Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der
• allgemeinen Beratungsstelle gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG) sowie
•
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG
Der Kreis Euskirchen, Abt 53 -Gesundheit-, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
und
Frauen helfen Frauen e. V., Gerberstraße 49, 53879 Euskirchen, als Träger der
Beratungsstelle für Schwangerschaftskonflikte und Familienplanung nach §§ 3 und 8 SchKG,
schließen auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(AG SchKG) vom 23.05.2006 (GV. NW 2006, S. 267) und der Verordnung zum
Schwangerschaftskonfliktausführunggesetz (VO AG SchKG) vom 29.02.2012 (GV. NW
2012, S. 142) und der Kreistagsbeschlüsse vom 28.04.2005 (A 17/2005 und A 18/2005),
23.06.2010 (V83/2010) und 17.07.2013 (V22/213)
•
•
•
eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen
Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem
Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung
mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt (siehe Anlagen 1 – 3).
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan
vorzulegen
3. Die Vereinbarungen gelten ab 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren.
Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich, wenn ein Vertragspartner
wesentliche Pflichten des Leistungsvertrages nicht erfüllt oder wesentliche
Änderungen in den Auftragsgrundlagen eintreten.
4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises beträgt für das Jahr 2017:
1. Frauen helfen Frauen e. V.
9.469,18 €
1,50 Stelle
2. Donum vitae im Kreis Euskirchen e. V. 7.895,66 €
1,25 Stelle
3. Caritasverband Euskirchen
3.630,35 €
0,575 Stelle
4. Caritasverband Schleiden
3.630,35 €
0,575 Stelle
3,90 Stelle
Die finanzielle Beteiligung des Kreises Euskirchen als freiwillige Leistung ist davon abhängig,
dass das Land NRW die staatlich anerkannte Beratungsstelle entsprechend dem
Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG) angemessen fördert.
Die Beratungsstellen werden vom Land NRW gemäß § 3 (1) AG SchKG ausschließlich auf
Antrag und ausschließlich bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer
Beratungsfachkraft oder einem anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin auf 40.000
Einwohner je Versorgungsgebiet gefördert (Versorgungsschlüssel). Die Landesförderung
nach § 4 (2) SchKG beträgt gemäß § 5 AG SchKG 80 % der angemessenen Personal- und
Sachkosten der Fachkräfte und Verwaltungskräfte der Beratungsstellen, soweit die Stellen
zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels erforderlich sind (Kontingent). Die
Landesförderung soll pauschalisiert erfolgen.
Der Kreiszuschuss wird nach dem Bedarfsschlüssel 1:50.000 = 3,9 Stellen ermittelt. Eine
jährliche Erhöhung des Kreiszuschusses erfolgt entsprechend den Regelungen im Haushalt
des Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet sich von dem Personalkostenanteil des
Kreiszuschusses, der pauschal mit 80 % des gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird.
Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.). Der
Träger der Beratungsstelle beantragt zur Vermeidung von Überzahlungen eine reduzierte
Auszahlung der Zuwendung, wenn die voraussichtlich entstehenden tatsächlichen Kosten
die Auszahlung der Höchstbetragsförderung nicht rechtfertigen.
5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
6. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden
Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu
zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den
Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des Vertrages über den 31.12.2016 hinaus
sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf des 31.12.2016 abzuschließen. Die endgültige
Entscheidung obliegt dem Kreistag.
8. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist bis zum 31.03. des Folgejahres durch
einen Verwendungsnachweis zu belegen. Der Kreis Euskirchen ist berechtigt, die
zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die
Buchführung und Belege zu überprüfen. Eine sich nach Prüfung des Verwendungs-
nachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird
mit der nächsten Zahlung verrechnet. Dem Verwendungsnachweis sind der
Erfahrungsbericht gemäß § 10 SchKG sowie ein Jahresbericht (Dokumentation,
Statistik, Wirksamkeitsanalyse) beizufügen. Der Jahresbericht dokumentiert die
geleistete Arbeit und weist auf eventuelle Abweichungen vom Leistungsvertrag
hin. Inhalt und Struktur des Jahresberichtes wird in Abstimmung mit dem Träger
der Beratungsstelle vom Kreis Euskirchen festgelegt.
Euskirchen, den
Für den Kreis Euskirchen
Für den Träger der Beratungsstelle
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(Wonneberger-Wrede)
Geschäftsbereichsleiterin IV
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Anl. 1
Anl. 2
Anl. 3
Leistungsvereinbarung
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Zielvereinbarung -Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen-