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Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung AWO AIDS/HIV)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung AWO AIDS/HIV)

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Inhalt der Datei

Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele für den Förderbereich "HIV- und AIDS- Prävention" Der Kreis Euskirchen, Abt 53 und der Verein AWO Rhein-Erft & Euskirchen e. V., Zeißstraße 1, 50126 Bergheim schließen auf der Grundlage - des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25.11.1997, zuletzt geändert am 08.12.2009, § 15 Abs. 2 und - der Kreistagsbeschlüsse vom 11.04.2003 (A 20/2003), 23.06.2010 (V 83/2010) und 17.07.2013 (V2 22/2013) zur Bezuschussung der im Bereich "AIDS und Drogen" eingesetzten Fachkraft - der Rahmenvereinbarung über Grundsätze zur Umsetzung der Kommunalisierung der Landesförderung für Präventions- und Hilfemaßnahmen im Sucht- und AIDS-Bereich in Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2009 • eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) • eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) • eine Zielvereinbarung – Kennzahlen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. 2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 3. Die Vereinbarungen gelten ab 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren. 4. Der Kreis Euskirchen zahlt jährlich: einen Kreiszuschuss: 17.024,49 € Betriebskostenzuschuss für die HIV- und AIDS-Prävention (Stand 2016) sowie kommunalisierte Landesmittel aufgrund Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW, dem Landkreistag sowie der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW: 25.600,00 € für Youth-Worker-Programm Der Kreiszuschuss erhöht sich jährlich entsprechend den Regelungen im Haushalt des Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet sich von dem Personalkostenanteil des Zuschusses, der pauschal mit 80 % des gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) Die kommunalisierten Landesmittel werden maximal in der Höhe gezahlt, in der sie vom Land an den Kreis gezahlt werden. 5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. 6. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. 7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss. 8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises. Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des Kreises Euskirchen verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu prüfen. Euskirchen, den Für den Kreis Euskirchen Für den Verein AWO Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e. V. ______________________________ (Wonneberger-Wrede) Geschäftsbereichsleiterin IV ________________________________ (Houska) Geschäftsführer ______________________________ Anlagen 1 - 3