Daten
Kommune
Kall
Größe
15 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
61/2003
15.07.2003
öffentliche Sitzung
Fachbereichsleiter:
Herr Schramm
Sachbearbeiter/in:
Frau Keutgen
Federführung: Fachbereich III
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
x
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
TOP
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
4
Erdaufschüttungen auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 3, Flurstück 338,
gelegen in Kall, Falkenweg
Beschlussvorschlag:
wird auf Grund der Ortsbesichtigung formuliert !
Sachdarstellung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 3, Flurstück 338, gelegen in Kall, Falkenweg,
wurden erhebliche Erdaufschüttungen zu den Nachbargrenzen hin vorgenommen.
Hiergegen haben die betroffenen Nachbarn Beschwerde bei der Bauaufsichtsbehörde
des Kreises Euskirchen eingelegt. Ein ordnungsbehördliches Verfahren wurde daraufhin
eingeleitet.
Die Eigentümerin hat zwischenzeitlich ein Teil der Aufschüttungen abgetragen. Für die
verbleibende Erdreichauffüllung wurde ein Bauantrag gestellt.
Es ist beabsichtigt, Erdauffüllungen von max. 1,00 m im Bereich der Nachbargrenzen
mittels L-Steinen in Beton zu belassen.
Das fragliche Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Kall Nr. 17 “Knoppen
III”. Aufschüttungsflächen sieht der Bebauungsplan in diesem Bereich nicht vor.
Neben den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Baugesetzbuches
müssen die materiellrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung NRW (BauO NW)
eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 10 BauO NW sind in den Abstandflächen bauliche
Anlagen nicht zulässig, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dazu bestimmt die Verwaltungsvorschrift zur BauO NW, dass Wirkungen von Gebäuden auch
von Aufschüttungen, die höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind, ausgehen. Dies
kann auch der Fall sein, bei Aufschüttungen von weniger als 1 m im besonderen Einzel-
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fall z.B. wenn der Boden im hängigen Gelände gegenüber einem tiefer gelegenen
Grundstück aufgeschüttet wird. Dies trifft im vorliegenden Antrag zu.
Die vorgesehene Aufschüttung ist somit aufgrund der o.a. Ausführungen nicht zulässig.
Einer Abweichung von den Vorschriften des § 6 Abs. 10 BauO NW kann seitens der
Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen nur zugestimmt werden, wenn die betroffenen Nachbarn Ihr Einverständnis zu der Aufschüttung erklären und die Gemeinde dem
Vorhaben zustimmt.
Nach einem Gespräch der Verwaltung mit den betroffenen Nachbarn ist davon auszugehen, dass diese der Aufschüttung nicht zustimmen werden.
Sollte keiner Abweichung zugestimmt werden, muss die Antragstellerin die Aufschüttung
im Bereich von 3 m zur Nachbargrenze hin bis auf die natürliche Geländeoberfläche zurücknehmen.
Eine Ortsbesichtigung ist vorgesehen.
Zur Erläuterung der Planung sind Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser
Sitzung beigefügt.
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