Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage Stab (Anlage 2)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
196 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
13.09.16, 14:01
Aktualisiert
13.09.16, 14:01

Inhalt der Datei

Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V.“. 2. Sitz des Vereins und der Geschäftsstelle ist Köln. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt werden. 2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs, Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international). 3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat insbesondere das Ziel der a. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglieder auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene, b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land, Bund und EU, c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU, insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrswegeplan, Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW), d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften, e. Identitätsstiftung nach innen. 4. Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben übertragen. Der Verein führt die operative Umsetzung dieser Aufgaben durch. Seite 1 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) 5. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehenden Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln. § 3 Mitgliedschaft und Beiträge 1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln werden: a. die kreisfreien Städte, b. die Kreise c. die Städteregion Aachen, d. der Landschaftsverband Rheinland, e. die Handwerkskammern, f. die Industrie- und Handelskammern. 2. Gründungsmitglieder des Vereins sind: a. die kreisfreien Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal, b. die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, RheinischBergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Wesel c. die Städteregion Aachen, d. der Landschaftsverband Rheinland, e. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf, zu Köln, f. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Duisburg-Wesel-Kleve, Köln, Mittlerer Niederrhein, Wuppertal-Solingen-Remscheid. 3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen, Vereinen und Verbänden Gaststatus zuerkennen. 5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus eingeräumt: a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln, c. dem Regionalmanagement „Köln / Bonn e.V.“, der „Standort Niederrhein GmbH“, der „Bergischen Struktur- und Seite 2 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) Wirtschaftsförderungsgesellschaft (Bergische Gesellschaft)“ und dem „Zweckverband Region Aachen“. 6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig. § 4 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds, b. den Austritt oder c. den Ausschluss. 2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. 4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung und b. der Vorstand. § 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2. Alle Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 entsenden drei Vertreter/Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung. Davon ist ein Vertreter / Seite 3 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) eine Vertreterin der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter bzw. der Direktor/die Direktorin des LVR. Die weiteren Vertreter/Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebietskörperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages; die weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschaftsversammlung. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme des Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben. 3. Die Kammern können pro Kammer bis zu drei Vertreter/Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung entsenden. Die Vertreterinnen / Vertreter der Kammern haben die Stimme der Kammer jeweils einheitlich abzugeben. 4. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder gemäß § 3 Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch eine Vertreterin / einen Vertreter in der Mitgliederversammlung repräsentiert. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a. Änderung der Satzung, b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter/innen, c. Einsetzen der Arbeitskreise, d. Berufung eines Kuratoriums, e. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland, f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung, g. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, h. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, i. Entlastung des Vorstandes, j. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Seite 4 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) k. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegennahme ihres Berichts, l. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 bis 5, m. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens, n. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder. 3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben Rederecht. § 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedervertreter/innen unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind. 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat. 4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahrgenommen. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedervertreter/innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitgliedervertreter/innen gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Maßnahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied eines anderen Vereins oder Verbandes betrifft. Seite 5 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) 7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 13 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich. 2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden gemeinsam mit einer / einem stellvertretenden Vorsitzende(n) oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertreten. 3. a) Die kreisfreien Städte entsenden in den Vorstand zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus den Städten des Regierungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus den Städten des Regierungsbezirks Köln, davon ist eine(r) der / die Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. b) Die Kreise sowie die Städteregion Aachen entsenden in den Vorstand zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion Aachen; c) Die Kammern entsenden vier Mitglieder in den Vorstand, jeweils zwei aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Aufteilung zwischen Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern regeln die Beteiligten untereinander. d) Der Landschaftsverband Rheinland entsendet in den Vorstand den Landesdirektor / die Landesdirektorin des Landschaftsverbandes Rheinland. 4. Die Positionen der/des Vorsitzenden und der fünf Stellvertreter / Stellvertreterinnen werden von je zwei kreisfreien Städten, zwei Kreisen und zwei Kammern besetzt. Die Funktion des/der Vorsitzenden soll in einem zweijährigen Wechsel von einem Oberbürgermeister / einer Oberbürgermeisterin, einem Landrat/einer Landrätin wahrgenommen werden oder einem Mitglied der Kammern übernommen werden. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit. Seite 6 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 7. Ständige Gäste im Vorstand sind die Regierungspräsidentin / der Regierungspräsident von Düsseldorf und Köln sowie die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins. 8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, b. Vorbereitung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland, c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes, e. Aufstellung des Jahresabschlusses, f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, g. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers, h. Zusammensetzung der Arbeitskreise und des Kuratoriums. § 11 Lenkungskreis 1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Lenkungskreis einsetzen. Dieser wird von zwei vom Vorstand benannten Mitgliedern geleitet. 2. Dem Lenkungskreis gehören an a. die Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer der Regionalmanagements, b. die Leiterinnen und Leiter der eingesetzten Arbeitsgruppen, c. die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Regionalräte Düsseldorf und Köln, d. die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer des Vereins, e. zwei Mitglieder der Landschaftsversammlung Rheinland. § 12 Arbeitskreise 1. Der Vorstand des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten Ziele und Zwecke der Mitgliederversammlung vorschlagen, Arbeitskreise mit Seite 7 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) beratender Funktion einrichten. In die Arbeitskreise können sowohl Fachleute als auch politische Vertreterinnen und Vertreter durch den Vorstand berufen werden. 2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich. § 13 Kuratorium 1. Zu Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Kuratorium gebildet werden. Dieses hat beratenden Charakter. 2. Dem Kuratorium können Vertreterinnen und Vertreter beispielsweise von Bildungseinrichtungen und Universitäten, der Kirchen, Gewerkschaften, Umweltverbände, Unternehmen, Sparkassen und Personen des öffentlichen Lebens angehören. Über die Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes. 3. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich. § 14 Rechnungsprüfer/innen 1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren das Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskommune bestellt. Die Mitgliedskommune darf im Prüfungszeitraum nicht Mitglied im Vorstand sein. 2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüfer/innen kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die Rechnungsprüfer/innen in ihrer Tätigkeit durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen können. 3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung haben die Rechnungsprüfer/innen einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 15 Auflösung des Vereins 1. Bei der Auflösung des Vereins sind sechs gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. 2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Seite 8 von 9 Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 07.07.2016) § 16 Übergangsvorschrift Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern. § 17 Inkrafttreten Die Satzung wurde am XXXX durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Seite 9 von 9