Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
154 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
14.06.16, 14:46
Aktualisiert
14.06.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 226/2016
24.05.2016
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.06.2016
Kreistag
06.07.2016
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 25.06.2014
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die der Vorlage beigefügte geänderte Fassung der Hauptsatzung des Kreises
Euskirchen.
(redaktioneller Hinweis: zur Leseerleichterung werden die Änderungen nachfolgend im
Begründungsteil verdeutlicht)
Begründung:
Bei einer routinemäßigen Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen, auf die in der Hauptsatzung
verwiesen wird, sind einige Änderungen festgestellt worden, so dass auch die Hauptsatzung
entsprechend den nachfolgenden Erläuterungen anzupassen ist:
-2§ 11 Abs. 2 (Verträge):
Erläuterung:
Durch eine Gesetzesänderung ist das Erfordernis der doppelten Unterzeichnung (Vier-Augen-Prinzip)
bestimmter Verpflichtungserklärungen nach § 43 KrO aufgehoben worden, so dass der Verweis auf
diesen Paragraphen nicht mehr zutreffend ist. Da der betreffende Personenkreis (Leitungsebene
unterhalb der Verwaltungsleitung) jedoch auch in § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO näher bezeichnet ist, wird
diese Passage entsprechend aufgeführt:
(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q KrO sind der Landrat/die
Landrätin, der/die allgemeine Vertreter/in und die für Verpflichtungsgeschäfte vertretungsberechtigten
Beamten und Angestellten gemäß § 43 Abs. 1 KrO. und die Bediensteten in Führungsfunktionen
gemäß § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO.
§ 12 (Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind):
Erläuterung:
Auch hier sind durch Gesetzesänderungen redaktionelle Anpassungen in der Überschrift und dem
ersten Absatz erforderlich geworden:
Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind
(zu § 26 Abs. 1 Satz 4 3 KrO, § 69 Abs. 2 LSchG NRW 1 LG NRW)
(1) Dem Kreisausschuss sind nach § 26 Abs. 1 Satz 4 3 KrO folgende Geschäfte übertragen, soweit
es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: …..
§ 13 (Geschäfte der laufenden Verwaltung):
Erläuterung:
Gemäß § 4 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz kann die Zuständigkeit der
kommunalen Vertretung für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz im Einzelfall auf den
Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. Hiervon sollte nach Nr. 6 der entsprechenden
Verwaltungsvorschriften in jedem Fall Gebrauch gemacht werden. Aus Sicht der Verwaltung ist dies
aus Gründen der Eilbedürftigkeit insbesondere beim Erlass und der Änderung einer
Tierseuchenverordnung der Fall. Somit wird in diesen beiden Fällen die Zuständigkeit auf den Landrat
übertragen - für die Aufhebung ist weiterhin unverändert der Kreistag zuständig.
Es wird daher folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3)
Der Kreistag ermächtigt gemäß § 4 Abs. 3 AG Tiergesundheitsgesetz NRW den
Hauptverwaltungsbeamten/die Hauptverwaltungsbeamtin zum Erlass und zur Änderung von
Tierseuchenverordnungen.
§ 15 Abs. 2 (Personalangelegenheiten):
Erläuterung:
Das Verfahren zur Bestellung eines Schulleiters/einer Schulleiterin wurde durch eine
Gesetzesänderung neu geregelt (siehe hierzu ausführlich V 225/2016). Durch die Änderung der
Hauptsatzung an dieser Stelle, wird diesem Umstand Rechnung getragen.
(2) Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz NRW zur Besetzung von Stellen der Leiter/innen
an den kreiseigenen Schulen trifft der Kreisausschuss.
-3(2) Die Ausübung des Vorschlagsrechts des Kreises Euskirchen als Schulträger für die Wahl der
Schulleiterin/des Schulleiters gem. § 61. Abs. 2 Schulgesetz NRW wird dem Ausschuss für Bildung
und Inklusion übertragen.
§ 18 (Gleichstellungsbeauftragte):
Erläuterung:
Hier ist in der Überschrift lediglich der Passus „Satz 2“ zu streichen, da es diesen nicht mehr gibt.
Gleichstellungsbeauftragte
(zu § 3 Abs. 2 Satz 2 KrO)
§ 19 (Bekanntmachungen):
Erläuterungen:
In der Überschrift sind die beiden rechtlichen Grundlagen redaktionell anzupassen.
Bekanntmachungen
(zu § 5 Abs. 5 7 KrO, § 5 Abs. 1 Ausführungsgesetz NW zum Tierseuchengesetz Nr. 5.1 VV AG
Tierseuchengesetz NRW)
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)