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Verwaltungsergänzung (Fehler bei Verbuchung von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
87 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
09.11.16, 09:36
Aktualisiert
18.11.16, 12:01
Verwaltungsergänzung (Fehler bei Verbuchung von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Verwaltungsergänzung (Fehler bei Verbuchung von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Verwaltungsergänzung (Fehler bei Verbuchung von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / F 29/2016 Datum: 06.10.2016 Fehler bei Verbuchung von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE Mit der Anfrage F 29/2016 vom 06.10.2016 hat die Kreistagsfraktion DIE LINKE um Beantwortung von Fragen zu den Fehlern bei der Verbuchung von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises gebeten. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Welche Erkenntnisse hat der Kreis über mögliche Fehlbuchungen von SGB II-Leistungen zu Lasten des Kreises (und zu Gunsten des Bundes) in der Webanwendung A2LL, die in Jobcentern zur Verbuchung von Leistungen nach SGB II verwendet wurde? Zumindest ein Teilaspekt des Problems der fehlerhaften Buchungen ist hier bereits im Jahr 2009 im Rahmen der Prüfung der seinerzeitigen ARGE-Sozialbüros durch die Rechnungsprüfung des Kreises bekannt und aufgegriffen worden. Die Rechnungsprüfung hat seinerzeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass Leistungen zu Gunsten des kommunalen Trägers verbucht wurden, die diesem allerdings nicht zustanden. Wegen der über den geprüften Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung wurde zu Beginn des Jahres 2010 bereits zwischen der Rechnungsprüfung des Kreises und der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf die Problematik bei Umbuchungen thematisiert und – nach damaliger Auskunft der Regionaldirektion – einer Lösung zugeführt. Auf Basis der seinerzeitigen Darstellung der Regionaldirektion wurde festgehalten, dass es sich bei dem festgestellten Umbuchungsproblem a) nicht um Eingabefehler in der Sachbearbeitung handelte, b) es sich um ein zwischenzeitlich von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erkanntes Schnittstellenproblem zwischen den BA-Fachverfahren A2LL und FINAS handelt und c) dass alle durch diese Schnittstellenproblematik verursachten Falschbuchungen (die BA erzeugt Umbuchungslisten) erstmals im Jahr 2010 "automatisch" zweimal jährlich durch Umbuchung berichtigt werden. In Anbetracht der vorstehend unter c) dokumentierten Aussage wurde damals kreisseitig von einer Weiterverfolgung abgesehen. In einem Schreiben der BA-Regionaldirektion NRW vom 07.01.2010 wurde im Rahmen des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, dass sich Umbuchungen sowohl zu Gunsten der BA als auch des kommunalen Trägers und umgekehrt ergeben können. -22. Mehrere Kreise in NRW haben seit Bekanntwerden der unter 1. genannten Problematik im Jahr 2015 z.B. das örtliche Rechnungsprüfungsamt mit der Angelegenheit befasst. Mit Rundschreiben vom 19.04.2016 empfahl auch der Landkreistag NRW seinen Mitgliedern auch im Hinblick auf ein mögliches juristisches Vorgehen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, örtliche Prüfungen über fehlerhafte Verbuchungen in bestimmten Kontenbereichen vorzunehmen und den LKT davon zu unterrichten. Wurde diese Überprüfung vorgenommen? Wenn ja, wie und in welchem Umfang und welche Ergebnisse brachte sie? Wenn nein, warum nicht? Nachdem diese Umbuchungsproblematik aufgrund einer Prüfung durch den Landkreis Göppingen in 2015 aufgegriffen wurde und der LKT NRW die kommunalen Träger mit Rundschreiben vom 17.07.2015 entsprechend informiert hat, hat auch der Kreis Euskirchen die Angelegenheit wieder aufgegriffen. Der LKT NRW hat mit Schreiben vom 11.12.2015 die kommunalen Träger über den möglichen Eintritt der Verjährung von Ansprüchen informiert. Der Kreis hat daraufhin mit Schreiben vom 18.12.2015 bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und gleichzeitig beim Bundesministerium für Arbeit (BMAS) in Berlin den Anspruch auf Ersatz der Schäden dem Grunde nach geltend gemacht und dazu aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dies hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 05.01.2016 unter Verweis auf ein Schreiben des BMAS vom 18.12.2015 an die kommunalen Spitzenverbände und die zuständigen Landesministerien abgelehnt. In Abstimmung zwischen dem Jobcenter und der Fachaufsicht der Abt. 50 - Soziales - wurde sich darauf verständigt, stichprobenartig Einzelfälle zu überprüfen, in denen Umbuchungen erfolgt sind, um hierdurch einen groben Überblick über mögliche Schäden zu erhalten. Es hat sich in Zuge dieser Einzelfallprüfungen herausgestellt, dass diese Prüfungen sehr zeitintensiv sind und eine hohe fachliche Kompetenz erfordern, um diese Fallkonstellationen rechtlich und zuordnungstechnisch nachvollziehen zu können. Bei diesen langwierigen Stichprobenprüfungen konnten in 2 Fällen Umbuchungsfehler festgestellt werden. In einem Fall wurde der kommunale Träger mit einem Betrag von 74,52 € zu Unrecht belastet. Im anderen Fall erfolgten Umbuchungen in Höhe von 290 €, die zu Unrecht zu Lasten des Bundes verbucht wurden. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wurden und werden fehlerhafte Umbuchungen listenmäßig erfasst und zweimal jährlich durch globale Umbuchungen dem richtigen Träger zugeordnet. Mit Schreiben vom 21.07.2016 hat die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg dem Kreis u. a. mitgeteilt, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zwischenzeitlich zahlreiche intensive Überprüfungen und Analysen zu festgestellten und auch zu denkbaren unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen im Zusammenhang mit Buchungen allgemein über A2LL stattgefunden haben. Im Ergebnis seien die Fehlbuchungen in allen überprüften Fallkonstellationen auf Fehler bei der Anwendung von A2LL bzw. auf fehlerhafte Rechtsanwendung (in der Sachbearbeitung) zurückzuführen. Erwiesenermaßen läge kein Systemfehler des Verfahrens A2LL vor. Fehlerhafte Buchungen träten dabei sowohl zu Lasten des kommunalen Träger als auch nachgewiesen zu Lasten des Bundes auf. 3. In Köln und dem Rhein-Sieg-Kreis kontrollieren ämterübergreifende Prüfteams kontinuierlich die täglich anfallenden Buchungen. Wie erfolgt im Kreis Euskirchen allgemein die Kontrolle und Überprüfung der offenbar fehleranfälligen Verbuchungen mit A2LL bzw. der Nachfolgeanwendung ALLEGRO? Die Einrichtung ämterübergreifender Kontrollteams ist im Kreis Euskirchen bisher nicht in Erwägung gezogen worden, da im Jobcenter bereits vor Jahren eine Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Thema der ordnungsgemäßen Verbuchung von Leistungen erfolgt -3und ein Internes Kontrollsystem (IKS) u. a. verbunden mit dem sog. 4-Augen-Prinzip eingeführt worden ist. In Bezug auf die Nachfolgeanwendung ALLEGRO hat das Jobcenter Köln in einer Projektgruppe "Kommunale Leistungen in ALLEGRO und ERP korrekt buchen" eine Umsetzungsanweisung entwickelt, die auch dem hiesigen Jobcenter vorliegt und zur Anwendung bei den Leistungssachbearbeitern kommt. gez. i. V. Poth