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Beschlussvorlage GB (Anlage)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
18.11.16, 09:01
Aktualisiert
18.11.16, 09:01
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Inhalt der Datei

KREIS EUSKIRCHEN Euskirchen, 03.11.2016 Kreishaus, Jülicher Ring 32 Postanschrift: Postfach 1145, 53861 Euskirchen Telefon-Durchwahl (0 22 51) 15-3 00 Telefax (0 22 51) 15-4 44 Internet: http://www.kreis-euskirchen.de eMail-Adresse: landrat.rosenke@kreis-euskirchen.de Der Landrat Herrn/Frau MdB Abgeordnetenbüro Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Herrn/Frau MdL Landtag Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) Sehr geehrte , im Rahmen der Einigung der Regierungschefinnen und Regierungschefs bei der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen vom 14.10.2016 ist bekanntlich zwischen Bund und Ländern u. a. vereinbart worden, beim Unterhaltsvorschuss bereits ab dem 01.01.2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Befristung der Bezugsdauer (derzeit: 72 Monate bzw. 6 Jahre) aufzuheben. Allerdings bestehe zu den finanziellen Belastungen der Länder noch Beratungsbedarf mit dem Bund. Eine Änderung des UVG mit einer Ausweitung von Altersgrenzen und Bezugsdauer hätte erhebliche Fallzahlenausweitungen zur Folge, die auch die Personal- und Raumressourcen des Kreises Euskirchen massiv betreffen würden. Das Fraunhofer-Institut erwartet, dass die aktuelle Zahl der UVG-Leistungsbezieher bundesweit von rund 450.000 um 260.000 Fälle ansteigen wird. Der Landkreistag NRW geht nach den Rückmeldungen aus der Mitgliedschaft für Nordrhein-Westfalen mindestens von einer Verdoppelung der Fallzahlen aus. Eigene Abschätzungen meines Kreisjugendamtes stützen ebenfalls die Annahmen des Landkreistages: der Kreis Euskirchen geht von einer Fallzahlenerhöhung um 112% aus. Die kommunalen Spitzenverbände lehnen eine solche „Stehgreif“-Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vor diesem Hintergrund und ohne jedes Vorliegen einer validen Kostenfolgenabschätzung, die Rückschlüsse zur Wirkung auf alle drei Ebenen des Staatsaufbaus zulässt, richtigerweise ab. -2- Drei Punkte möchte ich besonders ansprechen: I. Administrative Herausforderungen Angesichts der Kurzfristigkeit werden die zu bewältigenden administrativen Herausforderungen, die mit der geplanten Umsetzung des UVG einhergehen, kaum zu bewältigen sein. Die extrem kurzfristige Umsetzung der Änderung des UVG bereits zum 1. Januar 2017 ist weder personell noch organisatorisch unproblematisch möglich. Wenn – wie geplant – nicht nur der Bezugszeitraum verdreifacht, sondern auch die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben werden sollte, führt dies automatisch zu einem massiven kurzfristigen Anstieg der Leistungsanträge. Da das Gesetz frühestens Mitte Dezember 2016 verabschiedet werden kann, ist eine ordnungsgemäße und bürgerfreundliche Vorbereitung für die Kommunen faktisch ausgeschlossen. Dabei ist neben dem Problem des zusätzlich erforderlichen Personals sowie der für die Bearbeitung erforderlichen Räumlichkeiten auch darauf hinzuweisen, dass es auch an den notwendigen technischen Voraussetzungen für die Bearbeitung, insbesondere auf die neue Rechtslage angepasste Software, fehlt. Eine Umsetzung zum 01.01.2017 würde daher automatisch zu Frustration bei Antragstellern und Öffentlichkeit führen. Ich denke, dies kann weder im Sinne der Bundes- noch der Landespolitik liegen. II. Finanzielle Auswirkungen auf die Kommunen Angesichts der erheblichen Fallzahlsteigerungen gibt es noch erheblichen Klärungsbedarf bei den finanziellen Folgewirkungen der beabsichtigten Änderungen des UVG. Das Fraunhofer-Institut schätzt, dass den Mehrbelastungen im UVG in Höhe von 790 Mio. Euro p.a. Einsparungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 690 Mio. Euro entgegenstehen. Allerdings profitiert der Bund von diesen Verschiebungen weit überproportional. Die Kommunen tragen einen erheblichen Teil der Leistungsausgaben und die gesamten – nicht bezifferten – Verwaltungskosten im UVG. Es muss daher sichergestellt werden, dass die finanzielle Zusatzbelastung der Kommunen vollständig ausgeglichen wird. Eine Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss hätte eine deutliche weitere Belastung vor allem für die Kommunen aus Nordrhein-Westfalen zur Folge: nach § 8 Abs. 1 UVG werden die Kosten der Unterhaltsvorschussgewährung zu 33 % vom Bund und zu 66 % von den Ländern getragen, wobei das Gesetz eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden in die Befugnis der Länder legt. Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes NRW regelt, dass die Kommunen in Nordrhein-Westfalen mit 80 % des Landesanteils den höchsten Anteil bundesweit tragen. Die Mehrbelastungen, die vorliegend zu erwarten wären, würden dabei allein in Nordrhein-Westfalen schon bei der sehr zurückhaltenden Annahme einer Verdopplung des Aufwands eine dreistellige Millionenhöhe erreichen. III. Ausweitung bestehender Doppelstrukturen von SGB II- und UVG-Leistungsbezug Ich möchte auch eindringlich auf die Grundsatzfrage hinweisen, ob die bestehende Doppelbürokratie durch das Nebeneinander von Leistungsansprüchen im SGB II und im UVG noch sinnvoll und zeitgemäß ist. Eine aktuelle Studie des Statistischen Bundesamtes hat ergeben, dass 87 Prozent der derzeitigen Leistungsbezieher nach UVG auch SGB IILeistungen erhalten. Diese Leistungen werden von den Jobcentern und den UVG-Stellen miteinander verrechnet. Die Familien haben hierdurch keinerlei finanzielle Vorteile. -3Es ist dringend notwendig, einen Leistungsausschluss im UVG einzuführen bei gleichzeitigem SGB II-Leistungsbezug. Dadurch würde der bürokratische Aufwand erheblich minimiert und die leistungsberechtigten Familien erhielten ihre Unterstützung aus einer Hand. Mit der jetzt geplanten Änderung des UVG würde jedoch die allseits kritisierte Doppelbürokratie (siehe Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO vom 17.07.2012) ausgeweitet. Ich möchte Sie bitten, sich für die Kommunen im Kreis Euskirchen dahingehend einzusetzen, dass • eine etwaige UVG-Erweiterung nicht bereits mit einem Schnellschuss zum 01.01.2017 eingeführt wird, • dafür Sorge getragen wird, dass es zu keinen finanziellen Mehrbelastungen für die Kommunen kommt, und • die Beschäftigung mit dem UVG zum Anlass genommen wird, die unnötige Doppelbürokratie an der Überschneidung UVG/SGB II zu beseitigen. Für Ihre Mühen danke ich Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen gez. Rosenke (Rosenke) Verteiler: MdB Detlef Seif MdB Helga Kühn-Mengel MdL Klaus Voussem MdL Rolf Seel MdL Dr. Ingo Wolf MdL Gudrun Zentis