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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Erlass einer Allgemeinverfügung hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Erlass einer Allgemeinverfügung
hier: Antrag der SPD-Fraktion) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Erlass einer Allgemeinverfügung
hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 127/2003 08.12.2003 Federführung: Fachbereich II An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss mit der Bitte um Fachbereichsleiter: Sachbearbeiter/in: öffentliche Sitzung Herr Krause Herr Krause Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 10 Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Erlass einer Allgemeinverfügung hier: Antrag der SPD-Fraktion Beschlussvorschlag: Der Beschluss wird auf der Grundlage der Beratung im Ausschuss formuliert. Sachdarstellung: Die SPD-Fraktion im Rat der Gemeinde Kall hat mit Schreiben vom 18.11.2003 beantragt, eine Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu erlassen. Dieser Antrag ist als Anlage beigefügt. Mit Wirkung vom 01.05.2003 ist die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) aufgehoben worden. Dies hatte zur Folge, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien nicht mehr zuzulassen ist. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) hat zur Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung ein Merkblatt herausgegeben. Dieses Merkblatt ist als Anlage beigefügt. Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur noch in dafür zugelassenen Anlagen erlaubt. Die örtlichen Ordnungsbehörden sowie die untere Forstbehörde können im Einzelfall (bei Schlagabraum und Stroh das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien zu lassen. Vorlagen-Nr. 127/2003 Seite 2 Nach dem Merkblatt besteht für Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingartenabfälle keine Notwendigkeit, da das Verbrennen dürrer Abfälle zum einen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann und zum anderen auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderläuft. Da seitens des MUNLV für das Verbrennen von sonstigen Abfällen und sogenannter Kleingartenabfälle keine Notwendigkeit mehr gesehen und seit Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung bezüglich des Verbrennens keine Schwierigkeiten aufgetreten sind, wurde auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verzichtet. Aus diesem Grund und in Anbetracht der fortgeschrittenen Jahreszeit sowie einer verkürzten Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 15.04.2004 wird aus Sicht der Verwaltung zur Zeit auch keine Notwendigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gesehen.