Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsergänzung (Gehölzpflege an Bundesfern- und Landstraßen in NRW hier: Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
08.06.2016
Erstellt
23.05.16, 12:02
Aktualisiert
09.06.16, 13:32
Verwaltungsergänzung (Gehölzpflege an Bundesfern- und Landstraßen in NRW
hier: Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / F 24/2016 Datum: 12.05.2016 Gehölzpflege an Bundesfern- und Landstraßen in NRW hier: Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Information über die im Kreisgebiet betroffenen Straßenabschnitte wurden der Unteren Landschaftsbehörde über die allgemein verfügbare Liste im Internet unter https://www.strassen.nrw.de/umwelt/gehoelzpflege/gehoelzpflege-2015-2016.html zur Verfügung gestellt. Eine grundsätzliche Kontrolle über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten, anhand der im Internet bereitgestellten Informationen, ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der Maßnahmen seitens der ULB nicht zu leisten. Kontrollen können nur anlassbezogen stattfinden. Gravierende Mängel im Rahmen der Gehölzpflege in diesem Pflegezeitraum sind der Unteren Landschaftsbehörde nicht bekannt. Direkte Beschwerden gingen bei der ULB nicht ein. Die Untere Landschaftsbehörde erhielt seitens des NABU lediglich eine E-Mail in Kopie. Hier wurde der Straßenbauverwaltung mitgeteilt, dass der Verband verstärkt von Mitgliedern und Bürgern angesprochen wird, die den radikalen Rückschnitt von Hecken und Sträuchern entlang der Straßen und Wege kritisieren und anmerken, dass das Schnittgut oftmals erst nach dem 1. März weggeräumt wird. Da davon auszugehen ist, dass auch der gelagerte Rückschnitt als Brutstätte genutzt wird und bei einer Beseitigung nach dem 1. März deshalb von einer Zerstörung bzw. einer Verhinderung der Brut und der Tötung von Vögeln ausgegangen werden muss, hält es der NABU für notwendig, dass der Landesbetrieb einen entsprechenden Passus präventiv in die Verträge der Auftragsfirmen aufnimmt. gez. i. V. Poth