Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
06.07.2016
Erstellt
14.06.16, 14:46
Aktualisiert
14.06.16, 14:46
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Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646 ff.), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in der Sitzung vom 06.07.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Hauptsatzung
des Kreises Euskirchen
vom 06.07.2016
§1
Name, Sitz und Gebiet
§2
Wappen, Dienstsiegel und Banner
§3
Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse
§4
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder, der sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
§5
Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin
§6
Kreisausschuss
§7
Ausschüsse
§8
Aufwandsentschädigungen
§9
Verdienstausfall
§ 10
Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter/innen des Landrates/der
Landrätin, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen
§ 11
Verträge
§ 12
Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind
§ 13
Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 14
Allgemeine(r) Vertreter/in des Landrates/der Landrätin
§ 15
Personalangelegenheiten
§ 16
Anregungen und Beschwerden
§ 17
Bürgerentscheid
§ 18
Gleichstellungsbeauftragte
§ 19
Bekanntmachungen
§ 20
Inkrafttreten
Bekanntmachungsanordnung
1
§1
Name, Sitz und Gebiet
(zu §§ 12 und 14 KrO)
(1)
Der Kreis führt den Namen "Kreis Euskirchen".
(2)
Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Euskirchen.
(3)
Das Gebiet des Kreises Euskirchen besteht aus der Gesamtheit der folgenden zum Kreis Euskirchen gehörenden Städte und Gemeinden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Stadt Bad Münstereifel
Gemeinde Blankenheim
Gemeinde Dahlem
Stadt Euskirchen
Gemeinde Hellenthal
Gemeinde Kall
Stadt Mechernich
Gemeinde Nettersheim
Stadt Schleiden
Gemeinde Weilerswist
Stadt Zülpich
§2
Wappen, Dienstsiegel und Banner
(zu § 13 KrO)
(1)
Der Kreis führt folgendes Wappen:
Geviert; (heraldisch) rechts oben in Rot drei, 2 : 1 gestellte, goldene
(gelbe) Rosen; links oben in Gold (Gelb) ein rot bewehrter und bezungter
schwarzer Löwe; rechts unten in Silber (Weiß) ein durchgehendes
schwarzes (kurkölnisches) Balkenkreuz; links unten in Rot ein dreizackiger goldener (gelber) Zickzackbalken.
a) Das Wappen des Kreises Euskirchen steht als amtliches Hoheitszeichen
der Kreisverwaltung zur Verfügung. Das Recht ist geschützt und soll gewahrt bleiben. Dritten ist die Verwendung des Kreiswappens nur mit Genehmigung des Kreises erlaubt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Genehmigung besteht nicht.
b) Die Genehmigung soll Dritten nur erteilt werden, wenn sie ihren Sitz im
Kreisgebiet haben oder in besonderer Beziehung zum Kreis Euskirchen
stehen und Gewähr dafür bieten, dass die Verwendung des Kreiswappens das Ansehen des Kreises nicht gefährdet. Das Wappen muss heraldisch richtig wiedergegeben werden. Der Anschein eines amtlichen
Charakters muss vermieden werden. Über den Antrag auf die jederzeit
widerrufbare Genehmigung entscheidet der Landrat. Bei Änderungen
der Antragsgrundlage ist eine erneute Genehmigung erforderlich.
2
(2)
Der Kreis führt Dienstsiegel mit dem Kreiswappen. Sie zeigen in der
Umschrift oben "Kreis" und unten "Euskirchen". Im Siegelrund das
Kreiswappen im Schilde: Geviert; rechts oben in Schwarz drei, 2 : 1 gestellte, weiße Rosen; links oben in Weiß ein schwarzer Löwe; rechts unten in Weiß ein durchgehendes Balkenkreuz; links unten in Schwarz ein
dreizackiger weißer Zickzackbalken.
(3)
Der Kreis führt ein Banner. Es ist Rot-Gold (Gelb) im Verhältnis 1 : 1
längsgestreift, mit dem Wappenschild des Kreises im quadratischen silbernen (weißen) Bannerhaupt.
§3
Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse
Das Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse richtet sich nach der vom
Kreistag zu beschließenden Geschäftsordnung.
§4
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder,
der sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
(zu §§ 28, 35 Abs. 6 KrO, §§ 30-32 GO)
(1)
Die Kreistagsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse haben die
Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und die Mitwirkungsverbote zu
beachten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§§ 28, 35 Abs. 6 KrO, §§ 30 32 GO).
(2)
Die Kreistagsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen dem
Landrat/der Landrätin Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit
von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich
1. bei unselbstständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers
(Branche) und der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung
2. bei selbstständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der
Firma oder die Bezeichnung des Berufszweiges
3. auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder
Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen
Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit diese Tätigkeiten
nicht auf einer Bestellung gemäß § 26 Abs. 5 KrO beruhen.
3
Änderungen sind dem Landrat/der Landrätin unverzüglich mitzuteilen.
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Beschluss des Kreistages veröffentlicht
werden. Die Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode
sind die gespeicherten Daten ausgeschiedener Mitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu löschen.
(3)
Der Landrat/Die Landrätin ermöglicht die Akteneinsicht nach § 26 Abs. 2
und 4 KrO in den Räumen der Kreisverwaltung. Er/Sie hat auch über die
Anwesenheit von Bediensteten der Kreisverwaltung bei der Akteneinsicht
zu entscheiden. Entsprechendes gilt für Ausschussvorsitzende, soweit der
Ausschuss für die Beratung der Angelegenheit zuständig ist.
Personen, bei denen ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 28 KrO in
Verbindung mit § 31 Gemeindeordnung vorliegt, darf keine Akteneinsicht
gemäß § 26 Abs. 2 KrO gewährt werden (Befangenheit).
Entsprechendes gilt für Ausschussvorsitzende, soweit der Ausschuss für
die Beratung der Angelegenheit zuständig ist.
(4)
Geldspenden oder sonstige geldwerte Vorteile, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit für den Kreis Euskirchen empfangen werden, sind
umgehend der Verwaltung zuzuleiten.
(5)
Bei der Annahme von Einladungen zu Arbeitsessen, repräsentativen
Empfängen oder Festveranstaltungen sowie Freikarten zu Veranstaltungen sollte stets geprüft werden, ob sich daraus Abhängigkeiten ergeben
können. Hierbei sollte der Rahmen des Angemessenen und Üblichen
nicht überschritten werden.
(6)
Persönliche Geldgeschenke an Mitglieder des Kreistages sowie Sachgeschenke, die einen Wert von 50,00 € je Geschenk übersteigen, sind
grundsätzlich nicht zulässig. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Kreistages oder des Landrates sind
umgehend der Verwaltung zuzuleiten.
(7)
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen.
§5
Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin
(zu § 46 KrO)
(1)
Der Kreistag beschließt vor der Wahl der Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin über die Anzahl, die gemäß § 46 Abs. 1 KrO zu wählen
ist.
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(2)
Der Landrat/Die Landrätin wird bei Verhinderung von seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen in der sich aus dem Wahlergebnis ergebenden Reihenfolge bei der Leitung der Sitzungen des Kreistages und bei der
Repräsentation gemäß § 46 Abs. 1 KrO vertreten. Sind alle Stellvertreter/innen verhindert, kann der Landrat/die Landrätin andere Kreistagsmitglieder mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben für den Kreis beauftragen.
§6
Kreisausschuss
(zu § 51 KrO)
(1)
Die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses wird zu Beginn der
Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt. Bei der Zahl der
Mitglieder zählt der Landrat/die Landrätin nicht mit.
(2)
Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen. Die Stellvertreter/innen, die einer Fraktion, Gruppe
oder Listenverbindung angehören, vertreten sich untereinander in alphabetischer Reihenfolge, es sei denn, der Kreistag beschließt eine andere
Reihenfolge der Vertretung.
(3)
Der Kreisausschuss legt durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte
zu wählenden Vertreter/innen des/der Vorsitzenden fest.
§7
Ausschüsse
(zu § 41 KrO)
(1)
Der Kreistag bildet außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des
Kreistages und des Kreisausschusses:
1.
2.
3.
4.
Ausschuss für Bildung und Inklusion
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und
Konversion Vogelsang
Darüber hinaus können weitere Ausschüsse gebildet werden, ohne
dass es einer Aufnahme in die Hauptsatzung bedarf. Unterausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
setzt der Kreistag ein.
(2)
Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird zu Beginn einer jeden
Wahlperiode durch Kreistagsbeschluss festgesetzt.
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(3)
Soweit der Kreistag nicht für bestimmte Ausschüsse eine persönliche
Stellvertretung festlegt, werden die stellvertretenden Ausschussmitglieder
entsprechend dem Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO gewählt. Dabei ist
gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(4)
Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind, werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet.
(5)
Im übrigen finden auf die Ausschüsse und die Ausschussmitglieder die für
den Kreistag und die Kreistagsmitglieder geltenden Bestimmungen dieser
Hauptsatzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§8
Aufwandsentschädigungen
(zu §§ 30 und 31 KrO)
(1)
Die Kreistagsmitglieder erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen
für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses, der
sonstigen Ausschüsse und der Fraktionen entsteht, eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale und eines Sitzungsgeldes je Sitzung. Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt mehr als sechs
Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt und in der Hälfte der Wahlperiode angepasst.
(2)
Sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen, die nach § 41 Abs. 5
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KrO zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt
worden sind, erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse und der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld je Sitzung. Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt
mehr als sechs Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Entsprechendes gilt für sachkundige Bürger/innen, die nach § 41 Abs. 3 Sätze 7 10 i.V.m. § 52 Abs. 3 KrO Mitglieder des Kreisausschusses sind.
(3)
Ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 und Abs. 2 wird Kreistagsmitgliedern, sachkundigen Bürgern/innen und sachkundigen Einwohnern/innen auch für die
Teilnahme an Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und Beiräten gewährt.
(4)
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird,
ist auf fünfzig pro Jahr begrenzt.
(5)
Der Kreis entschädigt die Vertreter/innen des Kreises, die zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Organe, Beiräte und Ausschüsse juristischer Personen oder Personenvereinigungen entsandt werden, wie für
die Teilnahme an Kreistagssitzungen, soweit es sich nicht um Bedienstete
des Kreises handelt, von den anderen Einrichtungen aus demselben
Grund keine Entschädigung gezahlt wird und gesetzliche Vorschriften
dem nicht entgegenstehen.
6
(6)
Sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt, werden
Dienstreisen vom Landrat/von der Landrätin genehmigt. Im Falle der Ablehnung entscheidet der Kreisausschuss. Die Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen erhalten Reisekostenvergütung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§9
Verdienstausfall
(zu § 30 KrO)
(1)
Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und Einwohner/innen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.
Das gilt für die Teilnahme an Kreistags- und Ausschuss-Sitzungen ebenso wie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (z. B. Fraktionssitzungen, Sitzungen nach § 8 Abs. 3 dieser
Hauptsatzung, genehmigte Dienstreisen). Der Anspruch besteht auch für
maximal acht Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an
kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung
förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird
voll gerechnet.
(2)
Alle Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 15,50 €, es
sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben.
(3)
Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 25,50 € je
Stunde.
(4)
Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale. Sie
wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt. Sie darf höchstens 25,50 € pro
Stunde betragen und wird begrenzt auf montags bis freitags auf die Zeit
von 8.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 14.00 Uhr.
(5)
Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/inen und Einwohner/innen, die
einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person
nach § 14 SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei
Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit
vom Haushalt einen Regelstundensatz von 15,50 € pro Stunde. Statt des
Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
7
(6)
Der Verdienstausfall beträgt höchstens 204,00 € je Tag und die Entschädigung für die Haushaltsführung höchstens 124,00 € pro Tag.
(7)
Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine
weiteren im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung
verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet
werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für
Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei
denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine
Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. Behinderung
etc.). Kinderbetreuungskosten werden im Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 30 Absätze 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 7,50 € erstattet.
§ 10
Aufwandsentschädigung
für die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin,
die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen
(zu § 31 KrO)
(1)
Die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin sowie die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen nach Maßgabe des § 31 KrO
erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 8 und 9 dieser
Hauptsatzung gewährt werden, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
(2)
Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin, den zweiten
Stellvertreter/die zweite Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin sowie
für die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden richtet sich nach § 31 KrO in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in
der jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Verträge
(zu § 26 Abs. 1 KrO)
(1)
Verträge des Kreises mit Kreistagsmitgliedern, Ausschussmitgliedern und
leitenden Dienstkräften des Kreises (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q KrO)
bedürfen der Genehmigung des Kreistages.
Ausgenommen sind:
(2)
a)
Verträge aufgrund bestehender Tarife, Abgaben und Gebühren
b)
Verträge über Vermietung von Wohnungen
c)
Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter
Ausschreibung nach Beratung durch den zuständigen Ausschuss,
wenn die Gegenleistung im Einzelfall 10.000,00 € und im Haushaltsjahr 50.000,00 € nicht überschreitet
d)
Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung 2.500,00 €
nicht überschreitet.
Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q KrO sind
der Landrat/die Landrätin, der/die allgemeine Vertreter/in und die Bediensteten in Führungsfunktionen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO.
§ 12
Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind
(zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KrO, § 69 Abs. 1 LG NW)
(1)
Dem Kreisausschuss sind nach § 26 Abs. 1 Satz 3 KrO folgende Geschäfte übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt:
a)
Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 100.000,00 € (Grundstücksgeschäfte im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Instandsetzung von Kreisstraßen sowie im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren u. a. sind stets sowie sonstige Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 10.000,00 € als Geschäfte der laufenden
Verwaltung durchzuführen)
b)
Sonstige Vermögenserwerbe bis zu einem Wert von 100.000,00 €
(bis zur Wertgrenze von 10.000,00 € sind sonstige Vermögenserwerbe als Geschäfte der laufenden Verwaltung einzustufen)
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Dem Kreisausschuss obliegen im Übrigen Entscheidungen über folgende
Geschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt:
(2)
c)
Vergaben nach Maßgabe des vom Kreistag hierzu gefassten Beschlusses
d)
Erlass von Forderungen von mehr als 25.000,00 € (bis zu dieser
Wertgrenze ist der Erlass von Forderungen als Geschäft der laufenden Verwaltung einzustufen).
Die Befugnisse des Kreistages nach § 69 Abs. 1 Satz 3 des Landschaftsgesetzes NW (LG NW) über die Entscheidung von Widersprüchen des
Landschaftsbeirates gegen von der Unteren Landschaftsbehörde beabsichtigte Befreiungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NW werden auf den
Kreisausschuss übertragen.
§ 13
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(zu § 42 KrO)
(1)
Der Landrat/Die Landrätin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen,
welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 42
KrO sind. Hierbei ist er/sie an die Regelungen der Hauptsatzung und den
Kreistagsbeschluss über die Festsetzung von Wertgrenzen bei Vergaben
gebunden.
(2)
Die Aufnahme von Krediten ist auf den Landrat/die Landrätin übertragen.
Der Landrat/die Landrätin hat den Kreistag in der auf die Aufnahme des
Kredites folgenden Sitzung über das Ergebnis zu unterrichten.
(3)
Der Kreistag ermächtigt gemäß § 4 Abs. 3 AG Tiergesundheitsgesetz
NRW den Hauptverwaltungsbeamten/die Hauptverwaltungsbeamtin zum
Erlass und zur Änderung von Tierseuchenverordnungen.
§ 14
Allgemeine(r) Vertreter/in des Landrates/der Landrätin
(zu § 47 Abs. 1 Satz 1 KrO)
Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten/Beamtinnen des Kreises einen allgemeinen Vertreter/eine allgemeine Vertreterin des Landrates/der Landrätin.
10
§ 15
Personalangelegenheiten
(zu § 49 Abs. 2 KrO)
(1)
Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der
Bediensteten des Kreises ist der Landrat/die Landrätin zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die für
Bedienstete in Führungsfunktionen deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der
Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen
nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.
(2)
Die Ausübung des Vorschlagsrechts des Kreises Euskirchen als Schulträger für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters gem. § 61 Abs. 2
Schulgesetz NRW wird dem Ausschuss für Bildung und Inklusion übertragen.
§ 16
Anregungen und Beschwerden
(zu § 21 KrO)
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden.
Ist eine Anregung oder eine Beschwerde von mehr als 10 Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichneten zu vertreten.
(2)
Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die
in den Aufgabenbereich des Kreises Euskirchen fällt. Anregungen und
Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Kreises Euskirchen
fallen, sind vom Landrat/von der Landrätin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.
(3)
Eingaben von Bürgern/Bürgerinnen, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
sind ohne Beratung vom Landrat/von der Landrätin zurückzugeben.
(4)
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der
Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO zuständig ist oder
Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder
dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat/die Landrätin
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zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder die Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mitberatenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.
(5)
Dem Petenten kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl
einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der
notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(6)
Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber
einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann
abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch
nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
(7)
Der Landrat/Die Landrätin unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung, über die Anregung oder Beschwerde.
§ 17
Bürgerentscheid
(zu § 23 KrO)
(1)
Der Kreistag entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb von
3 Monaten nach Eingang eines Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit. Unzulässig sind Bürgerbegehren, die den Anforderungen der Abs. 2
bis 5 des § 23 KrO nicht genügen.
(2)
Die Entscheidung des Kreistages, ob dem zulässigen Bürgerbegehren
entsprochen werden soll, ist unverzüglich zu treffen. Entspricht der Kreistag einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von
3 Monaten nach der Entscheidung des Kreistages über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchzuführen.
(3)
Zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen erlässt der
Kreistag eine besondere Satzung.
§ 18
Gleichstellungsbeauftragte
(zu § 3 Abs. 2 KrO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren, Auswirkungen auf
die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben sowie die Verein12
barkeit von Familie und Beruf und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung beschäftigten Frauen betreffen. Sie fördert
mit eigenen Initiativen die Verbesserung der Situation von Frauen sowie
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren
Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen. Eine Rechtsberatung ist unzulässig.
(2)
Der Landrat/Die Landrätin ist Dienstvorgesetzte(r) der Gleichstellungsbeauftragten. Er/Sie trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und
ihre Auffassung zu gleichberechtigungsrelevanten Angelegenheiten bei
der Meinungsbildung berücksichtigt wird.
§ 19
Bekanntmachungen
(zu § 5 Abs. 7 KrO, Nr. 5.1 VV AG Tierseuchengesetz NRW)
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden wie folgt vollzogen:
1. in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen der Kölnischen
Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers oder
2. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Kreises Euskirchen im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, für
die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig in den Lokalausgaben der Kölnischen Rundschau und des Kölner StadtAnzeigers sowie im Internetauftritt des Kreises Euskirchen auf den
Anschlag der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Abs. 1 festgelegten Form in
Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden Bekanntmachungen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32,
oder durch Flugblätter vollzogen.
(3) Tierseuchenverordnungen werden in den Lokalausgaben für den Kreis
Euskirchen folgender Tageszeitungen verkündet:
1. Kölnische Rundschau
2. Kölner Stadt-Anzeiger
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(4) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse
wird in öffentlicher Sitzung, durch die Presse oder durch die Aufnahme der
öffentlichen Teile der Sitzungsniederschriften in den Internetauftritt des
Kreises der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nichts
anderes bestimmt oder beschlossen ist.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016 wird
hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen KrO NRW- öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Kreisordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser
Hauptsatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b)
diese Hauptsatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
c)
der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Euskirchen, 06.07.2016
gez. Rosenke, Landrat
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