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Beschlussvorlage GB (Elternbeitragssatzung zum 01.01.2017 bzw. 01.08.2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
43 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 10:01
Aktualisiert
14.09.16, 10:01

Inhalt der Datei

Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes und § 5 der Kreisordnung - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Kreistag in seiner Sitzung am 05.10.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Elternbeiträge (1) Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. (2) Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten oder kurzfristige Unterbrechungen nicht berührt (bis zu 30 Schließtage der Einrichtung, Urlaub, Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeperson). (3) Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege dienen neben den Landeszuschüssen ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten. (4) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. §2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches nach § 1 Abs. 1 eine Kindertageseinrichtung besucht oder in Kindertagespflege betreut wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Beitragsermäßigung und -befreiung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden mehr als ein Kind einer Familie in Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Gleiches gilt, wenn mindestens ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung besucht und zeitgleich mindestens ein weiteres Kind der Familie in Kindertagespflege betreut wird. (2) Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Betrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. (3) Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen den beiden Elternbeiträgen erhoben. (4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung und ein weiteres Kind derselben Familie in Kindertagespflege betreut, so ist immer der volle Beitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung zu zahlen sowie gegebenenfalls ein Teilbetrag für die Betreuung in Kindertagespflege, um den in Satz 1 benannten höchsten Beitrag zu erreichen. (5) Ist die Inanspruchnahme des Angebotes für ein Kind nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei (im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung), wird für die weiteren Kinder kein Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. (6) Soweit einer der Beitragspflichtigen oder das betreute Kind Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhält, wird in den Kalendermonaten, in denen eine dieser Leistungen bezogen wurde, kein Elternbeitrag erhoben. §4 Einkommen (1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag ge2 zahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem BKGG sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG kommt nicht zur Anwendung. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)außer Betracht. (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens ist für jedes Kindergartenjahr das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 und gegebenenfalls Satz 3 auf das neu zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse während des Beitragszeitraumes ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Der künftige Beitrag ist auf der Grundlage des bisher im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erzielten und des ab der Einkommensänderung zu erwartenden Einkommens hochzurechnenden Jahreseinkommens festzusetzen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (4) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. 3 §5 Beitragshöhe (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und dem Alter des Kindes. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind bei Besuch einer Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag). Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege ist der Bewilligungsbescheid. (2) Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten: Für Kinder, unter zwei Jahren: Bis 25 Stunden Betreuung Bis 35 Stunden Betreuung Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 86,00 93,00 109,00 bis 37.000 € 169,00 184,00 214,00 bis 50.000 € 245,00 266,00 317,00 bis 62.000 € 322,00 353,00 425,00 über 62.000 € 362,00 398,00 495,00 Ab dem Monat, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird: Bis 25 Stunden Betreuung Bis 35 Stunden Betreuung Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 36,00 39,00 55,00 bis 37.000 € 54,00 59,00 95,00 bis 50.000 € 92,00 100,00 146,00 bis 62.000 € 134,00 152,00 223,00 über 62.000 € 179,00 195,00 293,00 4 (3) In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz für ein Jahr zurückgestellt, gilt die Befreiung nach Satz 1 für zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab 01. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. (4) Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII). §6 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung beginnt mit dem Monat, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet. (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. (3) Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung. §7 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens bis zum 15. eines Monats fällig. 5 §8 Übertragung (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Die Übertragung umfasst auch die Beratung im Hinblick auf Erlassanträge gemäß § 5 Abs. 4, deren Entgegennahme und entscheidungsreife Vorbereitung sowie die Weiterleitung der vollständigen Antragsunterlagen an den Kreis. (2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (3) Die Städte und Gemeinden leiten die bis zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten fünf Werktage nach Ablauf des Quartals, b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Restzahlungen, die nach dem 19.12. des Haushaltsjahres eingehen, sowie Einzahlungen, die erst nach dem 19.12. den Elternbeiträgen zugeordnet werden können, werden bis zum 28.02. des Folgejahres an die Kreiskasse weitergeleitet. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zu erheben. (4) Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis zum Zwecke der Bilanzierung im jeweiligen Jahresabschluss jährlich die zum 31.12. des Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im Jahresverlauf nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht schriftlich mit und belegen diese durch geeignete Unterlagen. (5) Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. §9 Auskunftspflichten (1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern den Städten und Gemeinden (für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung) beziehungsweise dem Kreis (für die Betreuung in Kindertagespflege) schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. 6 (2) Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind zum Zweck der rückwirkenden Überprüfung und gegebenenfalls Beitragsanpassung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. (3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen teilen den Städten und Gemeinden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. § 10 Richtlinien, Prüfung (1) Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabendurchführung und eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen sowie erforderliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern. (2) Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der mit der Prüfung beauftragten Stelle alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen oder zugänglich zu machen. § 11 Erhöhung der Elternbeiträge Entsprechend der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen steigt der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2018/2019, um 3 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle EuroBeträge aufgerundet. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 20.03.2013 außer Kraft. § 5 Abs. 1 der Satzung tritt bereits zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vom 20.03.2013 außer Kraft. 7