Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 33. Sitzung des Rates der Stadt Bedburg
am Dienstag, den 10.02.2004.
Sitzungsbeginn:
17:32 Uhr
Sitzungsende:
18:50 Uhr
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Betreff
15.
Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten
-Gebiet Erweiterung Dr.-Hubert-Lesaar-Straße in Kirchhertena) Beratung und Beschließung über die während der öffentlichen Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches eingegangenen Anregungen
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches
Bürgermeister Harren weist nochmals auf die zu Beginn verteilte
Ergänzungsvorlage hin, aus der eine Erweiterung des Beschlussvorschlages zu
b) resultiere.
Beschluss:
zu a)
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt über die während der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Stellungnahmen (lfd. Nrn. 1 –9) gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
27.08.1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) eine Abwägung durchzuführen und über die als Anlage 11
beigefügten Stellungnahmen einzeln Beschlüsse zu fassen.
zu b)
Ferner fasst der Rat der Stadt Bedburg den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1
BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBL. I S. 2141/1998 I
S. 137), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBL. I S. 2850)
für den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten – der aus der in Aufstellung befindlichen 36.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg entwickelt ist –, unter
Berücksichtigung der Änderungen bzw. Ergänzungen gem. Buchstabe a), nebst
Begründung hierzu und stellt gleichzeitig fest, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich
ist, da das Vorhaben aufgrund seiner Größe und der geplanten Nutzung nicht unter die
UVP-pflichtigen Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung fällt.
Die Begründung ist der Niederschrift als Anlage 12 beigefügt.
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ergänzend zur Planzeichnung aus Gründen der
Rechtssicherheit, dass die festgesetzte Trauf- und Firsthöhe wie nachfolgend aufgeführt
näher definiert wird:
- Die Traufhöhe wird auf max. 3,80 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden festgesetzt.
- Die Firsthöhe wird auf max. 9,00 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden festgesetzt.
Dabei darf die Sockelhöhe der Gebäude im gesamten Bebauungsplangebiet im Mittel
nicht mehr als 0,35 m betragen. Bezugspunkt ist die Endausbauhöhe der
Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des
Baugrundstücks.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)