Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
217 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 12:01
Aktualisiert
14.09.16, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 257/2016
13.09.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.09.2016
Kreistag
05.10.2016
Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017
hier: Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretenden Beisitzerinnen/Beisitzer der
Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahlkreise 8 – Euskirchen I und 12 – Düren II Euskirchen II
Sachbearbeiter/in: Frau Schneider
Tel.: 15-903
Abt.: 15
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
Als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer im Kreiswahlausschuss für
die Landtagswahl am 14. Mai 2017 im Wahlkreis 8 werden gewählt:
Beisitzerinnen/Beisitzer:
1.
...
2.
...
3.
...
4.
...
5.
...
6.
...
-2-
Stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer:
1.
...
2.
...
3.
...
4.
...
5.
...
6.
...
Als Beisitzerin/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerin/stellvertretender Beisitzer im
Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 im Wahlkreis 12 werden gewählt:
Beisitzerin/Beisitzer:
1.
...
Stellvertretende Beisitzerin/stellvertretender Beisitzer:
1.
...
Begründung:
Die Landesregierung hat den Wahltag für die Wahl des nordrhein-westfälischen Landtags auf
Sonntag, den 14. Mai 2017, festgesetzt (Bekanntmachung der Landesregierung vom 10.03.2016 –
GV. NRW. 2016 S. 160).
Gemäß §§ 8 und 10 Landeswahlgesetz ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Er
besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Eine
Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz
LWahlG). Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer des Kreiswahlausschusses soll gemäß § 3 Abs. 1
Landeswahlordnung eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter (gebundene Vertretung) berufen werden.
Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind vom Kreistag zu wählen.
Der Kreiswahlausschuss hat gem. § 10 Abs. 4 LWahlG folgende Aufgaben:
a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu
entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG),
b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3 LWahlG),
c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2 LWahlG).
§ 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz schreibt vor, dass der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung
entscheidet. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den
Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung.
Hinsichtlich der Besetzung des Kreiswahlausschusses gilt somit § 35 Abs. 3 Kreisordnung:
„Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los.“
-3-
Als Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag kann die Zahl der bei der Kreistagswahl am
25.05.2014 erreichten Stimmen im Bereich des jeweiligen Landtagswahlkreises dienen.
Nach § 8 Abs. 2 LWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu
Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Landtagswahlkreis 8:
Die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich und Zülpich sowie die Gemeinden
Blankenheim, Dahlem, Nettersheim und Weilerswist bilden den Wahlkreis 8 – Euskirchen I.
Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2014 im Kreis
Euskirchen errungenen Stimmen bezogen auf den Landtagswahlkreis 8 wären die sechs Sitze im
Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems Hare-Niemeyer wie folgt zu verteilen:
Verteilung
nach
ganzen
Zahlen
2
1
0
0
0
0
0
3
Stimmen
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
UWV
DIE LINKE
AfD
27.092
16.773
4.482
6.527
4.154
2.600
3.397
65.025
2,500
1,548
0,414
0,602
0,383
0,240
0,313
6,000
restliche
Bruchteile
0,500
0,548
0,414
0,602
0,383
0,240
0,313
Reihenfolge
nach
Verteilung nach
höchsten Zahlenbruchteilen
Bruchteilen
3
1
2
1
4
0
1
1
5
0
7
0
6
0
3
Gesamt
3
2
0
1
0
0
0
6
Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
UWV
DIE LINKE
AfD
3
2
0
1
0
0
0
Landtagswahlkreis 12:
Die Gemeinden Hellenthal und Kall sowie die Stadt Schleiden aus dem Kreis Euskirchen und die
Kommunen Düren, Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau und Nideggen aus dem Kreis Düren bilden den
Wahlkreis 12 – Düren II – Euskirchen II. Für diesen Wahlkreis ist der Landrat des Kreises Düren
gemäß § 10 Abs. 1 Landeswahlgesetz zum Kreiswahlleiter ernannt worden.
Da sich der Wahlkreis auf mehrere Kreise erstreckt, sollen sich gemäß § 4 Landeswahlordnung die
beteiligten Kreistage über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses einigen.
Als Grundlage für die Aufteilung der sechs Sitze des Kreiswahlausschusses schlägt der Landrat des
Kreises Düren als Kreiswahlleiter vor, die anteilige Bevölkerungszahl der Kreise Düren und
Euskirchen in Anwendung des Systems Hare-Niemeyer gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz in
Verbindung mit 35 Abs. 3 Kreisordnung heranzuziehen. Hiernach ergeben sich fünf Sitze für den
Kreis Düren und ein Sitz für den Kreis Euskirchen.
-4Der Landrat des Kreises Düren wird dem Kreistag des Kreises Düren ebenfalls diese
Verfahrensweise vorschlagen und diesen um Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Landeswahlordnung
bitten.
Nach dem Verhältnis der von den Parteien/Wählergruppen bei der Kreistagswahl 2014 im Kreis
Euskirchen errungenen Stimmen bezogen auf den Landtagswahlkreis 12 wäre der Sitz im
Kreiswahlausschuss unter Anwendung des Systems Hare-Niemeyer wie folgt zu verteilen:
Verteilung
nach
ganzen
Zahlen
0
0
0
0
0
0
0
0
Stimmen
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
UWV
DIE LINKE
AfD
6.524
3.439
2.093
1.157
374
492
620
14.699
0,444
0,234
0,142
0,079
0,025
0,034
0,042
1,000
restliche
Bruchteile
0,444
0,234
0,142
0,079
0,025
0,034
0,042
Reihenfolge
nach
Verteilung nach
höchsten Zahlenbruchteilen
Bruchteilen
1
1
2
0
3
0
4
0
7
0
6
0
5
0
1
Gesamt
1
0
0
0
0
0
0
1
Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
UWV
DIE LINKE
AfD
1
0
0
0
0
0
0
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)