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Info GB (Anlage 2 zur Info 194/2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
571 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
04.11.16, 10:02
Aktualisiert
04.11.16, 10:02
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Bundesregierung | Aktuelles | Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungsc... Seite 1 von 3 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Freitag, 14. Oktober 2016 Pressemitteilung: Ausgabejahr: 369 2016 Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern am 14. Oktober 2016 in Berlin - Beschluss Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020 A.) Bund-Länder-Finanzbeziehungen 1. Bund und Länder vereinbaren, die Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen mit folgenden Eckpunkten auf der Grundlage der beiliegenden Tabelle umzusetzen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist (Grundlage ist die Steuerschätzung Mai 2016 für das Jahr 2019). • Der Länderfinanzausgleich wird in seiner jetzigen Form abgeschafft. Damit entfällt auch der Umsatzsteuervorwegausgleich. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge entsprechend der Finanzkraft. Im Ergebnis erfolgt ein Ausgleich der Finanzkraft zukünftig im Wesentlichen bereits im Rahmen der Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer. • Die Länder erhalten einen zusätzlichen Festbetrag von 2,6 Mrd. € sowie zusätzliche Umsatzsteuerpunkte im Gegenwert von 1,42 Mrd. €. • Der Angleichungsgrad und der Tarif der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden auf 99,75 % des Durchschnitts zu 80 % erhöht. • Der Tarif zur Berechnung der Zu- und Abschlagsbeträge bei der Umsatzsteuerverteilung wird linear gestaltet und auf 63 % festgesetzt. • Die kommunale Finanzkraft wird zur Berechnung der Finanzkraft eines Landes zu 75 % einbezogen. • Die Einwohnerwertungen für die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen bleiben unverändert, ebenfalls die von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. • Es werden Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Finanzkraftunterschiede auf Gemeindeebene in verfassungsrechtlich abgesicherter Form in Höhe von ca. 1,5 Mrd. € (Schätzung Mai 2016 für 2019) gewährt. Dabei wird die unterdurchschnittliche Gemeindefinanzkraft zu 53,5 % bezogen auf die Lücke bis 80 % des Durchschnitts der Gemeindesteuerkraft ausgeglichen. • Die SoBEZ für die neuen Länder enden 2019. Die Instrumente, die helfen, regionale Ungleichgewichte unter den Ländern auszutarieren (SoBEZ für Kosten der politischen Führung, SoBEZ für strukturelle Arbeitslosigkeit, Finanzierungshilfen zur Abgeltung der Hafenlasten) werden fortgeführt. Brandenburg erhält zusätzliche SoBEZ für Kosten der politischen Führung in Höhe von 11 Mio. €. • Die Forschungsförderung des Bundes nach Art. 91b GG erfolgt nicht nach den Kriterien einer gleichmäßigen Verteilung. Um für leistungsschwache Länder einen Ausgleich zu gewährleisten, wird eine Bundesergänzungszuweisung für Forschungsförderung eingeführt. Dabei werden 35 % der Differenz zu 95 % des Länderdurchschnitts der Nettozuflüsse aufgefüllt. Die Forschungs-BEZ werden zusätzlich zu den bisherigen Forschungsausgaben des Bundes geleistet und gehen nicht zu Lasten der Forschungsförderung für die Länder. • Die Förderabgabe wird im Wesentlichen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhoben. Sie ist mit erheblichen Belastungen der Länder verbunden. Deshalb wird sie zukünftig bei der Berechnung der Finanzkraft zu 33 % angesetzt. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-... 26.10.2016 Bundesregierung | Aktuelles | Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungsc... Seite 2 von 3 • Es werden zur besonderen Entlastung dem Saarland und der Freien Hansestadt Bremen Sanierungshilfen in Höhe von insgesamt 800 Mio. € gewährt. • Das Bundesprogramm GVFG wird dauerhaft fortgeführt. Mit der Umsetzung aller beschriebenen Elemente im Rahmen einer Gesamteinigung werden die Länder in beträchtlichem Umfang finanziell entlastet. Dabei wird auch den Belangen der finanzschwachen Länder Rechnung getragen. Durch die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen steht kein Land finanziell schlechter da als ohne die Neuordnung. 2. Stärkung des Stabilitätsrates Der Stabilitätsrat überwacht künftig auch die Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder. Mit der Ausweitung der Zuständigkeiten des Stabilitätsrates wird der Stabilitätsrat mit den zu seiner Aufgabenwahrnehmung notwendigen Kompetenzen ausgestattet. Die Analyse erfolgt dabei anhand einer vergleichbaren Datenbasis, die sich an den europäischen Vorgaben und Verfahren orientiert. Bund und Länder werden unverzüglich die oben genannten Elemente mit dem Ziel konkretisieren, das Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zügig einzuleiten. Gleiches gilt für die weiteren von diesem Beschluss ausgelösten Verfassungsänderungen. 3. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs betonen die Notwendigkeit, bei der erforderlichen Anpassung des Grundgesetzes den bislang in Artikel 107 GG verankerten angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder auch künftig sicherzustellen, und dabei unter anderem den zusätzlichen Ausgleich der unterschiedlichen gemeindlichen Finanzkraft im Grundgesetz zu regeln. Dies ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu konkretisieren. B.) Maßnahmen für die Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat Bund und Länder stimmen überein, dass die folgenden Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Aufgabenerledigung im Bundesstaat zu optimieren. Es besteht Einigkeit, dass die näheren Ausgestaltungen intensiver und konstruktiver Diskussion bedürfen. Diese werden vom Chef BK mit der Chefin und den Chefs der Staats- und Senatskanzleien geführt. Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Finanzierung entsprechend den Zuständigkeiten. 1.) Infrastrukturgesellschaft Verkehr Reform der Bundesauftragsverwaltung mit Fokus auf Bundesautobahnen und Übernahme in die Bundesverwaltung (übrige Bundesfernstraßen opt out). Es soll eine unter staatlicher Regelung stehende privatrechtlich organisierte Infrastrukturgesellschaft Verkehr eingesetzt und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen im Grundgesetz festgeschrieben werden. Dazu entsprechende Ermächtigungen in Art. 90 GG. Eckpunkte für die Ausgestaltung sind festzulegen (u.a. Zeitplan, Regelungen in der Übergangsphase, Übergang von Personal-, Pensionsund Sachmitteln). Dabei sollen die Interessen der Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort beachtet werden. Die Personalvertretungen werden eingebunden. 2.) Digitalisierung Die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung werden für alle Bürger/innen und die Wirtschaft über ein vom Bund errichtetes zentrales Bürgerportal erreichbar gemacht, über das auch die Länder ihre online Dienstleistungen bereitzustellen haben. Zur Erhöhung der onlinefähigen Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung wird beim IT-Planungsrat für die Weiterentwicklung der IT-Verfahren ein Budget bereitgestellt. Der Bund wird in Kürze ein Open Data Gesetz für seinen Kompetenzbereich vorlegen. Die Länder werden in ihrer Zuständigkeit - soweit noch nicht geschehen - ebenfalls Open Data Gesetze erlassen und dabei das Ziel verfolgen, in Anlehnung an die Bundesregelung bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools zu erreichen. 3.) Bessere Förderung von Investitionen Die Möglichkeiten zur zielgerichteten und effizienten Förderung von Investitionen in gesamtstaatlich bedeutsamen Bereichen sollen verbessert werden. Der Bund erhält dazu mehr Steuerungs-rechte bei Finanzhilfen. Grundgesetzliche Erweiterung der Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich der kommunalen Bildungs-Infrastruktur für finanzschwache Kommunen. Dabei erfolgt eine Orientierung an dem bisher laufenden Bundesprogramm. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-... 26.10.2016 Bundesregierung | Aktuelles | Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungsc... Seite 3 von 3 4.) Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben Die Verankerung von Erhebungsrechten des Bundesrechnungs-hofes erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Landesrechnungshof in der Landesverwaltung bei den grundgesetzlichen Mischfinanzierungstatbeständen (Gemeinschaftsaufgaben Art. 91 a und 91 b GG; Finanzhilfen nach Art. 104 b GG; Entflechtungsmittel; ebenso Regelung in vorstehender Ziffer 3). 5.) Stärkung der Rechte des Bundes in der Steuerverwaltung Beim IT-Einsatz in der Steuerverwaltung der Länder erhält der Bund ein erweitertes Weisungsrecht zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes. Der Bund erhält im Bereich der Steuerverwaltung ein stärkeres allgemeines fachliches Weisungsrecht, soweit nicht die Mehrheit der Länder widerspricht. Verbesserung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Steuerbetruges, insbesondere des Umsatzsteuerbetruges. Die Position des Bundes wird durch Änderung/Ergänzung des Verwaltungsabkommens KONSENS gestärkt. Der Bund wird künftig in Art. 108 GG ermächtigt, etwaige Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Besteuerung im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern länderübergreifend zu übertragen. Bund und Länder werden ihre Zusammenarbeit bei der Überwachung der Geldwäschegesetze verbessern. 6.) Unterhaltsvorschuss Bund und Länder verständigen sich darauf, beim Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze aufzuheben sowie auf die dazu erforderliche Finanzierung. Zu den finanziellen Belastungen der Länder besteht noch Beratungsbedarf mit dem Bund. 7. Die Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen gilt unbefristet, es sei denn, dass mindestens drei Länder oder der Bund nach 2030 eine Neuordnung einfordern. Bis zur einvernehmlichen Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen, höchstens jedoch für 5 Jahre, gelten die alten Regeln fort. 8. Darüber hinaus muss aus Sicht der Länder auch über ihren Wunsch diskutiert werden, bestehende Kredite der Länder gemeinsam mit dem Bund zu prolongieren. Protokollerklärung TH „In der Ermächtigung des Art. 90 GG soll aus Sicht des Freistaats Thüringen geregelt werden, dass das unveräußerliche und vollständige Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen sowie an der Infrastrukturgesellschaft Verkehr festgeschrieben werden soll. Zudem sollte hinsichtlich der Rechtsform der Infrastrukturgesellschaft neben der privatrechtlichen Form auch die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) geprüft werden.“ Protokollerklärung BW Die Aufnahme insbesondere von Ziffer 3 „Möglichkeiten zur besseren Förderung von Investitionen“ als Möglichkeit zur besseren Aufgabenerledigung des Bundes beinhaltet keine generelle Zustimmung des Landes Baden-Württemberg zu der dort angestrebten Grundgesetzänderung und pauschalen Öffnung des Artikels 104 b des Grundgesetzes und zu einer Aufhebung des so genannten „Kooperationsverbotes“ zwischen Bund und Ländern im Bereich der Bildung. Baden-Württemberg lehnt ein allgemeines fachliches Weisungsrecht des Bundes im Bereich der Steuerverwaltung ab. Protokollerklärung NI Aus Sicht Niedersachsens ist eine grundlegende Neuordnung der Aufgaben beim Bundesfernstraßenbau nicht geboten. Wesentliche Verbesserungen durch die unmittelbare Bundesausführung sind nicht ersichtlich. Umgekehrt sind neben erheblichen Übergangsproblemen dauerhaft Doppelstrukturen mit weiter bestehenden Verwaltungsaufgaben in Zuständigkeit der Länder zu befürchten. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-... 26.10.2016 BLF-Modell vom 03.12.2015 - 2019 (Steuerschätzung V 2016) Ust: 1.420 Mio. € dynamisch; 2.600 Mio. € statisch NW BY BW NI Horizontale Ausgleichstufe Umsatzsteuer-Zuordnung Umsatzsteuer-Umverteilung Umsatzsteuereinnahmen neu Umsatzsteuer Status quo Länderfinanzausgleich neu Länderfinanzausgleich status quo USt / LFA neu USt / LFA Status quo Differenz in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € Vertikale Ausgleichstufe Allgemeine BEZ neu Gemeindefinanzkraftzuweisungen Forschungs-BEZ BEZ status quo Differenz Zwischensumme Zwischensumme in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in € je EW 0 0 0 668 -668 1.380 78 0 0 0 0 0 1.287 101 0 0 0 0 0 880 81 NI 648 0 62 342 367 590 75 Weitere Reformelemente Entflechtungsmittel GVFG-Bundesprogramm (zusätzliche) Bez Kosten politischer Führung (zusätzliche) Hafenlasten Gesamtergebnis (Bundessicht) in Euro je Einwohner Ergänzende Hilfen SL / HB Insgesamt (Bundessicht) in Euro je Einwohner in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in € je EW in Mio. € in Mio. € in € je EW 0 49 0 0 1.429 80 0 1.429 80 0 63 0 0 1.350 106 0 1.350 106 0 81 0 0 961 89 0 961 89 0 4 0 2 596 76 0 596 76 24.661 113 24.774 21.480 0 1.245 24.774 22.726 2.048 NW 17.767 -8.277 9.490 14.675 0 -6.472 9.490 8.203 1.287 BY Berechnungsbasis: Steuerschätzung Mai 2016 für 2019 Parameter - Bund gibt 4,02 Mrd. € USt ab: 1.420 Mrd. € dynamisch; 2,60 Mrd. € statisch - Umsatzsteuervorwegausgleich entfällt - Einbeziehung der Gemeindefinanzkraft zu 75 % - linearer Ausgleichstarif 63 % - Ausgleichsquote bei den allgemeinen BEZ 80 % der Fehlbeträge an 99,75 % der AMZ - Gemeindefinanzkraftzuweisungen, Ausgleich der Fehlbeträge an 80 % zu 53,5 % - SoBEZ-Forschungsförderung, Ausgleich der Fehlbeträge an 95 % zu 35 % - Entflechtungsmittel werden in USt umgewandelt - Das GVFG-Bundesprogramm wird mit einem Volumen von 330 Mio. € fortgesetzt - Belastungsausgleich Saarland / Bremen mit je 400 Mio. € p.a. - Einbeziehung der Förderabgabge zu 33% 15.040 -4.417 10.623 12.422 0 -2.679 10.623 9.743 880 BW 10.948 1.529 12.477 11.623 0 631 12.477 12.255 222 HE SN RP ST SH TH BB 8.532 -2.985 5.547 7.047 0 -2.009 5.547 5.038 510 5.646 2.980 8.625 8.101 0 1.161 8.625 9.262 -637 5.603 295 5.899 5.067 0 402 5.899 5.469 430 3.104 1.754 4.857 4.563 0 683 4.857 5.246 -389 3.956 449 4.405 3.896 0 295 4.405 4.192 213 2.997 1.688 4.686 4.395 0 662 4.686 5.057 -372 3.437 1.285 4.721 4.337 0 554 4.721 4.891 -170 HE 0 0 0 0 0 510 83 SN 1.364 509 0 488 1.385 748 184 RP 103 0 72 217 -43 387 96 ST 804 298 12 282 831 442 198 SH 185 0 7 159 33 247 87 TH 774 320 18 273 839 467 217 0 37 0 0 547 89 0 547 89 0 20 0 0 768 189 0 768 189 0 6 0 0 393 97 0 393 97 0 10 0 0 452 202 0 452 202 0 10 0 2 259 91 0 259 91 0 5 0 0 472 219 0 472 219 MV SL BE HH HB ZUS 2.229 1.280 3.508 3.217 0 547 3.508 3.764 -255 1.378 408 1.786 1.639 0 180 1.786 1.819 -33 4.855 3.610 8.465 4.143 0 4.173 8.465 8.315 149 2.465 -392 2.073 2.036 0 -104 2.073 1.932 141 925 113.541 681 ±16.071 1.605 113.541 880 109.521 0 ±0 730 ±11.264 1.605 113.541 1.610 109.521 -5 4.020 BB 581 106 3 249 441 271 110 MV 587 248 5 220 619 364 227 SL 183 17 3 86 117 84 85 BE 1.654 0 0 1.330 324 473 135 HH 0 0 0 0 0 141 79 HB 312 0 0 237 75 70 106 ZUS 7.195 1.497 181 4.552 4.321 8.341 102 0 1 11 0 283 114 0 283 114 0 0 0 3 367 229 0 367 229 0 5 0 0 89 90 400 489 493 0 22 0 0 495 142 0 495 142 0 14 0 21 176 99 0 176 99 0 6 0 11 87 131 400 487 732 0 333 11 39 8.724 106 800 9.524 116