Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,9 MB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 130
„Erschließung Auf der Wacholder“,
zwischen Mechernich und Kommern-Süd
Begründung -gem. § 2a BauGB-
Teil A
- gem. § 2a Nr. 1 BauGB -
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
1.0 Rechtsgrundlagen
.
Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes sind
das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBL. I S. 1722 ), in der zurzeit gültigen Fassung und
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2013 (BGBL. I S. 1548 ) in der
zurzeit geltenden Fassung sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S.
256/SGV NRW), in der zurzeit gültigen Fassung.
2.0 Das Plangebiet
.
Das Plangebiet liegt, mit seiner linearen Struktur als Verkehrsfläche, zwischen
Mechernich-Nord und Kommern-Süd. Es umfasst und überquert in der Gemarkung
Kommern Teilbereiche der Flurstücke 90/0 und 26/0, Flur 35, sowie 8/0, 10/0 und
429/0, Flur 25 und in der Gemarkung Mechernich, Flur 11, das Flurstück 392/0.
Das Areal wird heute als landwirtschaftliche Fläche, die Flurstücke 26/0 und 8/0 als
Feldwege genutzt.
3.0 Planungsrechtliche Situation
.
Das Plangebiet erstreckt sich nördlich
von Mechernich-Nord aus bis zum
westlichen Rand der Ortslage von
Kommern-Süd.
Der Gebietsentwicklungsplan -GEP- aus
dem Jahr 2003 stellt den Bereich
teilweise als „Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche“ mit der überlagernden
Darstellung „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Ausschnitt GEP 2003
1
Innerhalb des Flächennutzungsplans
der Stadt Mechernich aus dem Jahre
2006, ist der Bereich des Plangebietes
als „Flächen für die Landwirtschaft“ -Ldargestellt.
Ausschnitt FNP
.
Ein Bebauungsplan besteht für das Plangebiet nicht. Die Fläche befindet sich im sog.
Außenbereich und beurteilt sich planungsrechtlich dementsprechend nach § 35
BauGB.
4.0 Ausgangspunkt und Ziele der Planung
.
Mit der Entwicklung weiterer Baugebiete im Bereich von Mechernich-Nord –BP Nr.
113 „Auf der Wacholder“, BP Nr. 125 „Auf der Wacholder II“ (u.a. Holzbausiedlung; im
Verfahren) sowie BP Nr. 127 -geplant, noch ohne Arbeitstitel-, stellt sich auch die
Frage nach einer adäquaten Erschließung dieser Baugebiete, mittels einer Straße mit
Sammelfunktion, die in der Lage ist, diese Baugebebiete an das überörtliche
Straßennetz anzubinden.
Gleichzeitig entsteht in Folge dieser Neubaugebiete auch die Notwendigkeit eine
weitere, alternative Anbindung für den Gesamtbereich von Mechernich-Nord zu
konzipieren. Derzeit läuft die Erschließung dieses wachsenden Stadtteiles in Gänze
über die eine Straße „Zum Schwarzen Baum“, hin zum Kreisverkehr am
Schimmelsweg.
Eine weitere, alternative Anbindung würde eine Teilung des Verkehrsaufkommens
auf zwei Sammelstraßen ermöglichen, die zudem unterschiedliche Richtungen
bedienen und die beiden Allgemeinen Siedlungsbereich -ASB- Mechernich und
Kommern mit ihren Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in gleicher Weise
erreichbar machen.
Das Gleiche gilt für die Erreichbarkeit des überörtlichen Straßennetzes in Form der B
266 in Richtung Rheinschiene und B 477 in Richtung Eifel/Trier.
Mit der Planung könnte der Ziel- und Quellverkehr im Bereich von Mechernich-Nord
entzerrt und in der Örtlichkeit reduziert werden.
Eine zusätzliche Funktion dieser neuen Straße liegt in der Möglichkeit, über diese
Trasse auch eine technisch sinnvolle und wirtschaftliche Entwässerung der neuen
Baugebiete in Richtung Kommern-Süd zu ermöglichen.
2
5.0 Inhalte der Planung
.
Die Planung besteht im vorliegenden Fall lediglich aus der Festsetzung einer
Verkehrsfläche. Damit reduziert sich der Bebauungsplan auf einen Plan nach § 30
Abs. 3 BauGB „einfacher Bebauungsplan“.
Gleichzeitig sollen bestehende Wirtschaftswege die nicht mehr benötigt werden
aufgehoben und die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen arrondiert werden.
Erste Überlegungen einer möglichen Trassierung
6.0 Erfordernis der Bauleitplanung
.
Die Umsetzung der formulierten, planerischen Ziele beschreibt ein Planerfordernis im
Sinne des Baugesetzbuches, dem durch die Aufstellung eines sog. „einfachen“
Bebauungsplanes, in einem verbindlichen Bauleitplanverfahren, entsprochen
werden kann.
Da innerörtlich Sammelstraßen keine Relevanz in der Darstellungssystematik des
Flächennutzungsplans haben, hier werden nur „Flächen für den überörtlichen
Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge“, gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
dargestellt, erfüllt die Planung somit auch die planungsrechtliche Vorgabe:
“Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln“ -§ 8 Abs.2 Satz
1 BauGB-.
3
Teil B
- gem. § 2a Nr. 2 BauGB -
Umweltbericht
! wird noch bis zu frühzeitigen Beteiligung ergänzt und dann bis zur Offenlage
fortgeschrieben !
7.0 Umweltbelange
.
7.1 Allgemeines
Durch
die
Aufstellung
des
Bebauungsplans
ergeben
sich
negativen
Umweltauswirkungen die nach jetzigem Kenntnisstand jedoch nicht die Schwelle der
Erheblichkeit überschreiten. Innerhalb des Verfahrens werden die Umwelt- und
Artenschutzbelange dezidiert untersucht. Die Beauftragung hierzu ist bereits erfolgt.
Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten ist aktuell nicht mit unlösbaren
Problemen durch Eingriffe in Natur und Landschaft zu rechnen -siehe Luftbild-.
Luftbild des Plangebietes mit angrenzenden Bereichen
-unmaßstäblich-
7.2 Informationssystems @LINFOS
Im vorliegenden Fall wurden für das Plangebiet „verfügbare Informationen“ aus dem
Informationssystem @LINFOS abgefragt.
4
Nach Auskunft des Fachinformationssystems @LINFOS -Stand 15.07.2014- kommen
innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Arten vor.
Innerhalb dieses Planverfahrens werden diese Informationen bis zur Offenlage
allerdings noch durch eine Artenschutzprüfung -Stufe 1- ergänzt.
7.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet unterliegt nach dem Landschaftsplan Nr. 28 „Mechernich“, des
Kreises Euskirchen -Stand 12.2004 / Harmonisierung 2010-, der Festsetzung L 2.2.1 mit
dem Schutzzweck:
Die Festsetzung
als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a,
b und c LG NW insbesondere
•
zur Erhaltung und Entwicklung
der Kalkeifel bei Weyer als
strukturreicher
Biotopkomplex
und als Biotopverbundfläche,
•
zur Erhaltung und Entwicklung
der für die Kalkeifel typischen
Lebensräume
wie
Kalkhalbtrockenrasen sowie wärmeliebende Gebüsche, Säume und
Wälder,
•
zur Erhaltung großflächiger zusammenhängender
Waldbereiche und –ökosysteme,
•
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes,
•
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
•
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung.
Ausschnitt LP 28 „Mechernich“
7.4 Quantifizierung und Bilanzierung der Umweltauswirkungen
Wird im weiteren Verfahren noch erstellt
Tabelle 1: Bestand
1
2
3
4
5
6
7
8
Flächen-Nr.
Ausgangszustand)
Code
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert A
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
(Spalte 5 x 6)
Einzel-
(Vgl. Biotoptypen
wertliste)
Vgl. Biotoptypenwertliste)
flächenwert
(Spalte 4 x 7)
Gesamtflächenwert Bestand
5
Tabelle 2: Planung
1
2
3
4
5
6
7
8
Flächen-Nr.
Ausgangszustand)
Code
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert A
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
(Spalte 5 x 6)
Einzel-
(Vgl.
Biotoptypenwertliste
)
Vgl. Biotoptypenwertliste)
flächenwert
(Spalte 4 x 7)
Gesamtflächenwert Planung
Überschuss
8.0
Artenschutz
.
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die
europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die
Artenschutzbelange
bei
allen
Bauleitplanverfahren
und
baurechtlichen
Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und
bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und
ökologischen
Gegebenheiten,
wurden
die
Informationen
aus
der
Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen ausgewertet. Danach
liegt das Plangebiet in der der naturräumlichen Haupteinheit 275 - Mechernicher
Voreifel, Großlandschaft: Eifel-Siebengebirge.
Innerhalb des Auskunftssystems werden die folgenden Themenbereiche abgebildet:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
FFH-Gebiete
VSG-Gebiete
Naturschutzgebiete
Biotopkataster
Fundorte Pflanzen
Planungsrelevante Arten
§ 62-Biotope
Biotoptypen
Alleen-Kataster
GeoschOb
GSN (LEP)
LSG
Zielartenkartierung
Stillgewässer
Vegetationsaufnahme
6
•
Vegetationstypen
Im vorliegen Fall ist das Satzungsgebiet laut Aussage dieses Auskunftssystems von
keinem der aufgeführten Themen betroffen. Gleichwohl erfolgt innerhalb des
weiteren Verfahrens eine Vertiefung dieser Themenbereiche durch eine
Artenschutzprüfung und einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
11.0 Auswirkungen der Planung …
.
11.1 ….auf die umgebende Bebauung und den Verkehr
Durch den Neubau einer Sammelstraße verschiebt sich das Verkehrsaufkommen –
Ziel- und Quellverkehr- aus den Baugebieten „Mechernich-Nord“ und „Auf der
Wacholder“ und verteilt sich neu. Hierdurch werden einige Sammelstraßen entlastet
–z.B. „Am schwarzen Baum“, Kreisverkehr Schimmelsweg- weil die geplante neue
Sammelstraße diese Verkehre aufnimmt.
Die Anbindung dieser neuen Straße wird zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf
dem Becherhofer Weg führen und hier dementsprechend auch zu erhöhten
Verkehrsimmissionen bei der, an diese Straße liegenden Wohnbebauung. Auf der
anderen Seite werden Wohnbereiche –„Am Schwarzen Baum“, Mechernicher Weg
zwischen Kreisverkehr Schimmelsweg und Becherhofer Weg vom Verkehr entlastet.
Auch die bestehende Wohnbebauung im Bereich der Straße „Amselhang“ wird
durch diese Straßenplanung, trotz bereits großzügig bemessener Abstandsflächen
mit Ausgleichsfunktion, berührt werden.
Im weiteren Verfahren werden diese Aspekte im Rahmen der Umweltprüfung im
Detail untersucht und im Umweltbericht dargestellt.
11.2 ….auf die technische Infrastruktur
Im Rahmen der Realisierung der Baugebiete „Auf dem Wacholder“ ist die
kanalmäßige Erschließung / Entwässerung des dortigen Bereiches neu zu erstellen. Ein
Ingenieurbüro ist derzeit dabei diese Erschließung im Detail zu planen. Die geplante
Straße dient in diesem Zusammenhang auch als leitungsführende Strecke in Richtung
Kommern-Süd.
11.3 ... auf den Boden / die Bodenfunktion
Mit der Überbauung bisher unversiegelter Flächen wird der Bodenhaushalt im
Plangebiet beeinträchtigt. Natürlich gewachsener Boden wird abgetragen und
durch Bebauung mit Gebäuden und Erschließungseinrichtungen versiegelt. Je nach
Art der Versiegelung wird das Bodenleben stark beeinträchtigt bis unterbunden.
Die Stadt Mechernich verfügt, auch aufgrund der Lage im ländlichen Raum, über
keine Flächen (Gewerbebrachen, Altstandorte, ehemalige Bahnflächen oder
Konversionsflächen) auf denen bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensationen
durchgeführt werden könnten.
Eine Ausnahme bilden im vorliegenden Fall die beiden Wirtschaftswege, die
aufgegeben, damit entsiegelt und dem Naturhaushalt zurückgegeben werden
können.
In Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche an Fläche und unter
Gewichtung der planerischen Zielvorstellungen der Stadt Mechernich wird hier einer
erforderlichen
Erschließung
der
Wohnbaufläche
im
Bereich
des
Siedlungsschwerpunktes Mechernich der Vorrang eingeräumt.
7
12.0 Bodenschutz
.
Hinweise auf schädliche Bodenbelastungen innerhalb des Satzungsgebietes liegen
nicht vor.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen Bodenmaterialien zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß
§ 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren
Bodenschutzbehörde, bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³
hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen, behördlichen
Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
13.0 Bodendenkmalpflege
.
Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erwartet.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16
DSchG NRW) wird in der Satzung hingewiesen.
14.0 Erdbebenzone
.
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland
Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 2,
Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149
genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
15.0 Ergebnis der Beteiligung -gem. §§ 3 und 4 BauGB-
..
Frühzeitige Beteiligung:
wird nach der frühzeitigen Beteiligung ergänzt
Offenlage:
wird nach der Offenlage ergänzt
aufgestellt
Mechernich 27.05.2016
Dipl.-Ing. Th. Schiefer
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