Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
176 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
17.11.16, 16:01
Aktualisiert
17.11.16, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 278/2016
10.11.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Inklusion
22.11.2016
Kreisausschuss
07.12.2016
Kreistag
14.12.2016
Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG
(Leistungen für Bildung und Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG
Sachbearbeiter/in: Frau Fathmann
Tel.: 15 531
Abt.: 40 - Schulen
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die bisherige Befreiung von Empfängern von Leistungen nach dem
SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom 13.09.2006 V 23/2006 vor dem Hintergrund der
geänderten Rechtslage (Übernahme des Eigenanteils aus den Leistungen für Bildung und
Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufzuheben.
-2-
Begründung:
Gemäß § 96 SchulG werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und
Ersatzschulen vom Schulträger die von der Schule eingeführten Lernmittel nach Maßgabe
eines Durchschnittsbetrags abzüglich eines Eigenanteils zum befristeten Gebrauch
unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern
verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen.
Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrags nicht überschreiten. Er wird durch
Rechtsverordnung des Landes festgesetzt.
Die Eigenanteile in den kreiseigenen Schulen betragen wie folgt:
Schulen
Matthias Hagen Schule
Klasse 1 – 4
Klasse 5 - 10
Hans-Verbeek-Schule
St. Nikolaus-Schule
Berufskollegs:
Thomas-Eßer-Berufskolleg
Berufskolleg Eifel Kall
Bildungsgang:
Berufsschule:
Fachklasse Duales System
grundsätzlich
Stufenausbildung
Neugeordnete Berufe
Ausbildungsvorbereitung Teilzeit
Ausbildungsvorbereitung Vollzeit
Berufsfachschule
einjährig
zweijährig
dreijährig
Für Bildungsgänge, die neben einer
beruflichen Qualifikation den Erwerb
eines allgemein bildenden Abschlusses
der Sekundarstufe II ermöglichen, wird
ein zusätzlicher Betrag bis zu 109,00 €
festgesetzt.
Durchschnittsbetrag
Eigenleistung
(1/3)
36,00 €
78,00 €
12,00 €
26,00 €
37,00 €
12,33 €
75,00 €
116,00 €
116,00 €
54,00 €
78,00 €
109,00 €
25,00 €
38,67 €
38,67 €
18,00 €
26,00 €
36,33 €
109,00 €
163,00 €
234,00 €
109,00 €
36,33 €
54,33 €
78,00 €
36,33 €
Der Eigenanteil entfällt gemäß § 96 Abs. 3 S. 3 SchulG für Empfängerinnen und Empfänger
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Gemäß § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG entscheidet der Schulträger über weitere Entlastungen vom
Eigenanteil in eigener Verantwortung.
-3-
Mit Beschluss vom 13.09.2006 V 239/2006 hatte der Kreistag hierzu wie folgt entschieden:
„Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind nicht grundsätzlich vom Eigenanteil gem.
§ 96 Abs. 3 SchulG zu befreien. Verwaltungsseitig ist im Einzelfall zu prüfen, ob das
Einkommen und Vermögen eines ALG II-Empfängers eine Gleichsetzung mit dem
Einkommen und dem Vermögen von SGB XII-Empfängern und damit eine Befreiung von der
Eigenleistung zulässt. Dies ist nach Meinung des Kreistags dann der Fall, wenn die
Transferleistungen nach SGB II (Hartz IV) die Leistungen nach SGB XII (BSHG alt) nicht
übersteigen und gleich gelagerte Vermögensverhältnisse gegeben sind.“.
Seither wird entsprechend verfahren. Im abgelaufenen Schuljahr 2015/2016 haben 6
Schülerinnen und Schüler als Bezieher von SGB II-Leistungen die Befreiung von
Eigenanteilen in Höhe von insgesamt 205 € beantragt. Im laufenden Schuljahr 2016/2017
haben 16 SGB II-Bezieher und 4 Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG die Befreiung
von Eigenanteilen in Höhe von insgesamt 589,95 € beantragt.
Tatsächlich kommt es aber aus verschiedenen Gründen nicht in allen Fällen zu einer
Auszahlung der Beträge an die Antragsteller. So werden vielfach nach erfolgter Befreiung
und trotz mehrfacher Erinnerung seitens der Antragsteller keine Kontoverbindung mitgeteilt,
so dass das Geld nicht überwiesen werden kann. Vielfach wird auch nicht der Nachweis
erbracht, dass die Schulbücher gekauft wurden, so dass auch keine Erstattung erfolgen
kann.
So kam es im vergangenen Schuljahr 2015/16 lediglich zu einer Auszahlung von 60,06 €, im
Schuljahr 2016/17 bisher lediglich zu einer Auszahlung von 74,00 €.
Diese Beträge zahlt der Kreis Euskirchen an die befreiten Schüler bzw. deren
Erziehungsberechtigte als Erstattung für den vorgeleisteten Kaufpreis für Schulbücher und
andere Lernmittel. Die Zahlung ist mangels gesetzlicher Verpflichtung als freiwillige Leistung
zu bezeichnen.
Eigenanteil Lernmittel als Leistung für Bildung und Teilhabe
Seit dem Kreistagsbeschluss aus dem Jahr 2006 ist der Leistungskatalog des SGB II
erweitert worden:
Zum 01.01.2011 wurden mit den §§ 28 ff SGB II die Leistungen für Bildung und Teilhabe
eingeführt. § 28 Abs. 3 SGB II sieht Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf vor. Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule
besuchen. Es werden 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres
gezahlt. Mit dieser Leistung ist der Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit abgegolten.
Das heißt, dass die Schülerinnen und Schüler, die Empfänger von SGB II-Leistungen sind,
aus § 28 Abs. 3 SGB II einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils haben.
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Daher besteht aus Sicht der Verwaltung kein Anlass mehr für eine Befreiung vom Eigenanteil
für SGB II-Empfänger durch den Schulträger.
Auch die folgenden weiteren Personengruppen haben Anspruch auf die Leistungen für
Bildung und Teilhabe:
Eigenanteil als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II
Schülerinnen und Schüler, die SGB II-Bezieher sind, aber das 25. Lebensjahr vollendet
haben, und daher keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, können
den Eigenanteil als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II beantragen.
Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld
Auch Schülerinnen und Schüler, die keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, aber für die
gemäß § 6b Abs. 1 BKGG ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird, erhalten die
Leistungen für Bildung und Teilhabe. Auch sie erhalten somit den Eigenanteil aus § 28 Abs.
3 SGB II.
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Auch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sieht seit dem 01.03.2015 in § 3 Abs. 4
dieselben Leistungen für Bildung und Teilhabe vor wie das SGB II. Auch Asylbewerber
erhalten somit den Eigenanteil als Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Angleichung im Kreisgebiet
Die Aufhebung der bisherigen Befreiung für die SGB II-Bezieher bedeutet zudem eine
Angleichung an die Rechtslage in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Keiner
der anderen Schulträger im Kreis hat weitere Befreiungen gemäß § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG
beschlossen.
Bisher hoher Verwaltungsaufwand
Schließlich gestaltet sich die Einzelprüfung gemäß dem bisherigen Kreistags-beschluss aus
dem Jahr 2006 sehr aufwändig, da die Jobcenter der jeweiligen Herkunftskommune der
Schüler beteiligt werden müssen, bei Schülern mit Wohnsitz außerhalb des Kreisgebietes
auch die jeweiligen Jobcenter außerhalb des Kreises Euskirchen. Da die Jobcenter von den
anderen Schulträgern die Befreiung von SGB II-Empfängern nicht kennen, muss regelmäßig
die Sonderregelung im Kreis Euskirchen neu erklärt werden. Teilweise werden die Anfragen
bei den Jobcentern aus Unkenntnis nur zeitverzögert bearbeitet.
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Zur Vergleichsberechnung mit dem Rechtskreis des SGB XII muss teilweise auch noch das
Kreissozialamt hinzugezogen werden.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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