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Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Caritas EU Bekämpfung der Suchtgefahren)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Caritas EU Bekämpfung der Suchtgefahren)

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Inhalt der Datei

Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele für den Förderbereich "Bekämpfung der Suchtgefahren - Sucht- und Drogenhilfe" Der Kreis Euskirchen, Abt 53 und der Caritasverband Euskirchen schließen auf der Grundlage der Kreistagsbeschlüsse vom 12.02.1997 (521/1997), 23.06.2010 (V 83/2010), 20.03.2013 (A 97/2012) und 17.07.2013 (V22/2013) • • • eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) eine Zielvereinbarung – Kennzahlen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. 2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 3. Die Vereinbarungen gelten ab 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren. 4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises beträgt für das Jahr 2017: Kreiszuschüsse: - 196.809,11 € Betriebskostenzuschuss für die Sucht- und Drogenberatungsstelle, - 56.919,64 € für die psychosoziale Betreuung Substituierter (PSB) und die Kosten einer zusätzlichen Fachkraft PSB (siehe A 97/2012). Kommunalisierte Landesmittel aufgrund Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW, dem Landkreistag sowie der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege: 5. 6. 7. 8. - 56.300,00 € für die Sucht- und Drogenberatungsstelle, - 25.600,00 € für die psychosoziale Betreuung Substituierter. Die Kreiszuschüsse erhöhen sich jährlich entsprechend den Regelungen im Haushalt des Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet sich von dem Personalkostenanteil des Zuschusses, der pauschal mit 80 % des gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) Die kommunalisierten Landesmittel werden maximal in der Höhe gezahlt, in der sie vom Land an den Kreis gezahlt werden. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises. Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des Kreises Euskirchen verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu prüfen. Euskirchen, den Für den Kreis Euskirchen Für den Caritasverband Euskirchen ______________________________ (Wonneberger-Wrede) Geschäftsbereichsleiterin IV _____________________________ (Funken) Geschäftsführer _______________________________ Anlagen 1 - 3