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Beschlussvorlage GB (Auszahlung an die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
105 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
25.11.16, 14:00
Aktualisiert
29.11.16, 09:01
Beschlussvorlage GB (Auszahlung an die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage GB (Auszahlung an die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2016) Beschlussvorlage GB (Auszahlung an die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2016)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 282/2016 28.11.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 07.12.2016 Kreistag 14.12.2016 Auszahlung an die Städte und Gemeinden im Haushaltsjahr 2016 Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: 611 01 Zeile: 15 gez. Hessenius Kreiskämmerer Einzahlung durch den LVR Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt: Sofern der Kreis Euskirchen aufgrund der Integrationshilfen-Problematik bis zum 31.12.2016 eine nicht zweckgebundene Einzahlung durch den Landschaftsverband Rheinland erhält, wird mit dieser Zahlung wie folgt verfahren: Der Betrag wird noch in 2016 an die Städte und Gemeinden einmalig und außerplanmäßig ausgezahlt. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für das Haushaltsjahr 2016 für den Kreis Euskirchen. Maßgebend sind die landesseitig festgesetzten Umlagegrundlagen. Sofern sich aufgrund von Bescheiden des Landes Änderungen der Umlagegrundlagen 2016 ergeben, führen diese zu nachträglichen Anpassungen der einzelnen Auszahlungsbeträge. -2Begründung: Die Fragestellung der Kostenträgerschaft für ambulante Integrationshilfen hat den Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dessen Mitgliedskörperschaften seit längerer Zeit beschäftigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Sachverhaltsdarstellung der Vorlage V 258/2016 verwiesen. Im November 2016 konnte die Thematik mit erledigenden Erklärungen der Mitgliedskörperschaften sowie einer Klagerücknahme der Stadt Köln zufriedenstellend geklärt werden (die Kreistagsfraktionen wurden unterrichtet). Finanziell ergeben sich zwei Konsequenzen: a) Haushaltsplanung 2017/2018 Der LVR muss seine im Haushaltsentwurf 2017/2018 enthaltenen Rückstellungszuführungen in Höhe von 90 Mio. € in 2017 und 85 Mio. € in 2018 entplanen und kann daher seine Landschaftsumlage senken. Die Koalition hat am 17.11.2016 einen Haushaltsbegleitbeschluss zum Doppelhaushalt beantragt. In diesem heißt es: „Nachdem alle Mitgliedskörperschaften ihre Zuständigkeit für die Integrationshelfer anerkannt und auf etwaige Erstattungsansprüche verzichtet haben, senken wir die Umlage und setzen sie für das Jahr 2017 auf 16,15 % und 2018 auf 16,2 % fest.“ b) Rückstellungsauflösung Nach Auskunft des LVR wurden bis zum 31.12.2015 Rückstellungen für diesen Zweck in einer Größenordnung von 220 Mio. € gebildet. Diese Rückstellung ist im Jahresabschluss 2016 aufzulösen. Hinzu kommt, dass der LVR im Haushalt 2016 einen Betrag von 55 Mio. € angesetzt hat, der ihm über die Landschaftsumlage zu Gute kommt. Laut Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 wird der LVR über ein Eigenkapital von ca. 650 Mio. € verfügen (entnommen der Niederschrift des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 29.06.2016), darin enthalten 78,7 Mio. € Ausgleichsrücklage und 39,3 Mio. € Überschuss, der beim Verwendungsbeschluss sicherlich der Ausgleichsrücklage zugeschlagen wird (so auch dem Folienvortrag der o.g. Niederschrift zu entnehmen). Die Ausgleichsrücklage wäre damit auf 118 Mio. € angewachsen. Da der Ausgleichsrücklage nur Überschüsse zugeführt werden können, bis ein Drittel des Eigenkapitals erreicht ist (siehe § 23a LVerbO), könnte aller Voraussicht nach ein Teil der 275 Mio. € gar nicht der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, sondern würde die allgemeine Rücklage erhöhen. Da dies nicht im Sinne der Mitgliedskörperschaften ist, halten es die rheinischen Kreise für angebracht, dass der LVR noch in 2016 eine Auszahlung an die Mitgliedskörperschaften vornimmt. Sollte die Landschaftsversammlung dem Begehren der Mitgliedskörperschaften entsprechen, ergeben sich für den Kreis Euskirchen – in Abhängigkeit vom tatsächlichen eigenen Jahresabschluss sowie von der Höhe der LVR-Zahlung – möglicherweise ähnliche Konsequenzen, indem nicht sämtliche Mittel der Ausgleichsrücklage zugeführt werden können, sondern ein Teil aufgrund der gesetzlichen Drittelregelung in die allgemeine Rücklage zu überführen wäre. Eine solche Konsequenz ist zwar nicht immer vermeidbar, insbesondere, wenn Tatsachen und Zahlen erst nach dem 31.12. bekannt werden. Im vorliegenden Falle jedoch besteht bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Konstellation ergeben könnte. Die Erhöhung der allgemeinen Rücklage wirkt als Verstärkung des Eigenkapitals zwar positiv und ist somit generell wünschenswert. In finanziell angespannten Zeiten steht dem jedoch entgegen, dass Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage nicht ohne Weiteres und folgenlos möglich sind. -3- Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig eine Lösung im Sinne der Beschlussempfehlung präferiert. Zu betonen ist nochmals, dass es zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls sicher ist, ob und in welcher Höhe der Kreis Euskirchen Zahlungen erhalten wird. Um aber für den positiven und erhofften Fall die Rahmenbedingungen rechtzeitig zu setzen, wird dem Kreistag vorgeschlagen, bereits vor einem Beschluss der Landschaftsversammlung die notwendigen Regelungen zu treffen, da damit auch etwaige Dringlichkeitsentscheidungen vermieden werden. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)