Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
06.12.16, 09:02
Aktualisiert
06.12.16, 09:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z1 / V 278 / 2016
Datum: 01.12.2016
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bildung und Inklusion
vom 22.11.2016
Öffentliche Sitzung
TOP 9
Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB
II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und
Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil gem.
§ 96 Abs. 3 S. 4 SchulG
Aufgrund der geänderten Rechtslage wird der Kreis Euskirchen
die Empfänger von SGB II zukünftig nicht mehr vom Eigenanteil
befreien. Diese Leistung wird seit dem 01.01.2011 als Leistung
für Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II übernommen.
Eine Schlechterstellung ergibt sich für die Schülerinnen und
Schüler, die bis dato vom Kreis Euskirchen als Schulträger befreit
worden sind, nicht.
Mit der neuen Regelung verringert sich gleichzeitig der
Verwaltungsaufwand im Bereich der Schulverwaltung, da
aufwändige Vergleichsberechnungen entfallen.
Der Ausschuss für Bildung und Inklusion empfiehlt folgende
Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt, die bisherige Befreiung von Empfängern
von Leistungen nach dem SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom
13.09.2006 V 23/2006 vor dem Hintergrund der geänderten
Rechtslage (Übernahme des Eigenanteils aus den Leistungen für
Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
V 278/2016