Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
84 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
15.02.17, 15:03
Aktualisiert
17.02.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Info 210/2017
26.01.2017
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
09.03.2017
Aufgabenzuwachs im Bereich der Gefahrstoffüberwachung im Einzelhandel gemäß der
Verwaltungsvorschrift zur Chemikaliensicherheit (ChemVwV NRW)
hier: Einführung einer Mindestanzahl an jährlichen Regelinspektionen
Gemäß der §§ 2 und 6 ChemVwV sind die Kreise des Landes NRW für die amtliche Inspektion der
Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften – auch außerhalb von Apotheken – (Gefahrstoffüberwachung im Einzelhandel) zuständig. Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung.
Im Sommer des vergangenen Jahres ist dahingehend eine Gesetzesänderung erfolgt, dass nicht
mehr nur anlassbezogene Kontrollen erfolgen, sondern nunmehr 0,1 Regelinspektionen pro 1.000
Einwohner des Kreises und Jahr durchzuführen sind. Im Falle des Kreises Euskirchen sind dies somit
18 bis 19 durchzuführende Regelinspektionen pro Jahr. Hiermit verbunden sind auch zusätzliche regelmäßige Meldungen an die Bezirksregierung Köln, die aktive Mitwirkung an vom Land vorgegebenen Projekten wie z. B. die Überprüfung der Inhaltsstoffe von Modeschmuck im Einzelhandel, sowie
regelmäßige Dienstbesprechungen und Fortbildungen.
Für die Durchführung der Regelinspektionen ist ein 0,5-Stellenanteil eingerichtet worden. Gemäß den
Sachkundevorgaben erfolgt eine Besetzung mit einer pharmazeutisch-technischen Assistentin. Dafür
wurden im Rahmen der Nachbesetzung der Stelle Amtsapothekerwesen dortige Aufgabeninhalte innerhalb der Fachabteilung verlagert, so dass ein vakanter Anteil von 0,4-Stelle für die Regelinspektionen genutzt werden kann. Da es sich um eine neue Aufgabe handelt, wurde der hierfür benötigte
Zeitaufwand lediglich plausibel geschätzt. Inwieweit sich der Aufgabenzuwachs zusätzlich auch auf
den Verwaltungsbereich im Hinblick auf die Durchsetzung der chemikalienrechtlichen Vorschriften
(Einleiten von Bußgeldverfahren, Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz etc.) auswirken wird, kann bislang nicht eingeschätzt werden. Ggfs. wäre auch hier noch weiterer Stellenbedarf
gegeben.
Gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW, Stand 19.01.2017, Tarifstelle 11.7.1, ist für
die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen eine Gebühr im Rahmen von 25 bis 3.000 Euro zu erheben, wenn es sich nicht
um Beratungsaufgaben nach § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz handelt. Die Gebühr wird - wie auch in
allen anderen Bereichen - nach Verwaltungsaufwand der Fachkraft in Stunden (Stundensatz nach
Empfehlung des Landes NRW) zuzüglich Auslagen (Fahrtkosten etc.) erhoben.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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