Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
44 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“
in Mechernich - Glehn
Textliche Festsetzungen -gem. § 9 Abs. 1 BauGB-
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Art baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr.1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) werden die
nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 4
Nr. 5
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.0
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
2.1
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Planeintrag (Nutzungsschablone)
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
2.2
Innerhalb des Baugebietes ist eine Überschreitung der zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 (4) BauNVO nicht zulässig.
Für Stellplätze, Zufahrten und Terrassen, die mit wasserdurchlässigen
Materialien befestigt werden, darf die zulässige Grundfläche jedoch um 20 %
überschritten werden.
3.0
Mindestmaße der Baugrundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Die Breite -zur Erschließungsstraße- der einzelnen Baugrundstücke muss
mindestens 15 m betragen.
4.0
Stellplätze und Garagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig. Ein Stauraum von mind. 5,00m zur öffentlichen
Verkehrsfläche ist einzuhalten.
Sämtliche notwendigen Stellplätze sind auf der privaten Grundstücksfläche
nachzuweisen.
5.0
Nebenanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
5.1
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis maximal 30 m³.
5.2
6.0
Nebenanlagen im Sinne des § 14 (2) BauNVO sind als Ausnahmen generell
innerhalb des Baugebietes zulässig.
Zulässige Zahl von Wohnungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Im allgemeinen Wohngebiet sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude
zulässig.
7.0
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern gem. § 9 Abs. 1
Nr. 26 BauGB
Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind, soweit zur Herstellung
der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich, auf den Privatgrundstücken zu
dulden.
Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ist auf den angrenzenden
Grundstücksflächen bei der Randeinfassung ein Hinterbeton (Rückenstütze)
vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden.
8.0
Grünordnerische Festsetzungen Einfriedungen
8.1
Einfriedungen sind nur in Form von Maschendrahtzäunen in Verbindung mit
einer Hecke aus heimischen Gehölzen, aus Arten der Liste im Anhang,
zulässig.
8.2
Baumstrauchhecke (Ortsrandeingrünung) auf ca. 710 m²
Auf einer Fläche von ca. 390 m² mit einer Breite von ca. 5 m wird eine
mehrreihige Baumstrauchhecke aus heimischen Gehölzen angepflanzt. Die
Pflanzen sind in Gruppen gleicher Art auszubringen. Der Pflanzabstand der
Sträucher beträgt 1 m x 1 m, der der Bäume 3 m x 3 m.
Pflanzqualität Sträucher: Heister 2 x verpflanzt, 80 - 120 cm
Pflanzqualität Bäume, Hochstämme 3 x verpflanzt mit Ballen, 150 - 200 cm.
Bäume
Feldahorn
(Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Wildapfel
(Malus sylvestris)
Traubenkirsche
(Prunus padus)
Mehlbeere (Sorbus aria)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Sträucher
Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Kornelkirsche
(Cornus mas)
Haselnuss
(Corylus avellana)
Weißdorn
(Crateagus monogyna)
Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare)
Hundsrose, Heckenrose
(Rosa canina)
Schwarzer Holunder
(Sambucus nigra)
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauONW
Auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauONW werden folgende
Gestaltungsvorschriften für das Plangebiet festgesetzt.
1.0
Dächer
Im gesamten Plangebiet sind für die Hauptgebäude als Dachform nur
geneigte Dächer zulässig. Die Dachneigung darf zwischen 30° und 45°
betragen.
2.0
Dachgauben
Die Gesamtlänge der Dachgauben darf maximal 50% der jeweiligen
Trauflänge betragen.
Zwischen zwei Dachgauben muss eine Dachfläche in einer Breite von
mindestens 1,50 m als Abstand verbleiben. Von den Giebelwänden
müssen die Gauben einen Abstand von ebenfalls mindestens 1,50 m
einhalten.
3.0
3.1
Dachmaterialien
Als Dacheindeckungen sind zulässig:
• Dachziegel oder Dachsteine analog den RAL-Farbtönen:
RAL 7009-7022, 7024, 7026, 7043 (grau)
RAL 8002-8022, 8024-8028 (braun)
RAL 9004, 9005, 9011, 9017 (schwarz)
Hochglänzende Oberflächen sind unzulässig.
3.2
Solar− und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen jedoch
den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der
jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten
anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die
entsprechende Dachfläche aufweisen.
C.
Hinweise
1.
Bodenschutz
Hinweise auf schädliche Bodenbelastungen innerhalb des Plangebietes
liegen nicht vor.
Sollten
im
Zuge
der
Baumaßnahme
vor
Ort
schädliche
Bodenveränderungen
festgestellt
werden,
ist
die
Untere
Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen Bodenmaterialien zur Herstellung
einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden,
wird auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht
gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde, bei Vorhaben mit einer
Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme
nicht Gegenstand einer anderen, behördlichen Entscheidung ist, an der
die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
2.
Schutz des Mutterbodens
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden
(Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern
und später wieder einzubauen.
3.
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen
Untergrundklassen
der
Bundesrepublik
Deutschland,
Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der
Erdbebenzone 2, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem
Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
4.
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und
die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu
verständigen.
5.
Artenschutz
Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu
beachten.
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen
Vogelarten kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung
außerhalb des Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und
endet 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung
und -vorbereitung durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und
dem 28. Februar eines Jahres.
6.
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als
Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Anhang:
Pflanzenliste
großkroniger Straßenbaum
Stieleiche
Quercus robur
kleinkroniger Straßenbaum
Feldahorn „Elsrijk“
Acer campestre „Elsrijk“
Bäume 1. Ordnung
Sandbirke
Stieleiche
Traubeneiche
Winterlinde
Rotbuche
Betula pendula
Quercus robur
Quercus petraea
Tillia cordata
Fagus sylvatica
Bäume 2. Ordnung
Feldahorn
Hainbuche
Traubenkirsche
Säulen-Hainbuche
Baum-Hasel
Acer campestre
Carpinus betulus
Prunus padus
Carpinus betulus “Fastigiata”
Corylus colurna
Schnitthecken
Feldahorn
Hainbuche
Rotbuche
Weißdorn
Acer campestre
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
crataegus monogyna
Sträucher
Faulbaum
Grauweide
Hartriegel
Hasel
Hundsrose
Ohrweide
Salweide
Weißdorn
Rhamnus frangula
Salix cinerea
Cornus sanguiea
Corylus avellana
Rosa canina
Salix aurita ….
Salix caperea
Crataegus laevigata / monogyna
Rankpflanzen
Gemeine Rebe
Efeu
Geißblatt
Wilder Wein
Wilder Wein
Schlingknöterich
Clematis vitalba
Hedera helix
Lonicera in Arten und Sorten
Parthenocissus quinquefolia
Parthenocissus tricuspidata
Polygonum aubertii
Obstbäume
Es kann das gesamte Repertoire an Kern- und Steinobst verwendet werden.
Bei der Pflanzung von Kernobst sind bewährte alte Obstsorten zu verwenden
(Empfehlung der Landwirtschaftskammer Rheinland).
Apfelsorten: (Anbau im Grasland möglich, anspruchslos an Boden): Jakob
Lebel, Winterrambour, Rote Sternrenette, Graue Herbstrenette, Schafsnase,
Kaiser Wilhelm, Bohnapfel.
Birnensorten: (Ansprüche wie Apfelsorten): Clapps Liebling, Gellerts
Butterbirne, Neue Poiteau, Pastorenbirne, Gute Graue, West. Glockenbirne.