Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage LB (Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom 02.10.2015 a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 sowie 2.1.0 Nr. 12 der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutz- gebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ b) Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
151 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
Beschlussvorlage LB (Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom  02.10.2015

a)   Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW
(LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3
sowie 2.1.0 Nr. 12  der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutz-
gebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“

b)    Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
Ziffer 2 der DVO LG) Beschlussvorlage LB (Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom  02.10.2015

a)   Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW
(LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3
sowie 2.1.0 Nr. 12  der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutz-
gebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“

b)    Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
Ziffer 2 der DVO LG) Beschlussvorlage LB (Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom  02.10.2015

a)   Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW
(LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3
sowie 2.1.0 Nr. 12  der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutz-
gebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“

b)    Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
Ziffer 2 der DVO LG)

öffnen download melden Dateigröße: 151 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: VL 1/2016 07.09.2016 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Landschaftsbeirat bei der Unteren Landschaftsbehörde 13.10.2016 Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom 02.10.2015 a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 sowie 2.1.0 Nr. 12 der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ b) Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG Sachbearbeiter/in: Dr. Groß Tel.: 15 - 185 Abt.: 60.3 Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Beirat wird gebeten, der durch die ULB beabsichtigten Erteilung der Befreiung zuzustimmen. Begründung: Der o. g. wasserrechtliche Bewilligungsantrag sieht die Grundwasserentnahme in zwei Gebieten des Landschaftsplanes 04 "Bad Münstereifel" vor. Während es sich beim Gebiet "Engelbertusbrunnen" um ausschließlich Landschaftsschutzgebiete (LSG) handelt, betrifft der Bereich "Kalkarer Stollen" das Naturschutzgebiet 2.1.3 "Eschweiler Tal und Kalkkuppen". Hinsichtlich der LSG-Flächen "Engelbertusbrunnen" sieht der LP die Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs.4a LG NW vor, von der die ULB in diesem Falle auch Gebrauch macht. Mit Schreiben vom 07.06.2016 (s. Anlage) hat der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal -2beantragt, die Grundwasserentnahme an der Grundwassergewinnungsanlage "Kalkarer Stollen" fortzuführen und für die damit verbundene Veränderung des Grundwasserspiegels gebeten, die hierfür erforderliche Befreiung zu erteilen. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen beabsichtigt, die beantragte Befreiung von dem Verbot nach § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 und 2.1.0 Nr. 12, „den Grundwasserspiegel zu verändern“ des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NRW zu erteilen. Für das o. g. Vorhaben sind folgende Nebenbestimmungen vorgesehen: Diese Befreiung ergeht zur Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit folgenden Nebenbestimmungen: 1. Die Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) auf Widerruf erteilt. 2. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ergeht die Befreiung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit es im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es entgegen den Angaben im Gutachten zur UVPVorprüfung doch zu erheblichen negativen Auswirkungen auf Schutzgüter kommt. Des weiteren wird die Befreiung befristet auf den genehmigten Zeitraum der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirksregierung Köln Nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NRW, von dem Verbot gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 und 2.1.0 Nr. 12 des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“, den Grundwasserspiegel zu verändern. Nach den vorliegenden Unterlagen kommt es durch die Grundwassergewinnung am Kalkarer Stollen, die im freien Auslauf und ohne Verwendung von Pumpen erfolgt, nur zu einer vergleichsweise geringen entnahmebedingten Absenkung der Grundwasserstände, die sich auf einen Radius von ca. 190 m beschränkt. Da in diesem Radius keine Feuchtbiotope bzw. grundwasserbeeinflusste Biotope vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass es durch die Grundwasserentnahme zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf die vorhandenen Schutzgüter kommt. Eine unzumutbare Belastung ist gegeben, da anderenfalls eine Trinkwasserversorgung für den Versorgungsbereich Euskirchen-Swisttal langfristig nicht gewährleistet ist. Durch die Festsetzung der Nebenbestimmungen und die Option der Anpassung der Nebenbestimmungen bei entgegen der gutachterlichen Aussagen auftretenden erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern ist die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Hinweise: 1. Durch die Befreiung werden die aus anderen Rechtsgründen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt (z. B. nach Wasserrecht) 2. Die Befreiung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. -3Weitere, detaillierte Ausführungen zum Bauvorhaben erfolgen in der Sitzung durch Vertreter des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal bzw. Vertreter der beauftragten Planungsbüros Raskin und ahu. Abteilungsleiter/in: Teamkoordinator/in: Sachbearbeiter/in: gez. Fritze ___________________ (Unterschrift) gez. Budde ___________________ (Unterschrift) gez. Groß ___________________ (Unterschrift)