Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele für
den Förderbereich "HIV- und AIDS- Prävention"
Der Kreis Euskirchen, Abt 53
und der Verein AWO Rhein-Erft & Euskirchen e. V., Zeißstraße 1, 50126 Bergheim
schließen auf der Grundlage
- des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
(ÖGDG NRW) vom 25.11.1997, zuletzt geändert am 08.12.2009, § 15 Abs. 2 und
- der Kreistagsbeschlüsse vom 11.04.2003 (A 20/2003), 23.06.2010 (V 83/2010) und
17.07.2013 (V2 22/2013) zur Bezuschussung der im Bereich "AIDS und Drogen"
eingesetzten Fachkraft
- der Rahmenvereinbarung über Grundsätze zur Umsetzung der Kommunalisierung der
Landesförderung für Präventions- und Hilfemaßnahmen im Sucht- und AIDS-Bereich
in Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2009
• eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
• eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
• eine Zielvereinbarung – Kennzahlen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der
Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den
Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten ab 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren.
4. Der Kreis Euskirchen zahlt jährlich:
einen Kreiszuschuss:
17.024,49 € Betriebskostenzuschuss
für die HIV- und AIDS-Prävention (Stand 2016)
sowie kommunalisierte Landesmittel aufgrund Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW,
dem Landkreistag sowie der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege NRW: 25.600,00 € für Youth-Worker-Programm
Der Kreiszuschuss erhöht sich jährlich entsprechend den Regelungen im Haushalt des
Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet sich von dem Personalkostenanteil des Zuschusses,
der pauschal mit 80 % des gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird. Die Auszahlung erfolgt
vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
Die kommunalisierten Landesmittel werden maximal in der Höhe gezahlt, in der sie vom
Land an den Kreis gezahlt werden.
5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
6. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf
Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach
Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis
spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem
Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss.
8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises.
Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist
unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des Kreises Euskirchen
verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung
insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu prüfen.
Euskirchen, den
Für den Kreis Euskirchen
Für den Verein AWO Regionalverband
Rhein-Erft & Euskirchen e. V.
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(Wonneberger-Wrede)
Geschäftsbereichsleiterin IV
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(Houska)
Geschäftsführer
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Anlagen 1 - 3