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Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Caritas EU Sozialpsychiatrisches Zentrum)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung  Caritas EU Sozialpsychiatrisches Zentrum)

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Inhalt der Datei

Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele des Sozialpsychiatrischen Zentrums (SPZ) Der Kreis Euskirchen, Abt 53 und der Caritasverband Euskirchen schließen auf der Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom 12.02.1997 (521/1997) • • • eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) eine Zielvereinbarung – Kennzahlen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. 2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. 3. Die Vereinbarungen gelten ab 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren. 4. Für die Kontakt- und Beratungsstelle im SPZ zahlt der Kreis Euskirchen einen Betriebskostenzuschuss als ergänzende Förderung zu dem Zuschuss des Landschaftsverbandes Rheinland. Eine jährliche Erhöhung des Kreiszuschusses erfolgt entsprechend den Regelungen im Haushalt des Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet sich von dem Personalkostenanteil des Zuschusses, der pauschal mit 80 % des gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises beträgt jährlich 54.441,51 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) 5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. 6. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. 7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss. 8. Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises. Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des Kreises Euskirchen verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu prüfen. Euskirchen, den Für den Kreis Euskirchen Für den Caritasverband Euskirchen ______________________________ (Wonneberger-Wrede) Geschäftsbereichsleiterin IV _____________________________ (Funken) Geschäftsführer _______________________________ _____________________________ Anlagen 1 - 3