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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
19 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 49/2003 17.06.2003 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Bgm. FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Kenntnisnahme Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 10.06.2003 – TOP 3 – beschließt der Rat, die beigefügte Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall zu erlassen. Sachdarstellung: Durch die Änderung der Gemeindeordnung vom 17.05.1994 wurde den Bürgern die Möglichkeit eröffnet, durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unmittelbar auf die Entscheidung in Angelegenheiten der Gemeinde Einfluss zu nehmen. Gemäß § 26 GO können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Während die Gemeindeordnung selbst die Vorschriften über Form und Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält, sind die Einzelheiten über die Durchführung eines Bürgerentscheids in einer Satzung zu regeln. Es ist sinnvoll und entspricht auch einer Forderung des Innenministeriums NRW, diese Satzung nicht erst dann zu beraten und zu beschließen, wenn ein konkretes Bürgerbegehren vorliegt. Vorlagen-Nr. 49/2003 Seite 2 Der beigefügte Entwurf entspricht weitgehend der Mustersatzung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes und orientiert sich an den Vorschriften für die Kommunalwahl. Alternativen bestehen bezüglich der Abstimmungszeit, der Abstimmungsorte, der Benachrichtigung der Abstimmberechtigten und der Zulassung der Stimmabgabe per Brief. Von der Verwaltung wird – auch aus Kostengründen – vorgeschlagen, nur ein Abstimmungslokal im Rathaus einzurichten, dafür aber dieses Abstimmungslokal eine Woche lang zu öffnen, und zwar auch an zwei Abenden bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr. Ferner wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Stimmabgabe per Brief zuzulassen, obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Zulassung der Stimmabgabe per Brief wäre ein Entgegenkommen gegenüber den Abstimmungsberechtigten in den entfernter liegenden Außenorten. Eine Übernahme der Portokosten für die Rücksendung des Stimmbriefs sollte allerdings nicht erfolgen. Für die Benachrichtigung der Abstimmberechtigten sollte aus Kostengründen rein rechtlich die sog. „vereinfachte Bekanntmachung“ durch Aushang am Rathaus ausreichend sein. Zusätzlich wird die Verwaltung jedoch diese offizielle Bekanntmachung als „amtliche Bekanntmachung“ im Rundblick und im Internet veröffentlichen. Im Rundblick und im Internet werden auch Antragsformulare für die Stimmabgabe per Brief angeboten. Die Angegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 10.06.2003 TOP 3 - vorberaten. Über das Ergebnis wird berichtet. Vorlagen-Nr. 49/2003 Seite 3 Vorlagen-Nr. 49/2003 Seite 4 Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 49/2003 10.06.2003 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Erlass einer Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu erlassen. Sachdarstellung: Durch die Änderung der Gemeindeordnung vom 17.05.1994 wurde den Bürgern die Möglichkeit eröffnet, durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unmittelbar auf die Entscheidung in Angelegenheiten der Gemeinde Einfluss zu nehmen. Gemäß § 26 GO können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Während die Gemeindeordnung selbst die Vorschriften über Form und Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält, sind die Einzelheiten über die Durchführung eines Bürgerentscheids in einer Satzung zu regeln. Vorlagen-Nr. 49/2003 Seite 5 Es ist sinnvoll und entspricht auch einer Forderung des Innenministeriums NRW, diese Satzung nicht erst dann zu beraten und zu beschließen, wenn ein konkretes Bürgerbegehren vorliegt. Der beigefügte Entwurf entspricht weitgehend der Mustersatzung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes und orientiert sich an den Vorschriften für die Kommunalwahl. Alternativen bestehen bezüglich der Abstimmungszeit, der Abstimmungsorte, der Benachrichtigung der Abstimmberechtigten und der Zulassung der Stimmabgabe per Brief. Von der Verwaltung wird – auch aus Kostengründen – vorgeschlagen, nur ein Abstimmungslokal im Rathaus einzurichten, dafür aber dieses Abstimmungslokal eine Woche lang zu öffnen, und zwar auch an zwei Abenden bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 8.00 bis 18.00 Uhr. Ferner wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Stimmabgabe per Brief zuzulassen, obwohl dies nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Zulassung der Stimmabgabe per Brief wäre ein Entgegenkommen gegenüber den Abstimmungsberechtigten in den entfernter liegenden Außenorten. Eine Übernahme der Portokosten für die Rücksendung des Stimmbriefs sollte allerdings nicht erfolgen. Für die Benachrichtigung der Abstimmberechtigten sollte aus Kostengründen rein rechtlich die sog. „vereinfachte Bekanntmachung“ durch Aushang am Rathaus ausreichend sein. Zusätzlich wird die Verwaltung jedoch diese offizielle Bekanntmachung als „amtliche Bekanntmachung“ im Rundblick und im Internet veröffentlichen. Im Rundblick und im Internet werden auch Antragsformulare für die Stimmabgabe per Brief angeboten.