Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
151 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
VL 1/2016
07.09.2016
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Landschaftsbeirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
13.10.2016
Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die
Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des
Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom 02.10.2015
a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW
(LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3
sowie 2.1.0 Nr. 12 der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“
b) Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
Ziffer 2 der DVO LG
Sachbearbeiter/in: Dr. Groß
Tel.: 15 - 185
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Beirat wird gebeten, der durch die ULB beabsichtigten Erteilung der Befreiung zuzustimmen.
Begründung:
Der o. g. wasserrechtliche Bewilligungsantrag sieht die Grundwasserentnahme in zwei Gebieten des
Landschaftsplanes 04 "Bad Münstereifel" vor. Während es sich beim Gebiet "Engelbertusbrunnen"
um ausschließlich Landschaftsschutzgebiete (LSG) handelt, betrifft der Bereich "Kalkarer Stollen" das
Naturschutzgebiet 2.1.3 "Eschweiler Tal und Kalkkuppen".
Hinsichtlich der LSG-Flächen "Engelbertusbrunnen" sieht der LP die Erteilung einer Ausnahme nach
§ 34 Abs.4a LG NW vor, von der die ULB in diesem Falle auch Gebrauch macht.
Mit Schreiben vom 07.06.2016 (s. Anlage) hat der Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal
-2beantragt, die Grundwasserentnahme an der Grundwassergewinnungsanlage "Kalkarer Stollen"
fortzuführen und für die damit verbundene Veränderung des Grundwasserspiegels gebeten, die
hierfür erforderliche Befreiung zu erteilen.
Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen beabsichtigt, die beantragte Befreiung von
dem Verbot nach § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 und 2.1.0 Nr. 12, „den Grundwasserspiegel
zu verändern“ des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG
i. V. m. § 69 LG NRW zu erteilen.
Für das o. g. Vorhaben sind folgende Nebenbestimmungen vorgesehen:
Diese Befreiung ergeht zur Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit
folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG
NRW) auf Widerruf erteilt.
2. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ergeht die Befreiung mit dem Vorbehalt der
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit es im
Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es entgegen den Angaben im Gutachten zur UVPVorprüfung doch zu erheblichen negativen Auswirkungen auf Schutzgüter kommt.
Des weiteren wird die Befreiung befristet auf den genehmigten Zeitraum der wasserrechtlichen
Bewilligung der Bezirksregierung Köln
Nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen
die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG i. V. m. § 69 LG NRW, von dem
Verbot gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 und 2.1.0 Nr. 12 des Landschaftsplanes 04
„Bad Münstereifel“, den Grundwasserspiegel zu verändern.
Nach den vorliegenden Unterlagen kommt es durch die Grundwassergewinnung am Kalkarer Stollen,
die im freien Auslauf und ohne Verwendung von Pumpen erfolgt, nur zu einer vergleichsweise
geringen entnahmebedingten Absenkung der Grundwasserstände, die sich auf einen Radius von ca.
190 m beschränkt. Da in diesem Radius keine Feuchtbiotope bzw. grundwasserbeeinflusste Biotope
vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass es durch die Grundwasserentnahme zu keinen
erheblichen negativen Auswirkungen auf die vorhandenen Schutzgüter kommt.
Eine unzumutbare Belastung ist gegeben, da anderenfalls eine Trinkwasserversorgung für den
Versorgungsbereich Euskirchen-Swisttal langfristig nicht gewährleistet ist. Durch die Festsetzung der
Nebenbestimmungen und die Option der Anpassung der Nebenbestimmungen bei entgegen der
gutachterlichen Aussagen auftretenden erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern ist die
Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar.
Hinweise:
1. Durch die Befreiung werden die aus anderen Rechtsgründen erforderlichen Genehmigungen,
Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt (z. B.
nach Wasserrecht)
2. Die Befreiung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
-3Weitere, detaillierte Ausführungen zum Bauvorhaben erfolgen in der Sitzung durch Vertreter des
Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal bzw. Vertreter der beauftragten Planungsbüros
Raskin und ahu.
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
gez. Fritze
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(Unterschrift)
gez. Budde
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(Unterschrift)
gez. Groß
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(Unterschrift)