Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
49/2003
17.06.2003
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 10.06.2003 – TOP 3 – beschließt der Rat, die beigefügte Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in
der Gemeinde Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
Durch die Änderung der Gemeindeordnung vom 17.05.1994 wurde den Bürgern die Möglichkeit eröffnet, durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unmittelbar auf die Entscheidung in Angelegenheiten der Gemeinde Einfluss zu nehmen. Gemäß § 26 GO können die
Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit
der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Während die Gemeindeordnung selbst die Vorschriften über Form und Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens enthält, sind die Einzelheiten über die Durchführung eines Bürgerentscheids in einer Satzung zu regeln.
Es ist sinnvoll und entspricht auch einer Forderung des Innenministeriums NRW, diese Satzung nicht erst dann zu beraten und zu beschließen, wenn ein konkretes Bürgerbegehren
vorliegt.
Vorlagen-Nr. 49/2003
Seite 2
Der beigefügte Entwurf entspricht weitgehend der Mustersatzung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes und orientiert sich an den Vorschriften für die
Kommunalwahl.
Alternativen bestehen bezüglich der Abstimmungszeit, der Abstimmungsorte, der Benachrichtigung der Abstimmberechtigten und der Zulassung der Stimmabgabe per Brief.
Von der Verwaltung wird – auch aus Kostengründen – vorgeschlagen, nur ein Abstimmungslokal im Rathaus einzurichten, dafür aber dieses Abstimmungslokal eine Woche lang
zu öffnen, und zwar auch an zwei Abenden bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 8.00 bis
18.00 Uhr. Ferner wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Stimmabgabe per Brief zuzulassen, obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Zulassung der
Stimmabgabe per Brief wäre ein Entgegenkommen gegenüber den Abstimmungsberechtigten in den entfernter liegenden Außenorten. Eine Übernahme der Portokosten für die Rücksendung des Stimmbriefs sollte allerdings nicht erfolgen.
Für die Benachrichtigung der Abstimmberechtigten sollte aus Kostengründen rein rechtlich
die sog. „vereinfachte Bekanntmachung“ durch Aushang am Rathaus ausreichend sein. Zusätzlich wird die Verwaltung jedoch diese offizielle Bekanntmachung als „amtliche Bekanntmachung“ im Rundblick und im Internet veröffentlichen. Im Rundblick und im Internet werden auch Antragsformulare für die Stimmabgabe per Brief angeboten.
Die Angegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.06.2003 TOP 3 - vorberaten. Über das Ergebnis wird berichtet.
Vorlagen-Nr. 49/2003
Seite 3
Vorlagen-Nr. 49/2003
Seite 4
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
49/2003
10.06.2003
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und
Finanzausschuss
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Durchführung
von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall in der von der Verwaltung vorgelegten Form
zu erlassen.
Sachdarstellung:
Durch die Änderung der Gemeindeordnung vom 17.05.1994 wurde den Bürgern die Möglichkeit eröffnet, durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unmittelbar auf die Entscheidung in Angelegenheiten der Gemeinde Einfluss zu nehmen. Gemäß § 26 GO können die
Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit
der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Während die Gemeindeordnung selbst die Vorschriften über Form und Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens enthält, sind die Einzelheiten über die Durchführung eines Bürgerentscheids in einer Satzung zu regeln.
Vorlagen-Nr. 49/2003
Seite 5
Es ist sinnvoll und entspricht auch einer Forderung des Innenministeriums NRW, diese Satzung nicht erst dann zu beraten und zu beschließen, wenn ein konkretes Bürgerbegehren
vorliegt.
Der beigefügte Entwurf entspricht weitgehend der Mustersatzung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes und orientiert sich an den Vorschriften für die
Kommunalwahl.
Alternativen bestehen bezüglich der Abstimmungszeit, der Abstimmungsorte, der Benachrichtigung der Abstimmberechtigten und der Zulassung der Stimmabgabe per Brief.
Von der Verwaltung wird – auch aus Kostengründen – vorgeschlagen, nur ein Abstimmungslokal im Rathaus einzurichten, dafür aber dieses Abstimmungslokal eine Woche lang
zu öffnen, und zwar auch an zwei Abenden bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 8.00 bis
18.00 Uhr. Ferner wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Stimmabgabe per Brief zuzulassen, obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Zulassung der
Stimmabgabe per Brief wäre ein Entgegenkommen gegenüber den Abstimmungsberechtigten in den entfernter liegenden Außenorten. Eine Übernahme der Portokosten für die Rücksendung des Stimmbriefs sollte allerdings nicht erfolgen.
Für die Benachrichtigung der Abstimmberechtigten sollte aus Kostengründen rein rechtlich
die sog. „vereinfachte Bekanntmachung“ durch Aushang am Rathaus ausreichend sein. Zusätzlich wird die Verwaltung jedoch diese offizielle Bekanntmachung als „amtliche Bekanntmachung“ im Rundblick und im Internet veröffentlichen. Im Rundblick und im Internet werden auch Antragsformulare für die Stimmabgabe per Brief angeboten.