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Beschlussvorlage GB (Vereinbarungsentwurf zur Breitbandversorgung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
111 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
03.11.16, 14:03
Aktualisiert
03.11.16, 14:03

Inhalt der Datei

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zum Ausbau der NGA-Breitbandversorgung im Kreis Euskirchen im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" zwischen dem Kreis Euskirchen vertreten d. d. Herrn Landrat Günter Rosenke (nachstehend „Kreis“ genannt) und der Stadt/Gemeinde xy vertreten d. d. Herrn/Frau Bürgermeister/in…………. (nachstehend „Kommune“ genannt) (nachstehend „Kreis“ und „Kommune“ zusammen auch „Beteiligte“ genannt) Inhaltsverzeichnis Präambel 3 §1 Vereinbarungsgegenstand und Ziele 4 §2 Aufgabenerfüllung durch den Kreis 4 §3 Unterstützungsleistungen durch die Kommunen 5 §4 Kostentragung 5 §5 Dauer der Vereinbarung 6 §6 Aufhebung, Kündigung 6 §7 Schlussbestimmungen 7 Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs Seite 2 von 7 Präambel Der Kreis Euskirchen und die elf kreisangehörigen Kommunen haben erkannt, dass für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft leistungsfähige Breitbandnetze, die allen Bürgern und Gewerbebetrieben zur Verfügung stehen müssen, eine grundlegende Voraussetzung sind. Insbesondere für Gewerbebetriebe stellt sich die Verfügbarkeit von breitbandigen Internetanschlüssen zunehmend als unverzichtbare Infrastrukturvoraussetzung sowie als harter Standortfaktor in einem europaweiten bzw. weltumspannenden Wettbewerbsumfeld dar. Auch die privaten Haushalte erhoffen sich von einer breitbandigen Internetversorgung insbesondere neuartige Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Unterhaltungs- und Freizeitangebote, die derzeit aufgrund der gegenwärtigen Unterversorgung nicht gegeben sind. Daher soll mittelfristig allen unterversorgten Haushalten und Gewerbebetrieben im Kreisgebiet schnelles Internet durch den Ausbau breitbandiger Netze zur Verfügung stehen. Der Ausbau dieser Netze liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Telekommunikationsunternehmen/Netzbetreiber (nachstehend TKU genannt). Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen bzw. Unwirtschaftlichkeit nicht erfolgt – wie in Teilen des Kreises Euskirchen - unterstützen Bund und Land NRW den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze in Form von Investitionsbeihilfen. Um den kreisweiten Bedarf zu decken und den kostenintensiven NGA-Netzausbau zu unterstützen, ist die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Bundes und des Landes NRW erforderlich. Hierbei tritt der Kreis Euskirchen für die kreisangehörigen Kommunen als bündelnder Antragsteller für Fördermittel des Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 (Bundesförderrichtlinie) auf. Dies haben alle Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen in einer Erklärung bestätigt. Mit dem gemeindeübergreifenden Ansatz soll einer möglichst kosteneffizienten und wettbewerbsneutralen Umsetzung der Ausbaubestrebungen in den unterversorgten Gebieten Rechnung getragen werden. Der Kreis Euskirchen führt derzeit ein Auswahlverfahren durch, um unter Nutzung der gewährten Investitionsbeihilfen ein oder mehrere geeignete TKU‘s zu ermitteln, welche die notwendige Aufrüstung der Infrastruktur im Kreisgebiet mit anschließendem Betrieb für die Dauer von mindestens sieben Jahren übernehmen. Die Einbeziehung des gesamten Kreisgebietes bzw. großer Teile des Kreises und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Investitionsbeihilfe zum flächendeckenden Breitbandausbau ist für TKU wesentlich attraktiver, als die Begrenzung auf einzelne Kommunen. Somit können Synergieeffekte und eine niedrigere Wirtschaftlichkeitslücke erwartet werden. Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs Seite 3 von 7 § 1 Vereinbarungsgegenstand und Ziele 1. Der Kreis und die Kommune streben eine flächendeckend verfügbare, bedarfsgerechte, nachhaltige, zukunftsfähige und glasfaserbasierte NGABreitbandversorgung im gesamten Gebiet des Kreises Euskirchen an. 2. Ziel ist der Ausbau einer leitungsgebundenen und hochbitratigen NGAInfrastruktur gemäß der o.g. Bundesförderrichtlinie, wodurch private Haushalte flächendeckend – mit einem Erschließungsgrad von mindestens 95 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse – mit einer Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s im Downstream und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung erschlossen werden. Für mindestens 85 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse soll eine Zugangsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downstream zur Verfügung stehen. Die Gewerbegebiete sollen mit Bandbreiten von mehr als 1 Gbit/s symmetrisch (Download/Upstream) versorgt werden. 3. Die Beteiligten verabreden hierzu ein kooperatives und gemeinsames Vorgehen für die Dauer und den Umfang des von Bund und Land bezuschussten kreisweiten NGA-Breitbandausbauprojektes. Der Breitbandausbau erfolgt in enger Abstimmung mit den Kommunen. 4. Das beschriebene Breitbandausbauziel steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Realisierbarkeit. 5. Der Ausbau der Breitbandinfrastruktur sowie die Gesamtinbetriebnahme des NGA-Netzes soll bis spätestens Ende 2018 erfolgen. § 2 Aufgabenerfüllung durch den Kreis 1. Der Kreis wird das Projekt „Flächendeckener NGA-Breitbandausbau“ unter Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen, unter Zuhilfenahme von externer Unterstützung – sofern erforderlich - und der Inanspruchnahme des vorhandenen Personals erfüllen. 2. Der Kreis wird das Breitbandvorhaben im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dem Projektträger ateneKOM GmbH sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW (MWEIMH NRW) vertreten und den erforderlichen Kooperationsvertrag mit dem zu beauftragenden TKU schließen. 3. Der Kreis beantragt als bündelnder Antragsteller die nach den einschlägigen Richtlinien möglichen Fördermittel und bearbeitet die Verfahren abschließend einschließlich Mittelabrufe und Schlussverwendungsnachweise. Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs Seite 4 von 7 § 3 Unterstützungsleistungen durch die Kommune 1. Die Kommune unterstützt den Kreis und das beauftragte TKU bei der Realisierung des Projekts. Die Kommune wird alle benötigten und zumutbaren Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb einer NGA-Breitbandinfrastruktur durch das beauftragte TKU, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, veranlassen bzw. durchführen. 2. Die Kommune liefert dem Kreis bzw. dem von ihm bestimmten Dritten auf schriftliche Aufforderung innerhalb von vier Wochen alle relevanten Daten, die zum Aufbau und Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur benötigt werden. 3. Die Kommune wird alle für die Umsetzung des Breitbandprojektes nötigen Unterlagen, Anträge und Genehmigungen zur Verfügung stellen bzw. ohne Verzögerung bearbeiten. Die Kommune wirkt insoweit auch – soweit erforderlich – an der möglichen Beantragung endgültig festzusetzender Fördermittel, z.B. auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland mit. 4. Die Kommune stellt sicher, dass Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen in kommunalem Eigentum, die keine Verkehrswege im Sinne von § 68 TKG sind, für den Bau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden (§ 76 TKG). Eventuelle Ausgleichszahlungen erfolgen zu marktüblichen Preisen. 5. Die Kommune wird die erforderlichen Gestattungsverträge für die Nutzung des öffentlichen Grundes mit dem Erbauer des Netzes schnellstmöglich abschließen und zur Verfügung stellen sowie für die Baumaßnahmen alle Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung gewährleisten. Hierzu gehören auch Betretungsrechte für kommunale Anlagen. 6. Des Weiteren zählen zu den Unterstützungsleistungen insbesondere die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Grundstücken im Privateigentum und die Überwachung der Baumaßnahmen. § 4 Kostentragung Als Fördermaßnahme ist die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke vorgesehen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs für einen Zeitraum von sieben Jahren. 1. Der Kreistag hat per Dringlichkeitsentscheidung vom 20.01.2016 erklärt, dass der Eigenanteil von max. drei Millionen Euro zur Verfügung steht und im Haushalt des Kreises Euskirchen veranschlagt wird. Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs Seite 5 von 7 2. Die nicht durch Zuschüsse der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie etwaigen sonstigen Zuwendungen gedeckten Kosten (Eigenanteil) werden der Kreisumlage zugeführt. 3. Alle für das Breitbandausbauvorhaben des Kreises gewonnenen Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen verbleiben beim Kreis und werden von diesem unmittelbar an die beauftragten TKU weitergegeben. 4. Die Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals, das zur Erfüllung der Aufgabe herangezogen wird, trägt der Kreis. 5. Soweit gesetzlich zulässig, werden dem Kreis oder einem von ihm bestimmten Dritten seitens der Kommune keine Entgelte, Gebühren, Beiträge oder andere Zahlungen auferlegt, die im Zusammenhang mit dem Ausbau und Betrieb der Breitbandinfrastruktur stehen. § 5 Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung gilt für die Dauer des Projektes „Flächendeckender NGABreitbandausbau“ und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des Breitbandprojekts. Für ein Verfahren zum Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus gelten die Bestimmungen der Vereinbarung weiter. § 6 Aufhebung, Kündigung 1. Die Vereinbarung kann während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den Beteiligten zu erklären. 2. Bei einer durch den Kreis angezeigten Undurchführbarkeit des Breitbandprojektes in der geplanten Vorgehensweise ist diese Vereinbarung aufzuheben oder gegebenenfalls zu erneuern. 3. Die Vereinbarung kann aufgehoben werden, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Ermittlung eines TKU unwirtschaftlich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn sich für das gegenständliche Breitbandausbauvorhaben keine Fördermittel des Bundes oder Landes gewinnen ließen. 4. Das Auswahlverfahren bleibt im Falle einer Kündigung oder Aufhebung unberührt. Eine Aufhebung des Auswahlverfahrens ist dem Kreis vorbehalten und erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Vergaberechts. Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs Seite 6 von 7 § 7 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Kreis und die Kommune verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nah kommende wirksame Regelung zu treffen. 2. Andere als die hier vereinbarten Regelungen haben die Beteiligten nicht getroffen. 3. Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Beteiligten. Euskirchen, den [DATUM] [Stadt/Gemeinde], den [DATUM] Für den Kreis Euskirchen Für die Stadt/Gemeinde ___________________________ Günter Rosenke Landrat ___________________________ ……………… Bürgermeister/in Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs Seite 7 von 7