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Beschlussvorlage GB (Geplante Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
04.11.16, 10:02
Aktualisiert
04.11.16, 10:02
Beschlussvorlage GB (Geplante Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV) Beschlussvorlage GB (Geplante Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV) Beschlussvorlage GB (Geplante Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 265/2016 21.10.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 16.11.2016 Kreisausschuss 07.12.2016 Kreistag 14.12.2016 Geplante Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, Verhandlungen mit der RVK zu führen, mit dem Ziel der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2018. -2Begründung: Im Jahr 2009 beauftragte der Kreis Euskirchen die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV. Die Vereinbarung trat am 01.01.2009 in Kraft und endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018. In der Vereinbarung ist festgelegt, dass der Aufgabenträger bis zum 31.12.2016 über eine mögliche Verlängerung entscheidet. Eine Verlängerung der Vereinbarung auf damaliger Grundlage ist nicht möglich, da die bisherige Vereinbarung unter Berücksichtigung eines EuGH-Urteils getroffen wurde und die künftige Beauftragung der EU-Verordnung 1370/2007 entsprechen muss. Da die Durchführung eines Verfahrens nach der EU-Verordnung 1370/2007 einen erheblichen zeitlichen Vorlauf bedingt, sollte nunmehr eine Entscheidung über die grundsätzliche weitere Vorgehensweise in Sachen RVK getroffen werden. Aus Sicht der Verwaltung ist eine weitere Betrauung der RVK wünschenswert und auch wirtschaftlich sinnvoll. Bereits die jetzige Betrauung verpflichtet die RVK, regelmäßig nachzuweisen, dass die Kosten denen eines „durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens“ entsprechen. Bei einer Betrauung auf Grundlage der EU VO 1370/2007 müssten darüber hinaus weitere Vorgaben eingehalten werden, die sicherstellen, dass keine Überkompensation des Unternehmens eintritt. Da der Kreis Euskirchen Gesellschafter der RVK ist (12,5 % Anteil), würde eine anderweitige Betrauung zudem wirtschaftliche Nachteile für die RVK und damit auch für den Gesellschafter Kreis Euskirchen mit sich bringen. Neben dem Kreis Euskirchen beabsichtigen auch weitere Gesellschafter, eine Betrauung der RVK auszusprechen. Ein Gesellschafter, dessen jetzige Betrauung mit der RVK bereits 2 Jahre früher endet (zum 31.12.2016), war bereits den Weg einer Direktvergabe nach der EU VO 1370/2007 eingegangen. Der Gesellschafter hatte dazu eine Vorabbekanntmachung zur geplanten Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) an die RVK als internen Betreiber vorgenommen. Gegen diese Vorabbekanntmachung wurden seitens zweier in der Region tätigen Verkehrsunternehmen jeweils Nachprüfungsverfahren angestrengt. Die Vergabekammer hat diesen Nachprüfungsanträgen stattgegeben. Dies bedeutet, dass dem Gesellschafter die Direktvergabe an die RVK untersagt wurde. Gegen die Beschlüsse der Vergabekammer hat der Gesellschafter das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Die mündlichen Verhandlungen sind für November bzw. Dezember 2016 terminiert. Der Kreis Euskirchen wird diese Verfahren beobachten und unter Berücksichtigung der Urteile die weitere Vorgehensweise zusammen mit der RVK und den übrigen Gesellschaftern abstimmen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) -3-