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Verwaltungsergänzung (Vereinbarung Breitband - aktualisierte Fassung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
43 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
05.12.16, 14:01
Aktualisiert
05.12.16, 14:01

Inhalt der Datei

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zum Ausbau der NGA-Breitbandversorgung im Kreis Euskirchen im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ zwischen dem Kreis Euskirchen vertreten d. d. Herrn Landrat Günter Rosenke (nachstehend „Kreis“ genannt) und der Stadt/Gemeinde xy vertreten d. d. Herrn/Frau Bürgermeister/in…………. (nachstehend „Kommune“ genannt) (nachstehend „Kreis“ und „Kommune“ zusammen auch „Beteiligte“ genannt) Inhaltsverzeichnis Präambel 3 §1 Vereinbarungsgegenstand und Ziele 4 §2 Beauftragung des Kreises 4 §3 Auftragserfüllung durch den Kreis 5 §4 Unterstützungsleistungen durch die Kommune 5 §5 Kostentragung 6 §6 Dauer der Vereinbarung 7 §7 Aufhebung, Kündigung 7 §8 Schlussbestimmungen 8 Seite 2 von 8 Präambel Der Kreis Euskirchen und die elf kreisangehörigen Kommunen haben erkannt, dass für die Entwicklung der digitalen Gesellschaft leistungsfähige Breitbandnetze, die allen Bürgern und Gewerbebetrieben zur Verfügung stehen müssen, eine grundlegende Voraussetzung sind. Es ist deswegen eine gemeinsame Aufgabe des Kreises Euskirchen und der elf kreisangehörigen Kommunen, eine entsprechende Breitbandversorgung zu schaffen. Insbesondere für Gewerbebetriebe stellt sich die Verfügbarkeit von breitbandigen Internetanschlüssen zunehmend als unverzichtbare Infrastrukturvoraussetzung sowie als harter Standortfaktor in einem europaweiten bzw. weltumspannenden Wettbewerbsumfeld dar. Auch die privaten Haushalte erhoffen sich von einer breitbandigen Internetversorgung insbesondere neuartige Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Unterhaltungs- und Freizeitangebote, die derzeit aufgrund der gegenwärtigen Unterversorgung nicht gegeben sind. Daher soll mittelfristig allen unterversorgten Haushalten und Gewerbebetrieben im Kreisgebiet schnelles Internet durch den Ausbau breitbandiger Netze zur Verfügung stehen. Der Ausbau dieser Netze liegt vorwiegend in der Hand privatwirtschaftlicher Telekommunikationsunternehmen/Netzbetreiber (nachstehend TKU genannt). Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen bzw. Unwirtschaftlichkeit nicht erfolgt - wie in Teilen des Kreises Euskirchen -, unterstützen Bund und Land NRW den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze in Form von Investitionsbeihilfen. Um den kreisweiten Bedarf zu decken und den kostenintensiven Next Generation Access (NGA)-Netzausbau zu unterstützen, ist die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Bundes (vertreten durch den Projektträger atene KOM GmbH) und des Landes NRW erforderlich. Hierbei tritt der Kreis Euskirchen für die kreisangehörigen Kommunen als bündelnder Antragsteller für Fördermittel des Wirtschaftlichkeitslückenmodells gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015 (Bundesförderrichtlinie) auf. Dies haben alle Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen in einer Erklärung bestätigt. Mit dem gemeindeübergreifenden Ansatz soll einer möglichst kosteneffizienten und wettbewerbsneutralen Umsetzung der Ausbaubestrebungen in den unterversorgten Gebieten Rechnung getragen werden. Der Kreis Euskirchen führt derzeit ein Auswahlverfahren durch, um unter Nutzung der gewährten Investitionsbeihilfen ein oder mehrere geeignete TKU zu ermitteln, welche die notwendige Aufrüstung der Infrastruktur im Kreisgebiet mit anschließendem Betrieb für die Dauer von mindestens sieben Jahren übernehmen. Die Einbeziehung des gesamten Kreisgebietes bzw. großer Teile des Kreises und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Investitionsbeihilfe zum flächendeckenden Breitbandausbau ist für TKU wesentlich attraktiver als die Begrenzung auf einzelne Kommunen. Somit können Synergieeffekte und eine niedrigere Wirtschaftlichkeitslücke erwartet werden. Seite 3 von 8 § 1 Vereinbarungsgegenstand und Ziele 1.1 Der Kreis und die Kommune streben eine flächendeckend verfügbare, bedarfsgerechte, nachhaltige, zukunftsfähige und glasfaserbasierte NGABreitbandversorgung im gesamten Gebiet des Kreises Euskirchen an. 1.2 Ziel ist der Ausbau einer leitungsgebundenen und hochbitratigen NGAInfrastruktur gemäß der o.g. Bundesförderrichtlinie, wodurch private Haushalte flächendeckend – mit einem Erschließungsgrad von mindestens 95 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse – mit einer Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s im Downstream und viel höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung erschlossen werden. Auf Grund der erhöhten Nachfrage nach hochleistungsfähigen Internetzugängen soll für mindestens 85 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse eine Zugangsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und eine erhöhte Upstream-Rate zur Verfügung stehen. Die förderfähigen Gewerbegebiete sollen mit einer Übertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Downstream/Upstream) bzw. asymmetrisch mit mindestens 1 Gbit/s im Downstream und mindestens 1 Gbit/s im Upstream erschlossen werden. Auf diese Weise soll eine zukunftsfähige und nachhaltige Breitbandversorgung sichergestellt werden. 1.3 Die Beteiligten verabreden hierzu ein kooperatives und gemeinsames Vorgehen für die Dauer und den Umfang des von Bund und Land bezuschussten kreisweiten NGA-Breitbandausbauprojektes. Der Breitbandausbau erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Kreis und den Kommunen. 1.4 Das beschriebene Breitbandausbauziel steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit sowie der wirtschaftlichen Realisierbarkeit. 1.5 Der Ausbau der Breitbandinfrastruktur sowie die Gesamtinbetriebnahme des NGA-Netzes soll bis spätestens Ende 2018 erfolgen. § 2 Beauftragung des Kreises 2.1 Die kreisangehörigen Kommunen sind übereingekommen, dass der Kreis Euskirchen gegenüber den Bewilligungsstellen des Bundes und des Landes als bündelnder Antragsteller auftreten soll und beauftragten den Kreis, stellvertretend für die elf kreisangehörigen Kommunen entsprechende Förderanträge zu stellen. 2.2 Die bereits vorliegenden oder noch zu erwartenden vorläufigen und endgültigen Zuwendungsbescheide des Bundes und des Landes werden Bestandteil dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für bereits vorliegende oder künftige Änderungsbescheide. Die Kommunen erhalten die Bescheide zur Kenntnisnahme. 2.3 Die Kommune beauftragt den Kreis hiermit, das Projekt „Flächendeckender NGA-Breitbandausbau“ im Rahmen der Bundeförderrichtlinie sowie der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms zu realisieren. Seite 4 von 8 § 3 Auftragserfüllung durch den Kreis 3.1. Der Kreis wird das unter Ziffer 2.3 genannte Projekt unter Beachtung aller rechtlichen Bestimmungen, unter Zuhilfenahme von externer Unterstützung sofern erforderlich - und der Inanspruchnahme des vorhandenen Personals erfüllen. 3.2 Der Kreis wird das Projekt im Außenverhältnis insbesondere gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dem Projektträger ateneKOM GmbH sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW (MWEIMH NRW) vertreten und den erforderlichen Kooperationsvertrag mit dem zu beauftragenden TKU schließen. Der Kooperationsvertrag wird Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Kommunen erhalten diesen zur Kenntnisnahme. 3.3 Der Kreis beantragt als bündelnder Antragsteller die nach den einschlägigen Richtlinien möglichen Fördermittel und bearbeitet die Verfahren abschließend einschließlich Mittelabrufe und Schlussverwendungsnachweise. § 4 Unterstützungsleistungen durch die Kommune 4.1. Die Kommune unterstützt den Kreis und das beauftragte TKU bei der Realisierung des unter Ziffer 2.3 genannten Projekts. Die Kommune wird alle benötigten und zumutbaren Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb einer NGABreitbandinfrastruktur durch das beauftragte TKU, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, veranlassen bzw. durchführen. 4.2. Die Kommune liefert dem Kreis bzw. dem von ihm bestimmten Dritten auf Aufforderung innerhalb von vier Wochen alle relevanten Daten, die zum Aufbau und Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur benötigt werden. 4.3 Die Kommune wird alle für die Umsetzung des Breitbandprojektes nötigen Unterlagen, Anträge und Genehmigungen zur Verfügung stellen bzw. ohne Verzögerung bearbeiten. Die Kommune wirkt insoweit auch - soweit erforderlich an der möglichen Beantragung endgültig festzusetzender Fördermittel, z.B. auf Grundlage der Bundesförderrichtlinie, mit. 4.4 Die Kommune stellt sicher, dass Grundstücke, Einrichtungen und Anlagen in kommunalem Eigentum, die keine Verkehrswege im Sinne von § 68 TKG sind, für den Bau und den Betrieb der Breitbandnetzinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden (§ 76 TKG). Eventuelle Ausgleichszahlungen erfolgen zu marktüblichen Preisen. 4.5 Die Kommune wird die erforderlichen Gestattungsverträge für die Nutzung des öffentlichen Grundes mit dem Erbauer des Netzes schnellstmöglich abschließen und zur Verfügung stellen sowie für die Baumaßnahmen alle Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung gewährleisten. Hierzu gehören auch Betretungsrechte für kommunale Anlagen. Seite 5 von 8 4.6 Des Weiteren zählen zu den Unterstützungsleistungen insbesondere die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Grundstücken im Privateigentum und die Mitwirkung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung des beauftragten TKU (Prüfung und Bestätigung des vom TKU mit der Fertigstellungsanzeige übermittelten Nachweises über die bereitgestellten Bandbreiten). Die Kommune ist zur Vor- und Gegenprüfung der Verwendungsnachweise berechtigt. Darüber hinaus ist die Kommune zur Überwachung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Baumaßnahmen berechtigt. § 5 Kostentragung Als Fördermaßnahme ist die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke nach Ziffer 3.1 der Bundesförderrichtlinie vorgesehen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs für einen Zeitraum von sieben Jahren. Der Bund fördert die v.g. Maßnahme mit einem Fördersatz von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ergänzung des Bundesprogrammes gewährt das Land NRW weitere 40 % der vom Bund anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der kommunale Eigenanteil beträgt 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen, die den Anordnungen im Rahmen des Haushaltssicherungsverfahrens unterliegen, übernimmt das Land den 10 %igen Eigenanteil. 5.1 Alle für das Breitbandausbauvorhaben des Kreises gewonnenen Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen verbleiben beim Kreis und werden von diesem unmittelbar an die beauftragten TKU weitergegeben. 5.2 Die nicht durch Zuschüsse des Bundes oder des Landes sowie etwaige sonstige Zuwendungen gedeckten zuwendungsfähigen Kosten (Eigenanteil) trägt die Kommune verursachergerecht im Verhältnis der vom beauftragten TKU gemeindescharf ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke. 5.3 Sollte wider Erwarten vom Zuwendungsgeber die Wirtschaftlichkeitslücke nicht in voller Höhe als zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden, trägt die Kommune die nicht zuwendungsfähigen Kosten verursachergerecht im Verhältnis der vom beauftragten TKU gemeindescharf ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke. 5.4 Der Kreis teilt der Kommune vor Unterzeichnung des Kooperationsvertrages mit dem beauftragten TKU die voraussichtlich von ihr zu tragenden Kosten mit. 5.5 Für Zahlungen an das TKU tritt der Kreis Euskirchen in Vorleistung und fordert den Eigenanteil anteilig unter Berücksichtigung des Verteilungsmaßstabs in Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 bei der Kommune an. Die angeforderten Beträge sind jeweils 2 Wochen nach Anforderung fällig. 5.6 Eventuelle Überzahlungen werden ermittelt und erstattet. Seite 6 von 8 5.7 Der Kreis erstellt unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung eine Endabrechnung. 5.8 Sollte ein Rückforderungsanspruch der gezahlten Zuwendungen gegenüber dem TKU geltend gemacht werden, beispielsweise aufgrund von - § 9 Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)Breitbandversorgung (NGA-RR), konkretisiert durch Ziffer 8 G der Bundesförderrichtlinie (festgestellte Verringerung der Wirtschaftlichkeitslücke um mehr als 20 % nach sieben Jahren), - Ziffer 8 A der Bundesförderrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 8 der ANBestGK (Verstoß gegen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes insbesondere §§ 48, 49 oder anderen Rechtsvorschriften) erfolgt die Erstattung unter Anwendung des in Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 festgelegten Verteilungsmaßstabs. 5.9 Sollte ein Rückforderungsanspruch der gezahlten Zuwendungen gegenüber dem Kreis geltend gemacht werden (z.B. im Falle einer überörtlichen Prüfung), erfolgt die Erstattung durch die Kommune unter Anwendung des in Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 festgelegten Verteilungsmaßstabs. Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Kommune besteht nicht, wenn und soweit der Kreis den Rückforderungsanspruch zu vertreten hat. 5.10 Die Personal- und Sachkosten des kreiseigenen Personals, das zur Erfüllung der Aufgabe herangezogen wird, trägt der Kreis. 5.11 Soweit gesetzlich zulässig, werden dem Kreis oder einem von ihm bestimmten Dritten seitens der Kommune keine Entgelte, Gebühren, Beiträge oder andere Zahlungen auferlegt, die im Zusammenhang mit dem Ausbau und Betrieb der Breitbandinfrastruktur stehen. § 6 Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung gilt für die Dauer des Projektes „Flächendeckender NGABreitbandausbau“ und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des Breitbandprojekts. Für ein Verfahren zum Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus gelten die Bestimmungen der Vereinbarung weiter. § 7 Aufhebung, Kündigung 7.1 Die Vereinbarung kann während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den Beteiligten zu erklären. Seite 7 von 8 7.2 Bei einer durch den Kreis angezeigten Undurchführbarkeit des Breitbandprojektes in der geplanten Vorgehensweise ist diese Vereinbarung aufzuheben oder gegebenenfalls zu erneuern. 7.3 Die Vereinbarung kann aufgehoben werden, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens zur Ermittlung eines TKU unwirtschaftlich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn sich für das gegenständliche Breitbandausbauvorhaben keine Fördermittel des Bundes oder Landes gewinnen ließen. 7.4 Das Auswahlverfahren bleibt im Falle einer Kündigung oder Aufhebung unberührt. Eine Aufhebung des Auswahlverfahrens ist dem Kreis vorbehalten und erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des Vergaberechts. § 8 Schlussbestimmungen 8.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Kreis und die Kommune verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nah kommende wirksame Regelung zu treffen. 8.2 Andere als die hier vereinbarten Regelungen haben die Beteiligten nicht getroffen. 8.3 Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Beteiligten. Euskirchen, den……………… Für den Kreis Euskirchen Für die Stadt/Gemeinde……………… ___________________________ ___________________________ Günter Rosenke Landrat ……………… Bürgermeister/in Seite 8 von 8