Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
196 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
13.09.16, 14:01
Aktualisiert
13.09.16, 14:01
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Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016)
Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V.“.
2. Sitz des Vereins und der Geschäftsstelle ist Köln. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der
kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf
politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu
einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der
Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen
und außen gestärkt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren
verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs, Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und
gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international).
3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat
insbesondere das Ziel der
a. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der
Vereinsmitglieder auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf.
europäischer Ebene,
b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land,
Bund und EU,
c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und
EU, insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B.
Bundesverkehrswegeplan, Landesverkehrswegeplan NRW,
Landesentwicklungsplan NRW),
d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein
verbesserten Wahrnehmung nach außen im Sinne eines
professionellen Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen
und Gewinnung von Fachkräften,
e. Identitätsstiftung nach innen.
4. Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben übertragen. Der Verein führt die
operative Umsetzung dieser Aufgaben durch.
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Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016)
5. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der
bestehenden Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden
Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus den
Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln werden:
a. die kreisfreien Städte,
b. die Kreise
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern,
f. die Industrie- und Handelskammern.
2. Gründungsmitglieder des Vereins sind:
a. die kreisfreien Städte
Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen,
Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal,
b. die Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen,
Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, RheinischBergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Wesel
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern
Aachen, Düsseldorf, zu Köln,
f. die Industrie- und Handelskammern
Aachen, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Duisburg-Wesel-Kleve, Köln,
Mittlerer Niederrhein, Wuppertal-Solingen-Remscheid.
3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der
Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen,
Vereinen und Verbänden Gaststatus zuerkennen.
5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus
eingeräumt:
a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln,
c. dem Regionalmanagement „Köln / Bonn e.V.“, der „Standort
Niederrhein GmbH“, der „Bergischen Struktur- und
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Wirtschaftsförderungsgesellschaft (Bergische Gesellschaft)“ und dem
„Zweckverband Region Aachen“.
6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von
der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten
Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden
Jahres fällig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden
Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den
Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der
Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Alle Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 entsenden drei
Vertreter/Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung. Davon ist ein Vertreter /
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eine Vertreterin der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige
Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der
Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter bzw. der Direktor/die
Direktorin des LVR. Die weiteren Vertreter/Vertreterinnen der kommunalen
Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebietskörperschaft Mitglied des
Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages; die weiteren Vertreter /
Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschaftsversammlung. Die
Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme des
Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben.
3. Die Kammern können pro Kammer bis zu drei Vertreter/Vertreterinnen in die
Mitgliederversammlung entsenden. Die Vertreterinnen / Vertreter der Kammern
haben die Stimme der Kammer jeweils einheitlich abzugeben.
4. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder
gemäß § 3 Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch eine Vertreterin / einen
Vertreter in der Mitgliederversammlung repräsentiert.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten
des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und der
Stellvertreter/innen,
c. Einsetzen der Arbeitskreise,
d. Berufung eines Kuratoriums,
e. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten
Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen
Jahresarbeitsplanung,
g. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
h. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
i.
Entlastung des Vorstandes,
j.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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k. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und
Entgegennahme ihres Berichts,
l.
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
gemäß § 3 Absatz 1 bis 5,
m. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens,
n. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder.
3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben
Rederecht.
§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im
Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail durch
die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der
Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens zwei Monate vor dem
Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen
spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden
vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter/innen
unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem
Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der
Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat.
4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich
wahrgenommen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitgliedervertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel
Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter/innen gefasst. Eine
Stimmübertragung ist nicht möglich.
6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine
Maßnahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied
eines anderen Vereins oder Verbandes betrifft.
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Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016)
7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter
und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 13 Mitgliedern. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die
Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich.
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden
gemeinsam mit einer / einem stellvertretenden Vorsitzende(n) oder durch zwei
stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertreten.
3. a) Die kreisfreien Städte entsenden in den Vorstand zwei
Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus den Städten des
Regierungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die Oberbürgermeister /
Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf und zwei
Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus den Städten des
Regierungsbezirks Köln, davon ist eine(r) der / die Oberbürgermeister /
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln.
b) Die Kreise sowie die Städteregion Aachen entsenden in den Vorstand zwei
Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des
Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamte /
Hauptverwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der
Städteregion Aachen;
c) Die Kammern entsenden vier Mitglieder in den Vorstand, jeweils zwei aus dem
Regierungsbezirk Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Aufteilung
zwischen Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern regeln
die Beteiligten untereinander.
d) Der Landschaftsverband Rheinland entsendet in den Vorstand den
Landesdirektor / die Landesdirektorin des Landschaftsverbandes Rheinland.
4. Die Positionen der/des Vorsitzenden und der fünf Stellvertreter /
Stellvertreterinnen werden von je zwei kreisfreien Städten, zwei Kreisen und zwei
Kammern besetzt. Die Funktion des/der Vorsitzenden soll in einem zweijährigen
Wechsel von einem Oberbürgermeister / einer Oberbürgermeisterin, einem
Landrat/einer Landrätin wahrgenommen werden oder einem Mitglied der
Kammern übernommen werden.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit.
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Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016)
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
7. Ständige Gäste im Vorstand sind die Regierungspräsidentin / der
Regierungspräsident von Düsseldorf und Köln sowie die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer des Vereins.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist er
zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Vorbereitung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
e. Aufstellung des Jahresabschlusses,
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
g. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers,
h. Zusammensetzung der Arbeitskreise und des Kuratoriums.
§ 11 Lenkungskreis
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Lenkungskreis
einsetzen. Dieser wird von zwei vom Vorstand benannten Mitgliedern geleitet.
2. Dem Lenkungskreis gehören an
a. die Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer der Regionalmanagements,
b. die Leiterinnen und Leiter der eingesetzten Arbeitsgruppen,
c. die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Regionalräte
Düsseldorf und Köln,
d. die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer des Vereins,
e. zwei Mitglieder der Landschaftsversammlung Rheinland.
§ 12 Arbeitskreise
1. Der Vorstand des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten
Ziele und Zwecke der Mitgliederversammlung vorschlagen, Arbeitskreise mit
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beratender Funktion einrichten. In die Arbeitskreise können sowohl Fachleute als
auch politische Vertreterinnen und Vertreter durch den Vorstand berufen werden.
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich.
§ 13 Kuratorium
1. Zu Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Kuratorium gebildet werden. Dieses
hat beratenden Charakter.
2. Dem Kuratorium können Vertreterinnen und Vertreter beispielsweise von
Bildungseinrichtungen und Universitäten, der Kirchen, Gewerkschaften,
Umweltverbände, Unternehmen, Sparkassen und Personen des öffentlichen
Lebens angehören. Über die Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Den
Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes.
3. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich.
§ 14 Rechnungsprüfer/innen
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren das
Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskommune bestellt. Die Mitgliedskommune
darf im Prüfungszeitraum nicht Mitglied im Vorstand sein.
2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer/innen kann die Mitgliederversammlung
beschließen, dass sich die Rechnungsprüfer/innen in ihrer Tätigkeit durch eine
Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen können.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer/innen
einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins sind sechs gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatorinnen/Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden des Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu
gleichen Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
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§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet
werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu
ändern.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am XXXX durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgestellt. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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