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Beschlussvorlage GB (Besetzung von Schulleitungsstellen - Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz NRW ab 2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
123 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 12:01
Aktualisiert
30.05.16, 12:01
Beschlussvorlage GB (Besetzung von Schulleitungsstellen
- Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz NRW ab 2016) Beschlussvorlage GB (Besetzung von Schulleitungsstellen
- Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz NRW ab 2016) Beschlussvorlage GB (Besetzung von Schulleitungsstellen
- Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz NRW ab 2016)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 225/2016 23.05.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bildung und Inklusion 07.06.2016 Kreisausschuss 22.06.2016 Kreistag 06.07.2016 Besetzung von Schulleitungsstellen - Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz NRW ab 2016 Sachbearbeiter/in: Herr Recher Tel.: 15 191 Abt.: 40 - Schulen X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt: Die Ausübung des Vorschlagsrechts des Kreises Euskirchen als Schulträger für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters gem. § 61. Abs. 2 Schulgesetz NRW wird dem Ausschuss für Bildung und Inklusion übertragen. -2- Begründung: 1. Veränderte Rechtslage zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetzes) zum 01.08.2015 wird das bisherige Verfahren zur Bestellung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters neu geregelt. Die neuen Regelungen sind für alle zukünftigen Bestellungsverfahren anzuwenden (seit 01.01.2016). 2. Bisheriges Verfahren 2.1 Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters Nach dem bisherigen Verfahren schrieb die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüfte die eingegangenen Bewerbungen und benannte die geeigneten Personen der Schulkonferenz zur Wahl. Gemäß § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) erfolgte die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz. Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied, welches der Schulträger entsandte, erweitert. Ebenfalls konnten bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter an der erweiterten Schulkonferenz teilnehmen. 2.2 Zustimmungsrecht Gemäß § 61 Abs. 4 SchulG holte die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zur gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung innerhalb von acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. 2.3. Bisherige Regelung für den Kreis Euskirchen Mit Beschluss der konstituierenden Sitzung des Kreistages vom 25.06.2014 (V 21/2014) wurde die Ausübung des Stimmrechts für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters in der erweiterten Schulkonferenz auf Herrn Johannes Mertens (CDU) übertragen. Als sein Stellvertreter fungiert Herr Markus Ramers (SPD). Zu beratenden – aber nicht stimmberechtigten Mitgliedern – wurden berufen: Beratende Mitglieder: Wasems, Hans-Peter (CDU) Kunz, Emmanuel (SPD) Grau, Christian (FDP) Stellvertreter/in: Gerdemann, Rita (CDU) Fischer, Klaus (SPD) Schorn, Frederik (FDP) Das Zustimmungsrecht ist gem. § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen auf den Kreisausschuss übertragen. 3. Neues Verfahren Die Neuregelung findet auf Bewerbungsverfahren seit dem 01.01.2016 Anwendung. Mit ihr entfallen  das bisherige Wahlverfahren der Schulleiter/ des Schulleiters durch die Schulkonferenz  das Stimm- sowie das Beratungsrecht des Schulträgers in der erweiterten Schulkonferenz und somit die Benennung des unter 2.3. benannten Personenkreises zur Entsendung in die erweiterte Schulkonferenz  das Recht des Schulträgers auf Zustimmung oder Verweigerung einer Zustimmung zur Ernennung einer Schulleiterin/ eines Schulleiter. -3- Nach § 61 Abs. 1 SchulG schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüft die eingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die geeigneten Bewerberinnen/Bewerber. Diese Vorgehensweise stellt gegenüber der bisherigen Handhabung keine Änderung dar. Neu ist, dass die Schulkonferenz und der Schulträger die ausgewählten Bewerber/-innen gemäß § 61 Abs. 1 SchulG zu einem Vorstellungsgespräch einladen können. Anschließend können gemäß § 61 Abs. 2 SchulG sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Besetzungsvorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsicht trifft dann die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers. Alsdann teilt sie ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiter/-innen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält dann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen; das vorgenannte Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber seitens der Schulkonferenz und des Schulträgers besteht in diesen Fällen nicht. 4. Vorschlag der Verwaltung Für das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters an den Schulen des Kreises Euskirchen schlägt die Verwaltung vor, dass die Vorstellung der von der oberen Schulaufsicht als geeignet benannten Bewerberinnen/Bewerber in dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss für Bildung und Inklusion erfolgt, damit dieser das Vorschlagrecht des Kreises Euskirchen als Schulträger gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde ausüben kann. So wäre aus Sicht der Verwaltung ein einheitliches Verfahren zur Beurteilung der Eignung der Bewerber/-innen durch den Kreis als Schulträger gewährleistet. § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen wird entsprechend geändert. Hierzu wird auf die V 226/2016 verwiesen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)