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Beschlussvorlage GB (Anlage Änderung Verbandssatzung Naturpark Rheinland)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
85 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
23.05.16, 12:02
Aktualisiert
23.05.16, 12:02
Beschlussvorlage GB (Anlage Änderung Verbandssatzung Naturpark Rheinland) Beschlussvorlage GB (Anlage Änderung Verbandssatzung Naturpark Rheinland)

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Inhalt der Datei

Verbandsausschuss Verbandsversammlung 08.12.2015 08.12.2015 Top 6 Top 9 Satzung des Zweckverbandes Naturpark Rheinland Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung ABSCHNITT III Verbandswirtschaft ABSCHNITT III Verbandswirtschaft §22 Finanzbedarf §22 Finanzbedarf (1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt aus Zuwendungen, Spenden, sonstigen Einnahmen und Umlagen der kommunalen Mitglieder. Anmerkungen dto. (2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu de­ dto. cken. (3) Die Umlage wird von den Mitgliedern nach dem prozentualen Schlüssel auf der Basis folgender Faktoren getragen: Die eingebrachten Flächen werden mit dem Grundfaktor 0,25, die Bevölke­ rungszahl mit dem Grundfaktor 0,75 in Anrechnung gebracht. Grundlage der Bevölkerungszahl ist für die Kreise = Statistische Berichte des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NW, für die kreisfreien Städte = deren ei­ gene statistische Erfassungen. Als Bevölkerungszahl ist die von den vorge­ nannten Stellen zum 31.12. des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegange­ nen Jahres fortgeschriebene Wohnbevölkerung zugrunde zu legen. Die Berechnungsgrundlage ist in Abständen von 5 Jahren zu überprüfen. (3) Die Umlage wird von den Mitgliedern nach dem prozentualen Schlüssel auf der Basis folgender Faktoren getragen: Die eingebrachten Flächen werden mit dem Grundfaktor 0,25, die ein­ gebrachte Bevölkerungszahl mit dem Grundfaktor 0,75 in Anrechnung gebracht. In beiden Fällen sind die Vorteile der Mitglieder, nach dem Verhältnis des Nutzens, den die Verbandsmitglieder aus der Erfül­ lung der Aufgaben des Zweckverbandes haben, angemessen zu be­ rücksichtigen. Grundlage der eingebrachten Bevölkerungszahl ist für die Kreise bilden die Statistische Berichte des Landesamtes für Daten­ verarbeitung und Statistik NRW. Für die kreisfreien Städte sind deren ei­ gene statistische Erfassungen zu Grunde zu legen. Als eingebrachte Bevölkerungszahl ist die von den vorgenannten Stellen zum 31.12. des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Wohnbevölkerung zu Grunde zu legen. Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen. (4) Die RWE Rheinbraun AG wird von der Umlage freigestellt. Eine Änderung dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung der RWE Rheinbraun AG. dto. (5) Beschlüsse, die sich auf die Umlage eines Mitgliedes auswirken, können nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Mitgliedes beschlossen werden. dto. 1 Die Änderung basiert auf der Empfehlung der Gemeinde­ prüfungsanstalt NRW, die eine Anpassung der Satzung an die Berechnungsmetho­ dik vorsieht. Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung §23 Prüfung der Jahresrechnung §23 Prüfung des Jahresabschlusses Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ei­ nes von der Verbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen Verbandsmit­ gliedes. dto. 2 Anmerkungen Namensänderung