Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
123 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 12:01
Aktualisiert
30.05.16, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 225/2016
23.05.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Inklusion
07.06.2016
Kreisausschuss
22.06.2016
Kreistag
06.07.2016
Besetzung von Schulleitungsstellen
- Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gem. § 61 Schulgesetz
NRW ab 2016
Sachbearbeiter/in: Herr Recher
Tel.: 15 191
Abt.: 40 - Schulen
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt:
Die Ausübung des Vorschlagsrechts des Kreises Euskirchen als Schulträger für die Wahl der
Schulleiterin/des Schulleiters gem. § 61. Abs. 2 Schulgesetz NRW wird dem Ausschuss für Bildung
und Inklusion übertragen.
-2-
Begründung:
1. Veränderte Rechtslage zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des
Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetzes) zum 01.08.2015 wird das bisherige Verfahren zur
Bestellung der Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters neu geregelt. Die neuen Regelungen sind für
alle zukünftigen Bestellungsverfahren anzuwenden (seit 01.01.2016).
2. Bisheriges Verfahren
2.1 Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters
Nach dem bisherigen Verfahren schrieb die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der
Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüfte
die eingegangenen Bewerbungen und benannte die geeigneten Personen der Schulkonferenz zur
Wahl. Gemäß § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) erfolgte die Wahl der Schulleiterin/des
Schulleiters durch die Schulkonferenz. Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes
Mitglied, welches der Schulträger entsandte, erweitert. Ebenfalls konnten bis zu drei weitere
Vertreterinnen oder Vertreter an der erweiterten Schulkonferenz teilnehmen.
2.2 Zustimmungsrecht
Gemäß § 61 Abs. 4 SchulG holte die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers
zur gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger konnte die
Zustimmung innerhalb von acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung
zuständigen Gremiums verweigern.
2.3. Bisherige Regelung für den Kreis Euskirchen
Mit Beschluss der konstituierenden Sitzung des Kreistages vom 25.06.2014 (V 21/2014) wurde die
Ausübung des Stimmrechts für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters in der erweiterten
Schulkonferenz auf Herrn Johannes Mertens (CDU) übertragen. Als sein Stellvertreter fungiert Herr
Markus Ramers (SPD).
Zu beratenden – aber nicht stimmberechtigten Mitgliedern – wurden berufen:
Beratende Mitglieder:
Wasems, Hans-Peter (CDU)
Kunz, Emmanuel (SPD)
Grau, Christian (FDP)
Stellvertreter/in:
Gerdemann, Rita (CDU)
Fischer, Klaus (SPD)
Schorn, Frederik (FDP)
Das Zustimmungsrecht ist gem. § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen auf den
Kreisausschuss übertragen.
3. Neues Verfahren
Die Neuregelung findet auf Bewerbungsverfahren seit dem 01.01.2016 Anwendung. Mit ihr entfallen
das bisherige Wahlverfahren der Schulleiter/ des Schulleiters durch die Schulkonferenz
das Stimm- sowie das Beratungsrecht des Schulträgers in der erweiterten Schulkonferenz und
somit die Benennung des unter 2.3. benannten Personenkreises zur Entsendung in die
erweiterte Schulkonferenz
das Recht des Schulträgers auf Zustimmung oder Verweigerung einer Zustimmung zur
Ernennung einer Schulleiterin/ eines Schulleiter.
-3-
Nach § 61 Abs. 1 SchulG schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleitung mit
Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüft die eingegangenen Bewerbungen
und benennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die geeigneten Bewerberinnen/Bewerber.
Diese Vorgehensweise stellt gegenüber der bisherigen Handhabung keine Änderung dar.
Neu ist, dass die Schulkonferenz und der Schulträger die ausgewählten Bewerber/-innen gemäß § 61
Abs. 1 SchulG zu einem Vorstellungsgespräch einladen können. Anschließend können gemäß § 61
Abs. 2 SchulG sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger gegenüber der oberen
Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Besetzungsvorschlag abgeben; er soll
begründet werden. Die obere Schulaufsicht trifft dann die Auswahlentscheidung unter
Berücksichtigung der Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers. Alsdann teilt sie ihre
Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit.
Aus dringenden dienstlichen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiter/-innen in
Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält dann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier
Wochen; das vorgenannte Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber seitens der
Schulkonferenz und des Schulträgers besteht in diesen Fällen nicht.
4. Vorschlag der Verwaltung
Für das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters an den Schulen des Kreises
Euskirchen schlägt die Verwaltung vor, dass die Vorstellung der von der oberen Schulaufsicht als
geeignet benannten Bewerberinnen/Bewerber in dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss für
Bildung und Inklusion erfolgt, damit dieser das Vorschlagrecht des Kreises Euskirchen als Schulträger
gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde ausüben kann. So wäre aus Sicht der Verwaltung ein
einheitliches Verfahren zur Beurteilung der Eignung der Bewerber/-innen durch den Kreis als
Schulträger gewährleistet.
§ 15 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen wird entsprechend geändert. Hierzu wird auf
die V 226/2016 verwiesen.
gez.
i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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