Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
371 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
06.09.16, 10:01
Aktualisiert
06.09.16, 10:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 243/2016
23.08.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
15.09.2016
Kreisausschuss
28.09.2016
Kreistag
05.10.2016
Rettungsbedarfsplanung - Anpassungsbedarf 2016/2017
Sachbearbeiter/in: Herr Crespin
Tel.: 02251- 15 210
Abt.: 38
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
gez.
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkte 127 01 und 127 02
Kreiskämmerer
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Hessenius
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der
Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des
Krankentransportes beschließt der Kreistag den auf der Grundlage des Rettungsbedarfsplanes 2012
vorliegenden Gesamtentwurf zum Anpassungsbedarf 2016/2017.
Die Verwaltung wird des Weiteren veranlasst, die im Folgenden genannten Einzelfestlegungen
umzusetzen:
-2a) Die Einführung des Telenotarztdienstes unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterung
am 05.10.2015 mit den Kostenträgern, der Stadt Aachen, dem Kreis Heinsberg und dem
Telenotarztgesteller sicherzustellen.
b) Die Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern und Notfallsanitäterinnen zur Sicherstellung
künftig ausreichend geeigneten Personals im Rettungsdienst des Kreises Euskirchen gemäß
dem Anpassungsbedarf für 2016/2017 sicherzustellen. Die Kosten der Ausbildung nach dem
Notfallsanitätergesetz sind gemäß RettG NRW Kosten des Rettungsdienstes und sind in die
Gebührenkalkulation des Rettungsdienstes (Kreis Euskirchen als Satzungsgeber)
aufzunehmen.
c) Die Besetzung der neu einzurichtenden Rettungsfahrzeuge, ggfls. Rettungswachen, im
Rettungsdienst des Kreises Euskirchen wie folgt durchzuführen:
-
Besetzung des 3. Rettungswagen Euskirchen durch Kreispersonal. Der Personalbedarf ist
im Stellenplan 2016 bereits berücksichtigt.
Besetzung des Rettungsstandortes Wallenthaler Höhe/Abfallwirtschaftszentrum durch
Kreispersonal, hier unter Anrechnung des Einsatzes von freiwerdendem Personal
entfallener Rettungswagen-K
Besetzung
des
Rettungswagen
Marmagen
durch
Mitwirkung
anerkannter
Hilfsorganisationen oder anderer Leitungserbringer
Besetzung des Rettungswagen Tondorf durch Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen
oder anderer Leistungserbringer
Besetzung der weiteren 2 Regel- und 1 Bedarfskrankentransportwagen durch Mitwirkung
anerkannter Hilfsorganisationen oder anderer Leistungserbringer.
Begründung:
Gemäß Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne für
den öffentlichen Rettungsdienst auf. In den Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der
Rettungswachen, Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und
Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei
Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker festzulegen.
Der gültige Rettungsbedarfsplan des Kreises Euskirchen wurde am 19.12.2012 durch den Kreistag
verabschiedet. Der vorliegende aktuelle notwendige Anpassungsbedarf 2016/2017 basiert auf dieser
Grundlage. Die Überarbeitung des gültigen Rettungsbedarfsplanes ist für Ende 2017 vorgesehen und
entspricht
damit
der
gesetzlichen
Forderung
der
spätesten
Überarbeitung
eines
Rettungsbedarfsplanes nach 5 Jahren. Der vorliegende kurzfristige Anpassungsbedarf ergibt sich aus
den steigenden Einsatzzahlen im operativen Rettungsdienst und in der Leitstelle sowie im
Zusammenhang der Novellierung des Rettungsgesetzes NRW durch das Land und der Einführung
des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) durch den Bund in den Rettungsdienst.
Der Bedarfsplan ist kontinuierlich durch den Träger des Rettungsdienstes unter Beteiligung der
Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (Kostenträger) zu überprüfen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale
des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Die entsprechenden Unterlagen wurden den
Kostenträgern schriftlich am 15.03.2016 zur Verfügung gestellt, dass Erörterungsgespräch zum
Anpassungsbedarf 2016/2017 erfolgte am 12.05.2016, der Schriftsatz zum Einvernehmen erfolgte
seitens der Kostenträger am 23.06.2016.
Im Ergebnis wurde mit den Kostenträgern unter dem Vorbehalt der Einzelpunkte:
-
Telenotarzt
-
Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz
-3Einvernehmen für die Bereiche Leitstelle, Notfallrettung/Rettungswagen, Lehrrettungswachen /
Ausstattung, notwendige Personalergänzung Verwaltung/Organisation erzielt.
Vorbehalt Telenotarzt
Das Einvernehmen wurde in der notwendigen Erweiterung einer notärztlichen Versorgung hergestellt.
Das den Telenotarztdienst sicherstellende Unternehmen aus dem Raum Aachen wird jedoch seitens
der Kostenträger über den Träger des Rettungsdienstes gebeten eine weitere dezidiertere
Kostentransparenz herzustellen. Hierzu erfolgt unter Beteiligung der Stadt Aachen, des Kreises
Heinsberg und des Kreises Euskirchen (Telenotarzteinrichter) sowie dem Telenotarzt gestellenden
Unternehmen und den Kostenträgern ein weiteres Gespräch am 05.10.2016 auf Einladung des
Kreises Euskirchen in der Kreisverwaltung Euskirchen. Es ist davon auszugehen, dass das
abschließende Ergebnis des Gespräches für die Sitzung des Kreistages an gleichem Tage vorliegt.
Vorbehalt Notfallsanitäter
Das Rettungsgesetz NRW gibt vor, dass spätestens zum Jahre 2027 Fahrzeuge in der Notfallrettung
in festgelegten Funktionen mit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zu besetzen sind. Heutiges
Bestandspersonal, welches über die Qualifikation des Rettungsassistenten bzw. der
Rettungsassistentin verfügt, kann auf der Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine
Nachqualifizierung bis spätestens zum Jahre 2021 erreichen. Hiernach besteht zur Nachqualifizierung
zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin keine weitere gesetzliche Option. Darauf hinzuweisen
ist, dass zum Erreichen der notwendigen Ergänzungsprüfungen erheblicher zeitlicher Aufwand in der
Schulung erforderlich ist und hierzu ein konsequentes, auf die kommenden Jahre bezogen, ein
präzises zeitlich getaktetes Personalmanagement von nöten ist.
Das RettG NRW stellt zunächst klar, dass die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz
als Kosten des Rettungsdienstes gelten. Näheres bestimmt das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Kostenträgern. Dabei ist eine einvernehmliche
Regelung anzustreben.
Die Berechnungen des Trägers des Rettungsdienstes (Kreis Euskirchen) zum notwendigen Bedarf an
Auszubildenden sowie der personellen Vorbereitung der Ergänzungsprüfungen werden seitens der
Kostenträger grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Alleine können die nordrheinischen Kostenträger
den aus der Bedarfsplanung resultierenden Kostenansatz für die Aus- und Fortbildung nach dem
NotSanG nicht zustimmen, da die Bestimmungen des RettG NRW, dass Ausbildungskosten als
Kosten des Rettungsdienstes eingeordnet werden, mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes
NRW als verfassungswidrig angesehen werden.
Gemäß des Rettungsgesetzes NRW ist grundsätzlich zwischen den formalen Anforderungen an die
Rettungsbedarfsplanung und den formalen Anforderungen an die Gebührenberechnung/
Gebührenkalkulation zu unterscheiden.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des Landes NRW regelt
durch Runderlass vom 19.05.2015 die als Kosten der Notfallsanitäterausbildung anerkannten
finanziellen Ansatzwerte bis Ende des Jahres 2018, die vom jeweiligen Träger des Rettungsdienstes
anzuwenden sind und folgend die Grundlage der diesbezüglichen Gebührenkalkulation darstellen.
Das MGEPA führt mit Schreiben vom 12.05.2016 des Weiteren aus, dass auf der Grundlage des
RettG NRW zwischen der jeweiligen Kommune und den Krankenkassen, die an einer
Gebührengestaltung der kommunalen Träger mitwirken, Einvernehmen anzustreben ist. Kann kein
Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Satzungsgeber abschließend. Dieses Recht kann ihm
nicht genommen werden.
Unter Einbeziehung der Bezirksregierung Köln durch den Träger des Rettungsdienstes (Kreis
Euskirchen) wird von dort argumentiert, dass, wenn die Kosten der Ausbildung nach dem
Notfallsanitätergesetz eben nicht Bestandteil des Bedarfsplanverfahrens sind, diese Frage auch nicht
Gegenstand des nach RettG NRW anzustrebenden Einvernehmens sein kann. Der von den
Krankenkassen im Rahmen des Bedarfsplanverfahrens erhobene Einwand der Verfassungswidrigkeit
sei daher an dieser Stelle schlicht unbeachtlich. Unabhängig davon sei der Einwand der
Verfassungswidrigkeit von Seiten der Krankenkassen schon mangels Verwerfungskompetenz
ebenfalls unbeachtlich. Seitens der Bezirksregierung Köln bestehen gegen eine Verabschiedung der
Fortschreibung des Bedarfsplanes in der vorgelegten Form keine Bedenken.
-4Der Kreis Euskirchen –wie andere Träger des Rettungsdienstes gleichlautend- sind unter Beachtung
der gesetzlichen Fristen in der Notfallsanitäterausbildung und Bestandsqualifizierung der derzeitigen
Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen sowie der Besetzungsforderungen von
Rettungsfahrzeugen gehalten unverzüglich in die Ausbildung einzusteigen. Vor dem Hintergrund der
drohenden weiteren Verzögerung der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitätern besteht ein aktueller und dringlicher Handlungsbedarf seitens des Trägers des
Rettungsdienstes zur Sicherstellung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen im öffentlichen
Rettungsdienst des Kreises Euskirchen.
Kostendarstellung „Notfallsanitäter“:
1. Kosten je Auszubildender in 3 Jahren = 78.640,44 €
2016: 78.640,44 € : 3 x 10 Auszubildende = 262.134,80 €
2017: 78.640,44 € : 3 x 10 Auszubildende = 262.134,80 €
Gesamt für 2017: 524.269,60 € (Bedarf 2016/2017)
2. Kosten
je
Ergänzungsprüfung
2
für
Bestandspersonal
–
Personalersatzberechnung
Gesamt für 2017: 36.000,00 € (Bedarf 2016 und 2017)
3. Kosten je Ergänzungsprüfung 3
für Bestandspersonal Personalersatzberechnung
Gesamt für 2017: 60.000,00 € (Bedarf 2016 und 2017)
3.000,00
€
ohne
6.000,00
€
ohne
Gesamtkosten in 2017: 620.269,60 €
Dieser Begründung ist
a) eine Kurzfassung des Anpassungsbedarfs 2016/2017
b) der Anpassungsbedarf 2016/2017 im Original
beigefügt.
Der Anpassungsbedarf wurde ebenfalls der Kommunalen Gesundheitskonferenz zugeleitet.
-5Kurzübersicht Anpassungsbedarf 2016/2017:
1. Leitstelle - Personalbesetzung
Notrufabfrage
und
Einsatzbearbeitung:
Disponent 1
Disponent 2
Disponent 3
Disponent 4
Vorhaltung aktuell:
Vorhaltung neu:
24-Stunden täglich
24-Stunden täglich
12-Stunden
tagsüber
freitags
Unbesetzt
Unverändert
Unverändert
24-Stunden täglich
montags-
12-Stunden täglich
Im Zusammenhang mit der Besetzung der weiteren Notrufabfrage- und Einsatzbearbeitungsplätze in
der Leitstelle ist ebenfalls die zusätzliche Einrichtung eines 0,5-Stellenanteils Stv. Leiter Leitstelle und
eines 0,5-Stellenanteils Systemadministration erforderlich.
Zur diesbezüglichen
Entwicklung Leitstelle konnte mit den Kostenträgern (Krankenkassen)
Einvernehmen erzielt werden.
2. Leitstelle - Räumlichkeit
Bedingt durch erheblichen zusätzlichen Platzbedarf ist eine neue Leitstellenräumlichkeit erforderlich.
Die Aufgabenstellung der Leitstelle kann zusätzlich zur rettungsdienstlichen Aufgabenstellung unter
Betrachtung des Bedarfs der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr nicht mehr vollumfänglich erfüllt
werden.
Das grundsätzliche Einvernehmen mit den Kostenträgern (Krankenkassen) wurde hergestellt, mit der
Auflage, dass die Baumaßnahme hinsichtlich Planung und Kostenentwicklung bilateral abgestimmt
wird.
3. Notfallrettung - Fahrzeuge
Rettungsstandorte:
Bad Münstereifel
Euskirchen
Vorhaltung aktuell:
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
Vorhaltung neu:
Unverändert
Unverändert
1 RTW / 24-Stunden täglich
Hellenthal-Rescheid
Mechernich
Mechernich-Wallenthal/
Höhe
Nettersheim-Tondorf
Nettersheim-Marmagen
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
1 RTW / 24-Stunden täglich
Unverändert
Unverändert
1 RTW / 24-Stunden täglich
Unverändert
1 RTW / 24-Stunden täglich
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Insgesamt werden somit kreisweit 12 Rettungswagen in 24-Stunden-Besetzung vorgehalten.
Die Besetzung der zusätzlichen 3 Rettungswagen erfolgt unter dem Abbau von 2 TagesRettungswagen mit derzeit zusätzlichem Krankentransportauftrag.
Das Einvernehmen mit den Kostenträgern wurde hergestellt.
-64. Notfallrettung - Rettungsstandorte
Rettungsstandorte:
Bad Münstereifel
Euskirchen
Hellenthal-Rescheid
Mechernich
Mechernich-Wallenthal/
Höhe
Vorhaltung aktuell:
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Nettersheim-Tondorf
Nettersheim-Marmagen
Unverändert
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Vorhaltung neu:
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Wallenthaler-Höhe / Höhe Abfallwirtschaftszentrum
(Evaluationsphase bis Jahr 2018)
Unverändert
Ort Marmagen
(Evaluationsphase bis Jahr 2018)
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Die beiden neuen Rettungsstandorte Wallenthaler Höhe und Marmagen unterliegen einer
Evaluationsphase bis zum Jahre 2018.
Das Einvernehmen mit den Kostenträgern wurde hergestellt.
5.
Notarzt
Rettungsstandorte:
Euskirchen,
Vorhaltung aktuell:
1 NEF / 24-Stunden täglich
Vorhaltung neu:
Unverändert
1 NEF / 12-Stunden täglich
tagsüber
Unverändert
Marien Hospital
Mechernich
1 NEF / 24-Stunden täglich
Unverändert
Kreiskrankenhaus
Schleiden
1 NEF / 24-Stunden täglich
Unverändert
Marien Hospital
Euskirchen,
Kreiskrankenhaus
Telenotarzt
24-Stunden täglich
RTW-Rescheid
Telenotarzt
24-Stunden täglich
RTW-Marmagen
Telenotarzt
24-Stunden täglich
RTW Tondorf
Telenotarzt
24-Stunden täglich
RTW Bad Münstereifel
Telenotarzt
24-Stunden täglich
RTW Euskirchen 3*
*auch Interhospitaltransfer
-7Zum Bedarf der Notarztentwicklung wird das grundsätzliche Einvernehmen mit den Kostenträgern
hergestellt. Die Einbindung des Telenotarztdienstes ist dahin gehend unter Vorbehalt gestellt (kein
Einvernehmen hergestellt), als dass der Telenotarztdienst, Betreiber P3-Health-Care – Aachen, keine
aus Sicht der Kostenträger (Krankenkassen) ausreichende Kostentransparenz dargestellt hat.
Das Abstimmungsgespräch hinsichtlich eines möglichen Einvernehmens mit den Kostenträgern ist
unter Beteiligung der Stadt Aachen, des Kreises Heinsberg und des Kreises Euskirchen als
potenzielle Nutzer des Telenotarztdienstes auf den 05.10.2016 festgelegt.
6. Krankentransport
Rettungsstandorte:
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Zülpich
Mechernich
Schleiden
Südkreis
Kreis-KTW
Vorhaltung aktuell:
1 KTW / 8,5 Stunden tagsüber
1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber
1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber
1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber
Vorhaltung neu:
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Unverändert
1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber
1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber
1 KTW / 8,5-Stunden tagsüber
1 KTW / nur nach individuellem Bedarf
Minus 1 RTW-K
Minus 1 RTW-K
Entfällt
Entfällt
Übergang in Notfallrettung (siehe 2.)
Übergang in Notfallrettung (siehe 2.)
Zur Veränderung der Fahrzeugvorhaltung wurde mit den Kostenträgern Einvernehmen hergestellt.
7. Personalqualifikation im Rettungsdienst
Gemäß RettG NRW ist die Funktion der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten mit Ablauf des
31.12.2026 durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter zu ersetzen.
Bestandspersonal mit Qualifikation Rettungsassistentin oder Rettungsassistent kann auf der
Grundlage des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
(Notfallsanitätergesetz – NotSanG) bis spätestens zum 31.12.2020 zur Notfallsanitäterin oder zum
Notfallsanitäter nachgeschult und staatlich geprüft werden.
Zur Sicherstellung des personellen Bedarfs im operativen Rettungsdienst ergibt sich unter der
Zielsetzung der Erfüllung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen folgender Qualifizierungs- und
Ausbildungsbedarf:
Qualifizierung „Notfallsanitäter“ für den gesamten Rettungsdienst:
2016
2017
2018
2
4
4
Ergänzungsprüfung 1 - 80 Stunden
12
12
6
Ergänzungsprüfung 2 - 480 Stunden
6
6
6
Ergänzungsprüfung 3 - 960 Stunden
6
6
6
10
10
0
Vollstaatliche Prüfung
Auszubildende 3 Jahre
-8-
Qualifizierung „Praxisanleiter“ für den gesamten Rettungsdienst:
( ) = Rettungsfahrzeuge
2016
2017
2018
Rettungswache Euskirchen (3)
2
2
1
Rettungswache Mechernich (2)
1
1
1
Rettungswache Schleiden (1)
1
1
1
Rettungswache Tondorf (1)
1
0
1
Rettungswach Vernich (1)
1
0
1
Rettungswache Bad Münstereifel (1)
1
1
1
Rettungswache Zülpich (1)
1
1
1
Rettungswache Rescheid (1)
1
0
1
Rettungswache Marmagen (1)
0
1
1
Rettungswache Wallenthaler Höhe (1)
0
1
1
In der Bemessung des personellen Bedarfs wurde mit den Kostenträgern grundsätzlich
Übereinstimmung erzielt. Das Einvernehmen konnte dennoch nicht hergestellt werden. „Die
nordrheinischen Krankenkassenverbände können den aus der Bedarfsplanung resultierenden
Kostenansatz für Aus- und Fortbildung nach dem NotSanG nicht zustimmen, da die Bestimmung des
RettG NRW, dass Ausbildungskosten als Kosten des Rettungsdienstes eingeordnet werden, mangels
Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW als verfassungswidrig angesehen werden“ (Zitat).
8. Personal in der Verwaltung und des Controllings des Rettungsdienstes
Es sind aufgrund der Erweiterung des Rettungssystems
+ 0,75 Stellenanteil Rettungsingenieur (B.eng.)
+ 0,50 Stellenanteil in der Gebührenabrechnung
erforderlich. Hinsichtlich dieses Personalansatzes wurde mit den Kostenträgern Einvernehmen
hergestellt.
9. Vorhaltung von Einsatzfahrzeugen
Zur Besetzung der oben genannten zusätzlichen Einsatzfahrzeuge ist die weitere Beschaffung von
Rettungsfahrzeugen entsprechend es o.g. Bedarfs erforderlich.
gez.
i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)