Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und
Ziele des Sozialpsychiatrischen Zentrums (SPZ)
Der Kreis Euskirchen, Abt 53
und der Caritasverband Euskirchen schließen auf der Grundlage des Kreistagsbeschlusses
vom 12.02.1997 (521/1997)
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eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1)
eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2)
eine Zielvereinbarung – Kennzahlen - (Anl. 3)
ab.
1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der
Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den
Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam
festgelegt.
2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Vereinbarungen gelten ab 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren.
4. Für die Kontakt- und Beratungsstelle im SPZ zahlt der Kreis Euskirchen einen
Betriebskostenzuschuss als ergänzende Förderung zu dem Zuschuss des
Landschaftsverbandes Rheinland. Eine jährliche Erhöhung des Kreiszuschusses erfolgt
entsprechend den Regelungen im Haushalt des Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet
sich von dem Personalkostenanteil des Zuschusses, der pauschal mit 80 % des
gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird.
Der Zuschuss/die Förderung des Kreises beträgt jährlich 54.441,51 €. Die Auszahlung
erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
6. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf
Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach
Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung.
7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis
spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem
Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss.
8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises.
Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist
unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des Kreises Euskirchen
verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung
insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu prüfen.
Euskirchen, den
Für den Kreis Euskirchen
Für den Caritasverband Euskirchen
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(Wonneberger-Wrede)
Geschäftsbereichsleiterin IV
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(Funken)
Geschäftsführer
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Anlagen 1 - 3