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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bebauungsplan Kall Nr. 8 "Steinbusch" hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kall
Größe
15 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bebauungsplan Kall Nr. 8 "Steinbusch"
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bebauungsplan Kall Nr. 8 "Steinbusch"
hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 128/2003 08.12.2003 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss mit der Bitte um X Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 8 Bebauungsplan Kall Nr. 8 „Steinbusch“ hier: Antrag der SPD-Fraktion Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Zu dieser Thematik hat die Verwaltung bereits in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 25.09.2003 Stellung genommen. Die Verwaltung erläutert, dass die Bezirksregierung Köln seinerzeit bei der Beurteilung der Einzelhandelsbetriebe davon ausgegangen ist, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Kall Nr. 8.1 “Industrie- und Gewerbegebiet” zugrunde zu legen ist. Da dieser Bebauungsplan jedoch nicht fortgeführt wurde, ist es rechtlich nicht zulässig, langfristig einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, dessen öffentliche Auslegung schon vor einem längeren Zeitraum erfolgt ist, bei der Beurteilung eines Bauantrages heranzuziehen. Somit ist der alte Bebauungsplan Kall Nr. 8 “Steinbusch”, der noch immer rechtskräftig ist, da er weder von der Gemeinde verfahrensmäßig aufgehoben worden ist, noch vom Gericht verworfen wurde, zugrunde zu legen. Bei Anwendung dieses alten Bebauungsplanes ist die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968 maßgebend. Nach Rechtsauffassung der Bezirksregierung findet der Einzelhandelserlaß hier keine Anwendung, so dass auch großflächiger Einzelhandel zulässig ist, wenn ein übergemeindlicher Bedarf gedeckt wird. Um zukünftig den großflächigen Einzelhandel einzuschränken, müßte die Gemeinde für den Bereich des Alten Industrie- und Gewerbegebietes einen neuen Bebauungsplan aufstellen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wären dann nur in den Bereichen zulässig, in denen eine Ausweisung als “Sondergebiet” vorgenommen worden ist. Bezüglich des Bauantrages “Erweiterung des Lidl-Marktes in Kall, Hüttenstraße” wird mitge- Vorlagen-Nr. 128/2003 Seite 2 teilt, dass die Vergrößerung des Ladens im wesentlichen auf der Grundlage einer Anpassung an den heutigen Standard, d.h. mehr Bewegungsfläche für den Kunden und einer breiteren und besseren Präsentation der Waren resultiert. Ebenso ist mit der Erweiterung insbesondere eine wirtschaftlichere Bevorratung der Waren verbunden. Der Antrag der SPD-Fraktion ist als Anlage der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.