Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
83 kB
Datum
15.09.2016
Erstellt
12.09.16, 14:01
Aktualisiert
12.09.16, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / A 120/2016
Datum: 06.09.2016
Auswirkungen der Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Altenpflegesektor
hier: Antrag der Fraktionen von CDU und SPD
Seitens der Verwaltung wird zu den im Antrag der Fraktionen von CDU und SPD enthaltenen Fragen
wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1.
Wie viele stationäre Einrichtungen müssen sich nach dem Willen des
Gesetzgebers einer Modernisierung unterziehen. Wie viele Einrichtungen des
Kreises sind davon betroffen? Hat das damit verbundene Investitionsvolumen
Auswirkungen auf das Pflegewohngeld? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass u. a. bestandsgeschützte Pflegeheime bis zum 31.07.2018
eine 80%-ige Einzelzimmerquote aufweisen müssen und die Bewohnerbäder gegebenenfalls so
anzupassen sind, dass diese den Zimmern direkt zugeordnet sind. Insgesamt sind bzw. waren 12
Einrichtungen von dieser gesetzlichen Regelung betroffen. 3 Einrichtungen haben die
entsprechenden Baumaßnahmen bereits umgesetzt. 9 Einrichtungen müssen noch baulich angepasst
werden.
Der Kreis selbst hat keine eigenen Einrichtungen.
Grundsätzlich hat das mit der baulichen Anpassung verbundene Investitionsvolumen Auswirkungen
auf das Pflegewohngeld. Bisher hat sich dies konkret allerdings erst bei einer Einrichtung, die einen
neuen Anbau geschaffen hat, ausgewirkt. Bei diesem Anbau liegen die Investitionskosten um täglich
2,43 € höher als zuvor. Weitere Investitionskostenerhöhungen sind bisher noch nicht bekannt.
Neuberechnungen sind allerdings beim Landschaftsverband beantragt. Ergebnisse liegen bisher nicht
vor.
Zu Frage 2.
Die Heimaufsicht soll zukünftig einen größeren Fragenkatalog abarbeiten.
Welche wesentlichen Fragen beinhaltet dieser Katalog? Ist mit dem veränderten
Umfang des Katalogs ein personeller Mehrbedarf verbunden? Wenn ja, in
welchem Umfang? Gibt es Absprachen zwischen der Heimaufsicht und dem
MDK der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen hinsichtlich der
Bündelung von Gesprächsterminen mit dem Ziel der Entlastung der Heime?
Insgesamt sind drei neue Rahmenprüfkataloge in Kraft gesetzt worden.
1. Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot (vollstationäre Heime), Hospize und Einrichtungen
der Kurzzeitpflege
2. anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
3. Tages- und Nachtpflege
Wesentliche Fragen behandeln:
- das Qualitätsmanagement,
- die personelle Ausstattung,
-2- die Wohnqualität,
- die hauswirtschaftliche Versorgung,
- das Gemeinschaftsleben und die Alltagsgestaltung,
- die Pflege und soziale Betreuung und
- Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung.
Die Aufgabenerweiterung führt durchaus zu einem personellen Mehrbedarf, der sich in der
Größenordnung von einer 0,5 Stelle bewegt.
Wenn möglich finden bereits gemeinsame und arbeitsteilige Prüfungen mit dem MDK statt. Um u.a.
Doppelprüfungen zu vermeiden ist gesetzlich vorgesehen, dass gem. § 44 Abs. 3 WTG mit den
zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen eine Vereinbarung über die
Koordination der jeweiligen Prüftätigkeit mit Frist bis 30.06.2017 geschlossen werden muss.
Zu Frage 3.
Welche möglichen personellen Konsequenzen hat die Ausweitung der
Heimaufsicht auf die ambulanten Dienste?
Grundsätzlich werden an ambulante Dienste keine Anforderungen nach WTG gestellt. Hier besteht
lediglich eine Anzeigepflicht. Der wiederkehrenden Prüfung unterliegen nur ambulante Dienste, die
auch in ambulant betreuten Wohngemeinschaften tätig sind.
Aktuell gibt es insgesamt 2 ambulant betreutet Wohngemeinschaften, in denen ambulante
Pflegedienste tätig sind. Es handelt sich um Intensivpflege-Wohngemeinschaften.
Ab 01.01.2017 wird der Kreis voraussichtlich zuständig für die Durchführung von
Anerkennungsverfahren bei Anbietern von niederschwelligen Betreuungs- und
Entlastungsangeboten. Zur Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe ist mit einem Personalmehrbedarf
zu rechnen. Das Land NRW vertritt hierzu die Auffassung, dass die bei den Kreisen notwendigen
Personalmehrungen durch Gebührenerhebungen in diesem Bereich refinanziert werden.
gez. i.V. Poth