Daten
Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
111/2004
30.08.2004
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
Tischvorlage
TOP 2
2.3
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf
dem Grundstück Gemarkung Sötenich, Flur 3, Flurstück 158,
gelegen in Sötenich, Zum Kalkwerk
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen wird derzeit gemäß § 36 (1) BauGB nicht erklärt.
Die Verwaltung wird beauftragt, nochmals mit der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35, eine
mögliche Erweiterung der Ortslage Sötenich in diesem Bereich zu erörtern.
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Sötenich, Flur 3, Flurstück
158, gelegen in Sötenich, Zum Kalkwerk, ein Einfamilienwohnhaus neu zu errichten.
Das Grundstück liegt im Außenbereich, und zwar außerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB (siehe anliegender Auszug der Ortslagenabgrenzungskarte für die Ortslage Sötenich = Anlage 1). Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall ist
der Bereich als “Fläche für die Landwirtschaft” ausgewiesen.
Vorlagen-Nr. 111/2004
Seite 2
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich. Eine Privilegierung im Sinne von § 35 (1) BauGB ist nicht gegeben.
Somit muss das Vorhaben nach Auffassung der Verwaltung als “sonstiges Vorhaben” im
Außenbereich beurteilt werden. Gemäß § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt.
Die vorgesehene Bebauung steht im Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Kall, der für das Grundstück nur eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft vorsieht. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist als öffentlicher Belang zu berücksichtigen.
Auf Antrag des Eigentümers der Parzelle 158 hat die Verwaltung schon mehrmals Abstimmungsgespräche mit der Bezirksregierung Köln zwecks Erweiterung der Ortslage in
diesem Bereich geführt. Zuletzt wurde eine Erweiterung der Ortslage im Mai 2003 seitens
der Bezirksregierung Köln abgelehnt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Angelegenheit nochmals mit der Bezirksregierung zu erörtern, um eine Erweiterung der Ortslage in diesem Bereich zwecks Errichtung des geplanten
Einfamilienwohnhauses zu ermöglichen.
Da das Vorhaben noch im Außenbereich liegt, kann dem Antrag jetzt nicht zugestimmt werden.
Zur Erläuterung des Vorhabens ist ein Auszug aus der Flurkarte (Anlage 2) der Sitzungsvorlage beigefügt.