Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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571 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
04.11.16, 10:02
Aktualisiert
04.11.16, 10:02
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Bundesregierung | Aktuelles | Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungsc...
Seite 1 von 3
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Freitag, 14. Oktober 2016
Pressemitteilung:
Ausgabejahr:
369
2016
Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von
Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin - Beschluss
Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020
A.) Bund-Länder-Finanzbeziehungen
1. Bund und Länder vereinbaren, die Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen mit folgenden Eckpunkten auf der Grundlage
der beiliegenden Tabelle umzusetzen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist (Grundlage ist die Steuerschätzung Mai 2016
für das Jahr 2019).
• Der Länderfinanzausgleich wird in seiner jetzigen Form abgeschafft. Damit entfällt auch der
Umsatzsteuervorwegausgleich. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach Maßgabe der
Einwohnerzahl verteilt, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge entsprechend der Finanzkraft. Im Ergebnis
erfolgt ein Ausgleich der Finanzkraft zukünftig im Wesentlichen bereits im Rahmen der Verteilung des
Länderanteils an der Umsatzsteuer.
• Die Länder erhalten einen zusätzlichen Festbetrag von 2,6 Mrd. € sowie zusätzliche Umsatzsteuerpunkte im
Gegenwert von 1,42 Mrd. €.
• Der Angleichungsgrad und der Tarif der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden auf 99,75 % des
Durchschnitts zu 80 % erhöht.
• Der Tarif zur Berechnung der Zu- und Abschlagsbeträge bei der Umsatzsteuerverteilung wird linear gestaltet und
auf 63 % festgesetzt.
• Die kommunale Finanzkraft wird zur Berechnung der Finanzkraft eines Landes zu 75 % einbezogen.
• Die Einwohnerwertungen für die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen bleiben unverändert, ebenfalls die
von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
• Es werden Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Finanzkraftunterschiede auf Gemeindeebene in
verfassungsrechtlich abgesicherter Form in Höhe von ca. 1,5 Mrd. € (Schätzung Mai 2016 für 2019) gewährt.
Dabei wird die unterdurchschnittliche Gemeindefinanzkraft zu 53,5 % bezogen auf die Lücke bis 80 % des
Durchschnitts der Gemeindesteuerkraft ausgeglichen.
• Die SoBEZ für die neuen Länder enden 2019. Die Instrumente, die helfen, regionale Ungleichgewichte unter den
Ländern auszutarieren (SoBEZ für Kosten der politischen Führung, SoBEZ für strukturelle Arbeitslosigkeit,
Finanzierungshilfen zur Abgeltung der Hafenlasten) werden fortgeführt. Brandenburg erhält zusätzliche SoBEZ
für Kosten der politischen Führung in Höhe von 11 Mio. €.
• Die Forschungsförderung des Bundes nach Art. 91b GG erfolgt nicht nach den Kriterien einer gleichmäßigen
Verteilung. Um für leistungsschwache Länder einen Ausgleich zu gewährleisten, wird eine Bundesergänzungszuweisung für Forschungsförderung eingeführt. Dabei werden 35 % der Differenz zu 95 % des
Länderdurchschnitts der Nettozuflüsse aufgefüllt. Die Forschungs-BEZ werden zusätzlich zu den bisherigen
Forschungsausgaben des Bundes geleistet und gehen nicht zu Lasten der Forschungsförderung für die Länder.
• Die Förderabgabe wird im Wesentlichen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhoben. Sie ist mit
erheblichen Belastungen der Länder verbunden. Deshalb wird sie zukünftig bei der Berechnung der Finanzkraft
zu 33 % angesetzt.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-... 26.10.2016
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• Es werden zur besonderen Entlastung dem Saarland und der Freien Hansestadt Bremen Sanierungshilfen in
Höhe von insgesamt 800 Mio. € gewährt.
• Das Bundesprogramm GVFG wird dauerhaft fortgeführt.
Mit der Umsetzung aller beschriebenen Elemente im Rahmen einer Gesamteinigung werden die Länder in
beträchtlichem Umfang finanziell entlastet. Dabei wird auch den Belangen der finanzschwachen Länder Rechnung
getragen. Durch die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen steht kein Land finanziell schlechter da als
ohne die Neuordnung.
2. Stärkung des Stabilitätsrates
Der Stabilitätsrat überwacht künftig auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder. Mit der
Ausweitung der Zuständigkeiten des Stabilitätsrates wird der Stabilitätsrat mit den zu seiner Aufgabenwahrnehmung
notwendigen Kompetenzen ausgestattet. Die Analyse erfolgt dabei anhand einer vergleichbaren Datenbasis, die sich an
den europäischen Vorgaben und Verfahren orientiert.
Bund und Länder werden unverzüglich die oben genannten Elemente mit dem Ziel konkretisieren, das
Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zügig einzuleiten. Gleiches gilt für die
weiteren von diesem Beschluss ausgelösten Verfassungsänderungen.
3. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs betonen die Notwendigkeit, bei der erforderlichen Anpassung des
Grundgesetzes den bislang in Artikel 107 GG verankerten angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der
Länder auch künftig sicherzustellen, und dabei unter anderem den zusätzlichen Ausgleich der unterschiedlichen
gemeindlichen Finanzkraft im Grundgesetz zu regeln. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu konkretisieren.
B.) Maßnahmen für die Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat
Bund und Länder stimmen überein, dass die folgenden Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Aufgabenerledigung
im Bundesstaat zu optimieren. Es besteht Einigkeit, dass die näheren Ausgestaltungen intensiver und konstruktiver
Diskussion bedürfen. Diese werden vom Chef BK mit der Chefin und den Chefs der Staats- und Senatskanzleien geführt.
Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Finanzierung entsprechend den Zuständigkeiten.
1.) Infrastrukturgesellschaft Verkehr
Reform der Bundesauftragsverwaltung mit Fokus auf Bundesautobahnen und Übernahme in die Bundesverwaltung
(übrige Bundesfernstraßen opt out). Es soll eine unter staatlicher Regelung stehende privatrechtlich organisierte
Infrastrukturgesellschaft Verkehr eingesetzt und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen
im Grundgesetz festgeschrieben werden. Dazu entsprechende Ermächtigungen in Art. 90 GG. Eckpunkte für die
Ausgestaltung sind festzulegen (u.a. Zeitplan, Regelungen in der Übergangsphase, Übergang von Personal-, Pensionsund Sachmitteln). Dabei sollen die Interessen der Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort beachtet
werden. Die Personalvertretungen werden eingebunden.
2.) Digitalisierung
Die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung werden für alle Bürger/innen und die Wirtschaft über ein vom
Bund errichtetes zentrales Bürgerportal erreichbar gemacht, über das auch die Länder ihre online Dienstleistungen
bereitzustellen haben.
Zur Erhöhung der onlinefähigen Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung wird beim IT-Planungsrat für die
Weiterentwicklung der IT-Verfahren ein Budget bereitgestellt.
Der Bund wird in Kürze ein Open Data Gesetz für seinen Kompetenzbereich vorlegen. Die Länder werden in ihrer
Zuständigkeit - soweit noch nicht geschehen - ebenfalls Open Data Gesetze erlassen und dabei das Ziel verfolgen, in
Anlehnung an die Bundesregelung bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools zu
erreichen.
3.) Bessere Förderung von Investitionen
Die Möglichkeiten zur zielgerichteten und effizienten Förderung von Investitionen in gesamtstaatlich bedeutsamen
Bereichen sollen verbessert werden. Der Bund erhält dazu mehr Steuerungs-rechte bei Finanzhilfen. Grundgesetzliche
Erweiterung der Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich der kommunalen Bildungs-Infrastruktur für
finanzschwache Kommunen. Dabei erfolgt eine Orientierung an dem bisher laufenden Bundesprogramm.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-... 26.10.2016
Bundesregierung | Aktuelles | Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungsc...
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4.) Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben
Die Verankerung von Erhebungsrechten des Bundesrechnungs-hofes erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen
Landesrechnungshof in der Landesverwaltung bei den grundgesetzlichen Mischfinanzierungstatbeständen
(Gemeinschaftsaufgaben Art. 91 a und 91 b GG; Finanzhilfen nach Art. 104 b GG; Entflechtungsmittel; ebenso Regelung
in vorstehender Ziffer 3).
5.) Stärkung der Rechte des Bundes in der Steuerverwaltung
Beim IT-Einsatz in der Steuerverwaltung der Länder erhält der Bund ein erweitertes Weisungsrecht zur Gewährleistung
gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes. Der Bund erhält im Bereich der
Steuerverwaltung ein stärkeres allgemeines fachliches Weisungsrecht, soweit nicht die Mehrheit der Länder
widerspricht. Verbesserung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Steuerbetruges, insbesondere
des Umsatzsteuerbetruges. Die Position des Bundes wird durch Änderung/Ergänzung des Verwaltungsabkommens
KONSENS gestärkt. Der Bund wird künftig in Art. 108 GG ermächtigt, etwaige Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Besteuerung im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern länderübergreifend zu übertragen. Bund und Länder
werden ihre Zusammenarbeit bei der Überwachung der Geldwäschegesetze verbessern.
6.) Unterhaltsvorschuss
Bund und Länder verständigen sich darauf, beim Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2017 die Altersgrenze von 12 auf
18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze aufzuheben sowie auf die dazu erforderliche Finanzierung. Zu den
finanziellen Belastungen der Länder besteht noch Beratungsbedarf mit dem Bund.
7. Die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen gilt unbefristet, es sei denn, dass mindestens drei Länder
oder der Bund nach 2030 eine Neuordnung einfordern. Bis zur einvernehmlichen Neuordnung der bundesstaatlichen
Finanzbeziehungen, höchstens jedoch für 5 Jahre, gelten die alten Regeln fort.
8. Darüber hinaus muss aus Sicht der Länder auch über ihren Wunsch diskutiert werden, bestehende Kredite der Länder
gemeinsam mit dem Bund zu prolongieren.
Protokollerklärung TH
„In der Ermächtigung des Art. 90 GG soll aus Sicht des Freistaats Thüringen geregelt werden, dass das unveräußerliche
und vollständige Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen sowie an der Infrastrukturgesellschaft Verkehr
festgeschrieben werden soll. Zudem sollte hinsichtlich der Rechtsform der Infrastrukturgesellschaft neben der
privatrechtlichen Form auch die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) geprüft werden.“
Protokollerklärung BW
Die Aufnahme insbesondere von Ziffer 3 „Möglichkeiten zur besseren Förderung von Investitionen“ als Möglichkeit zur
besseren Aufgabenerledigung des Bundes beinhaltet keine generelle Zustimmung des Landes Baden-Württemberg zu der
dort angestrebten Grundgesetzänderung und pauschalen Öffnung des Artikels 104 b des Grundgesetzes und zu einer
Aufhebung des so genannten „Kooperationsverbotes“ zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bildung.
Baden-Württemberg lehnt ein allgemeines fachliches Weisungsrecht des Bundes im Bereich der Steuerverwaltung ab.
Protokollerklärung NI
Aus Sicht Niedersachsens ist eine grundlegende Neuordnung der Aufgaben beim Bundesfernstraßenbau nicht geboten.
Wesentliche Verbesserungen durch die unmittelbare Bundesausführung sind nicht ersichtlich. Umgekehrt sind neben
erheblichen Übergangsproblemen dauerhaft Doppelstrukturen mit weiter bestehenden Verwaltungsaufgaben in
Zuständigkeit der Länder zu befürchten.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-... 26.10.2016
BLF-Modell vom 03.12.2015 - 2019 (Steuerschätzung V 2016) Ust: 1.420 Mio. € dynamisch; 2.600 Mio. € statisch
NW
BY
BW
NI
Horizontale Ausgleichstufe
Umsatzsteuer-Zuordnung
Umsatzsteuer-Umverteilung
Umsatzsteuereinnahmen neu
Umsatzsteuer Status quo
Länderfinanzausgleich neu
Länderfinanzausgleich status quo
USt / LFA neu
USt / LFA Status quo
Differenz
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
Vertikale Ausgleichstufe
Allgemeine BEZ neu
Gemeindefinanzkraftzuweisungen
Forschungs-BEZ
BEZ status quo
Differenz
Zwischensumme
Zwischensumme
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in € je EW
0
0
0
668
-668
1.380
78
0
0
0
0
0
1.287
101
0
0
0
0
0
880
81
NI
648
0
62
342
367
590
75
Weitere Reformelemente
Entflechtungsmittel
GVFG-Bundesprogramm
(zusätzliche) Bez Kosten politischer Führung
(zusätzliche) Hafenlasten
Gesamtergebnis (Bundessicht)
in Euro je Einwohner
Ergänzende Hilfen SL / HB
Insgesamt (Bundessicht)
in Euro je Einwohner
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in Mio. €
in € je EW
in Mio. €
in Mio. €
in € je EW
0
49
0
0
1.429
80
0
1.429
80
0
63
0
0
1.350
106
0
1.350
106
0
81
0
0
961
89
0
961
89
0
4
0
2
596
76
0
596
76
24.661
113
24.774
21.480
0
1.245
24.774
22.726
2.048
NW
17.767
-8.277
9.490
14.675
0
-6.472
9.490
8.203
1.287
BY
Berechnungsbasis: Steuerschätzung Mai 2016 für 2019
Parameter
- Bund gibt 4,02 Mrd. € USt ab: 1.420 Mrd. € dynamisch; 2,60 Mrd. € statisch
- Umsatzsteuervorwegausgleich entfällt
- Einbeziehung der Gemeindefinanzkraft zu 75 %
- linearer Ausgleichstarif 63 %
- Ausgleichsquote bei den allgemeinen BEZ 80 % der Fehlbeträge an 99,75 % der AMZ
- Gemeindefinanzkraftzuweisungen, Ausgleich der Fehlbeträge an 80 % zu 53,5 %
- SoBEZ-Forschungsförderung, Ausgleich der Fehlbeträge an 95 % zu 35 %
- Entflechtungsmittel werden in USt umgewandelt
- Das GVFG-Bundesprogramm wird mit einem Volumen von 330 Mio. € fortgesetzt
- Belastungsausgleich Saarland / Bremen mit je 400 Mio. € p.a.
- Einbeziehung der Förderabgabge zu 33%
15.040
-4.417
10.623
12.422
0
-2.679
10.623
9.743
880
BW
10.948
1.529
12.477
11.623
0
631
12.477
12.255
222
HE
SN
RP
ST
SH
TH
BB
8.532
-2.985
5.547
7.047
0
-2.009
5.547
5.038
510
5.646
2.980
8.625
8.101
0
1.161
8.625
9.262
-637
5.603
295
5.899
5.067
0
402
5.899
5.469
430
3.104
1.754
4.857
4.563
0
683
4.857
5.246
-389
3.956
449
4.405
3.896
0
295
4.405
4.192
213
2.997
1.688
4.686
4.395
0
662
4.686
5.057
-372
3.437
1.285
4.721
4.337
0
554
4.721
4.891
-170
HE
0
0
0
0
0
510
83
SN
1.364
509
0
488
1.385
748
184
RP
103
0
72
217
-43
387
96
ST
804
298
12
282
831
442
198
SH
185
0
7
159
33
247
87
TH
774
320
18
273
839
467
217
0
37
0
0
547
89
0
547
89
0
20
0
0
768
189
0
768
189
0
6
0
0
393
97
0
393
97
0
10
0
0
452
202
0
452
202
0
10
0
2
259
91
0
259
91
0
5
0
0
472
219
0
472
219
MV
SL
BE
HH
HB
ZUS
2.229
1.280
3.508
3.217
0
547
3.508
3.764
-255
1.378
408
1.786
1.639
0
180
1.786
1.819
-33
4.855
3.610
8.465
4.143
0
4.173
8.465
8.315
149
2.465
-392
2.073
2.036
0
-104
2.073
1.932
141
925 113.541
681 ±16.071
1.605 113.541
880 109.521
0
±0
730 ±11.264
1.605 113.541
1.610 109.521
-5
4.020
BB
581
106
3
249
441
271
110
MV
587
248
5
220
619
364
227
SL
183
17
3
86
117
84
85
BE
1.654
0
0
1.330
324
473
135
HH
0
0
0
0
0
141
79
HB
312
0
0
237
75
70
106
ZUS
7.195
1.497
181
4.552
4.321
8.341
102
0
1
11
0
283
114
0
283
114
0
0
0
3
367
229
0
367
229
0
5
0
0
89
90
400
489
493
0
22
0
0
495
142
0
495
142
0
14
0
21
176
99
0
176
99
0
6
0
11
87
131
400
487
732
0
333
11
39
8.724
106
800
9.524
116