Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
158 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
VL 3/2016
08.09.2016
Datum:
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Landschaftsbeirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
13.10.2016
Befreiung gemäß § 67 Abs.1 S.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 69
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für das Abteufen einer Erkundungsbohrung mit
anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen im zweiten Grundwasserstockwerk im
Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir
a)
Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz
NRW (LG NRW) von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr.
2.1-2 sowie 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Nr.
1, bis 3 sowie 12 und 15 des Landschaftsplanes 28 „Mechernich“
b)
Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
Ziffer 2 der DVO LG
Sachbearbeiter/in: Frau Vogel
Tel.: 15 - 964
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Beirat wird gebeten, der durch die ULB beabsichtigten Erteilung der Befreiung zuzustimmen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 04.07.2016 hat das Verbandswasserwerks GmbH u. a. beantragt, für das
Abteufen einer Erkundungsbohrung mit anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen im zweiten
Grundwasserstockwerk im Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir, die hierfür erforderliche
Befreiung zu erteilen.
Dem Antrag ist der Erläuterungsbericht zum Genehmigungsantrag für die Erkundungsbohrung mit
anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen des Verbandswasserwerk GmbH in Euskirchen
inklusive Anlagen in Kopie beigefügt.
Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen beabsichtigt, die beantragte Befreiung von
dem Verbot nach § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-2 und 2.1.0 Nr. 1 bis 3, 12 und 15 des
Landschaftsplanes 28 „Mechernich“ gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NRW
zu erteilen.
-2Für das o. g. Vorhaben sind folgende Nebenbestimmungen vorgesehen:
1. Bodenverdichtung und Bodenversiegelung sind auf Flächen zu beschränken, die für die
Baustelleneinrichtungsfläche unbedingt benötigt werden. Auf den verbleibenden Freiflächen
ist ein Bodenauftrag und -abtrag verboten.
2. Eine Lagerung von Baustoffen ist nur auf befestigtem Untergrund (Lagerplatte oder mit
Geotextil abgedeckte Fläche) zulässig. Lediglich unbelasteter Bodenaushub darf auf
unbefestigtem Untergrund gelagert werden. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind
zwischengelagerte Baustoffe und Bodenaushub vollständig zu entfernen. Eventuell
entstandene Bodenverdichtungen sind fachgerecht zu beseitigen.
3. Das Abstellen und die Lagerung von Materialien, Geräten oder Baufahrzeugen dürfen nicht
auf ökologisch wertvollen Flächen (insbesondere feuchtegeprägte Lebensräume wie Quellen,
Sümpfe o. Ä.) stattfinden.
4. Die Flächen außerhalb der Baukörper von Straßen und Wegen sind nicht zu befahren und
angrenzende Gehölze sind zu schonen (kein Rückschnitt, Äste sind wenn nötig
zurückzuhalten). Sollte eine Entfernung von Gehölzen notwendig sein, ist dies im Zeitraum
Oktober bis Februar durchzuführen und der Unteren Landschaftsbehörde vor der Beseitigung
zu melden. Grundsätzlich ist eine Entfernung von Gehölzen in Absprachen mit der Unteren
Landschaftsbehörde auszugleichen.
5. Unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der ursprüngliche Zustand der
Grünlandfläche wiederherzustellen.
6. Es sind grundsätzlich wie in Kapitel 10 „Schutzmaßnahmen“ S. 14 des Genehmigungsantrags
dargestellt, entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen
sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des
Naturhaushalts, der Gewässerfauna aber auch der Uferstreifen ausgeschlossen wird.
7. Das Gewässer ist durch geeignete Maßnahmen vor jeglichem Eintrag wassergefährdender
Stoffe wie z.B. Eintrag von Schmierstoffen durch Maschinen und sonstigem Material (z.B.
Feinsedimente) ins Wasser, wie in Kapitel 10 „Schutzmaßnahmen“ S. 14 des
Genehmigungsantrags zu schützen.
8. Sollten sich bei der Bauausführung weitere Eingriffe in den Naturhaushalt als notwendig
erweisen, so ist zuvor die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen.
9. Vor Baubeginn ist der Unteren Landschaftsbehörde eine verantwortliche Person zur
ökologischen Baubegleitung mitzuteilen. Der Baubeginn und auch der Abschluss der
Baumaßnahme ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
10. Sollten nach Abschluss der Baumaßnahme Schäden an Natur und Landschaft festgestellt
werden, besteht seitens der Unteren Landschaftsbehörde die Möglichkeit, nachträgliche
Kompensationsforderungen zu erheben und festzulegen.
Die Befreiung kann erteilt werden, da diese aufgrund überwiegender Gründe des Wohls der
Allgemeinheit erforderlich ist. Das Wohl der Allgemeinheit ist hier betroffen, da zwei von drei
bestehenden Brunnen der Wassergewinnungsanlage Bleibuir des Verbandswasserwerks GmbH in
Euskirchen aus Altersgründen problembehaftet sind und die Sicherstellung der Wasserversorgung im
Raum Bleibuir nun von einem einzigen tadellos funktionierenden Brunnen abhängt. Sofern bei diesem
jedoch technische Schwierigkeiten auftreten, würde es hier zu Engpässen in der
Trinkwasserversorgung kommen.
-3Der Bereich des oben genannten Vorhabens befindet sich auf dem Grundstück der ehemaligen
Quellfassung der Eselsbachquelle. Eine wasserrechtliche Bewilligung besteht bereits, da hier in der
Vergangenheit Wasser aus der Quelle entnommen wurde. Daher können hier die vorhandenen
Transportleitungen zur WGA Bleibuir genutzt werden.
Da die Wasserentnahme aus dem 2. Grundwasserleiter stattfindet, ist bei der angegebenen
Fördermenge nicht von negativen Auswirkungen auf die im Gebiet vorkommenden Pflanzen und
Biotope auszugehen.
Bei der kurzzeitigen Einleitung des Wassers in den Schliebach ist nicht von negativen Auswirkungen
auszugehen, da es sich um Wasser mit einer hohen Wasserqualität handeln wird.
Gehölze im Bereich des oben genannten Vorhabens werden weder geschnitten noch gefällt.
Als Folge der Befreiung ist daher nicht zu befürchten, dass der Schutzzweck des Naturschutzgebietes
wesentlich beeinträchtigt wird.
Hinweise:
1. Auf die ordnungsgemäße Verwendung bzw. Entsorgung von anfallendem Bodenaushub durch
Einhaltung der DIN 19731 (Bodenbeschaffenheit) und der DIN 18915 (Vegetationstechnik im
Landschaftsbau - Bodenarbeiten) wird verwiesen.
2. Durch die Einhaltung der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) soll eine möglichst geringe Beeinträchtigung von
Gehölzen durch die Bauarbeiten gewährleistet werden. Zudem ist es gemäß § 39 Abs.5 Nr. 2
BNatSchG verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder
gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere
Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu
setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses
der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
3. Diese Befreiung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
4. Durch die Befreiung werden die aus anderen Rechtsgründen erforderlichen Genehmigungen,
Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt.
Weitere, detaillierte Ausführungen zum Bauvorhaben erfolgen in der Sitzung durch Vertreter des
Verbandswasserwerkes Euskirchen bzw. Vertreter des beauftragten Planungsbüros.
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
gez. Fritze
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(Unterschrift)
gez. Budde
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(Unterschrift)
gez. Vogel
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(Unterschrift)