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Beschlussvorlage GB (Synopse zur Änderung der Elternbeitragssatzung 2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 10:01
Aktualisiert
14.09.16, 10:01

Inhalt der Datei

Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ Nur Regelungen in der alten Fassung, die geändert werden Entsprechende Formulierung in der neuen Fassung § 1 Elternbeiträge … (2) Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt. § 1 Elternbeiträge … (2) Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten oder kurzfristige Unterbrechungen nicht berührt (bis zu 30 Schließtage der Einrichtung, Urlaub, Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeper- Redaktionelle Änderung: Anpasson). sung an vorgegebene maximale Schließtage laut Kibiz. § 2 Beitragspflichtige … (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. … (2) Die Eltern haften als Gesamtschuldner. (3) Soweit einer der Beitragspflichtigen oder das betreute Kind Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Wohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften erhält, wird in den Kalendermonaten, in denen eine dieser Leistungen bezogen wurde, kein Begründung der Änderung Redaktionelle Änderung: Beitragspflichtig sind immer nur Eltern. Redaktionelle Änderung: Abs. 3 wird in § 2 gestrichen und in § 3 als Abs. 5 eingefügt. Thematisch gehört die Beitragsbefreiung in § 3. 1 Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ Elternbeitrag erhoben. § 3 Beitragsbefreiung (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder werden mehr als ein Kind einer Familie in Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Betrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhoben. Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. … (4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. § 3 Beitragsermäßigung und -befreiung Redaktionelle Änderung in der Überschrift (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie Die Fallkonstellation, dass ein gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder oder mehr Kinder einer Familie in werden mehr als ein Kind einer Familie in Kineiner Tagesstätte und gleichzeitig dertagespflege betreut, so entfallen die Beiträein weiteres oder mehr Kinder ge für das zweite und jedes weitere Kind. Gleiderselben Familie in Tagespflege ches gilt, wenn mindestens ein Kind einer Fami- betreut werden, war bislang nicht lie eine Kindertageseinrichtung besucht und in der Satzung geregelt und hat zeitgleich mindestens ein weiteres Kind der in der Praxis zu MissverständnisFamilie in Kindertagespflege betreut wird. sen geführt. (2) Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Betrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. … (4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Wird ein Kind in einer Kin2 Um die Betreuung in einer Kindertagesstätte und in Kindertagespflege gleich zu stellen, ist die Änderung notwendig. Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ dertageseinrichtung und ein weiteres Kind derselben Familie in Kindertagespflege betreut, so ist immer der volle Beitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung zu zahlen sowie gegebenenfalls ein Teilbetrag für die Betreuung in Kindertagespflege, um den in Satz 1 benannten höchsten Beitrag zu erreichen. Redaktionelle Änderung auf Grund der Änderung in Absatz 1. Dient der besseren Verständlichkeit. (5) Ist die Inanspruchnahme des Angebotes für ein Kind nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei, (5) Kinder, die aufgrund von § 5 Abs. 3 wird für die weiteren Kinder kein Elternbeitrag beitragsfrei gestellt sind, lösen keine Beitragsbe- für den Besuch einer Kindertageseinrichtung freiung für Geschwisterkinder aus. oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. Anpassung an geltendes Recht (§ 23 Abs. 5 KiBiz NRW) not(6) Soweit einer der Beitragspflichtigen oder wendig. Dort ist ausdrücklich gedas betreute Kind Leistungen nach regelt, dass Kinder, deren Bedem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem such einer Kindertageseinrichzwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem tung im letzten Jahr vor der EinWohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberschulung beitragsfrei ist, so zu leistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderbehandeln sind, als wäre für sie zuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz ein Elternbeitrag zu leisten; mit(BKGG) erhält, wird in den Kalendermonaten, in hin also eine vollständige Gedenen eine dieser Leistungen bezogen wurde, schwisterbefreiung auslösen. kein Elternbeitrag erhoben. Neuer Absatz 6 vormals § 2 Absatz 3 § 4Einkommen § 4Einkommen 3 Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 (Abs. 1 und 3) BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der (1) Einkommen ist die Summe der positiven Redaktionelle Änderungen Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem 4 Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG kommt nicht zur Anwendung. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)außer Betracht. (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr). Im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens ist für jedes Kindergartenjahr das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 und gegebenenfalls Satz 3 auf das neu zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei dau5 Keine Anwendung des § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG, damit stets die vollen Freibeträge abgezogen werden können, ohne dass eine aufwendige Berechnung von anteiligen Freibeträgen bei unterjährig geborenen Kindern erfolgen muss. Redaktionelle Änderung Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. erhafter Änderung der Einkommensverhältnisse während des Beitragszeitraumes ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Der künftige Beitrag ist auf der Grundlage des bisher im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erzielten und des ab der Einkommensänderung zu erwartenden Einkommens hochzurechnenden Jahreseinkommens festzusetzen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. § 5 Beitragshöhe § 5 Beitragshöhe (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind bei Besuch einer Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe (Kindpauschale). Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege ist der Bewilligungsbescheid (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und dem Alter des Kindes. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind bei Besuch einer Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag). Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege ist der Bewilligungsbescheid. (2) … Kinder im Alter bis zum vollendeten 2. Lebens- (2) … Für Kinder, unter zwei Jahren: 6 Änderung nach Abstimmung in der Richtlinienkonferenz. Durch die Änderung wird den Sachbearbeiterinnen in den Elternbeitragsstellen die Möglichkeit eröffnet, flexibler unterjährig auf Änderungen zu reagieren. Redaktionelle Änderung Die Beitragstabelle ab dem 2. Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ jahr: 25 Stunden Betreuung 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung 25 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € bis 25.000 € bis 37.000 € bis 50.000 € bis 62.000 € über 62.000 € 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen 0,00 86,00 169,00 245,00 322,00 362,00 0,00 93,00 184,00 266,00 353,00 398,00 0,00 109,00 214,00 317,00 425,00 495,00 Die Beiträge sind einschließlich des Kalendermonats zu entrichten, in welchem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet. Ab dem 2. Lebensjahr: 25 Stunden Betreuung 35 Stunden Betreuung bis 15.000 € bis 25.000 € bis 37.000 € bis 50.000 € bis 62.000 € über 62.000 € 45 Stunden Betreuung Einkommen 0,00 87,00 171,00 249,00 327,00 367,00 0,00 94,00 187,00 270,00 358,00 404,00 0,00 111,00 217,00 322,00 431,00 502,00 Ab dem Monat, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird. 25 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag bis 15.000 € bis 25.000 € bis 37.000 € bis 50.000 € bis 62.000 € über 62.000 € 35 Stunden Betreuung Lebensjahr ist anzuwenden bereits ab dem Monat, in dem das zweite Lebensjahr vollendet wird, nicht erst (wie bislang) ab dem Folgemonat. 35 Stunden Betreuung 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen 0,00 36,00 54,00 92,00 134,00 0,00 39,00 59,00 100,00 152,00 0,00 55,00 95,00 146,00 223,00 179,00 195,00 293,00 bis 15.000 € bis 25.000 € bis 37.000 € bis 50.000 € bis 62.000 € über 62.000 € 0,00 37,00 55,00 93,00 136,00 0,00 40,00 60,00 101,00 154,00 0,00 56,00 96,00 148,00 226,00 182,00 198,00 297,00 7 Die Elternbeitragstabellen in § 5 Abs. 2 der Satzung werden angepasst unter Berücksichtigung der 3% - igen Steigerung je Kindergartenjahr (analog Steigerung der Kibiz-Kindpauschalen). Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ (3) In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. (3) In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angebo- Redaktionelle Änderung. Anpasten in Kindertageseinrichtungen oder Kinderta- sung an KiBiz. gespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz für ein Jahr zurückgestellt, gilt die Befreiung nach Satz 1 für zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab 01. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. § 6 Beginn und Ende der Beitragspflicht … (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch § 6 Beginn und Ende der Beitragspflicht … (2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens, b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch 8 Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt, c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des Jahres rechtswirksam gekündigt wird. Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung. (3) Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung. (3) Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). § 8 Übertragung (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Die Übertragung umfasst auch die Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 4. … (3) Die Städte und Gemeinden leiten die bis Redaktionelle Änderung: Bisheriger Abs. 3 bereits in § 1 Abs. 2; bisheriger Absatz 2 Satz 2 wird zu Absatz 3 § 8 Übertragung (1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung der Elternbeitragserhebung für den Besuch von Kindertageseinrichtungen. Die Übertragung umfasst auch die Beratung im Hinblick auf Erlassanträge gemäß § 5 Abs. 4, deren Entgegennahme und entscheidungsreife Vorbereitung sowie die Weiterleitung der vollständigen Antragsunterlagen an den Kreis. … (3) Die Städte und Gemeinden leiten die bis zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des 9 Die Delegation für den Erlass von Elternbeiträgen wird zurückgenommen. Diese Maßnahme folgt aus den Feststellungen der Rechnungsprüfung des Kreises (vergl. „Bericht über wesentliche Prüfergebnisse“, Anlage 1 zu Info 1/2014, H 19, S. 108). Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten fünf Werktage nach Ablauf des Quartals, b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die Kreiskasse weiter: a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden Haushaltsjahres innerhalb der ersten fünf Werktage nach Ablauf des Quartals, b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres. Restzahlungen, die nach dem 19.12. des Haushaltsjahres eingehen, sowie Einzahlungen, die erst nach dem 19.12. den Elternbeiträgen zugeordnet werden können, werden bis zum 28.02. des Folgejahres an die Kreiskasse weitergeleitet. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zu erheben. (4) Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis zum Zwecke der Bilanzierung im jeweiligen Jahresabschluss jährlich bis spätestens 28.02. die zum 31.12. des Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im Jahresverlauf nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht schriftlich mit und belegen diese durch geeignete Unterlagen. § 11Erhöhung der Elternbeiträge Eine Konkretisierung ist hier erforderlich insbesondere auch nach Auffassung der Rechnungsprüfung. Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zu erheben. (4) Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis zum Zwecke der Bilanzierung im jeweiligen Jahresabschluss jährlich die zum 31.12. des Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im Jahresver- Frist 28.02. gestrichen. Konkretilauf nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht sierung erfolgt in den Richtlinien. schriftlich mit und belegen diese durch geeignete Unterlagen. § 11Erhöhung der Elternbeiträge 10 Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2014/2015 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Entsprechend der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen steigt der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2017/2018 um 3 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. § 12 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft. Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 20.03.2013 außer Kraft. Redaktionelle Änderungen. § 5 Abs. 1 der Satzung tritt bereits zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vom 20.03.2013 außer Kraft. Als Reaktion auf die Prüfergebnisse im Bereich „Erlass von Elternbeiträgen“ soll die Delegation der Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen schnellstmöglich zurück genommen werden. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen vom 23.06.2010 sowie die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (§23 SGB VIII) vom 23.06.2010 außer Kraft. 11 Das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)“ sieht ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 eine Erhöhung des Dynamisierungsfaktors von 1,5 % auf 3% jährlich vor. Entsprechend soll auch der Elternbeitrag einer dynamischen Steigerung von 3 % (statt bislang 1,5%) unterworfen sein.