Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
163 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
22.02.17, 09:01
Aktualisiert
22.02.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 299/2017
14.02.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Inklusion
07.03.2017
Kreisausschuss
22.03.2017
Kreistag
05.04.2017
Bildung eines Schuleinzugsbereichs gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW für die Förderschule
„Stephanusschule“ nach Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis Euskirchen zum
01.08.2017
Sachbearbeiter/in: Hahn
Tel.: 02251/15533
Abt.: 40 - Schulen
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 26
Abs. 1 f der Kreisordnung NRW mit Wirkung vom 01.08.2017 die in der Anlage 1 beigefügte
Rechtsverordnung über die Bildung eines Schuleinzugsbereichs für die Stephanusschule,
Förderschule des Kreises Euskirchen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie
Emotionale und soziale Entwicklung in Zülpich-Bürvenich.
-2Begründung:
Der Kreis Euskirchen wird mit Wirkung vom 01.08.2017 die Trägerschaft der Stephanusschule,
Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale
Entwicklung von der Stadt Zülpich übernehmen (siehe Grundsatzbeschluß V 222/2016 sowie V
297/2017).
Der Schulträger kann gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW für jede öffentliche Schule durch
Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule
kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Schuleinzugsbereich wohnen,
ablehnen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kommunen kommt nur dann in
Betracht, wenn ein wichtiger Grund für den Besuch der Schule dargelegt wird. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleitung gem. § 46 SchulG NRW unter Beachtung des vom Schulträger
vorgegeben Rahmens.
Die Stephanusschule deckte bisher unter der Trägerschaft der Stadt Zülpich aufgrund einer
Vereinbarung mit der Stadt Mechernich mit den beiden Standorten Zülpich-Bürvenich und
Mechernich-Satzvey grundsätzlich das komplette Gebiet der Städte Zülpich und Mechernich ab. Da
kein Schuleinzugsbereich vom Schulträger vorgegeben war und freie Aufnahmekapazitäten
bestanden, wurden auch „externe“ Schüler/innen aus Nachbarkommunen oder von außerhalb des
Kreises Euskirchen aufgenommen.
Vor dem Hintergrund der künftigen Lastenverteilung der Schulkosten durch differenzierte Kreisumlage
auf die kreisangehörigen Wohnortkommunen sowie zur Abgrenzung des Einzugsbereichs von den
anderen noch bestehenden Förderschulen mit den gleichen Förderschwerpunkten im Kreisgebiet ist
es aus Sicht des Kreises als dem künftige Schulträger erforderlich, ebenso wie bei der bereits in
Kreisträgerschaft befindlichen Förderschule Matthias-Hagen-Schule, auch für die Stephanusschule
einen Schuleinzugsbereich zu bilden.
Entsprechend der bisher gängigen Praxis, vornehmlich Schülerinnen und Schüler aus Zülpich und
Mechernich aufzunehmen, soll sich der durch Rechtsverordnung festzulegende Einzugsbereich
zunächst auf diese zwei Kommunen beschränken. Externe Schülerinnen und Schüler können daher
künftig nur noch in besonderen Ausnahmefällen aufgenommen werden, sofern die
Aufnahmekapazität der Schule dies zulässt.
Durch die Bestimmung eines Schuleinzugsbereichs soll u.a. gewährleistet werden, dass die in
Umsetzung
des
kreisweiten
Förderschulentwicklungskonzeptes
verbleibenden
drei
Förderschulstandorte in Schleiden/Dahlem (Astrid-Lindgren-Schule), in Euskirchen-Kuchenheim
(Matthias-Hagen-Schule) sowie in Zülpich-Bürvenich (Stephanusschule) durch eine gezielte Lenkung
der Schülerströme gleichmäßig ausgelastet und möglichst lange vorgehalten werden können.
Da zudem der bisherige Teilstandort in Mechernich-Satzvey ab dem 01.08.2017 nach Aufkündigung
der bestehenden Vereinbarung zwischen der Stadt Zülpich und der Stadt Mechernich nicht mehr zur
Verfügung steht, wird die Aufnahmekapazität des Schulgebäudes der Stephanusschule in ZülpichBürvenich nach der Zusammenführung der beiden bisherigen Standorte nicht ausreichen, um neben
den Schülerinnen und Schülern aus Zülpich und Mechernich auch Schülerinnen und Schüler in
größerer Anzahl aus Nachbarkommunen innerhalb oder ausserhalb des Kreises aufzunehmen.
Eine z.Zt. angedachte Auslagerung von Klassen im Gebäude in Zülpich-Füssenich wird nach
Rücksprache mit der Bezirksregierung nur eine vorübergehende Lösung nach der Übernahme der
Trägerschaft durch den Kreis für maximal 2 Jahre (2019) sein und lässt damit keine andere
Betrachtung dieser Problematik zu.
-3Die Schulkonferenz der Stephanusschule wurde gemäß § 76 Ziff. 3 SchulG NRW um eine
Stellungnahme gebeten. Die nächste Sitzung findet am 17.02.2017 statt. Über das Ergebnis wird in
der Sitzung des Fachausschusses mündlich berichtet.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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