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Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe) hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
176 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
17.11.16, 16:01
Aktualisiert
17.11.16, 16:01
Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG) Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG) Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG) Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG) Beschlussvorlage GB (Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 278/2016 10.11.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bildung und Inklusion 22.11.2016 Kreisausschuss 07.12.2016 Kreistag 14.12.2016 Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe) hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG Sachbearbeiter/in: Frau Fathmann Tel.: 15 531 Abt.: 40 - Schulen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die bisherige Befreiung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom 13.09.2006 V 23/2006 vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme des Eigenanteils aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufzuheben. -2- Begründung: Gemäß § 96 SchulG werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger die von der Schule eingeführten Lernmittel nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrags abzüglich eines Eigenanteils zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrags nicht überschreiten. Er wird durch Rechtsverordnung des Landes festgesetzt. Die Eigenanteile in den kreiseigenen Schulen betragen wie folgt: Schulen Matthias Hagen Schule Klasse 1 – 4 Klasse 5 - 10 Hans-Verbeek-Schule St. Nikolaus-Schule Berufskollegs: Thomas-Eßer-Berufskolleg Berufskolleg Eifel Kall Bildungsgang: Berufsschule: Fachklasse Duales System grundsätzlich Stufenausbildung Neugeordnete Berufe Ausbildungsvorbereitung Teilzeit Ausbildungsvorbereitung Vollzeit Berufsfachschule einjährig zweijährig dreijährig Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109,00 € festgesetzt. Durchschnittsbetrag Eigenleistung (1/3) 36,00 € 78,00 € 12,00 € 26,00 € 37,00 € 12,33 € 75,00 € 116,00 € 116,00 € 54,00 € 78,00 € 109,00 € 25,00 € 38,67 € 38,67 € 18,00 € 26,00 € 36,33 € 109,00 € 163,00 € 234,00 € 109,00 € 36,33 € 54,33 € 78,00 € 36,33 € Der Eigenanteil entfällt gemäß § 96 Abs. 3 S. 3 SchulG für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Gemäß § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG entscheidet der Schulträger über weitere Entlastungen vom Eigenanteil in eigener Verantwortung. -3- Mit Beschluss vom 13.09.2006 V 239/2006 hatte der Kreistag hierzu wie folgt entschieden: „Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nicht grundsätzlich vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 SchulG zu befreien. Verwaltungsseitig ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen und Vermögen eines ALG II-Empfängers eine Gleichsetzung mit dem Einkommen und dem Vermögen von SGB XII-Empfängern und damit eine Befreiung von der Eigenleistung zulässt. Dies ist nach Meinung des Kreistags dann der Fall, wenn die Transferleistungen nach SGB II (Hartz IV) die Leistungen nach SGB XII (BSHG alt) nicht übersteigen und gleich gelagerte Vermögensverhältnisse gegeben sind.“. Seither wird entsprechend verfahren. Im abgelaufenen Schuljahr 2015/2016 haben 6 Schülerinnen und Schüler als Bezieher von SGB II-Leistungen die Befreiung von Eigenanteilen in Höhe von insgesamt 205 € beantragt. Im laufenden Schuljahr 2016/2017 haben 16 SGB II-Bezieher und 4 Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG die Befreiung von Eigenanteilen in Höhe von insgesamt 589,95 € beantragt. Tatsächlich kommt es aber aus verschiedenen Gründen nicht in allen Fällen zu einer Auszahlung der Beträge an die Antragsteller. So werden vielfach nach erfolgter Befreiung und trotz mehrfacher Erinnerung seitens der Antragsteller keine Kontoverbindung mitgeteilt, so dass das Geld nicht überwiesen werden kann. Vielfach wird auch nicht der Nachweis erbracht, dass die Schulbücher gekauft wurden, so dass auch keine Erstattung erfolgen kann. So kam es im vergangenen Schuljahr 2015/16 lediglich zu einer Auszahlung von 60,06 €, im Schuljahr 2016/17 bisher lediglich zu einer Auszahlung von 74,00 €. Diese Beträge zahlt der Kreis Euskirchen an die befreiten Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte als Erstattung für den vorgeleisteten Kaufpreis für Schulbücher und andere Lernmittel. Die Zahlung ist mangels gesetzlicher Verpflichtung als freiwillige Leistung zu bezeichnen. Eigenanteil Lernmittel als Leistung für Bildung und Teilhabe Seit dem Kreistagsbeschluss aus dem Jahr 2006 ist der Leistungskatalog des SGB II erweitert worden: Zum 01.01.2011 wurden mit den §§ 28 ff SGB II die Leistungen für Bildung und Teilhabe eingeführt. § 28 Abs. 3 SGB II sieht Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf vor. Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen. Es werden 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres gezahlt. Mit dieser Leistung ist der Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit abgegolten. Das heißt, dass die Schülerinnen und Schüler, die Empfänger von SGB II-Leistungen sind, aus § 28 Abs. 3 SGB II einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils haben. -4- Daher besteht aus Sicht der Verwaltung kein Anlass mehr für eine Befreiung vom Eigenanteil für SGB II-Empfänger durch den Schulträger. Auch die folgenden weiteren Personengruppen haben Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe: Eigenanteil als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II Schülerinnen und Schüler, die SGB II-Bezieher sind, aber das 25. Lebensjahr vollendet haben, und daher keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, können den Eigenanteil als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II beantragen. Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld Auch Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber für die gemäß § 6b Abs. 1 BKGG ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird, erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auch sie erhalten somit den Eigenanteil aus § 28 Abs. 3 SGB II. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sieht seit dem 01.03.2015 in § 3 Abs. 4 dieselben Leistungen für Bildung und Teilhabe vor wie das SGB II. Auch Asylbewerber erhalten somit den Eigenanteil als Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Angleichung im Kreisgebiet Die Aufhebung der bisherigen Befreiung für die SGB II-Bezieher bedeutet zudem eine Angleichung an die Rechtslage in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Keiner der anderen Schulträger im Kreis hat weitere Befreiungen gemäß § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG beschlossen. Bisher hoher Verwaltungsaufwand Schließlich gestaltet sich die Einzelprüfung gemäß dem bisherigen Kreistags-beschluss aus dem Jahr 2006 sehr aufwändig, da die Jobcenter der jeweiligen Herkunftskommune der Schüler beteiligt werden müssen, bei Schülern mit Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes auch die jeweiligen Jobcenter außerhalb des Kreises Euskirchen. Da die Jobcenter von den anderen Schulträgern die Befreiung von SGB II-Empfängern nicht kennen, muss regelmäßig die Sonderregelung im Kreis Euskirchen neu erklärt werden. Teilweise werden die Anfragen bei den Jobcentern aus Unkenntnis nur zeitverzögert bearbeitet. -5- Zur Vergleichsberechnung mit dem Rechtskreis des SGB XII muss teilweise auch noch das Kreissozialamt hinzugezogen werden. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)