Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
105 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
25.11.16, 14:00
Aktualisiert
29.11.16, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 282/2016
28.11.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
07.12.2016
Kreistag
14.12.2016
Auszahlung an die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2016
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt: 611 01
Zeile: 15
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Einzahlung durch den LVR
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt:
Sofern der Kreis Euskirchen aufgrund der Integrationshilfen-Problematik bis zum 31.12.2016 eine
nicht zweckgebundene Einzahlung durch den Landschaftsverband Rheinland erhält, wird mit dieser
Zahlung wie folgt verfahren: Der Betrag wird noch in 2016 an die Städte und Gemeinden einmalig und
außerplanmäßig ausgezahlt.
Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der
Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2016 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die
landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes
Änderungen der Umlagegrundlagen 2016 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der
einzelnen Auszahlungsbeträge.
-2Begründung:
Die Fragestellung der Kostenträgerschaft für ambulante Integrationshilfen hat den Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dessen Mitgliedskörperschaften seit längerer Zeit beschäftigt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Vorlage V 258/2016
verwiesen.
Im November 2016 konnte die Thematik mit erledigenden Erklärungen der Mitgliedskörperschaften
sowie einer Klagerücknahme der Stadt Köln zufriedenstellend geklärt werden (die Kreistagsfraktionen
wurden unterrichtet).
Finanziell ergeben sich zwei Konsequenzen:
a) Haushaltsplanung 2017/2018
Der LVR muss seine im Haushaltsentwurf 2017/2018 enthaltenen Rückstellungszuführungen in
Höhe von 90 Mio. € in 2017 und 85 Mio. € in 2018 entplanen und kann daher seine Landschaftsumlage senken. Die Koalition hat am 17.11.2016 einen Haushaltsbegleitbeschluss zum Doppelhaushalt beantragt. In diesem heißt es: „Nachdem alle Mitgliedskörperschaften ihre Zuständigkeit
für die Integrationshelfer anerkannt und auf etwaige Erstattungsansprüche verzichtet haben,
senken wir die Umlage und setzen sie für das Jahr 2017 auf 16,15 % und 2018 auf 16,2 % fest.“
b) Rückstellungsauflösung
Nach Auskunft des LVR wurden bis zum 31.12.2015 Rückstellungen für diesen Zweck in einer
Größenordnung von 220 Mio. € gebildet. Diese Rückstellung ist im Jahresabschluss 2016 aufzulösen. Hinzu kommt, dass der LVR im Haushalt 2016 einen Betrag von 55 Mio. € angesetzt hat,
der ihm über die Landschaftsumlage zu Gute kommt.
Laut Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 wird der LVR über ein Eigenkapital von ca.
650 Mio. € verfügen (entnommen der Niederschrift des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom
29.06.2016), darin enthalten 78,7 Mio. € Ausgleichsrücklage und 39,3 Mio. € Überschuss, der
beim Verwendungsbeschluss sicherlich der Ausgleichsrücklage zugeschlagen wird (so auch dem
Folienvortrag der o.g. Niederschrift zu entnehmen). Die Ausgleichsrücklage wäre damit auf 118
Mio. € angewachsen. Da der Ausgleichsrücklage nur Überschüsse zugeführt werden können, bis
ein Drittel des Eigenkapitals erreicht ist (siehe § 23a LVerbO), könnte aller Voraussicht nach ein
Teil der 275 Mio. € gar nicht der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, sondern würde die allgemeine Rücklage erhöhen.
Da dies nicht im Sinne der Mitgliedskörperschaften ist, halten es die rheinischen Kreise für
angebracht, dass der LVR noch in 2016 eine Auszahlung an die Mitgliedskörperschaften
vornimmt.
Sollte die Landschaftsversammlung dem Begehren der Mitgliedskörperschaften entsprechen,
ergeben sich für den Kreis Euskirchen – in Abhängigkeit vom tatsächlichen eigenen Jahresabschluss
sowie von der Höhe der LVR-Zahlung – möglicherweise ähnliche Konsequenzen, indem nicht
sämtliche Mittel der Ausgleichsrücklage zugeführt werden können, sondern ein Teil aufgrund der
gesetzlichen Drittelregelung in die allgemeine Rücklage zu überführen wäre. Eine solche Konsequenz
ist zwar nicht immer vermeidbar, insbesondere, wenn Tatsachen und Zahlen erst nach dem 31.12.
bekannt werden. Im vorliegenden Falle jedoch besteht bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Konstellation ergeben könnte.
Die Erhöhung der allgemeinen Rücklage wirkt als Verstärkung des Eigenkapitals zwar positiv und ist
somit generell wünschenswert. In finanziell angespannten Zeiten steht dem jedoch entgegen, dass
Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage nicht ohne Weiteres und folgenlos möglich sind.
-3-
Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig eine Lösung im Sinne der Beschlussempfehlung
präferiert.
Zu betonen ist nochmals, dass es zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls sicher ist, ob und in welcher
Höhe der Kreis Euskirchen Zahlungen erhalten wird. Um aber für den positiven und erhofften Fall die
Rahmenbedingungen rechtzeitig zu setzen, wird dem Kreistag vorgeschlagen, bereits vor einem
Beschluss der Landschaftsversammlung die notwendigen Regelungen zu treffen, da damit auch
etwaige Dringlichkeitsentscheidungen vermieden werden.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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