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Info LB (BP 130 Erläuterung Teil 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,9 MB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 130 „Erschließung Auf der Wacholder“, zwischen Mechernich und Kommern-Süd Begründung -gem. § 2a BauGB- Teil A - gem. § 2a Nr. 1 BauGB - Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 1.0 Rechtsgrundlagen . Grundlage für Inhalt und Verfahren zur Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBL. I S. 1722 ), in der zurzeit gültigen Fassung und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2013 (BGBL. I S. 1548 ) in der zurzeit geltenden Fassung sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), in der zurzeit gültigen Fassung. 2.0 Das Plangebiet . Das Plangebiet liegt, mit seiner linearen Struktur als Verkehrsfläche, zwischen Mechernich-Nord und Kommern-Süd. Es umfasst und überquert in der Gemarkung Kommern Teilbereiche der Flurstücke 90/0 und 26/0, Flur 35, sowie 8/0, 10/0 und 429/0, Flur 25 und in der Gemarkung Mechernich, Flur 11, das Flurstück 392/0. Das Areal wird heute als landwirtschaftliche Fläche, die Flurstücke 26/0 und 8/0 als Feldwege genutzt. 3.0 Planungsrechtliche Situation . Das Plangebiet erstreckt sich nördlich von Mechernich-Nord aus bis zum westlichen Rand der Ortslage von Kommern-Süd. Der Gebietsentwicklungsplan -GEP- aus dem Jahr 2003 stellt den Bereich teilweise als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit der überlagernden Darstellung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Ausschnitt GEP 2003 1 Innerhalb des Flächennutzungsplans der Stadt Mechernich aus dem Jahre 2006, ist der Bereich des Plangebietes als „Flächen für die Landwirtschaft“ -Ldargestellt. Ausschnitt FNP . Ein Bebauungsplan besteht für das Plangebiet nicht. Die Fläche befindet sich im sog. Außenbereich und beurteilt sich planungsrechtlich dementsprechend nach § 35 BauGB. 4.0 Ausgangspunkt und Ziele der Planung . Mit der Entwicklung weiterer Baugebiete im Bereich von Mechernich-Nord –BP Nr. 113 „Auf der Wacholder“, BP Nr. 125 „Auf der Wacholder II“ (u.a. Holzbausiedlung; im Verfahren) sowie BP Nr. 127 -geplant, noch ohne Arbeitstitel-, stellt sich auch die Frage nach einer adäquaten Erschließung dieser Baugebiete, mittels einer Straße mit Sammelfunktion, die in der Lage ist, diese Baugebebiete an das überörtliche Straßennetz anzubinden. Gleichzeitig entsteht in Folge dieser Neubaugebiete auch die Notwendigkeit eine weitere, alternative Anbindung für den Gesamtbereich von Mechernich-Nord zu konzipieren. Derzeit läuft die Erschließung dieses wachsenden Stadtteiles in Gänze über die eine Straße „Zum Schwarzen Baum“, hin zum Kreisverkehr am Schimmelsweg. Eine weitere, alternative Anbindung würde eine Teilung des Verkehrsaufkommens auf zwei Sammelstraßen ermöglichen, die zudem unterschiedliche Richtungen bedienen und die beiden Allgemeinen Siedlungsbereich -ASB- Mechernich und Kommern mit ihren Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in gleicher Weise erreichbar machen. Das Gleiche gilt für die Erreichbarkeit des überörtlichen Straßennetzes in Form der B 266 in Richtung Rheinschiene und B 477 in Richtung Eifel/Trier. Mit der Planung könnte der Ziel- und Quellverkehr im Bereich von Mechernich-Nord entzerrt und in der Örtlichkeit reduziert werden. Eine zusätzliche Funktion dieser neuen Straße liegt in der Möglichkeit, über diese Trasse auch eine technisch sinnvolle und wirtschaftliche Entwässerung der neuen Baugebiete in Richtung Kommern-Süd zu ermöglichen. 2 5.0 Inhalte der Planung . Die Planung besteht im vorliegenden Fall lediglich aus der Festsetzung einer Verkehrsfläche. Damit reduziert sich der Bebauungsplan auf einen Plan nach § 30 Abs. 3 BauGB „einfacher Bebauungsplan“. Gleichzeitig sollen bestehende Wirtschaftswege die nicht mehr benötigt werden aufgehoben und die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen arrondiert werden. Erste Überlegungen einer möglichen Trassierung 6.0 Erfordernis der Bauleitplanung . Die Umsetzung der formulierten, planerischen Ziele beschreibt ein Planerfordernis im Sinne des Baugesetzbuches, dem durch die Aufstellung eines sog. „einfachen“ Bebauungsplanes, in einem verbindlichen Bauleitplanverfahren, entsprochen werden kann. Da innerörtlich Sammelstraßen keine Relevanz in der Darstellungssystematik des Flächennutzungsplans haben, hier werden nur „Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge“, gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dargestellt, erfüllt die Planung somit auch die planungsrechtliche Vorgabe: “Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln“ -§ 8 Abs.2 Satz 1 BauGB-. 3 Teil B - gem. § 2a Nr. 2 BauGB - Umweltbericht ! wird noch bis zu frühzeitigen Beteiligung ergänzt und dann bis zur Offenlage fortgeschrieben ! 7.0 Umweltbelange . 7.1 Allgemeines Durch die Aufstellung des Bebauungsplans ergeben sich negativen Umweltauswirkungen die nach jetzigem Kenntnisstand jedoch nicht die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Innerhalb des Verfahrens werden die Umwelt- und Artenschutzbelange dezidiert untersucht. Die Beauftragung hierzu ist bereits erfolgt. Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten ist aktuell nicht mit unlösbaren Problemen durch Eingriffe in Natur und Landschaft zu rechnen -siehe Luftbild-. Luftbild des Plangebietes mit angrenzenden Bereichen -unmaßstäblich- 7.2 Informationssystems @LINFOS Im vorliegenden Fall wurden für das Plangebiet „verfügbare Informationen“ aus dem Informationssystem @LINFOS abgefragt. 4 Nach Auskunft des Fachinformationssystems @LINFOS -Stand 15.07.2014- kommen innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Arten vor. Innerhalb dieses Planverfahrens werden diese Informationen bis zur Offenlage allerdings noch durch eine Artenschutzprüfung -Stufe 1- ergänzt. 7.3 Landschaftsplan Das Plangebiet unterliegt nach dem Landschaftsplan Nr. 28 „Mechernich“, des Kreises Euskirchen -Stand 12.2004 / Harmonisierung 2010-, der Festsetzung L 2.2.1 mit dem Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung der Kalkeifel bei Weyer als strukturreicher Biotopkomplex und als Biotopverbundfläche, • zur Erhaltung und Entwicklung der für die Kalkeifel typischen Lebensräume wie Kalkhalbtrockenrasen sowie wärmeliebende Gebüsche, Säume und Wälder, • zur Erhaltung großflächiger zusammenhängender Waldbereiche und –ökosysteme, • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, • wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung. Ausschnitt LP 28 „Mechernich“ 7.4 Quantifizierung und Bilanzierung der Umweltauswirkungen Wird im weiteren Verfahren noch erstellt Tabelle 1: Bestand 1 2 3 4 5 6 7 8 Flächen-Nr. Ausgangszustand) Code (Vgl. Biotoptypenwertliste) Biotoptyp Fläche m² Grundwert A Gesamtkorrekturfaktor Gesamtwert (Spalte 5 x 6) Einzel- (Vgl. Biotoptypen wertliste) Vgl. Biotoptypenwertliste) flächenwert (Spalte 4 x 7) Gesamtflächenwert Bestand 5 Tabelle 2: Planung 1 2 3 4 5 6 7 8 Flächen-Nr. Ausgangszustand) Code (Vgl. Biotoptypenwertliste) Biotoptyp Fläche m² Grundwert A Gesamtkorrekturfaktor Gesamtwert (Spalte 5 x 6) Einzel- (Vgl. Biotoptypenwertliste ) Vgl. Biotoptypenwertliste) flächenwert (Spalte 4 x 7) Gesamtflächenwert Planung Überschuss 8.0 Artenschutz . Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen ausgewertet. Danach liegt das Plangebiet in der der naturräumlichen Haupteinheit 275 - Mechernicher Voreifel, Großlandschaft: Eifel-Siebengebirge. Innerhalb des Auskunftssystems werden die folgenden Themenbereiche abgebildet: • • • • • • • • • • • • • • • FFH-Gebiete VSG-Gebiete Naturschutzgebiete Biotopkataster Fundorte Pflanzen Planungsrelevante Arten § 62-Biotope Biotoptypen Alleen-Kataster GeoschOb GSN (LEP) LSG Zielartenkartierung Stillgewässer Vegetationsaufnahme 6 • Vegetationstypen Im vorliegen Fall ist das Satzungsgebiet laut Aussage dieses Auskunftssystems von keinem der aufgeführten Themen betroffen. Gleichwohl erfolgt innerhalb des weiteren Verfahrens eine Vertiefung dieser Themenbereiche durch eine Artenschutzprüfung und einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag 11.0 Auswirkungen der Planung … . 11.1 ….auf die umgebende Bebauung und den Verkehr Durch den Neubau einer Sammelstraße verschiebt sich das Verkehrsaufkommen – Ziel- und Quellverkehr- aus den Baugebieten „Mechernich-Nord“ und „Auf der Wacholder“ und verteilt sich neu. Hierdurch werden einige Sammelstraßen entlastet –z.B. „Am schwarzen Baum“, Kreisverkehr Schimmelsweg- weil die geplante neue Sammelstraße diese Verkehre aufnimmt. Die Anbindung dieser neuen Straße wird zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf dem Becherhofer Weg führen und hier dementsprechend auch zu erhöhten Verkehrsimmissionen bei der, an diese Straße liegenden Wohnbebauung. Auf der anderen Seite werden Wohnbereiche –„Am Schwarzen Baum“, Mechernicher Weg zwischen Kreisverkehr Schimmelsweg und Becherhofer Weg vom Verkehr entlastet. Auch die bestehende Wohnbebauung im Bereich der Straße „Amselhang“ wird durch diese Straßenplanung, trotz bereits großzügig bemessener Abstandsflächen mit Ausgleichsfunktion, berührt werden. Im weiteren Verfahren werden diese Aspekte im Rahmen der Umweltprüfung im Detail untersucht und im Umweltbericht dargestellt. 11.2 ….auf die technische Infrastruktur Im Rahmen der Realisierung der Baugebiete „Auf dem Wacholder“ ist die kanalmäßige Erschließung / Entwässerung des dortigen Bereiches neu zu erstellen. Ein Ingenieurbüro ist derzeit dabei diese Erschließung im Detail zu planen. Die geplante Straße dient in diesem Zusammenhang auch als leitungsführende Strecke in Richtung Kommern-Süd. 11.3 ... auf den Boden / die Bodenfunktion Mit der Überbauung bisher unversiegelter Flächen wird der Bodenhaushalt im Plangebiet beeinträchtigt. Natürlich gewachsener Boden wird abgetragen und durch Bebauung mit Gebäuden und Erschließungseinrichtungen versiegelt. Je nach Art der Versiegelung wird das Bodenleben stark beeinträchtigt bis unterbunden. Die Stadt Mechernich verfügt, auch aufgrund der Lage im ländlichen Raum, über keine Flächen (Gewerbebrachen, Altstandorte, ehemalige Bahnflächen oder Konversionsflächen) auf denen bodenfunktionsbezogen wirksame Kompensationen durchgeführt werden könnten. Eine Ausnahme bilden im vorliegenden Fall die beiden Wirtschaftswege, die aufgegeben, damit entsiegelt und dem Naturhaushalt zurückgegeben werden können. In Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche an Fläche und unter Gewichtung der planerischen Zielvorstellungen der Stadt Mechernich wird hier einer erforderlichen Erschließung der Wohnbaufläche im Bereich des Siedlungsschwerpunktes Mechernich der Vorrang eingeräumt. 7 12.0 Bodenschutz . Hinweise auf schädliche Bodenbelastungen innerhalb des Satzungsgebietes liegen nicht vor. Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren. Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen Bodenmaterialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde, bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen, behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. 13.0 Bodendenkmalpflege . Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwartet. Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16 DSchG NRW) wird in der Satzung hingewiesen. 14.0 Erdbebenzone . Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 15.0 Ergebnis der Beteiligung -gem. §§ 3 und 4 BauGB- .. Frühzeitige Beteiligung: wird nach der frühzeitigen Beteiligung ergänzt Offenlage: wird nach der Offenlage ergänzt aufgestellt Mechernich 27.05.2016 Dipl.-Ing. Th. Schiefer 8