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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 Rahmenvereinbarung 2017-2019)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
09.11.16, 09:36
Aktualisiert
09.11.16, 09:36
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 Rahmenvereinbarung 2017-2019)

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Inhalt der Datei

Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der Frauenberatungsstelle Euskirchen einschließlich der integrierten Fachstelle „Information und Beratung bei sexualisierter Gewalt“ Der Kreis Euskirchen – Abt. 50 und der Verein Frauen helfen Frauen e. V. , Geschäftsstelle Gerberstr. 49, 53879 Euskirchen, für den Bereich der Frauenberatungsstelle schließen auf der Grundlage der Vereinbarung vom 05.05.1999 • • • zwei Leistungsvereinbarungen (Anl. 1) zwei Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (Anl. 2) eine gemeinsame Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3) ab. 1. 2. 3. 4 a. 4 b. 4 c. 5. 6. 7. 8. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Die Vereinbarungen gelten ab dem 01.01.2017 für den Zeitraum von drei Jahren. Der Zuschuss des Kreises Euskirchen als freiwillige Leistung erfolgt in Höhe von zurzeit 49.000,00 EURO jährlich. Für die Dauer der Vereinbarungslaufzeit werden die Personalkosten jährlich um die durchschnittliche Tariferhöhung im Öffentlichen Dienst (TVöD Kommunen) der letzten 3 Jahre erhöht. Der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre (2014-2016) beträgt 2,3 %. Dies ergibt folgende Auszahlungsbeträge: 2017: 52.265,68 EURO 2018: 55.606,48 EURO 2019: 59.024,11 EURO. Für die Erweiterung der integrierten Fachstelle "Information und Beratung bei sexualisierter Gewalt" um eine zusätzliche Stelle wird für den Zeitraum von 2017-2019 ein jährlicher Festbetrag in Höhe von 10.000 EURO als Zuschuss gewährt. Die Auszahlung des Gesamtzuschusses erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) in Höhe von 90 %. Die Restzahlung erfolgt jeweils im darauffolgenden Jahr nach Vorlage des Verwendungsnachweises (siehe Punkt 8). Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnach-weises. Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des Kreises Euskirchen verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen. Euskirchen, Für den Kreis Euskirchen Für den Verein Frauen helfen Frauen e.V. ______________________________ Rosenke (Landrat) _________________________________ ______________________________ Wonneberger-Wrede (Geschäftsbereichsleiterin Bildung, Gesundheit und Soziales) Anlagen 1 - 3