Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
108 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 09:01
Aktualisiert
14.09.16, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 256/2016
13.09.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
15.09.2016
Kreisausschuss
28.09.2016
Kreistag
05.10.2016
Aufwandsentschädigungen für die im Kreis Euskirchen tätigen Kreisbrandmeister
Sachbearbeiter/in: Herr Rosell
Tel.: 15- 215
Abt.: 38
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
X Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckung erfolgt im Rahmen der 1. Budgetstufe „200“.
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die Aufwendungen für die Kreisbrandmeister ab 01.01.2016 wie folgt
festzusetzen:
Kreisbrandmeister:
Aufwandsentschädigung mtl. 694,00 €
Reisekostenpauschale mtl. 183,00 €
-21. Stv. Kreisbrandmeister
Aufwandsentschädigung mtl. 347,00 €
Reisekostenpauschale mtl. 91,50 €
2. Stv. Kreisbrandmeister
Aufwandsentschädigung mtl. 347,00 €
Reisekostenpauschale mtl. 91,50 €
Begründung:
Seit 1992 (!) erhalten die Kreisbrandmeister für ihre Tätigkeit folgende Geldleistungen:
Kreisbrandmeister:
Aufwandsentschädigung mtl. 265,97 €
Reisekostenpauschale mtl. 112,48 €
1. Stv. Kreisbrandmeister
Aufwandsentschädigung mtl. 110,00 €
Reisekostenpauschale mtl. 44,00 €
2. Stv. Kreisbrandmeister
Aufwandsentschädigung mtl. 110,00 €
Reisekostenpauschale mtl. 44,00 €
Die Höhe der Aufwendungen bestimmte sich seiner Zeit nach der Verordnung über die
Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale der Kreisbrandmeister, und deren
Stellvertreter i. d. F. v. 01.05.1992.
Mit dem BHKG vom 17.12.2015 ist eine Neuregelung der Entschädigung in Kraft getreten. Gemäß §§
11 Abs. 6, 12 Abs. 7 BHKG ist ehrenamtlich tätigen Kreisbrandmeistern sowie deren Stellvertreter
eine Aufwandsentschädigung und eine Reisekostenpauschale zu zahlen. Die Höhe der
Aufwandsentschädigung wird vom Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an den
Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO). Die kommunalen Spitzenverbände sowie der
Verband der Feuerwehren geben in ihrem aktuellen Merkblatt hierzu folgende Hinweise:
Nicht festgelegt ist, an welchen Bestimmungen der EntschVO sich die Höhe orientieren muss. Je
nach örtlichen Gegebenheiten könnte die Höhe zwischen der Pauschalentschädigung von
Kreistagsmitgliedern
(Mindesthöhe)
und
der
pauschalen
Gesamtentschädigung
von
Fraktionsvorsitzenden (Höchstmaß) bewegen.
Bei der Bemessung sollte berücksichtigt werden, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der
Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da
der Eintritt von Schadenlagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf besondere Zeiten stattfindet.
Es ist üblich und anerkannt, den Stellvertretern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens
50 % des Betrages des Kreisbrandmeisters zu zahlen.
-3Nach der EntschVO werden folgende Beträge gezahlt:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 a aa) Kreistagsmitglieder
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Fraktionsvorsitzende (3-fach)
Mittel
346,60 €
1.039,80 €
693,20 €
Besondere örtliche Gegebenheiten, die sich erhöhend oder mindernd auswirken könnten, sind nicht
erkennbar, so dass es sachgerecht ist, den Mittelwert von 693,20 (gerundet 694,00 €) als
Aufwandsentschädigung für den Kreisbrandmeister, entsprechend 346,60 (gerundet 347,00 €) für
jeden der beiden Stellvertreter, festzusetzen.
Das BHKG macht für die Bestimmung der Höhe der Reisekostenpausschale keine Vorgaben, so dass
weiterhin von dem 1992 noch durch Verordnung bestimmten Wert auszugehen und dieser Wert zum
Ausgleich der in den Jahren gestiegenen allgemeinen Kosten zu erhöhen ist. Hierfür wird auf die
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) zurückgegriffen.
Das 1992 gültige LRKG sah in § 9 ein Tagegeld von 12,78 € und in § 10 ein Übernachtungsgeld von
14,32 €, mithin zusammen 27,10 €, vor. Nach dem derzeit geltenden LRKG betragen die Sätze 24,00
€ gemäß § 7 und 20,00 € gemäß § 8, mithin zusammen 44,00 €. Hierin liegt eine Steigerung um
62,36 %. Für den Kreisbrandmeister ergibt sich, ausgehend von den bisher gezahlten 112,48 €, ein
Betrag von 182,62 € (gerundet 183,00 €), für die Stellvertreter hälftig jeweils ein Betrag von 91,31 €
(gerundet 91,50 €).
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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