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Allgemeine Vorlage (Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 22/2005 01.03.2005 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Wilkens Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 5 Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 22.02.2005 – TOP 6 - beschließt der Rat, Herrn Kurt Engels, Auf der Natzen 16, 53925 Kall, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und Herrn Rechtsanwalt Heinz-Willi Junker, An der Gerberei 4, 53940 Hellenthal, zu dessen Stellvertreter zu benennen. Als Beisitzer werden folgende Personen benannt: 1. _______________________ 2. _______________________ 3. _______________________ 4. _______________________ 5. _______________________ 6. _______________________ Sachdarstellung: Nachdem am 01.07.2004 eine neue Wahlperiode der Personalvertretung begonnen hat, ist gemäß § 67 LPVG eine Einigungsstelle zu bilden. Vorlagen-Nr. 22/2005 Seite 2 Die Einigungsstelle besteht gemäß § 67 Abs. 1 LPVG aus einem unparteiischen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Beisitzern. Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Zahl der Beisitzer haben sich der Gemeinderat und die Personalvertretung zu einigen. Die Beisitzer werden je zur Hälfte vom Gemeinderat und von der Personalvertetung bestellt. Über die Gesamtzahl der Beisitzer enthält das LPVG keine näheren Bestimmungen. Bei der Festlegung der Gesamtzahl der Beisitzer ist zu berücksichtigen, dass es im Einzelfall zur Verhinderung von Beisitzern kommen kann. Um die Beschlussfähigkeit der Einigungsstelle zu sichern, ist die Gesamtzahl so zu bemessen, dass bei Verhinderung von Beisitzern andere Beisitzer für die Einigungsstelle tätig werden können. Beim Tätigwerden ist die Einigungsstelle gemäß § 67 Abs. 3 LPVG mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie sechs Beisitzern (jeweils drei von Gemeinderat und Personalvertretung vorgeschlagene Beisitzer) zu besetzen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit, die Gesamtzahl der Beisitzer auf mindestens 12 festzulegen, wobei der Gemeinderat und die Personalvertretung je sechs Beisitzer zu bestellen haben. Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen gemäß § 67 Abs. 1 LPVG gewisse Eigenschaften aufweisen: 1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter Nach § 67 Abs. 1 LPVG müssen Vorsitzender und Stellvertreter unparteiisch sein. Daraus folgt, dass nicht bestellt werden darf, wer der an der Zusammensetzung der Einigungsstelle beteiligten obersten Dienstbehörde oder Personalvertretung angehört. In diesem Sinne müssen Vorsitzender und Stellvertreter auch verwaltungsunabhängig sein. Nur dann ist die vom Gesetz vorgesehene Unparteilichkeit gesichert. 2. Beisitzer Die Beisitzer müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein. So können auch Beschäftigte von Bundesbehörden, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt, zu Beisitzern bestellt werden. Einigt sich der Gemeinderat bei den von ihm zu bestellenden Beisitzern auf einen einheitlichen Vorschlag, ist für die Bestellung ein Ratsbeschluss ausreichend. Falls die Fraktionen nicht ausreichend Beisitzer benennen, können auch Bedienstete der Verwaltung als Beisitzer tätig werden. Die Zustimmung des Personalrates zu der Person des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters steht noch aus.