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Beschlussvorlage GB (Änderung der "Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 10:01
Aktualisiert
14.09.16, 10:01
Beschlussvorlage GB (Änderung der "Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege") Beschlussvorlage GB (Änderung der "Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege")

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 232/2016 14.07.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 22.09.2016 Kreisausschuss 28.09.2016 Kreistag 05.10.2016 Änderung der "Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege" Sachbearbeiterin: Frau Poganski Tel.: 02251/15 970 Abt.: 51.4 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege in der als Anlage beigefügten Fassung. -2Begründung: Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege wurde zuletzt mit Wirkung zum 01.08.2013 geändert (V 11/2013). Damals war die Zusammenführung der bis dahin getrennten Elternbeitragssatzungen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten einerseits und die Betreuung von Kindern in Tagespflege andererseits Grund für die Satzungsänderung. Die nun vorgenommenen Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art und u.a. der Anpassung an Änderungen im KiBiz geschuldet. Aber auch Erfahrungen der Sachbearbeiterinnen in den Beitragserhebungsstellen der Städte und Gemeinden (für die Erhebung der Elternbeiträge) sowie des Mitarbeiters des Kreises Euskirchen (für die Erhebung der Elternbeiträge für Tagespflege) sind in die vorliegende Satzungsänderung eingeflossen. Ebenfalls wurden Ergebnisse der Rechnungsprüfung des Kreises bei der nun vorgeschlagenen Satzungsänderung berücksichtigt. Insbesondere die Rücknahme der Delegation von Erlassentscheidungen folgt aus den Feststellungen der Rechnungsprüfung des Kreises: „In Anbetracht der festgestellten Mängel, aber auch im Hinblick auf die kreisweit sehr geringe Anzahl von Erlassfällen sollte unter angemessener Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen in Erwägung gezogen werden, die eigentliche Entscheidung über Erlassanträge in die Zuständigkeit des Kreises zu übernehmen.“ (Bericht über wesentliche Prüfergebnisse, Anlage 1 zur Info 1/2014, Seite 108). Um hier möglichst schnell Abhilfe zu schaffen, soll die Rücknahme der Delegation bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten. Darüber hinaus tritt die Satzung zum neuen Kindergartenjahr am 01.08.2017 in Kraft. Die Erhöhung des Dynamisierungsfaktors der Elternbeiträge (bisher jährlich + 1,5 %) erfolgt analog zur neuen Regelung in Kibiz, wo die Kindpauschalen ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 einer jährlichen Steigerung von nunmehr 3 % unterliegen. Die 3%ige Steigerung führt gegenüber einer 1,5% zu monatlich 1,-€ bis 7,-€ höherem Elternbeitrag und zu Mehrerträge von ca. 65.000 € p.a. Bisher galt die Regelung, dass für den Monat, in dem das Kind das 2.Lebensjahr vollendet, der Beitrag für Kinder unter 2 Jahren zu zahlen ist. Für Eltern, die ihr Kind mit 2 Jahren in Tagespflege oder Kita betreuen lassen, entstand so die Situation, dass für diesen Monat der deutlich höhere Beitrag zu zahlen war. Zugunsten der Eltern wird jetzt dieser Monat in der Beitragstabelle ab 2 Jahre erfasst. Es sind voraussichtlich geringere Erträge in Höhe von ca. 9.000 € im Jahr zu erwarten. Alle Einzelheiten zur Satzungsänderung sind der beigefügten Synopse (Anlage 1 zu V 232/2016) zu entnehmen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)