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Beschlussvorlage GB (Bildung eines Schuleinzugsbereichs gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW für die Förderschule „Stephanusschule“ nach Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
163 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
22.02.17, 09:01
Aktualisiert
22.02.17, 09:01
Beschlussvorlage GB (Bildung eines Schuleinzugsbereichs gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW für die Förderschule „Stephanusschule“ nach Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2017) Beschlussvorlage GB (Bildung eines Schuleinzugsbereichs gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW für die Förderschule „Stephanusschule“ nach Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2017) Beschlussvorlage GB (Bildung eines Schuleinzugsbereichs gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW für die Förderschule „Stephanusschule“ nach Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2017)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 299/2017 14.02.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bildung und Inklusion 07.03.2017 Kreisausschuss 22.03.2017 Kreistag 05.04.2017 Bildung eines Schuleinzugsbereichs gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW für die Förderschule „Stephanusschule“ nach Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2017 Sachbearbeiter/in: Hahn Tel.: 02251/15533 Abt.: 40 - Schulen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 f der Kreisordnung NRW mit Wirkung vom 01.08.2017 die in der Anlage 1 beigefügte Rechtsverordnung über die Bildung eines Schuleinzugsbereichs für die Stephanusschule, Förderschule des Kreises Euskirchen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung in Zülpich-Bürvenich. -2Begründung: Der Kreis Euskirchen wird mit Wirkung vom 01.08.2017 die Trägerschaft der Stephanusschule, Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung von der Stadt Zülpich übernehmen (siehe Grundsatzbeschluß V 222/2016 sowie V 297/2017). Der Schulträger kann gemäß § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Schuleinzugsbereich wohnen, ablehnen. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kommunen kommt nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für den Besuch der Schule dargelegt wird. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung gem. § 46 SchulG NRW unter Beachtung des vom Schulträger vorgegeben Rahmens. Die Stephanusschule deckte bisher unter der Trägerschaft der Stadt Zülpich aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt Mechernich mit den beiden Standorten Zülpich-Bürvenich und Mechernich-Satzvey grundsätzlich das komplette Gebiet der Städte Zülpich und Mechernich ab. Da kein Schuleinzugsbereich vom Schulträger vorgegeben war und freie Aufnahmekapazitäten bestanden, wurden auch „externe“ Schüler/innen aus Nachbarkommunen oder von außerhalb des Kreises Euskirchen aufgenommen. Vor dem Hintergrund der künftigen Lastenverteilung der Schulkosten durch differenzierte Kreisumlage auf die kreisangehörigen Wohnortkommunen sowie zur Abgrenzung des Einzugsbereichs von den anderen noch bestehenden Förderschulen mit den gleichen Förderschwerpunkten im Kreisgebiet ist es aus Sicht des Kreises als dem künftige Schulträger erforderlich, ebenso wie bei der bereits in Kreisträgerschaft befindlichen Förderschule Matthias-Hagen-Schule, auch für die Stephanusschule einen Schuleinzugsbereich zu bilden. Entsprechend der bisher gängigen Praxis, vornehmlich Schülerinnen und Schüler aus Zülpich und Mechernich aufzunehmen, soll sich der durch Rechtsverordnung festzulegende Einzugsbereich zunächst auf diese zwei Kommunen beschränken. Externe Schülerinnen und Schüler können daher künftig nur noch in besonderen Ausnahmefällen aufgenommen werden, sofern die Aufnahmekapazität der Schule dies zulässt. Durch die Bestimmung eines Schuleinzugsbereichs soll u.a. gewährleistet werden, dass die in Umsetzung des kreisweiten Förderschulentwicklungskonzeptes verbleibenden drei Förderschulstandorte in Schleiden/Dahlem (Astrid-Lindgren-Schule), in Euskirchen-Kuchenheim (Matthias-Hagen-Schule) sowie in Zülpich-Bürvenich (Stephanusschule) durch eine gezielte Lenkung der Schülerströme gleichmäßig ausgelastet und möglichst lange vorgehalten werden können. Da zudem der bisherige Teilstandort in Mechernich-Satzvey ab dem 01.08.2017 nach Aufkündigung der bestehenden Vereinbarung zwischen der Stadt Zülpich und der Stadt Mechernich nicht mehr zur Verfügung steht, wird die Aufnahmekapazität des Schulgebäudes der Stephanusschule in ZülpichBürvenich nach der Zusammenführung der beiden bisherigen Standorte nicht ausreichen, um neben den Schülerinnen und Schülern aus Zülpich und Mechernich auch Schülerinnen und Schüler in größerer Anzahl aus Nachbarkommunen innerhalb oder ausserhalb des Kreises aufzunehmen. Eine z.Zt. angedachte Auslagerung von Klassen im Gebäude in Zülpich-Füssenich wird nach Rücksprache mit der Bezirksregierung nur eine vorübergehende Lösung nach der Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis für maximal 2 Jahre (2019) sein und lässt damit keine andere Betrachtung dieser Problematik zu. -3Die Schulkonferenz der Stephanusschule wurde gemäß § 76 Ziff. 3 SchulG NRW um eine Stellungnahme gebeten. Die nächste Sitzung findet am 17.02.2017 statt. Über das Ergebnis wird in der Sitzung des Fachausschusses mündlich berichtet. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)