Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
43 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 10:01
Aktualisiert
14.09.16, 10:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch
(SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes und § 5 der Kreisordnung - jeweils
in der derzeit gültigen Fassung - hat der Kreistag in seiner Sitzung am 05.10.2016
folgende Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz
Elternbeiträge pro Kind erhoben.
(2)
Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Der Beitragszeitraum für die
Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die Beitragspflicht wird durch
Schließzeiten oder kurzfristige Unterbrechungen nicht berührt (bis zu 30
Schließtage der Einrichtung, Urlaub, Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeperson).
(3)
Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die
Betreuung von Kindern in Tagespflege dienen neben den Landeszuschüssen
ausschließlich der Finanzierung der für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehenden Kosten.
(4)
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches nach § 1 Abs. 1 eine Kindertageseinrichtung besucht oder in Kindertagespflege betreut wird. Lebt das
Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Beitragsermäßigung und -befreiung
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden mehr als ein Kind einer Familie in Kindertagespflege betreut,
so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Gleiches gilt,
wenn mindestens ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung besucht
und zeitgleich mindestens ein weiteres Kind der Familie in Kindertagespflege
betreut wird.
(2)
Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule
(OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Betrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben.
(3)
Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen den beiden Elternbeiträgen erhoben.
(4)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Wird ein
Kind in einer Kindertageseinrichtung und ein weiteres Kind derselben Familie
in Kindertagespflege betreut, so ist immer der volle Beitrag für den Besuch der
Kindertageseinrichtung zu zahlen sowie gegebenenfalls ein Teilbetrag für die
Betreuung in Kindertagespflege, um den in Satz 1 benannten höchsten Beitrag zu erreichen.
(5)
Ist die Inanspruchnahme des Angebotes für ein Kind nach § 23 Abs. 3 KiBiz
beitragsfrei (im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung), wird für die weiteren Kinder kein Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung
oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben.
(6)
Soweit einer der Beitragspflichtigen oder das betreute Kind Leistungen nach
dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem zwölften Sozialgesetzbuch
(SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) erhält, wird in den Kalendermonaten, in denen eine dieser Leistungen bezogen wurde, kein Elternbeitrag erhoben.
§4
Einkommen
(1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs.
1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag ge2
zahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen
und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem BKGG sind nicht hinzuzurechnen.
Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das
dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden
Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG kommt nicht zur Anwendung. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
(EigZulG)außer Betracht.
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen
(Kalenderjahr). Im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens ist für jedes
Kindergartenjahr das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9
Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von
Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 und gegebenenfalls Satz 3 auf das neu zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei dauerhafter Änderung der Einkommensverhältnisse während des Beitragszeitraumes ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Der künftige Beitrag ist auf der
Grundlage des bisher im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erzielten und des
ab der Einkommensänderung zu erwartenden Einkommens hochzurechnenden Jahreseinkommens festzusetzen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von
Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist
der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(4)
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
3
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und dem Alter des Kindes. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach
Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind bei
Besuch einer Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag). Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in
Kindertagespflege ist der Bewilligungsbescheid.
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten:
Für Kinder, unter zwei Jahren:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
86,00
93,00
109,00
bis 37.000 €
169,00
184,00
214,00
bis 50.000 €
245,00
266,00
317,00
bis 62.000 €
322,00
353,00
425,00
über 62.000 €
362,00
398,00
495,00
Ab dem Monat, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
36,00
39,00
55,00
bis 37.000 €
54,00
59,00
95,00
bis 50.000 €
92,00
100,00
146,00
bis 62.000 €
134,00
152,00
223,00
über 62.000 €
179,00
195,00
293,00
4
(3)
In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme
von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch
Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Werden Kinder
aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz für
ein Jahr zurückgestellt, gilt die Befreiung nach Satz 1 für zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab 01. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei.
(4)
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 und 4
SGB VIII).
§6
Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung beginnt mit
dem Monat, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung für Kinder aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, in dem die Betreuung endet.
(2)
Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht für den Besuch
einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer
Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der
Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem
Einzugsgebiet des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch einer Kindertageseinrichtung
nicht die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres
rechtswirksam gekündigt wird.
(3)
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
§7
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und spätestens
bis zum 15. eines Monats fällig.
5
§8
Übertragung
(1)
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Die Übertragung umfasst auch die Beratung im Hinblick auf Erlassanträge gemäß § 5 Abs. 4, deren Entgegennahme und entscheidungsreife Vorbereitung sowie die Weiterleitung der vollständigen Antragsunterlagen an den Kreis.
(2)
Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Städte und Gemeinden alle Ansprüche des Kreises Euskirchen gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls
auch im Zwangswege.
(3)
Die Städte und Gemeinden leiten die bis zum Quartalsende bzw. bis zum
19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter:
a)
für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb
der ersten fünf Werktage nach Ablauf des Quartals,
b)
für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des
Jahres.
Restzahlungen, die nach dem 19.12. des Haushaltsjahres eingehen, sowie
Einzahlungen, die erst nach dem 19.12. den Elternbeiträgen zugeordnet werden können, werden bis zum 28.02. des Folgejahres an die Kreiskasse weitergeleitet.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zu
erheben.
(4)
Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis zum Zwecke der Bilanzierung im
jeweiligen Jahresabschluss jährlich die zum 31.12. des Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im Jahresverlauf
nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht schriftlich mit und belegen diese
durch geeignete Unterlagen.
(5)
Fachaufsichtsbehörde ist der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§9
Auskunftspflichten
(1)
Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern den Städten
und Gemeinden (für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung) beziehungsweise dem Kreis (für die Betreuung in Kindertagespflege) schriftlich die
zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen.
6
(2)
Sobald das tatsächliche Einkommen des für die Beitragspflicht maßgeblichen
Kalenderjahres nachweislich feststeht, sind zum Zweck der rückwirkenden
Überprüfung und gegebenenfalls Beitragsanpassung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen.
(3)
Die Träger der Kindertageseinrichtungen teilen den Städten und Gemeinden
die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben
der Eltern unverzüglich mit.
§ 10
Richtlinien, Prüfung
(1)
Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabendurchführung und eines einheitlichen Verfahrens kann der Kreis Euskirchen Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen sowie erforderliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
(2)
Der Kreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der nach dieser
Satzung übertragenen Aufgaben (auch vor Ort) zu prüfen. Zu diesem Zweck
sind der mit der Prüfung beauftragten Stelle alle für die Prüfung notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Akten, Schriftstücke, sonstige Unterlagen sowie
elektronisch gespeicherte Daten auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen
oder zugänglich zu machen.
§ 11
Erhöhung der Elternbeiträge
Entsprechend der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen steigt der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr
2018/2019, um 3 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle EuroBeträge aufgerundet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises
Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 20.03.2013
außer Kraft.
§ 5 Abs. 1 der Satzung tritt bereits zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs.
1 Satz 2 der Satzung vom 20.03.2013 außer Kraft.
7