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Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017 hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II - Euskirchen II)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
217 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 12:01
Aktualisiert
14.09.16, 12:01
Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017
hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II - Euskirchen II) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017
hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II - Euskirchen II) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017
hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II - Euskirchen II) Beschlussvorlage GB (Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017
hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II - Euskirchen II)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 257/2016 13.09.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 28.09.2016 Kreistag 05.10.2016 Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017 hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II Euskirchen II Sachbearbeiter/in: Frau Schneider Tel.: 15-903 Abt.: 15 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag fasst folgenden Beschluss: Als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 im Wahlkreis 8 werden gewählt: Beisitzerinnen/Beisitzer: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... -2- Stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... Als Beisitzerin/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerin/stellvertretender Beisitzer im Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 im Wahlkreis 12 werden gewählt: Beisitzerin/Beisitzer: 1. ... Stellvertretende Beisitzerin/stellvertretender Beisitzer: 1. ... Begründung: Die Landesregierung hat den Wahltag für die Wahl des nordrhein-westfälischen Landtags auf Sonntag, den 14. Mai 2017, festgesetzt (Bekanntmachung der Landesregierung vom 10.03.2016 – GV. NRW. 2016 S. 160). Gemäß §§ 8 und 10 Landeswahlgesetz ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LWahlG). Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer des Kreiswahlausschusses soll gemäß § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter (gebundene Vertretung) berufen werden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind vom Kreistag zu wählen. Der Kreiswahlausschuss hat gem. § 10 Abs. 4 LWahlG folgende Aufgaben: a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG), b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3 LWahlG), c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2 LWahlG). § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz schreibt vor, dass der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Besetzung des Kreiswahlausschusses gilt somit § 35 Abs. 3 Kreisordnung: „Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ -3- Als Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag kann die Zahl der bei der Kreistagswahl am 25.05.2014 erreichten Stimmen im Bereich des jeweiligen Landtagswahlkreises dienen. Nach § 8 Abs. 2 LWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. Landtagswahlkreis 8: Die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Nettersheim und Weilerswist bilden den Wahlkreis 8 – Euskirchen I. Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2014 im Kreis Euskirchen errungenen Stimmen bezogen auf den Landtagswahlkreis 8 wären die sechs Sitze im Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems Hare-Niemeyer wie folgt zu verteilen: Verteilung nach ganzen Zahlen 2 1 0 0 0 0 0 3 Stimmen CDU SPD FDP GRÜNE UWV DIE LINKE AfD 27.092 16.773 4.482 6.527 4.154 2.600 3.397 65.025 2,500 1,548 0,414 0,602 0,383 0,240 0,313 6,000 restliche Bruchteile 0,500 0,548 0,414 0,602 0,383 0,240 0,313 Reihenfolge nach Verteilung nach höchsten Zahlenbruchteilen Bruchteilen 3 1 2 1 4 0 1 1 5 0 7 0 6 0 3 Gesamt 3 2 0 1 0 0 0 6 Sitze im Kreiswahlausschuss: CDU SPD FDP GRÜNE UWV DIE LINKE AfD 3 2 0 1 0 0 0 Landtagswahlkreis 12: Die Gemeinden Hellenthal und Kall sowie die Stadt Schleiden aus dem Kreis Euskirchen und die Kommunen Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau und Nideggen aus dem Kreis Düren bilden den Wahlkreis 12 – Düren II – Euskirchen II. Für diesen Wahlkreis ist der Landrat des Kreises Düren gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz zum Kreiswahlleiter ernannt worden. Da sich der Wahlkreis auf mehrere Kreise erstreckt, sollen sich gemäß § 4 Landeswahlordnung die beteiligten Kreistage über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses einigen. Als Grundlage für die Aufteilung der sechs Sitze des Kreiswahlausschusses schlägt der Landrat des Kreises Düren als Kreiswahlleiter vor, die anteilige Bevölkerungszahl der Kreise Düren und Euskirchen in Anwendung des Systems Hare-Niemeyer gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz in Verbindung mit 35 Abs. 3 Kreisordnung heranzuziehen. Hiernach ergeben sich fünf Sitze für den Kreis Düren und ein Sitz für den Kreis Euskirchen. -4Der Landrat des Kreises Düren wird dem Kreistag des Kreises Düren ebenfalls diese Verfahrensweise vorschlagen und diesen um Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Landeswahlordnung bitten. Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2014 im Kreis Euskirchen errungenen Stimmen bezogen auf den Landtagswahlkreis 12 wäre der Sitz im Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems Hare-Niemeyer wie folgt zu verteilen: Verteilung nach ganzen Zahlen 0 0 0 0 0 0 0 0 Stimmen CDU SPD FDP GRÜNE UWV DIE LINKE AfD 6.524 3.439 2.093 1.157 374 492 620 14.699 0,444 0,234 0,142 0,079 0,025 0,034 0,042 1,000 restliche Bruchteile 0,444 0,234 0,142 0,079 0,025 0,034 0,042 Reihenfolge nach Verteilung nach höchsten Zahlenbruchteilen Bruchteilen 1 1 2 0 3 0 4 0 7 0 6 0 5 0 1 Gesamt 1 0 0 0 0 0 0 1 Sitze im Kreiswahlausschuss: CDU SPD FDP GRÜNE UWV DIE LINKE AfD 1 0 0 0 0 0 0 gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)