Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
85 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
23.05.16, 12:02
Aktualisiert
23.05.16, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Verbandsausschuss
Verbandsversammlung
08.12.2015
08.12.2015
Top 6
Top 9
Satzung des Zweckverbandes Naturpark Rheinland
Satzung alte Fassung
Satzung neue Fassung
ABSCHNITT III
Verbandswirtschaft
ABSCHNITT III
Verbandswirtschaft
§22
Finanzbedarf
§22
Finanzbedarf
(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt aus Zuwendungen,
Spenden, sonstigen Einnahmen und Umlagen der kommunalen Mitglieder.
Anmerkungen
dto.
(2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit
seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu de dto.
cken.
(3) Die Umlage wird von den Mitgliedern nach dem prozentualen Schlüssel auf
der Basis folgender Faktoren getragen:
Die eingebrachten Flächen werden mit dem Grundfaktor 0,25, die Bevölke
rungszahl mit dem Grundfaktor 0,75 in Anrechnung gebracht. Grundlage der
Bevölkerungszahl ist für die Kreise = Statistische Berichte des Landesamtes
für Datenverarbeitung und Statistik NW, für die kreisfreien Städte = deren ei
gene statistische Erfassungen. Als Bevölkerungszahl ist die von den vorge
nannten Stellen zum 31.12. des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegange
nen Jahres fortgeschriebene Wohnbevölkerung zugrunde zu legen.
Die Berechnungsgrundlage ist in Abständen von 5 Jahren zu überprüfen.
(3) Die Umlage wird von den Mitgliedern nach dem prozentualen Schlüssel
auf der Basis folgender Faktoren getragen:
Die eingebrachten Flächen werden mit dem Grundfaktor 0,25, die ein
gebrachte Bevölkerungszahl mit dem Grundfaktor 0,75 in Anrechnung
gebracht. In beiden Fällen sind die Vorteile der Mitglieder, nach dem
Verhältnis des Nutzens, den die Verbandsmitglieder aus der Erfül
lung der Aufgaben des Zweckverbandes haben, angemessen zu be
rücksichtigen. Grundlage der eingebrachten Bevölkerungszahl ist für
die Kreise bilden die Statistische Berichte des Landesamtes für Daten
verarbeitung und Statistik NRW. Für die kreisfreien Städte sind deren ei
gene statistische Erfassungen zu Grunde zu legen. Als eingebrachte
Bevölkerungszahl ist die von den vorgenannten Stellen zum 31.12. des
zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres fortgeschriebene
Wohnbevölkerung zu Grunde zu legen.
Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu
festzusetzen.
(4) Die RWE Rheinbraun AG wird von der Umlage freigestellt. Eine Änderung
dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung der RWE Rheinbraun AG.
dto.
(5) Beschlüsse, die sich auf die Umlage eines Mitgliedes auswirken, können
nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Mitgliedes beschlossen werden.
dto.
1
Die Änderung basiert auf der
Empfehlung der Gemeinde
prüfungsanstalt NRW, die
eine Anpassung der Satzung
an die Berechnungsmetho
dik vorsieht.
Satzung alte Fassung
Satzung neue Fassung
§23
Prüfung der Jahresrechnung
§23
Prüfung des Jahresabschlusses
Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ei
nes von der Verbandsversammlung zu bestimmenden kommunalen Verbandsmit
gliedes.
dto.
2
Anmerkungen
Namensänderung