Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
111 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
03.11.16, 14:03
Aktualisiert
03.11.16, 14:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
über
die Zusammenarbeit zum Ausbau der NGA-Breitbandversorgung
im Kreis Euskirchen
im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland" sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Kofinanzierung des Bundesprogramms "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland"
zwischen
dem Kreis Euskirchen
vertreten d. d. Herrn Landrat Günter Rosenke
(nachstehend „Kreis“ genannt)
und
der Stadt/Gemeinde xy
vertreten d. d. Herrn/Frau Bürgermeister/in………….
(nachstehend „Kommune“ genannt)
(nachstehend „Kreis“ und „Kommune“ zusammen auch „Beteiligte“ genannt)
Inhaltsverzeichnis
Präambel
3
§1
Vereinbarungsgegenstand und Ziele
4
§2
Aufgabenerfüllung durch den Kreis
4
§3
Unterstützungsleistungen durch die Kommunen
5
§4
Kostentragung
5
§5
Dauer der Vereinbarung
6
§6
Aufhebung, Kündigung
6
§7
Schlussbestimmungen
7
Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs
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Präambel
Der Kreis Euskirchen und die elf kreisangehörigen Kommunen haben erkannt, dass
für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft leistungsfähige Breitbandnetze, die
allen Bürgern und Gewerbebetrieben zur Verfügung stehen müssen, eine grundlegende Voraussetzung sind.
Insbesondere für Gewerbebetriebe stellt sich die Verfügbarkeit von breitbandigen
Internetanschlüssen zunehmend als unverzichtbare Infrastrukturvoraussetzung sowie als harter Standortfaktor in einem europaweiten bzw. weltumspannenden Wettbewerbsumfeld dar. Auch die privaten Haushalte erhoffen sich von einer breitbandigen Internetversorgung insbesondere neuartige Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten
sowie Unterhaltungs- und Freizeitangebote, die derzeit aufgrund der gegenwärtigen
Unterversorgung nicht gegeben sind.
Daher soll mittelfristig allen unterversorgten Haushalten und Gewerbebetrieben im
Kreisgebiet schnelles Internet durch den Ausbau breitbandiger Netze zur Verfügung
stehen.
Der Ausbau dieser Netze liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Telekommunikationsunternehmen/Netzbetreiber (nachstehend TKU genannt). Wo ein
privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen bzw. Unwirtschaftlichkeit nicht erfolgt – wie in Teilen des Kreises Euskirchen - unterstützen Bund und
Land NRW den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze in Form von Investitionsbeihilfen.
Um den kreisweiten Bedarf zu decken und den kostenintensiven NGA-Netzausbau
zu unterstützen, ist die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Bundes und des
Landes NRW erforderlich.
Hierbei tritt der Kreis Euskirchen für die kreisangehörigen Kommunen als bündelnder
Antragsteller für Fördermittel des Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Nr. 3.1 der
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik
Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 (Bundesförderrichtlinie) auf. Dies haben alle
Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen in einer Erklärung bestätigt.
Mit dem gemeindeübergreifenden Ansatz soll einer möglichst kosteneffizienten und
wettbewerbsneutralen Umsetzung der Ausbaubestrebungen in den unterversorgten
Gebieten Rechnung getragen werden.
Der Kreis Euskirchen führt derzeit ein Auswahlverfahren durch, um unter Nutzung
der gewährten Investitionsbeihilfen ein oder mehrere geeignete TKU‘s zu ermitteln,
welche die notwendige Aufrüstung der Infrastruktur im Kreisgebiet mit anschließendem Betrieb für die Dauer von mindestens sieben Jahren übernehmen.
Die Einbeziehung des gesamten Kreisgebietes bzw. großer Teile des Kreises und
die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Investitionsbeihilfe zum flächendeckenden Breitbandausbau ist für TKU wesentlich attraktiver, als die Begrenzung auf einzelne Kommunen. Somit können Synergieeffekte und eine niedrigere Wirtschaftlichkeitslücke erwartet werden.
Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs
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§ 1 Vereinbarungsgegenstand und Ziele
1.
Der Kreis und die Kommune streben eine flächendeckend verfügbare, bedarfsgerechte, nachhaltige, zukunftsfähige und glasfaserbasierte NGABreitbandversorgung im gesamten Gebiet des Kreises Euskirchen an.
2.
Ziel ist der Ausbau einer leitungsgebundenen und hochbitratigen NGAInfrastruktur gemäß der o.g. Bundesförderrichtlinie, wodurch private Haushalte
flächendeckend – mit einem Erschließungsgrad von mindestens 95 % der im
festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse – mit einer
Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s im Downstream und viel höheren
Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung erschlossen werden. Für mindestens 85 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse soll eine Zugangsrate von mindestens
50 Mbit/s im Downstream zur Verfügung stehen. Die Gewerbegebiete sollen
mit Bandbreiten von mehr als 1 Gbit/s symmetrisch (Download/Upstream) versorgt werden.
3.
Die Beteiligten verabreden hierzu ein kooperatives und gemeinsames Vorgehen für die Dauer und den Umfang des von Bund und Land bezuschussten
kreisweiten NGA-Breitbandausbauprojektes. Der Breitbandausbau erfolgt in
enger Abstimmung mit den Kommunen.
4.
Das beschriebene Breitbandausbauziel steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Realisierbarkeit.
5.
Der Ausbau der Breitbandinfrastruktur sowie die Gesamtinbetriebnahme des
NGA-Netzes soll bis spätestens Ende 2018 erfolgen.
§ 2 Aufgabenerfüllung durch den Kreis
1.
Der Kreis wird das Projekt „Flächendeckener NGA-Breitbandausbau“ unter
Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen, unter Zuhilfenahme von externer
Unterstützung – sofern erforderlich - und der Inanspruchnahme des vorhandenen Personals erfüllen.
2.
Der Kreis wird das Breitbandvorhaben im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
dem Projektträger ateneKOM GmbH sowie dem Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW (MWEIMH
NRW) vertreten und den erforderlichen Kooperationsvertrag mit dem zu beauftragenden TKU schließen.
3.
Der Kreis beantragt als bündelnder Antragsteller die nach den einschlägigen
Richtlinien möglichen Fördermittel und bearbeitet die Verfahren abschließend einschließlich Mittelabrufe und Schlussverwendungsnachweise.
Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs
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§ 3 Unterstützungsleistungen durch die Kommune
1.
Die Kommune unterstützt den Kreis und das beauftragte TKU bei der Realisierung des Projekts. Die Kommune wird alle benötigten und zumutbaren Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb einer NGA-Breitbandinfrastruktur durch das
beauftragte TKU, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, veranlassen bzw.
durchführen.
2.
Die Kommune liefert dem Kreis bzw. dem von ihm bestimmten Dritten auf
schriftliche Aufforderung innerhalb von vier Wochen alle relevanten Daten, die
zum Aufbau und Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur benötigt werden.
3.
Die Kommune wird alle für die Umsetzung des Breitbandprojektes nötigen Unterlagen, Anträge und Genehmigungen zur Verfügung stellen bzw. ohne Verzögerung bearbeiten. Die Kommune wirkt insoweit auch – soweit erforderlich –
an der möglichen Beantragung endgültig festzusetzender Fördermittel, z.B.
auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur zur Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland mit.
4.
Die Kommune stellt sicher, dass Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen in
kommunalem Eigentum, die keine Verkehrswege im Sinne von § 68 TKG sind,
für den Bau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden (§ 76 TKG). Eventuelle Ausgleichszahlungen erfolgen zu marktüblichen Preisen.
5.
Die Kommune wird die erforderlichen Gestattungsverträge für die Nutzung des
öffentlichen Grundes mit dem Erbauer des Netzes schnellstmöglich abschließen und zur Verfügung stellen sowie für die Baumaßnahmen alle Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung gewährleisten. Hierzu gehören auch
Betretungsrechte für kommunale Anlagen.
6.
Des Weiteren zählen zu den Unterstützungsleistungen insbesondere die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Grundstücken im Privateigentum
und die Überwachung der Baumaßnahmen.
§ 4 Kostentragung
Als Fördermaßnahme ist die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke vorgesehen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des
Netzausbaus und -betriebs für einen Zeitraum von sieben Jahren.
1.
Der Kreistag hat per Dringlichkeitsentscheidung vom 20.01.2016 erklärt, dass
der Eigenanteil von max. drei Millionen Euro zur Verfügung steht und im
Haushalt des Kreises Euskirchen veranschlagt wird.
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2.
Die nicht durch Zuschüsse der Europäischen Union, des Bundes oder des
Landes sowie etwaigen sonstigen Zuwendungen gedeckten Kosten (Eigenanteil) werden der Kreisumlage zugeführt.
3.
Alle für das Breitbandausbauvorhaben des Kreises gewonnenen Fördermittel
der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen verbleiben beim Kreis und werden von diesem unmittelbar
an die beauftragten TKU weitergegeben.
4.
Die Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals, das zur Erfüllung
der Aufgabe herangezogen wird, trägt der Kreis.
5.
Soweit gesetzlich zulässig, werden dem Kreis oder einem von ihm bestimmten
Dritten seitens der Kommune keine Entgelte, Gebühren, Beiträge oder andere
Zahlungen auferlegt, die im Zusammenhang mit dem Ausbau und Betrieb der
Breitbandinfrastruktur stehen.
§ 5 Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung gilt für die Dauer des Projektes „Flächendeckender NGABreitbandausbau“ und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung
des Breitbandprojekts. Für ein Verfahren zum Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus gelten die Bestimmungen der Vereinbarung weiter.
§ 6 Aufhebung, Kündigung
1.
Die Vereinbarung kann während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den Beteiligten zu erklären.
2.
Bei einer durch den Kreis angezeigten Undurchführbarkeit des Breitbandprojektes in der geplanten Vorgehensweise ist diese Vereinbarung aufzuheben
oder gegebenenfalls zu erneuern.
3.
Die Vereinbarung kann aufgehoben werden, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Ermittlung eines TKU unwirtschaftlich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn sich für das gegenständliche Breitbandausbauvorhaben keine Fördermittel des Bundes oder
Landes gewinnen ließen.
4.
Das Auswahlverfahren bleibt im Falle einer Kündigung oder Aufhebung unberührt. Eine Aufhebung des Auswahlverfahrens ist dem Kreis vorbehalten und
erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Vergaberechts.
Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs
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§ 7 Schlussbestimmungen
1.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Kreis und die
Kommune verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nah kommende wirksame Regelung zu treffen.
2.
Andere als die hier vereinbarten Regelungen haben die Beteiligten nicht getroffen.
3.
Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform
und der Zustimmung aller Beteiligten.
Euskirchen, den [DATUM]
[Stadt/Gemeinde], den [DATUM]
Für den Kreis Euskirchen
Für die Stadt/Gemeinde
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Günter Rosenke
Landrat
___________________________
………………
Bürgermeister/in
Vereinbarung Kreis/Kommune NGA-Breitbandausbau/Weimbs
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