Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
147 kB
Datum
21.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:05
Aktualisiert
12.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 175/2016
30.08.2016
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
21.09.2016
Landesentwicklungsplan (LEP) NRW
Abwägungsergebnis zur Stellungnahme des Kreises Euskirchen im 2. Offenlageverfahren
Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 den Beschluss über den Entwurf eines neuen LEP NRW
gefasst und daraufhin das erste Beteiligungsverfahren durchgeführt. Am 28.04., 23.06. und
22.09.2015 hat die Landesregierung beschlossen, den Entwurf des neuen LEP NRW in wesentlichen
Teilen zu ändern und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfes
durchzuführen.
Alle in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und auch die Bürgerinnen und Bürger des
Landes und angrenzender Gebiete konnten bis zum 15.01.2016 eine Stellungnahme zu den
geänderten Teilen des Entwurfs des LEP NRW abgeben.
Als Abschluss dieses Erarbeitungsverfahrens hat das Kabinett am 05.07.2016 den LEP NRW
aufgestellt. Der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landtags
Nordrhein-Westfalen wird in seiner Sitzung am 07.09.2016 über den LEP NRW entscheiden. Nach
Zustimmung des Landtags kann der LEP NRW als Rechtsverordnung bekanntgemacht werden. Mit
der Bekanntmachung wird dieser wirksam.
Der Kreis Euskirchen hat mit Schreiben vom 17.12.2015 eine Stellungnahme zum geänderten
Entwurf des LEP NRW abgegeben.
In der zusammenfassenden Abwägung aller im zweiten Beteiligungsverfahren eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen (Anlage 1) wird auf einige dieser Belange eingegangen. Eine
detaillierte Einzelabwägung pro Einwender ist vom Land nicht dokumentiert. Die Stellen, an denen
auch auf vom Kreis Euskirchen angesprochene Themen eingegangen wird, sind im Text markiert (X).
Die wesentlichen Abwägungsergebnisse sind im Folgenden zusammengefasst:
Zu Verweisen auf die vorherige Stellungnahme im ersten Beteiligungsverfahren weist die
Landesregierung darauf hin, dass die Anregungen und Belange, die bereits zum ersten
Entwurf des LEP NRW vorgetragen wurden, in dem Abwägungsverfahren hierzu bereits
ausreichend beurteilt und abgewogen wurden und der LEP NRW daraufhin überarbeitet
wurde.
Auf die Forderung nach einer finanziellen Förderung oder Unterstützung zur Stärkung des
ländlichen Raumes und zur Angleichung der Wohnverhältnisse wird darauf verwiesen, dass
dies nicht Aufgabe der Raumordnung sei.
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Konkrete Fragestellungen zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze wurden nicht beantwortet.
Auf die Forderung einer weitergehenden Definition oder Erläuterung zu verschiedenen
Themen im Entwurf des LEP NRW wurde unter Verweis auf die bereits formulierten
Erläuterungen nicht näher eingegangen.
In Bezug auf die angesprochenen Unterschiede zwischen dem ländlichen Raum und den
Ballungszentren und den hieraus resultierenden Problemstellungen wird angeführt, dass dies
ausreichend berücksichtigt und in den Regionalplänen zu konkretisieren sei.
1.3 – Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen: Die angesprochenen
Problemstellungen im ländlichen Raum wurden in der Abwägung nicht thematisiert. Es
erfolgte keine Änderung.
6.4.1 und 6.4.2 - Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben: Der
Anregung den Orientierungswert für die Ansiedlungsgröße von 80 ha auf 30 ha zu reduzieren
wird nicht gefolgt (s. S. 69ff.) – Zum Sachstand bzgl. der Prime Site Rhine Region wird auf die
Info 173/2016 (Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang) für
die Sitzung am 19.09.2016 verwiesen.
7.1.3 - Freiraum und Bodenschutz: Auf die Forderung, dass dieser Grundsatz kein Hemmnis
für den Weiterbau der A 1 darstellen dürfe, wurde nicht eingegangen.
8.1.11 - Verkehr und Transport: Zur Forderung einer finanziellen Unterstützung des
Schienenverkehrs wird darauf hingewiesen, dass dies nicht Aufgabe der Raumordnung sei.
10.2.2 und 10.2.3 - Standorte für erneuerbare Energien: Das Ziel 10.2.3 (Umfang der
Flächenfestlegung für die Windenergienutzung) wurde bereits nach dem ersten
Beteiligungsverfahren auf Grund der vorgebrachten Bedenken in einen Grundsatz überführt
und somit der Abwägung zugänglich gemacht. An der vorgesehenen Ausweisung von
Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalplänen wird festgehalten.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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