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Beschlussvorlage GB (Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen im Bereich Unterhaltsvorschuss (Abteilung 51 - Jugend u. Familie))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
18.11.16, 09:01
Aktualisiert
23.11.16, 14:02
Beschlussvorlage GB (Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen im Bereich Unterhaltsvorschuss (Abteilung 51 - Jugend u. Familie)) Beschlussvorlage GB (Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen im Bereich Unterhaltsvorschuss (Abteilung 51 - Jugend u. Familie))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 281/2016 17.11.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 01.12.2016 Kreisausschuss 07.12.2016 Kreistag 14.12.2016 Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen im Bereich Unterhaltsvorschuss (Abteilung 51 - Jugend u. Familie) Sachbearbeiter/in: Frau Geschwind Tel.: 02251/15-180 Abt.: 10 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: 341 01 Zeile: 11 gez. Hessenius Kreiskämmerer Die Mittel werden im Haushaltsjahr 2016 nicht mehr verausgabt. In 2017 gelten zunächst die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen EG 08 (ab 01.01.2017: EG 9a) im Bereich Unterhaltsvorschuss in der Abteilung 51 - Jugend und Familie vorbehaltlich der Verabschiedung der angekündigten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes. Begründung: Der Landkreistag NRW teilte mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, dass sich Bund und Länder auf Eckpunkte einer Neuregelung der Finanzbeziehungen geeinigt haben. In diesem Zusammenhang verständigten sie sich auf Änderungen bei der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten auf Antrag alleinerziehende Elternteile. Ab dem 01.01.2017 soll nach der geplanten Neuregelung die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben und die Befristung der Bezugsdauer von bislang 6 Jahren aufgehoben werden. Die entsprechende Gesetzesänderung wird für Mitte Dezember 2016 erwartet. -2Durch die anstehenden kurzfristigen Änderungen wird mit einer Vervielfachung des Fallbestandes in der UVG-Stelle gerechnet. Aktuell befinden sich ca. 950 Kinder im Kreis Euskirchen im Leistungsbezug. Die Abteilung 51 rechnet mit mindestens 1.070 neuen UVG-Fällen zum 01.01.2017. Diese Hochrechnung beruht auf Basis der aktuell im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kinder von Alleinerziehenden sowie der bekannten Fälle in der Beistandschaft. Hierin sind die möglichen Fälle der Kinder, die durch Wegfall der Bezugsdauergrenze bislang aus dem UVG-Bezug herausgefallen sind und nicht im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, noch nicht enthalten. Umgebende Jugendämter gehen von einer Verdreifachung der Fallzahlen aus. Auf Grund einer Stellenbedarfsberechnung der Verwaltung ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von mindestens 3,0 Stellen. Da UVG-Leistungen maximal einen Monat rückwirkend bewilligt werden, ist davon auszugehen, dass alle Anträge bis spätestens 28.02. gestellt werden, zumal die Jobcenter verpflichtet sind, die vorrangigen Unterhaltsvorschussleistungen anzurechnen. Durch die Unaufschiebbarkeit der Aufgaben ist die Einrichtung der Stellen noch im Stellenplan 2016 mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Stellenbesetzung unabdingbar, um unmittelbar bei Gesetzesverabschiedung personell reagieren zu können und die Arbeitserledigung sicherzustellen. Die Verwaltung sichert zu, dass eine Stellenbesetzung erst dann vorgenommen wird, wenn der entsprechende Gesetzesbeschluss gefasst worden ist. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Länder aufgefordert, gegenüber dem Bund nachhaltig die Erstattung der mit der Gesetzesänderung verbundenen Folgekosten (Leistungs- und Verwaltungsaufwendungen) einzufordern. Des Weiteren wurde eine Verschiebung des Inkrafttretens gefordert. Seitens des Landrates wurde am 03.11.2016 die Bitte an die hiesigen MdB und MdL gerichtet (siehe Anlage, die Kreistagsfraktionen wurden bereits unterrichtet), sich für die Kommunen im Kreis Euskirchen dahingehend einzusetzen, dass • eine etwaige UVG-Erweiterung nicht bereits mit einem Schnellschuss zum 01.01.2017 eingeführt wird, • dafür Sorge getragen wird, dass es zu keinen finanziellen Mehrbelastungen für die Kommunen kommt, und • die Beschäftigung mit dem UVG zum Anlass genommen wird, die unnötige Doppelbürokratie an der Überschneidung UVG/SGB II zu beseitigen. Der Landkreistag NRW hat am 17.11.2016 wie folgt informiert: „Nach gestrigem Kabinettbeschluss der Bundesregierung ist jedoch davon auszugehen, dass zur schlichten Umsetzung der angedachten UVG-Änderungen auf Bundesebene vorbereitete „Formulierungshilfen“ den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD zu deren Fraktionssitzungen am Montag, dem 21.11.2016, zur Verfügung gestellt werden. Danach sollen die angedachten Änderungen bereits im Rahmen der abschließenden Beratungen zum Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und des EU-Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes am 24./25.11.2016 den Deutschen Bundestag passieren. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 16.12.2016 geplant. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt bliebe den kommunalen Unterhaltsvorschusskassen damit eine Zeit von – je nach Veröffentlichungstermin – etwa einer Woche zur Umsetzung des Gesetzes.“ gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)