Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 10:01
Aktualisiert
14.09.16, 10:01
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Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
Nur Regelungen in der alten Fassung,
die geändert werden
Entsprechende Formulierung in der
neuen Fassung
§ 1 Elternbeiträge
…
(2) Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr;
dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Der Beitragszeitraum für die
Betreuung in Kindertagespflege entspricht dem
Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die
Tagespflegeperson). Die Beitragspflicht wird
durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub,
Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt.
§ 1 Elternbeiträge
…
(2) Beitragszeitraum für den Besuch von Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr;
dieses entspricht dem Schuljahr. Der Beitragszeitraum für die Betreuung in Kindertagespflege
entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagespflegeperson). Die
Beitragspflicht wird durch Schließzeiten oder
kurzfristige Unterbrechungen nicht berührt (bis
zu 30 Schließtage der Einrichtung, Urlaub,
Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeper- Redaktionelle Änderung: Anpasson).
sung an vorgegebene maximale
Schließtage laut Kibiz.
§ 2 Beitragspflichtige
…
(2) Mehrere Beitragspflichtige
haften als Gesamtschuldner.
…
(2) Die Eltern haften als Gesamtschuldner.
(3) Soweit einer der Beitragspflichtigen oder das
betreute Kind Leistungen nach
dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem
zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem
Wohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) und entsprechenden Vorschriften erhält, wird in den Kalendermonaten, in denen
eine dieser Leistungen bezogen wurde, kein
Begründung der Änderung
Redaktionelle Änderung: Beitragspflichtig sind immer nur Eltern.
Redaktionelle Änderung: Abs. 3
wird in § 2 gestrichen und in § 3
als Abs. 5 eingefügt. Thematisch
gehört die Beitragsbefreiung in §
3.
1
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
Elternbeitrag erhoben.
§ 3 Beitragsbefreiung
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie
gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder
werden mehr als ein Kind einer Familie in Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträge
für das zweite und jedes weitere Kind.
(2) Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS), so wird
nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für
Geschwisterkinder kein Betrag für den Besuch
einer Kindertageseinrichtung erhoben.
Soweit ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene
Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach
Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in
Kindertagespflege erhoben.
…
(4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer
Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§ 3 Beitragsermäßigung und -befreiung
Redaktionelle Änderung in der
Überschrift
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie
Die Fallkonstellation, dass ein
gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder
oder mehr Kinder einer Familie in
werden mehr als ein Kind einer Familie in Kineiner Tagesstätte und gleichzeitig
dertagespflege betreut, so entfallen die Beiträein weiteres oder mehr Kinder
ge für das zweite und jedes weitere Kind. Gleiderselben Familie in Tagespflege
ches gilt, wenn mindestens ein Kind einer Fami- betreut werden, war bislang nicht
lie eine Kindertageseinrichtung besucht und
in der Satzung geregelt und hat
zeitgleich mindestens ein weiteres Kind der
in der Praxis zu MissverständnisFamilie in Kindertagespflege betreut wird.
sen geführt.
(2) Besucht ein Kind einer Familie beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS), so
wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Betrag für den
Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die
Betreuung in Kindertagespflege erhoben.
…
(4) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer
Beitragsbefreiung nach Abs. 1
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Wird ein Kind in einer Kin2
Um die Betreuung in einer Kindertagesstätte und in Kindertagespflege gleich zu stellen, ist die
Änderung notwendig.
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
dertageseinrichtung und ein weiteres Kind derselben Familie in Kindertagespflege betreut, so
ist immer der volle Beitrag für den Besuch der
Kindertageseinrichtung zu zahlen sowie gegebenenfalls ein Teilbetrag für die Betreuung in
Kindertagespflege, um den in Satz 1 benannten
höchsten Beitrag zu erreichen.
Redaktionelle Änderung auf
Grund der Änderung in Absatz 1.
Dient der besseren Verständlichkeit.
(5) Ist die Inanspruchnahme des Angebotes für
ein Kind nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei,
(5) Kinder, die aufgrund von § 5 Abs. 3
wird für die weiteren Kinder kein Elternbeitrag
beitragsfrei gestellt sind, lösen keine Beitragsbe- für den Besuch einer Kindertageseinrichtung
freiung für Geschwisterkinder aus.
oder die Betreuung in Kindertagespflege erhoben.
Anpassung an geltendes Recht
(§ 23 Abs. 5 KiBiz NRW) not(6) Soweit einer der Beitragspflichtigen oder
wendig. Dort ist ausdrücklich gedas betreute Kind Leistungen nach
regelt, dass Kinder, deren Bedem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem
such einer Kindertageseinrichzwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem
tung im letzten Jahr vor der EinWohngeldgesetz (WoGG), dem Asylbewerberschulung beitragsfrei ist, so zu
leistungsgesetz (AsylbLG) oder einen Kinderbehandeln sind, als wäre für sie
zuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
ein Elternbeitrag zu leisten; mit(BKGG) erhält, wird in den Kalendermonaten, in hin also eine vollständige Gedenen eine dieser Leistungen bezogen wurde,
schwisterbefreiung auslösen.
kein Elternbeitrag erhoben.
Neuer Absatz 6 vormals § 2 Absatz 3
§ 4Einkommen
§ 4Einkommen
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Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die
Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit dem
Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit nicht als
Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach
dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das
Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und
zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10
(Abs. 1 und 3) BEEG genannten Beträge bei der
Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte
aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf
Grund der Ausübung eines Mandats und steht
ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
(1) Einkommen ist die Summe der positiven
Redaktionelle Änderungen
Einkünfte der Eltern gemäß § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen; Renten sind mit
dem Zahlbetrag hinzuzurechnen und somit
nicht als Einkommen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind
nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
bleibt in Höhe der in § 10 BEEG genannten Beträge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den
Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem
nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein
Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
4
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis
oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die
nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII).
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die
nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. § 32 Abs. 6 Satz 5
EStG kommt nicht zur Anwendung.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)außer Betracht.
(2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist
das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr).
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen des der
Auskunftserteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 2 ist das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so
sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden,
aber im laufenden Jahr anfallen. Bei Änderung
der Einkommensverhältnisse ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung neu
festzusetzen; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar
(2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist
das jeweilige Jahreseinkommen (Kalenderjahr).
Im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens ist für jedes Kindergartenjahr das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne
des § 9 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 2 ist das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das
Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt,
so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden,
aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen schwankend oder nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 und
gegebenenfalls Satz 3 auf das neu zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Bei dau5
Keine Anwendung des § 32 Abs.
6 Satz 5 EStG, damit stets die
vollen Freibeträge abgezogen
werden können, ohne dass eine
aufwendige Berechnung von anteiligen Freibeträgen bei unterjährig geborenen Kindern erfolgen muss.
Redaktionelle Änderung
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
erhafter Änderung der Einkommensverhältnisse
während des Beitragszeitraumes ist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Änderung
neu festzusetzen. Der künftige Beitrag ist auf
der Grundlage des bisher im laufenden Kalenderjahr tatsächlich erzielten und des ab der
Einkommensänderung zu erwartenden Einkommens hochzurechnenden Jahreseinkommens festzusetzen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
Soweit Monatseinkommen schwankend oder
nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz
2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
§ 5 Beitragshöhe
§ 5 Beitragshöhe
(1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in
Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten. Darüber
hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der
Betreuungszeit sind bei Besuch einer Kindertageseinrichtung die Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag) sowie die Förderungshöhe
(Kindpauschale).
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege ist der
Bewilligungsbescheid
(1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in
Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und dem
Alter des Kindes. Darüber hinaus erfolgt eine
Staffelung nach Einkommensstufen. Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit sind
bei Besuch einer Kindertageseinrichtung die
Angaben des Trägers (Betreuungsvertrag).
Maßgeblich für die Ermittlung der Betreuungszeit bei Betreuung in Kindertagespflege ist der
Bewilligungsbescheid.
(2) …
Kinder im Alter bis zum vollendeten 2. Lebens-
(2) …
Für Kinder, unter zwei Jahren:
6
Änderung nach Abstimmung in
der Richtlinienkonferenz. Durch
die Änderung wird den Sachbearbeiterinnen in den Elternbeitragsstellen die Möglichkeit eröffnet, flexibler unterjährig auf Änderungen zu reagieren.
Redaktionelle Änderung
Die Beitragstabelle ab dem 2.
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
jahr:
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
25 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
bis 25.000 €
bis 37.000 €
bis 50.000 €
bis 62.000 €
über 62.000 €
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
0,00
86,00
169,00
245,00
322,00
362,00
0,00
93,00
184,00
266,00
353,00
398,00
0,00
109,00
214,00
317,00
425,00
495,00
Die Beiträge sind einschließlich des Kalendermonats zu entrichten, in welchem das Kind das
2. Lebensjahr vollendet.
Ab dem 2. Lebensjahr:
25 Stunden
Betreuung
35 Stunden
Betreuung
bis 15.000 €
bis 25.000 €
bis 37.000 €
bis 50.000 €
bis 62.000 €
über 62.000 €
45 Stunden
Betreuung
Einkommen
0,00
87,00
171,00
249,00
327,00
367,00
0,00
94,00
187,00
270,00
358,00
404,00
0,00
111,00
217,00
322,00
431,00
502,00
Ab dem Monat, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird.
25 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
bis 15.000 €
bis 25.000 €
bis 37.000 €
bis 50.000 €
bis 62.000 €
über 62.000
€
35 Stunden
Betreuung
Lebensjahr ist anzuwenden bereits ab dem Monat, in dem das
zweite Lebensjahr vollendet wird,
nicht erst (wie bislang) ab dem
Folgemonat.
35 Stunden
Betreuung
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
0,00
36,00
54,00
92,00
134,00
0,00
39,00
59,00
100,00
152,00
0,00
55,00
95,00
146,00
223,00
179,00
195,00
293,00
bis 15.000 €
bis 25.000 €
bis 37.000 €
bis 50.000 €
bis 62.000 €
über 62.000
€
0,00
37,00
55,00
93,00
136,00
0,00
40,00
60,00
101,00
154,00
0,00
56,00
96,00
148,00
226,00
182,00
198,00
297,00
7
Die Elternbeitragstabellen in § 5
Abs. 2 der Satzung werden angepasst unter Berücksichtigung
der 3% - igen Steigerung je Kindergartenjahr (analog Steigerung
der Kibiz-Kindpauschalen).
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
(3) In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß
§ 23 Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme
von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1.
August des Folgejahres schulpflichtig werden,
in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung
vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1
ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15. November folgenden Monat
für maximal zwölf Monate beitragsfrei.
(3) In Abänderung von Abs. 2 ist gemäß § 23
Abs. 3 KiBiz die Inanspruchnahme von Angebo- Redaktionelle Änderung. Anpasten in Kindertageseinrichtungen oder Kinderta- sung an KiBiz.
gespflege durch Kinder, die am 1. August des
Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht,
beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen
gesundheitlichen Gründen nach § 35 Abs. 3
Schulgesetz für ein Jahr zurückgestellt, gilt die
Befreiung nach Satz 1 für zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in
die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab 01.
Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei.
§ 6 Beginn und Ende der Beitragspflicht
…
(2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der
Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses
aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald
der freigewordene Platz neu besetzt wird. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet des
Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch
§ 6 Beginn und Ende der Beitragspflicht
…
(2) Eine vorzeitige, unterjährige Beendigung der
Beitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung kommt ausnahmsweise in Betracht bei einer Kündigung des Betreuungsverhältnisses
aus wichtigem Grund sowie in der Regel, sobald der freigewordene Platz neu besetzt wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
a) Kündigung des Betreuungsverhältnisses
aufgrund von Umzug aus dem Einzugsgebiet
des Kindergartens,
b) Feststellung, dass das Kind für den Besuch
8
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des
Jahres rechtswirksam gekündigt wird.
einer Kindertageseinrichtung nicht die notwendige Reife besitzt,
c) genereller Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge nach § 5 Abs. 2, soweit das Betreuungsverhältnis bis spätestens zum 31.10. des
Jahres rechtswirksam gekündigt wird.
Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen
einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
(3) Es gelten die Kündigungsfristen und sonstigen einschlägigen Regelungen des
jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung.
(3) Der Beitragszeitraum für die Betreuung in
Kindertagespflege entspricht dem
Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die
Tagespflegeperson).
§ 8 Übertragung
(1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
überträgt den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung
der Elternbeitragserhebung für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen.
Die Übertragung umfasst auch die
Entscheidung über den Erlass von Elternbeiträgen im Sinne von § 5 Abs. 4.
…
(3) Die Städte und Gemeinden leiten die bis
Redaktionelle Änderung: Bisheriger Abs. 3 bereits in § 1 Abs. 2;
bisheriger Absatz 2 Satz 2 wird
zu Absatz 3
§ 8 Übertragung
(1) Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
überträgt den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen gemäß § 23 Abs. 6 KiBiz die Durchführung
der Elternbeitragserhebung für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen. Die Übertragung
umfasst auch die Beratung im Hinblick auf Erlassanträge gemäß § 5 Abs. 4, deren Entgegennahme und entscheidungsreife Vorbereitung sowie die Weiterleitung der vollständigen
Antragsunterlagen an den Kreis.
…
(3) Die Städte und Gemeinden leiten die bis
zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des
9
Die Delegation für den Erlass von
Elternbeiträgen wird zurückgenommen. Diese Maßnahme folgt
aus den Feststellungen der
Rechnungsprüfung des Kreises
(vergl. „Bericht über wesentliche
Prüfergebnisse“, Anlage 1 zu Info
1/2014, H 19, S. 108).
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
zum Quartalsende bzw. bis zum 19.12. des Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an die
Kreiskasse weiter:
a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden
Haushaltsjahres innerhalb der ersten fünf Werktage nach Ablauf des Quartals,
b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres.
Jahres eingezahlten Elternbeiträge wie folgt an
die Kreiskasse weiter:
a) für das erste bis dritte Quartal eines jeden
Haushaltsjahres innerhalb der ersten fünf Werktage nach Ablauf des Quartals,
b) für das vierte Quartal eines jeden Haushaltsjahres bis zum 20.12. des Jahres.
Restzahlungen, die nach dem 19.12. des
Haushaltsjahres eingehen, sowie Einzahlungen, die erst nach dem 19.12. den Elternbeiträgen zugeordnet werden können, werden bis
zum 28.02. des Folgejahres an die Kreiskasse
weitergeleitet.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der Kreis
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro
Jahr zu erheben.
(4) Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis
zum Zwecke der Bilanzierung im jeweiligen Jahresabschluss jährlich bis spätestens 28.02. die
zum 31.12. des Vorjahres bestehenden offenen
Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung
im Jahresverlauf nach näherer Vorgabe der
Fachaufsicht schriftlich mit und belegen diese
durch geeignete Unterlagen.
§ 11Erhöhung der Elternbeiträge
Eine Konkretisierung ist hier erforderlich insbesondere auch
nach Auffassung der Rechnungsprüfung.
Erfolgt die Wertstellung der weitergeleiteten
Elternbeiträge nicht am Fälligkeitstag, ist der
Kreis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6
% pro Jahr zu erheben.
(4) Die Städte und Gemeinden teilen dem Kreis
zum Zwecke der Bilanzierung im jeweiligen
Jahresabschluss jährlich die zum 31.12. des
Vorjahres bestehenden offenen Beitragsforderungen sowie deren Entwicklung im Jahresver- Frist 28.02. gestrichen. Konkretilauf nach näherer Vorgabe der Fachaufsicht
sierung erfolgt in den Richtlinien.
schriftlich mit und belegen diese durch geeignete Unterlagen.
§ 11Erhöhung der Elternbeiträge
10
Synopse zur Änderung der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten
Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der
Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2014/2015 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung
auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
Entsprechend der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KiBiz
festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen
steigt der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das
Kindergartenjahr 2017/2018 um 3 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung
auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§ 12 Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.
Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 20.03.2013 außer Kraft.
Redaktionelle Änderungen.
§ 5 Abs. 1 der Satzung tritt bereits zum
01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 1
Satz 2 der Satzung vom 20.03.2013 außer
Kraft.
Als Reaktion auf die Prüfergebnisse im Bereich „Erlass von Elternbeiträgen“ soll die Delegation der Entscheidung über den
Erlass von Elternbeiträgen
schnellstmöglich zurück genommen werden.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für
den Besuch von Kindertageseinrichtungen vom
23.06.2010 sowie die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Tagespflege
(§23 SGB VIII) vom 23.06.2010 außer Kraft.
11
Das „Gesetz zur überbrückenden
Verbesserung der finanziellen
Ausstattung der Kindertagesbetreuung
(Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)“ sieht ab
dem Kindergartenjahr 2016/2017
eine Erhöhung des Dynamisierungsfaktors von 1,5 % auf 3%
jährlich vor. Entsprechend soll
auch der Elternbeitrag einer dynamischen Steigerung von 3 %
(statt bislang 1,5%) unterworfen
sein.