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Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 25.06.2014)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
154 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
14.06.16, 14:46
Aktualisiert
14.06.16, 14:46
Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 25.06.2014) Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 25.06.2014) Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 25.06.2014)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 226/2016 24.05.2016 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.06.2016 Kreistag 06.07.2016 Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 25.06.2014 Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die der Vorlage beigefügte geänderte Fassung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen. (redaktioneller Hinweis: zur Leseerleichterung werden die Änderungen nachfolgend im Begründungsteil verdeutlicht) Begründung: Bei einer routinemäßigen Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen, auf die in der Hauptsatzung verwiesen wird, sind einige Änderungen festgestellt worden, so dass auch die Hauptsatzung entsprechend den nachfolgenden Erläuterungen anzupassen ist: -2§ 11 Abs. 2 (Verträge): Erläuterung: Durch eine Gesetzesänderung ist das Erfordernis der doppelten Unterzeichnung (Vier-Augen-Prinzip) bestimmter Verpflichtungserklärungen nach § 43 KrO aufgehoben worden, so dass der Verweis auf diesen Paragraphen nicht mehr zutreffend ist. Da der betreffende Personenkreis (Leitungsebene unterhalb der Verwaltungsleitung) jedoch auch in § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO näher bezeichnet ist, wird diese Passage entsprechend aufgeführt: (2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q KrO sind der Landrat/die Landrätin, der/die allgemeine Vertreter/in und die für Verpflichtungsgeschäfte vertretungsberechtigten Beamten und Angestellten gemäß § 43 Abs. 1 KrO. und die Bediensteten in Führungsfunktionen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO. § 12 (Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind): Erläuterung: Auch hier sind durch Gesetzesänderungen redaktionelle Anpassungen in der Überschrift und dem ersten Absatz erforderlich geworden: Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind (zu § 26 Abs. 1 Satz 4 3 KrO, § 69 Abs. 2 LSchG NRW 1 LG NRW) (1) Dem Kreisausschuss sind nach § 26 Abs. 1 Satz 4 3 KrO folgende Geschäfte übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: ….. § 13 (Geschäfte der laufenden Verwaltung): Erläuterung: Gemäß § 4 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz kann die Zuständigkeit der kommunalen Vertretung für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz im Einzelfall auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. Hiervon sollte nach Nr. 6 der entsprechenden Verwaltungsvorschriften in jedem Fall Gebrauch gemacht werden. Aus Sicht der Verwaltung ist dies aus Gründen der Eilbedürftigkeit insbesondere beim Erlass und der Änderung einer Tierseuchenverordnung der Fall. Somit wird in diesen beiden Fällen die Zuständigkeit auf den Landrat übertragen - für die Aufhebung ist weiterhin unverändert der Kreistag zuständig. Es wird daher folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) Der Kreistag ermächtigt gemäß § 4 Abs. 3 AG Tiergesundheitsgesetz NRW den Hauptverwaltungsbeamten/die Hauptverwaltungsbeamtin zum Erlass und zur Änderung von Tierseuchenverordnungen. § 15 Abs. 2 (Personalangelegenheiten): Erläuterung: Das Verfahren zur Bestellung eines Schulleiters/einer Schulleiterin wurde durch eine Gesetzesänderung neu geregelt (siehe hierzu ausführlich V 225/2016). Durch die Änderung der Hauptsatzung an dieser Stelle, wird diesem Umstand Rechnung getragen. (2) Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz NRW zur Besetzung von Stellen der Leiter/innen an den kreiseigenen Schulen trifft der Kreisausschuss. -3(2) Die Ausübung des Vorschlagsrechts des Kreises Euskirchen als Schulträger für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters gem. § 61. Abs. 2 Schulgesetz NRW wird dem Ausschuss für Bildung und Inklusion übertragen. § 18 (Gleichstellungsbeauftragte): Erläuterung: Hier ist in der Überschrift lediglich der Passus „Satz 2“ zu streichen, da es diesen nicht mehr gibt. Gleichstellungsbeauftragte (zu § 3 Abs. 2 Satz 2 KrO) § 19 (Bekanntmachungen): Erläuterungen: In der Überschrift sind die beiden rechtlichen Grundlagen redaktionell anzupassen. Bekanntmachungen (zu § 5 Abs. 5 7 KrO, § 5 Abs. 1 Ausführungsgesetz NW zum Tierseuchengesetz Nr. 5.1 VV AG Tierseuchengesetz NRW) gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)