Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
18.11.16, 09:01
Aktualisiert
23.11.16, 14:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 281/2016
17.11.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
01.12.2016
Kreisausschuss
07.12.2016
Kreistag
14.12.2016
Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen im Bereich Unterhaltsvorschuss
(Abteilung 51 - Jugend u. Familie)
Sachbearbeiter/in: Frau Geschwind
Tel.: 02251/15-180
Abt.: 10
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt: 341 01
Zeile: 11
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Die Mittel werden im Haushaltsjahr 2016 nicht mehr verausgabt. In
2017 gelten zunächst die Vorschriften der vorläufigen
Haushaltsführung.
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen EG 08 (ab
01.01.2017: EG 9a) im Bereich Unterhaltsvorschuss in der Abteilung 51 - Jugend und Familie vorbehaltlich der Verabschiedung der angekündigten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes.
Begründung:
Der Landkreistag NRW teilte mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, dass sich Bund und Länder auf
Eckpunkte einer Neuregelung der Finanzbeziehungen geeinigt haben. In diesem Zusammenhang
verständigten sie sich auf Änderungen bei der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten auf Antrag alleinerziehende
Elternteile. Ab dem 01.01.2017 soll nach der geplanten Neuregelung die Altersgrenze von 12 auf 18
Jahre angehoben und die Befristung der Bezugsdauer von bislang 6 Jahren aufgehoben werden. Die
entsprechende Gesetzesänderung wird für Mitte Dezember 2016 erwartet.
-2Durch die anstehenden kurzfristigen Änderungen wird mit einer Vervielfachung des Fallbestandes in
der UVG-Stelle gerechnet. Aktuell befinden sich ca. 950 Kinder im Kreis Euskirchen im
Leistungsbezug. Die Abteilung 51 rechnet mit mindestens 1.070 neuen UVG-Fällen zum 01.01.2017.
Diese Hochrechnung beruht auf Basis der aktuell im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kinder von
Alleinerziehenden sowie der bekannten Fälle in der Beistandschaft. Hierin sind die möglichen Fälle
der Kinder, die durch Wegfall der Bezugsdauergrenze bislang aus dem UVG-Bezug herausgefallen
sind und nicht im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, noch nicht enthalten. Umgebende
Jugendämter gehen von einer Verdreifachung der Fallzahlen aus.
Auf Grund einer Stellenbedarfsberechnung der Verwaltung ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von
mindestens 3,0 Stellen. Da UVG-Leistungen maximal einen Monat rückwirkend bewilligt werden, ist
davon auszugehen, dass alle Anträge bis spätestens 28.02. gestellt werden, zumal die Jobcenter
verpflichtet sind, die vorrangigen Unterhaltsvorschussleistungen anzurechnen. Durch die
Unaufschiebbarkeit der Aufgaben ist die Einrichtung der Stellen noch im Stellenplan 2016 mit der
Möglichkeit einer unmittelbaren Stellenbesetzung unabdingbar, um unmittelbar bei
Gesetzesverabschiedung personell reagieren zu können und die Arbeitserledigung sicherzustellen.
Die Verwaltung sichert zu, dass eine Stellenbesetzung erst dann vorgenommen wird, wenn der
entsprechende Gesetzesbeschluss gefasst worden ist.
Die kommunalen Spitzenverbände haben die Länder aufgefordert, gegenüber dem Bund nachhaltig
die Erstattung der mit der Gesetzesänderung verbundenen Folgekosten (Leistungs- und
Verwaltungsaufwendungen) einzufordern. Des Weiteren wurde eine Verschiebung des Inkrafttretens
gefordert. Seitens des Landrates wurde am 03.11.2016 die Bitte an die hiesigen MdB und MdL
gerichtet (siehe Anlage, die Kreistagsfraktionen wurden bereits unterrichtet), sich für die Kommunen
im Kreis Euskirchen dahingehend einzusetzen, dass
• eine etwaige UVG-Erweiterung nicht bereits mit einem Schnellschuss zum 01.01.2017 eingeführt
wird,
• dafür Sorge getragen wird, dass es zu keinen finanziellen Mehrbelastungen für die Kommunen
kommt, und
• die Beschäftigung mit dem UVG zum Anlass genommen wird, die unnötige Doppelbürokratie an
der Überschneidung UVG/SGB II zu beseitigen.
Der Landkreistag NRW hat am 17.11.2016 wie folgt informiert:
„Nach gestrigem Kabinettbeschluss der Bundesregierung ist jedoch davon auszugehen, dass zur
schlichten Umsetzung der angedachten UVG-Änderungen auf Bundesebene vorbereitete
„Formulierungshilfen“ den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD zu deren Fraktionssitzungen am
Montag, dem 21.11.2016, zur Verfügung gestellt werden. Danach sollen die angedachten
Änderungen bereits im Rahmen der abschließenden Beratungen zum Gesetz zur Änderung des
Mutterschutzgesetzes und des EU-Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes am 24./25.11.2016 den
Deutschen Bundestag passieren. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 16.12.2016
geplant. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt bliebe den kommunalen Unterhaltsvorschusskassen
damit eine Zeit von – je nach Veröffentlichungstermin – etwa einer Woche zur Umsetzung des
Gesetzes.“
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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