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Beschlusstext (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
53 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlusstext (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlusstext (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Stadt Wesseling Wesseling, den 01.02.2010 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 4. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 12.01.2010 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Vorlagennummer: 206/2009 Auf Empfehlung des Betriebsausschusses wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) , hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 12. Januar 2010 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2010 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 100,80 € 151,20 € 302,40 € 1.386,00 € 3.150,00 € 6.300,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß 506,40 € für ein 1.100 l Gefäß 2.321,00 € für ein 2.500 l Gefäß 5.275,00 € für ein 5.000 l Gefäß 10.550,00 € Artikel 2 In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,14 €“ ersetzt durch „0,17 €“. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.01.2010 Seite 2