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Beschlussvorlage GB (Rettungsbedarfsplanung - Anpassungsbedarf 2016/2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
371 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
06.09.16, 10:01
Aktualisiert
06.09.16, 10:01

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 243/2016 23.08.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 15.09.2016 Kreisausschuss 28.09.2016 Kreistag 05.10.2016 Rettungsbedarfsplanung - Anpassungsbedarf 2016/2017 Sachbearbeiter/in: Herr Crespin Tel.: 02251- 15 210 Abt.: 38 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. gez. X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkte 127 01 und 127 02 Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Hessenius Produkt: Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes beschließt der Kreistag den auf der Grundlage des Rettungsbedarfsplanes 2012 vorliegenden Gesamtentwurf zum Anpassungsbedarf 2016/2017. Die Verwaltung wird des Weiteren veranlasst, die im Folgenden genannten Einzelfestlegungen umzusetzen: -2a) Die Einführung des Telenotarztdienstes unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterung am 05.10.2015 mit den Kostenträgern, der Stadt Aachen, dem Kreis Heinsberg und dem Telenotarztgesteller sicherzustellen. b) Die Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen zur Sicherstellung künftig ausreichend geeigneten Personals im Rettungsdienst des Kreises Euskirchen gemäß dem Anpassungsbedarf für 2016/2017 sicherzustellen. Die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sind gemäß RettG NRW Kosten des Rettungsdienstes und sind in die Gebührenkalkulation des Rettungsdienstes (Kreis Euskirchen als Satzungsgeber) aufzunehmen. c) Die Besetzung der neu einzurichtenden Rettungsfahrzeuge, ggfls. Rettungswachen, im Rettungsdienst des Kreises Euskirchen wie folgt durchzuführen: - Besetzung des 3. Rettungswagen Euskirchen durch Kreispersonal. Der Personalbedarf ist im Stellenplan 2016 bereits berücksichtigt. Besetzung des Rettungsstandortes Wallenthaler Höhe/Abfallwirtschaftszentrum durch Kreispersonal, hier unter Anrechnung des Einsatzes von freiwerdendem Personal entfallener Rettungswagen-K Besetzung des Rettungswagen Marmagen durch Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen oder anderer Leitungserbringer Besetzung des Rettungswagen Tondorf durch Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen oder anderer Leistungserbringer Besetzung der weiteren 2 Regel- und 1 Bedarfskrankentransportwagen durch Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen oder anderer Leistungserbringer. Begründung: Gemäß Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne für den öffentlichen Rettungsdienst auf. In den Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker festzulegen. Der gültige Rettungsbedarfsplan des Kreises Euskirchen wurde am 19.12.2012 durch den Kreistag verabschiedet. Der vorliegende aktuelle notwendige Anpassungsbedarf 2016/2017 basiert auf dieser Grundlage. Die Überarbeitung des gültigen Rettungsbedarfsplanes ist für Ende 2017 vorgesehen und entspricht damit der gesetzlichen Forderung der spätesten Überarbeitung eines Rettungsbedarfsplanes nach 5 Jahren. Der vorliegende kurzfristige Anpassungsbedarf ergibt sich aus den steigenden Einsatzzahlen im operativen Rettungsdienst und in der Leitstelle sowie im Zusammenhang der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW durch das Land und der Einführung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) durch den Bund in den Rettungsdienst. Der Bedarfsplan ist kontinuierlich durch den Träger des Rettungsdienstes unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) zu überprüfen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Die entsprechenden Unterlagen wurden den Kostenträgern schriftlich am 15.03.2016 zur Verfügung gestellt, dass Erörterungsgespräch zum Anpassungsbedarf 2016/2017 erfolgte am 12.05.2016, der Schriftsatz zum Einvernehmen erfolgte seitens der Kostenträger am 23.06.2016. Im Ergebnis wurde mit den Kostenträgern unter dem Vorbehalt der Einzelpunkte: - Telenotarzt - Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz -3Einvernehmen für die Bereiche Leitstelle, Notfallrettung/Rettungswagen, Lehrrettungswachen / Ausstattung, notwendige Personalergänzung Verwaltung/Organisation erzielt. Vorbehalt Telenotarzt Das Einvernehmen wurde in der notwendigen Erweiterung einer notärztlichen Versorgung hergestellt. Das den Telenotarztdienst sicherstellende Unternehmen aus dem Raum Aachen wird jedoch seitens der Kostenträger über den Träger des Rettungsdienstes gebeten eine weitere dezidiertere Kostentransparenz herzustellen. Hierzu erfolgt unter Beteiligung der Stadt Aachen, des Kreises Heinsberg und des Kreises Euskirchen (Telenotarzteinrichter) sowie dem Telenotarzt gestellenden Unternehmen und den Kostenträgern ein weiteres Gespräch am 05.10.2016 auf Einladung des Kreises Euskirchen in der Kreisverwaltung Euskirchen. Es ist davon auszugehen, dass das abschließende Ergebnis des Gespräches für die Sitzung des Kreistages an gleichem Tage vorliegt. Vorbehalt Notfallsanitäter Das Rettungsgesetz NRW gibt vor, dass spätestens zum Jahre 2027 Fahrzeuge in der Notfallrettung in festgelegten Funktionen mit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zu besetzen sind. Heutiges Bestandspersonal, welches über die Qualifikation des Rettungsassistenten bzw. der Rettungsassistentin verfügt, kann auf der Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Nachqualifizierung bis spätestens zum Jahre 2021 erreichen. Hiernach besteht zur Nachqualifizierung zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin keine weitere gesetzliche Option. Darauf hinzuweisen ist, dass zum Erreichen der notwendigen Ergänzungsprüfungen erheblicher zeitlicher Aufwand in der Schulung erforderlich ist und hierzu ein konsequentes, auf die kommenden Jahre bezogen, ein präzises zeitlich getaktetes Personalmanagement von nöten ist. Das RettG NRW stellt zunächst klar, dass die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz als Kosten des Rettungsdienstes gelten. Näheres bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Kostenträgern. Dabei ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Die Berechnungen des Trägers des Rettungsdienstes (Kreis Euskirchen) zum notwendigen Bedarf an Auszubildenden sowie der personellen Vorbereitung der Ergänzungsprüfungen werden seitens der Kostenträger grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Alleine können die nordrheinischen Kostenträger den aus der Bedarfsplanung resultierenden Kostenansatz für die Aus- und Fortbildung nach dem NotSanG nicht zustimmen, da die Bestimmungen des RettG NRW, dass Ausbildungskosten als Kosten des Rettungsdienstes eingeordnet werden, mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW als verfassungswidrig angesehen werden. Gemäß des Rettungsgesetzes NRW ist grundsätzlich zwischen den formalen Anforderungen an die Rettungsbedarfsplanung und den formalen Anforderungen an die Gebührenberechnung/ Gebührenkalkulation zu unterscheiden. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des Landes NRW regelt durch Runderlass vom 19.05.2015 die als Kosten der Notfallsanitäterausbildung anerkannten finanziellen Ansatzwerte bis Ende des Jahres 2018, die vom jeweiligen Träger des Rettungsdienstes anzuwenden sind und folgend die Grundlage der diesbezüglichen Gebührenkalkulation darstellen. Das MGEPA führt mit Schreiben vom 12.05.2016 des Weiteren aus, dass auf der Grundlage des RettG NRW zwischen der jeweiligen Kommune und den Krankenkassen, die an einer Gebührengestaltung der kommunalen Träger mitwirken, Einvernehmen anzustreben ist. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Satzungsgeber abschließend. Dieses Recht kann ihm nicht genommen werden. Unter Einbeziehung der Bezirksregierung Köln durch den Träger des Rettungsdienstes (Kreis Euskirchen) wird von dort argumentiert, dass, wenn die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz eben nicht Bestandteil des Bedarfsplanverfahrens sind, diese Frage auch nicht Gegenstand des nach RettG NRW anzustrebenden Einvernehmens sein kann. Der von den Krankenkassen im Rahmen des Bedarfsplanverfahrens erhobene Einwand der Verfassungswidrigkeit sei daher an dieser Stelle schlicht unbeachtlich. Unabhängig davon sei der Einwand der Verfassungswidrigkeit von Seiten der Krankenkassen schon mangels Verwerfungskompetenz ebenfalls unbeachtlich. Seitens der Bezirksregierung Köln bestehen gegen eine Verabschiedung der Fortschreibung des Bedarfsplanes in der vorgelegten Form keine Bedenken. -4Der Kreis Euskirchen –wie andere Träger des Rettungsdienstes gleichlautend- sind unter Beachtung der gesetzlichen Fristen in der Notfallsanitäterausbildung und Bestandsqualifizierung der derzeitigen Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen sowie der Besetzungsforderungen von Rettungsfahrzeugen gehalten unverzüglich in die Ausbildung einzusteigen. Vor dem Hintergrund der drohenden weiteren Verzögerung der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern besteht ein aktueller und dringlicher Handlungsbedarf seitens des Trägers des Rettungsdienstes zur Sicherstellung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen im öffentlichen Rettungsdienst des Kreises Euskirchen. Kostendarstellung „Notfallsanitäter“: 1. Kosten je Auszubildender in 3 Jahren = 78.640,44 € 2016: 78.640,44 € : 3 x 10 Auszubildende = 262.134,80 € 2017: 78.640,44 € : 3 x 10 Auszubildende = 262.134,80 € Gesamt für 2017: 524.269,60 € (Bedarf 2016/2017) 2. Kosten je Ergänzungsprüfung 2 für Bestandspersonal – Personalersatzberechnung Gesamt für 2017: 36.000,00 € (Bedarf 2016 und 2017) 3. Kosten je Ergänzungsprüfung 3 für Bestandspersonal Personalersatzberechnung Gesamt für 2017: 60.000,00 € (Bedarf 2016 und 2017) 3.000,00 € ohne 6.000,00 € ohne Gesamtkosten in 2017: 620.269,60 € Dieser Begründung ist a) eine Kurzfassung des Anpassungsbedarfs 2016/2017 b) der Anpassungsbedarf 2016/2017 im Original beigefügt. Der Anpassungsbedarf wurde ebenfalls der Kommunalen Gesundheitskonferenz zugeleitet. -5Kurzübersicht Anpassungsbedarf 2016/2017: 1. Leitstelle - Personalbesetzung Notrufabfrage und Einsatzbearbeitung: Disponent 1 Disponent 2 Disponent 3 Disponent 4 Vorhaltung aktuell: Vorhaltung neu: 24-Stunden täglich 24-Stunden täglich 12-Stunden tagsüber freitags Unbesetzt Unverändert Unverändert 24-Stunden täglich montags- 12-Stunden täglich Im Zusammenhang mit der Besetzung der weiteren Notrufabfrage- und Einsatzbearbeitungsplätze in der Leitstelle ist ebenfalls die zusätzliche Einrichtung eines 0,5-Stellenanteils Stv. Leiter Leitstelle und eines 0,5-Stellenanteils Systemadministration erforderlich. Zur diesbezüglichen Entwicklung Leitstelle konnte mit den Kostenträgern (Krankenkassen) Einvernehmen erzielt werden. 2. Leitstelle - Räumlichkeit Bedingt durch erheblichen zusätzlichen Platzbedarf ist eine neue Leitstellenräumlichkeit erforderlich. Die Aufgabenstellung der Leitstelle kann zusätzlich zur rettungsdienstlichen Aufgabenstellung unter Betrachtung des Bedarfs der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden. Das grundsätzliche Einvernehmen mit den Kostenträgern (Krankenkassen) wurde hergestellt, mit der Auflage, dass die Baumaßnahme hinsichtlich Planung und Kostenentwicklung bilateral abgestimmt wird. 3. Notfallrettung - Fahrzeuge Rettungsstandorte: Bad Münstereifel Euskirchen Vorhaltung aktuell: 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich Vorhaltung neu: Unverändert Unverändert 1 RTW / 24-Stunden täglich Hellenthal-Rescheid Mechernich Mechernich-Wallenthal/ Höhe Nettersheim-Tondorf Nettersheim-Marmagen Schleiden Weilerswist Zülpich 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich 1 RTW / 24-Stunden täglich Unverändert Unverändert 1 RTW / 24-Stunden täglich Unverändert 1 RTW / 24-Stunden täglich Unverändert Unverändert Unverändert Insgesamt werden somit kreisweit 12 Rettungswagen in 24-Stunden-Besetzung vorgehalten. Die Besetzung der zusätzlichen 3 Rettungswagen erfolgt unter dem Abbau von 2 TagesRettungswagen mit derzeit zusätzlichem Krankentransportauftrag. Das Einvernehmen mit den Kostenträgern wurde hergestellt. -64. Notfallrettung - Rettungsstandorte Rettungsstandorte: Bad Münstereifel Euskirchen Hellenthal-Rescheid Mechernich Mechernich-Wallenthal/ Höhe Vorhaltung aktuell: Unverändert Unverändert Unverändert Unverändert Nettersheim-Tondorf Nettersheim-Marmagen Unverändert Schleiden Weilerswist Zülpich Unverändert Unverändert Unverändert Vorhaltung neu: Unverändert Unverändert Unverändert Unverändert Wallenthaler-Höhe / Höhe Abfallwirtschaftszentrum (Evaluationsphase bis Jahr 2018) Unverändert Ort Marmagen (Evaluationsphase bis Jahr 2018) Unverändert Unverändert Unverändert Die beiden neuen Rettungsstandorte Wallenthaler Höhe und Marmagen unterliegen einer Evaluationsphase bis zum Jahre 2018. Das Einvernehmen mit den Kostenträgern wurde hergestellt. 5. Notarzt Rettungsstandorte: Euskirchen, Vorhaltung aktuell: 1 NEF / 24-Stunden täglich Vorhaltung neu: Unverändert 1 NEF / 12-Stunden täglich tagsüber Unverändert Marien Hospital Mechernich 1 NEF / 24-Stunden täglich Unverändert Kreiskrankenhaus Schleiden 1 NEF / 24-Stunden täglich Unverändert Marien Hospital Euskirchen, Kreiskrankenhaus Telenotarzt 24-Stunden täglich RTW-Rescheid Telenotarzt 24-Stunden täglich RTW-Marmagen Telenotarzt 24-Stunden täglich RTW Tondorf Telenotarzt 24-Stunden täglich RTW Bad Münstereifel Telenotarzt 24-Stunden täglich RTW Euskirchen 3* *auch Interhospitaltransfer -7Zum Bedarf der Notarztentwicklung wird das grundsätzliche Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt. Die Einbindung des Telenotarztdienstes ist dahin gehend unter Vorbehalt gestellt (kein Einvernehmen hergestellt), als dass der Telenotarztdienst, Betreiber P3-Health-Care – Aachen, keine aus Sicht der Kostenträger (Krankenkassen) ausreichende Kostentransparenz dargestellt hat. Das Abstimmungsgespräch hinsichtlich eines möglichen Einvernehmens mit den Kostenträgern ist unter Beteiligung der Stadt Aachen, des Kreises Heinsberg und des Kreises Euskirchen als potenzielle Nutzer des Telenotarztdienstes auf den 05.10.2016 festgelegt. 6. Krankentransport Rettungsstandorte: Euskirchen Euskirchen Euskirchen Zülpich Mechernich Schleiden Südkreis Kreis-KTW Vorhaltung aktuell: 1 KTW / 8,5 Stunden tagsüber 1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber 1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber 1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber Vorhaltung neu: Unverändert Unverändert Unverändert Unverändert 1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber 1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber 1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber 1 KTW / nur nach individuellem Bedarf Minus 1 RTW-K Minus 1 RTW-K Entfällt Entfällt Übergang in Notfallrettung (siehe 2.) Übergang in Notfallrettung (siehe 2.) Zur Veränderung der Fahrzeugvorhaltung wurde mit den Kostenträgern Einvernehmen hergestellt. 7. Personalqualifikation im Rettungsdienst Gemäß RettG NRW ist die Funktion der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten mit Ablauf des 31.12.2026 durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter zu ersetzen. Bestandspersonal mit Qualifikation Rettungsassistentin oder Rettungsassistent kann auf der Grundlage des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) bis spätestens zum 31.12.2020 zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nachgeschult und staatlich geprüft werden. Zur Sicherstellung des personellen Bedarfs im operativen Rettungsdienst ergibt sich unter der Zielsetzung der Erfüllung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen folgender Qualifizierungs- und Ausbildungsbedarf: Qualifizierung „Notfallsanitäter“ für den gesamten Rettungsdienst: 2016 2017 2018 2 4 4 Ergänzungsprüfung 1 - 80 Stunden 12 12 6 Ergänzungsprüfung 2 - 480 Stunden 6 6 6 Ergänzungsprüfung 3 - 960 Stunden 6 6 6 10 10 0 Vollstaatliche Prüfung Auszubildende 3 Jahre -8- Qualifizierung „Praxisanleiter“ für den gesamten Rettungsdienst: ( ) = Rettungsfahrzeuge 2016 2017 2018 Rettungswache Euskirchen (3) 2 2 1 Rettungswache Mechernich (2) 1 1 1 Rettungswache Schleiden (1) 1 1 1 Rettungswache Tondorf (1) 1 0 1 Rettungswach Vernich (1) 1 0 1 Rettungswache Bad Münstereifel (1) 1 1 1 Rettungswache Zülpich (1) 1 1 1 Rettungswache Rescheid (1) 1 0 1 Rettungswache Marmagen (1) 0 1 1 Rettungswache Wallenthaler Höhe (1) 0 1 1 In der Bemessung des personellen Bedarfs wurde mit den Kostenträgern grundsätzlich Übereinstimmung erzielt. Das Einvernehmen konnte dennoch nicht hergestellt werden. „Die nordrheinischen Krankenkassenverbände können den aus der Bedarfsplanung resultierenden Kostenansatz für Aus- und Fortbildung nach dem NotSanG nicht zustimmen, da die Bestimmung des RettG NRW, dass Ausbildungskosten als Kosten des Rettungsdienstes eingeordnet werden, mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW als verfassungswidrig angesehen werden“ (Zitat). 8. Personal in der Verwaltung und des Controllings des Rettungsdienstes Es sind aufgrund der Erweiterung des Rettungssystems + 0,75 Stellenanteil Rettungsingenieur (B.eng.) + 0,50 Stellenanteil in der Gebührenabrechnung erforderlich. Hinsichtlich dieses Personalansatzes wurde mit den Kostenträgern Einvernehmen hergestellt. 9. Vorhaltung von Einsatzfahrzeugen Zur Besetzung der oben genannten zusätzlichen Einsatzfahrzeuge ist die weitere Beschaffung von Rettungsfahrzeugen entsprechend es o.g. Bedarfs erforderlich. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)