Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
124 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
25.05.16, 12:00
Aktualisiert
25.05.16, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 222/2016
18.05.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Inklusion
07.06.2016
Kreisausschuss
22.06.2016
Kreistag
06.07.2016
Übernahme der Schulträgeraufgaben für die Stephanusschule durch den Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Recher
Tel.: 15 191
Abt.: 40 - Schulen
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag nimmt die Ausführungen zum aktuellen Sachstand der Förderschulen im Verbund
zur Kenntnis und stimmt grundsätzlich einer Übernahme der Schulträgeraufgaben der
Stephanusschule durch den Kreis Euskirchen
- vorbehaltlich des Ergebnisses von konkreten Übernahmeverhandlungen mit den Städten Zülpich
und Mechernich, welche nach Möglichkeit bereits in der nächsten Sitzung des Fachausschusses
am 13.09.2016 vorgestellt werden, und
- vorbehaltlich der Genehmigung der oberen Schulaufsicht – zu.
-22. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Städten Zülpich und Mechernich in konkrete
Verhandlungen bezüglich der Übernahme der Schulträgerschaft der Stephanusschule einzutreten
und gleichzeitig mit der oberen Schulaufsichtsbehörde die schulrechtlichen und
schulorganisatorischen Voraussetzungen zur Übernahme der Trägerschaft durch den Kreis
Euskirchen bis zur ersten Sitzungsrunde 2017 abzuklären.
Begründung:
1. Ausgangslage
Bereits am 16.10.2013 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Erste Gesetz zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und die
Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke
(MindestgrößenVO) verabschiedet.
Durch diese Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke
(MindestgrößenVO) werden hohe Anforderungen zur Fortführung von Förderschulen gesetzt. Für die
Errichtung und die Fortführung von Förderschulen im Verbund sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7
MindestgrößenVO 144 Schüler/-innen notwendig.
Das Unterschreiten der Mindestgröße einer Förderschule bedeutet indessen nicht notwendig, dass
dieser Standort geschlossen werden muss; vielmehr können Schulträger Schulen zusammenlegen
oder Teilstandorte bilden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass mehrere Förderschulen in der
Trägerschaft von Gemeinden zu einer Schule in Kreisträgerschaft zusammengelegt werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 MindestgrößenVO kann eine Förderschule in einem begründeten Fall mit
Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt
werden. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Abs. 1
Nr. 7 MindestgrößenVO erforderlich.
2. Aktuelle Entwicklung im Kreis Euskirchen
Wie im mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abgestimmten kreisweiten
Förderschulentwicklungskonzept dargestellt, ist es weiterhin das Ziel des Kreises Euskirchen, auf die
Veränderungen in der Förderschullandschaft zu reagieren und gemeinsame Lösungen zur
Sicherstellung einer wohnortnahen Beschulung im Förderschulbereich im Kreis Euskirchen zu
erarbeiten. Die Eltern sollen somit auch zukünftig die Wahl haben, ihr Kind in die Obhut einer
Förderschule zu geben oder es für den inklusiven Unterricht an einer Regelschule anzumelden.
Aufgrund der regionalen Zusammenarbeit des Kreises Euskirchen mit den kreisangehörigen
Kommunen sowie der Kommunen untereinander, wurde es ermöglicht, alle bisherigen Standorte
weitestgehend zu erhalten:
2.1 Region Nordkreis
Um das Ziel zu erreichen, für den Kreis Euskirchen eine nachhaltige Förderschullandschaft
vorzuhalten, erfolgte in einem ersten Schritt die Übernahme der Matthias-Hagen-Schule ab dem
01.08.2015.
Die Don-Bosco-Schule, an der aktuell lediglich noch 24 Schüler/-innen beschult werden, wird mit
Ablauf des 31.07.2016 aufgelöst. Für die verbleibenden etwa 14 Schüler/-innen steht nach erfolgter
Auflösung die Matthias-Hagen-Schule als Förderort zur Verfügung.
-3-
2.2. Region Kreis Mitte
Die Schule am Veybach in Mechernich-Satzvey wurde mit Wirkung vom 01.08.2015 aufgelöst, das
Gebäude der Schule am Veybach wird seitdem als Teilstandort der Stephanusschule fortgeführt.
Die Stephanusschule wurde entsprechend um das Einzugsgebiet der ehemaligen Schule am
Veybach erweitert. Der Hauptstandort der Stephanusschule ist auch weiterhin in Zülpich-Bürvenich.
Schülerzahl:
Schule
Stephanusschule
Teilstandort
Zülpich-Bürvenich
Mechernich-Satzvey
Schülerzahl
111
80
191
2.3. Region Südkreis
Die Georgschule in Dahlem-Schmidtheim wurde mit Wirkung vom 01.08.2015 aufgelöst; das
Gebäude der Georgschule wird seitdem als Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule Schleiden
fortgeführt.
Die Astrid-Lindgren-Schule wurde entsprechend um das Einzugsgebiet der ehemaligen Georgschule
in Dahlem erweitert. Dazu gehören neben der Gemeinde Dahlem noch die Gemeinden Nettersheim
und Blankenheim.
Schülerzahl:
Schule
Astrid-Lindgren-Schule
Teilstandort
Schleiden
Dahlem-Schmidtheim
Schülerzahl
134
75
209
Aufgrund der Kooperationen im Nord- und Südkreis sowie zwischen den Städten Mechernich und
Zülpich können bis dato alle Förderschulstandorte gehalten werden.
3. Übertragung der Stephanusschule in Trägerschaft des Kreises Euskirchen
Die Städte Zülpich und Mechernich sind im Zuge der dargestellten kreisweiten Gespräche über eine
zukunftsfähige Förderschullandschaft an den Kreis herangetreten mit der Bitte zu prüfen, ob eine
Übernahme der Stephanusschule in die Trägerschaft des Kreises Euskirchen möglich ist.
In einem ersten Gespräch am 04.04.2016 baten die beiden Kommunen darum, dass die Gespräche
mit dem Kreis über einen Trägerwechsel forciert werden. Als nächster Schritt sollen die jeweiligen
Grundsatzbeschlüsse in den politischen Gremien gefasst werden. Eine Übernahme käme –
vorbehaltlich eines entsprechenden Kreistagsbeschlusses – zum Schuljahr 2017/2018 in Betracht.
Wie schon bei der Matthias-Hagen-Schule würden im Falle der Übernahme durch den Kreis die
Kosten im Wege der differenzierten Kreisumlage auf die jeweiligen Wohnortkommunen der Schüler/innen umgelegt.
Der Übergang einer gemeindlichen Förderschule in die Kreisträgerschaft ist nach dem SchulG
möglich, u.a. in den Fällen, in denen die Fortführung einer Schule an der fehlenden Zusammenarbeit
-4von Kommunen scheitert. Auch in der Begründung zur Mindestgrößenverordnung wird der Übergang
in eine Kreisträgerschaft ausdrücklich als Möglichkeit benannt, um die Schließung von
Schulstandorten zu vermeiden.
4. Weitere Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Euskirchen
Für die St.-Nikolaus-Schule in Kall mit aktuell 81 Schülerinnen und Schülern sowie die Hans-VerbeekSchule in Euskirchen mit aktuell 118 Schülerinnen und Schülern ergibt sich mittelfristig kein
Handlungsbedarf, da nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 MindestgrößenVO für die Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung lediglich 50 Schüler/-innen benötigt werden.
5. Zusammenfassung
Aus Sicht der Verwaltung sollte das Förderschulangebot des Kreises Euskirchen auch weiterhin den
gesetzlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen der Schullandschaft angepasst werden. Ziel
ist es, auch zukünftig eine wohnortnahe Förderschullandschaft vorzuhalten und den Eltern die Wahl
zu lassen, ihr Kind in die Obhut einer Förderschule zu geben oder es für den inklusiven Unterricht an
einer Regelschule anzumelden.
Um das gesamt Kreisgebiet möglichst flächendeckend mit Förderschulstandorten abdecken zu
können, muss es auch weiterhin zu Lösungen aufgrund regionaler Zusammenarbeit kommen. Dabei
muss eine solidarische Finanzierung gewährleistet sein.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Kreis Euskirchen in einem weiteren Schritt die Übernahme der
Stephanusschule prüfen. Die organisatorische Umsetzung könnte zum Schuljahr 2017/18 erfolgen.
Aus diesem Grund wird die Verwaltung nach Möglichkeit bis zu ersten Sitzungsrunde 2017 klären, ob
und wie die Übernahme der Stephanusschule erfolgen kann. Zu klären sind dabei neben der
Erhebung der differenzierten Kreisumlage u.a. die Fragen hinsichtlich des Standortes, des damit
einhergehenden Gebäudemanagements (Hausmeister, Miete, Raumplanung, etc.), der
Schülerbeförderung sowie weiterer Aufgaben der Schulverwaltung (Sekretärin, Schulsozialarbeit,
etc.).
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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