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Beschlussvorlage GB (Z1 / V 278 / 2016 (BildungsA 22.11.2016))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
06.12.16, 09:02
Aktualisiert
06.12.16, 09:02
Beschlussvorlage GB (Z1 / V 278 / 2016 (BildungsA 22.11.2016))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z1 / V 278 / 2016 Datum: 01.12.2016 Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bildung und Inklusion vom 22.11.2016 Öffentliche Sitzung TOP 9 Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und Teilhabe) hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG Aufgrund der geänderten Rechtslage wird der Kreis Euskirchen die Empfänger von SGB II zukünftig nicht mehr vom Eigenanteil befreien. Diese Leistung wird seit dem 01.01.2011 als Leistung für Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II übernommen. Eine Schlechterstellung ergibt sich für die Schülerinnen und Schüler, die bis dato vom Kreis Euskirchen als Schulträger befreit worden sind, nicht. Mit der neuen Regelung verringert sich gleichzeitig der Verwaltungsaufwand im Bereich der Schulverwaltung, da aufwändige Vergleichsberechnungen entfallen. Der Ausschuss für Bildung und Inklusion empfiehlt folgende Beschlussfassung: Der Kreistag beschließt, die bisherige Befreiung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom 13.09.2006 V 23/2006 vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme des Eigenanteils aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufzuheben. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen V 278/2016