Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Caritas SLE Schwangerschaftskonfliktberatung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
28 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
30.05.16, 14:46
Aktualisiert
30.05.16, 14:46
Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Caritas SLE Schwangerschaftskonfliktberatung) Beschlussvorlage GB (Leistungsvereinbarung Caritas SLE Schwangerschaftskonfliktberatung)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der • allgemeinen Beratungsstelle gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sowie • Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG Der Kreis Euskirchen, Abt 53 -Gesundheit-, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen und der Caritasverband für die Region Eifel e. V., Klosterplatz 1, 53937 Schleiden, als Träger der Beratungsstelle für Schwangerschaftsprobleme und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach §§ 3 und 8 SchKG, schließen auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG) vom 23.05.2006 (GV. NW , S. 267) und der Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (VO AG SchKG) vom 29.02.2012 (GV. NW 2012, S. 142) und der Kreistagsbeschlüsse vom 28.04.2005 (A 17/2005 und A 18/2005), 23.06.2010 (V83/2010) und 17.07.2013 (V 22/2013) • • • eine Leistungsvereinbarung (Anl. 1) eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung (Anl. 2) eine Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen - (Anl. 3) ab. 1. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt. (siehe Anlagen 1 – 3) 2. Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen 3. Die Vereinbarungen gelten ab dem 01.01.2017 für den Zeitraum von 3 Jahren. Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich, wenn ein Vertragspartner wesentliche Pflichten des Leistungsvertrages nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen in den Auftragsgrundlagen eintreten. 4. Der Zuschuss/die Förderung des Kreises beträgt für das Jahr 2017: 1. Frauen helfen Frauen e. V. 9.469,18 € 1,50 Stelle 2. Donum vitae im Kreis Euskirchen e. V. 7.895,66 € 1,25 Stelle 3. Caritasverband Euskirchen 3.630,35 € 0,575 Stelle 4. Caritasverband Schleiden 3.630,35 € 0,575 Stelle 3,90 Stelle Die finanzielle Beteiligung des Kreises Euskirchen als freiwillige Leistung ist davon abhängig, dass das Land NRW die staatlich anerkannte Beratungsstelle entsprechend dem Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (AG SchKG) angemessen fördert. Die Beratungsstellen werden vom Land NRW gemäß § 3 (1) AG SchKG ausschließlich auf Antrag und ausschließlich bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer Beratungsfachkraft oder einem anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin auf 40.000 Einwohner je Versorgungsgebiet gefördert (Versorgungsschlüssel). Die Landesförderung nach § 4 (2) SchKG beträgt gemäß § 5 AG SchKG 80 % der angemessenen Personal- und Sachkosten der Fachkräfte und Verwaltungskräfte der Beratungsstellen, soweit die Stellen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels erforderlich sind (Kontingent). Die Landesförderung soll pauschalisiert erfolgen. Der Kreiszuschuss wird nach dem Bedarfsschlüssel 1:50.000 = 3,9 Stellen ermittelt. Eine jährliche Erhöhung des Kreiszuschusses erfolgt entsprechend den Regelungen im Haushalt des Kreises. Die lineare Erhöhung berechnet sich von dem Personalkostenanteil des Kreiszuschusses, der pauschal mit 80 % des gesamten Kreiszuschusses angesetzt wird. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.). Der Träger der Beratungsstelle beantragt zur Vermeidung von Überzahlungen eine reduzierte Auszahlung der Zuwendung, wenn die voraussichtlich entstehenden tatsächlichen Kosten die Auszahlung der Höchstbetragsförderung nicht rechtfertigen. 5. Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen. 6. Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung. 7. Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag. 8. Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist bis zum 31.03. des Folgejahres durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Der Kreis Euskirchen ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen. Eine sich nach Prüfung des Verwendungs- nachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung verrechnet. Dem Verwendungsnachweis sind der Erfahrungsbericht gemäß § 10 SchKG sowie ein Jahresbericht (Dokumentation, Statistik, Wirksamkeitsanalyse) beizufügen. Der Jahresbericht dokumentiert die geleistete Arbeit und weist auf eventuelle Abweichungen vom Leistungsvertrag hin. Inhalt und Struktur des Jahresberichtes wird in Abstimmung mit dem Träger der Beratungsstelle vom Kreis Euskirchen festgelegt. Euskirchen, den Für den Kreis Euskirchen Für den Träger der Beratungsstelle ______________________________ (Wonneberger-Wrede) Geschäftsbereichsleiterin IV _____________________________ _______________________________ _____________________________ Anl. 1 Anl. 2 Anl. 3 Leistungsvereinbarung Qualitätsentwicklungsvereinbarung Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen -