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Verwaltungsergänzung (Auswirkungen der Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Altenpflegesektor hier: Antrag der Fraktionen von CDU und SPD)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
83 kB
Datum
15.09.2016
Erstellt
12.09.16, 14:01
Aktualisiert
12.09.16, 14:01
Verwaltungsergänzung (Auswirkungen der Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Altenpflegesektor
hier: Antrag der Fraktionen von CDU und SPD) Verwaltungsergänzung (Auswirkungen der Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Altenpflegesektor
hier: Antrag der Fraktionen von CDU und SPD)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 120/2016 Datum: 06.09.2016 Auswirkungen der Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Altenpflegesektor hier: Antrag der Fraktionen von CDU und SPD Seitens der Verwaltung wird zu den im Antrag der Fraktionen von CDU und SPD enthaltenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Zu Frage 1. Wie viele stationäre Einrichtungen müssen sich nach dem Willen des Gesetzgebers einer Modernisierung unterziehen. Wie viele Einrichtungen des Kreises sind davon betroffen? Hat das damit verbundene Investitionsvolumen Auswirkungen auf das Pflegewohngeld? Wenn ja, in welchem Umfang? Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass u. a. bestandsgeschützte Pflegeheime bis zum 31.07.2018 eine 80%-ige Einzelzimmerquote aufweisen müssen und die Bewohnerbäder gegebenenfalls so anzupassen sind, dass diese den Zimmern direkt zugeordnet sind. Insgesamt sind bzw. waren 12 Einrichtungen von dieser gesetzlichen Regelung betroffen. 3 Einrichtungen haben die entsprechenden Baumaßnahmen bereits umgesetzt. 9 Einrichtungen müssen noch baulich angepasst werden. Der Kreis selbst hat keine eigenen Einrichtungen. Grundsätzlich hat das mit der baulichen Anpassung verbundene Investitionsvolumen Auswirkungen auf das Pflegewohngeld. Bisher hat sich dies konkret allerdings erst bei einer Einrichtung, die einen neuen Anbau geschaffen hat, ausgewirkt. Bei diesem Anbau liegen die Investitionskosten um täglich 2,43 € höher als zuvor. Weitere Investitionskostenerhöhungen sind bisher noch nicht bekannt. Neuberechnungen sind allerdings beim Landschaftsverband beantragt. Ergebnisse liegen bisher nicht vor. Zu Frage 2. Die Heimaufsicht soll zukünftig einen größeren Fragenkatalog abarbeiten. Welche wesentlichen Fragen beinhaltet dieser Katalog? Ist mit dem veränderten Umfang des Katalogs ein personeller Mehrbedarf verbunden? Wenn ja, in welchem Umfang? Gibt es Absprachen zwischen der Heimaufsicht und dem MDK der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen hinsichtlich der Bündelung von Gesprächsterminen mit dem Ziel der Entlastung der Heime? Insgesamt sind drei neue Rahmenprüfkataloge in Kraft gesetzt worden. 1. Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot (vollstationäre Heime), Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege 2. anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 3. Tages- und Nachtpflege Wesentliche Fragen behandeln: - das Qualitätsmanagement, - die personelle Ausstattung, -2- die Wohnqualität, - die hauswirtschaftliche Versorgung, - das Gemeinschaftsleben und die Alltagsgestaltung, - die Pflege und soziale Betreuung und - Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung. Die Aufgabenerweiterung führt durchaus zu einem personellen Mehrbedarf, der sich in der Größenordnung von einer 0,5 Stelle bewegt. Wenn möglich finden bereits gemeinsame und arbeitsteilige Prüfungen mit dem MDK statt. Um u.a. Doppelprüfungen zu vermeiden ist gesetzlich vorgesehen, dass gem. § 44 Abs. 3 WTG mit den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen eine Vereinbarung über die Koordination der jeweiligen Prüftätigkeit mit Frist bis 30.06.2017 geschlossen werden muss. Zu Frage 3. Welche möglichen personellen Konsequenzen hat die Ausweitung der Heimaufsicht auf die ambulanten Dienste? Grundsätzlich werden an ambulante Dienste keine Anforderungen nach WTG gestellt. Hier besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Der wiederkehrenden Prüfung unterliegen nur ambulante Dienste, die auch in ambulant betreuten Wohngemeinschaften tätig sind. Aktuell gibt es insgesamt 2 ambulant betreutet Wohngemeinschaften, in denen ambulante Pflegedienste tätig sind. Es handelt sich um Intensivpflege-Wohngemeinschaften. Ab 01.01.2017 wird der Kreis voraussichtlich zuständig für die Durchführung von Anerkennungsverfahren bei Anbietern von niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten. Zur Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe ist mit einem Personalmehrbedarf zu rechnen. Das Land NRW vertritt hierzu die Auffassung, dass die bei den Kreisen notwendigen Personalmehrungen durch Gebührenerhebungen in diesem Bereich refinanziert werden. gez. i.V. Poth