Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
127/2003
08.12.2003
Federführung: Fachbereich II
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Herr Krause
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 10
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - Erlass einer Allgemeinverfügung
hier: Antrag der SPD-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss wird auf der Grundlage der Beratung im Ausschuss formuliert.
Sachdarstellung:
Die SPD-Fraktion im Rat der Gemeinde Kall hat mit Schreiben vom 18.11.2003 beantragt,
eine Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu erlassen. Dieser Antrag ist
als Anlage beigefügt.
Mit Wirkung vom 01.05.2003 ist die Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) aufgehoben worden.
Dies hatte zur Folge, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien nicht mehr zuzulassen ist. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(MUNLV) hat zur Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung ein Merkblatt herausgegeben.
Dieses Merkblatt ist als Anlage beigefügt.
Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur noch in dafür zugelassenen Anlagen erlaubt.
Die örtlichen Ordnungsbehörden sowie die untere Forstbehörde können im Einzelfall (bei
Schlagabraum und Stroh das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien zu lassen.
Vorlagen-Nr. 127/2003
Seite 2
Nach dem Merkblatt besteht für Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle und sogenannter
Kleingartenabfälle keine Notwendigkeit, da das Verbrennen dürrer Abfälle zum einen zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft führen kann und zum anderen auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung
und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderläuft.
Da seitens des MUNLV für das Verbrennen von sonstigen Abfällen und sogenannter Kleingartenabfälle keine Notwendigkeit mehr gesehen und seit Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung bezüglich des Verbrennens keine Schwierigkeiten aufgetreten sind, wurde auf den
Erlass einer Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verzichtet. Aus
diesem Grund und in Anbetracht der fortgeschrittenen Jahreszeit sowie einer verkürzten
Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 15.04.2004 wird aus Sicht der Verwaltung
zur Zeit auch keine Notwendigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gesehen.