Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,6 MB
Datum
21.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:05
Aktualisiert
12.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage D1
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zur Begründung
Zu Kapitel 1 - Einleitung
Zu 1. Einleitung
X
X
Zu 1.1 Neue Herausforderungen
Mehrheitlich wird auf die Flüchtlingszustrom und die Auswirkungen auf
die demografische Entwicklung hingewiesen
Zu 1.2 Demografischen Wandel gestalten
Vielfach wurde angemerkt und kritisiert, dass die Ausführungen zum
demografischen Wandel und die auf der Grundlage der neuen
Bevölkerungsvorausberechnung des IT.NRW 2014 bis 2040/60
aktualisierten Bevölkerungsdaten nicht den seit dem Jahr 2014 stark
angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern nach NRW
und die hierdurch notwendigen weiteren Wohnbauflächen zur
Schaffung eines angemessenen Wohnraums für diese Migranten und
ihre möglicherweise nachziehenden Familien berücksichtige.
s. Erwiderung zu 1.2
Der aktuelle LEP-Entwurf ist so angelegt, dass er den
unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der
Regionen in Nordrhein-Westfalen gerecht wird - auch der aktuellen
Flüchtlingssituation.
Hinzu kommt, dass über die in Ziel 6.1-1 enthaltene Vorgabe an
Regional- und Bauleitplanung, nicht nur flächensparend, sondern
auch bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen, gewährleistet ist,
dass allen zukünftigen Bevölkerungsentwicklungen (sowohl
Wachstum als auch Schrumpfung) Rechnung getragen werden kann.
Verdeutlicht wird dieses nochmals dadurch, dass gemäß
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 bei Ermittlung der
Wohnbauflächenbedarfe auf die jeweils aktuelle
Bevölkerungsvorausberechnung abzustellen ist. Der so ermittelte
Bedarf an Wohneinheiten wird dann anhand
siedlungsstrukturtypischer Dichten in Flächen umgerechnet.
Der LEP-Entwurf wird insoweit ergänzt, als in Unterkapitel 1.2 auf die
Flüchtlingssituation in 2015 eingegangen wird.“
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zu 1.3 nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
Aus kommunaler Sicht wurde vielfach begrüßt, dass zur Entwicklung
des Wirtschaftsstandortes NRW die Formulierungen ergänzt wurden.
Dies sei auch aus wirtschaftlicher Sicht positiv zu bewerten, da in den
Zielen insbesondere auch auf die kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU) eingegangen werde, die auf eine Entwicklungsperspektive
angewiesen sind. Ebenso sei positiv anzumerken, dass auf die
regionalen Besonderheiten bei der Flächenentwicklung eingegangen
werden soll.
X
Angeregt wurde in Absatz 2 Satz 2 (S. 6) die Worte „Handel und
Handwerk“ zu ergänzen, da auch diese Unternehmen maßgeblich zur
Wertschöpfung, zum Wohlstand, zu Arbeitsplätzen und zur sozialen
Sicherung beitragen und daher nicht vernachlässigt werden sollten..
Der Verband der Chemischen Industrie e.V. Landesverband NRW
hatte die Ergänzung der Einleitung um einen Passus zur Chemischen
Industrie in Nordrhein-Westfalen angeregt und dazu einen
Formulierungsvorschlag vorgelegt.
Seite 9 Absatz 5 (Wachstum und Innovation fördern): Der Satzbau
und Inhalt sei unverständlich und neu zu formulieren
Seite 10 (weiche Standortfaktoren entwickeln)
Angeregt wurde neben den Angeboten für Sport, Erholung, Freizeit
und Tourismus auch das Kulturangebot aufzunehmen Dies sei bei der
Entwicklung der weichen Standortfaktoren zu ergänzen, denn es
gehöre eindeutig dazu.
Zudem sollte es ergänzend heißen: "lebenswerte Städte und
Gemeinden".
Der Anregung wird gefolgt.
Dieser Anregung wird insoweit gefolgt, dass in der Einleitung
nachstehende Absatz ergänzt wurde:
„Die chemische Industrie hat für NRW und für die nordrheinwestfälische Industrie eine besondere Bedeutung. Sie ist als
rohstoffintensive Branche auf eine sichere, kontinuierliche Versorgung
mit gasförmigen und flüssigen Rohstoffen sowie Produkten
angewiesen. Rohrfernleitungen haben dabei als Transportmittel für
den Transport der häufig kontinuierlich benötigten Mengen eine hohe
Bedeutung. Dies gilt auch für den Verbund mit den Nachbarländern.
(siehe Grundsatz 8.2-1 und Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-1).
Absatz 5 wird umformuliert.
Der Anregung wird gefolgt
2
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zu 1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen
95 % des Textes blieb unverändert.
Die Stellungnahmen zu 1.4 bezogen sich daher auf zum größten Teil
auf Textpassagen, die nicht Gegenstand des zweiten
Beteiligungsverfahrens waren.
Positiv hervorgehoben wurde in Kapitel 1.4 die Ergänzung zur
Gewinnung von Erdgas und in diesem Zusammenhang die
Festlegung zum Ausschluss der Fracking-Technologie.
Zu Kapitel 2 – Räumliche Struktur des Landes
Zu Ziel 2-1 - Zentralörtliche Gliederung
Ziel 2-1 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu Grundsatz 2-2 Daseinsvorsorge
Grundsatz 2-2 blieb unverändert.
Mehrere Beteiligte weisen auf die hohe Bedeutung des Ausbaus einer
flächendeckenden, zukunftsweisenden Breitbandversorgung in allen
Teilen Nordrhein-Westfalens hin und bitten um Klarstellung, dass die
digitale Infrastruktur unabhängig von dem System Zentraler Orte
flächendeckend ausgebaut werden soll.
X
Der Anregung wird durch eine Ergänzung im Grundsatz gefolgt.
Zu Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Ziel 2-3 Absätze 1 und 2 blieben unverändert.
In Abs. 3 erfolgte eine Klarstellung zur Eigenentwicklung der
regionalplanerisch dem Freiraum zugeordneten Ortsteile und zur
Entwicklung dort vorhandener Betriebe.
In Abs. 4 wurde eine Festlegung zur Zulässigkeit von
Sonderbauflächen im Freiraum ergänzt.
3
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
X
Themenblock: Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile
Die Festlegung zur (Eigen-)Entwicklung kleinerer Ortsteile und dort
vorhandener Betriebe wird von zahlreichen Beteiligten begrüßt. Viele
Beteiligte wiederholen aber auch Bedenken des 1.
Beteiligungsverfahrens, die Beschränkung auf Eigenentwicklung sei
überzogen. Z.T. wird der zugrunde gelegte Schwellenwert von 2000
Einwohnern in Frage gestellt.
Um im Einzelfall eine über den Eigenbedarf hinausgehende
Siedlungsentwicklung abzudecken, wird u.a. gefordert, hier auch die
Neuansiedlung von Betrieben zu ermöglichen oder die
Entwicklungsmöglichkeiten von Ortsteilen im Freiraum nicht über ein
Ziel, sondern nur über einen Grundsatz der Raumordnung zu regeln.
Einige Beteiligte weisen auf Ortsteile mit weniger als 2.000
Einwohnern in großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden hin, die
eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile
Erwiderungen
Die Anregungen zur Entwicklung kleinerer Ortsteile wurden in
vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten
Entwurf des LEPs vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen
worden.
Der Schwellenwert der regionalplanerischen Darstellung von
Siedlungsbereichen ist aus der DVO zum LPlG übernommen. Kleinere
Siedlungen haben i.d.R. keine zentralörtlich bedeutsamen
Einrichtungen.
An der zielförmigen Festlegung wird im dichtbesiedelten NRW im
Sinne einer konsequenten Steuerung der Siedlungsentwicklung
festgehalten.
Die Forderung, in den kleineren Ortsteilen über den Eigenbedarf
hinaus Siedlungsflächen auszuweisen, hätte eine
überdurchschnittliche Entwicklung dieser Ortsteile zur Folge und steht
in grundsätzlichem Widerspruch zur Konzentration der
Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte
Siedlungsbereiche. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im 5.
Absatz der Erläuterungen zu Ziel 2-3 klargestellt wird, dass bei
bestehendem Entwicklungsbedarf und fehlenden Möglichkeiten der
Weiterentwicklung bereits regionalplanerisch festgelegter
Siedlungsbereiche die Entwicklung eines kleineren Ortsteils
vorgesehen werden kann, der dann regionalplanerisch als
Siedlungsbereich festzulegen ist.
Dies ist mit der Formulierung "erfüllen oder erfüllen werden" im Ziel 23 zum Ausdruck gebracht und abweichend von Grundsatz 6.2-1
möglich.
Auf die z.T. im Rahmen der Eigenentwicklung erforderliche Sicherung
von öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
4
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
übernehmen. Zur Sicherung des vorhandenen Angebots an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen in diesen versorgenden Ortsteilen solle
ihnen eine Siedlungsentwicklung - auch im Außenbereich zugestanden werden, die über den Eigenbedarf der Einwohner dieses
Ortsteils hinausgeht.
Versorgungseinrichtungen in Ortsteilen mit weniger als 2.000
Einwohnern, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere
Ortsteile übernehmen wird im letzten Absatz der Erläuterungen zu Ziel
2-3 bereits hingewiesen. Hierfür sind keine eigenen
Siedlungsentwicklungen erforderlich, da diese Einrichtungen
regelmäßig auch Bedeutung für den Standort-Ortsteil haben.
Themenblock: Sonderbauflächen im Freiraum
In zahlreichen Stellungnahmen wird bemängelt, dass das im Entwurf
des LEP festgelegte Ziel 2-3 bezüglich der Zulässigkeit von
Sonderbauflächen im Freiraum Fragen aufwirft:
zum einen, weil außer den im Ziel genannten Ausnahmen mit anderen
Festlegungen des LEP-Entwurfs ebenfalls Bauflächen im Freiraum
gestattet werden (z.B. für Windenergie-, Solar- und Freizeitanlagen)
und zum anderen weil auch andere Vorhaben zwingend im Freiraum
liegen müssen bzw. dort nach § 35 BauGB zulässig sind.
Zahlreiche Beteiligte fordern, dass abgesehen von den genannten
Ausnahmen auch eine Erweiterung anderer im Außenbereich
liegender Betriebe ermöglicht werden soll. Einzelne Beteiligte äußern
dagegen Bedenken, die Ausnahmen seien zu unbestimmt und offen
formuliert, so dass eine übermäßige und ungesteuerte
Inanspruchnahme des Freiraumes zu befürchten sei.
Z.T. wird angeregt, für im Außenbereich privilegierte Nutzungen (die
nicht zwingend eine Bauleitplandarstellung erfordern) eine konkrete,
gestaltende Bauleitplanung zu ermöglichen, um mit solchen
Darstellungen detaillierter planen zu können.
In der Erläuterung wird ergänzend klargestellt, dass Festlegungen des
LEP zu sonstigen Planungen, wie z.B. Vorhaben gemäß 6.6-2
(Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung,
Sport, Freizeit und Tourismus), 8.3-2 (Standorte von
Abfallbehandlungsanlagen) und 10.2-5 (Solarenergienutzung)
unberührt bleiben.
Windenergieanlagen sind einerseits nach § 35 Abs. 1 BauGB
privilegiert, können aber auf bauleitplanerisch festgelegte
Nutzungszonen beschränkt werden.
Grundsatz 10.2-2 bedeutet diesbezüglich keine Einschränkung.
Eine Öffnung für die Erweiterung anderer Betriebe im Außenbereich
wird im Sinne des Freiraumschutzes nicht vorgenommen.
Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 sind
Darstellungen und Festsetzungen von im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich zulässigen baulichen Vorhaben. Die Gemeinden
können für solche Vorhaben Bauleitplanung betreiben, wenn und
soweit sie diese Vorhaben (fein-)steuern möchten.
5
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Bedenken werden insbesondere dazu geäußert, dass nach der
vorgenommen Festlegung und den Erläuterungen hierzu keine nicht
privilegierten Biogasanlagen und (Massen-)Tierhaltungen im Freiraum
möglich sind.
Seitens des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes wurde
präzisiert, dass der Begriff der „Änderung“ bauplanungsrechtlich
derart weit auszulegen ist, dass auch gesetzliche Anforderungen zum
Umwelt- und Tierschutz oder auch der wirtschaftlichen Struktur des
landwirtschaftlichen Betriebes dienende Maßnahmen nicht mehr
umgesetzt werden könnten, wenn hierfür bspw. ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich ist.
Erwiderungen
Mit der Zielfestlegung wird den Biogas- und Tierhaltungsanlagen nicht
jedwede Entwicklungsmöglichkeit genommen, sondern diese wird
planungsrechtlich bestimmten Bereichen zugewiesen. Dies geschieht
auch vor dem beabsichtigen Schutz des Freiraums.
Die Schwellenwerte für im Außenbereich privilegierte Tierhaltungsund Biogasanlagen sind im Baurecht festgelegt; insofern ist auch dort
über deren ggf. erforderliche oder erwünschte Änderung zu
entscheiden. Die Errichtung von Tierhaltungs- und Biogasanlagen
sind insofern in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen, als
Erweiterung bestehender Betriebe in kleineren Ortslagen sowie im
Außenbereich als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB
möglich.
Um an landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich sinnvolle, u.a.
der Verbesserung der Umwelt und des Tierwohls dienende
Maßnahmen nicht zu verhindern, wird in den Erläuterungen
klargestellt, dass Änderungen vorhandener, bereits genehmigter
Betriebe, die nur der Aufrechterhaltung des bereits genehmigten
Betriebes dienen, nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
weiterhin möglich sind, insbesondere, wenn sie nicht mit einer
baulichen Erweiterung verbunden sind und sie dem Umweltschutz
oder dem Tierwohl dienen. Insoweit ist auch eine feinsteuernde
Bauleitplanung nicht ausgeschlossen.
Themenblock: bauliche Anlagen des Bundes und des Landes
Verschiedene Beteiligte fordern, die Beschränkung der
Siedlungsentwicklung zum Erhalt des Freiraumes müsse auch für
bauliche Anlagen des Bundes und des Landes gelten.
Andere Beteiligte fordern, die für besondere bauliche Anlagen des
Bundes oder des Landes eingeräumte Ausnahme müsse auch für
kommunale Flüchtlingsheime gelten.
Die Ausnahme für Vorhaben des Bundes und des Landes setzt die zu
beachtende Vorschrift des § 37 BauGB um, der Entwurf des LEP wird
insoweit nicht geändert.
Flüchtlingsunterkünfte sollen im Sinne der angestrebten Integration
nicht isoliert im Freiraum liegen. Gleichwohl sind Sonderbauflächen
für Flüchtlingsunterkünfte nach den bauplanungsrechtlichen
6
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Vorschriften im Außenbereich zulässig.
Zu Kapitel 3 – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
X
Zu Ziel 3-1 32 Kulturlandschaften
Ziel 3-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurde klargestellt, dass Kulturlandschaften
entsprechend den regionalen Erfordernissen weiter differenziert und
räumlich konkretisiert werden können.
Einige Beteiligte haben die Klarstellung in den Erläuterungen begrüßt;
einige wenige fordern, eine entsprechende Konkretisierungen, bzw.
Änderungen bereits im LEP vorzunehmen.
Zu Grundsatz 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Grundsatz 3-2 blieb - bis auf Ergänzung des Wortes
"industriekulturellen" – unverändert – insofern kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurde u.a. die Aussage ergänzt, dass
Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und
prägendes Element der Kulturlandschaft sind.
Zahlreiche Beteiligte äußern Bedenken gegen diesen Hinweis. Er
suggeriere – insbesondere als Erläuterung zu bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichen - unsachgemäß, dass
Windenergieanlagen dort keine Beeinträchtigung darstellen könnten.
Konkretisierungen/Änderungen von Kulturlandschaften im LEP
werden abgelehnt. Dies stünde im Umkehrschluss später auf
regionaler Ebene erforderlichen Änderungen entgegen.
Wünsche zur weiteren Spezifizierung des kulturellen Erbes wurden
abgelehnt
Der in den Erläuterungen ergänzte Hinweis sollte nicht relativieren,
dass Windenergieanlagen im Einzelfall im Hinblick auf wertgebende
Elemente und Strukturen der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche
beurteilt werden müssen.
Um Fehlinterpretationen zu vermeiden entfällt der Hinweis in den
Erläuterungen zu 3-2 (Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche) und
wird in den Erläuterungen zu 3-1 (Kulturlandschaften allgemein)
aufgenommen. Entsprechendes ist auch im 5. Abs. der Erläuterung zu
10.2-2 angegeben.
Zu Grundsatz 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere
kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Grundsatz 3-3 blieb unverändert – insofern kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
7
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
In der Erläuterung hierzu wurde lediglich der Hinweis ergänzt, dass
zur Erhaltung von Denkmälern und Ortsbildern Kompromisse
zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen "auch
wirtschaftlich orientierten" Nutzungsansprüchen notwendig sei.
Mehrere Beteiligte widersprechen dem Hinweis, u.a. weil
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes ausreichend seien;
andere begrüßen ausdrücklich die vorgenommene Ergänzung.
Zu Grundsatz 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Grundsatz 3-3 blieb unverändert – insofern kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurde nach Anregungen aus dem 1.
Beteiligungsverfahren lediglich ergänzt, dass in neu zu gestaltenden
Landschaftsbereiche Zeugnisse bisheriger Nutzungen "unter
Einbeziehung kulturlandschaftlicher Zusammenhänge" erhalten
werden sollen.
Die Vereinigung der IHKen regt an, diesen geänderten Satz der
Erläuterungen nochmals zu ergänzen: "Zeugnisse dieser bisherigen
Nutzungen sollen unter Einbeziehung kultur- landschaftlicher
Zusammenhänge und zukunftsorientierter Nutzungskonzepte erhalten
und entwickelt werden."
X
Erwiderungen
Die vorgenommene Änderung geht auf Anregungen aus dem ersten
Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen, auch im 2.
Beteiligungsverfahren von anderen Beteiligten vorgebrachten
Anregungen, wird die Ergänzung im Sinne der Bewusstseinsbildung
beibehalten.
Gesetzliche Vorschriften sind hiervon nicht berührt.
Nutzungsänderungen und zeitgemäße Gestaltungskonzepte sind
bereits im vorangehenden Text der Erläuterung angesprochen. Der
LEP-Entwurf wird insoweit nicht geändert.
Zu Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Das ursprüngliche Ziel 4-3 Klimaschutzplan wurde gestrichen
Die ursprünglichen Erläuterungen hierzu wurden mit kleineren
Anpassungen den übrigen Erläuterungen des Kapitels 4 vorangestellt.
Zahlreiche Beteiligte begrüßen die Streichung des Ziels
'Klimaschutzplan'; z.T. wird auf die wortgleiche Regelung des § 12
Abs. 7 LPlG hingewiesen und auch dessen Streichung gefordert.
Einige Beteiligte fordern, das bisherige Ziel 4-3 (Klimaschutzplan)
nicht zu streichen, sondern zu einem Grundsatz herabzustufen.
Die geforderte Änderung des Landesplanungsgesetzes richtet sich an
den Gesetzgeber.
Da eine gleichlautende gesetzliche Verpflichtung wie das gestrichene
Ziel 4-3 besteht, ist eine Umsetzung als Grundsatz nicht möglich. Der
LEP-Entwurf wird insoweit nicht geändert.
8
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Einige Beteiligte fordern weitergehende landesplanerische
Festlegungen zum Klimaschutz.
Zu Grundsatz 4-1 Klimaschutz
Grundsatz 4-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurde lediglich ein Hinweis auf § 12 Abs. 6
und 7 LPlG ergänzt. Hierzu liegen keine Stellungnahmen vor.
Zu Grundsatz 4-2 Anpassung an den Klimawandel
(Klimaanpassung)
Grundsatz 4-2 blieb weitgehend unverändert. Insofern kein
Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens.
In der Erläuterung wurde u.a. ergänzend die Sicherung der
Wasserressourcen angesprochen. Außerdem wurde im Grundsatz
durch einfügen des Wortes "insbesondere" klargestellt, dass die
Auflistung der Maßnahmen nicht abschließend ist.
Einige Beteiligte fordern Ergänzungen oder Änderungen bei den
genannten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Dabei
wird häufig gefordert, zur Milderung von Hitzefolgen Freiflächen nicht
nur zu erhalten sondern auch zu entwickeln.
Erwiderungen
Der Klimaschutzplan stellt diesbezüglich fest, dass im Entwurf des
LEP "zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze
enthalten sind".
Der LEP wird insofern nicht ergänzt.
Anmerkung:
Drei Beteiligte hatten im ersten Beteiligungsverfahren angeregt,
bezüglich des Ausstoßes von Treibhausgasen im Grundsatz die
Worte "soweit wie möglich" zu streichen, da nur eine Reduktion
entsprechend der Klimaschutzziele verlangt werden könne. Zunächst
war beabsichtigt, dieser Anregung zu folgen. Beim Kabinettbeschluss
am 23.6.2015 ist jedoch entschieden worden, die gewählte
Formulierung beizubehalten. Die gesetzlich vorgegebenen
Klimaschutzziele werden hierdurch nicht in Frage gestellt - zumal es
sich lediglich um einen Grundsatz handelt.
Die Erwiderung der Stellungnahmen des ersten
Beteiligungsverfahrens wurde nach dem Kabinettbeschluss
versehentlich nicht korrigiert. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Die Änderungs-/Ergänzungswünsche werden nicht aufgegriffen, da es
sich nur um einen Grundsatz handelt und die Auflistung der
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ausdrücklich nicht
abschließend ist.
9
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Zu Grundsatz 4-3 Klimaschutzkonzepte
In Übereinstimmung mit § 12 Abs. 6 LPlG werden im Grundsatz
neben den Klimaschutzkonzepten auch den Klimaschutz betreffende
Fachbeiträge angesprochen.
Zahlreiche Beteiligte unterscheiden nicht zwischen Klimaschutzplan,
Klimaschutzkonzepten und Fachbeiträgen und stellen
dementsprechend falsche Forderungen bezüglich Streichung,
stärkerer Rechtswirkung oder inhaltlicher Ergänzung auf.
Erwiderungen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine gleichlautende gesetzliche
Verpflichtungen bestehen und dass die verschiedenen Festlegungen
des LEP zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel
ihre jeweilige Rechtswirkung haben.
Der Klimaschutzplan stellt zu diesen fest:
"Im Entwurf des neuen Landesentwicklungsplan (LEP) für NordrheinWestfalen (Stand 25.06.2013) sind zu den heute erkennbaren
räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits
raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten."
Bezüglich der Kritik an den im Grundsatz angesprochenen
Fachbeiträgen ist darauf hinzuweisen, dass in dem inzwischen
aufgestellten Klimaschutzplan das LANUV aufgefordert wird,
klimawandelbezogene Fachbeiträge für die Regionalplanung zu
erarbeiten. Diese sind Grundlage für die regionalplanerische
Umsetzung der im LEP angegebenen Aspekte der Anpassung an den
Klimawandel.
Zu Kapitel 5 – Regionale und grenzübergreifende
Zusammenarbeit
X
Zu Grundsatz 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Themenblock: Nennung einzelner Projekte
Einzelne Beteiligte fordern die Ergänzung des Grundsatzes
Der Anregung wird nicht gefolgt.
10
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
dahingehend, einzelne Projekte aus der jeweiligen Region zu nennen.
So schlägt beispielsweise die Stadt St. Augustin (ID 5395) vor, den
Regionalen Arbeitskreis Entwicklung, Planung und Verkehr
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) als erfolgreiches Beispiel regionaler
Kooperation in der Festlegung zu erwähnen.
Erwiderungen
Der LEP als landesweiter Plan legt maßstabsbedingt und aufgrund
seiner Stellung in der Planungshierarchie allgemeine Ziele und
Grundsätze fest und kann dementsprechend teilräumliche
Detailfragen weder im Rahmen der Festlegungen noch im Rahmen
der Erläuterungen vertiefend behandeln. Insoweit kann er auf die
unterschiedlichen regionalen und lokalen Planungen, Initiativen und
Projekte im Land NRW nicht eingehen.
Themenblock: Aufrechterhaltung der Anregungen
Mehrere Beteiligte halten ihre Stellungnahme aufrecht, die sie bereits
im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP
NRW abgegeben haben bzw. wiederholen diese in vergleichbarer Art
und Weise.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Anregung wurde in dieser bzw. vergleichbarer Form bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEP vorgetragen und
sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus der Stellungnahme
ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine (nochmalige)
Änderung des LEP-Entwurfs.
Themenblock: Allgemeine Kritik an Grundsatz („nicht
ausreichend“)
Vereinzelt wird der Grundsatz als nicht ausreichend kritisiert. Die
interkommunale Kooperation werde ausschließlich vor dem
Hintergrund des demografischen Wandels und der Auslastung von
Infrastruktureinrichtungen betrachtet. Verlangt wird, der Positionierung
regionaler Verbünde in strategischen Fragen ihrer zukünftigen
Entwicklung eine größere Bedeutung einzuräumen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Auch wenn der demografische Wandel ein bedeutender Aspekt für
interkommunale Kooperation sein wird, ist der Grundsatz 5-1
keinesfalls ausschließlich darauf ausgelegt. In den Erläuterungen
werden daneben mehrere „zentrale Herausforderungen in den
Regionen“ genannt, für dessen Bewältigung regionale
Entwicklungskonzepte in Betracht kommen können:
„Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel,
Globalisierung“. Sofern es um raumbedeutsame Planungen und
Maßnahmen geht, können in diesem Rahmen selbstverständlich auch
strategische Fragen der zukünftigen Entwicklung zum Gegenstand
regionaler Konzepte gemacht werden.
Themenblock: Anwendbarkeit im Rahmen der
11
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Braunkohlenplanung
Vereinzelt wird eine Klarstellung dahingehend gefordert, dass
regionale Entwicklungskonzepte „auch im Rahmen der Zielsetzungen
der Braunkohlenplanung, für die Zeit während des aktiven Tagebaus
und insbesondere bei der unter Ziel 9.2-4 festgelegten
Nachfolgenutzung, (als Fachbeitrag)“ zu berücksichtigen sein sollen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die angesprochene Klarstellung wird nicht für erforderlich gehalten,
denn die Erstellung bzw. Berücksichtigung regionaler
Entwicklungskonzepte ist grundsätzlich auch ohne explizite Nennung
im Rahmen der Braunkohlenplanung möglich. In den Erläuterungen
zu Ziel 9.2-4 „Nachfolgenutzung“ wird zudem die „interkommunal
abgestimmte Folgenutzung“ ausdrücklich empfohlen.
Themenblock: Forderung nach stärkerer Anerkennung freiwilliger
Kooperationen
Einzelne Beteiligte regen an, für freiwillige Kooperationen eine höhere
Anerkennung vorzusehen und Anforderungen an die Kooperation zu
stellen. Eine Berücksichtigung des regionalen Konzepts als
Fachbeitrag, die der Grundsatz vorsieht, führe lediglich dazu, dass
dieses Konzept in die Abwägung eingestellt werde.
X
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die angesprochene höhere Anerkennung regionaler Konzepte kann
im Ergebnis nur durch ein Ziel der Raumordnung und der damit
einhergehenden Beachtenspflicht erreicht werden. Dies ist jedoch
rechtlich nicht möglich und widerspricht der auf Freiwilligkeit
basierenden Möglichkeit interkommunaler Kooperation.
Die Möglichkeiten raumordnerischer Zusammenarbeit sind in § 13
ROG verankert; regionale Entwicklungskonzepte (vgl. § 13 Abs. 2 S.1
Nr.2) stellen informelle Ansätze der Raumordnung dar, d.h.
verbindliche Vorgaben können mit diesem Instrument nicht gemacht
werden.
Zu Grundsatz 5-2 Europäischer Metropolraum NRW
Dem Wunsch zahlreicher Beteiligter im ersten Beteiligungsverfahren
folgend wurde nicht ganz NRW als Metropolregion bezeichnet,
sondern die Metropolregionen wurden räumlich enger gefasst; dabei
wurden die Metropolregionen Ruhr und Rheinland eigens benannt.
Die drei westfälischen Regionalräte und zahlreiche andere Beteiligte
aus dem westfälischen Raum fordern, dass neben den
Metropolregionen Ruhr und Rheinland auch die
Dem Wunsch, im LEP-Grundsatz 5-2 neben den Metropolregionen
Ruhr und Rheinland auch die mittelstandsgeprägten
12
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
mittelstandsgeprägte(n) Wachstumsregion(en in) Westfalen-Lippe im
Grundsatz und in den Erläuterungen angesprochen werden.
Es dürfe keine Bevorzugung von Rhein-Ruhr (bei Förderungen durch
das Land) geben.
Einige Beteiligte fordern, dass auch bestimmte grenzübergreifende
und Landesgrenzen überschreitende Kooperationen aufgegriffen und
(weiter-) entwickelt werden.
Wenige Beteiligte wollen an einer Metropolregion NRW bzw. RheinRuhr festhalten.
Einige Beteiligte bitten um Angaben zu weiteren (kleineren /
grenzüberschreitenden) Kooperationen.
Einige Beteiligte stellen den nunmehr für ganz NRW gebrauchten
Begriff "Metropolraum" in Frage.
Erwiderungen
Wachstumsregionen in Westfalen-Lippe anzusprechen, wird
entsprochen. Die Ergänzung Westfalen-Lippe deckt sich mit der
bereits im Entwurf des Grundsatzes enthaltenen Aufforderung, dass
"im gesamten Land vorhandene Ansätze internationaler
Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden
Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden sollen." Insofern
erfolgt keine wesentliche Änderung des LEP-Entwurfs, sondern eine
Klarstellung, welche die Bedeutung Westfalen-Lippes in diesem
Zusammenhang besser zum Ausdruck bringt.
Eine Bevorzugung einzelner Regionen war nicht beabsichtigt. In
diesem Sinne erfolgt eine Klarstellung in den Erläuterungen – auch
bezüglich grenzüberschreitender Kooperationen.
Die weitere Ausgestaltung und Differenzierung der Metropolregionen
obliegt den Kooperationspartnern und dem LEP nachgeordneten
Planungen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
Die Metropolregionen sind entsprechend der Anregung aus dem
ersten Beteiligungsverfahren räumlich enger gefasst worden.
Metropolfunktionen werden in Ansätzen aber auch in anderen
Teilräumen des Landes erfüllt. Vor diesem Hintergrund wurde ganz
NRW als "Metropolraum" bezeichnet. Dies deckt sich mit den von der
MKRO inzwischen beschlossenen Leitbildern und
Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland
(Legende Leitbild 1).
Zu Grundsatz 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale
Zusammenarbeit
Hinweis: Der Grundsatz 5-3 und die Erläuterungen zu diesem
Grundsatz sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nicht
geändert worden.
Verschiedene Beteiligte haben nochmals angeregt, den Grundsatz um
Die Anregungen betreffen Festlegungen, die bei der Überarbeitung
13
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
eine Festlegung zur Zusammenarbeit mit den benachbarten
Bundesländern, z. B. zur Abstimmungen auf der landes- und
regionalplanerischen Ebene in den grenznahen Regionen, zu
ergänzen.
Weiterhin wurde angeregt, die Erläuterungen mit Beispielen aus der
Praxis der grenzüberüberschreitenden Zusammenarbeit anzureichern.
des LEP-Entwurfs nicht geändert wurden und insofern nicht mehr
Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens waren.
Die Anregungen wurden auch schon im Beteiligungsverfahren zum
ersten Entwurf des LEPs in gleicher oder vergleichbarer Form
vorgetragen und sind im Verfahren in die Abwägung einbezogen
worden.
Der Anregung wurde bzw. wird nicht gefolgt, da .die Zusammenarbeit
mit den Nachbarländern auch unabhängig von einer Aussage im
Grundsatz 5-3 des LEPs weiter intensiviert werden kann. Auch der
Grundsatz 5-1 kann auf eine grenzübergreifende Zusammenarbeit
von Stellen im Grenzraum zu Nachbarbundesländern bezogen
werden. Die Erläuterungen sollen auch nicht um Fallbespiele ergänzt
werden, um den Umfang des LEP-Entwurfs überschaubar zu halten.
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
In diesem Kapitel wurden über die bei den einzelnen Festlegungen
beschriebenen Änderungen hinaus die ehemaligen Ziele 6.1-2, 6.1-10
und 6.1-11 gestrichen. Allerdings wurden die Inhalte im Wesentlichen
aufrechterhalten, nur z. T. in ihrer Bindungswirkung reduziert. So
wurden die Inhalte der Ziele 6.1-1, 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11, Sätze 2
und 3 in einem überarbeiteten Ziel 6.1-1 mit ergänzter Erläuterung
zusammengefasst. Die "5-ha-Regelung" in Ziel 6.1-11, Satz 1, wurde
als neuer Grundsatz 6.1-2 festgelegt.
Außerdem wurden zu Beginn des Kapitels allgemeine Erläuterungen
zur Begründung der Festlegungen von Kap. 6.1 bis 6.6 ergänzt, die
auf den allgemeinen Erläuterungen von Kap. 6.5 aufbauen.
Themenblock: Wiedereinführung gestrichener Ziele
Forderung nach Beibehaltung des 3. Satzes von Ziel 6.1-11
("Ausnahme" für die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener
Betriebe); Gründe:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Satz 3 des ehemaligen Ziels 6.1-11 stellte eine Ausnahme zu der
14
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
ermöglicht "relativ schnelle Lösungen zur Standortsicherung
bestehender Betriebe und damit zur Sicherung von
Arbeitsplätzen";
ausnahmsweise Inanspruchnahme von Freiraum zur individuell
notwendigen Betriebserweiterung sei nicht mehr möglich, "wenn
sich dies bei der Bedarfsfeststellung im Rahmen einer
Gesamtbetrachtungsweise nicht als erforderlich darstellt"; =>
"Entwicklungshemmnis";
Einige Beteiligte fordern, den zweiten Satz von Ziel 6.1-1 zu streichen
und stattdessen wieder die Festlegungen des bisherigen Ziels 6.1-11
in das neue Ziel 6.1-1 aufzunehmen oder sogar Ziel 6.1-11 in Gänze
wieder einzuführen; Gründe:
Mit dem aktuellen Ziel 6.1-1 werde die (bedarfsgerechte)
Bereitstellung von Siedlungsflächen über alle anderen
Nutzungsansprüche an den Raum gestellt.
Die Zielsetzung einer Reduzierung des Freiflächenverbrauchs
werde auch dadurch erheblich geschwächt, dass einzelne als Ziel
formulierte Vorgaben nunmehr in einen Grundsatz umgewandelt
wurden und damit der Abwägung unterliegen.
Wichtige Bedingungen (z.B. Bedarfsnachweis, Rückführungen von
Siedlungsflächen zu Freiraum) für die Inanspruchnahme von
Freiraum durch Siedlungsraum wären weggefallen.
Erwiderungen
Regel in Satz 2 dieses Ziels dar. Da Letzterer (und auch der erste
Satz dieses Ziels) jedoch entfallen sind, konnte die Ausnahme nicht
mehr alleine als Ziel bestehen bleiben. Dies ist jedoch auch nicht
erforderlich, da diese Erweiterungsmöglichkeiten bestehender
Betriebe über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung
ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der
Innenentwicklung (6.1-6) nun um einen Grundsatz handelt, abgedeckt
sind. Dies ist so in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 auch klargestellt.
Auch solche betriebsgebundenen Siedlungsraumerweiterungen waren
allerdings bereits gemäß der alten Erläuterungen zu Ziel 6.1-11 bei
der Flächenbedarfsermittlung anzurechnen und ggfls. durch
entsprechende Rücknahme zu kompensieren. In diesem
Zusammenhang sei auch noch mal klargestellt, dass es in Satz 2 (und
damit auch in Satz 3) des ehemaligen Ziels 6.1-11 um die Erweiterung
von Siedlungsraum, nicht um isoliert im Freiraum liegende Betriebe
ging. Es liegt damit keine Schlechterstellung gegenüber dem ersten
Entwurf vor.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Den Anregungen wird nicht gefolgt, da:
gegen den ersten Satz von Ziel 6.1-11 im Beteiligungsverfahren
zum ersten Entwurf des LEPs erhebliche, vom Plangeber
nachvollziehbare Bedenken vorgebracht wurden;
der zweite Satz schon alleine deswegen nicht mehr in ein Ziel
aufgenommen werden kann, weil der Vorrang der
Innenentwicklung mittlerweile ein Grundsatz ist;
der dritte Satz - wie in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 ausgeführt entbehrlich geworden ist.
Im Übrigen ist es nicht richtig, dass Bedingungen wie z.B.
Bedarfsnachweis oder Rückführungen von Siedlungsflächen zu
Freiraum wegfallen. Bedarfsnachweise sind nach wie vor erforderlich,
da die Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1-1 flächensparend und
15
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
bedarfsgerecht sein muss und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1
beschrieben ist, wie dieses Bedarfsgerechtigkeit zu ermitteln bzw.
nachzuweisen ist. Auch Rückführungen von Siedlungsflächen bleiben
über die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 verbindliche Vorgabe,
allerdings nur, soweit sie den Bedarf für den jeweiligen
Planungszeitraum übersteigen und noch nicht in verbindliche
Bauleitpläne umgesetzt sind. Aus Sicht des Plangebers ist diese
Einschränkung erforderlich, um den Kommunen Handlungsspielräume
zu erhalten, dadurch Bodenspekulation zu vermeiden etc. pp. (vgl.
entsprechende Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren)
und um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Ein Beteiligter lehnt die Streichung des 2. Absatzes aus Ziel 6.1-10
ab. In diesem Absatz war vorgegeben, dass der Flächentausch
quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen
mindestens gleichwertig zu erfolgen hat. Begründet wurde die Kritik
damit, dass in der Planungspraxis in Regionalplanänderungsverfahren
die Anforderungen hinsichtlich der quantitativen und qualitativen
Gleichwertigkeit immer wieder ein strittiger Diskussionspunkt seien, so
dass eine Präzisierung des Begriffs "Gleichwertigkeit" in der
Zielformulierung dringend geboten sei.
Themenblock: Allgemeine Erläuterungen
Von einigen Beteiligten werden Teile der allgemeinen Erläuterungen
zu Beginn von Kap. 6.1 kritisiert. Zum einen wird die Wiederholung
bestimmter Grundsätze des ROG als überflüssig empfunden. Zum
anderen wird kritisiert, dass die Festlegungen in Kap. 6 eben nicht alle
geboten und erforderlich und durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, und die entsprechenden
Erläuterungen daher gestrichen werden müssten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Was den Flächentausch angeht, so entspricht es dem üblichen
Vorgehen, Begriffe aus Festlegungen erst in den Erläuterungen zu
präzisieren. Aus der Stellungnahme heraus ergeben sich damit keine
neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Den Anregungen wird zum einen nicht gefolgt, da die in den
Erläuterungen erwähnten Grundsätze des ROG hier vor allem der
Begründung der folgenden Festlegungen dienen und daher nicht
verzichtbar sind. Zum anderen wird ihnen nicht gefolgt, weil die vom
Beteiligten vorgetragene Auffassung bezüglich der Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit der Regelungen des LEP-Entwurfs vom
Plangeber nicht geteilt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die
16
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Erwiderungen des Plangebers zu entsprechenden Bedenken und
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren verwiesen.
X
Ein weiterer Beteiligter vertritt die Auffassung, die in diesen
allgemeinen Erläuterungen erwähnten Leitvorstellungen (wie z. B.
ausgewogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den
Teilräumen) würden durch Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 nicht nur
nicht erreicht, sondern womöglich sogar konterkariert und befürchtet
eine Benachteiligung der Kommunen im ländlichen Raum gegenüber
den Ballungsräumen. Seine weitere Kritik bezieht sich auf die
"Forderungen des ROG nach regionalen Entwicklungskonzepten und
Stadt-Land-Partnerschaften", durch die die kommunale
Planungshoheit unzulässig eingeschränkt werde ("Dort, wo in erster
Linie die Topographie mit ihren Höhenrücken und Tallagen die
geographischen und wirtschaftlichen Bezüge bestimmt, sind regionale
Konzepte in der Regel wenig zielführend."). Außerdem fordert er, dass
die bevölkerungsreicheren Kommunen einen höheren Beitrag zum
Flächensparen erbringen müssten als die geringer verdichteten
Kommunen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Warum die genannten Leitvorstellungen "durch Ziel 6.1-1 und
Grundsatz 6.1-2 nicht nur nicht erreicht, sondern womöglich sogar
konterkariert" werden und warum die Gefahr gesehen wird, dass die
Kommunen im ländlichen Raum gegenüber den Ballungsräumen
benachteiligt werden, erschließt sich dem Plangeber aus dieser
Stellungnahme heraus nicht.
Auch die Auffassung, dass dort, wo in erster Linie die Topographie mit
ihren Höhenrücken und Tallagen die geographischen und
wirtschaftlichen Bezüge bestimmt, regionale Konzepte in der Regel
wenig zielführend seien, wird nicht geteilt. Gerade in den Regionen, in
denen es aufgrund der Topographie schwierig ist, überhaupt noch
Standorte für Baugebiete / Gewerbegebiete zu finden, kann die
interkommunale Zusammenarbeit eine Lösung der Probleme sein.
Der Anregung, den Kommunen mit einer besonders hohen
Bevölkerungsdichte abzuverlangen, die Inanspruchnahme von
Freiraum zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden, und den im
ländlichen Raum gelegenen Kommunen wie Kreuztal u.a. mehr
Entwicklungsmöglichkeiten als den innerhalb der Ballungsräume
gelegenen Kommunen zuzugestehen, wird im LEP nicht gefolgt, da
der überarbeitete LEP-Entwurf weiterhin keine Vorgaben für feste
Kontingente der Siedlungsflächenentwicklung in den einzelnen
Gemeinden macht - und darüber hinaus gerade in den dünn
besiedelten Räumen oft besonders schutzwürdige Bereiche liegen.
X
Themenblock: Aktuelle Flüchtlingssituation
Insgesamt werden (auch) in den Anregungen zu diesem Kapitel sehr
häufig die aktuelle Flüchtlingssituation und die damit verbundenen
Herausforderungen thematisiert.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Laut Wanderungsstatistik von IT.NRW verlief die Zu- bzw.
Abwanderung nach bzw. aus NRW in den knapp 30 Jahren von 1985
bis 2013 eher wellenförmig. Auch wenn die aktuelle
17
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Einige wenige Beteiligte sind dabei der Auffassung, dass fast alle der
formulierten Ziele und Grundsätze hinfällig seien, wenn sich die
Grundannahme einer (langfristig) schrumpfenden Bevölkerung als
falsch erweisen würde.
Deutlich mehr Beteiligte wiederholen vor dem Hintergrund der
aktuellen Flüchtlingssituation verschiedene Anregungen aus dem
ersten Beteiligungsverfahren wie z. B.:
die Forderung, die die Flächenrücknahme bzw. den
Flächentausch betreffenden Teile von Ziel 6.1-1 zu streichen oder
in Grundsätze umzuwandeln;
die Forderung nach einer "Öffnungsklausel" im Bereich der
Bedarfsberechnungsmethoden bzw. diese nur als
Orientierungsrahmen festzulegen;
die Forderung, Brachflächen oder betriebsgebundene
Erweiterungsflächen nur anteilig auf die Reserveflächen
anzurechnen.
Weitere Beteiligte wiederholen vor dem o. g. Hintergrund die
Anregung, den Kommunen doch die Möglichkeit einer antizyklischen
Vorgehensweise bei der Ausweisung von Siedlungsflächen zu
ermöglichen, um damit in NRW "eine ausgewogene Entwicklung" zu
befördern.
Ein weiterer Beteiligter wiederholt in Bezug auf Grundsatz 6.1-9 die
auch im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragene Kritik, die
Umsetzung des Grundsatzes sei mit einigem Aufwand verbunden,
und fordert nun, dass aus diesen Gründen "für diese raumordnerische
Festlegung zumindest für die nächsten Jahre keine Beachtenspflicht
im Rahmen einer Abwägung mehr bestehen dürfe, da kein
Abwägungsspielraum mehr gegeben" sei.
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW die seit Sommer/Herbst
2015 massiv angestiegenen Flüchtlingszuzüge aus Krisengebieten für
das Jahr 2015 nur zu einem geringen Teil berücksichtigt, wird in
dieser Bevölkerungsvorausberechnung für die nächsten Jahrzehnte entgegen der oben beschriebenen Entwicklungen - eine
vergleichsweise hohe Zuwanderung zugrunde gelegt, die nur langsam
abnimmt. Trotz dieser über die nächsten Jahrzehnte hohen
Annahmen zur Zuwanderung kommt jedoch auch diese
Bevölkerungsvorausberechnung zu dem Ergebnis, dass die
Einwohnerzahl von NRW bereits bis 2040 abnimmt, bis 2060 sogar
um rd. eine Million Personen (vgl. Statistische Analysen und Studien,
Band 84, Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien
Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 bis 2040/2060, von
IT.NRW). Dass dieses erst mittel- bis langfristig geschieht, ist in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 bereits beschrieben.
Hinzu kommt, dass über die in Ziel 6.1-1 enthaltene Vorgabe an
Regional- und Bauleitplanung, nicht nur flächensparend sondern auch
bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen, gewährleistet ist, dass
allen zukünftigen Bevölkerungsentwicklungen (sowohl Wachstum als
auch Schrumpfung) Rechnung getragen werden kann. Verdeutlicht
wird dieses nochmals dadurch, dass gemäß Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 bei Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe auf die jeweils
aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung abzustellen ist; IT.NRW führt
im Auftrag der Staatskanzlei derartige Berechnungen alle drei Jahre
durch. Die Vorgabe an die Regionalplanung, bedarfsgerecht
Siedlungsraum darzustellen, bedeutet dabei, dass in einem
Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt werden - und über
Regionalplanänderungen nachgebessert werden kann, sofern
Reserven früher "aufgebraucht" sind.
Erste Ergebnisse des inzwischen landesweit existierenden
Siedlungsflächenmonitorings belegen darüber hinaus, dass es in
Nordrhein-Westfalen insgesamt – wenn auch regional durchaus
unterschiedlich – noch erhebliche Wohnbauflächenpotenziale (und
18
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Wirtschaftsflächenpotenziale) in den Flächennutzungsplänen der
Gemeinden gibt. Diese gilt es nun zu realisieren. Bei dieser
Realisierung unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die
Gemeinden bereits derzeit und wird dieses auch weiter tun.
Daneben ermöglicht es das genannte Siedlungsflächenmonitoring,
etwaige Engpässe so frühzeitig zu erkennen, dass über
Regionalplanänderungen nachgesteuert und weitere Wohnbauflächen
ermöglicht werden können.
Der aktuelle LEP-Entwurf ist damit so angelegt, dass er den
unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der
Regionen in Nordrhein-Westfalen gerecht wird - auch der aktuellen
Flüchtlingssituation.
Die vom Beteiligten vorgetragene Auffassung, dass fast alle der
formulierten Ziele und Grundsätze hinfällig seien, wenn die
Grundannahme einer (langfristig) schrumpfenden Bevölkerung falsch
sei, ist daher falsch, eine Änderung oder Ergänzung der Festlegungen
oder Erläuterungen nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation wird im Übrigen auch
nochmal darauf hingewiesen, dass Flächentausch und - Rücknahme
erst dann zum Tragen kommen, wenn die Siedlungsflächenreserven
den (im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung z. B. für den
Planungszeitraum von 15 bis 20 Jahren festgelegten)
Siedlungsflächenbedarf erreichen (Tausch) bzw. sogar übersteigen
(Rücknahme). Auch aus diesen Stellungnahmen heraus wird nicht
klar, warum damit für die Kommunen kein ausreichender
Handlungsspielraum mehr verbleiben sollte.
Auch den Anregungen, im LEP Öffnungs- oder Experimentierklauseln
"einzubauen", die Bedarfsberechnungsmethoden nur als
Orientierungsrahmen festzulegen und nur einen Teil der Brachflächen,
betriebsgebundenen Erweiterungsflächen als Reserveflächen
anzurechnen, wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren
zum ersten Entwurf des LEPs vergleichbare Anregungen vorgebracht
und abschließend abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen
19
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
ergibt sich aus den o. g. Gründen auch mit Blick auf die aktuelle
Flüchtlingssituation kein Erfordernis für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Den Anregungen, eine "antizyklische Vorgehensweise" zu
unterstützen, indem z. B. auch Gemeinden mit schrumpfender
Bevölkerung über den Bedarf hinaus Wohnbauflächen ausweisen,
wird auch vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingssituation nicht
gefolgt. Dies ist aus den o.g. Gründen nicht erforderlich und aus den
im letzten Beteiligungsverfahren genannten Gründen nicht sinnvoll.
Auch der Anregung, aus Landessicht - die eine ausgewogene
Entwicklung präferieren sollte - müssten gerade Räume, die weder
der Kategorie der stark wachsenden Ballungsräume noch den
Abwanderungsräumen zuzuordnen sind, durch entsprechenden
Raumbedarf gestärkt werden, weil weder eine weitere Zersiedelung
(in den Abwanderungsräumen) noch eine übermäßige Verdichtung (in
den ,boom towns') im Sinne einer guten Landesentwicklung sein
könne, wird nicht gefolgt.Tatsächlich fehlt im LEP die Möglichkeit, in
solchen Räumen zusätzliche Flächen auszuweisen. Allerdings bietet
der LEP über die stärkere Betonung bzw.- Einforderung der
regionalen Zusammenarbeit durchaus die Möglichkeit, eine
übermäßige Verdichtung zu vermeiden, indem Umlandgemeinden
dieser "Boomtowns" einen Teil der dort nicht mehr realisierbaren
Siedlungsflächenbedarfe übernehmen (vgl. z. B. Düsseldorf und
Umland im aktuellen Regionalplanentwurf Düsseldorf). Das führt zu
den vom Beteiligten beschriebenen positiven Effekten, ohne in der
Summe mehr Fläche auszuweisen.
Was die Forderung zu Grundsatz 6.1-9 angeht, wird davon
ausgegangen, dass der Beteiligte zuerst die Flächen nutzen wird, die
bauleitplanerisch bereits gesichert sind (in NRW insgesamt erhebliche
Quantitäten, s. o.). Sollten darüber hinaus aufgrund der geschilderten
Flüchtlingssituation tatsächlich weitere Bauleitplanungen für
Wohnbauflächen erforderlich werden und aufgrund des akuten Drucks
eine vorherige Ermittlung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten nicht möglich sein, ist dieses in der Abwägung
20
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
zu der Bauleitplanung entsprechend darzustellen. Aus Sicht des
Plangebers ergibt sich auch vor diesem Hintergrund jedoch keine
Notwendigkeit, den Grundsatz zu streichen.
Der LEP-Entwurf wird insofern nur insoweit geändert, als in
Unterkapitel 1.2 auf die Flüchtlingssituation in 2015 eingegangen wird.
Themenblock: Strukturwandel in der IRR
Von einigen Beteiligten wird in den Stellungnahmen
Festlegungsübergreifend auch noch mal das Thema Strukturwandel
im Rheinischen Revier aufgegriffen. Wesentliche Thesen sind dabei:
Die in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen
Bedarfsberechnungsmethoden für Wohnbauflächen und
Wirtschaftsflächen seien für Tagebaugebiete nicht anwendbar.
Denn: "Angesichts der durch den Tagebau weitläufig
unbesiedelten Flächen existieren faktisch keine
Monitoringsysteme, mit denen Flächenbedarfe seriös bestimmt
werden könnten. Diese kommunalen Flächen waren und sind
nämlich faktisch nicht verfügbar."
Bei den Bedarfsberechnungsmethoden würde lediglich von
kommunalen Bedarfen ausgegangen und daher müssten
ergänzend "regionale Besonderheiten" berücksichtigt werden.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass der
Siedlungsdruck im indeland wegen der für Ansiedlungswillige
attraktiven Anlage eines Restsees deutlich steigen werde.
Der Strukturwandel im Rheinischen Revier ziehe Flächenbedarfe
nach sich, die bei der im Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen zugrunde gelegten Methoden zur Bedarfsermittlung
nicht berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang wird auf
die durch das Büro für Regionale Strukturentwicklung und
Wirtschaftsförderung (Prof. Gramm) erarbeitete "Potenzialstudie
für das Braunkohleabbaugebiet "Rheinisches Revier"" verwiesen,
wonach für die "Sonderaufgabe Strukturwandel" ein zusätzlicher
Flächenbedarf von rd. 500 ha (davon rd. 165 ha im Bereich des
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht (erneut) geändert.
Entgegen der Auffassung einiger Beteiligter wird bei den
Bedarfsberechnungsmethoden nicht nur von kommunalen Bedarfen
ausgegangen, sondern umfasst der gemäß der Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 zu ermittelnde Bedarf (an Wirtschafts- und Wohnbauflächen)
kommunale und regionale Bedarfe. Außerdem ist es nicht richtig, dass
im Rheinischen Revier keine Monitoringsysteme bestehen; neben
AGIT-Monitoring und Siedlungsflächenmonitoring der
Bezirksregierung Köln sei auf das nun landesweit einheitliche
Siedlungsflächenmonitoring mit erster Erhebung zum Stichtag
01.01.2014 hingewiesen. Es ist auch nicht richtig, dass mit der nun in
den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methode zur
Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe keine regionalen
Besonderheiten berücksichtigt werden können.
Die Verteilung des ermittelten Bedarfs in der Planungsregion (über die
Festlegung entsprechenden Siedlungsraums) obliegt dem Träger der
Regionalplanung in den dafür vorgesehenen Verfahren. Dieser soll
dabei sogar Kriterien wie z. B. die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen
Gemeinden berücksichtigen.
Sonderbedarfe - als über den wie oben beschrieben ermittelten Bedarf
hinausgehende Bedarfe - werden jedoch auch nach aktuellem LEPEntwurf nicht zugestanden, sind aus Sicht des Plangebers aber auch
unter Berücksichtigung der erwähnten Ergebnisse der genannten
Studie nicht erforderlich. Sie passen im Übrigen auch nicht zu der
ebenfalls in Ziel 6.1-1 enthaltenen Vorgabe der flächensparenden
Siedlungsentwicklung.
21
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Abbaugebietes Inden I und II) bestehe. Dieser regionale
"Sonderbedarf" sei entsprechend auf die betroffenen Kommunen
zu verteilen.
Der LEP solle diesen regionalen Besonderheiten Rechnung
tragen, und zwar über eine Flexibilisierung der
Bedarfsberechnungsmethoden dahingehend, dass bei Vorliegen
von belastbar ermittelten "Sonderbedarfen" diese auch
berücksichtigt würden, oder über das Zulassen "alternativer
Berechnungsformen von tatsächlichen Flächenbedarfen
derartiger "Sondergebiete"" oder über eine Experimentierklausel
zugelassen werden könnten bzw. eine Experimentierklausel, die
es den lokalen und regionalen Akteuren ermögliche, "ohne
planerische Hemmnisse die für den Raum beste Lösung zu
finden".
Erneut wird gefordert, ein landesplanerisches Ziel zu formulieren,
um die Nachfolgenutzung für Standorte des Braun- und
Steinkohlebergbaus seitens der Landesplanung auszugestalten.
Während ein Beteiligter dabei die Tatsache begrüßt, dass die
Tagebauflächen nicht als Brachflächen betrachtet und damit auch
nicht als solche angerechnet würden, wird in einer anderen
Stellungnahme genau diese Erläuterung kritisiert.
Auch der Anregung, auf Ebene der Landes- und Regionalplanung "für
diesen Raum eine Experimentierklausel" oder eine "Öffnungsklausel"
zu schaffen, wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren
zum ersten Entwurf des LEPs vergleichbare Anregungen vorgebracht
und abschließend abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen
ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung
dieses Abwägungsergebnisses.
Auch aus Sicht des Plangebers ist ein wichtiger Aspekt präventiver
Maßnahmen zur Bewältigung des in der IRR anstehenden
Strukturwandels die Flächenvorsorge. Hier sind jedoch vor allem die
lokalen und regionalen Akteure gefordert, die richtigen Standorte für
eine neue gewerbliche und industrielle Entwicklung zu identifizieren.
Denn erste Ergebnisse des inzwischen landesweit existierenden
Siedlungsflächenmonitorings belegen, dass es dort noch erhebliche
Wirtschaftsflächenpotenziale in den Flächennutzungsplänen der
Städte und Gemeinden gibt. Die lokalen und regionalen Akteure
müssen nun entscheiden, ob diese Wirtschaftsflächen auch an den
richtigen Standorten sind oder ob es aus Sicht der Region bessere
Standorte gibt.
Die planerischen Instrumente dafür sind vorhanden: In der
Landesplanung ist dies zum einen die in Ziel 6.1-1 eben auch
enthaltene Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, bedarfsgerecht
Siedlungsflächen auszuweisen und bei quantitativ ausreichenden
Flächen über den Flächentausch bessere Standorte zu ermöglichen.
Zum anderen ist es die Verpflichtung zu einer Intensivierung der
kommunalen und regionalen Zusammenarbeit, u. a. in regionalen
Gewerbeflächenkonzepten. Letzteres berücksichtigt die Tatsache,
dass gute, qualitativ hochwertige Standorte für eine wirtschaftliche
Entwicklung u. U. nicht in jeder Kommune vorhanden sind. Auch in
der Regionalplanung sind die erforderlichen planerischen Instrumente
vorhanden: die ausgewählten Standorte können über
Änderungsverfahren oder Integration in die anstehenden
Fortschreibungsverfahren in den Regionalplänen abgesichert werden.
22
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Damit ist gewährleistet, dass dem Strukturwandel im Rheinischen
Revier auch seitens der Raumordnung frühzeitig Rechnung getragen
werden kann.
Dafür, dass "die Siedlungsentwicklung in den letzten Jahren wegen
des landesplanerisch gewollten Abbaus von Bodenschätzen
insbesondere großflächig Braunkohle gehemmt war", liefern die ersten
Ergebnisse des inzwischen landesweit existierenden
Siedlungsflächenmonitorings (s. o.) keine Hinweise.
Dass ehemalige Tagebauflächen wieder dem Freiraum zugeführt
werden und nicht wie bei einem klassischen Strukturwandel als
industrielle Brachflächen in den regionalen Flächenpool zurückfallen,
kann auch von Vorteil sein. Denn Brachflächen, die weiterhin baulich
genutzt werden sollen, werden als Reserven angerechnet; die
Wiedernutzung ist aber meist mit erheblichen Kosten verbunden.
Zu Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung
Um den zu den Zielen 6.1-2, 6.1-10 und 6.111 vorgebrachten
Bedenken Rechnung zu tragen, wurden die Inhalte der Ziele 6.1-1,
6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11 – sofern diese als Ziel festzulegen sind – in
dem neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst.
Neben dem Verzicht auf eine Doppelung von Festlegungen wird mit
der Zusammenfassung in einem Ziel klargestellt, dass die
Flächenrücknahme (ehemals Ziel 6.1-2) im Zusammenhang mit
Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren
erfolgt.
Der zweite Satz von Ziel 6.1-10 alt (Flächentausch) wurde nicht in Ziel
6.1-1 selbst übernommen, sondern in die dazugehörigen
Erläuterungen; die Gleichwertigkeit wird dabei im Wesentlichen auf
die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen.
In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurde die vorher nur erwähnte
"landesweit einheitliche Bedarfsberechnungsmethode" durch eine
23
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Beschreibung der zukünftig landesweit einheitlich anzuwendenden
Bedarfsberechnungsmethoden für Wohnbauflächen auf der einen und
Wirtschaftsflächen auf der anderen Seite ersetzt. Außerdem wurden
Klarstellungen zur Anrechnung von Reserven vorgenommen. Mit der
daraus resultierenden "Definition", was "bedarfsgerecht" bedeutet, ist
auch gewährleistet, dass das Ziel bestimmt ist und damit den
Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung gerecht wird.
X
Einige Beteiligte kritisieren (erneut) einen unzulässigen Eingriff in die
kommunale Planungshoheit durch Ziel 6.1-1 (und Grundsatz 6.1-8).
Sie begründen das im Wesentlichen damit, dass dem Freiraumschutz
Vorrang vor allen anderen Belangen eingeräumt werde.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Mit dem LEP werden keine unüberwindbaren Hürden zur einseitigen
Bevorzugung des Freiraumschutzes errichtet. Im Gegenteil werden
Regional- und Bauleitplanung in Ziel 6.1-1 zwar auch zu einer
flächensparenden, mit gleicher Gewichtung ("und"-Formulierung!)
aber auch zu einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung
verpflichtet. Explizit werden dabei in den Erläuterungen drei
Fallkonstellationen beschrieben, die bei der Anrechnung bestehender
Flächenreserven auf den ermittelten Bedarf auftreten können. Zwei
davon führen zu neuen Inanspruchnahmen von Freiraum, wenn auch
bei dem Flächentausch bei gleichzeitiger Rücknahme anderer,
offensichtlich nicht nutzbarer Flächenreserven. Insofern schränkt Ziel
6.1-1 (oder Grundsatz 6.1-8) die Planungshoheit der Kommunen - und
zwar gerade der im ländlichen Raum – nicht unzulässig ein.
Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die Umsetzung von Ziel 6.1-1
bedeutet, dass in einem Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel
Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt
werden. Weiterhin kann bei Bedarf ggf. über Regionalplanänderungen
"nachgebessert" werden, sofern Reserven früher "aufgebraucht" sind.
Zwei Beteiligte kritisieren, dass ein bedarfsgerechtes
Siedlungsflächenkontingent mit Verhandlungsspielräumen gemäß
vorliegendem LEP-Entwurf immer nur zum Aufstellungszeitpunkt
eines neuen Regionalplanes gegeben sei – und damit im Laufe eines
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Es ist richtig, dass u. U. nur zum Aufstellungszeitpunkt eines neuen
Regionalplanes Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre
24
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Regionalplanes immer weniger Flächen zur Verfügung ständen und
kommunale Handlungsspielräume damit immer mehr eingeschränkt
würden.
dargestellt sind. Das nun landesweit einheitliche
Siedlungsflächenmonitoring ermöglicht es aber, etwaige Engpässe so
frühzeitig zu erkennen, dass über Regionalplanänderungen
nachgesteuert und weitere Flächen ermöglicht werden können. Damit
sind ausreichend städtische Handlungsoptionen gegeben.
Einige Beteiligte kritisieren, dass unklar sei, welcher Zielvorstellung
("bedarfsgerecht" oder "flächensparend") in Ziel 6.1-1 der Vorrang
eingeräumt werden solle.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Eine Klarstellung, welcher Zielvorstellung ("bedarfsgerecht" oder
"flächensparend") in Ziel 6.1-1 der Vorrang eingeräumt werden soll, ist
nicht erforderlich, da durch die bestehenden Erläuterungen
abschließend geklärt ist, was bedarfsgerecht bedeutet und inwiefern
das Flächensparen im Sinne dieses Ziels umgesetzt werden soll nämlich z. B. über die Anrechnung aller planerisch verfügbaren
Brachflächen.
Einige wenige Beteiligte schlagen folgende Ergänzung in Ziel 6.1-1,
Satz 2 vor: "Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht und marktfähig
"Allgemeine Siedlungsbereiche" und "Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen" fest." Sie begründen das mit dem Wunsch,
eine höhere Flexibilität und Marktfähigkeit für
Gewerbeflächenausweisung sicherstellen zu wollen.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Der Anregung, Ziel 6.1-1 wie im ersten Absatz der Stellungnahmen
vorgeschlagen zu ergänzen, wird nicht gefolgt, da der Begriff der
Marktfähigkeit aus Sicht des Plangebers schon jetzt durchaus
unterschiedlich besetzt und damit nicht eindeutig bestimmbar sein
dürfte, und sich außerdem in der Laufzeit des LEP durchaus
verändern kann. Im ersten Satz von Ziel 6.1-1 ist darüber hinaus
festgelegt, dass die Siedlungsentwicklung auch an der Entwicklung
der Wirtschaft auszurichten ist; damit dürfte der Intention ebenso
entsprochen werden. Falls mit der Anregung erreicht werden sollte,
dass auf den Bedarf nur die Flächenreserven angerechnet werden,
die aktuell dem Markt zur Verfügung stehen, wird darauf hingewiesen,
dass entsprechende Anregungen bereits im Beteiligungsverfahren
zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend
abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine
neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
25
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Abwägungsergebnisses. Allerdings werden die Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 insofern ergänzt, als bei der Festlegung neuen Siedlungsraums
die Marktfähigkeit der Flächen zu berücksichtigen ist.
Themenblock: Flächentausch
Von verschiedenen Beteiligten wird – insbesondere mit Blick auf die
aktuelle Flüchtlingssituation, ansonsten aber unter Verwendung der
bereits aus dem ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten
Argumente (einschließlich der Forderung, anstelle des
Flächentauschs Quoten für potentielle GIB-Bereiche festzulegen) –
erneut die Umwandlung des Flächentauschs in einen Grundsatz
gefordert, in wenigen Stellungnahmen auch die komplette Streichung.
Andere Beteiligte wiederum begrüßen den Flächentausch und die
damit verbundenen Möglichkeiten explizit.
X
Themenblock: Flächenrücknahme
Von vielen Beteiligten wird – insbesondere mit Blick auf die aktuelle
Flüchtlingssituation, ansonsten aber unter Verwendung der bereits
aus dem ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Argumente
(einschließlich der Forderung des Einvernehmens mit der Kommune)
– erneut die Streichung oder zumindest die Umwandlung der
Rücknahmepflicht in einen Grundsatz gefordert.
Zwei Beteiligte fordern, die Zurückführung von
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation wird (nochmals) darauf
hingewiesen, dass ein Flächentausch erst dann erforderlich wird,
wenn die Siedlungsflächenreserven den (im Rahmen einer
Regionalplanfortschreibung z. B. für den Planungszeitraum von 15 bis
20 Jahren festgelegten) Siedlungsflächenbedarf erreichen. Damit
verbleibt für die Kommunen ein ausreichender Handlungsspielraum.
Im Übrigen wird auf die Erwiderungen zum Thema aktuelle
Flüchtlingssituation (s. o.) verwiesen. Aus den Stellungnahmen ergibt
sich vor diesem Hintergrund kein Erfordernis für eine erneute
Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation wird (nochmals) darauf
hingewiesen, dass eine Flächenrücknahme erst dann erforderlich
wird, wenn die Siedlungsflächenreserven den (im Rahmen einer
Regionalplanfortschreibung z. B. für den Planungszeitraum von 15 bis
20 Jahren festgelegten) Siedlungsflächenbedarf übersteigen. Damit
verbleibt für die Kommunen ein ausreichender Handlungsspielraum.
Im Übrigen wird auf die Erwiderungen zum Thema aktuelle
Flüchtlingssituation (s. o.) verwiesen. Aus den Stellungnahmen ergibt
sich vor diesem Hintergrund kein Erfordernis für eine erneute
Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
Die Stellungnahmen wird werden zur Kenntnis genommen; der LEP-
26
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Wohnbauflächenreserven in Streitfällen so lange auszusetzen, bis
eine Überprüfung der aktuellen Bevölkerungsprognosen von IT.NRW
erfolgt ist. Die neue Prognose habe insbesondere die Flüchtlings- und
Zuwanderungsbewegungen nach NRW (rund 300.000 Menschen in
2015) zu berücksichtigen. In eine ähnliche Richtung gehen die erneut
vorgetragenen Anregungen, anstelle einer Flächenrücknahme eine
"zweite Entwicklungsstufe" einzuführen.
Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Der Anregung, die Zurückführung von Wohnbauflächenreserven in
Streitfällen so lange auszusetzen, bis eine Überprüfung der aktuellen
Bevölkerungsprognosen von IT.NRW erfolgt ist, wird aus den o. in
Bezug auf die Flüchtlingssituation genannten Gründen nicht gefolgt.
Zur Einführung einer zweiten Entwicklungsstufe wurden vergleichbare
Anregungen (Festlegung von Such- bzw. Optionsräumen) bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und
abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen ergeben sich
keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Themenblock: Siedlungsflächenmonitoring (Erläuterungen)
Das Siedlungsflächenmonitoring wird auch im zweiten
Beteiligungsverfahren noch von einigen Beteiligten thematisiert. Dabei
werden im Wesentlichen folgende Anregungen vorgetragen:
Forderung nach einem "aussagekräftigen Flächenmonitoring" –
gleichbedeutend mit einer "transparenten Übersicht über
verfügbare Siedlungsflächenreserven, recycelbare Brach- und
Konversionsflächen und andere Flächenreserven sowie Flächen
mit abgängiger Bausubstanz";
Forderung nach einheitlicher Grundlage (ähnlich der des RVR);
Forderung, das Siedlungsflächenmonitoring wieder so
auszudifferenzieren, dass für die Erfassungsschwelle 0,2 ha für
verdichtete Räume und 0,5 ha für ländliche Räume festgelegt
wird.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Der LEP-Entwurf kann nur auf das abstellen, was an Datengrundlagen
vorhanden bzw. in allen Gemeinden NRW's (in naher Zukunft)
realistisch zu beschaffen wäre. In diesem Zusammenhang wird auf
das nun landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring
verwiesen, für das zum Stichtag 01.01.2014 auf Basis eines
Kriterienkataloges die erste landesweite Erhebung durchgeführt
wurde. Eine erneute Verpflichtung zum bestehenden
Siedlungsflächenmonitoring über den LEP ist nicht erforderlich, da
bereits über das Landesplanungsgesetz gesetzlich geregelt.
Bei Bedarf kann dieses Instrument weiter entwickelt werden.
Der Anregung, das nun landesweit einheitliche
Siedlungsflächenmonitoring wieder so auszudifferenzieren, dass für
die Erfassungsschwelle 0,2 ha für verdichtete Räume und 0,5 ha für
ländliche Räume festgelegt wird, wird nicht gefolgt, da dieses der
beabsichtigten Einheitlichkeit im Land widersprechen würde. Darüber
hinaus wurden die hier vorgetragenen Argumente in vergleichbarer
Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs
vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen
ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung
27
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
dieses Abwägungsergebnisses.
Themenblock: Bedarfsberechnungsmethoden (Erläuterungen)
Während viele Beteiligte es begrüßen, dass nun über Ziel und
Erläuterungen landesweit einheitliche Bedarfsberechnungsmethoden
festgelegt werden, sehen sehr viele Beteiligte dieses eher kritisch,
lehnen "zentral-dirigistische", "die Regionalplanungsbehörden in
hohem Umfang einengende" Regelungen ab und fordern stattdessen
flexible Planungsvorgaben, die eine bedarfsgerechte Ausweisung von
Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen sichern und ermöglichen.
Erneut wird gefordert, diese Bedarfsberechnungsmethoden nur als
Orientierungsrahmen zu verwenden.
Einzelne Befürworter einer landesweit einheitlichen Methode
befürchten, dass die gewählten Methoden nicht dem Ziel einer
flächensparenden auf das 5 ha Ziel ausgerichteten
Siedlungsentwicklung Rechnung tragen, und machen (im Detail) noch
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich bezüglich der im ersten
Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen keine neuen
Gesichtspunkte für eine erneute Änderung der damaligen
Abwägungsergebnisse.
Ergänzend wird bezüglich der Kritik, die landesweit einheitliche
Vorgehensweise berücksichtige nicht die sehr unterschiedlichen
Verhältnisse, die sowohl im Land NRW selbst, aber auch bereits
innerhalb der einzelnen Regionen des Landes bestehen, noch auf
Folgendes hingewiesen: Zum einen wird in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 z. B. bei den Wohnbauflächen explizit die Möglichkeit eröffnet,
dass die "Regionalplanungsbehörde (...) in begründeten Fällen, z. B.
auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, von den genannten
Richtwerten abweichen" kann. Weiterhin wird dort bezüglich
Wirtschaftsflächen klargestellt, dass über die quantitative Verteilung
des Bedarfs auf die Gemeinden die Regionalplanung entscheidet.
Diese soll dabei sogar Kriterien wie z. B. die Wirtschaftsstruktur in den
einzelnen Gemeinden berücksichtigen. Zum anderen werden in einem
Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt - und kann über
Regionalplanänderungen nachgebessert werden, sofern Reserven
früher "aufgebraucht" sind. Dies ist ausreichend, um eine
differenzierte Betrachtungsweise der Teilräume und der Bedarfe an
Flächen bis hinunter auf Gemeindeebene zu ermöglichen.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen
Bedarfsberechnungsmethoden (einschließlich der Vorgaben zur
Anrechnung bzw. Gegenüberstellung der Reserven) sind so
28
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
kritische Anmerkungen:
im Bereich der Wohnbauflächenbedarfsberechnung (ein
Ersatzbedarf auf Neubauflächen und das Zugestehen eines
Grundbedarfs seien mit Zielen des Freiraumschutzes nicht zu
vereinbaren, zu große Spannbreiten bei der zugrunde zu
legenden siedlungsstrukturellen Dichte, zu große Spielräume
durch Abweichungsmöglichkeiten);
im Bereich der Wohnbauflächenreserven (fehlende Vorgaben zur
Berücksichtigung von Baulücken und Brachen als zu
mobilisierende Flächenreserven, von Wohnbauflächenreserven
auf Konversionsstandorten);
im Bereich der Wirtschaftsflächenbedarfsberechnung
(Trendfortschreibung gleichbedeutend mit "Weiter so" bei den
Gewerbe-und Industrieflächenausweisungen => mit einer
zukunftsfähigen Raumentwicklung und den Zielsetzungen der
Nachhaltigkeitsstrategie nicht zu vereinbaren; Berücksichtigung
des demographischen Wandels erforderlich; fehlende
Nachprüfbarkeit (durch die Landesplanung));
im Bereich der Wirtschaftsflächenreserven (fehlende Vorgaben
zur Berücksichtigung von Betriebserweiterungsflächen, da
Erweiterungen von Betrieben oft der Planungsanlass für
Gewerbegebietsplanungen seien, und von Brachflächen);
Die vorgesehenen Planungs- und Flexibilitätszuschläge in Höhe
von 10 bis maximal 20% seien mit der Zielsetzung einer
flächensparenden Siedlungsentwicklung und den Zielen des
Landes zur Erreichung des "5 ha- Ziels" und der langfristig zu
erreichenden "Netto-Null-Flächeninanspruchnahme" nicht zu
vereinbaren / zu hoch.
ausgelegt, dass sie eine zwar bedarfsgerechte aber eben auch
flächensparende Siedlungsentwicklung befördern.
Den Bedenken bezüglich der
Wohnbauflächenbedarfsberechnungsmethode wird nicht gefolgt, da
die festgelegte Methode ein Gleichgewicht zwischen flächensparend
und bedarfsgerecht gewährleistet und damit auch den
unterschiedlichen Gegebenheiten in NRW Rechnung getragen wird.
Bezüglich der Abweichungsmöglichkeiten ist es aus Sicht des
Plangebers nicht erforderlich, diese in den Erläuterungen explizit
aufzuführen, da empirische Grundlagen für eine Abweichung
erforderlich sind und dies aus Sicht des Plangebers ausreichend ist.
Dies gilt auch bezüglich der Anregung, alle Möglichkeiten der
empirischen Ermittlungen aufzuzählen. Letztlich ist durch die
Erläuterungen klargestellt, dass "die Regionalplanung" abweichen
kann, entsprechend sollten empirische Ermittlungen mindestens mit
der Regionalplanung abgestimmt werden. Eine Ergänzung der
Erläuterungen erscheint vor diesem Hintergrund aus Sicht des
Plangebers auch hier nicht erforderlich.
Es ist im Übrigen nicht richtig, dass Vorgaben zur Berücksichtigung
von Brachen als zu mobilisierende Flächenreserve, von
Wohnbauflächenreserven auf Konversionsstandorten, von
Betriebserweiterungsflächen und von Gewerbe-Brachflächen
(vollständig) fehlen. Über das Siedlungsflächenmonitoring werden die
Brachflächen als Reserveflächen erhoben, die sich für eine bauliche
Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind.
Darüber hinausgehend auch die Brachflächen als Reserveflächen
anzurechnen, bei denen noch nicht klar ist, ob sie nicht vielleicht
Freiraum werden, wäre nicht sachgerecht. Eine landesweit
einheitliche Vorgabe zur Anrechnung von Baulücken ist im Übrigen
nicht möglich, da es derzeit landesweit noch keine entsprechenden
Erhebungen gibt. Auch zu der Anrechnung von
Betriebserweiterungsflächen gibt es im LEP-Entwurf eine Vorgabe
(vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1).
29
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Bezüglich der weiteren Kritik an der
Wirtschaftsflächenbedarfsberechnungsmethode (und auch der
Definition von Wirtschaftsflächen) wird auf das in 2011 an das Institut
für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen vergebene
Gutachten zum Thema "Bedarfsberechnung für die Darstellung von
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" verwiesen.
Im Rahmen dieses Gutachtens wurde eine Bestandsaufnahme und
Bewertung der bei der Landesplanungsbehörde und den
Regionalplanungsbehörden in NRW eingesetzten Methoden sowie
geeigneter in anderen Regionen Deutschlands / europäischer
Nachbarländer angewendeter Methoden durchgeführt und auf dieser
Basis neue Berechnungsmethoden für den zukünftigen Flächenbedarf
vorgeschlagen. Im Ergebnis wurden zur Bedarfsberechnung der
Wirtschaftsflächen zwei Methoden vorgeschlagen: das ISB-Modell
(eine modifizierte GIFPRO-Methode) und die Methode der
Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem
Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen.
Erstere begegnete bereits im ersten Beteiligungsverfahren erheblicher
Kritik, die im zweiten LEP-Entwurf berücksichtig wurde. Die Methode
der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem
Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen
wurde von vielen Beteiligten begrüßt und als plausibel empfunden.
Auch aus Sicht des Plangebers stellt die nun vorgeschlagene
Trendfortschreibung eine plausible Methode dar, um z. B. zu ermitteln,
wieviel ASB / GIB im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung
darzustellen sind. Dabei können sowohl "unterdurchschnittliche
Flächenentwicklungen" in der Vergangenheit, die offensichtlich von
vielen Beteiligten befürchtet werden, als auch überdurchschnittliche
Flächenentwicklungen in der Vergangenheit durch die
Regionalplanung ausgeglichen werden. Denn: die Verteilung des
insgesamt für die Planungsregion ermittelten Bedarfs (über die
Festlegung entsprechenden Siedlungsraums) obliegt dem Träger der
Regionalplanung in den dafür vorgesehenen Verfahren.
30
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Die Erfahrungen in den Planungsregionen zeigen, dass damit eine
sowohl bedarfsgerechte als auch flächensparende Ausweisung neuer
Wirtschaftsflächen gewährleistet ist.
In Bereichen mit einem Bevölkerungsrückgang können z. B. aufgrund
von Änderungen von Produktionsabläufen Unternehmen dennoch
weitere Flächen benötigen; "ausufernde Visionen" sind aus Sicht des
Plangebers mit den bestehenden Zielen nicht möglich, eine
bedarfsgerechte Versorgung der Wirtschaft mit Flächen schon.
Entgegen der Auffassung eines Beteiligten ist bei der
Wirtschaftsflächenberechnung eine Nachprüfbarkeit (durch die
Landesplanung) gegeben, da die Methode auf dem nun landesweit
einheitlichen Siedlungsflächenmonitoring aufbaut.
Die Kritik an dem "zu hohen" Planungs- und Flexibilitätszuschlag wird
vom Plangeber nicht geteilt. Es wird in diesem Zusammenhang auch
auf die Ende letzten Jahres veröffentlichte landesweite Studie der
Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen verwiesen,
die am Beispiel von 24 in Regionalplänen dargestellten GIB
untersucht hatte, welcher Anteil dieser GIB in Bebauungsplänen
tatsächlich als Gewerbe- bzw. Industriegebiet und welcher Anteil z. B.
als Verkehrsfläche oder Grünfläche (u. a. für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen) festgesetzt wird. Die Studie kam zu dem
Ergebnis, dass im Durchschnitt nur zwei Drittel, in den Jahren ab 2000
sogar nur 57 Prozent der untersuchten GIB in Bebauungsplänen als
Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzt wurden. Die übrigen
Flächenanteile würden (im Wesentlichen) als Verkehrs- und
Grünflächen festgesetzt. Die Höhe der "Flächenverluste" kann bei
aller Zurückhaltung gegenüber der Belastbarkeit der Ergebnisse der
Studie (Untersuchung von nur 24 der in NRW insgesamt mindestens
1500 vorhandenen GIB, keine (ausreichende) Berücksichtigung der
noch nicht in Bebauungspläne umgesetzten Teilflächen von GIB etc.)
u. U. als Indiz gewertet werden, dass der der bisherigen
Planungspraxis entsprechende Planungs- und Flexibilitätszuschlag
von in der Regel 20 % sinnvoll ist. Nach Aussage des Gutachters der
31
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Studie hat gerade dieser Planungs- und Flexibilitätszuschlag von in
der Regel 20 % offensichtlich dazu beigetragen, Konflikte bei der
Umsetzung der GIB in Bebauungspläne zu begrenzen.
X
Die Kritiker von landesweit einheitlichen
Bedarfsberechnungsmethoden wiederholen in weiten Teilen die
bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragenen
diesbezüglichen Anregungen (damals wurde im Bereich der
Wohnbauflächenbedarfsberechnungen bereits von der "ValléeMethode" ausgegangen):
bezogen auf die Wohnbauflächen, dass:
die Berechnungsgrundlage bzw. Ergebnisse der nach landesweit
einheitlicher Wohnbauflächenbedarfsberechnungsmethode nur
den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben und das
Ergebnis der Berechnung nicht ein feststehender Bedarf sein
dürfe;
die örtlichen und regionalen Besonderheiten sowie die
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bzw.
Ballungsräumen Berücksichtigung finden müssten;
viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar seien und daher ein
gewisser Spielraum an Flächendarstellungen erforderlich sei, um
faktisch bedarfsgerecht agieren zu können;
insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungsrückgang
prognostiziert werde, die Möglichkeit erhalten müsse, diesem auch
durch die Schaffung neuer Wohnangebote entgegen zu wirken;
der Bedarf an Wohnfläche pro Person (nach wie vor) steigend sei;
sich der Begriff "bedarfsgerecht" an der Nachfrage orientieren
müsse (sowohl bei Wohnbau- als auch bei Wirtschaftsflächen);
bezogen auf die Wirtschaftsflächen, dass:
die Methode zur Bedarfsermittlung zwischen Kommunen, Kreis
und Regionalplanung abzustimmen sei;
regionale Besonderheiten und insbesondere die gegenüber den
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Zuerst einmal sei an dieser Stelle klargestellt, dass die nun in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen
Bedarfsberechnungsmethoden dazu dienen, den ansonsten
unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf
diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z.
B. 6.1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen.
Der Begriff "bedarfsgerecht" wird durch eine Beschreibung, wie dieser
Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist,
näher definiert. Damit ist auch klar, dass der über diese Methoden
ermittelte Bedarf nicht überschritten werden darf, da ansonsten das
Ziel der (flächensparenden und) bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung nicht mehr "erfüllt" ist und insofern ein
Zielverstoß vorliegt.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich bezüglich der im ersten
Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen keine neuen
Gesichtspunkte für eine erneute Änderung der damaligen
Abwägungsergebnisse.
Ergänzend wird bezüglich der Kritik, die landesweit einheitliche
Vorgehensweise berücksichtige nicht die sehr unterschiedlichen
Verhältnisse, die sowohl im Land NRW selbst, aber auch bereits
innerhalb der einzelnen Regionen des Landes bestehen, noch auf
Folgendes hingewiesen: Zum einen wird in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 z. B. bei den Wohnbauflächen explizit die Möglichkeit eröffnet,
dass die "Regionalplanungsbehörde (...) in begründeten Fällen, z. B.
auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, von den genannten
Richtwerten abweichen" kann. Weiterhin wird dort bezüglich
Wirtschaftsflächen klargestellt, dass über die quantitative Verteilung
des Bedarfs auf die Gemeinden die Regionalplanung entscheidet.
32
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum
dabei von zentraler Bedeutung seien;
die Bedarfsermittlung aus planungsrechtlicher,
wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht
berücksichtigen müsse, dass den Kommunen Flächen für
Planungsvarianten zur Verfügung stehen müssten, und nur eine
solche Flächenverfügbarkeit dazu beitrage, Abhängigkeiten von
Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren,
Bodenpreissteigerungen einzudämmen und
Entwicklungsblockaden zu verhindern; "Kommunen müssen auf
örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren
können. Flächenverluste, die aufgrund etwa planungsrechtlicher
Einschränkungen (Verkehrsflächen, Ausgleichsflächen, tatsächlich
nicht nutzbare Flächen etc.) bestehen, müssen durch eine
Erhöhung des Umfangs der zukünftigen Flächenausweisungen
regionalplanerisch ausgeglichen werden.“
eine Anrechnung von planerisch verfügbaren Brachflächen, die
faktisch nicht verfügbar sind oder zu wirtschaftlichen Konditionen
nicht in eine bauliche Nachnutzung zu entwickeln sind, nicht
akzeptiert werden könne / für Kommunen mit einem hohen
Brachflächenanteil ein höherer Bedarf zugrunde zu legen sei, um
den dort vorhandenen Anteil an nicht mobilisierbaren Flächen
auszugleichen und die Handlungsfähigkeit zu erhalten,
betriebsgebundene Betriebserweiterungsfläche nicht anzurechnen
seien;
durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben Arbeitsplätze
für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen
würden, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume werden
würden (und dieses Ziel der Landesregierung sein und durch
angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden müsse).
Darüber hinaus werden folgende Anregungen vorgetragen:
bezogen auf die Bedarfsberechnungsmethoden insgesamt, dass:
der LEP mit der Festlegung landesweit einheitlicher
Diese soll dabei sogar Kriterien wie z. B. die Wirtschaftsstruktur in den
einzelnen Gemeinden berücksichtigen. Zum anderen werden in einem
Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt - und kann über
Regionalplanänderungen nachgebessert werden, sofern Reserven
früher "aufgebraucht" sind. Dies ermöglicht eine differenzierte
Betrachtungsweise der Teilräume und der Bedarfe an Flächen bis
hinunter auf Gemeindeebene.
Auch der (noch) steigende Bedarf an Wohnfläche pro Person wird
berücksichtigt. Er korreliert sehr eng mit dem Rückgang der Zahl der
Personen je Haushalt, so dass eine Berücksichtigung sich
verkleinernder Haushalte und eines steigenden Bedarfs an
Wohnfläche pro Person einer doppelten Berücksichtigung desselben
Effektes gleich käme (vgl. entsprechend auch das in 2011 an das
Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen
vergebene Gutachten zum Thema "Bedarfsberechnung für die
Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in
Regionalplänen").
Soweit Flächen für Planungsvarianten gefordert werden, ist auf den in
den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 festgelegten Planungs- und
Flexibilitätszuschlag hinzuweisen, der dazu ja gerade dienen soll.
Die Auffassung, mit der Festlegung landesweit einheitlicher
Bedarfsberechnungsmethoden werde der LEP seiner
Steuerungsfunktion nicht gerecht, wird vom Plangeber nicht geteilt.
Gerade die Vorgabe landesweit einheitlicher
Bedarfsberechnungsmethoden trägt dazu bei, neuen Siedlungsraum
dem Bedarf entsprechend auszuweisen, dieses jedoch transparent
nach einheitlichen Kriterien zu tun. Damit wird im Übrigen auch der
entsprechenden Forderung vieler Beteiligter aus dem ersten
Beteiligungsverfahren Rechnung getragen.
Es ist nicht richtig, dass die Auswahl der Richtwerte (z.B. der
Ersatzbedarf für abgerissene, zusammengelegte oder aus anderen
33
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Bedarfsberechnungsmethoden seiner Steuerungsfunktion nicht
gerecht werde.
bezogen auf die Wohnbauflächen, dass:
die aktuelle Flüchtlingssituation zu berücksichtigen sei einschließlich einer in diesem Zusammenhang vorgetragenen
Kritik an der Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW;
Vorgehen und Verwendung der Grundwerte zwischen Kommunen,
Kreis und Regionalplanung abzustimmen seien;
die hier vorgeschlagenen Richtwerte einschließlich der
siedlungsstrukturtypischen Dichten nicht nachvollziehbar seien.
bezogen auf die Wirtschaftsflächen, dass:
die Verteilung (der Wirtschaftsflächenbedarfe) auf die Gemeinden
zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen
sei;
Kommunen, die aufgrund von Entwicklungshindernissen
Wirtschaftsflächen bislang nicht bedarfsgerecht ausweisen
konnten, nicht benachteiligt werden dürften, die Ursachen einer
unterdurchschnittlichen Flächenentwicklung daher analysiert und
ggf. als Sonderbedarfe ausgeglichen werden müssten;
überdurchschnittliche Flächenbedarfe ebenfalls nicht einfach
übernommen werden dürften;
die Zahl der Beschäftigten kein Kriterium / doch ein sinnvolles
Verteilkriterium sei.
Von einigen wenigen Beteiligten wird die Auffassung vertreten, die
Regionalplanung dürfe nicht die Bedarfe verorten, sondern nur die
jeweilige Kommune.
Außerdem wird von vielen Beteiligten gefordert, den Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlag auf "von bis zu 20%, in begründeten
Ausnahmefällen maximal bis zu 30%" oder um noch deutlich mehr
(bis zu 50 %) zu erhöhen. Von anderen Beteiligten wird gefordert, die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme eindeutig
zu definieren. Einzelne Beteiligte fordern auch die Aufnahme dieses
Zuschlags ins Ziel.
Gründen nicht mehr nutzbare Wohnungen (jährlich 0,2 % des
Wohnungsbestandes)) willkürlich erfolgt und nicht näher erläutert wird.
Die Zahlenwerte wie der beispielhaft angeführte Wert, die
Fluktuationsreserve oder die Untergrenzen der
siedlungsstrukturtypischen Dichten sind aus dem in den
Erläuterungen ebenfalls genannten Gutachten entnommen. Es ist im
Übrigen auch nicht richtig, dass das betreffende Gutachten nicht zur
Verfügung gestellt wird. Das Gutachten ist seit langem auf der
Homepage der Landesplanung abrufbar unter
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_flaec
henbedarf_endbericht_endfassung_04122012.pdf. Die Berechnung ist
damit - entgegen der Auffassung des Beteiligten - nachvollziehbar und
aus Sicht des Plangebers auch geeignet. Im Übrigen sei darauf
hingewiesen, dass die "Vallée-Methode" im Bereich der
Wohnbauflächenbedarfsberechnung als Ergebnis des ersten
Beteiligungsverfahrens überarbeitet wurde. Zum einen wurde auch
den Kommunen, für die sich (z. B. aufgrund einer schrumpfenden
Bevölkerung) ein negativer Bedarf ergibt, ein Grundbedarf in Höhe der
Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Bezüglich der
siedlungsstrukturtypischen Dichten belegen die Untersuchungen des
RVR die Sinnhaftigkeit der vorgegebenen Spannbreite. Bei der
Neuschaffung von Wohnraum wird aktuell in Teilen auch mit noch
höheren Dichten gerechnet. Im Übrigen und bezüglich der
verwendeten Begrifflichkeiten sei an dieser Stelle auf das in 2011 an
das Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen
vergebene Gutachten zum Thema "Bedarfsberechnung für die
Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in
Regionalplänen" verwiesen.
Dem steigenden Bedarf nach Wohnraum aufgrund des Zuzugs von
Flüchtlingen kann der überarbeitete LEP-Entwurf Rechnung tragen.
Insbesondere durch die Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung,
bedarfsgerecht Wohnbauflächen (und Wirtschaftsflächen)
auszuweisen, ist gewährleistet, dass Veränderungen in der
34
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Bevölkerungsentwicklung Rechnung getragen werden kann, zumal
Grundlage die jeweils aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von
IT.NRW ist. Die Änderung des Wanderungs- oder
Ansiedlungsverhaltens bleibt insofern bei der Ermittlung der
zukünftigen Wohnbauflächenbedarfe nicht "systembedingt"
unberücksichtigt. Dabei kann es auch aus Sicht des Plangebers
durchaus sinnvoll sein, Wohnbauflächenbedarfe, die in
Ballungsräumen nicht mehr realisiert werden können, im Umland zu
realisieren. Dass es dazu keiner Vorgabe des LEP bedarf, zeigen die
aktuell im Regionalplanentwurf Düsseldorf zum Teil "umverteilten"
Wohnbauflächenbedarfe der Stadt Düsseldorf auf die
Umlandgemeinden. Genauso kann über die Verteilung des ermittelten
Wohnbauflächenbedarfs unterschiedlichen Entwicklungen sowohl
innerhalb von Kreisen als auch innerhalb von Kommunen und
ortsspezifischen Belangen unterhalb der Kommunenebene Rechnung
getragen werden. Die Letztentscheidung darüber obliegt dem Träger
der Regionalplanung, im vorliegenden Fall also dem Regionalrat Köln.
Der Anregung, Vorgehen und Verwendung der Grundwerte (bei der
Wohnbauflächenbedarfsberechnung) und die Verteilung (der
Wirtschaftsflächenbedarfe) auf die Gemeinden zwischen Kommunen,
Kreis und Regionalplanung abzustimmen, wird nicht gefolgt, da
hiermit das Ziel, eine den regionalen Besonderheiten Rechnung
tragende, im Wesentlichen aber einheitliche und transparente
Bedarfsberechnungsmethode einzuführen, konterkariert würde. Dem
Gegenstromprinzip wird dabei Rechnung getragen, da in den
entsprechenden Planverfahren für jede Gemeinde die Möglichkeit
besteht, zu den ermittelten Bedarfen Anregungen vorzutragen. Die
Letztentscheidung liegt jedoch aus den o. g. Gründen auch hier bei
der Regionalplanung.
Was die vorgetragene Kritik an der nun in den Erläuterungen zu Ziel
6.1-1 beschriebenen Wirtschaftsflächenbedarfsberechnungsmethode
(Trendfortschreibung auf Grundlage Siedlungsflächenmonitoring)
angeht, so wird darauf hingewiesen, dass die Regionalplanung zwar
nicht von der Methode selbst abweichen kann, sie aber selbständig
35
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
über die Verteilung des für die gesamte Planungsregion ermittelten
Wirtschaftsflächenbedarfs entscheidet und dabei auch
"unterdurchschnittliche Flächenentwicklungen" in der Vergangenheit
berücksichtigen kann, ohne Sonderbedarfe zu generieren. Letztere
würden darüber hinaus aus Sicht des Plangebers auch einer
flächensparenden Siedlungsentwicklung widersprechen. Auch die
Wahl der raumordnerischen Auswahlkriterien obliegt letztlich der
Regionalplanung.
Teilregionale Gewerbeflächenkonzepte werden begrüßt und von der
Regionalplanungsbehörde auch zu berücksichtigen sein. Die
Bedarfsermittlung für den Regionalplan erfolgt jedoch durch die
Regionalplanungsbehörde (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 und 6.31).
Die Auffassung, die Regionalplanung dürfe nicht die Bedarfe verorten,
sondern nur die jeweilige Kommune, wird nicht geteilt. Es ist eine der
zentralen Aufgaben der Regionalplanung in NRW, genau das in den
Regionalplanverfahren unter Einbindung der Kommunen zu tun.
Der Anregung, das Instrument des Planungs- bzw.
Flexibilitätszuschlags zu streichen oder weiter einzuengen, wird nicht
gefolgt, da dieser Zuschlag aus Sicht des Plangebers und auch vieler
Beteiligter erforderlich ist, um Planungsvarianten zu ermöglichen.
Der Anregung, den Flexibilitätszuschlag in die Zielformulierung
aufzunehmen, wird nicht gefolgt, da dieses aus Sicht des Plangebers
nicht erforderlich ist, da dieser Zuschlag Bestandteil der
flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung ist.
Auch die Bedarfsberechnungsmethoden werden ja nicht im Ziel selbst
aufgeführt.
Was den Hinweis auf die von der IHK NRW in Auftrag gegebene
Studie "Vom Brutto zum Netto ..." angeht und die daraus abgeleitete
allgemeine These, dass im Durchschnitt nur zwei Drittel der Flächen,
die im Regionalplan für Industrie und Gewerbe zur Verfügung stehen,
für Unternehmenszwecke nutzbar seien, so wird diese These in dieser
Allgemeinheit nicht geteilt. Dass zwischen Brutto und Netto eine
36
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Differenz besteht, ist nicht überraschend. Was die Höhe der
"Flächenverluste" und die nun vorgetragene allgemeine These angeht,
ist jedoch festzuhalten, dass in der Studie nur 24 der in NRW
insgesamt mindestens 1500 vorhandenen GIB untersucht wurden und
noch nicht in Bebauungspläne umgesetzte Teilflächen von GIB nicht
angemessen berücksichtigt wurden. Betriebsgebundene
Reserveflächen bei der Bilanzierung von Bedarf und Reserven
vollständig außer Acht zu lassen, würde das zugrundeliegende
Problem nicht lösen. Darüber hinaus werden diese
betriebsgebundenen Reserveflächen nur zu einem Teil angerechnet.
Vielmehr muss es auf kommunaler Ebene darum gehen, alle
Möglichkeiten, die das Bundesrecht bietet, auszunutzen, um
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in den GIB selbst, sondern
außerhalb dieser festzusetzen. In diesem Zusammenhang sei nur auf
die bekannten Möglichkeiten von Ökokonto und Flächenpool
hingewiesen. Auch die Industrie- und Handelskammern können hier
als regelmäßige Beteiligte in den kommunalen Bauleitplanverfahren
zur Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten entsprechendes
einfordern. Insgesamt erscheint eine Änderung der Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1 des aktuellen LEP-Entwurfs in Richtung eines Planungsund Flexibilitätszuschlages von bis zu 20 % (statt wie bisher in der
Regel 10 %) sinnvoll, da dies auch der bisherigen Planungspraxis
entspräche, die nach Aussage des Gutachters der Studie
offensichtlich dazu beigetragen hat, Konflikte bei der Umsetzung der
GIB in Bebauungspläne zu begrenzen. Bezüglich der Forderung, den
in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 genannten regionalplanerischen
Zuschlag auf in der Regel 20 %, in begründeten Ausnahmefällen auf
bis zu 30 %, oder insgesamt um noch deutlich mehr (bis zu 50 %) zu
erhöhen, wird vor diesem Hintergrund insofern gefolgt, als die
Formulierung in den Erläuterungen wie folgt geändert wird: "Die im
Hinblick auf den bauleitplanerisch erforderlichen Umfang von
Siedlungsflächen ermittelten Bedarfe können für die
regionalplanerische Festlegung von Siedlungsraum um einen
Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 20% erhöht werden.
37
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Im Rahmen der Anpassungsverfahren nach § 34 LPlG und der
Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB ist über das
Siedlungsflächenmonitoring sicherzustellen, dass auf der Ebene der
Bauleitplanung nur Flächen im Gesamtumfang des ermittelten Bedarfs
umgesetzt werden."
Auch nachstehenden Anregungen, dass:
aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und
kommunalpolitischer Sicht Flächen für Planungsvarianten zur
Verfügung stehen müssen, von denen nur die tatsächlich benötigten
Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden,
nur eine solche Flächenverfügbarkeit dazu beiträgt, Abhängigkeiten
von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren,
Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden
zu verhindern,
Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und
zeitnah reagieren können müssen,
mit der Festlegung von GIB ein Gewerbe- oder Industriegebiet weder
bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entwickelt ist, die
Festlegung nur den kommunalen Planungsspielraum verbessert, um
schneller auf konkrete Bedarfe reagieren zu können, da
Regionalplanänderungsverfahren langwierig seien und
Investitionsmaßnahmen unnötig verzögern würden,
wird damit Rechnung getragen.
Die darüber hinausgehenden Forderungen werden abgelehnt.
Stattdessen werden die Träger der Bauleitplanung aufgefordert, alle
Möglichkeiten, die das Bundesrecht bietet, auszunutzen (wie z. B.
Ökokonto oder Flächenpool), um Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
nicht in den GIB selbst, sondern außerhalb dieser festzusetzen.
Themenblock: Zeichnerisch abgebildeter Siedlungsraum
Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine nachrichtliche
Darstellung aus den Regionalplänen. Diese Siedlungsstruktur soll laut
Die Anregung, "Konversionsflächen, die aufgrund ihrer Lage im
Freiraum und ihrer Ausstattung mit naturschutzwürdigen Biotopen
zukünftig auch nach dem LEP-Entwurf, vgl. Grundsatz 7.1-7 - für
38
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
den Erläuterungen (S. 47) nach den Zielen und Grundsätzen des LEP
weiterentwickelt werden. Aus der zeichnerischen Darstellung des
Siedlungsraums sollten Konversionsflächen, die aufgrund ihrer Lage
im Freiraum und ihrer Ausstattung mit naturschutzwürdigen Biotopen
zukünftig auch nach dem LEP-Entwurf, vgl. Grundsatz 7.1-7 - für
keine Siedlungsflächennutzung zur Verfügung stehen,
herausgenommen werden (u.a. Flugplätze Gütersloh und Elmpt).
Ebenso sollte auf eine Darstellung von Siedlungsflächen, deren
bauleitplanerische Umsetzung rechtlich für unwirksam erklärt wurde,
wie das Interkommunale Gewerbegebiet an der A 31 (Kreis Borken),
verzichtet werden. Die Flächen des GIB A 31 "Borken/Heiden/Reken"
sollten deshalb als Freiraum dargestellt werden.
Erwiderungen
keine Siedlungsflächennutzung zur Verfügung stehen,"
herauszunehmen, wird aus zwei Gründen nicht gefolgt. Zum einen
stellt der LEP grundsätzlich das dar, was im Regionalplan als
Siedlungsraum enthalten ist (nachrichtliche Darstellung!); einzige
Ausnahme sind die (ehemaligen) "LEP VI-Flächen", die noch nicht
siedlungsräumlich genutzt wurden bzw. denen in der Vergangenheit
per Zielabweichungsverfahren eine entsprechende
siedlungsräumliche Nutzung zugestanden wurde. Zum anderen
handelt es sich bei 7.1-7 um einen Grundsatz, der von der
Regionalplanung "nur" zu berücksichtigen ist; es ist also - auch mit
Blick auf die Ergänzung von Ziel 6.3-3 - noch unklar, welche (Teile)
der genannten Konversionsflächen tatsächlich wieder Freiraum
werden.
Zu Grundsatz 6.1-2 Leitbild "flächensparende
Siedlungsentwicklung"
Grundsatz 6.1-2 entspricht im Wesentlichen Satz 1 von Ziel 6.1-11
des ersten LEP-E, allerdings eben als Grundsatz formuliert und damit
der Abwägung zugänglich. Die Erläuterungen enthalten den Großteil
der Erläuterungen zu Satz 1 von Ziel 6.1-11 des ersten LEP-E,
wurden aber in einigen wesentlichen Punkten ergänzt: Herleitung der
5 ha, Erklärung von "Netto-Null", Begründung des Grundsatzes,
Umsetzungshinweise für Regional- und Bauleitplanung.
Während nicht wenige Beteiligte die Abstufung des 5-ha-Ziels zu
einem Grundsatz der Raumordnung akzeptieren, wird der Grundsatz
von vielen Beteiligten kritisiert. Dabei fordern einige Beteiligte, die
Änderung rückgängig zu machen. Andere Beteiligte kritisieren den
Grundsatz an sich und fordern in Teilen auch die vollständige
Streichung.
Für das Heraufstufen zum Ziel bzw. als Kritik daran, dass es sich bei
der aktuellen Festlegung 6.1-2 "nur" noch um einen Grundsatz
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEP-
39
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
X
Erwiderungen
handelt, wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die politische
Zielsetzung dadurch ihren Wert verloren habe, jederzeit infolge einer
Abwägung umgangen werden könne und damit "Tür und Tor für
weiterhin unbegrenzte Flächeninanspruchnahmen" geöffnet werde.
Zum Teil werden in diesem Zusammenhang noch weitergehende
Forderungen erhoben - wie die, die Reduzierungsbemühungen nicht
nur auf die Siedlungs- und Verkehrsflächen zu beschränken, oder
auch wie die Forderung nach jährlicher, öffentlich zugänglicher
Berichterstattung.
Entwurf wird insofern nicht geändert.
Gegen den ersten Satz von Ziel 6.1-11 alt wurden im ersten
Beteiligungsverfahren von sehr vielen Beteiligten erhebliche
Bedenken vorgetragen (einer der Haupt-Kritikpunkte zu Kap. 6 im
Beteiligungsverfahren!), die vom Plangeber zumindest in Teilen
nachvollzogen werden konnten und die dazu geführt haben, dass die
Umwandlung in einen Grundsatz erfolgt ist. Aus den Stellungnahmen
ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass
viele Beteiligte im zweiten Beteiligungsverfahren (wieder) Bedenken
gegen den neuen Grundsatz erheben, also offensichtlich nicht der
Auffassung sind, dass der Grundsatz jederzeit infolge einer Abwägung
umgangen werden könne und Tür und Tor für weiterhin unbegrenzte
Flächeninanspruchnahmen öffne.
Der Anregung, in den Erläuterungen einen Text aufzunehmen, dass
auch über die Siedlungs- und Verkehrsflächen hinausgehende
Flächenansprüche an die Landwirtschaft zu prüfen und auf ein
vertretbares Mindestmaß zu beschränken sind, um dem
Flächenschutz und den vielfältigen, an die Flächen geknüpften
wirtschaftlichen und Freiraumfunktionen gerecht werden zu können,
wird nicht gefolgt, da in Erläuterungen nicht über die Festlegung
hinausgehende Forderungen erhoben werden können.
Aktuelle Daten zur Entwicklung des dem Grundsatz zugrunde
liegenden Indikators "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche
(SuV)" sind online beim Statistischen Bundesamt erhältlich.
Viele Beteiligte begrüßen zwar die Umwandlung des ehemaligen
Ziels, die Flächeninanspruchnahme auf 5 ha pro Tag und langfristig
auf "Netto Null" zu reduzieren, in einen Grundsatz, üben gleichzeitig
aber Kritik an dem vorliegenden Grundsatz:
- nicht akzeptable Einschränkung der kommunalen Planungshoheit;
- Überinterpretation der flächensparenden, kompakten
Siedlungsentwicklung könne zu ungewollt starker Verdichtung und
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Laut Wanderungsstatistik von IT.NRW verlief die Zu- bzw.
Abwanderung nach bzw. aus NRW in den knapp 30 Jahren von 1985
bis 2013 eher wellenförmig. Auch wenn die aktuelle
Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW die seit Sommer/Herbst
2015 massiv angestiegenen Flüchtlingszuzüge aus Krisengebieten für
40
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
damit zu negativen Umweltauswirkungen führen;
- keine Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingssituation;
- unzureichende Berücksichtigung der Heterogenität der Regionen
in NRW => landesweite Orientierung am Flächensparziel (5 haZiel) keine geeignete Vorgabe;
- unzureichende Berücksichtigung "dass im ländlichen Raum
aufgrund der dort üblichen, weniger verdichteten
Bebauungsstruktur gemessen an der Einwohnerzahl ein höherer
Flächenbedarf besteht, als in den Ballungszentren";
- Befürchtung, dass der ländliche Raum für den Erhalt
umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird und somit
weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmöglichkeiten verliert.
- Regelung nach wie vor zu unbestimmt: unklare Definition /
Herleitung von 5 ha bzw. Netto-Null; unklar, welchen Anteil die
sechs Planungsregionen und 396 Kommunen in NRW von diesem
5-ha-Ziel jeweils umsetzen sollen; unklar wie der Begriff
"langfristig" auszulegen ist, und welchen Verlauf die Entwicklung
bis zu diesem Zeitpunkt aufweisen soll => rechtlich problematisch;
- Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf fünf Hektar pro Tag
nur auf die Anteile an der Siedlungs- und Verkehrsfläche beziehen,
die baulich genutzt werden (Gebäude- und Freiflächen,
Verkehrsflächen und die der Siedlungs- und Verkehrsfläche
zugehörigen Betriebsflächen)
- unzureichende Berücksichtigung der Differenz zwischen
Regionalplandarstellungen und bauleitplanerisch umgesetzten
Baugebieten;
- "nach überwiegender Auffassung" (sei) die amtliche
Flächenstatistik, die der Ermittlung des "Flächenverbrauchs" nach
dem 30-ha-Ziel der "Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie" der
Bundesregierung bzw. dem 5-ha-Ziel auf NRW-Ebene zugrunde
liegt, überholt;
- methodische Hinweise in der Erläuterung erforderlich, wie
prognostiziert werden soll, wie viel Fläche SuV mit einer ASB- oder
GIB-Festlegung hervorgerufen wird.
das Jahr 2015 nur zu einem geringen Teil berücksichtigt, wird in
dieser Bevölkerungsvorausberechnung für die nächsten Jahrzehnte entgegen der oben beschriebenen Entwicklungen - eine
vergleichsweise hohe Zuwanderung zugrunde gelegt, die nur langsam
abnimmt. Trotz dieser über die nächsten Jahrzehnte hohen
Annahmen zur Zuwanderung kommt jedoch auch diese
Bevölkerungsvorausberechnung zu dem Ergebnis, dass die
Einwohnerzahl von NRW bereits bis 2040 abnimmt, bis 2060 sogar
um rd. eine Million Personen (vgl. Statistische Analysen und Studien,
Band 84, Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien
Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 bis 2040/2060, von
IT.NRW). Dass dieses erst mittel- bis langfristig geschieht, ist in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 bereits beschrieben,
eine diesbezügliche Änderung der Erläuterungen daher nicht
erforderlich. Hinzu kommt, dass über die in Ziel 6.1-1 enthaltene
Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, nicht nur flächensparend
sondern auch bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen,
gewährleistet ist, dass allen zukünftigen Bevölkerungsentwicklungen
(sowohl Wachstum als auch Schrumpfung) Rechnung getragen
werden kann. Verdeutlicht wird dieses nochmals dadurch, dass
gemäß Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 bei Ermittlung der
Wohnbauflächenbedarfe auf die jeweils aktuelle
Bevölkerungsvorausberechnung abzustellen ist; IT.NRW führt im
Auftrag der Staatskanzlei derartige Berechnungen alle drei Jahre
durch. Der aktuelle LEP-Entwurf ist damit so angelegt, dass er den
unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der
Regionen in Nordrhein-Westfalen gerecht wird - sowohl der aktuellen
Flüchtlingssituation als auch unterschiedlich verdichteten
Bebauungsstrukturen.
In den Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 ist dargelegt, woraus sich
der festgelegte Wert von 5 ha ergibt (vgl. ersten neuen Absatz der
Erläuterungen); die (nochmals) vorgetragene Kritik kann daher nicht
nachvollzogen werden. Gerade weil sich der Wert aber auf die
Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) insgesamt bezieht, kann nicht
41
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
In Teilen wird daher auch der Verzicht auf den Grundsatz gefordert.
Erwiderungen
über die Erläuterungen abweichend davon "festgelegt" werden, dass
nur die Anteile an der Siedlungs- und Verkehrsfläche berücksichtigt
werden, die baulich genutzt werden.
Was die Frage angeht, welchen Anteil die sechs Planungsregionen
und 396 Kommunen in NRW von diesem 5-ha-Ziel jeweils umsetzen
sollen, so wurde bereits im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahren
klargestellt, dass es weder mit dem ehemaligen Ziel 6.1-11 noch mit
dem aktuellen Grundsatz 6.1-2 darum ging bzw. geht, die
Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden zu kontingentieren
oder starre flächenmäßige Festlegungen der Zunahme der Siedlungsund Verkehrsfläche zu treffen. Stattdessen kann mit dem
überarbeiteten LEP-Entwurf wie oben beschrieben auf veränderte
Bevölkerungsentwicklungen reagiert werden. Auch die aktuellen
Bevölkerungsentwicklungen sind jedoch aus Sicht des Plangebers
kein Grund, sich von der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, den
Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 Hektar pro
Tag zu senken, zu verabschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der
Bevölkerungsrückgang den Grundsatz nicht mehr erforderlich macht,
scheint angesichts der aktuellen Bevölkerungsentwicklung ebenfalls
nicht realistisch. Abgesehen davon, dass es sich bei 6.1-2 nun um
einen der Abwägung zugänglichen Grundsatz handelt - mit allen damit
verbundenen Spielräumen, sei im Übrigen nochmals darauf
hingewiesen, dass die Erläuterungen nicht nur Umsetzungshinweise
für die Regionalplanung sondern auch für die Bauleitplanung
enthalten. Dass die Regionalplanung den Grundsatz neben der
Berücksichtigung der drei in den Erläuterungen genannten
"wesentlichen Strategien" auch dadurch umsetzt, dass in den
Erarbeitungsverfahren von Regionalplanänderungen und fortschreibungen der Umfang von Siedlungsraumneudarstellungen
und ggf. -rücknahmen erfasst und der Landesplanung berichtet wird,
entspricht bereits jetzt der Praxis. Dies, die zukünftig alle drei Jahre
landesweit vorliegenden Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings
und die Beobachtung des Indikators "Zunahme der Siedlungs- und
Verkehrsfläche (SuV)" versetzen die Landesplanung in die Lage, zum
42
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
einen die Regionalplanung entsprechend zu beraten und zum
anderen zu beurteilen, inwieweit die Festlegungen des aktuellen LEPEntwurfs dazu beitragen, das auf NRW heruntergebrochene deutsche
Nachhaltigkeitsziel zu erreichen. Aus Sicht des Plangebers ist damit
und mit den übrigen Erläuterungen klar genug formuliert, wie der
Grundsatz durch Regional- und Bauleitplanung umzusetzen ist. Eine
Ergänzung der Erläuterungen ist daher nicht erforderlich.
Bezüglich der Befürchtung, eine Überinterpretation (des Grundsatzes
6.1-2) könne zu ungewollt starker Verdichtung und damit zu negativen
Umweltauswirkungen führen, wird auf die ebenfalls im LEP
enthaltenen Grund-sätze 6.1-5 bis 6.1-7 verwiesen, die das
verhindern sollten.
Bezüglich der Differenz zwischen Regionalplandarstellungen und
bauleitplanerisch umgesetzten Baugebieten wird auf die
Erwiderungen zum Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag verwiesen.
Die Kritik an der "amtlichen Flächenstatistik" wurde bereits im ersten
Beteiligungsverfahren vorgetragen und abschließend abgewogen. Aus
den Stellungnahmen ergeben sich bezüglich dieses Punktes keine
neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Was die Definition von "langfristig" in diesem Grundsatz angeht, so
sollte durch die Verwendung dieses Wortes in den Erläuterungen zu
diesem Grundsatz im Zusammenhang mit dem erwarteten Rückgang
der Bevölkerung (vgl. dazu auch Kap. 1.2) klar sein, dass damit nicht
die Zeit vor 2025, sondern ein Zeitraum nach 2035 gemeint ist. Dies
passt im Übrigen auch zu der Forderung des nationalen
Nachhaltigkeitsrates, der in 2001 ein Dialogpapier (RNE 2001)
veröffentlicht hatte, in dem er u. a. gefordert hatte, die zusätzliche
Flächeninanspruchnahme bis 2050 auf Null zu reduzieren.
Zu Grundsatz 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration"
Grundsatz 6.1-3 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
43
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
In der Erläuterung hierzu wurden zur Klarstellung lediglich Verweise
auf andere Festlegungen ergänzt.
Zu Ziel 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
Ziel 6.1-4 wurde etwas weniger restriktiv formuliert. In den
dazugehörigen Erläuterungen wurde klargestellt, dass:
aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches gegenüber
dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach §§ 34 aufgestellt
werden können, durch die Splittersiedlungen im Einzelfall auch
verfestigt werden können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB
weiterhin bestehen bleiben;
durch die Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung das
Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen
verhindert werden soll (und nicht jede Siedlungsentwicklung an
einem Verkehrsweg);
das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung
entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3
ausnahmsweise mögliche Fest-legung von isoliert im Freiraum
liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) ausschließt;
das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung
entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4
ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die
Nutzung der Solarenergie ausschließt.
Während ein Beteiligter die ursprüngliche Formulierung zu den
Splittersiedlungen wieder ins Ziel aufnehmen möchte, sind diverse
Beteiligte mit den Änderungen einverstanden. Anderen Beteiligten
geht die Änderung jedoch noch nicht weit genug; in Teilen wird dabei
weiterhin gefordert, aus dem Ziel einen Grundsatz zu machen oder
Ausnahmen zu formulieren, um damit "Gewerbegebiete an der
Autobahn" oder den beidseitigen Anbau an die Straße
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Bezüglich der Kritik an der Änderung wird auf die in der Abwägung
zum ersten Beteiligungsverfahren dafür aufgeführten Gründe
hingewiesen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
44
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
(Wirtschaftlichkeit) zu ermöglichen.
Einzelne Beteiligte haben darüber hinaus Klärungsbedarf bezüglich
einzelner Begriffe.
Erwiderungen
Abwägungsergebnisses.
Aus Sicht des Plangebers ist das Ziel in ausreichendem Maße
bestimmt bzw. bestimmbar. Es stellt bezüglich Splittersiedlungen auf
den auch im Städtebaurecht verwendeten Begriff ab (analog z. B. zu
dem in Kap. 6.5 verwendeten Begriff der zentralen
Versorgungsbereiche). Weitergehende Definitionen - auch nicht zur
Abgrenzung zu Eigenentwicklungsortslagen bzw. -Ortsteilen - sind
daher nicht erforderlich. Im Übrigen ist aus Sicht des Plangebers
durch die bestehenden Erläuterungen hinreichend klargestellt, dass
die Ziele 6.3-3 und 10.2-5 (ehemals 10.2-4) als speziellere Normen
der Festlegung 6.1-4 vorgehen. Die Wiedergabe im textlichen Ziel ist
aus Sicht des Plangebers nicht zwingend erforderlich.
Was die gewünschten Lückenschlüsse angeht, so wurde in den
Erwiderungen der Landesplanung bereits darauf hingewiesen, dass
bandartige Siedlungsentwicklungen auch die für die Klimaanpassung
sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch
ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5)
behindern. Die Auffassung, dass bandartige Siedlungsansätze
regelmäßig besonders geeignete Siedlungsformen sind, um auf den
Klimawandel städtebaulich zu reagieren, wird daher nach wie vor nicht
geteilt.
Der Anregung, das Ziel um Ausnahmen (insbesondere im Hinblick auf
die Ergänzung der Bebauung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit /
geringerer Infrastrukturfolgekosten) zu ergänzen, wird nicht gefolgt, da
bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs
vergleichbare Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen
wurden. Auch der Anregung, unterschiedlichen topografischen
Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen (z. B. durch die Abstufung
des Ziels zu einem Grundsatz o. a.) wird nicht gefolgt, da bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs entsprechende
Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus
den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für
eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
45
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zu Grundsatz 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Neben einigen redaktionellen Änderungen und Klarstellungen wurde
im Grundsatz das Wort "geschlechtergerecht" ergänzt. In den
Erläuterungen wurde dazu ein Satz ergänzt, zum Begriff "Große
Siedlungsbereiche" weitere Ausführungen gemacht und ein Beispiel
für Orts- und Siedlungsränder ergänzt.
Einige wenige Beteiligte kritisieren die Ergänzung um das Wort
"geschlechtergerecht" mit der Begründung, es fehlten Erläuterungen,
wie dieser Aspekt auf den im Ziel genannten Planungsebenen
umgesetzt werden könne.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert.
Die Auffassung, dass die genannte Erläuterung fehlt, wird nicht geteilt.
In den Erläuterungen wurde aufgrund der Ergänzung des Wortes
"geschlechtergerecht" folgender Satz ergänzt:
"Darüber hinaus kann eine derart kompakte Siedlungsstruktur sehr gut
die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung im Sinne des
Gender Mainstreaming berücksichtigen und dazu beitragen,
strukturelle Benachteiligungen zukünftig zu verhindern."
Damit ist klargestellt, dass die auf allen Planungsebenen
umzusetzende Zielrichtung einer kompakten Siedlungsstruktur eben
auch geeignet ist, unterschiedliche Lebensrealitäten auch mit Bezug
auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Im Bereich der
Bauleitplanung ist Vergleichbares im Übrigen bereits seit Jahren im
BauGB festgelegt: in § 1 (6) Nr. 3 BauGB wird gefordert, dass bei der
Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere neben verschiedenen
anderen Belangen "die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen,
alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf
Frauen und Männer" zu berücksichtigen sind.
Auch wenn die Gleichstellung und -behandlung der Geschlechter bei
allen staatlichen Aktivitäten aufgrund übergeordneter
Rechtsvorschriften geboten ist, erscheint es aufgrund der Erfahrungen
der letzten Jahrzehnte sinnvoll, dieses für den Planungsbereich zu
46
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
konkretisieren.
Zu Grundsatz 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Das ehemalige Ziel wurde (wortgleich) als Grundsatz festgelegt. Die
Erläuterungen wurden um die Klarstellung ergänzt, dass unter
"Innenentwicklung" das Gleiche verstanden wird wie im BauGB, und
an einer Stelle redaktionell korrigiert (Streichen von "der
Siedlungsbereiche").
Während viele Beteiligte die Herabstufung des Ziels zum Grundsatz
ausdrücklich begrüßt haben, fordern auch viele Beteiligte, die
Änderung wieder zurückzunehmen und aus dem Grundsatz wieder
ein Ziel zu machen; Gründe:
nur mit 6.1-6 als Ziel könne "das weitere Wachstum der Städte
nach außen hin im Randbereich verhindert werden";
der Vorrang der Innenentwicklung sei auch in der
Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB verankert;
6.1-6 als Ziel sei "erforderlich, damit die Städte und Gemeinden
das teilweise hohe Potential an Flächenpotentialen im
Innenbereich intensiver mobilisieren. Im Übrigen verlangt auch das
Baugesetzbuch in § 1 Abs. 5 S. 3, dass die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung
erfolgen soll. Nach § 1a Abs. 2 S. 4 BauGB soll die Notwendigkeit
der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen mit Blick auf die zuvor zu ermittelnden Möglichkeiten der
Innenentwicklung besonders begründet werden."
"da diese Intention ansonsten zum zahnlosen Tiger wird. Durch die
Formulierung Vorrang besteht genug Freiraum, der aber dann bei
Abweichungen wesentlich umfassender entkräftet werden muss.
Bei guten und stichhaltig nachgewiesenen Gründen kann durchaus
auch eine Außenentwicklung stattfinden; aber nur dann.
Grundsätze werden nur weggewogen, Ziele sind jedoch
einklagbar."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Während sich im ersten Beteiligungsverfahren einzelne Beteiligte für
die Beibehaltung des Ziels ausgesprochen haben, haben viele andere
Beteiligte damals die Umwandlung des Ziels zu einem Grundsatz, z.
T. sogar die Streichung des Ziels gefordert. Kritisiert wurde dabei vor
allem folgendes:
Der Vorrang der Innenentwicklung sei ein unzulässiger Eingriff in
die kommunale Planungshoheit.
Der Vorrang der Innenentwicklung sei insbesondere durch die
Reglungen des Baugesetzbuches bereits eindeutig gesetzlich
vorgegeben (und "mittlerweile gelebte Praxis in den Städten und
Gemeinden") und bedürfe daher keiner zusätzlichen
landesplanerischen Zielformulierung; es fehle (daher) eine
entsprechende Regelungskompetenz des Landes.
Der Vorrang der Innenentwicklung sei im BauGB als ein in die
Abwägung einzustellender Belang geregelt, eine Verschärfung
durch die Landesplanung sei nicht zulässig.
Darüber hinaus wurden verschiedene Fälle genannt, in denen
eine Innenentwicklung nicht möglich (z. B. Immissionsschutz)
oder nicht sinnvoll (z. B. Frischluftschneisen in verdichteten
Städten) sei.
Auch wurde darauf verwiesen, dass Brachflächenentwicklungen
oft mit vielen Problemen verbunden wären (Sanierung, dafür
erforderliche Finanzmittel etc.), die zu z. T. erheblichen zeitlichen
47
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Einzelne Beteiligte fordern die Formulierung von
Tatbestandvoraussetzungen für das Abweichen vom Grundsatz oder
fordern erneut die folgende Ergänzung der Erläuterungen in Absatz 2
nach Satz 3: "Als Nachfolgenutzungen eignen sich insbesondere
Büro-, Wohnnutzungen und sonstiges nicht störendes Gewerbe"."
Erwiderungen
Verzögerungen führen könnten – und auch von daher mindestens
im Einzelfall eine Inanspruchnahme von "außen" liegenden
Flächen ermöglicht werden müsse.
Die vorgetragene Kritik konnte vom Plangeber (zumindest in Teilen)
nachvollzogen werden, so dass er das Ziel zu einem Grundsatz
herabgestuft und damit die Möglichkeit geschaffen hat, auf die
vielfältig vorgetragenen Einzelfälle angemessen reagieren zu können.
Daneben wurde damit auch den im ersten Beteiligungsverfahren
geäußerten kompetenzrechtlichen Zweifeln Rechnung getragen, ob
die Raumordnung überhaupt das Recht habe, den Vorrang der
Innenentwicklung, den der Bundesgesetzgeber im BauGB als einen in
die Abwägung einzustellenden Belang geregelt hat, so zu
verschärfen, dass eben keine Abwägung mehr möglich ist.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte
für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses; denn
gerade die Tatsache, dass "der Vorrang der Innenentwicklung auch in
der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB verankert ist" war mit
ein Grund, das Ziel zum Grundsatz herabzustufen(s. o.).
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Eine Umformulierung ist aus Sicht des Plangebers nicht erforderlich,
um klar zu machen, dass Grundsatz 6.1-6 "nur" in die Abwägung
einzustellen ist. Die Bindungswirkung von Grundsätzen richtet sich
nach § 4 (1) ROG und bedarf auch keiner Wiederholung in den
Erläuterungen. Im Übrigen geben die bestehenden Erläuterungen aus
Sicht des Plangebers in ausreichendem Maße Hinweise zu
Abwägungsspielräumen (s. insbesondere 3. Absatz).
Der Anregung, in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-6 die
geforderte Ergänzung vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Eine derartige
"Reduzierung" oder zumindest Priorisierung der Nachfolgenutzungen
ist nicht im Sinne des Plangebers; auch Freiflächen (vgl. Satz 2 von
Grundsatz 6.1-6) und je nach genauer Lage der Brachflächen auch
48
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Zusätzlich wird von vielen Beteiligten erneut darauf hingewiesen, dass
"die Kommunen bei der in der Begründung geforderten Intensivierung
der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen auf die
Unterstützung und Mitwirkung des Landes angewiesen sind".
Erwiderungen
störende Gewerbenutzungen können eine sinnvolle Nachfolgenutzung
darstellen.
Die Anregungen, dass "die Kommunen bei der in der Begründung
geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von
Flächenpotenzialen auf die Unterstützung und Mitwirkung des Landes
angewiesen sind", wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum
ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich auch zu diesem Punkt keine
neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Zu Grundsatz 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte
Siedlungsentwicklung
Zum einen wurde der erste Absatz des Grundsatzes so umformuliert,
dass das Verhältnis zu den Fachgesetzen (EnEG, EnEV, EEWärmeG)
beachtet wird und sich einzelne Forderungen (z. B. KWK und
erneuerbare Energien im Fall von den so genannten
"Nullenergiehäusern") nicht in Einzelfällen widersprechen können. Im
zweiten Absatz des Grundsatzes wurde der Satzteil "sondern die
Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken" ergänzt, um
klarzustellen, dass eine alleinige "unterbleibende Verschärfung" nicht
geeignet ist, eine Anpassung an den Klimawandel zu erreichen.
In den Erläuterungen wurden zwei eher klarstellende Änderungen
vorgenommen und der Bezug zu Kap. 4 hergestellt.
Ein Beteiligter regt an, das Leitbild einer verdichteten und kompakten
Stadt zugunsten einer Stadt mit viel Grün, Parks und Freiräumen
aufzugeben." Im Übrigen wiederholen einige Beteiligte ihre
Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren oder nehmen
(erneut) zu nicht geänderten Teilen Stellung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung, das
Leitbild einer verdichteten und kompakten Stadt zugunsten einer Stadt
mit viel Grün, Parks und Freiräumen aufzugeben, wird nicht gefolgt.
Zum einen wird die Auffassung, dass die "durch den LEP propagierte
verdichtete und kompakte Stadt (...) den Anforderungen seiner
Bewohner an ihre Stadt nicht gerecht werden (kann)", nicht geteilt:
49
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
viele Bewohner profitieren von einer kompakten Stadt, z. B. was das
Thema Erreichbarkeiten angeht. Zur weiteren Begründung, warum der
LEP-Entwurf auch weiterhin das Ziel einer kompakten
Siedlungsentwicklung verfolgt, wird insbesondere auf die
Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1 verwiesen. Darüber hinaus
belassen die mittlerweile als Grundsätze formulierten Festlegungen
6.1-5, 6.1-6 und 6.1-7 Raum für Einzelfallentscheidungen. Im Übrigen
wurden vergleichbare Anregungen zum Thema Innenentwicklung
versus Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel bereits im
ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen und abschließend
abgewogen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis.
Der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert.
Zu Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Im Grundsatz wurde der frühere zweite Satz bzw. Absatz gestrichen
(und sinngemäß über die drei in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1
genannten Fallkonstellationen in das neue Ziel 6.1-1 integriert); der
frühere 4. Satz wurde als zweiter Satz vorgezogen.
In den Erläuterungen wurde neben einer Anpassung an die
Änderungen im Grundsatz selbst und in Kap. 6.2 die Klarstellung
ergänzt, dass die nach Ziel 6.6-2 ausnahmsweise mögliche
Nachnutzung einer Brachfläche für "andere raumbedeutsame,
überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen" und eine sich daraus
ergebende Festlegung als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit
Zweckbindung" unberührt bleibt. Außerdem wurden der Begriff
"regionalbedeutsam" definiert und auf den gleichfalls zu
berücksichtigenden Grundsatz 7.1-8 (mittlerweile 7.1-7) verwiesen.
Einzelne Beteiligte fordern, den Grundsatz aus dem ersten Entwurf
unverändert zu lassen, um eine konsequente Nutzung von
Brachflächen zu erreichen und dem "Missbrauch" nicht "Tür und Tor"
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Wiedernutzung von
50
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
zu öffnen.
geeigneten Brachflächen Bestandteil einer bedarfsgerechten und
flächensparenden Siedlungsentwicklung ist, diese – angeregt durch
viele Beteiligte – in dem neuen Ziel 6.1-1 ausführlicher und vor allem
eindeutig definiert wird, und es von daher aus Sicht des Plangebers
nach wie vor sinnvoll war, den zweiten Satz des Grundsatzes zu
streichen und ihn sinngemäß über die drei in den Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1 genannten Fallkonstellationen in das neue Ziel 6.1-1 zu
integrieren.
Bezüglich des Passus, dass isoliert im Freiraum liegende
Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden sollen, werden
verschiedene Anregungen gemacht:
Es solle klargestellt werden, dass damit auch eine Entwicklung für
Freizeit, Erholung, Sport, Tourismus und vergleichbare Nutzungen
gemeint sein könne.
Ausnahmsweise solle eine Umnutzung von Brachflächen für
Wohnen und/oder Gewerbe/Industrie möglich bleiben, wenn diese
Flächen unmittelbar an einem Bahnhaltepunkt gelegen seien.
Insbesondere, wenn es sich um wiederverfüllte
Auskiesungsflächen handele, sei ein Schutz des Freiraumes
nachrangig gegenüber den Bedürfnissen der Logistik und die
Möglichkeit einer gewerblichen oder industriellen Nutzung von
bisher militärisch genutzten Flächen wie am Niederrhein oder in
OWL müsse offen gehalten werden.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert.
In den Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-8 ist bereits klargestellt, dass
die nach Ziel 6.6-2 ausnahmsweise mögliche Nachnutzung einer
Brachfläche für "andere raumbedeutsame, überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen" und eine sich daraus ergebende Festlegung
als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit Zweckbindung" von dem
Grundsatz unberührt bleiben.
Ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen ist eine
Umnutzung von Brachflächen für Wohnen und/oder
Gewerbe/Industrie bereits gemäß überarbeitetem LEP-Entwurf
möglich (vgl. geänderte Festlegungen in Kap. 6.2 und geändertes Ziel
6.3-3).
Über die bestehenden Möglichkeiten hinausgehende
Inanspruchnahmen von isoliert im Freiraum liegenden Brachflächen
werden vom Plangeber aus folgenden Gründen abgelehnt: die
Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum liegender Flächen kann zwar
zu geringeren Freirauminanspruchnahmen führen, kann auf der
anderen Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen und
widerspricht dem Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste
Nutzungen möglichst nah beieinander). Weitergehende
Inanspruchnahmen wären aus Sicht des Plangebers dagegen nicht
mehr mit den Zielsetzungen des LEP, eine konzentrierte,
51
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung zu
unterstützen, vereinbar.
Die Auffassung, dass bei wiederverfüllten Auskiesungsflächen ein
Schutz des Freiraums nachrangig gegenüber den Bedürfnissen der
Logistik sei, wird vom Plangeber nicht geteilt. Sie gelten auch nicht als
Brachflächen. Die konkrete Entscheidung über die Darstellung von
GIB obliegt auch hier dem regionalen Planungsträger.
Weitere Beteiligte fordern Verfahrenserleichterungen und (erneut) den
Wegfall der Bedarfsanrechnung bei Brachflächen:
"Im Zuge der anstehenden Entwicklung einer Brachfläche ist für die
dafür ggf. notwendig werdende Änderung von GIB in ASB ein
förmliches Änderungsverfahren des Regionalplans erforderlich. Zur
Erleichterung der Wiedernutzung von Brachflächen sollte klargestellt
werden, dass das Änderungsverfahren in der Praxis der
Regionalplanungsbehörden nicht mit Bedarfsprüfungen und ggf. mit
Forderungen nach der Aufgabe oder dem Tausch von
Siedlungsflächen verknüpft wird. Um die Entwicklung von
Brachflächen, die im Siedlungszusammenhang und nicht isoliert im
Freiraum liegen, zu erleichtern, sollte - auch im Sinne des
Grundsatzes Ziel 6.1-6 ,,Vorrang der Innen-entwicklung" - neben der
Bedarfsberechnung und -anrechnung auch auf eine Änderung des
Regionalplans vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans verzichtet
werden. Dies sollte insbesondere für Maßnahmen gelten, die einen
Flächenbedarf von 10 ha überschreiten und daher gemäß § 35 Abs. 2
LandesplanungsgesetzDVO im Regionalplan in der Regel
zeichnerisch darzustellen sind. Die Regionalpläne würden dann auf
der Grundlage der Änderung des FNP oder des B-Plans nachträglich
angepasst. Dieses Verfahren sollte in die Erläuterungen zum
Grundsatz 6.1-8 aufgenommen werden."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Soweit die Stellungnahmen die Forderung erheben,
Nachfolgenutzungen von Brachflächen sollten nicht auf den Bedarf
angerechnet werden, wird darauf hingewiesen, dass bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs entsprechende
Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus
der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine
erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
Soweit angeregt wird, zur Erleichterung der Entwicklung von im
Siedlungszusammenhang liegenden Brachflächen auf eine Änderung
des Regionalplans vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zu
verzichten und den Regionalplan nachträglich auf der Grundlage der
Änderung des FNP oder des B-Plans anzupassen, wird dieser
Anregung aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Die Vorschläge würden in der Regel zu keiner Verfahrensverkürzung
führen. Denn in dem Fall, in dem die Gemeinde erkennt, dass die von
ihr beabsichtigte Planung nicht mit den Zielen der Raumordnung
vereinbar wäre, stellt sie bei der Regionalplanungsbehörde einen
Antrag auf Änderung des Plans. Das „vorlaufende Verfahren“ wird
dann häufig zu einem Parallelverfahren, bei dem gleichzeitig der
Regionalplan wie die Bauleitpläne geändert werden, ohne dadurch die
regionalplanerische Steuerungsfunktion aufzugeben. Würde man sich
mit bestimmten Belangen grundsätzlich erst auf Ebene der
Bauleitplanung beschäftigen, wäre erst auf dieser Ebene zu erkennen,
52
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
dass bestimmte Planungsabsichten insgesamt nicht umsetzbar wären.
Dies würde im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beschleunigung des
Verfahrens führen.
Gem. § 4 Abs. 1 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 LPlG sind die
Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen
(Anpassungspflicht). Festlegungen in Regionalplänen stellen insofern
bindende Vorgaben der Bauleitplanung dar. Eine nachträgliche
Anpassung des Regionalplans an die Bauleitplanung –wie hier
gefordert - würde den o.g. Planungsgrundsatz umkehren. Die
Anpassungspflicht der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung einerseits und die Berücksichtigung der eingebrachten
örtlichen Belange durch die Raumordnung andererseits sind die
beiden Seiten des Gegenstromprinzips im bewährten Zusammenspiel
der räumlichen Planungsebenen.
Das Land würde zudem seine regionalplanerische Steuerungsfunktion
auch bezüglich der Differenzierung in Allgemeine Siedlungsbereiche
(ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)
aufgeben. Übergeordnete Gesichtspunkte wie sparsamer
Flächenverbrauch oder Schutz des Freiraums im Außenbereich,
naturschutzrechtliche oder wirtschaftspolitische Überlegungen
könnten dann nicht vorfestgelegt werden. Im System der räumlichen
Planung hat es sich bewährt, die auf der jeweiligen Maßstabsebene
zu erkennenden Belange zu bewerten und einer Lösung zuzuführen.
Zudem wäre eine Sonderbehandlung von Brachflächen nicht
gerechtfertigt. Denn würde man diese bei der Bedarfsprüfung in der
Regionalplanung nicht einbeziehen, hieße das, dass die Kommune
ihren Bedarf für GIB-Flächen im Außenbereich decken könnte. Eine
„Privilegierung“ von Brachflächen würde also faktisch zu einer
stärkeren Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen führen und
nicht zu einer forcierten Nutzung von Brachflächen.
Eine Alternative zur Regionalplanänderung kann im Übrigen ggf. das
Zielabweichungsverfahren darstellen, bei dem mittels Verwaltungsakt
eine pragmatische und passgenaue Lösung gefunden werden kann.
53
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Gem. § 16 Abs. 1 LPlG kann von Zielen der Raumordnung im
Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung
unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist.
Von verschiedenen Beteiligten wird angeregt, in den Erläuterungen
klarzustellen, dass tatsächlich nicht verfügbare oder nur mit
unwirtschaftlichem Aufwand zu sanierende Flächen vom Vorrang der
Wiedernutzung ausgenommen bleiben. Darüber hinaus fehle eine
Konkretisierung bezüglich der "wirtschaftlichen Vertretbarkeit" bei
Wiedernutzungen. Gerade die Revitalisierung von Alt-Industrieflächen
im Ruhrgebiet sei vor dem Hintergrund der erzielbaren
Grundstückspreise und der Haushaltslage der Kommunen
erfahrungsgemäß nur mit Einsatz von Fördermitteln möglich.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Vergleichbare Anregungen wie die, faktisch nicht verfügbare oder zu
wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare Brachflächen von der
Eignung auszunehmen bzw. nicht auf den Bedarf anzurechnen,
wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des
LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Dass
Brachflächenentwicklungen dabei langwierig, schwierig und
kostenintensiv sein können, wurde dabei nicht verkannt; aus Sicht des
Plangebers wäre ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer
(oder zu sanierender) Flächen aber eben auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde.
Was die Einrichtung kommunaler Grundstücksfonds, das zur
Verfügung stellen finanzieller Mittel für den Abbruch und die
Altlastensanierung der nicht mehr genutzten Gewerbeimmobilien und
die Besteuerung von Gewerbebrachen angeht, so wurden auch diese
Anregungen bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des
LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus den
Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine
erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit richtet sich nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann in den
Erläuterungen daher nicht (weiter) konkretisiert werden. Da es sich bei
der Festlegung 6.1-8 um einen Grundsatz handelt, verbleibt den
Kommunen bezüglich des Vorrangs der Wiedernutzung genügend
Handlungsspielraum. Anregungen, faktisch nicht verfügbare oder zu
wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare Brachflächen von der
Eignung auszunehmen bzw. nicht auf den Bedarf anzurechnen,
54
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des
LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Dass
Brachflächenentwicklungen dabei langwierig, schwierig und
kostenintensiv sein können, wurde dabei nicht verkannt; aus Sicht des
Plangebers wäre ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer
(oder zu sanierender) Flächen aber eben auch kontraproduktiv, da der
Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte
für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
Zu Grundsatz 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von
Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten
Im Grundsatz wurden die Infrastrukturkosten als weitere zu
ermittelnde Komponente neben den Infrastrukturfolgekosten benannt.
Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst.
Während einige Beteiligte erneut fordern, den Grundsatz zu streichen,
fordert ein Beteiligter, dass sich dieser Grundsatz nur auf
Wohnbauflächen beziehen solle.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Auf die Erwiderungen aus dem
ersten Beteiligungsverfahren wird verwiesen.
Grundsatz 6.1-9 bezieht sich nicht nur auf Wohnbauflächen, sondern
wie alle Festlegungen in Kap. 6.1 auch auf die Wirtschaftsflächen /
den gesamten Siedlungsraum (ASB und GIB). Auch da aus der
Stellungnahme auch nicht ersichtlich wird, warum er sich nur auf
Wohnbauflächen beziehen sollte, wird der Anregung nicht gefolgt.
Einige wenige Beteiligte fordern, die Ergänzung wieder zu streichen,
da diese "in der Ausgestaltung überdimensioniert und grundsätzlich
geeignet (sei), die Genehmigung von Planungen zusätzlich
bürokratisch zu befrachten". Dies gelte umso mehr, als
Infrastrukturkosten schon heute in die Bewertung von Projekten
einfließen."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Den Anregungen wird nicht gefolgt, da der Plangeber den
Mehraufwand für die Ermittlung der Infrastrukturkosten im Vergleich
zu der Ermittlung der Infrastrukturfolgekosten für vertretbar hält, die
Infrastrukturkosten ja nach Aussage des Beteiligten schon heute in die
Bewertung von Projekten einfließen und damit vorliegen und die von
55
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
den Beteiligten im ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten
Argumente für die Ergänzung des Grundsatzes den Plangeber nach
wie vor überzeugen.
Zu Kap. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine
Siedlungsbereiche
Im Kapitel 6.2 ist der bisherige Grundsatz 6.2-3 "Eigenentwicklung
untergeordneter Ortsteile" gestrichen worden. Regelungen zur (Eigen) Entwicklung von kleineren (<2000 Einwohner) Ortsteilen sind jetzt
Ziel 2-3 zugeordnet. Zur Entwicklung von (untergeordneten) ASB
ohne zentralörtlicher Bedeutung sind einige Hinweise in die
Erläuterung zu Grundsatz 6.2-1 aufgenommen worden.
Mehrere Beteiligte wiederholen Bedenken des ersten
Beteiligungsverfahrens gegen die begrenzte Entwicklung von
kleineren Ortsteilen und ASB ohne zentralörtlicher Bedeutung.
Zu 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame
Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich
bedeutsame Siedlungsbereiche einschließlich der Forderung, neue
ASB unmittelbar angrenzend an diese auszuweisen, wurde von Ziel
auf Grundsatz herabgestuft und ist insofern der Abwägung im
Einzelfall zugänglich.
Zahlreiche Beteiligte begrüßen die vorgenommene Rückstufung zu
einem Grundsatz.
Wie im ersten Beteiligungsverfahren wird z.T. angeführt, es sei nicht
ausreichend konkretisiert, was unter "zentralörtlich bedeutsamen
ASB" zu verstehen sei und wie diese abzugrenzen seien. Damit
bestünde die Gefahr einer uneinheitlichen Handhabung bei den
Regionalplanungsbehörden.
Die Anregungen wurden in vergleichbarer Form bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEP vorgetragen und
sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus den Stellungnahmen
ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige
Änderung des LEP-Entwurfs.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Die Erfassung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche (zASB)
erfolgt im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen in Abstimmung
mit den Kommunen (vgl. Erläuterungen zu 6.2-1, 3. Abs.). Die
56
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
praktische Unterscheidung von ASB und zASB wurde bereits
beispielgebend bei Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf
entwickelt. Um regionale Unterschiede berücksichtigen zu können,
wird im LEP auf konkrete Vorgaben hierzu verzichtet. Konkretere
Regelungen würden einen stärkeren Eingriff in
Entscheidungsspielräume nachgeordneter Planungsebenen
bedeuten.
Einige Beteiligte kritisieren die Abstufung zu einem Grundsatz, da die
Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsamen ASB damit nicht mehr
verbindlich sei.
X
Zu 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen
öffentlichen Verkehrs
Im Sinne beschränkter Möglichkeiten, wurde der Grundsatz
geringfügig geändert und auf vorhandene Haltepunkte bezogen. In die
Erläuterungen wurde ein Hinweis auf Gebiete ohne Anbindung an den
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr aufgenommen.
Stellungnahmen mit konkretem Bezug zu den vorgenommenen
Änderungen sind nicht eingegangen. Einige Beteiligte tragen erneut
vor, dass Kommunen ohne Anbindung an den schienengebundenen
öffentlichen Nahverkehr nicht benachteiligt sein dürfen oder verlangen
eine finanzielle Förderung. Außerdem werden wenige Änderungen
bzw. Ergänzungen zur Anbindung von Arbeitsplätzen und besonderen
örtlichen Situationen (in Verdichtungsgebieten) vorgeschlagen.
Der Forderung nach verpflichtender Festlegung wird nicht gefolgt. Im
ersten Beteiligungsverfahren vorgetragene Bedenken und
Fallbeispiele haben gezeigt, dass eine Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche und die unmittelbare
Anbindung neuer ASB nicht in allen Einzelfällen möglich sein wird und
somit nur als Grundsatz verfolgt werden kann.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Der Grundsatz zielt vor allem auf die innergemeindliche Entwicklung
(von ASB – nicht GIB!) und nur bedingt auf die übergemeindliche
Allokation neuer Siedlungsbereiche.
Anregungen zu Gebieten ohne Anbindung an den
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr wurde bereits durch
57
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
einen Hinweis in den Erläuterungen entsprochen.
Die finanzielle Förderung bestimmter Maßnahmen ist nicht Aufgabe
der Raumordnung.
Zu 6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr
erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Der Grundsatz (wg. geänderter Nummerierung bisher 6.2-5) blieb
inhaltlich unverändert und war insofern nicht Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens.
Beteiligte wiederholten Bedenken aus dem 1. Beteiligungsverfahren,
die sich oft primär auf die in Ziel 6.1-1 Abs.4 geforderte
Flächenrücknahme bezogen.
Z.T. wird ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit kritisiert oder
es wird gefragt, ob Flächenrücknahme im Einvernehmen oder im
Benehmen mit der Kommune erfolgen.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen wurden in vergleichbarer Form bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und
sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus den Stellungnahmen
ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine Änderung des
LEP-Entwurfs.
Die Rücknahmen können einerseits im Rahmen der Bauleitplanung
erfolgen. Die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung erfolgt gem. § 34 LPlG.
In der Regionalplanung erfolgen Flächenrücknahmen im Benehmen
mit der betroffenen Kommune (vgl. Erläuterung zu 6.1-1 vorletzter
Abs.). Im Rahmen der Regionalplanung erfolgt die Berücksichtigung
örtlicher Verhältnisse generell nach dem Gegenstromprinzip (§ 1
Abs.3 ROG). Dabei wird ein Ausgleich der Meinungen angestrebt (§
19 Abs. 3 LPlG).
Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen sind keine
Änderungen/Ergänzungen des LEP erforderlich.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen
Zu Beginn der Erläuterungen wurde (zur Begründung der
58
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Festlegungen) ein Hinweis auf die allgemeinen Erläuterungen zu
Beginn von Kap. 6.1 ergänzt.
Zu Ziel 6.3-1 Flächenangebot
Ziel 6.3-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurden Verweise auf Festlegungen
aktualisiert, ein Hinweis auf den Leitfaden der Kommission für
Anlagensicherheit (KAS 18) ergänzt und die Aufforderung an die
Bauleitplanung, GIB zukünftig in wesentlichen Teilen als
Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO umzusetzen, gestrichen.
Ein Beteiligter weist darauf hin, dass aus seiner Sicht unter Ziel 6.3-1
auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen fallen würden, das Ziel daher
"den vorherigen faktischen Ansiedlungsverboten für
Tierhaltungsanlagen" widerspreche. Im Übrigen müssten solche
Tierhaltungsanlagen auch den Schutz vor dem Heranrücken anderer
Nutzungen genießen dürfen, dazu würden die unter Grundsatz 6.3-2
gewählten Formulierungen jedoch nicht passen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des
LEP wird insoweit nicht geändert.
Ziel 2-3 widerspricht nicht Ziel 6.3-1, da Ziel 2-3 nur festlegt, dass die
Siedlungsentwicklung der Gemeinden (darunter auch
Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die infolge Errichtung nicht
oder wegen einer Erweiterung oder Änderung nicht mehr der
Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 BauGB unterliegen)
sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
(ASB und GIB) vollziehen muss. Sofern gewerbliche Betriebe, die
infolge Errichtung nicht oder wegen einer Erweiterung oder Änderung
nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6
BauGB unterliegen, in GIB liegen, fallen sie im Übrigen auch unter
Grundsatz 6.3-2.
Ein weiterer Beteiligter kritisiert, dass Gewerbebetriebe, die kein
Abstandserfordernis haben, künftig in Allgemeinen
Siedlungsbereichen (ASB) unterzubringen seien. Diese Systematik sei
für weitere Bauleitplanverfahren nicht schlüssig, da auf der dem
Regionalplan nachgelagerten Ebene des Flächennutzungsplanes
gem. § 1 (1) BauNVO zwischen Wohnbauflächen (W), gemischten
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des
LEP wird insoweit nicht geändert.
In den meisten Planungsregionen in Nordrhein-Westfalen ist es
bereits seit langen Jahren geübte Praxis, dass ASB auch durch
Gewerbegebiete (GE) bauleitplanerisch umgesetzt werden. Grundlage
59
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Bauflächen (M) und gewerblichen Bauflächen (G) unterschieden
werde. Im Bereich der gewerblichen Bauflächen könnten dann im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Gewerbe- (GE) oder
Industriegebiete (GI) festgesetzt werden. Diese Aufteilung von
gewerblichen Bereichen und Bereichen, die einer Wohnnutzung
offenstehen, müsse sich auf der Ebene des Regionalplans dergestalt
wiederfinden, dass GIB-Flächen den gewerblichen Bauflächen
vorbehalten würden (GE und GI), die ASB-Flächen den übrigen
Gebietskategorien (W und M) zuzuordnen seien. Dieses auch vor dem
Hintergrund, da ansonsten die Bedarfsberechnungen auf Ebene des
Regionalplanes unpräzise würden, da nicht klar sei, ob die im
Regionalplan dargestellten ASB-Flächen der Bedarfsdeckung von
Wohnsiedlungsflächen oder Wirtschaftsflächen zuzuordnen sind.
dafür ist eine Änderung der Planverordnung (nun
Durchführungsverordnung) zum Landesplanungsgesetz in 2005, mit
der die Entscheidungsspielräume der Kommunen vergrößert werden
sollten. Die Festsetzung wohnverträglicher Gewerbegebiete innerhalb
der regionalplanerisch dargestellten ASB wird seitdem den
Kommunen überlassen, während die Flächenvorsorge für
emittierende Betriebe weiterhin über die im Regionalplan dargestellten
GIB erfolgt. Welcher Anteil des ermittelten zusätzlichen
Wirtschaftsflächenbedarfes durch die Festlegung neuer GIB oder
neuer ASB ermöglicht werden soll, entscheidet der regionale
Planungsträgers im Rahmen der Regionalplanverfahren. Die
Kommune kann sich dabei mit ihren Vorstellungen - wie bisher auch in das Regionalplanverfahren einbringen.
Zu Grundsatz 6.3-2 Umgebungsschutz
Grundsatz 6.3-2 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurden Ergänzungen im Hinblick auf die
Seveso II und III Richtlinien sowie den Leitfaden der Kommission für
Anlagensicherheit (KAS 18) vorgenommen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf regt an, in den Erläuterungen den
ergänzten Hinweis auf die Seveso II Richtlinie zu streichen, da die
Seveso III Richtlinie mittlerweile in Kraft getreten sei.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird
nicht gefolgt.
Auch wenn die Seveso III-Richtlinie mittlerweile in Kraft getreten ist, ist
deren Umsetzung im BImSchG noch nicht erfolgt.
Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen
6.3-3, Abs. 2 (neu) => GIB Z auf versiegelten Flächen isoliert im
Freiraum liegender Konversionsflächen
60
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
6.3-3, Abs. 3 => Zusammenfassung der ehemaligen Absätze 2 und 3,
dabei allerdings Streichung der Ausnahme für notwendige
betriebsgebundene Erweiterungen
Die Erläuterungen wurden entsprechend ergänzt; außerdem wurde
der Hinweis auf die Möglichkeiten der Konfliktbewältigung in der
Bauleitplanung (im ersten LEP-E letzter Absatz der Erläuterungen zu
6.3-1) hierhin verschoben.
Themenblock: Wiederholung von Anregungen
Bei diesem Ziel werden vielfach Anregungen aus dem ersten
Beteiligungsverfahren wiederholt, insbesondere die Forderung, das
Ziel zu einem Grundsatz herabzustufen, oder die Forderung, in das
Ziel eine weitere Ausnahme im Hinblick auf das Trennungsgebot nach
§ 50 BImschG aufzunehmen.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Entsprechende Anregungen wurden bereits im Beteiligungsverfahren
zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend
abgewogen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass von einer Nichtbeachtung
der Störfallproblematik im Regionalplan nicht die Rede sein kann, da wie vom Beteiligten selbst vorgetragen - die Umweltprüfung gemäß §
9 ROG u.a. die Ermittlung der Auswirkungen der Planungen auf den
Menschen und die menschliche Gesundheit beinhaltet und damit
Bestandteil der Regionalplanverfahrensunterlagen ist. Sofern
tatsächlich Abstände von 2000 m und mehr erforderlich sind, reichen
die bestehenden Ausnahmen des Ziels aus, um dem Thema
Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden und eine
gewerbliche Entwicklung weder zu erschweren noch unmöglich zu
machen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Ziel 6.3-3 nicht ein
unmittelbares Anschließen an ASB, sondern an den Siedlungsraum
insgesamt - und damit auch an GIB - fordert. Davon abgesehen gelten
Abstände von 2000 m und mehr nach KAS 18 nur für den Stoff
Acrolein. Dieser Stoff wird gemäß KAS 18 jedoch "nur an wenigen
Standorten der chemischen Industrie hergestellt und verwendet";
Neuplanungen von Standorten auf der grünen Wiese, die für die
Planaufstellung eine Abstandsempfehlung erfordern, seien derzeit
61
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
nicht zu erwarten. Darüber hinaus verbleibt bei tatsächlich nicht
umsetzbaren GIB immer noch die Möglichkeit des Flächentauschs.
Ein Widerspruch zu einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung
gemäß Ziel 6.1-1 besteht damit nicht.
Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Themenblock: Absatz 2 von Ziel 6.3-3 (Brachflächen)
Verschiedene Beteiligte, darunter der StGB NRW, fordern, auf die
Voraussetzungen für die Brachflächeninanspruchnahme
(insbesondere nur Nachnutzung versiegelter Flächen und
Erweiterungsverbot) im zweiten Absatz von Ziel 6.3-3 zu verzichten,
da "die vorgesehenen engen Voraussetzungen das hierdurch neu
geschaffene Nutzungspotenzial wieder erheblich" einschränken
würden.
Ein Beteiligter regt an, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der dort genannten Brachflächen wie folgt zu
ergänzen: "...und die auf dieser Brachfläche vorhandenen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den
Anregungen wird nicht gefolgt.
Bereits in den Erwiderungen zu Stellungnahmen aus dem ersten
Beteiligungsverfahren wurde dargelegt, dass die Nachnutzung solcher
isoliert im Freiraum liegender Flächen zwar auf der einen Seite zu
geringeren Freirauminanspruchnahmen führen kann, auf der anderen
Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen kann und dem
Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst
nah beieinander) widerspricht. Vor diesem Hintergrund wurde die
gewerblich-industrielle Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum
liegender Brachflächen beschränkt. Denn bei einer über die
versiegelten Flächen hinausgehenden gewerblich-industriellen
Nachnutzung würde Freiraum in Anspruch genommen und die o. g.
Nachteile würden dann überwiegen. Die bestehende
"Brachflächenausnahme" berücksichtigt (damit) auch Grundsatz 6.1-8
und einen leicht veränderten Grundsatz 7.1-8. Eine Aufweichung der
Voraussetzungen oder auch die Möglichkeit, solche GIB in den
"unverritzten" Freiraum hinein zu erweitern, wäre aus Sicht des
Plangebers dagegen nicht mehr mit den Zielsetzungen des LEP, eine
konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch nachhaltige
Siedlungsentwicklung zu unterstützen, vereinbar.
Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den Anregungen
wird nicht gefolgt.
62
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen
und durch diese nicht erheblich beeinträchtigt werden …".
Begründet wird das mit der „teilweise sehr hohen
naturschutzfachlichen Wertigkeit der die versiegelten Bereiche
umgebenden Freiflächen, die insbesondere bei Konversionsflächen
oft festzustellen ist (mit Vorkommen von FFH- Lebensraumtypen,
besonders geschützten und seltenen Tier- und Pflanzenarten)“.
Außerdem wird im Zusammenhang mit der kurzwegigen Anbindung
an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit
hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher
Personennahverkehr) die Wiederaufnahme des noch im ersten LEP-E
enthaltenen Zusatzes "vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des
Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt"
gefordert, da in der Planungspraxis in Regionalplanverfahren zwar für
viele GIB ein Bahnanschluss vorgesehen sei (und bei der
Standortbewertung und Abwägung auch entsprechend zugunsten des
Standorts berücksichtigt werde), diese aber nicht umgesetzt würden.
Eine weitere Verschärfung der in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen wird abgelehnt, da schon gegen die bestehende
Formulierung von Seiten vieler Beteiligter Bedenken hinsichtlich der
Nutzbarkeit geäußert wurden. Durch die vorgeschlagene Änderung
würde die Nutzbarkeit der in Rede stehenden Brachflächen noch
weiter eingeschränkt.
Die Ergänzung des Zusatzes "vorhanden oder bis zur
Inanspruchnahme des Bereichs für gewerbliche und industrielle
Nutzungen umgesetzt" im 3. Absatz der Erläuterungen ist nicht
erforderlich, da durch die Formulierung "mit kurzwegiger Anbindung
..." schon klargestellt ist, dass eine solche Anbindung vorhanden sein
muss.
Der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert.
Ein Beteiligter votiert für eine Streichung des neu eingefügten
Absatzes 2 von Ziel 6.3-3, weil er die Gefahr sieht, dass isoliert im
Freiraum liegende ehemalige Schachtanlagen im Planungsbereich
des RVRs, welche bislang aufgrund einer sondergesetzlichen
Regelung mit einer entsprechenden Zweckbindung versehen waren,
künftig gewerblich nachgenutzt werden. Bislang sei vorgesehen, dass
solche Standorte entsprechend der umliegenden Nutzung wieder dem
Freiraum zugeführt werden. Diese Planungsphilosophie möchte der
RVR auch im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans Ruhr
beibehalten; er sieht dies durch die aktuelle Formulierung des Ziels
6.3-3 jedoch "deutlich erschwert".
Außerdem weist der Beteiligte darauf hin, dass sich ihm der Sinn des
letzten Satzes in Absatz 2 der Erläuterung zu 6.3-3 "Inwieweit der
unmittelbare Anschluss im Sinne …" nicht erschließt und der
Charakteristik einer Erläuterung entbehrt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den Anregungen
wird nicht gefolgt.
Der Plangeber hat sich als Ergebnis des ersten
Beteiligungsverfahrens bewusst dafür entschieden, die
Inanspruchnahme von isoliert im Freiraum liegenden Brachflächen
nicht an die im nun 3. Absatz festgelegten Voraussetzungen zu
knüpfen, sondern einen eigenen Absatz mit eigenen Voraussetzungen
zu formulieren und dadurch eine leichtere Inanspruchnahme solcher
Brachflächen als gemäß erstem Entwurf zu ermöglichen. Aus der
Stellungnahme ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine erneute
Änderung dieses Abwägungsergebnisses, zumal Ziel 6.3-3 nur die
Möglichkeit beinhaltet, isoliert im Freiraum liegende Flächen als GIB
mit Zweckbindung festzulegen und das auch nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen. Letztlich liegt es in der
63
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Entscheidungskompetenz des regionalen Planungsträgers, hier also
der RVR-Verbandsversammlung, ob er diese Möglichkeit nutzt oder
nicht.
Mit den ergänzten Erläuterungen in Absatz 2 der Erläuterung zu Ziel
6.3-3 wird klargestellt, dass die Frage, ob z. B. Straßen dazu führen
können, dass der "unmittelbare Anschluss" nicht mehr gegeben ist, im
Einzelfall zu klären ist - und im Fall von Straßen z. B. auch von der
Breite / Trennwirkung der jeweiligen Straße abhängt. Die Ergänzung
ist Ergebnis des ersten Beteiligungsverfahrens; aus der
Stellungnahme ergibt sich kein Grund, diese Ergänzung wieder zu
streichen, zumal sie ansonsten im zweiten Beteiligungsverfahren nicht
kritisiert wurde.
Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Einige Beteiligte kritisieren, dass die im neuen Abs. 2 von Ziel 6.3-3
geforderte Zweckbindung nicht durch die Regionalplanung festgelegt
werden könne, da hierzu das Instrumentarium der Bauleitplanung
erforderlich sei. Weiterhin widerspräche der Ausschluss künftiger
Erweiterungen solcher Standorte aus ihrer Sicht grundlegenden
planerischen Erwägungen. So könne die Weiterentwicklung eines
bestehenden Standortes sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus
umweltschutzfachlichen Belangen planerisch vorzugswürdig
gegenüber der Entwicklung eines gänzlich neuen Standortes sein.
Entsprechend müsse der Regionalplanung ein ausreichender
Spielraum für die Abwägung und eine mögliche Weiterentwicklung
solcher Standorte belassen werden.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den
Anregungen wird z. T. gefolgt.
Bereits in den Erwiderungen zu Stellungnahmen aus dem ersten
Beteiligungsverfahren wurde dargelegt, dass die Nachnutzung solcher
isoliert im Freiraum liegender Flächen zwar auf der einen Seite zu
geringeren Freirauminanspruchnahmen führen kann, auf der anderen
Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen kann und dem
Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst
nah beieinander) widerspricht. Die bestehende
"Brachflächenausnahme" berücksichtigt (damit) auch Grundsatz 6.1-8
und einen leicht veränderten Grundsatz 7.1-8. Die Möglichkeit, solche
GIB in den "unverritzten" Freiraum hinein zu erweitern, wäre aus Sicht
des Plangebers dagegen nicht mehr mit den Zielsetzungen des LEP,
eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch nachhaltige
Siedlungsentwicklung zu unterstützen, vereinbar. Der LEP-Entwurf
wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Die These, die geforderte Zweckbindung sei auf der Ebene der
Regionalplanung nicht möglich, wird in der Stellungnahme nicht weiter
erläutert. Zur Klarstellung wird Ziel 6.3-3 insofern ergänzt, dass
64
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
ergänzend oder auch alternativ zur Zweckbindung die Möglichkeit
eines ergänzenden textlichen Ziels in Frage kommt.
X
Themenblock: Streichung der Ausnahme für Erweiterungen von
isoliert im Freiraum liegenden Betrieben
Verschiedene Beteiligte, u. a. der StGB NRW, kritisieren die
Streichung der im ersten LEP-Entwurf noch enthaltenen Ausnahme in
Ziel 6.3-3, nach der ein isoliert im Freiraum liegender Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden konnte,
sofern eine Festlegung unmittelbar anschließend an den vorhandenen
Siedlungsraum aufgrund der "Notwendigkeit betriebsgebundener
Erweiterungen" nicht möglich wäre, - und fordern eine
Wiederaufnahme dieser Ausnahme.
Dabei wird insbesondere kritisiert, dass:
die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP
gesicherten Betriebes damit nicht mehr möglich sei, wenn sich
der Bauleitplan nicht in einem GIB befinde;
betriebliche Nutzungen, die nach § 30 BauGB zu beurteilen
seien, nicht schlechter gestellt werden dürften als im
Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6
BauGB erweitert werden könnten;
eine Zielbestimmung, die neue GIB ausschließlich unmittelbar
anschließend an vorhandene ASB oder GIB zulasse, als strikt zu
beachtende Vorgabe angesehen werde, die nicht sämtliche in der
Realität auftretenden Möglichkeiten abbilden könne;
es ohne Ausnahmetatbestand trotz vorliegenden Bedarfs zu
einem faktischen Planungsstopp und Entwicklungshemmnissen
für die ansässigen Betriebe kommen würde, die schlimmstenfalls
Betriebsverlagerungen auslösen würden.
eine flexible Planung damit nicht mehr möglich wäre – auch dann
nicht, wenn z.B. aus verkehrspolitischen Gründen oder mit der
Intention einer Interkommunalen Entwicklung eines
Gewerbegebietes im Einzelfall die Ausweisung einer GIB-Fläche
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der Anregung
wird nicht gefolgt.
Die Einschätzung einzelner Beteiligter, dass eine Zielbestimmung, die
neue GIB ausschließlich unmittelbar anschließend an vorhandene
ASB oder GIB zulässt, als strikt zu beachtende Vorgabe angesehen
wird, die nicht sämtliche in der Realität auftretenden Möglichkeiten
abbilden kann, wird geteilt. Gerade deswegen sind in Ziel 6.3-3
bestimmte Ausnahmen normiert - und sind diese als Ergebnis des
ersten Beteiligungsverfahrens noch um die Möglichkeit der
Nachnutzung von isoliert im Freiraum liegenden Konversionsflächen
(wenn auch nur unter bestimmten Bedingungen) ergänzt worden.
Zur Begründung der Streichung der erwähnten Ausnahme von Ziel
6.3-3 ("Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen") wird auf
die Erwiderung des Plangebers auf die Stellungnahme der
Bezirksregierung Münster zu Ziel 6.3-3 aus dem ersten
Beteiligungsverfahren verwiesen. Danach war es in der Tat nicht
Intention des Plangebers, mit dieser Ausnahme die Neudarstellung
von GIB ohne jegliche Einschränkung zuzulassen, wenn im Freiraum
gelegene Gewerbebetriebe erweitern wollen - seien es vormals nach
§ 35 BauGB privilegierte Betriebe, die aufgrund von
Gesetzesänderungen oder Nutzungsänderungen oder -erweiterungen
ihre Privilegierung verlieren, oder auch vermeintlich privilegierte
Betriebe. Die Notwendigkeit von Betriebserweiterungen kann nicht
abschließend darüber entscheiden, ob Siedlungsflächen an einem
bestimmten Standort ausgewiesen werden. Es ist auch im Baurecht
insgesamt üblich, dass ein Betrieb bei einem weiteren Wachstum
nicht immer am Standort verbleiben kann. Wächst ein im Mischgebiet
ansässiger Betrieb, der dort als nicht wesentlich störender
Gewerbebetrieb regelmäßig zulässig ist, oder ändert er seine
Produktionsverfahren und erhöhen sich dabei die von ihm
65
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
an eine überörtlich bedeutsamen Straße sinnvoll sei, obwohl dort
bisher weder ein ASB noch GIB vorliege;
gerade "im ländlichen Bereich, insbesondere in der durch die
Münsterländer Streusiedlung geprägten Gemeinde Lippetal"
ortsansässigen Betrieben in Solitärlagen ausreichende
Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten geboten werden
sollten;
die Formulierung einer solchen Ausnahme "das Mindeste für
landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen" sei;
dass bei einer Umsiedlung neue Flächen für Infrastrukturen etc.
benötigt würden;
die konkrete Erweiterung eines Hotels damit nicht mehr möglich
sei.
Erwiderungen
ausgehenden Emissionen, steht eine Umsiedlung in ein Gewerbeoder Industriegebiet an. Außerdem wird auf die Erläuterungen zu
Beginn des Kap. 6.1 verwiesen, in denen ausführlich dargelegt wird,
warum die Regelungen aus Kap. 6. insgesamt legitim, geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig sind und dass eine konzentrierte,
zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung dabei
wesentliches Ziel ist. Dieses Ziel würde mit der geforderten generellen
Ausnahme konterkariert.
Aus der Stellungnahme ergeben sich keine Argumente, die bei der
damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären. Dies gilt
auch für den Hinweis, betriebliche Nutzungen, die nach § 30 BauGB
zu beurteilen sind, dürften nicht schlechter gestellt werden als im
Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB
erweitert werden können. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass von
der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 Darstellungen und Festsetzungen
von im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zulässigen baulichen
Vorhaben ausgenommen sind. Die Gemeinden können für solche
Vorhaben Bauleitplanung betreiben, wenn und soweit sie diese
Vorhaben (fein-)steuern möchten. Eine Schlechterstellung liegt damit
nicht vor.
Bezüglich Tierhaltungsanlagen wird darauf hingewiesen, dass die
Streichung dieser Ausnahme nur die landwirtschaftlichen
Tierhaltungsanlagen betrifft, die infolge Erweiterung, Errichtung oder
Änderung nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB unterliegen.
Im Übrigen ist es zwar richtig, dass bei einer Umsiedlung neue
Flächen benötigt würden; auf der anderen Seite könnte jedoch die
bestehende Infrastruktur in im Siedlungszusammenhang gelegenen
Gewerbegebieten genutzt werden - mit allen mit einer solchen Lage
verbundenen Vorteilen z. B. für die Beschäftigten. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass von der Ausnahme nur die isoliert im
Freiraum liegenden Betriebe hätten profitieren können. Der LEPEntwurf berücksichtigt ansonsten durchaus die
66
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Erweiterungsmöglichkeiten einzelner kleinerer Betriebe; so ist z. B.
Ziel 2-3 entsprechend ergänzt und der Vorrang der Innenentwicklung
zu einem Grundsatz herabgestuft worden.
Aus der Stellungnahme ergeben sich keine Argumente, die bei der
damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären.
Abgesehen davon betrifft Ziel 6.3-3 die Festlegung von neuen GIB,
die in aller Regel nicht dazu dienen, Nutzungen wie Hotelbetriebe
darin unterzubringen.
Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert.
Themenblock: weitere Anregungen
Im Übrigen regen die BR Düsseldorf und die BR Detmold an, in Ziel
6.3-3, 3. Abs., letzter Satz, das Wort "vorrangig" einmal zu streichen,
da doppelt.
Ein Beteiligter regt an, in die Erläuterung aufzunehmen, welche
Kriterien einer Einzelfallbeurteilung des "unmittelbaren Anschluss" zu
Grunde liegen. Ebenso solle ausgeführt werden, auf welche
Anhaltspunkte zurückgegriffen werden kann, wenn es um die
Beurteilung der Geringfügigkeit von Anpassungen an aktuelle
Anforderungen der Wirtschaft (hier: Breitbandausbau) geht."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der Anregung
wird insofern gefolgt, als das Wort "vorrangig" am Ende des Satzes
gestrichen wird.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit angeregt
wird, in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 aufzunehmen, welche Kriterien
einer Einzelfallbeurteilung des "unmittelbaren Anschluss" zu Grunde
liegen, wird darauf hingewiesen, dass sich die in der Anregung
erwähnte Einzelfallentscheidung nur auf das Thema
Bandinfrastrukturen bezieht. Hier sind Kriterien wie Breite /
Trennwirkung von Straßen gemeint, insbesondere da über die
weiteren Erläuterungen klargestellt wird, dass es bei der
Sicherstellung des Anschlusses vor allem darum geht, der
Zersiedlung der Landschaft entgegen zu wirken. Auch bezüglich der
geringfügigen Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft
sind die Erläuterungen aus Sicht des Plangebers ausreichend, um das
Ziel umsetzen zu können.
Zu Grundsatz 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Grundsatz 6.3-4 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein
67
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens.
Zu Grundsatz 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen
Grundsatz 6.3-5 blieb unverändert – insofern kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens
In der Erläuterung hierzu wurde lediglich klargestellt, dass die hier
angesprochenen Logistikstandorte auf den gemäß Erläuterungen zu
Ziel 6.1-1 errechneten Wirtschaftsflächenbedarfe anzurechnen sind.
Zwei Beteiligte kritisieren im Hinblick auf die o. g. Ergänzung der
Erläuterungen, dass weder in Ziel 6.1-1 noch in der zugehörigen
Erläuterung vorgesehen sei, dass der Bedarf für Logistikflächen
gesondert ermittelt werden soll bzw. dass eine derartig differenzierte
Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe auf Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings auch gar nicht möglich sei.
Entsprechend sei der Bezug der Erläuterung zu Ziel 6.3-5 und der
Erläuterung zu Ziel 6.1-1 nicht vorhanden bzw. werde angeregt, die
Erläuterung zu korrigieren.
"Der Oberbergische Kreis nimmt zur Kenntnis, dass es sich (nur) um
einen Grundsatz handelt, bei dem in begründeten Ausnahmefällen ein
Abweichen möglich ist, z.B. dann, wenn in einem Planungsraum keine
Standorte der Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder
erneuerbarer Energien vorhanden sind."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
In Grundsatz 6.3-5 steht nichts davon, dass der Bedarf für
Logistikflächen gesondert ermittelt werden soll. Im Gegensatz wird
durch die genannte Erläuterung ja gerade klargestellt, dass für
Logistikflächen keine gesonderte Betrachtung zu erfolgen hat,
sondern dass diese Teil der Wirtschaftsflächenbedarfsberechnung
sind. Die Erläuterung zu Grundsatz 6.3-5 nimmt daher Bezug auf die
Erläuterung zu Ziel 6.1-1, in der die Bedarfsberechnungsmethode für
Wirtschaftsflächen (einschließlich Logistikflächen) beschrieben wird.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des
LEP wird insofern nicht geändert.
Es handelt sich hier um einen Grundsatz; die Möglichkeit einer von
dem Grundsatz abweichenden Einzelfallentscheidung ist damit
gegeben. Im Übrigen wird auf die vom Beteiligten angesprochene
Erwiderung aus dem ersten Beteiligungsverfahren verwiesen.
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben
Zu Beginn der Erläuterungen wurde (zur Begründung der
68
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Festlegungen) ein Hinweis auf die allgemeinen Erläuterungen zu
Beginn von Kap. 6.1 ergänzt.
Zu Ziel 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben
Um klarzustellen, dass die Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben in dem in den Erläuterungen
genannten Flächenumfang (weiter) zu sichern sind und es nicht
Aufgabe der Regionalplanung ist, über die Größe der Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben zu entscheiden,
wurde Ziel 6.4-1 entsprechend ergänzt. In den Erläuterungen wurde
ein Hinweis auf den Umweltbericht (Anlage 1, Teil A.) ergänzt, da
darin das Ergebnis der Bewertung aller untersuchten Standorte und
damit die Begründung der Auswahl ausführlich dargelegt ist.
X
Einige Beteiligte regen an, die konkreten Flächengrößen in den
Erläuterungen zu 6.4-1 in den Text der Zielformulierung mit
aufzunehmen, da verbindliche Festsetzungen im Ziel selbst
aufzunehmen wären.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Der Zielformulierung fehlt nicht der erforderliche
Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und sachlicher Hinsicht, da die
genannten Standorte räumlich durch das Symbol im LEP und die
diese Symbole konkretisierenden Festlegungen in den
Regionalplänen bestimmbar sind; alle vier Standorte für
flächenintensive Großvorhaben sind in der in den Erläuterungen zu
Ziel 6.4-1 genannten Größenordnung bereits in allen Regionalplänen
dargestellt. Der für eine Zielfestlegung charakteristischen
abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf der
landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf.
Die IHK NRW regen darüber hinaus an, in den Erläuterungen zu Ziel
6.4-1 die Formulierung "geeigneten" durch "marktfähigen" zu
ersetzen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert, da bisher nicht alle vier im LEP-Entwurf
gesicherten Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben "marktfähig" sind und insofern "geeignet" der
69
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
zutreffendere Ausdruck ist.
Der Kreis Heinsberg fordert erneut die "optimale Verkehrsanbindung
des Standortes Geilenkirchen-Lindern an die A 46" und kritisiert (neu)
den in der Erwiderung der Landesplanung aus dem ersten
Beteiligungsverfahren erwähnten Finanzierungsvorbehalt.
X
Die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist kritisieren, dass
die Landesplanungsbehörde hinsichtlich der Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben davon ausgehe,
"dass diese Flächen einen reinen Vorsorgecharakter haben, was
bedeutet, dass keine aktive Entwicklung dieser Flächen betrieben
wird, sondern diese Flächen lediglich dazu dienen, für eher zufällige
Ansiedlungsinteressen gewappnet zu sein". Sie fordert eine
differenzierte Betrachtung der vier Standorte und für den Standort in
Euskirchen aufgrund der "deutlich fortgeschrittenen Phase", der
bestehenden öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Land,
dem Kreis Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde
Weilerswist, den bereits aufgewendeten Mitteln für die Entwicklung
des Standortes und den Erkenntnissen über die Größe von
Investitionsvorhaben in den letzten Jahren, die Mindestgröße für eine
Ansiedlung auf dieser LEP-Fläche auf 30 Hektar herabzusetzen und
eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung für eine Ansiedlung
auf dieser Fläche im Landesentwicklungsplan zu ermöglichen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Die Forderung nach der optimalen Verkehrsanbindung an die A 46
wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen; ihre
Durchsetzung liegt (nach wie vor) nicht in der Kompetenz und
Zuständigkeit der Landesplanungsbehörde. Ergänzend wird allerdings
darauf hingewiesen, dass der Finanzierungsvorbehalt für Projekte im
Bereich des Neu- und Ausbaus von Landesstraßen dadurch gegeben
ist, dass über die Mittelbereitstellungen für den Landesstraßenbau im
Landeshaushalt der Landtag jährlich neu entscheidet. Diese Vorgaben
sind für die Straßenbauverwaltung NRW bindend.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf insoweit nicht erneut überarbeitet.
Warum die Landesplanungsbehörde davon ausgehen sollte, dass
"diese Flächen einen reinen Vorsorgecharakter haben", erschließt sich
dem Plangeber nicht - schon deswegen nicht, weil in den
Erläuterungen zu Ziel 6.4-1 explizit darauf hingewiesen wird, dass es
für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und
Geilenkirchen-Lindern bereits Entwicklungsinitiativen gibt. Dies ist aus
Sicht des Plangebers jedoch nach wie vor kein Grund, die
Mindestgröße für die Ansiedlung eines Vorhabens auf der "LEPFläche" in Euskirchen/Weilerswist von 80 auf 30 Hektar
herabzusetzen, zumal als Alternative zu einem Vorhaben mit 80 ha
(im Endausbau!) ja nach dem überarbeiteten Entwurf grundsätzlich
auch die Möglichkeit eines Vorhabenverbundes besteht, sofern die im
Ziel festgelegten Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. Im
Übrigen wird bezüglich der Argumentation "30 statt 80 ha" und
"Einzelfallentscheidung" auf die Erwiderungen zu entsprechenden
Forderungen im ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. Weiterhin
wird darauf hingewiesen, dass die genannte öffentlich rechtliche
70
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Vereinbarung vor dem Hintergrund des aktuell gültigen LEP NRW von
1995 geschlossen wurde, der ebenfalls die Mindestgröße von 80 ha
enthält.
Zu Ziel 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
In Ziel 6.4-2 wurde die formale Ausnahmevoraussetzung
"Einzelfallentscheidung" durch materielle Ausnahmevoraussetzungen,
die im ersten LEP-E in den Erläuterungen standen, ersetzt; die
Erläuterungen wurden entsprechend angepasst und ansonsten einige
redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
X
X
Mehrere Beteiligte regen im Zusammenhang mit dieser Änderung
weitere Änderungen im Hinblick auf das Thema Vorhabenverbünde
an:
Klarstellung, dass sich der Mindestflächenbedarf von 80 ha nicht
nur auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens, sondern
auch eines Vorhabenverbundes bezieht;
Ergänzung der Erläuterungen um ein weiteres Beispiel für
funktionell verbundene Vorhaben, um "dem Epochenumbruch zu
Industrie 4.0 Rechnung (zu) tragen".
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den
Anregungen wird insoweit gefolgt, als in den Erläuterungen klargestellt
wird, dass sich der Mindestflächenbedarf von 80 ha nicht nur auf die
geplante Endausbaustufe eines Vorhabens, sondern auch eines
Vorhabenverbundes bezieht.
Die vorgeschlagene Ergänzung des weiteren Beispiels für
Verbundvorhaben wird nicht vorgenommen, da nicht erforderlich.
Mehrere Beteiligte regen an, den Vorhabenverbund als gleichwertige
Alternative dem Einzelvorhaben gegenüber zu stellen: anstelle der
Formulierung "Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde" wird z. B.
eine Formulierung "Alternativ oder Außerdem kann für
Vorhabenverbünde" vorgeschlagen.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Das Wort "Ausnahmsweise" verdeutlicht die Regel-AusnahmeStruktur des Ziels. Dabei ist klarzustellen, dass von dieser Ausnahme
immer dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die im Ziel
genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Der Regionalrat Köln regt an, "für die Fläche Euskirchen/Weilerswist
(ca. 220 ha) die Mindestinanspruchnahme von 80 ha auf 30 ha zu
reduzieren und für die weitere LEP-6 Fläche Geilenkirchen-Lindern
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird
nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf
des LEPs entsprechende Anregungen vorgebracht und abschließend
71
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
eine Teilportionierung zuzulassen" und verweist dazu darauf, dass
"selbst die landeseigene Gesellschaft NRW.Invest, die die Fläche
Euskirchen/Weilerswist zusammen mit den drei betroffenen
Gebietskörperschaften vermarkten soll, (…) zu dem Schluss (kommt),
dass es keine Nachfrage in dieser Größenordnung gibt".
X
NRW.Invest und die LEP-AöR regen über die bereits im ersten
Beteiligungsverfahren geforderte Reduzierung des
Mindestflächenbedarfs von 80 auf 50 Hektar im Zusammenhang mit
der o. g. Änderung an, hinsichtlich der Vorgabe, dass die erste
Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein
Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mind. 10
Hektar erfolgt, den Fokus stärker auf Unternehmen zu legen, die
maßgeblich dazu beitragen, Arbeitsplätze am jeweiligen Standort zu
schaffen. Dies können aus Sicht von NRW.Invest
Produktionsunternehmen sein, müssen es jedoch nicht. Als
Formulierung wird vorgeschlagen: "die erste Ansiedlung eines
Vorhabenverbundes durch ein arbeitsplatzintensives Unternehmen,
vorzugsweise industrie- und produktionsnah, mit einem Flächenbedarf
von mind. 10 Hektar erfolgt."
Zwei Beteiligte, darunter der Direktor der Landwirtschaftskammer
NRW als Landesbeauftragter, äußern sich demgegenüber kritisch
gegenüber dem Vorhabenverbund bzw. dem Wegfall der
Einzelfallentscheidung; sie kritisieren, dass:
damit der "Ausverkauf der Landwirtschaft" und die Vernichtung
von Arbeitsplätzen zu befürchten sei, da ein Logistikunternehmen
auf 10 Hektar eher weniger Menschen einen Arbeitsplatz biete
als in der Landwirtschaft auf gleicher Fläche;
anstelle der Einzelfallentscheidung der Landesregierung „nur
Erwiderungen
abgewogen wurden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine
neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass
nun ganz konkret auch für den Standort Geilenkirchen-Lindern
entsprechende Forderungen erhoben wurden, da keine Gründe für
diese Konkretisierung genannt werden, denen nicht mit den
Argumenten gegen die entsprechenden allgemeinen oder auf andere
Standorte bezogenen Forderungen entgegnet werden könnte.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Aus der Stellungnahme ergeben sich im Hinblick auf den
Mindestflächenbedarf keine neuen Gesichtspunkte für eine
nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs. Im Gegenteil zeigen die
erwähnten Logistikansiedlungen in Größenordnungen zwischen 3 und
30 ha gerade, dass solche Ansiedlungen eben auch außerhalb der
(vier) Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben in NRW möglich sind.
Zur Anregung, als Erstansiedlung im Vorhabenverbund statt eines
Produktionsunternehmens ein arbeitsplatzintensives Unternehmen zu
fordern, wird darauf hingewiesen, dass es ausweislich des ersten
Absatzes der Erläuterungen insbesondere Sinn und Zweck von Ziel
6.4-1 ff. ist, das produzierende Gewerbe in Nordrhein-Westfalen zu
stützen.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Vergleichbare Anregungen wurden bereits im Beteiligungsverfahren
zum ersten LEP-Entwurf vorgetragen und abschließend abgewogen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die
Mindestanforderung der 10 ha ausweislich des Ziels 6.4-2 auf ein
Produktionsunternehmen (und nicht auf ein „klassisches“
Logistikunternehmen ohne Veredelungsarbeiten o.ä.) bezieht.
72
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
noch Kriterien für die "ausnahmsweise" Inanspruchnahme
festgelegt (würden), deren Beurteilung und Umsetzung dem
regionalen Konsens vorbehalten bleibe".
Zwei weitere Beteiligte befürchten, dass mit dem überarbeiteten Ziel
6.4-2 immer noch nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die
Standorte tatsächlich nur für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben, die an anderer Stelle nicht realisierbar sind, in
Anspruch genommen werden können; dabei wird von einem
Beteiligten angeregt, dass die Standorte "so klar für solche Projekte
reserviert werden, dass eine Inanspruchnahme durch sonstige
Gewerbeentwicklungen, insbesondere auch durch
Einzelhandelsbetriebe, belastbar ausgeschlossen ist".
Der Regionalrat Köln kritisiert, dass das Ziel und die Erläuterungen
(Seite 73-75, LEP-E) noch Fragen offen lassen, "die für die
Umsetzung dieser landesplanerischen Festsetzung notwendig sind.
Dabei ist insbesondere anzuführen: die Definitionen der "überwiegend
industriellen Nutzung", der "Landesbedeutung" und der
"Flächenintensität",
die Regelungen zur Inanspruchnahme der "Restflächen" nach
Realisierung eines Vorhaben(-verbundes) von 80 ha (der Standort
Euskirchen/Weilerswist ist insgesamt 220 ha groß, Geilenkirchen
Lindern kommt auf 240 ha)."
Erwiderungen
Bezüglich der befürchteten "Aufweichung" der Inanspruchnahme der
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
durch die Vorgabe von Kriterien anstelle der Einzelfallentscheidung
sei darauf hingewiesen, dass auch diese Änderung aufgrund
rechtlicher Bedenken erfolgt ist.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Die Auffassung, dass mit dem überarbeiteten Ziel 6.4-2 immer noch
nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die Standorte tatsächlich nur
für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben, die an anderer
Stelle nicht realisierbar sind, in Anspruch genommen werden können,
wird nicht begründet und vom Plangeber nicht geteilt. Es wird auf die
Abwägung zu entsprechenden Bedenken im ersten
Beteiligungsverfahren hingewiesen. Die Inanspruchnahme der
Standorte durch Einzelhandel oder "sonstige Gewerbeentwicklungen",
die nicht landesbedeutsam / flächenintensiv sind, ist durch Ziel 6.5-1
und durch Ziel 6.4-2 ausgeschlossen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Der Begriff "landesbedeutsamer Standort" erklärt sich aus den
Erläuterungen zu den Festlegungen 6.4-1 und 6.4-2 sowie aus der
Festlegung 6.4-2 selbst. Danach sind landesbedeutsame Standorte
diejenigen, die raumbedeutsamen Vorhaben mit besonderer
Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten sind. Welche Vorhaben das sind, wird
ebenfalls in den Erläuterungen ausgeführt. Was raumbedeutsam ist,
ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG).
Danach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
"Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und
sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder
die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst
73
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Die Bezirksregierung Köln regt an, in den Erläuterungen klarzustellen,
dass die Entscheidung zur Nutzung der im Landesentwicklungsplan
bezeichneten und in den Regionalplänen dargestellten Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben einschließlich
eventueller Ausnahmeregelungen im Einvernehmen mit der
Landesplanungsbehörde ergeht, da sie befürchtet, dass bei einer zu
engen Auslegung der Festlegungen die Standorte in der Kölner
Planungsregion kaum genutzt werden können.
Erwiderungen
wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen
öffentlichen Finanzmittel".
Der Begriff "flächenintensiv" wird in der Festlegung 6.4-2 dadurch
konkretisiert, dass der Mindestflächenbedarf eines Einzelvorhabens
oder eines Vorhabenverbundes auf 80 ha im Endausbau festgelegt
wird.
Der Begriff der "überwiegend industriellen Nutzung" ist in den
Erläuterungen zu Ziel 6.4-2 durch Beispiele erklärt.
Die Regelungen zur Inanspruchnahme der "Restflächen" sind die
gleichen wie die zur Inanspruchnahme der Standorte insgesamt.
Sofern "Restflächen" kleiner 80 ha verbleiben, können dort
Erweiterungen der bereits angesiedelten Einzelvorhaben oder
Vorhabenverbünde erfolgen. Eine entsprechende Ergänzung der
Erläuterungen ist aus Sicht des Plangebers nicht erforderlich.
Aus Sicht des Plangebers sind weitergehende Erläuterungen nicht
erforderlich, zumal in der Stellungnahme auch keine Hinweise
enthalten sind, was genau fehlt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Die Argumente, die gegen die "Einzelfallentscheidung" in dem ersten
Entwurf von Ziel 6.4-2 gesprochen haben, gelten auch für die
Erläuterungen. Aus Sicht des Plangebers sind die vorhandenen
Erläuterungen eindeutig genug und bedürfen keiner entsprechenden
Ergänzung.
Zu Grundsatz 6.4-3 Entwicklung der Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Grundsatz 6.4-3 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein
Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu zeichnerischer Darstellung und/oder Kap. 6.4
74
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Änderungsantrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fraktion im RR
Köln (zu der am 15. Januar 2016 beschlossenen gemeinsamen
Stellungnahme der Regionalratsfraktionen von CDU, SPD und FDP
zum Landesentwicklungsplan NRW):
"Die Zeile 379 bis 387 wird ersetzt durch:
"Der Regionalrat Köln sieht die Festlegung von Standorten für
flächenintensive Großvorhaben alleine aufgrund der negativen
Erfahrungen der Vergangenheit kritisch. Gleichzeitig stellt der
Regionalrat fest, dass wenn man diese als solche erhalten wollte, die
bislang im Entwurf festgelegten Kriterien erhalten bleiben sollten.
Denn schließlich könnte eine Aufweichung der Kriterien bis hin zu
Partitionierungen dazu führen, dass die von einigen Stellen geäußerte
Kritik an einer angeblichen Überregulierung durch den LEP laut
werden könnte.""
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Zum einen ist nicht zu erkennen, welches die "negativen Erfahrungen
der Vergangenheit" sein sollen; auch wird nicht klar, warum eine
"Aufweichung der Kriterien bis hin zu Partitionierungen dazu führen
(sollte), dass die von einigen Stellen geäußerte Kritik an einer
angeblichen Überregulierung durch den LEP laut werden könnte".
Damit fehlt auch die Begründung, warum auf eine Festlegung der
Standorte oder auf die gegenüber dem ersten Entwurf
vorgenommenen Änderungen der Festlegungen in Kap. 6.4 verzichtet
werden sollte.
Einige Beteiligte fordern, dass für das im gültigen LEP NRW von 1995
noch festgesetzte Gebiet für flächenintensive Großvorhaben in
Warburg im Regionalplan ein Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) festgelegt wird und dieser dann im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit bauleitplanerisch umgesetzt werden
kann. Im Zusammenhang mit einer entsprechenden Forderung im
Hinblick auf das für das im gültigen LEP NRW von 1995 noch
festgesetzte Gebiet für flächenintensive Großvorhaben in Werl wird
die Befürchtung geäußert, dass der Bedarf für diese Fläche allein von
der Stadt Werl nicht nachgewiesen werden könne.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert.
Die Entscheidung über die Festlegung eines GIB im Regionalplan am
genannten Standort obliegt dem Regionalrat als Träger der
Regionalplanung, im vorliegenden Fall also dem Regionalrat Detmold,
auf der Basis des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans. Dass
der Bedarf für eine solche Fläche nicht zwangsläufig alleine durch die
jeweilig Standortkommune nachzuweisen wäre, sondern dazu auch
Bedarfe aus anderen Kommunen herangezogen werden können, ist in
den Planungsregionen NRW's ein durchaus übliches Prozedere - wie
die vielen interkommunalen GIB zeigen.
Die Gemeinde Aldenhoven fordert, dass sich der LEP-E damit
befasst, wie der im noch gültigen LEP NRW von 1995 als
Kraftwerksstandort B 2.1 dargestellte Bereich in Aldenhoven-Siersdorf
künftig genutzt werden kann, und kritisiert die Verlagerung dieser
Entscheidung auf die Regionalplanung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des
LEP wird insofern nicht geändert.
Der LEP-Entwurf hat bezüglich der im LEP NRW von 1995 noch
gesicherten Standorte für die Energieerzeugung durchaus
Unterschiede gemacht; er hat diese Standorte dann weiterhin als
75
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Siedlungsraum dargestellt, wenn sie bereits durch Kraftwerksbauten
in Anspruch genommen wurden oder über ein
Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche Nutzungen
zugelassen worden waren. Dies trifft auf den noch im LEP NRW von
1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1
Aldenhoven-Siersdorf jedoch nicht zu. Er war und ist deshalb als
Freiraum darzustellen, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass
es sich bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf nicht um
zeichnerische Festlegungen mit der damit verbundenen
Bindungswirkung, sondern um (nachrichtliche) Darstellungen ohne
Bindungswirkung handelt. Im Übrigen macht der LEP durchaus
Vorgaben dazu, wie mit Brachflächen umzugehen ist. Ob es sich bei
der in Rede stehenden Fläche tatsächlich um eine Brachfläche im
Sinne des LEP handelt (vgl. dazu insbesondere in den Erläuterungen
zu Ziel 6.1-1), kann von hier aus nicht beurteilt werden. Eine solche
Beurteilung obliegt regelmäßig der Regionalplanungsbehörde der
Bezirksregierung Köln bzw. dem Regionalrat Köln als zuständigem
Träger der Regionalplanung. Letzterer hat auf der Basis des jeweils
geltenden Landesentwicklungsplans dann auch zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an dem noch im LEP
NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1
Aldenhoven-Siersdorf in Frage kommt.
Forderung der Stadt Eschweiler, den "Industrie- und Gewerbestandort
Weisweiler Nord" aufgrund seiner überregionalen Bedeutung explizit
im LEP NRW abzusichern.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf
wird insofern nicht geändert.
Der LEP legt mit Ausnahme der Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben keine Siedlungsraumstandorte
räumlich fest, sondern übernimmt in der zeichnerischen Darstellung
des LEP im Wesentlichen den in den Regionalplänen dargestellten
Siedlungsraum nachrichtlich. Eine Aufnahme des "Industrie- und
Gewerbestandortes Weisweiler Nord" in den LEP wird daher
unabhängig von seiner Bedeutung abgelehnt. Auch eine textliche
76
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Festlegung als Standort für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben ist nicht möglich, da der erwähnte Standort nicht den
dafür vorgesehenen Auswahlkriterien genügt. Darüber hinaus wäre er
dann auch "nur" so zu nutzen wie in Kap. 6.4 vorgegeben. Sofern die
Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. insbesondere
Festlegungen in den Kapitel 6.1 und 6.3 des LEP) bleibt es der
Region jedoch unbenommen, den Standort im Regionalplan
(weiterhin) als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) festzulegen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Regionalrat
als Träger der Regionalplanung auf der Basis des jeweils geltenden
Landesentwicklungsplans.
Die Stadt Grevenbroich regt an, "dass die interkommunalen "Premium
Standorte für Logistik" - wie z.B. der Premium Standort
Jüchen/Grevenbroich - aufgrund ihrer Bedeutsamkeit für das Land
NRW analog zu den Hafenflächen und Standorten für
"landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben" gesondert
betrachtet und nicht Teil des kommunalen Reserveflächenpools
werden".
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird
nicht gefolgt.
Sollten mit den "Premium Standorten für Logistik" die im
Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes NordrheinWestfalen erwähnten "Strukturbildenden Standorte für Logistikflächen"
gemeint sein, wird darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl dieser
Standorte insbesondere die Anforderungen der Logistikbranche sowie
die bestehenden und erwarteten Güterverkehrsströme berücksichtigt
wurden und es sich damit nicht um eine raumordnerisch begründete
Auswahl handelt (vgl. dazu auch S. 53 des genannte Konzeptes).
Dementsprechend fehlt auch die Grundlage dafür, diese Standorte
nicht als Teil des in den Planungsregionen Nordrhein-Westfalens
bestehenden Reserveflächenpools zu betrachten. Auch andere
interkommunale Gewerbe-/Industriestandorte haben für das Land
NRW eine hohe Bedeutung, ohne dass sie deswegen nicht mehr als
Teil des kommunalen Reserveflächenpools betrachtet würden. Im
Übrigen ergeben sich weder aus der Stellungnahme noch aus dem
Konzept Anhaltspunkte, warum diese Flächen anders beurteilt werden
sollten als andere interkommunale Gewerbe/Industrieflächenpotenziale.
77
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zu Kapitel 6.5 Großflächiger Einzelhandel
Soweit überhaupt Anregungen zu diesem Kapitel erfolgten, wurden in
der Regel die Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren
wiederholt.
Zu 6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in
Allgemeinen Siedlungsbereichen
Da in Kapitel 6.5 gegenüber dem 1. Beteiligungsverfahren keine
Änderungen vorgenommen wurden, war dieses Kapitel auch nicht
Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens.
Zu 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen
Versorgungsbereichen
Zu Ziel 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot
Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 01.12.2015
(Aktenzeichen: 10 D 91/13.NE) kritisch mit Ziel 3 des "LEP
Einzelhandel" (Ziel 6.5-3 des vorliegenden LEP-Entwurfs)
auseinandergesetzt.
Vorsorglich wurden die Erläuterungen vor diesem Hintergrund
entsprechend ergänzt; es handelt sich dabei um klarstellende
Ergänzungen.
Zu 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Verkaufsfläche
Zu 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort,
relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Zu 6.5-6 Grundsatz nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
78
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zu 6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit
großflächigem Einzelhandel
Zu 6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Zu 6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Zu 6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben
im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
Zu Kap. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und
Tourismus
Zu 6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Themenblock: Aufrechterhaltung der Anregungen
Mehrere Beteiligte halten ihre Stellungnahme aufrecht, die sie bereits
im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP
NRW abgegeben haben bzw. wiederholen diese in vergleichbarer Art
und Weise.
Den Anregungen wird nicht gefolgt. Die Anregungen wurden in dieser
bzw. vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten
Entwurf des LEP vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen
worden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für eine (nochmalige) Änderung des LEP-Entwurfs.
Themenblock: Ergänzung der Ausnahme
Einzelne Beteiligte regen an, die Ausnahme innerhalb der
Zielfestlegung (erster Spiegelstrich) wie folgt zu ergänzen (Änderung
ist unterstrichen): „ - es sich um Brachflächen (z.B. militärische
Konversionsflächen) handelt, sofern sie sich für eine solche bauliche
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Ergänzung der
Ausnahme im Rahmen des Ziels 6.6-2 (erster Spiegelstrich) ist nicht
erforderlich, denn die Standortanforderungen gelten ohnehin
ausschließlich für neue raumbedeutsame, überwiegend durch
79
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Nachfolgenutzung eignen, oder um geeignete Ortsteile und oder
etablierte vorhandene Freizeiteinrichtungen mit regionaler und
überregionaler Bedeutung“.
Erwiderungen
bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen. Um dies klarzustellen, ist im Rahmen des
ersten Beteiligungsverfahrens das Wort „neue“ in Absatz 3 ergänzt
worden.
Themenblock: Befürchtung verschärfter Konkurrenzsituation
bzgl. Nachnutzung von Brachflächen
Einzelne Beteiligte äußern die Befürchtung, dass es infolge der nach
dem Ziel möglichen Nachnutzung von Brachflächen für andere
raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen zu einer
verschärften Konkurrenzsituation um für logistische Zwecke geeignete
Flächen kommen wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Inanspruchnahme bzw. Nachnutzung von Brachflächen (im
Freiraum) für andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen stellt nach Ziel 6.6-2 gerade nicht die Regel,
sondern die Ausnahme dar, d.h. kommt nur unter den dort genannten
Voraussetzungen in Betracht. Es ist daher nicht zu befürchten, dass
die angesprochene verschärfte Konkurrenzsituation häufig einzutreten
droht.
Themenblock: Fehlentwicklung Ferien-/Wochenendhausgebiete
Sehr vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass der Fehlentwicklung im
Hinblick auf eine Dauerwohnnutzung von Ferien- und
Wochenendhausgebieten durch „rechtlich bindende Regelungen im
Vorhinein“ entgegengewirkt werden könne.
Themenblock: Ergänzung der Erläuterungen
Ein Einwender regt an die Erläuterungen um einen Hinweis darauf zu
ergänzen, dass für die angesprochenen ASB-Z keine Anrechnung auf
Der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Aufgabe und
Leitvorstellung ist es gemäß § 1 Absatz 1 ROG, unterschiedliche
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf
der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen
sowie Vorsorge für die einzelnen Nutzungen und Funktionen des
Raums zu treffen. Die häufige (Fehl-) Entwicklung einer
Dauerwohnnutzung von Ferien und Wochenendhausgebieten in der
Vergangenheit macht eine landesplanerische Steuerung erforderlich,
um Vorsorge dahingehend zu treffen, den Freiraum vor einer
Zersiedelung zu schützen.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da diese Aussage allgemeingültig
nicht getroffen werden kann. Der Begriff „Einrichtungen für Erholung,
80
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
den Bedarf (Ziel 6.1-1) erfolge.
Erwiderungen
Sport, Freizeit und Tourismus“ umfasst sehr verschiedene Arten der
Flächennutzung. Außerdem hängt dies auch davon ab, ob bzw.
inwieweit die Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen in die
Bedarfsberechnung eingeflossen sind.
Stellungnahmen mit übergreifendem Bezug zu Kapitel 7 Freiraum
Zu Kapitel 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Hinweis: Der Grundsatz 7.1-1 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
wurde nach Abwägung unterschiedlicher Stellungnahmen zum 1.
Beteiligungsverfahren gestrichen.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Wiederaufnahme der Festlegung 7.1-1
aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013.
Themenkomplex: Streichung des Grundsatzes 7.1-1 (alt)
Den Anregungen zur Beibehaltung des Grundsatzes 7.1-1 aus dem
LEP-Entwurf vom 25.06.2013 wird nicht gefolgt, da diese Regelungen
sinngemäß durch die Festlegung der Ziele 2.3 und 6.1-1 mit einem
höheren Grad der raumordnerischen Verbindlichkeit festgelegt sind.
Der bisherige Grundsatz 7.1-1 ist insoweit entbehrlich.
Die Streichung des Grundsatzes 7.1-1 wird von Beteiligten teilweise
begrüßt, teilweise bestehen dagegen Bedenken, weil darin eine
Schwächung des Freiraumschutzes vermutet wird.
Zu 7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
Hinweis: Grundsatz 7.1-1 gibt den Grundsatz 7.1-2 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 – mit Ausnahme der redaktionellen Änderung
der Textpassage "Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche,
Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum" durch die
Textpassage "Der Freiraum" – unverändert wieder.
In der Erläuterung wurde insbesondere die Beschreibung des
raumordnerischen Freiraums gestrafft und auf die
Freiraumdefinitionen und Flächensparziele in den Zielen 2-3 und 6.1-1
verwiesen.
Ein Hinweis auf die nationale Nachhaltigkeitsstrategie zum
Flächensparen wurde in den Erläuterungen nicht wiederholt, da dies
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Grundsatzes 7.1-1 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
81
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
im Rahmen eines neuen Grundsatzes 6.1-2 zum Leitbild der
flächensparenden Siedlungsentwicklung bereits erfolgt.
Verschiedene Beteiligte äußern Bedenken dagegen, dass in den
Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-1 (neu) Ausführungen zum Bestreben
in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die
Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 ha
pro Tag zu senken, sowie zu der Absicht der Landesregierung, die
Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen in
Nordrhein- Westfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag zu reduzieren,
gestrichen worden sind.
Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt, da die
Ausführungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie und den
Zielen zum Flächensparen in einem neuen Grundsatz 6.1-2 und den
Erläuterungen dieses Grundsatzes zugewiesen worden sind und
insoweit auch weiterhin berücksichtigen sind. Eine Dopplung dieser
Aussagen ist im LEP nicht erforderlich. Deshalb ergeben sich aus den
vorgetragenen Bedenken und Anregungen keine neuen
Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs.
Zu 7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Hinweis: Ziel 7.1-2 gibt das Ziel 7.1-3 aus dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 – mit Ausnahme der redaktionellen Einfügung des Wortes
"insbesondere" – unverändert wieder.
Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
nicht geändert worden.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Grundsatzes 7.1-2 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Zu 7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Hinweis: Grundsatz 7.1-3 gibt den Grundsatz 7.1-4 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder.
Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
teilweise geändert worden.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Grundsatzes 7.1-3; im Erläuterungstext zu diesem Grundsatz wurde
allein ein Datum aktualisiert.
Im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens wurden überwiegend
nochmals Anregungen und Bedenken, die bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf vorgetragen wurden,
vorgebracht.
Vereinzelt wurden Zweifel an der Aktualität oder Plausibilität der
überarbeiteten Abbildung 3 geäußert; insbesondere sollen einzelne
Stellungnahmen, in denen Anregungen und Bedenken aus dem
ersten Beteiligungsverfahren nochmals sinngemäß wiederholt wurden,
sind bereits bei der Auswertung des Beteiligungsverfahrens
berücksichtigt bzw. in die Abwägung bei der Entscheidung über eine
Überarbeitung des Entwurfs des LEPs eingegangen.
Das zweite Beteiligungsverfahren wurde jedoch nur "zu den
82
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
zerschneidende Elemente in der Karte nicht berücksichtigt worden
sein, so dass einzelne Räume kleiner als in der Karte angegeben
sein.
Erwiderungen
geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans"
durchgeführt, so dass die wiederholt vorgetragenen Aspekte oder
auch neue Aspekte zu unveränderten Teilen des LEP-Entwurfs nicht
zu berücksichtigen waren.
Zur Abbildung 3 ist anzumerken, dass sich diese Abbildung auf die
Fachkarte des LANUV bezieht und von ihr keine unmittelbare
raumordnerische Bindungswirkung ausgeht. Die Abbildung gibt eine
Momentausnahme wieder; bei einzelnen Planungen und Maßnahmen
ist der jeweils aktuelle Raumzustand anzunehmen und insoweit sind
auch künftige Korrekturen und Fortschreibungen der Fachkarte des
LANUV zu berücksichtigen.
Zu 7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
Hinweis: Grundsatz 7.1-4 gibt den Grundsatz 7.1-5 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 wieder; der 3. Absatz wurde geändert und
auf den Erosionsschutz bei der Festlegung von neuen
Siedlungsgebieten bezogen. Der Begriff der "Pufferzonen" wurde in
die Erläuterungen verschoben.
Die Erläuterungen sind vor allem deswegen gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 angepasst worden.
Themenkomplex: Regelungen zum Erosionsschutz
Gegen die Verschiebung des Begriffs bzw. der Regelungen zu
Pufferzonen bestehen teilweise Bedenken; andererseits wird von
Seiten der Landwirtschaft darauf hingewiesen, dass bereits freiwillige
Programme zum Erosionsschutz erfolgen, z. B. durch Beratung der
Landwirte.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Grundsatzes 7.1-4.
Die Modifizierung des Absatzes ist das Ergebnis aus der Abwägung
unterschiedlicher Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren zum
ersten Entwurf des LEPs. Die Festlegung von Pufferzonen ist aus
Sicht der Landesplanung kein ausschließliches Mittel im Rahmen der
Vorsorgeplanung zur Vermeidung von Erosionen und
Erosionsschäden.
Die Raumordnung bietet jedoch kein geeignetes Instrument, auf
dieser Ebene selbst Pufferzonen festzulegen. Der Grundsatz richtet
sich nunmehr sowohl an die Landwirtschaft als auch an kommunale
und andere Planung. Der LEP schafft kein Ordnungsrecht und steht
insoweit nicht im Widerspruch zu der bereits bestehenden beratenden
Tätigkeit z. B. der Landwirtschaftskammern oder der
landwirtschaftlichen Fachverbände.
83
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Aus den Stellungnahmen ergeben sich daher keine neuen
Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses
Abwägungsergebnisses.
Zu 7.1-5 Ziel Grünzüge
Hinweis: Ziel 7.1-5 gibt das Ziel 7.1-6 aus dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 mit verschiedenen Modifizierungen wieder. Die
Erläuterungen wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
ebenfalls geändert.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Ziels 7.1-5 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel.
Themenkomplex: Regelungen zur Kompensation
Verschiedene Beteiligte haben Bedenken gegen die Streichung der
Kompensationsvorgabe im Fall einer Inanspruchnahme regionaler
Grünzüge für siedlungsräumliche Entwicklungen.
Teilweise wird die Streichung der Festlegung dieser
Kompensationsverpflichtung im LEP auch begrüßt
Verschiedene Stellen haben auch Rücknahmen oder ;Modifizierungen
der zeichnerischen Darstellung von Grünzügen angeregt
Die Inhalte zu Kompensationserfordernissen im bisherigen Ziel 7.1-6
wurden in die Erläuterungen verschoben, da die Festlegung als
bindendes Ziel in vielen praktischen Fällen nicht sinnvoll umsetzbar
wäre. Die Regionalplanung legt die Abgrenzung der regionalen
Grünzüge fest und entscheidet auch abschließend über mögliche
Änderungen dieser Abgrenzungen. Bei bestehendem
Siedlungsflächenbedarf macht die kompensatorische Rücknahme von
Siedlungsbereichen an anderer Stelle häufig keinen Sinn und ist auch
planerisch nicht zu rechtfertigen. Auch kompensatorische
Erweiterungen des betroffenen Grünzugs an anderer Stelle sind nicht
generell zweckmäßig, da Grünzüge in der Regel bereits in einer
abschließend abgewogenen Weise festgelegt werden; über sinnvolle
Kompensationen kann insoweit nur im Einzelfall entschieden werden.
Da die zeichnerische Darstellung im LEP nur nachrichtlich erfolgt,
bedarf es hier im Vorgriff auf die verbindlichen Regelungen der
Regionalpläne keiner weiteren Anpassung an einzelne örtliche
Situationen.
Zu 7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Hinweis: Grundsatz 7.1-6 gibt den Grundsatz 7.1-7 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
84
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Die Erläuterungen wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 geändert.
Im 2. Beteiligungsverfahren wurden einzelne Anregungen zur
Konkretisierung von Inhalten oder Begriffen vorgetragen.
Erwiderungen
Grundsatzes 7.1-6 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Den Anregungen wurde nicht gefolgt, da sie sich entweder auf
Aspekte der Festlegung und der Erläuterungen bezogen, die
gegenüber dem ersten Entwurf unverändert geblieben waren, oder die
seitens der Landesplanungsbehörde nicht für notwendig gehalten
wurden.
Zu 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärische Konversionsflächen
Hinweis: Grundsatz 7.1-7 gibt den Grundsatz 7.1-8 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 mit verschiedenen Modifizierungen wieder.
Auch die Erläuterungen wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 geändert.
Themenkomplex: Nachnutzungen auf Konversionsflächen
Die Aufweitung möglicher Nutzungen durch den Begriff "vorrangig"
wird von verschiedenen Beteiligten ausdrücklich begrüßt, während er
teilweise von Beteiligten auch unter Gesichtspunkten des
Naturschutzes abgelehnt wird.
Verschiedene Beteiligte weisen nochmals darauf hin, dass auch
andere Nutzungen als eine naturschutzfachliche Sicherung oder eine
Nutzung für erneuerbare Energien möglich sein sollen.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Grundsatzes 7.1-7 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs
wurden von unterschiedlichen Beteiligten Anregungen zur
Nachnutzung militärischer Konversionsflächen vorgetragen, die
miteinander abgewogen wurden und in die Umformulierung des
Grundsatzes und der Erläuterung Eingang gefunden haben.
Den Anregungen, auch andere Nutzungen als Naturschutz und /oder
die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
zuzulassen, wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass durch
die Einfügung des Begriffs "vorrangig" keine abschließende
Festlegung von möglichen Nachnutzungen erfolgt.
Zu 7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
Hinweis: Grundsatz 7.1-8 gibt den Grundsatz 7.1-9 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder. Auch die Erläuterungen
sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert
geblieben. Der Grundsatz ist kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens.
85
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Zu Kapitel 7.2 Natur und Landschaft
Ziel 7.2-6 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 zum Schutz der
europäisch geschützter Arten in der Raumordnung wurde im
überarbeiten Entwurf ersatzlos gestrichen.
Aus den diesbezüglichen Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren
ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte für eine
nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs bzw. Wiederaufnahme des
früheren Ziels 7.2-6.
Themenkomplex: Schutz der europäisch geschützter Arten in der
Raumordnung
Verschiedene Beteiligte regen an, dass Ziel 7.2-6 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 wieder in den LEP-Entwurf aufzunehmen.
Insbesondere wird dies mit der Vermutung verbunden, dass
Artenschutzbelange nunmehr in der Regionalplanung nicht mehr
berücksichtigt werden würden.
Den Anregungen zur Wiederaufnahme des Ziels 7.2-6 in den LEPEntwurf wird nicht gefolgt. Im Beteiligungsverfahren zum ersten
Entwurf des LEPs wurden von verschiedenen Beteiligten Anregungen
zum Verzicht auf dieses Ziel vorgetragen, denen nach Abwägung
gefolgt wurde.
Ausschlaggebend dafür ist vor allem, dass das
Bundesnaturschutzgesetz eine ausreichende und verbindliche
Regelung zum europäischen Artenschutz trifft und die ursprünglich
beabsichtigte Formulierung des Grundsatzes auch in der
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz) enthalten ist. Insoweit ist auch künftig die
Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes auf der
Planungsebene des Regionalplans gewährleistet.
Themenkomplex: Fehlendes Landschaftsprogramm als
Voraussetzung zur Berücksichtigung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
In verschiedenen Stellungnahmen wird nochmals thematisiert, dass
das Planwerk seiner vermeintlichen gesetzlichen Verpflichtung nicht
nachkommt, auf der Planungsebene des LEP ein
Landschaftsprogramm zu erarbeiten (§ 15a LG NRW). Damit fehlten
die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die
Die Anregungen bzw. der Hinweise auf ein vermeintlich fehlendes
Landschaftsprogramm wurden in vergleichbarer Form bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen. Der
Ausgangpunkt dieser Stellungnahme ist jedoch nicht zutreffend.
Grundsätzlich besteht gemäß BNatSchG keine rechtliche
Verpflichtung zur Erarbeitung eines Landschaftsprogramms mehr.
Insbesondere gibt es auch keine gesetzliche Grundlage dafür, wonach
für die Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine vorausgehende
86
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen und die Beurteilung
des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele
und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte als wesentliche
Inhalte für eine sachgerechte Abwägung.
Erwiderungen
Erarbeitung eines Landschaftsprogramms erforderlich ist. Bei der
vorliegenden Planung sind die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege darüber hinaus durch frühzeitige Beteiligung und
Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde des Landes und
seiner Fachdienststelle (LANUV) berücksichtigt worden.
Aus den diesbezüglichen Stellungnahmen ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs.
Zu 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Hinweis: Ziel 7.2-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 geringfügig und überwiegend redaktionell
geändert worden.
In verschiedenen Stellungnahmen werden nochmals Anregungen und
Bedenken aufgegriffen, die von den gleichen oder anderen Beteiligten
bereits im 1. Beteiligungsverfahren zum LEP-Entwurf vom 25.06.2013
vorgetragen wurden. Diese beziehen sich insbesondere
- auf den Umfang und die Ausgestaltung des landesweiten
Biotopverbundes,
- auf die Lage und den Zuschnitt einzelner zeichnerisch
festgelegter Gebiete für den Schutz der Natur,
- auf die Anregung zur zeichnerischen Festlegung weiterer
Gebiete,
- die Einrichtung und Festlegung von Wildnisgebieten,
- die Forderung zur Umwandlung der Regelung in einen
Grundsatz.
- die Darstellungen in Abbildung 4.
Teilweise sind diese Stellungnahmen auch dem Ziel 7.2-2 zugeordnet
worden.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Ziels 7.2-1 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel.
Soweit die Anregungen in vergleichbarer Form bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen
wurden, sind sie in die Abwägung bereits einbezogen worden.
Soweit sich die Anregungen auf Festlegungen beziehen, die bei der
Überarbeitung des LEP-Entwurfs unverändert beibehalten worden
sind, sind sie allerdings auch nicht mehr Gegenstand des zweiten
Beteiligungsverfahrens.
Insbesondere Bedenken zu Lage und Zuschnitt einzelner zeichnerisch
festgelegter Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) und Anregungen
auf Streichung oder ergänzende Festlegung von weiteren GSN sind
auch zu Ziel 7.2-2 vorgetragen worden und werden dort erwidert.
Zu 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Hinweis: Ziel 7.2-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich
87
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
geändert worden. Insbesondere sind Festlegungen zum Schutz des
Nationalparks Eifel sowie zur Erhaltung naturschutzwürdiger Flächen
im Bereich des Truppenübungsplatzes Senne zur Aufrechterhaltung
der Möglichkeit einer Unterschutzstellung als Nationalpark in das Ziel
aufgenommen worden. Die Erläuterungen wurden entsprechend
angepasst.
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur
(GSN) ist mit der für Naturschutz zuständigen obersten Fachbehörde
des Landes Nordrhein-Westfalen nochmals nach landeseinheitlichen
Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden.
Themenkomplex: Umfang der GSN-Darstellung und ihre
Konkretisierung in den Regionalplänen
Verschiedene Beteiligte merken an, dass die Darstellung der BSN, die
mit ein Kriterium für die Festlegung der GSN gewesen ist, nicht mehr
aktuell sei. Bedenken bestehen weiterhin dagegen, dass die GSN in
den Regionalplanungen zu aktualisieren sind.
Themenkomplex: Zeichnerische Darstellung von Bereichen zum
Schutz der Natur
Verschiedene Beteiligte merken an, dass die zeichnerische
Festlegung von GSN nicht den Abgrenzungen von bestehenden
Naturschutzgebieten oder NATURA 2000-Gebieten entspricht und
äußern Bedenken gegen Festlegungen, die über die o.g. Gebiete
hinausgehen. Teilweise wird auch angemerkt, dass bereits
ausgewiesene Naturschutzschutzgebiete oder NATURA 2000-Gebiete
oder festgelegte BSN nicht als GSN festgelegt sind oder Anregungen
zu zeichnerischen Festlegung weiterer GSN gemacht.
Erwiderungen
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Ziels 7.2-2 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel.
Die Konkretisierung der GSN durch BSN-Festlegung in
Regionalplänen gibt die gängige Praxis wieder; die Regionalpläne
sind gemäß ROG und LPlG aus dem LEP zu entwickeln. Die
Ausweisung von NSG erfolgt über die Landschaftsplanung oder die
Naturschutzbehörden (vgl. die Erläuterungen).
Über die Aktualität von BSN-Festlegungen wird insoweit im Rahmen
der Konkretisierung der GSN auf der Ebene der Regionalplanung in
dem dafür geeigneten Maßstab entschieden.
Den vorgetragenen Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur
(GSN) ist mit der für Naturschutz zuständigen obersten Fachbehörde
des Landes Nordrhein-Westfalen nochmals nach landeseinheitlichen
Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden. Die Kriterien für die
Abgrenzung dieser Gebiete sind in den Erläuterungen zu Ziel 7.2-2
dargelegt. Insoweit können vereinzelt Flächen über bereits rechtlich
festgesetzt Schutzkategorien wie z. B. NSG-Ausweisungen
hinausgehen. Andererseits sind die GSN im Landesentwicklungsplan
maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha beschränkt und teilweise
arrondiert dargestellt worden. Die GSN sind entsprechend Ziel 7.2-2 in
den Regionalplänen durch Darstellung von Bereichen zum Schutz der
Natur (BSN) zu konkretisieren. Hier können in Abwägung mit anderen
Belangen auch Flächen aus der Abgrenzung der BSN ausgenommen
werden. Aufgrund der landesweit einheitlichen Kriterien der
88
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenkomplex: Verbindung der im LEP zeichnerisch
festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur
Die Streichung der Regelung, dass die im LEP zeichnerisch
festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur soweit wie möglich
miteinander zu verbinden sind wird von verschiedenen Beteiligten
begrüßt, teilweise bestehen dagegen jedoch Bedenken.
Themenkomplex: Nationalpark Senne
Die Ergänzung des Ziels 7.2-2 um Regelungen zum Schutz des
Nationalparks Eifel sowie zur Erhaltung naturschutzwürdiger Flächen
im Bereich des Truppenübungsplatzes Senne zur Aufrechterhaltung
der Möglichkeit einer Unterschutzstellung als Nationalpark sind von
vielen Beteiligten begrüßt worden, allerdings wurden in anderen
Stellungnahmen auch Bedenken gegen die Festlegung zu den
naturschutzwürdigen Flächen des Truppenübungsplatzes Senne
geäußert.
Themenkomplex: Militärische Liegenschaften und Naturschutz
Im zweiten Beteiligungsverfahren wurden nochmals Bedenken und
Anregungen hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Nutzung
Erwiderungen
Gebietsdarstellung ergeben sich aus der Stellungnahme insoweit
keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des GSNFestlegung.
Die Regelung ist aufgrund unterschiedlicher Anregungen im ersten
Beteiligungsverfahren aus dem Entwurf im Rahmen der Abwägung
gestrichen worden. Eine entsprechende Regelung ist nicht, da die
Regionalplanung die festgelegten Gebiete zum Schutz der Natur
ohnehin weiter konkretisieren muss und der weitergehende
Biotopverbund in der Aufgabe der Fachplanung liegt.
Den Bedenken gegen die Festlegung zur Sicherung der
naturschutzwürdigen Flächen des Truppenübungsplatzes Senne zur
Aufrechterhaltung der Möglichkeit, dort einen Nationalpark
auszuweisen, und Anregungen, diese Festlegung zu streichen oder zu
modifizieren, wird nicht gefolgt. Im Beteiligungsverfahren zum ersten
Entwurf des LEPs wurden von verschiedenen Beteiligten Anregungen
zur Darstellung eines möglichen Nationalparks LEP vorgetragen, die
in die Gesamtabwägung eingestellt wurden.
Der LEP fordert die Regionalplanung nun auf, die Flächen des
Truppenübungsplatzes, die bereits jetzt aufgrund ihrer Meldung als
FFH- bzw. Vogelschutzgebiet als BSN festgelegt sind, dauerhaft
regionalplanerisch so zu sichern, dass die Ausweisung eines
Nationalparks möglich ist. Die Festlegung bezieht sich damit auf die
zeichnerische Festlegung von Flächen, die bereits im rechtskräftigen
Regionalplan als BSN festgelegt sind und als NATURA 2000-Gebiet
gesichert sind. Über die mögliche Ausweisung eines Nationalparks
wird nicht im LEP oder im Regionalplan, sondern in einem Verfahren
nach dem Bundesnaturschutzgesetz entschieden.
Aus den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen
ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Ziels 7.2-2.
Den Bedenken und Anregungen zu geänderten Formulierungen im
Ziel oder in den Erläuterungen des Ziels 7.2-2 wird nicht gefolgt.
Soweit sich diese Bedenken auf Flächen des Truppenübungsplatzes
89
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
von militärischen Liegenschaften sowie Hinweise zur notwendigen
Kooperation zwischen Naturschutz und der militärischen Verwaltung
vorgetragen.
Erwiderungen
Senne beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die
naturschutzwürdigen Bereiches dieses Platzes bereits jetzt als FFHund Vogelschutzgebiet ausgewiesen sowie als BSN im Regionalplan
festgelegt sind. Über die mögliche Ausweisung eines Nationalparks
wird nicht im LEP oder im Regionalplan, sondern in einem Verfahren
nach Bundesnaturschutzgesetz entschieden. Auf die vorrangige
Geltung des Bundesrechts, hier konkret § 4 BNatSchG, ist in den
Erläuterungen ebenso hingewiesen wie auf die einvernehmlichen, seit
Jahren im dortigen Raum bewährten Kooperationen zwischen Militärund Naturschutzverwaltung. Die Festlegung und die Erläuterungen
des LEP-Entwurfs stehen ausdrücklich im Einklang mit den Inhalten
der am 04.05.2009 vom Land NRW, der BRD unter Anerkennung
durch die Britischen Streitkräfte unterzeichneten "Gebietsspezifischen
Vereinbarung". Aus den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen
Stellungnahmen ergeben sich daher keine Gesichtspunkte für eine
nochmalige Änderung des Ziels 7.2-2.
Zu 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
Hinweis: Ziel 7.2-3 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 ergänzt worden um präzisere Darlegungen
zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme dieser
Vorranggebiete.
Verschiedene Beteiligte haben Bedenken gegen die Festlegung in Ziel
7.2-3 und die Erläuterungen zu diesem Ziel, insbesondere zur
Auslegung des Begriffs der alternativen "Realisierbarkeit der Planung
oder Maßnahmen an anderer Stelle" außerhalb des BSN.
Die Bedenken werden u.a. damit begründet, dass
- das Ziel und die Erläuterungen gegen das Bestimmtheitsgebot
des Artikels 20, III des Grundgesetzes handelt,
- Mehrkosten für Betroffene wie z. B. die Industrie nicht
berücksichtigt werden,
- die Landesentwicklungsplanung, die eine grobe übergeordnete
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Ziels 7.2-3 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel.
Den vorgetragenen Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt.
Ziel 7.2-3 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
unverändert; deshalb ist das Ziel 7.2-3 selbst nicht mehr Gegenstand
des zweiten Beteiligungsverfahrens gewesen. Die Erläuterungen sind
– wie durch Beteiligte im ersten Beteiligungsverfahren angeregt –
gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 um präzisere
Darlegungen zu den Kriterien für eine ausnahmsweise
Inanspruchnahme der Gebiete für den Schutz der Natur (GSN)
ergänzt worden. Sie geben insbesondere Hinweise zur Auslegung
des Begriffs "wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle
90
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Planung sein soll, hier zu sehr in die Einzelfall-bezogene
Prüfung einsteigt, die eigentlich beim jeweiligen
Genehmigungsverfahren geprüft werden muss,
- die Standortfindung und Ausweisung ausreichender Flächen
für BSAB oder andere Nutzungen erschwert werden
- eine Anlehnung an die Formulierungen des BNatSchG für
Alternativen bei Inanspruchnahmen von NATURA-2000Gebieten erfolgen sollte.
Vorgeschlagen wird beispielsweise, " im Ziel 7.2-3 Abs. 2 den Begriff
"ausnahmsweise" ersatzlos zu streichen oder den "Begriff der
zumutbaren Alternative" in das Ziel selbst mit aufzunehmen.
Erwiderungen
realisierbar ist." Maßgeblich ist, dass außerhalb der GSN keine
zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der "zumutbaren
Alternative" beinhaltet, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren
Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Bereiches zum Schutz
der Natur steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit dieser
Aussage in den Erläuterungen berücksichtigt.
Grundsätzlich ist ein höherer Aufwand (dazu gehört ggfls. auch ein
höherer finanzieller Aufwand) bei Alternativen außerhalb der GSN
jedoch zumutbar; maßgeblich dafür ist, dass die GSN als
raumordnerische Vorranggebiete gemäß § 8 Abs. 7 ROG festgelegt
werden. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG erlaubt ausdrücklich die Festlegung
von Vorranggebieten in Raumordnungsplänen; diese sind vorgesehen
für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen und
schließen andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht
vereinbar sind. Insofern ist die Festlegung des Ziels 7.2-3 auch
gesetzeskonform.
Die Festlegung des Ziels 7.2-3 stellt insoweit sogar eine Öffnung
dieser Gebiete für andere Nutzungen unter den dort genannten
Voraussetzungen dar. Die grundsätzliche Beurteilung der
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines GSN muss im
jeweiligen Einzelfall erfolgen. Der LEP selbst kann die örtlich
auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend beurteilen. Er legt jedoch
entsprechend seiner Rolle in der Planungshierarchie für die
nachgeordnete Planungsebene den Beurteilungsspielraum fest, um
eine landesweit einheitliche Anwendung dieses Ziels zu
gewährleisten.
Eine Vergleichbarkeit mit der Auslegung zu zumutbaren Alternativen
im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist grundsätzlich nicht
möglich, da bei letztgenannten mögliche Ausnahmen nur aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
möglich sind.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich insoweit insgesamt keine
91
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs.
Zu 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in
Gebieten für den Schutz der Natur
Hinweis: Der Grundsatz 7.2-4 sowie die Erläuterungen sind
gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben.
Der Grundsatz ist daher kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens mehr.
Zu 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Hinweis: Der Grundsatz 7.2-5 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber
dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geringfügig und überwiegend
redaktionell geändert worden.
Verschiedene Beteiligten sprechen sich dafür aus, eine ursprüngliche
Formulierung "Freiräume sind zu schützen." anstelle der nun
gewählten "soll" –Formulierung beibehalten werden.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Grundsatzes 7.2-5und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da die "Soll"-Formulierung dem
Charakter der Festlegung als Raumordnungsgrundsatz entspricht.
Zu 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Hinweis: Ziel 7.3-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
insoweit geändert worden, dass die im ersten Entwurf in Ziel 7.3-3
festgelegten Ausnahmen zu einer möglichen Inanspruchnahme von
Waldflächen in Ziel 7.21-1 integriert wurden. Dementsprechend sind
auch die Erläuterungen entsprechend angepasst worden. Weiterhin
sind einige redaktionelle Änderungen im Ziel 7.1 aufgenommen
worden.
Themenblock: Gegenstand des "Wald"-Ziels
In unterschiedlichen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass
das Ziel 7.3-1 so verstanden werden könnte, dass es auf jede
Waldfläche unabhängig von ihrer Größe und von einer möglichen
Festlegung als Waldbereich im Regionalplan zu beziehen ist.
Insbesondere wurde deutlich, dass bei dieser Auslegung des Ziels
Probleme beständen mit Blick auf die Arrondierung von
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
geringfügige Klarstellungen und redaktionelle Änderungen innerhalb
des Ziels 7.3-1 und der darauf bezogenen Erläuterungen.
Aufgrund dieser Hinweise wird im Ziel und in den Erläuterungen
deutlicher herausgestellt, dass sich das raumordnerische Ziel 7.3-1
auf die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche bezieht. Dieses
ergibt sich insbesondere auch daraus, dass in den Regionalplänen
Waldbereiche in der Regel erst ab einer Größe von 10 ha
zeichnerisch festgelegt werden und bei einer Zielfestlegung für alle
Waldflächen ansonsten auch unzulässiger Weise forstliches
92
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Siedlungsbereichen bei Betroffenheit kleinerer Waldparzellen oder bei
der Umsetzung von bereits vorhandenen Siedlungsfestlegungen, die
kleinere Waldflächen überlagern.
Fachrecht in Bezug auf Waldumwandlungsgenehmigungen vollständig
ersetzt würde.
Themenblock: Ausnahmeregelungen für Waldinanspruchnahmen
Weiterhin werden Bedenken dagegen geäußert, dass die
überarbeitete Erläuterungen des Entwurfs zu erheblichen
Einschränkungen bei der Auslegung des Ziels in Bezug auf
Ausnahmen für die Inanspruchnahme von Waldflächen führen. Der
Begriff der zumutbaren Alternative werde so weit gefasst, dass er
auch deutlich schlechteren Standortalternativen den Vorrang
einräumt. Damit könnten vielerorts Waldinanspruchnahmen kaum
mehr zu begründet wer-den. Dies sei beispielsweise problematisch in
sehr waldreichen Kommunen, in welcher den verbleibenden
Offenlandbereichen für die Landwirtschaft, die Erhaltung der
Kulturlandschaft und den Naturschutz eine erhebliche Bedeutung
zukommt. Hier seien Offenlandstandorte nicht per se vorzugswürdiger
gegenüber Waldflächen.
Ziel 7.3-1 (neu) stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der
bisherigen Ziele 7.3-1 und 7.3-3 dar. Durch die Regel-AusnahmeStruktur wird der absolute Anspruch der Waldsicherung aus dem
bisherigen Ziel 7.3-1 relativiert. Die Ausnahmeregelung für mögliche
Waldinanspruchnahmen ist gegenüber dem Entwurf vom 25.06.2013
materiell jedoch nicht geändert worden. Die Erläuterungen sind – wie
durch Beteiligte im ersten Beteiligungsverfahren angeregt –
gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 um präzisere
Darlegungen zu den Kriterien für eine ausnahmsweise
Inanspruchnahme des Waldes ergänzt worden.
Die Erläuterungen geben insbesondere Hinweise zur Auslegung der
Festlegung, dass ein Bedarf außerhalb des Waldes realisierbar ist.
Maßgeblich ist, dass außerhalb des Waldes keine zumutbare
Alternative besteht. Der Begriff der "zumutbaren Alternative"
beinhaltet, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur
konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Grundsätzlich ist ein
höherer Aufwand (dazu gehört ggfls. auch ein höherer finanzieller
Aufwand) bei Alternativen außerhalb des Waldes jedoch zumutbar;
maßgeblich dafür ist, dass der von dieser Regelung betroffene Wald
in den Regionalplänen als raumordnerische Vorranggebiet
(Waldbereich) gemäß § 8 Abs. 7 ROG festgelegt wird. § 8 Abs. 7 Nr. 1
ROG erlaubt ausdrücklich die Festlegung von Vorranggebieten in
Raumordnungsplänen; diese sind vorgesehen für bestimmte
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen und schließen andere
raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese mit
den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
Insofern ist die Festlegung des Ziels 7.3-1 auch gesetzeskonform.
Die Festlegung des Ziels 7.3-1 stellt insoweit sogar eine Öffnung
dieser Gebiete für andere Nutzungen unter den dort genannten
93
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung
Verschiedene Beteiligte greifen nochmals Anregungen und Bedenken
auf, die in Zusammenhang mit der Öffnung des Waldes für eine
Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf vorgetragen worden sind.
Dabei wird vereinzelt auf konkret in der Diskussion stehende
Standorte eingegangen.
Zu 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß
bewirtschaftete Wälder
Hinweis: Der Grundsatz 7.3-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber
dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 sehr geringfügig geändert worden.
Einzelne Stellungnahmen thematisieren nochmals Aspekte der
Festsetzung, die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen
und abgewogen worden sind, z. B. Fragen der Berücksichtigung der
Privatwaldbesitzes oder der Erforderlichkeit des Waldnaturschutzes.
Erwiderungen
Voraussetzungen dar. Die grundsätzliche Beurteilung der
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines Waldbereiches
muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Der LEP selbst kann die örtlich
auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend beurteilen. Er legt jedoch
entsprechend seiner Rolle in der Planungshierarchie für die
nachgeordnete Planungsebene den Beurteilungsspielraum fest, um
eine landesweit einheitliche Anwendung dieses Ziels zu
gewährleisten.
Die Erläuterungen zu den Voraussetzungen einer
Waldinanspruchnahme wurden redaktionell überarbeitet und
geringfügig gestrafft.
Diese Anregungen und Bedenken zur Öffnung des Waldes für die
Windenergienutzung wurden in vergleichbarer Form bei der
Überarbeitung des LEP-Entwurfs in die Abwägung einbezogen
worden.
Es ist nochmals herauszustellen, dass der LEP insbesondere auch
keine Aussagen über konkrete Standorte für Windenergieanlagen wie
z. B. den Reichswald im Kreis Kleve trifft und über entsprechende
Vorranggebiete für die Windenergie erst auf der Ebene des
Regionalplans bzw. in der kommunalen Bauleitplanung entschieden
wird.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung
des Grundsatzes 7.3-2.
Die Stellungnahmen betreffen Aspekte der Festlegung, die bei der
Überarbeitung des LEP-Entwurfs unverändert beibehalten wurden und
insofern kein Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens mehr
waren.
In der Bekanntmachung zum zweiten Beteiligungsverfahren wurde
94
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
darauf hingewiesen, dass dieses zweite Beteiligungsverfahren nur "zu
den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans"
durchgeführt wird und dass "Stellungnahmen zu den geänderten
Teilen des Entwurfs des neuen LEP NRW" abgegeben werden
können.
Zu 7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
Hinweis: Grundsatz 7.3-3 gibt den Grundsatz 7.3-4 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder. Auch die Erläuterungen
zu diesem Grundsatz wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 nicht geändert. Der Grundsatz ist daher kein Gegenstand
des 2. Beteiligungsverfahrens.
Das bisherige Ziel 7.3-3 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 in
Ziel 7.3-1 integriert worden (s.o.).
Zu 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der
Gewässer
Hinweis: Grundsatz 7.4-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 geändert worden. Insbesondere wurde die Festlegung
entsprechend den Regelungen des ROG auf die raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen bezogen. Die Erläuterungen wurden
entsprechend angepasst und haben in größerem Umfang
Ausführungen zu den fachrechtlichen Grundlagen der
Wasserrahmenrichtlinie und des WHG aufgenommen.
Themenblock: Adressierung des Grundsatzes an die
raumbedeutsame 'Planungen und Maßnahmen
In verschiedenen Stellungnahmen wird die Neuformulierung
ausdrücklich begrüßt, teilweise auch hinterfragt, dass sich der
Grundsatz 7.4-1 nun ausdrücklich an die raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen richtet. Dieses wird teilweise kritisch
gesehen; sowohl im Sinne einer Einschränkung auf raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen als auch mit der Forderung verbunden,
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
geringfügige redaktionelle Änderungen des Erläuterungstextes zu
Grundsatz 7.4-1; der Grundsatz selbst wird nicht geändert.
Die Formulierung des Grundsatzes ist einerseits eng an
Formulierungen des WHG angelehnt, andererseits wird Bezug
genommen auf die Steuerungswirkung der Raumordnung gemäß § 4
ROG, die sich auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
bezieht. Da die Umsetzung der WRRL auch nicht allein als reine
Fachaufgabe der Wasserwirtschaft aufzufassen ist, bedarf es keiner
weiteren Änderung des Grundsatzes oder der Erläuterung. Die
Anregung einer Zielformulierung wurde in vergleichbarer Form bereits
95
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
die Regelung allein an die Wasserwirtschaft zu adressieren.
Verschiedene Beteiligte wiederholen die Forderung, die Regelung als
Ziel festzulegen.
Erwiderungen
im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen
und in die Abwägung einbezogen. An der Festlegung als Grundsatz
wird festgehalten.
Zu 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
Hinweis: Grundsatz 7.4-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 geändert worden. Insbesondere wurde die Festlegung
entsprechend den Regelungen des ROG auf die raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen bezogen. Die Erläuterungen wurden
entsprechend angepasst und haben ebenfalls in größerem Umfang
Ausführungen zu den fachrechtlichen Grundlagen der
Wasserrahmenrichtlinie und des WHG aufgenommen.
Im zweiten Beteiligungsverfahren wurden überwiegend
Stellungnahmen abgegeben, die entweder Anregungen und
Bedenken wiederholten, die im ersten Beteiligungsverfahren bereits in
die Abwägung eingegangen sind oder nicht eindeutig auf geänderte
Aspekte der Festlegung bezogen waren.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
geringfügige redaktionelle Änderungen des Erläuterungstextes zu
Grundsatz 7.4-2; der Grundsatz selbst wird nicht geändert.
Aus den Stellungnahmen zu Grundsatz 7.4-2 ergaben sich
geringfügige redaktionelle Änderungen.
Zu 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
X
Hinweis: Ziel 7.4-3 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 geringfügig geändert worden.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergibt sich eine
redaktionelle Änderungen des Erläuterungstextes zu Ziel 7.4-3; das
Ziel selbst wird nicht geändert.
Themenkomplex: Zeichnerische Darstellung der Gebiete für den
Schutz des Wassers
Verschiedene Beteiligte merken an, das zeichnerische Festlegungen
der Gebiete für den Schutz des Wassers im LEP-Entwurf nicht mit den
festgelegten Trinkwasserschutzgebieten übereinstimmen. Teilweise
wird darauf hingewiesen, dass ehemalige Trinkwasserförderungen
nicht mehr in Betrieb sind oder die Festlegung im LEP Gebiete
umfasst, die in Planung sind, bei denen eine Ausweisung bisher aber
nicht in Angriff genommen oder fortgesetzt wurde.
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete für den Schutz des
Wassers ist mit der obersten Fachbehörde des Landes NordrheinWestfalen für die Wasserwirtschaft nochmals nach landeseinheitlichen
Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden. Die Abgrenzung dieser
Gebiete orientiert sich an den äußeren Grenzen der
Schutzgebietszonen I bis III B festgesetzter und geplanter
Wasserschutzgebiete und entsprechender Heilquellenschutzgebiete
sowie an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren. Insoweit
umfasst die Festlegung auch Flächen, die noch nicht als
96
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Maßstabsbedingt ist die
Festlegung im LEP auf Gebiete größer 150 ha beschränkt, so dass
kleinere Gebiete im LEP nicht dargestellt sind. Aus der
Rasterdarstellung im LEP-Entwurf ergibt sich im Übrigen auch keine
flächenscharfe Abgrenzung, weil dies aus maßstäblichen Gründen
nicht möglich ist. Im Einzelfall ist nicht auszuschließen, dass
aufgehobene Trinkwasserförderungen noch im Fachkataster des
Landes Nordrhein-Westfalen geführt werden. Aufgrund der landesweit
einheitlichen Kriterien für die Darstellung im LEP wird von der
Darstellung des Fachkatasters nicht abgewichen. Eine weitere
Konkretisierung der Gebietsdarstellung erfolgt auf der Ebene der
Regionalplanung, hier können auch künftige Aktualisierungen
zeitnäher in raumordnerische Festlegungen übernommen werden.
Aufgrund dessen ist eine Änderung des LEP-Entwurfs nicht
erforderlich.
Zu 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Hinweis: Ziel 7.4-4 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 geändert worden. Insbesondere wurden die
im LEP gesicherten Talsperren-Standorte namentlich benannt und
verdeutlicht, dass bei einer Betroffenheit von FFH-Gebieten konkrete
Planungen für diese Standorte nur unter der Voraussetzung einer
positiv abgeschlossen FFH-Ausnahmeprüfung möglich sind.
Verschiedene Beteiligte wiederholen ihre Bedenken aus dem
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf und fordern, auf die
Festlegung einzelner festgelegter Talsperrenstandorte zu verzichten.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
Ziels 7.4-4 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel.
Die Anregungen wurden in vergleichbarer Form bereits im
Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und
sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus den Stellungnahmen
ergeben haben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige
Änderung des LEP-Entwurfs ergeben.
Zu 7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung
und -speicherung
97
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Hinweis: Grundsatz 7.4-5 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber
dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nur redaktionell geändert worden.
Der Grundsatz ist kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
mehr.
Zu 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
X
Hinweis: Ziel 7.4-6 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
insoweit geändert worden, dass Ausnahmen sowohl von der
Festlegung zum Freihalten der Überschwemmungsbereiche vor
hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen
als auch von der Festlegung zu Rücknahmen von Bauflächen eines
Flächennutzungsplans in Überschwemmungsbereichen möglich sind.
Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst. Die
Erläuterungen legen darüber hinaus im überarbeiteten Entwurf
umfangreicher die Kriterien für die zeichnerische Abgrenzung der im
LEP dargestellten Überschwemmungsbereiche dar.
Themenkomplex: Zeichnerische Darstellung von
Überschwemmungsbereichen
In verschiedenen Stellungnahmen wird darauf aufmerksam gemacht,
dass es in einzelnen Bereichen Abweichungen zwischen den gemäß
§ 76 WHG festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten und den Gebietsfestlegungen des LEP
für die Überschwemmungsbereichen gibt.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt geringfügige redaktionelle Änderungen des Ziels 7.4-6 und
des Erläuterungstextes zu diesem Ziel.
Die Abgrenzung der Überschwemmungsbereiche im LEP ist mit der
für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Fachbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen nach landesweit einheitlichen Kriterien
aktualisiert und abgestimmt worden. Die Abgrenzung dieser Gebiete
folgt der Abgrenzung der sog. "Gebiete ohne technischen
Hochwasserschutz", die von den Bezirksregierungen erarbeitet und im
Internet-gestützten Informationssystem über die Flussgebiete in NRW
zugänglich sind. Maßstabsbedingt sind die
Überschwemmungsbereiche im Landesentwicklungsplan auf Gebiete
größer 150 ha beschränkt. Eine Flächenkongruenz zwischen den
festgesetzten ÜSG und der Festlegung raumordnerischer
Überschwemmungsbereiche ist insoweit nicht zwangsläufig
erforderlich. Die Überschwemmungsbereiche sind in den
Regionalplänen aufbauend auf den wasserwirtschaftlichen
Hochwasser-Gefahrenkarten mit dem Szenario HQ100 weiter zu
konkretisieren.
98
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Detaillierte Anpassungen der zeichnerischen Darstellung sind insoweit
im LEP nicht erforderlich.
Themenkomplex: Einbeziehung von Poldern zur Rückhaltung von Die Einbeziehung der Polder ist aus dem Entwurf des LEPs vom
Hochwasser in die zeichnerische Darstellung der
25.06.2013 übernommen worden und ist nicht mehr Gegenstand
Überschwemmungsbereiche
dieses erneuten Beteiligungsverfahrens.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die zeichnerische
Darstellung der Polder, darunter auch des Polders Bylerward, in die
In verschiedenen Stellungnahmen werden Bedenken gegen die
zeichnerische Darstellung der Überschwemmungsbereiche integriert
Einbeziehung von Poldern zur Hochwasserrückhaltung in die
ist und keine eigene vorhabenbezogene Abgrenzung darstellt; eine
zeichnerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche bzw. die
präzise Abgrenzung kann erst im Rahmen konkreterer
Planung solcher Polder geäußert.
Ausführungsplanungen erfolgen. Ihre Festlegung als Vorranggebiet
stellt zunächst eine raumordnerische Flächensicherung dar, mit der
eine spätere mögliche Umsetzung der Planung gegenüber
entgegenstehenden Planungen und Flächeninanspruchnahmen
gewährleistet wird. Über konkrete bauliche Planungen wird erst auf
der fachplanerischen Ebene unter Würdigung aller dann
einzubringenden Detailargumente entschieden. Die zeichnerische
Festlegung der Überschwemmungsbereiche im LEP-Entwurf ist mit
der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Fachbehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt.
Themenkomplex: Befürchtung der Beeinträchtigung kommunaler Gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 Wasserhaushaltsgesetz WHG ist in
und wirtschaftlicher Projekte
festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen
Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem
In verschiedene Stellungnahmen wird angemerkt, dass von der
Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
baulichen Verbotsregelung in den Überschwemmungsbereichen
Ausnahmen möglich sein müssen, insbesondere den Ausbau oder die untersagt. Entsprechend Ziel 7.4-6, 4. Absatz, des LEP-Entwurfs sind
bei Vorliegen der in § 78 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen für
Umnutzungen von Häfen sowie für sonstige Siedlungsentwicklungen.
eine ausnahmsweise Zulassung neuer Baugebiete in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten entsprechende Ausnahmen auch für
raumordnerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche möglich.
Dazu sind in den Erläuterungen zu Ziel 7.4-6 entsprechende
Verfahrensweisen näher ausformuliert. Entsprechendes gilt auch in
Bezug auf die Untersagen der Errichtung oder Erweiterung baulicher
99
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenkomplex Hochwasserschutz und Rohstoffgewinnung
In Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass das Interesse an
einem verstärkten Hochwasserschutz nach einer grundsätzlichen
Zulässigkeit von Abgrabungen, die auch dem Hochwasserschutz
dienen, verlangt. Daraus wird abgeleitet, dass es unzulässig sei,
mittels raumplanerischer Maßnahmen Aktivitäten auszuschließen, die
dem Hochwasserschutz dienen.
Erwiderungen
Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs gemäß
§ 78 Abs. 1 Nr.2 WHG und den dazu in § 78 Abs. 3 WHG näher
dargelegten Ausnahmemöglichkeiten.
Die seitens des Wasserhaushaltsgesetzes vorgezeichneten
Ausnahmemöglichkeiten sind insoweit auch in die Festlegungen des
LEPs übernommen worden.
Entsprechende Anmerkungen und Anregungen zum Verhältnis von
Überschwemmungsbereichen und Rohstoffgewinnung wurden in
vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten
Entwurf des LEPs vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen
worden. Der LEP schließt Abgrabungen in
Überschwemmungsgebieten nicht aus. Die Erläuterungen zu Ziel 7.46 legen dar, dass über die Rohstoffgewinnung im Nahbereich von
Gewässern und ihre mögliche Bedeutung für den Hochwasserschutz
unter gleichzeitiger Berücksichtigung anderer Nutzungs- und
Schutzansprüche im Nahbereich von Gewässern entschieden wird.
Der LEP selbst legt weder Abgrabungsbereiche noch
Hochwasserschutzmaßnahmen konkret fest. Über die Festlegung von
Abgrabungsbereichen wird in den Regionalplänen in Abwägung mit
anderen Belangen und Flächenansprüchen entschieden.
Grundsätzlich stellen Abgrabungen auch nur einen denkbaren Beitrag
zum Hochwasserschutz dar, der über unterschiedliche Maßnahmen
zu erreichen ist.
Zu 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Hinweis: Ziel 7.4-7 und die Erläuterungen zu diesem Ziel sind
gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben.
Das Ziel ist daher kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
mehr.
Zu 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller
Überflutungsgefahren
Hinweis: Grundsatz 7.4-8 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 ebenfalls unverändert geblieben. In den Erläuterungen ist
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des
100
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
der letzte Absatz mit Hinweisen auf die EG-Richtlinie über die
Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken und die
Hochwassergefahren- und –risikokarten sowie die und
Hochwasserrisikomanagementpläne entfallen.
Erwiderungen
Grundsatzes 7.4-8 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Zu Kapitel 7.5 „Landwirtschaft“ allgemein
Ziel 7.5-3 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 zur planerischen
Steuerung der Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen
wurde im überarbeiten Entwurf ersatzlos gestrichen.
Themenkomplex: Streichung des Ziels 7.5-3 zur planerischen
Steuerung der Standorte für raumbedeutsame
Gewächshausanlagen
Die Streichung des Ziels 7.5-3 wird teilweise begrüßt, weil darin u. a.
eine Stärkung der kommunalen Planungshoheit gesehen wird,
teilweise bestehen gegen diese Streichung jedoch auch Bedenken.
Zu 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Hinweis: Der Grundsatz 7.5-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 nicht geändert worden. Auch die Erläuterungen sind – mit
Ausnahme einer Ergänzung, in der die Bedeutung der urbanen
Landwirtschaft angesprochen wird – nicht geändert worden.
Zu 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und
Betriebsstandorte
Hinweis: Der Grundsatz 7.5-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 geringfügig geändert worden; die Möglichkeit,
agrarstruktureller Lösungen durch Instrumente der Bodenordnungen
Aus den Stellungnahmen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren zu
dem gestrichenen Ziel 7.5-3 ergeben sich insgesamt keine neuen
Gesichtspunkte für eine Wiederaufnahme dieses Ziels bzw. Änderung
des LEPs.
An der Streichung des Ziels 7.5-3 aus dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 wird festgehalten. Verschiedene Stellungnahmen haben
im ersten Beteiligungsverfahren aufgezeigt, dass die Steuerung der
raumbedeutsamen Gewächshausanlagen auf der Ebene des LEP
nicht rechtsicher und zielorientiert zu handhaben wäre, da die
räumliche Steuerung teilweise kritische Grenzfälle offenbaren würdet.
Auf Ebene des LEP besteht auch kein landesweiter Regelungsbedarf.
In Stellungnahmen wurden im Wesentlichen nochmals Hinweise und
Anregungen, die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen
wurden, wiederholt oder Hinweise zu einzelnen Aspekten der
Festlegung gegeben, die nach Abwägung mit anderen Belangen nicht
geändert worden waren. Aus den Stellungnahmen im 2.
Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte
für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.5-1 und des
Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
In Stellungnahmen wurden im Wesentlichen nochmals Hinweise und
Anregungen, die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen
wurden, wiederholt oder Hinweise zu einzelnen Aspekten der
101
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
anzusetzen, wird auf die Ebene der Fach- und Bauleitplanung
bezogen.
Auch die Erläuterungen sind insoweit geändert worden, dass
insbesondere präzisere Erläuterungen zur Bodenfruchtbarkeit
eingefügt sind.
Erwiderungen
Festlegung gegeben, die nach Abwägung mit anderen Belangen nicht
geändert worden waren. Aus den Stellungnahmen im 2.
Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte
für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.5-2 und des
Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Zu Kap. 8.1 Verkehr und Transport
Wesentliche Bedenken und Anregungen zum Kapitel 8 insgesamt.
Eine Reihe von Beteiligten nutzt die Gelegenheit des Zweiten
Beteiligungsverfahrens generelle Bedenken und Anregungen zum
Kapitel 8 insgesamt erneut vorzubringen. Insbesondere betrifft dies:
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung der bisherigen Erwiderung zu
den allgemeinen Stellungnahmen ohne Bezug zu bestimmten Zielen
und Grundsätzen.
Themenblock:
Den Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) in den Zielen des Kapitels 8
deutlicher herauszustellen, um seine Bedeutung zu stärken:
Wie im ersten Beteiligungsverfahren bemängeln mehrere Beteiligte,
dass der öffentliche Nahverkehr nach ihrer Ansicht einen zu geringen
Stellenwert hat. Sie vermissen eine intensivere Auseinandersetzung
mit der Thematik des ÖPNV und fordern, diesen in den Zielen stärker
herauszustellen und seine Bedeutung für eine umweltfreundliche
Verkehrsentwicklung besser zu betonen und insgesamt zum Thema
Nahmobilität eigenständige Ziele festzulegen.
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass die Thematik ÖPNV und Nahmobilität,
soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht, in Kapitel 6
(Siedlung) und 8 (Verkehr und technische Infrastruktur) ausreichend
berücksichtigt ist.
Themenblock:
Den Radverkehrs in den Zielen des Kapitels 8 deutlicher
herauszustellen, um seine Bedeutung zu stärken. Gefordert werden
eigenständige Ziele zu diesem Thema.
Auch zum Thema Radverkehr haben Beteiligte, insbesondere Fachund Umweltverbände erneut hervorgehoben, dass die Bedeutung des
Radverkehrs als nachhaltiger Verkehrsträger im Entwurf des LEP
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
102
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
kaum genügend berücksichtigt wird. Es wird gefordert, den erklärten
Willen der Landesregierung zur Stärkung des Radverkehrs im LEP
zum Ausdruck zu bringen.
Erwiderungen
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass die Thematik Radverkehr, soweit
raumordnerischer Regelungsbedarf besteht, im LEP ausreichend
berücksichtigt ist. Dem wird insbesondere mit der Ausnahmeregelung
für den nichtmotorisierten Verkehr in
Ziel 8.1-2 Rechnung getragen.
Themenblock:
Die Entwicklung der Infrastruktur stärker in den Vordergrund zu
stellen.
Auch im zweiten Beteiligungsverfahren fordern Kommunalverbände,
integrierte Gesamtkonzepte für die Verkehrsplanung auch innerhalb
des LEP und darüber hinaus eine Gleichbehandlung aller
Verkehrsträger und eine stärkere Komponente zur Entwicklung einer
modernen und gut ausgebauten Verkehrsinfrastruktur.
Zu 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und
Verkehrsplanung
Ziel 8.1-1 blieb gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
unverändert – und ist somit nicht Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens.
Es wurden nur vereinzelte Stellungnahmen zur Verknüpfung von
Verkehrsträgerausbau und Siedlungsentwicklung abgegeben
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass der LEP Ziele und Grundsätze zum
Bereich Verkehr enthält, soweit raumordnerischer Regelungsbedarf
besteht. Der Entwurf des LEP kommt der Forderung nach einer
modernen und gut ausgebauten Infrastruktur in den Zielen 8.1-1 bis
8.1-12 nach.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Grundsatzes bzw. des
Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz.
Zu vereinzelten Anregungen, den Verkehrsträgerausbau mit der
Ausweisung neuer angebotsorientierter ASB und GIB zu verknüpfen,
wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren Stellung genommen.
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden in die
Abwägung einbezogen.
Zu 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum in
Zusammenhang mit Grundsatz (Ziel zu einem Grundsatz
103
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
geändert)
8.1-3 Verkehrstrassen,
Grundsätze 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz und
8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr
Ziel 8.1-2 und Grundsätze 8.1-4, 8.1-5 aus dem LEP-Entwurf vom
25.06.2013 blieben unverändert – sie sind nicht Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden eine Reihe von Bedenken
und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren von den
Beteiligten erneut vorgebracht. Ziel 8.1-3 wurde aufgrund von
Bedenken im Hinblick auf eine stringente Umsetzung in der
Regionalplanung in einen Grundsatz geändert.
Erwiderungen
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung des betreffenden Ziels bzw.
der Grundsätze 8.1-4 und 8.1-5 und der Erläuterungstexte dazu.
Ebenso ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine nochmalige
Änderung des Grundsatzes 8.1-3 bzw. des Erläuterungstextes dazu.
Die Wesentlichen Bedenken und Anregungen sind im Einzelnen
nachfolgend dargestellt:
Themenblock:
Verkehrsträgerdiskriminierung durch die Ausnahmeregelung für
nichtmotorisierte Mobilität und die Priorisierung des Schienenverkehrs
(Ziel 8.1-2)
Auch im zweiten Beteiligungsverfahren äußern Industrieverbände und
einzelne Kammern erneut ihre Kritik an den Zielsetzungen des
geänderten LEP-Entwurfs. Sie unterstellen der Zielformulierung eine
restriktive Grundhaltung mit dem Potential, die arg belasteten Straßen
noch stärker zu belasten als bisher. Darüber hinaus sei der zweite
Aspekt klar diskriminierend, indem dieser die nichtmotorisierte
Mobilität und die Schiene als Verkehrsträger im Güterverkehr von der
stringenten Regelung des Ziels ausnimmt.
X
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass die nichtmotorisierte Mobilität (z. B.
Radverkehr) und der Schienengüterverkehr ganz wesentlich zur
Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit des Verkehrs beitragen. Dies
rechtfertigt die vorgenommene Ausnahmeregelung. Eine
Diskriminierung ist darin nicht zu erkennen.
Themenblock:
Keine Verhinderung der Neuplanung von
Verkehrsinfrastruktur/Ortsumgehungen (Ziel 8.1-2)
104
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Nach wie vor kritisieren einige Kommunen und Industrieverbände,
zum Teil auch Kammern, dass der Vorrang des Ausbaus vorhandener
Verkehrswege gegenüber Neuplanungen z.B. aufgrund des Fehlens
bedeutender Straßenteilstücke, nicht uneingeschränkt unterstützt
werden kann. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, die regionale
und überregionale Straßenausstattung, insbesondere im Hinblick auf
Ortsumgehungen zielgerichtet zu ergänzen und an aktuelle
Erfordernisse anzupassen.
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass in Ziel 8.1-2 der Ausbau der
Verkehrsinfrastruktur ausdrücklich benannt und in Zusammenhang mit
Grundsatz 8.1-3 Trassen für Verkehrswege entsprechend dem Bedarf
zu bündeln und zu sichern sind. Die Planung und der Bau von
Ortsumgehungen werden durch das Ziel nicht behindert.
Themenblock:
Umformulierung von Ziel 8.1-3 zu einem Grundsatz wieder rückgängig
machen
Umweltverbände und Parteien weisen darauf hin, dass durch die
Umwandlung des Ziels in einen Grundsatz die von Ihnen unterstützte
Absicht eines flächensparenden Verkehrsträgerausbaus geschwächt
werden könnte.
Bereits im ersten Beteiligungsverfahren haben Beteiligte die
Formulierung dieses Ziels begrüßt. Die Anregung wurde deshalb in
die Abwägung einbezogen. Allerdings überwiegen die Bedenken
anderer Beteiligter im Hinblick auf die strikte Umsetzung des Ziels.
Insofern erscheint die Formulierung des Bündelungsprinzips im
Rahmen eines Grundsatzes angemessen.
Themenblock:
Ablehnung konkreter Schienenverkehrsprojekte, die in Ziel 8.1-4
benannt sind, insbesondere des Eiserner Rheins
Betroffene Städte und Gemeinden nutzen die Gelegenheit des 2.
Beteiligungsverfahrens, um erneut ihre Bedenken gegen die
Zielformulierung zu äußern, da sie in Zusammenhang mit dem
Grundsatz 8.1-4 die Vorwegnahme einer Trassenentscheidung für
konkrete Schienenverkehrsprojekte fürchten, dem sie nicht oder nur
unter bestimmten Bedingungen zustimmen könnten. Insbesondere
richten sich einige regional betroffene Kommunen, Kreise und Bürger
gegen die Neubauvarianten des "Eisernen Rheins".
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass im LEP einzelne, ggf. neu zu schaffende
Schienenverkehrstrassen in den Erläuterungen benannt sind, wenn
diese von außerordentlicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der
siedlungsräumlichen Erschließung des betroffenen Raumes bzw. des
Landes sind. Mit planerischer Flächenvorsorge in den Regionalplänen
105
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
sollen diese Trassen gegen konkurrierende Nutzungen, die die
spätere Nutzung als Schienenweg erschweren oder unmöglich
machen könnten, geschützt werden. Es wurde darauf hingewiesen,
dass die konkrete Linienführung einzelner, ggf. im Entwurf des LEP
benannter Trassen, in der Fachplanung erfolgt.
Themenblock:
Aufnahme weiterer Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes
und grenzüberschreitender Verbindungen
Eine Reihe von Beteiligten, u. a. Verkehrsministerien anderer Länder,
regen auch im 2. Beteiligungsverfahren an, bestimmte Strecken, die
bisher nicht im LEP-Entwurf aufgeführt sind, namentlich aufzuführen.
Zu 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in
Nordrhein-Westfalen
Das Ziel wurde gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 in Satz
2 und 3 geändert. Insbesondere in Satz 3 wird durch die Änderung
klargestellt, dass es explizit eine Entwicklungsoption für
regionalbedeutsame Flughäfen geben soll und dass
Wettbewerbsnachteile durch die in Satz 1 vorgenommene
Differenzierung nicht entstehen. Der Erläuterungstext wurde
entsprechend angepasst.
Dennoch sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, denen die
Änderungen nicht weit genug gehen und umgekehrt ebenso viele,
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass der Entwurf des LEP die Trassen des
transeuropäischen Verkehrsnetzes enthält, die für NRW eine
herausgehobene Bedeutung besitzen und für die konkrete
Ausbauvorhaben geplant und in der Bedarfsplanung enthalten sind.
Bei den grenzüberschreitenden Schienenverbindungen werden
diejenigen mit einem besonderen Nachholbedarf benannt. In den
Regionalplänen ist die Darstellung weiterer, aus regionaler Sicht
bedeutender Verbindungen möglich.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels bzw.
des Erläuterungstextes dazu.
106
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
denen die Änderungen zu weitgehend sind. Dies betrifft insbesondere:
Themenblock
Einstufung der Flughäfen wird abgelehnt bzw. unterstützt. Es wird der
Verzicht bzw. die Beibehaltung der Differenzierung zwischen landesund regionalbedeutsamen Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
gefordert.
Auch im 2. Beteiligungsverfahren lehnen viele Beteiligte, bestehend
aus Betreibern der regionalbedeutsamen Flughäfen, politischen
Vertretern der Regionen, Städten, Kreisen, Regionalräten,
Bezirksregierungen, Wirtschaftsvertretern und Kammern die
Einstufung der Flughäfen Weeze, Paderborn-Lippstadt und Dortmund
als regionalbedeutsam trotz der in Satz 3 im Hinblick auf vermeintliche
Wettbewerbsnachteile und Entwicklungshemmnisse vorgenommenen
Neuformulierung ab.
Demgegenüber begrüßt eine große Zahl von Beteiligten, u. a.
Regionalplanungsbehörden, Umweltverbänden,
Fluglärmschutzgemeinschaften, Bürgern und einzelnen, von Fluglärm
betroffene Gemeinden/Städten die vorgenommeine Unterteilung und
äußert sich kritisch zu der in Satz 3 vorgenommenen
Neuformulierung. Insbesondere befürchten sie ein unangemessenes
Entgegenkommen gegenüber Flughafenbetreibern.
Die Anregungen wurden in einer Vielzahl von Stellungnahmen in
vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren
vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren
umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Der
Anregung im Hinblick auf eine Änderung bzw. auf einen Verzicht der
Gliederung in landes- und regionalbedeutsam wird nicht gefolgt.
Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte,
die das Abwägungsergebnis beeinflussen könnten. Entsprechend wird
keine nochmalige Änderung des Ziels und des Erläuterungstextes
vorgenommen. Die im Entwurf des LEP vorgenommene Einstufung
der Flughäfen in landes- und regionalbedeutsam basiert auf der
geltenden Luftverkehrskonzeption des Landes. Diese Konzeption
bildet die fachliche Grundlage für die Formulierung von Festlegungen
im LEP-Entwurf zu Flughäfen in NRW. Bei Vorlage einer
überarbeiteten Luftverkehrskonzeption ist zu prüfen, ob die
Festlegungen im LEP anzupassen sind.
Vor dem Hintergrund der völlig divergierenden Stellungnahmen wurde
diese in Satz 1 des Ziels 8.1-6 festgelegte Einstufung nicht geändert.
Mit der Neuformulierung von Satz 3 wurde allerdings den Bedenken
Rechnung getragen, in denen eine Beeinträchtigung der
Wettbewerbsposition und eine Einschränkung der
Entwicklungsmöglichkeiten regionalbedeutsamer Flughäfen befürchtet
wurden. In den darüber hinaus geänderten Erläuterungen ist nun
klargestellt, dass die Landesregierung darüber entscheidet, ob die
Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen im
Einklang mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen
107
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
steht. Damit wird auch eine Entwicklungsperspektive für die
regionalbedeutsamen Flughäfen aufgenommen. Dies berücksichtigt
die Stellungnahmen der Flughäfen, der Wirtschaft und der Kammern
aus dem ersten Beteiligungsverfahren.
Die Entwicklung regionalbedeutsamer Flughäfen ist damit
landesplanerisch gesichert. Eine Änderung der Festlegung von
landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen ist zum gegenwärtigen
Zeitpunkt weder möglich noch erforderlich. Eine Beeinträchtigung oder
Einschränkung regionalbedeutsamer Flughäfen ist nicht gegeben.
Themenblock:
Änderung von Satz 3 des Ziels zurücknehmen
Einer große Zahl Beteiligter u. a. Umweltverbände,
Fluglärmschutzgemeinschaften, Bürger und einzelne, von Fluglärm
betroffene Gemeinden/Städte geht die in Satz 3 vorgenommene
Änderung zu weit. Sie fordern eine strikte Beschränkung der
Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen.
Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur Luftverkehrskonzeption
des Landes her. Damit wird ist gewährleistet, dass die Entwicklung
der Flughäfen bedarfsorientiert und in Zusammenhang mit der
Erfordernissen aller Flughäfen in NRW erfolgen muss.
Die Formulierung von Satz 3 stellt einen angemessenen Ausgleich
zwischen sehr unterschiedlichen Interessenslagen dar (s. o.
Themenblock Einstufung der Flughäfen).
Zu 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm und Grundsatz
8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Ziel 8.1-7 und Grundsatz 8.1-8 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
wurden nicht geändert. Geändert wurden die Erläuterungen zu Ziel
8.1-7 um klarzustellen, welche Grundlagen zur Berechnungsmethode
herangezogen werden. Grundsatz 8.1-8 ist nicht Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für ein Änderung des Ziels bzw. eine
nochmalige Änderung des Erläuterungstextes dazu.
Unabhängig von den in den Erläuterungen zu Ziel 8.1-7
vorgenommenen Änderungen haben einzelne Beteiligte erneut ihre
Bedenken im Hinblick auf eine unzureichende Formulierung des Ziels
108
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
wiederholt. Dies betrifft insbesondere:
Themenblock:
Regelung der Lärmschutzzonen und mangelnde Regelung der mit
dem Luftverkehr verbundenen Emissionen.
Naturschutz- und Umweltverbände richten sich -wie schon im ersten
Beteiligungsverfahren- gegen die Darstellung erweiterter
Lärmschutzzonen, da sie befürchten, dass damit nur der Luftverkehr
ausgedehnt werden soll.
Bürger, Fluglärmschutzgemeinschaften und betroffenen Kommunen
fordern erneut stringentere Ziele zum Schutz vor Fluglärm mit klaren
Regelungen zu den Betriebszeiten.
Die Anregung wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren
vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren
gewürdigt und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass Lärmschutzzonen grundsätzlich zwei
Funktionen haben, sie sollen den Betrieb des Flughafens sichern und
die Wohnbevölkerung vor Fluglärm schützen, insofern kann den
Bedenken im Hinblick auf die Ausdehnung des Luftverkehrs im
Allgemeinen nicht gefolgt werden.
Regelungen der Betriebszeiten sind nicht Gegenstand
raumordnerischer Regelungen des LEP.
Themenblock:
Stärkere Restriktionen für die Bauleitplanung in erweiterten
Lärmschutzzonen bzw. Abwehr solcher Einschränkungen in
Grundsatz 8.1-8
Erneut fordern einzelne Flughäfen, dass die für die Bauleitplanung
verantwortlichen Kommunen im LEP verpflichtet werden, in diesen
Bereichen keine allgemeinen oder reinen Wohngebiete auszuweisen.
Dagegen wehren sich wiederum betroffene Kommunen. Das
vorgeschlagene Ziel wird als ausreichend betrachtet. Weitergehende
Regelungen gingen zu weit, da sie die kommunale Planungshoheit zu
stark einschränkten.
Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form
bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass ein so weitgehender Eingriff in die
kommunale Planungshoheit sachlich nicht gerechtfertigt ist. In den
Bauleitplänen sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu
beachten. Damit ist ausreichend gewährleistet, dass die
entsprechenden Belange berücksichtigt werden.
Zu 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
109
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Ziel 8.1-9 wurde gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013
geändert. Es werden weitere Städte benannt, die Standorte
landesbedeutsamer Häfen sind. Darüber hinaus wurden redaktionelle
Änderungen in den Erläuterungen vorgenommen und der Bezug zum
Hafenkonzept wurde gestrichen, da das Konzept zum Zeitpunkt des
zweiten Beteiligungsverfahrens noch nicht verabschiedet war.
Stellungnahmen betreffen insbesondere:
Erwiderungen
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels,
allerdings werden Anregungen im Erläuterungstext aufgegriffen und
an den entsprechenden Stellen wird eine redaktionelle Anpassung
vorgenommen.
Themenblock:
Häfen als GIB-Sondergebiete, Nichtanrechnung der Hafenflächen auf
den GIB-Bedarf.
Regionalplanungsbehörden, Bezirksregierungen, Kammern und
Wirtschaftsverbände heben hervor, dass sie die Heraushebung von
landesbedeutsamen Häfen positiv bewerten; allerdings weisen sie
auch darauf hin, dass der besondere Flächenbedarf als Flächenbedarf
des Landes zu einer Nichtanrechnung der Hafenflächen in diesen
Standorten auf den Gesamtbedarf an GIB-Flächen führen muss.
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren gewürdigt und in die
Abwägung einbezogen.
Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für
ein anderes Abwägungsergebnis. Allerdings wird auf die die
Hafenflächen gemäß Hafenkonzept betreffenden neuen
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 hingewiesen.
Themenblock:
Ergänzung weiterer Städte mit landesbedeutsamen Häfen,
Konkretisierung der Hafenstandorte und Wiederherstellung des
Bezugs zum Hafenkonzept
Einzelne Hafenbetreiber, Städte und die Wasser- und
Schifffahrtsdirektion regen an, weitere Häfen als landesbedeutsam
einzustufen bzw. die Standorte in Köln zu aktualisieren.
Regionalplanungsbehörden regen an, die Zuordnung der Häfen zu
den Städten klarzustellen. Das Ziel ist mangels konkreter Benennung
der Standorte bezogen auf die Städte Düsseldorf und Köln und die
Städte Voerde/Wesel nicht bestimmbar.
Darüber hinaus wird gefordert, den im Entwurf zum ersten
Die Anregungen im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Städte mit
landesbedeutsamen Häfen wurden in mehreren Stellungnahmen in
vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren
vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren
umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen.
Die Benennung der Städte erfolgt auf der Basis in Absatz 4 genannten
Kriterien. Entsprechend sind die Städte Emmerich, Rheinberg und
Voerde im 2. Entwurf des LEP ebenso als Standorte mit
110
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Beteiligungsverfahren noch enthaltenen Bezug zum Hafenkonzept
wieder aufzunehmen. Insbesondere, weil das Hafenkonzept nun
vorliegt und Widersprüche zwischen Landesentwicklungsplan und
Hafenkonzept vermieden werden müssen.
Erwiderungen
landesbedeutsamen Häfen eingestuft worden, da die Kriterien dort
erfüllt werden. Für die angeregte Aufnahme weiterer Häfen in
zusätzlich zu benennenden Städten fehlt derzeit die Grundlage. In
diesen Standorten werden die genannten Voraussetzungen (Absatz 4
der Erläuterungen) nicht bzw. noch nicht erfüllt.
Den zahlreichen Anregungen im Hinblick auf eine fehlende
Bestimmtheit des Ziels bezogen auf die Städte Düsseldorf, Köln und
Voerde/Wesel soll gefolgt werden. In den Erläuterungen soll eine
entsprechende
redaktionelle
Ergänzung
der
Erläuterung
vorgenommen werden. Damit ist gewährleistet, dass das LEP-Ziel
eindeutig bestimmbar ist.
Das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzepts des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde am 29.03.2016 auf der Internetseite des
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
veröffentlicht. Entsprechend soll ein Querbezug auf die Aussagen des
Hafenkonzeptes, soweit eine Beziehung zu den Zielen des LEP
gegeben ist, in den LEP als redaktionelle Änderung aufgenommen
werden.
111
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Themenblock:
Ablehnungen der Festlegungen landesbedeutsamer Häfen, alle Häfen
sind gleichermaßen von Bedeutung für die Binnenschifffahrt.
Nichtanrechnung der Flächenbedarfe im Rahmen des
Siedlungsflächenmonitorings und Aufnahme von privaten
Industriehäfen in die Liste landesbedeutsamer Häfen
Die Wirtschaft in NRW lehnt die Einstufung der Hafenstandorte in
landesbedeutsame und andere Standorte weiterhin ab. Alle
öffentlichen Häfen in NRW sind landesbedeutsam und sollten somit
flächenintensiven Großvorhaben gleichgestellt werden. Die
verwendeten Kriterien für landesbedeutsame Häfen können dann
entfallen. Es ist auch sicherzustellen, dass die Flächenbedarfe für
landesbedeutsame Häfen nicht im Siedlungsflächenmonitoring
angerechnet werden.
In diesem Zusammenhang wird gefordert, auch die nichtöffentlichen
Häfen in NRW in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen. Die
aktuellen Auswertungen zeigen, dass die Umschlagmengen für einige
private Industriehäfen in den Jahren 2010 bis 2015 im 5-Jahresmittel
deutlich über 2 Mio. t/Jahr liegen. Damit werden die quantitativen
Anforderungen an einen landesbedeutsamen Hafen erreicht. Es wird
angeregt, in der Erläuterung zu 8.1.-9 klarzustellen, dass auch für
größere private Industriehäfen die Standortpotenziale zu sichern sind
und sie vor dem Heranrücken von Nutzungen die geeignet sind, die
Hafennutzung einzuschränken, zu schützen sind.
Die Anregungen im Hinblick auf eine Ablehnung der Einstufung
bestimmter Häfen als landesbedeutsam bzw. ersatzweis die
Forderung, alle öffentliche Häfen als landesbedeutsam einzustufen,
wurden in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits
im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum
ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die
Abwägung einbezogen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen. Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Die Anregung im Hinblick auf eine Nicht-Anrechnung der
Flächenbedarfe im Rahmen des Siedlungsflächenmonitorings wurde
bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs
vorgebracht und abschließend abgewogen.
Bezüglich der Anrechnung der Bedarfe im Siedlungsflächenmonitoring
wird im Übrigen auf die die Hafenflächen gemäß Hafenkonzept
betreffenden neuen Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 hingewiesen.
Der LEP-Entwurf enthält in Ziel 8.1-9 Vorgaben zu
landesbedeutsamen Häfen, um diese in ihrer Funktion als i. d. R.
trimodale Umschlagsknotenpunkte mit Logistikfunktionen planerisch
zu sichern. Landesbedeutsam sind diejenigen öffentlichen Häfen, die
aufgrund der Höhe ihres Umschlagsvolumens oder des
wasserseitigen Containerumschlags bzw. ihrer besonderen
standortpolitischen Bedeutung eine für das Land herausragende Rolle
einnehmen. Hierzu liegen Untersuchungen des MBWSV vor, die in
das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes
Nordrhein-Westfalen eingegangen sind. Industriehäfen dienen in der
Regel als Umschlagstelle einzelner Unternehmen. Ziel 8.1-9
112
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
verpflichtet Regional- und Bauleitplanung zur Sicherung der
landesbedeutsamen Häfen und greift damit aus überörtlichen
Gründen zulässigerweise in die regionale und kommunale
Planungshoheit ein. Ein solcher Eingriff ist für Häfen einzelner
Unternehmen aus Sicht des Landes nicht hinreichend zu begründen.
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dürfte eine Bevorzugung
einzelner privater Häfen problematisch sein. Vor diesem Hintergrund
macht Ziel 8.1-9 nur Vorgaben für die aus den öffentlichen Häfen
ausgewählten landesbedeutsamen öffentlichen Häfen.
Zentraler raumordnerischer Aspekt bei Industriehäfen ist ein
Umgebungsschutz gegen heranrückende empfindliche Nutzungen, die
Restriktionen für den Betrieb des Hafens bedeuten könnten. Hier kann
der Grundsatz 6.3-2 des LEP-Entwurfs weiterhelfen. Dieser fordert
Regional- und Bauleitplanung dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass
durch das Heranrücken anderer Nutzungen die
Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und
Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Die Erläuterungen
zu Grundsatz 6.3-2 werden um einen Hinweis auf die Industriehäfen
ergänzt.
Entsprechend ergeben sich aus der Stellungnahme keine neuen
Gesichtspunkte für eine Änderung an dieser Stelle.
Themenblock:
Kapazitätssteigerung statt Ausbau, Der Ausbau der Hafeninfrastruktur
belastet Umwelt und Bürger in nicht akzeptabler Weise
Naturschutz- und Umweltverbände fordern auch im Rahmen des 2.
Beteiligungsverfahrens, keinen weiteren Ausbau der Häfen zu
ermöglichen. Priorität müssten Kapazitätsverbesserungen an den
vorhandenen Standorten haben. Eingriffe in Natur und Landschaft
seien zu vermeiden.
Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form
bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass zum Zweck der Verlagerung des
Güterverkehrs von der Straße auf Schiene/Wasserstraße auch der
Ausbau der Umschlagsinfrastruktur und der dazugehörigen Anlagen
gehört. Die Frage der Freirauminanspruchnahme wird im
113
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Regionalplanverfahren geprüft und ist schon aus Gründen der
Umsetzbarkeit zwingend auf den Nachweis des Bedarfs und der
Unvermeidbarkeit des Eingriffs am Standort angewiesen.
Mehrere Beteiligte wehren sich gegen den Ausbau von Häfen, da
nach ihrer Auffassung der Bedarf nicht ausreichend begründet ist und
damit ein nicht nachvollziehbarer und unverhältnismäßiger Eingriff in
die Belange des Natur- und Umweltschutzes und in die
Schutzbedürfnisse angrenzender Wohnbevölkerung vorgenommen
wird. Sie bemängeln, dass den Festlegungen im LEP die Grundlagen
fehlen. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes und der
Anwohner werden nicht ausreichend berücksichtigt, somit liegt ein
Abwägungsdefizit des LEP bezogen auf Ziel 8.1-9 vor.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes
Nordrhein-Westfalen bildet die Grundlage im Hinblick auf die
erforderlichen standortbezogenen Bedarfe und die räumliche
Verteilung der Standorte. Daraus ergibt sich die Begründung für die
konkrete Festlegung landesbedeutsamer Häfen in NRW. Darüber
hinaus enthält das Konzept Hinweise auf Restriktionen bei der
konkreten Umsetzung neuer Hafenflächen entsprechend den
standortbezogenen Bedarfszahlen.
Die Ermittlung des Bedarfs für Hafenentwicklungen im Bereich
Umschlag und Logistik wurden im Auftrag des Landes durch
Gutachter vorgenommen. Damit ist die Benennung der Standorte im
LEP bedarfsbezogen und nicht angebotsorientiert. Das
Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes NordrheinWestfalen wurde am 29.03.2016 auf der Internetseite des
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
veröffentlicht und ist somit Teil der Landespolitik.
Auf der Ebene der Regionalplanung werden die raumbedeutsamen
Belange konkretisiert und Ebenen-spezifisch abgewogen. In diesem
Zusammenhang werden auch die erforderlichen umweltrechtlichen
Prüfungen vorgenommen. Die beteiligten Bürger haben im Rahmen
dieses Verfahrens die Möglichkeit, ihre privaten Belange dort
einzubringen.
Themenblock:
Umschlagterminals des Kombinierten Verkehrs nicht schlechter
stellen als landesbedeutsamen Häfen, Ruhehäfen im LEP sichern.
Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs sollen vom
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung im
114
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Schutzgedanken des LEP ebenfalls profitieren können Weiter wird
gefordert. die Einrichtung von Ruhehäfen im LEP zu verankern.
Es wird gefordert, dass die Sicherung und Entwicklung der
Hafenstandorte im Einklang mit dem neuen Wasserstraßenverkehrsund Logistikkonzept des Landes erfolgen muss und der Verweis auf
das Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept des Landes
Nordrhein-Westfalen soll wieder eingeführt werden.
Zu 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser, Ziel
8.1-11 Schienennetz und Ziel 8.1-12 Erreichbarkeit
Grundsatz 8.1-10 bleibt gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2016
unverändert – und ist nicht Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden eine Reihe von Bedenken
und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren von den
Beteiligten erneut vorgebracht. Insbesondere wurde vorgebracht:
Erwiderungen
Hinblick auf eine Zielfestlegung für alle Umschlagterminals des
Kombinierten Verkehrs und Übernachtungshäfen wird nicht gefolgt, da
bereits im ersten Beteiligungsverfahren zum LEP-Entwurf
entsprechende Anregungen vorgebracht und abschließend
abgewogen wurden. Auf die Erwiderung zu diesen Stellungnahmen
aus dem ersten Beteiligungsverfahren wird verwiesen. Entsprechend
ergeben sich hierzu keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute
Änderung dieses Abwägungsergebnisses.
Dass Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzepts des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde am 29.03.2016 auf der Internetseite des
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
veröffentlicht. Entsprechend soll ein Querbezug auf die Aussagen des
Hafenkonzeptes, soweit eine Beziehung zu den Zielen des LEP
gegeben ist, in den LEP als redaktionelle Änderung aufgenommen
werden. Entsprechend ist auch sichergestellt, dass der LEP-Entwurf
mit dem Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzepts des Landes
Nordrhein-Westfalen in Einklang steht.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Grundsatzes 8.1-10 bzw.
der Erläuterungstexte dazu.
Themenblock:
Lärmschutz entlang von Trassen des Schienengüterverkehrs
Eine Reihe von betroffenen Städten entlang von bedeutenden
Schienenverkehrstrassen wiederholen ihren Hinweis, dass das Ziel
erhebliche Lärmbeeinträchtigungen mit sich bringe, da die relevanten
Schienenwege in den betroffenen Siedlungsbereichen größtenteils
durch dicht bebaute Gebiete verlaufen.
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass die konkrete Planung einer Baumaßnahme
115
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Sie vermissen „eine eigenständige Zielaussage zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärmimmissionen des Schienengüterverkehrs“.
inkl. der ggf. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen Angelegenheit
der Fachplanung ist.
In Ziel 8.1-11 wird gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2016 der
Begriff Schienenverkehr durch den Begriff Öffentlichen Verkehr
ersetzt. In einigen Stellungnahmen wird dies sowohl begrüßt als auch
abgelehnt.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Ziels 8.1-11 bzw. der
Erläuterungstexte dazu.
Ziel 8.1-12 bleibt gegenüber dem Entwurf vom 25.06.2016
unverändert und ist nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens.
Dennoch werden eine Reihe von Bedenken und Anregungen aus dem
ersten Beteiligungsverfahren von den Beteiligten erneut vorgebracht.
Die Wesentliche ist:
X
Erwiderungen
Die Anregungen wurden in einigen Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen. Die neue Formulierung schließt alle
geeigneten Formen der Anbindung mit öffentlichen Verkehrsträgern
ein. Gesichtspunkte einer qualitativ hochwertigen Erschließung und
die Präferenz für den Schienenverkehr werden in den Erläuterungen
hervorgehoben. Insofern bietet die geänderte Zielsetzung mehr
Spielräume, insbesondere für die Nahverkehrsplanung.
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Ziels und des
Erläuterungstextes dazu.
Themenblock:
Selbstverpflichtung des Landes zur Finanzierung der Grund- und
Mittelzentren und ihrer Schienenverbindungen
Einige Kommunen, Kreisen und weitere Beteiligte, wiederholen ihre
Anregung, „das Ziel sollte dahingehend erweitert werden, dass die an
das Schienennetz angeschlossenen Grundzentren/Mittelzentren auf
Dauer erhalten und unterhalten werden sollen. Sie gehen davon aus,
dass dies eine Selbstbindung des Landes bewirkt, „auskömmliche
Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes
bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen
Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form
bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen. Der Entwurf des LEP wird insofern
nicht geändert.
Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen und/oder der
Ausstattung der zentralen Orte liegt nicht in der Zuständigkeit der
116
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Teilräumen des Landes zu gewährleisten“.
Erwiderungen
Raumordnung. Die Frage der Prioritäten für den Ausbau der
Verkehrsinfrastruktur wird in den Bedarfsplänen des Bundes und des
Landes und den SPNV/ÖPNV betreffen in der Nahverkehrsplanung
festgelegt.
Themenblock:
Auch Grundzentren an das Schienennetz anschließen
Gemeinden mit der Funktion eines Grundzentrums wiederholen ihre
Forderung, dass dieses Ziel nicht nur für die Ober- und Mittelzentren
gelten dürfe. Auch die Grundzentren sind bedarfsgerecht an den
Schienenverkehr anzubinden. Sie erwarten darüber hinaus eine
entsprechende dauerhafte Sicherung der ggf. vorhandenen Strecken
und fordern einen weiteren Ausbau.
Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form
bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen. Der Entwurf des LEP wird insofern
nicht geändert.
Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt.
Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit
anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit
gewährleistet. Die fehlende Nennung von Grundzentren schließt eine
Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines
Haltepunktes an einer vorhandenen oder geplanten
Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der
ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der
Nahverkehrsplanung.
Themenblock:
Beachtung der Belange des Wirtschaftsverkehrs
Kammern und Wirtschaftsverbände nutzen die Gelegenheit des 2.
Beteiligungsverfahrens, um erneut darauf hinzuweisen, dass die
Erreichbarkeit der Grund-, Mittel- und Oberzentren nahezu
ausschließlich unter dem Aspekt des Personenverkehrs und des
ÖPNVs betrachtet wird. Die Wirtschaftsverkehre sowie der
motorisierte Individualverkehr finden hier keine Berücksichtigung und
sind infolgedessen zu ergänzen.
Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form
bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen. Der Entwurf des LEP wird insofern
nicht geändert. Auf die Erwiderung zu diesen Stellungnahmen wird
verwiesen.
Darin wird klargestellt, dass Ziel 8.1-12 eine angemessene
Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen
117
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
der Daseinsvorsorge als wichtigen Baustein zur Gewährleistung
gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes in
den Vordergrund stellt. Dabei haben die öffentlichen Verkehrsmittel,
da sie allen Bevölkerungsgruppen den Zugang zu diesen
Einrichtungen ermöglichen, Priorität. Dies wird auch in Grundsatz 2-2
hervorgehoben, in dem die Sicherung der Erreichbarkeit der zentralen
Orte und die Gewährleistung der Mobilität auch für den zunehmenden
Anteil an Bevölkerungsgruppen mit Einschränkungen durch öffentliche
Verkehrsmittel gefordert werden.
Zu Kap. 8.2 Transport in Leitungen
Zu 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Grundsatz 8.2-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens.
In der Erläuterung zum Grundsatz 8.2-1 wurde lediglich das Wort
„regelmäßig“ und der Hinweis „Es kann auch Fallkonstellationen
geben, in denen eine Bündelung nicht sinnvoll ist (z. B. bei
Sicherheitsproblemen, Kapazitätsproblemen etc.).“ ergänzt.
Ein Beteiligter spricht sich für mehr Neutrassierungen aus. Die
Definition des Begriffs „Trassen“ wird von zwei Beteiligten erneut
aufgegriffen. Ein Beteiligter sieht erneut Bedarf, in den LEP
Regelungen zu den nachgelagerten Fachverfahren aufzunehmen. Ein
Beteiligter regt an, in die o. g. Klammer auch den Naturschutz
aufzuführen. Ein Beteiligter sieht die Bündelung mit Bahntrassen
erneut kritisch.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die vorgenommenen Ergänzungen in der Erläuterung zum Grundsatz
8.2-1 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren
zurück. In Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen
Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren werden die
Ergänzungen in der Erläuterung zum Grundsatz 8.2-1 beibehalten.
Zu 8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen
Das ursprüngliche Ziel 8.2-2 wurde nach dem ersten
Beteiligungsverfahren in einen Grundsatz 8.2-1 geändert und
umformuliert, ohne die inhaltlichen Grundaussagen zu ändern. Die
Erläuterungen zu 8.2-2 blieben unverändert.
118
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Der Grundsatz 8.2-2 soll wieder in ein Ziel
geändert werden.
Einige Beteiligte sprechen sich dafür aus, den Grundsatz 8.2-2
wieder, wie vor dem ersten Beteiligungsverfahren, in ein Ziel zu
ändern.
Themenblock: Die Änderung in einen Grundsatz bzw. die
Umformulierung werden begrüßt. Der Grundsatz ist akzeptabel.
Mehrere Beteiligte begrüßen die Änderung in einen Grundsatz und die
Umformulierung.
Themenblock: Der Grundsatz soll gestrichen werden.
Einige Beteiligte regen an, den Grundsatz zu streichen, da es
parallele Regelungen im § 43h EnWG gibt.
Themenblock: Die Erdverkabelung soll nicht nur auf neuen
Trassen, sondern auch bei Bündelungen gefordert werden.
Ein Beteiligter regt an, die Erdverkabelung nicht nur auf neuen
Trassen, sondern auch bei Bündelungen zu fordern.
Erwiderungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Abwägung, 8.2-2 von einem Ziel zu einem Grundsatz abzustufen,
erfolgte bereits im ersten Beteiligungsverfahren.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die vorgenommenen Änderungen zum Grundsatz 8.2-2 gehen auf
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In
Abwägung mit diesen und den Anregungen aus dem zweiten
Beteiligungsverfahren werden die Änderungen beibehalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Anregung wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren
abgewogen. Aufgrund noch bestehender bundesrechtlicher
Restriktionen (siehe § 43h EnWG) kann im LEP eine Erdverkabelung
rechtlich nur bei neuen Trassen gefordert werden.
Themenblock: Der Grundsatz soll aus Gründen des
Naturschutzes umformuliert werden.
Zwei Beteiligte schlagen eine Umformulierung vor, mit dem Ziel, die
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
119
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Natur besser vor Hochspannungsleitungen zu schützen.
Die vorgenommenen Änderungen zum Grundsatz 8.2-2 gehen auf
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In
Abwägung mit diesen und den Anregungen aus dem zweiten
Beteiligungsverfahren werden die Änderungen beibehalten.
Themenblock: Der Grundsatz wird aus land- und
forstwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.
Ein Beteiligter lehnt eine Erdverkabelung aus Gründen der Land- und
Forstwirtschaft ab.
Der Naturschutz wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren mit
abgewogen. Ausnahmen aufgrund des Naturschutzes sind bereits im
parallel rechtsgültigen § 43 h EnWG enthalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum
Grundsatz 8.2-5 folgender Absatz ergänzt wurde:
„Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft
sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“
Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Das ursprüngliche Ziel 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf wurde nach dem
ersten Beteiligungsverfahren in einen Grundsatz 8.2-3 und ein Ziel
8.2-4 aufgeteilt und umformuliert. Die Erläuterungen zum Grundsatz
8.2-3 wurden dementsprechend geändert.
Auf Grundlage des 2. Beteiligungsverfahrens wird der Grundsatz 8.2-3
nicht mehr geändert. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem
Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem
ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen
Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und
den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Themenblock: Die Änderung des Grundsatzes 8.2-3 wird begrüßt.
Die Herabstufung von einem Ziel zu einem Grundsatz wird
begrüßt. Der Grundsatz ist praxisgerecht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
120
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Mehrere Beteiligte begrüßen den neuen Grundsatz 8.2-3.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Themenblock: Streichung des Grundsatzes / Grundsätzliche
Ablehnung des Grundsatzes
Einige Beteiligte regen an, den Grundsatz 8.2-3 zu streichen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In
Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem
zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert
beibehalten.
Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach
Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten
Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Themenblock: „mindergenutzte“ Leitungen
Ein Beteiligter regt an, den Grundsatz 8.2-3 auch auf sog.
„mindergenutze“ Leitungen anzuwenden, wenn also z.B. auf rechtlich
gesicherte Leitungstrassen mit 220 kV derzeit nur
Hochspannungsleitung mit z.B. 110 kV betrieben werden.
Themenblock: Der Grundsatz wird aus land- und
forstwirtschaftlicher Sicht abgelehnt.
Ein Beteiligter lehnt eine Erdverkabelung aus Gründen der Land- und
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Auf der Ebene des LEP können nicht alle denkbaren Einzelfälle im
Detail geregelt werden. Mit der Formulierung "zu rechtlich gesicherten
Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV" ist allerdings
klargestellt, dass es darauf ankommt, für welche Spannungsebene die
Leitung zugelassen ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum
121
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Forstwirtschaft ab.
Erwiderungen
Grundsatz 8.2-5 folgender Absatz ergänzt wurde:
„Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft
sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“
Themenblock: Erhöhung des kommunalen Planungsspielraums
Ein Beteiligter stellt fest, dass der Grundsatz 8.2-3 den kommunalen
Planungsspielraum erhöht.
Themenblock: Kritik aus dem ersten Beteiligungsverfahren
wurde aufgegriffen. Die Konfliktsituationen werden relativiert.
Einige Beteiligte stellen fest, dass die Landesregierung die Kritik aus
dem ersten Beteiligungsverfahren in vielen Punkten aufgegriffen hat.
Durch die Änderung des Ziels 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf in einen
Grundsatz 8.2-3 und eine Ziel 8.2-4 im zweiten LEP-Entwurf werden
die Konflikte vermindert / relativiert.
Themenblock: Abstände von über 400 m
Ein Beteiligter sieht Forderungen anderer Beteiligter nach einem
Abstand von über 400 m (1000 m) nicht mit dem Gesundheitsschutz
vereinbar. Solche Forderungen würden der Verhinderung von Trassen
dienen.
Themenblock: Diese Neuregelung entspricht einer Forderung der
kommunalen Spitzenverbände und erhöht den kommunalen
Planungsspielraum für Arrondierungsmaßnahmen.
Ein Beteiligter stellt fest, dass die Forderung der kommunalen
Spitzenverbände aus dem ersten Beteiligungsverfahren erfüllt wurde
und der kommunale Planungsspielraum erhöht wurde.
Themenblock: Vogelschutzgebiete
Ein Beteiligter spricht sich für eine pauschale Regelung zu
Vogelschutzgebieten im LEP aus.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Diese Auffassung wird geteilt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
122
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Der Grundsatz 8.2-3 soll gestrichen werden. Die
Abstände sind nicht ausreichend begründet. Es sollen keine
Abstände zwischen Wohnbebauung und
Höchstspannungsleitungen festgelegt werden. Neue
Höchstspannungsleitungen werden abgelehnt.
Ein Beteiligter lehnt den Grundsatz 8.2-3 ab. Er hält eine
Abstandsregelung ab. Zugleich werden neue
Höchstspannungsleitungen abgelehnt.
Themenblock: Der Grundsatz 8.2-3 soll in ein Ziel umgewandelt
werden.
Ein Beteiligter betrachtet die Abstandsregelung zwischen
Wohnbebauung und Höchstspannungsleitungen für so wichtig, dass
dieses Anliegen Zielqualität erlangen sollt.
Erwiderungen
Das Thema Vogelschutzgebiete wurde bereits im ersten
Beteiligungsverfahren mit abgewogen. Bei Vogelschutzgebieten muss
im nachgelagerten Fachverfahren im Einzelfall abgewogen werden,
wo und wie eine Trasse geplant werden kann. Eine pauschale
Regelung auf der Ebene des LEP ist nicht sinnvoll.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In
Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem
zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert
beibehalten.
Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach
Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten
Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In
Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem
zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert
beibehalten.
123
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach
Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten
Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Zu 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
Das ursprüngliche Ziel 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf wurde nach dem
ersten Beteiligungsverfahren in einen Grundsatz 8.2-3 und ein Ziel
8.2-4 aufgeteilt und umformuliert. Die Erläuterungen zum Grundsatz
8.2-4 wurden dementsprechend geändert.
Auf Grundlage des 2. Beteiligungsverfahrens wird das Ziel 8.2-4 nicht
mehr geändert. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz
8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und
zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Themenblock: Das neue Ziel 8.2-4 wird begrüßt.
Mehrere Beteiligte begrüßen das neue Ziel 8.2-3.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Themenblock: Das Ziel wird aus land- und forstwirtschaftlicher
Sicht abgelehnt.
Ein Beteiligter lehnt eine Erdverkabelung aus Gründen der Land- und
Forstwirtschaft ab.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum
Grundsatz 8.2-5 folgender Absatz ergänzt wurde:
„Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft
sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“
124
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: In den Erläuterungen soll der Zeitpunkt, ab wann
das Ziel zur Anwendung kommt, geändert werden.
Ein Beteiligter regt an, dass die Erläuterungen zum Ziel 8.2-4
dahingehend geändert werden, dass die Anwendbarkeit nicht auf
Leitungen beschränkt ist, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
LEP noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde, sondern
auch auf Leitungen ausgeweitet wird, mit deren Bau noch nicht
begonnen wurde.
Themenblock: Kritik aus dem ersten Beteiligungsverfahren
wurde aufgegriffen. Die Konfliktsituationen werden relativiert. Die
Einwendungen aus dem 1. Beteiligungsverfahren haben sich
durch die Änderung erledigt.
Einige Beteiligte stellen fest, dass die Landesregierung die Kritik aus
dem ersten Beteiligungsverfahren in vielen Punkten aufgegriffen hat.
Durch die Änderung des Ziels 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf in einen
Grundsatz 8.2-3 und eine Ziel 8.2-4 im zweiten LEP-Entwurf werden
die Konflikte vermindert / relativiert.
Themenblock: Von anderen Beteiligten geforderte Abstände von
über 400 m sind falsch.
Ein Beteiligter sieht Forderungen nach einem Abstand von über 400 m
(1000 m) nicht mit dem Gesundheitsschutz vereinbar. Solche
Forderungen würden der Verhinderung von Trassen dienen.
Themenblock: Änderung der Abstände.
Ein Beteiligter schlägt vor, dass die Abstände nicht nur zu
bestehenden Gebäuden und Anlagen eingehalten werden, sondern
auch zu derartigen Bauleitplänen und Regionalplanbereichen, die
noch nicht realisiert sind.
Erwiderungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Der Zeitpunkt des Baubeginns wäre zu spät. Rechtskräftige
Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem Bau erteilt wurden, würden
durch den LEP wieder in Frage gestellt werden. Dies ist nicht sinnvoll.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Diese Auffassung wird geteilt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach
Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten
Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
125
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Die Abstände sollen auch bei der Bündelung
eingehalten werden.
Einige Beteiligte fordern, dass die Abstände auch bei Bündelungen
eingehalten werden.
Themenblock: Das Ziel soll gestrichen werden.
Einige Beteiligte regen an, das Ziel 8.2-4 zu streichen, da es nicht
praxisgerecht sei.
Erwiderungen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach
Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten
Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Der Aspekt der „Abstände bei Bündelung“ wurde bereits im ersten
Beteiligungsverfahren mit abgewogen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf
Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In
Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem
zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert
beibehalten.
Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach
Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten
Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer
Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen
der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen.
Zu 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von
Höchstspannungsleitungen
Grundsatz 8.2-5 wurde im 1. Beteiligungsverfahren umformuliert, ohne
126
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
die Grundaussage zu verändern. Da sich im Verlauf des 2.
Beteiligungsverfahrens die bundesrechtlichen Vorgaben überraschend
geändert haben, ist noch einmal eine geringfügige Umformulierung
des Grundsatzes erforderlich, um eine Kompatibilität mit dem
Bundesrecht herzustellen.
Themenblock: Anpassung an die zwischenzeitlich geänderten
bundesrechtlichen Rahmenbedingungen.
Mehrere Beteiligte stellen fest, dass der Grundsatz angesichts des im
Dezember 2015 (also innerhalb der 2. Beteiligungsfrist zum LEP) auf
Bundesebene verabschiedeten „Gesetzes zur Änderung von
Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus“ angepasst
werden sollte.
Themenblock: Ergänzung zur Wirtschaftlichkeit.
Ein Beteiligter regt an, dass der Grundsatz 8.2-6 um eine Aussage zur
Wirtschaftlichkeit ergänzt wird.
Themenblock: Grundsatz streichen.
Ein Beteiligter regt an, den Grundsatz zu streichen.
Themenblock: land- und fortwirtschaftliche Belange
Einige, wenige Beteiligte sehen die Belange der Land- und
Fortwirtschaft nicht ausreichend gewürdigt.
Erwiderungen
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit geändert. Der Grundsatz 8.2-5 wird
umformuliert und somit an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage
auf Bundesebene angepasst.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Der Grundsatz 8.2-5 ist eine Ergänzung der bundesrechtlicher
Regelungen (Bundesbedarfsplangesetz,
Energieleitungsausbaugesetz, Energiewirtschaftsgesetz,...). Ob eine
Höchstspannungsleitung im konkreten Einzelfall als Erdkabel
ausgeführt werden kann oder muss ist im Wesentlichen über das
Bundesrecht geregelt. Bei den bundesrechtlichen Regelungen werden
die Koste bei der Gesetzgebung mit betrachtet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP wird insoweit nicht geändert.
Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum
Grundsatz 8.2-5 der Passus ergänz wird: „Die Belange des
Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft sollen bei der
Planung mit abgewogen werden.“.
Zu 8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
127
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Grundsatz 8.2-6 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2.
Beteiligungsverfahrens.
Themenblock: Es wird angeregt, den Ausbau des bestehenden
Wärmenetzes nicht nur für das Ruhrgebiet besonders hervor zu
heben, sondern auch das Rheinland mit seinen Metropolen.
Diese Anregung macht ein Beteiligter.
Erwiderungen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht geändert.
Sie betrifft Festlegungen, die bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs
unverändert beibehalten wurden und insofern kein Gegenstand des
zweiten Beteiligungsverfahrens sind.
In der Bekanntmachung zum zweiten Beteiligungsverfahren wurde
darauf hingewiesen, dass dieses zweite Beteiligungsverfahren nur "zu
den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans"
durchgeführt wird und dass "Stellungnahmen zu den geänderten
Teilen des Entwurfs des neuen LEP NRW" abgegeben werden
können.
Zu 8.2-6 (alt, 1. LEP-Entwurf) Grundsatz Landesbedeutsame
Rohrleitungskorridore
Grundsatz 8.2-6 wurde im 1. Beteiligungsverfahren gestrichen. Die
Abwägung aller diesbezüglichen Stellungnahmen erfolgte bereits im 1.
Beteiligungsverfahren. Neue Aspekte wurden im 2.
Beteiligungsverfahren nicht vorgetragen. Im 2. Beteiligungsverfahren
erfolgt keine Änderung.
Themenblock:
Einige Beteiligte hinterfragen die Streichung des Grundsatzes nach
dem ersten Beteiligungsverfahren.
Die Abwägung erfolgte im 1. Beteiligungsverfahren.
Zu Kap. 8.3 Entsorgung
Zu 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
128
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock:
Die Ziele 8.3-1 bis 8.3-3 und Grundsatz 8.3-4 blieben unverändert –
kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden
eine Reihe von Bedenken und Anregungen aus dem ersten
Beteiligungsverfahren von den Beteiligten erneut vorgebracht. Die
Wesentlichen sind im Einzelnen nachfolgend dargestellt:
Erwiderungen
Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich
keine Gesichtspunkte für eine Änderung der Ziele und Grundsätze
und der Erläuterungstexte dazu.
Zuordnung zum Freiraum prüfen/Darstellung als Vorranggebiete
Wie schon im ersten Beteiligungsverfahren regen Beteiligte an,
Deponiestandorte als Vorranggebiete mit der Wirkung von
Eignungsbereichen darzustellen. Begründung: Zur Gewährleistung
einer bedarfsgerechten Steuerung und zum Zweck der Vermeidung
von Überkapazitäten muss eine Ausschlusswirkung erzielt werden.
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass eine Darstellung der Deponien in der
Regionalplanung erfolgt. Die gewünschte Darstellung als
Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebiet setzt eine
umfassende landesweite Standortfestlegung voraus, die ausreichend
ist, eine Ausschlusswirkung zu erzielen. Dies liegt nicht vor.
Deponieaufstockung als Ziel formulieren//Einbeziehung von
Rohstoffgewinnungsflächen
Auch im zweiten Beteiligungsverfahren regen Fachverbände an, dass
eine mögliche Nutzung stillgelegter Deponien durch Aufstockung als
Ziel formuliert werden soll, in dem die Einbeziehung von vorhandenen
Standorten in die Standortsuche einbezogen wird.
In Ergänzung regen Bau- und Rohstoffindustrie an, dass auch die
Eignung von bisherigen und künftigen Rohstoffgewinnungsflächen als
Standorte für Deponien in die Prüfung einbezogen werden soll. Es
sollte in die Zielformulierung aufgenommen werden, dass die Eignung
und mögliche Nutzung stillgelegter oder bereits ausgebeuteter
Rohstofflagerstätten zu prüfen ist.
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass die Vorgabe, vorhandene Deponien primär
zu nutzen eine zu restriktive Festlegung der Landesplanung
gegenüber der Fachplanung darstellt, da sie einen einseitigen Eingriff
in die zu untersuchenden Standortkriterien bedeuten würde.
Bei der Auswahl von Standorten für die Rohstoffgewinnung spielt die
mögliche Nutzung des Bereichs für eine spätere Deponie keine Rolle.
Dementsprechend ist es nicht sinnvoll, im LEP eine generelle
129
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Regelung in Form eines Ziels festzulegen.
Themenblock:
Entwicklung von Deponiestandorten zu Entsorgungszentren nicht
behindern.
Einzelne Städte und Kreise wiederholen ihre Forderung aus dem
ersten Beteiligungsverfahren im Hinblick auf eine Klarstellung in den
Erläuterungen zum Umfang der Ausnahmen an. Grund: "Bei
kommunalen Deponiestandorten hat sich im Laufe der Zeit häufig eine
Entwicklung zu Entsorgungszentren ergeben. Diese Entwicklung im
kommunalen Bereich sollte nicht behindert werden, weil keine Abfälle
mehr deponiert werden."
Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer
Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der
Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt
und in die Abwägung einbezogen.
Es wurde klargestellt, dass die beschriebene Entwicklung durch die
Zielformulierung nicht behindert wird.
Zu Kapitel 9 – Rohstoffversorgung
Zu Kapitel 9.1-1 – Lagerstättensicherung
Zu 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von
Rohstoffvorkommen
Grundsatz 9.1-1 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 9.1-2 Grundsatz Substitution
Grundsatz 9.1-2 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Grundsatz 9.1-3 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu Kapitel 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
Zu 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe
130
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
nichtenergetische Rohstoffe
Ziel 9.2-1 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Ziel 9.2-2 blieb unverändert – die Erläuterung hierzu wurde
redaktionell und klarstellend im 2. Entwurf ergänzt. (20 Jahre für
Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Im
Hinblick auf die vielfältigen Nutzungskonflikte, die mit Abgrabungen
verbunden sind, sollen diese Versorgungszeiträume bei neuen
Regionalplänen nicht wesentlich überschritten werden. Bereits
regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können
entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen.
Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgrabungen
außerhalb von BSAB sind auf die Versorgungsräume anzurechnen.
Erwiderungen
Die Anregungen betreffen Festlegungen, die bei der Überarbeitung
des LEP-Entwurfs nicht geändert wurden und insofern nicht mehr
Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahren waren.
Zu 9.2-3 (alt) Ziel Tabugebiete
Ziel 9.2-3 (alt) wurde im 2. Entwurf gestrichen
Themenblock: Beibehaltung Ziel Tabugebiete
Zahlreiche Beteiligte fordern die Beibehaltung des Zieles 9.2-3
Tabugebiet, einige Beteiligte befürworteten die Streichung.
Die Beibehaltung des Ziels würde die Möglichkeit eröffnen, bei der
Festlegung von BSAB auch perspektivische Unterschutzstellung zu
berücksichtigen. Fachrechtliche Regelungen seine dagegen
bestandsorientiert.
Als Ergebnis der Abwägung im ersten Beteiligungsverfahren wurden
das Ziel 9.2-3 gestrichen. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten im
zweiten Beteiligungsverfahren ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis.
Die raumordnerische Festlegung von Bereichen für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nicht energetische
Rohstoffe (BSAB) basiert auf einem gesamträumlichen Konzept, dass
die für die Rohstoffgewinnung ungeeigneten Flächen identifiziert und
ausscheidet. Dabei muss zwischen fachrechtlich ungeeigneten
Flächen (harten Tabukriterien) und nach dem Willen des Plangebers,
planerisch ungeeigneten Flächen (weichen Tabukriterien)
131
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
unterschieden werden. Diese rechtlich zwingende Differenzierung
schließt die Berücksichtigung einer perspektivischen
Unterschutzstellung von Flächen in einem Ziel der Raumordnung aus.
Themenblock: Streichung Ziel Tabugebiete
Die Beteiligten, die die Streichung befürworten, verweisen dagegen
auf die fachrechtlichen Regelungen, die als ausreichend bewertet
werden.
Die fachrechtlichen Regelungen bieten einen ausreichenden
gesetzlichen Rahmen für die gesamträumlichen Konzepte zur
regionalplanerischen Festlegung der BSAB.
Zu 9.2-4 (alt) Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
Grundsatz 9.2-4 (alt) wurde im 2. Entwurf gestrichen
Themenblock: Beibehaltung Grundsatz zusätzliche Tabugebiete
Zahlreiche Beteiligte fordern die Beibehaltung des Grundsatzes 9.2-4
Zusätzliche Tabugebiete, einige Beteiligte befürworteten die
Streichung.
Als Ergebnis der Abwägung im ersten Beteiligungsverfahren wurde
Grundsatz 9.2-4 gestrichen. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten
im zweiten Beteiligungsverfahren ergeben sich keine neuen
Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis.
Themenblock: Streichung Grundsatz zusätzliche Tabugebiete
Die Streichung des Grundsatzes 9.2-4 Zusätzlichen Tabugebiete
würde schutzwürdige und schützenswerte Gebiete nicht mehr vor
einer Inanspruchnahme durch die Rohstoffgewinnung schützen.
Nationalparke, Natura 2000-Gebiete und Wasserschutzgebiete sollen
jedoch für die Abgrabung von Kies und anderen nichtenergetischen
Rohstoffen tabu sein.
Die benannten schutzwürdigen Gebiete sind im Rahmen einer das
jeweilige Planungsgebiet umfassenden schlüssigen
Gesamtkonzeption für die Rohstoffsicherung auf Ebene der
Regionalplanung zu berücksichtigen, sodass eine Tabuisierung schon
im LEP nicht zielführend ist.
Fachgesetzliche Regelungen z. B. zu Naturschutz- und
Wasserschutzgebieten oder zu Natura 2000-Gebieten werden von
den LEP-Festlegungen nicht in Frage gestellt. Auch von daher bedarf
es keiner weiteren Festlegung.
Zu 9.2-3 Ziel Fortschreibung
132
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Ziel 9.2-3 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung
Ziel 9.2-4 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Grundsatz 9.2-5 blieb unverändert.
Die Erläuterungen wurden geringfügig im 2. Entwurf ergänzt.
Keine Stellungnahmen
Zu Kapitel 9.3 – Energetische Rohstoffe
Zu 9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
133
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Ziel 9.3-1 bleibt unverändert
In der Erläuterung hierzu wurden folgende die Aussagen klarstellend
ergänzt:
„Am 9. April 2014 hat die Landesregierung die Entscheidung
getroffen, eine neue Leitentscheidung zur Braunkohle zu erarbeiten.
Das politische Ziel dabei ist, auf die Umsiedlung des Ortsteils
Holzweiler der Stadt Erkelenz verzichten zu können. Abhängig davon
ist der Braunkohlenplan Garzweiler II entsprechend zu ändern. Die
Leitentscheidung bezieht sich auf eine räumliche Begrenzung des
Tagebaues Garzweiler II, nicht auf eine zeitliche Begrenzung.“
Themenblock: Braunkohlengewinnung:
Die schon im 1. Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken
gegen den Abbau der Braunkohle werden erneut vorgebracht.
Insbesondere stünde der Abbau und die Verstromung der Braunkohle
im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP-Entwurfs in den
Kapiteln 4 und 10.
Themenblock: Überprüfung von Braunkohlenplänen
Darüber hinaus wird auf § 30 Landesplanungsgesetz verwiesen. Nach
dieser gesetzlichen Regelung sei ein Braunkohlenplan zunächst zu
überprüfen und dann erforderlichenfalls zu ändern. Die neue
Erläuterung impliziere dagegen einen Automatismus für die Änderung
von Braunkohlenplänen und sei insofern missverständlich.
Aus den Stellungnahmen der Beteiligten im zweiten
Beteiligungsverfahren ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für
ein anderes Abwägungsergebnis. Es besteht kein Widerspruch
zwischen dem Ziel 9.3-1 Braunkohlenplänen und den Festlegungen
im Kapitel 4 und 10.
Der LEP verweist nur auf die bestehenden Braunkohlenpläne.
Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche
nicht erforderlich. Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die
genehmigten Abbaugebiete ergeben (Umsiedlungsabschnitte, ggfs.
Leitungsbau) bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne.
Die Änderung von Braunkohlenplänen ist im § 30
Landesplanungsgesetz geregelt. Danach überprüft der
Braunkohlenausschuss, ob eine wesentliche Änderung der
Grundannahmen vorliegt und ob eine Änderung des
134
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Braunkohlenplans erforderlich ist. Diese Prüfkompetenz des
Braunkohlenausschusses wird durch die Erläuterungen zu Ziel 9.3-1
Braunkohlenplänen nicht eingeschränkt.
Zu 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des
Steinkohlenbergbaus
Ziel 9.3-2 bleibt unverändert
In den Erläuterungen wurden Aussagen zur Gewinnung von Erdgas
aus unkonventionellen Erdgasvorkommen gestrichen und stattdessen
in das Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen
Lagerstätten aufgenommen.
Themenblock: Bauliche Nachfolgenutzung
In den Erläuterungen zu Ziel 9.3-2 Nachfolgenutzung für Standorte
des Steinkohlenbergbaus wird ausgeführt, dass eine bauliche
Folgenutzung bei isoliert im Freiraum liegenden Standorten
ausscheidet. Die Festlegungen zur Darstellung von Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen in Ziel 6.3-3 sehen für
Brachflächen eine Ausnahme vor, auf welche unter Ziel 9.3-2 zur
Klarstellung verwiesen werden sollte.
Der Anregung wird gefolgt: Bei isoliert im Freiraum liegenden
Standorten kann eine bauliche Nachfolgenutzung bereits versiegelter
Flächen gemäß der Ausnahmeregelung des Zieles 6.3-3 erfolgen. Es
ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die insbesondere der
ökologischen Bedeutung des umgebenden Freiraums und seiner
Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung trägt.
Ein entsprechender Hinweis wird in die Erläuterungen zu Ziel 9.3-2
aufgenommen: „… Davon abweichend kann eine im Freiraum
liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festgelegt werden nach den Voraussetzung von Ziel 6.3-3
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen.“
Themenblock: Nachfolgenutzung Braunkohletagebau
Es wird ein landesplanerisches Ziel gefordert, nachdem die
Die Grundzüge der Oberflächengestaltung und
Wiedernutzbarmachung sind bereits raumverträglich in den
135
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Nachfolgenutzung im Braunkohlentagebau raumverträglich zu
gestalten ist.
Erwiderungen
Braunkohlenplänen zu den einzelnen Tagebauen festgelegt. Der
Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im Rheinischen Revier ist
langfristig über die vorliegenden Braunkohlenpläne Inden, Hambach
und Garzweiler gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer
Abbaubereiche ist nicht erforderlich.
Zu 9.3-3 Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
Ziel 9.3-3 wurde im 2. Entwurf gestrichen
Themenblock: Verkippung von Bergematerial
Es wurde darauf hingewiesen, dass bis Ende 2018 / Anfang 2019
noch die Notwendigkeit besteht, Bergematerial auf den dafür
vorgesehenen Flächen zu deponieren.
Die Streichung des Zieles 9.3-3 Bergehalden des
Steinkohlenbergbaus stellt die Verkippung von Bergematerial auf
geeignete Flächen nicht in Frage.
Zu Kapitel 10 – Energieversorgung
Zu Kapitel 10.1 Energiestruktur
Zu 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
Grundsatz 10.1-1 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert - kein
Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens.
Begriffliche Klarstellung in den Erläuterungen: Es wird der Begriff
Übertragungsnetz durch Netz ersetzt.
Zu 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die
Energieversorgung
Grundsatz 10.1-2 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und
136
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Speicherung von Energie
Grundsatz 10.1-3 und Erläuterungen wurden nicht verändert.
Erwiderungen
Ergänzende Klarstellung: In Zusammenhang mit den Ausführungen
zur Nutzung von Kavernen als Energiespeicher (Druckluft als
Energiespeicher) in den Erläuterungen zu Grundsatz 9.2-5 wird diese
Speichermöglichkeit hier wiederholt und in den Erläuterungen
aufgeführt werden.
Zu 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Ziel 10.1-4 bleibt unverändert
In den Erläuterungen wurde klargestellt: „Regionale und kommunale
Planungsträger haben die technisch erschließbaren und wirtschaftlich
nutzbaren Potentiale der Kraft-Wärme- Kopplung auszuschöpfen (s.
auch Grundsatz 6.1-7).“
Themenblock: Umwandlung in Grundsatz
In den Stellungnahmen wird oftmals die Position aus dem ersten
Beteiligungsverfahren wiederholt, die sich in vielen Fällen gegen eine
Zielformulierung zur Kraft-Wärme-Koppelung ausspricht oder
ergänzend eine Umwandlung in einen Grundsatz fordert. Als
Begründung wird angeführt, dass das Ziel nicht endabgewogen sei.
Auch sei die Ergänzung der Erläuterung nicht ausreichend, da der
Begriff „wirtschaftliche Potenziale“ eine offene Formulierung sei.
Themenblock: Siedlungsentwicklung im Umfeld
Ebenso sei es unverhältnismäßig, die Siedlungsentwicklung auf das
Umfeld von Abwärme produzierende Betriebe zu beschränken.
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den
Anregungen wird nicht gefolgt. Über die sinngemäß aus anderen
Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren wiederholten
Anregungen wurde bereits im Rahmen der Abwägung entschieden.
Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für
ein anderes Abwägungsergebnis.
In der Erläuterung zum Ziel 10.1-4 wird bezüglich der Potentiale der
kombinierten Kraft-Wärme-Koppelung auf die praktisch nutzbaren,
technisch-wirtschaftliche Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung
abgestellt. Damit wird verdeutlicht, dass die Regional- und
insbesondere die Bauleitplanung vor dem Hintergrund der jeweiligen
örtlichen Verhältnisse und der technisch erschließbaren und
wirtschaftlich nutzbaren Potentiale angepasste planerische
137
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Festlegungen treffen können. Der Bezug zu den jeweiligen örtlichen
Verhältnissen und den tatsächlich nutzbaren Potenzialen macht
deutlich, dass sich die Siedlungsentwicklung nicht auf das Umfeld
Abwärme produzierender Betriebe beschränken muss.
Zu Kapitel 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung
erneuerbarer Energien
In Ziel 10.2-1 und den zugehörigen Erläuterungen wurden
Ausnahmen für die grundsätzlich vorrangige Nutzung für erneuerbarer
Energien klargestellt. (Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung
für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann
entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional
abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen
Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur
vorgesehen sind.)
Themenblock: Umwandlung in Grundsatz
In vielen Stellungnahmen wird – wie bereits im 1.
Beteiligungsverfahren - eine Umwandlung in einen Grundsatz
gefordert. Auch mit der klarstellenden Ergänzung führe das Ziel zu
einer Einschränkung der kommunalen Planungshoheit, da in Bezug
auf den Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes kein
Abwägungsspielraum bleibe. Die Vorfestlegung auf die Nutzung
erneuerbarer Energien wird kritisiert.
Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten
Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im
Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben
sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes
Abwägungsergebnis.
Die im Ziel formulierten Ausnahmen beziehen sich auf bestimmte
bereits vorhandene Nutzungen (Kultur) und auf bereits entsprechend
vorgesehene städtebauliche Nachnutzungskonzepte. Für Tourismus
und Naherholung sind keine zusätzlichen Ausnahmen erforderlich, da
sie grundsätzlich eine Nutzung durch erneuerbare Energien nicht
ausschließen. Bei Halden und Deponien mit besonderer Bedeutung
für den Biotop- und Artenschutz ist eine Verträglichkeit der Nutzung
durch Erneuerbare Energien im Einzelfall zu bewerten.
Zu 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergie
138
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Ziel 10.2-2 (alt) wurde verändert und inhaltlich in Ziel 10.2-2
Vorranggebiete für die Windenergienutzung und den neuen Grundsatz
10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
geteilt.
X
Themenblock: Festlegungen für die Windenergienutzung
269 verschiedene Stellungnahmen (!) beziehen sich auf Ziel 10.2-2.
Von einzelnen Bürgern sind inhaltsgleiche Stellungnahmen in großer
Zahl (über 1000) eingegangen, die sich – wie bereits im 1.
Beteiligungsverfahren - gegen die Windenergie aussprechen. Dabei
spielen u.a. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, Fragen des
Gesundheits- und des Naturschutzes, der optisch bedrängenden
Wirkung, des Tourismus und der Immobilienwerte eine Rolle.
Einige Stellungnahmen fordern hingegen eine Beibehaltung der
ursprünglichen Zielfestlegung mit verbindlicher Zielvorgabe des
Umfangs der Flächen für die Regionalplanung; andere begrüßen
dagegen die Herabstufung in einen Grundsatz, was die
Rechtssicherheit für die kommunale Planung erhöhe.
Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten
Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im
Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben
sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes
Abwägungsergebnis.
Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine
außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen
auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus
Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird
deshalb als Ziel beibehalten.
Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten
Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche
Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschaftsund Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten.
Deshalb wurden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in
einen Grundsatz überführt.
Nach aktuellem Kenntnisstand, der mit der Fachinformation des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) vom 03.08.2012 bestätigt wurde, liegen die Schallimmissionen
von Windenergieanlagen im Infraschallbereich deutlich unterhalb der
menschlichen Wahrnehmungsschwelle und damit auch deutlich
unterhalb einer denkbaren Wirkschwelle. Nach heutigem
Kenntnisstand ist bei diesen Pegeln von keiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung auszugehen (vgl. Kap. 5.2.1.1 Lärm, WindenergieErlass vom 04.11.2015). Entscheidend ist aber die Bewertung unter
139
X
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten im konkreten
Genehmigungsverfahren. Ebenso werden die Fragen des Natur- und
Artenschutzes im Rahmen der nachgeordneten Planungen und in den
konkreten Genehmigungsverfahren untersucht und bewertet.
Themenblock: Kommunale Planungshoheit
Weiter wenden sich – wie im 1. Beteiligungsverfahren - insbesondere
die Stellungnahmen aus dem kommunalen Umfeld vielfach gegen die
regionalplanerischen Festlegungen und die damit verbundenen
Anpassungspflichten für die kommunale Planung.
Bezüglich der kommunalen Planungshoheit ist darauf hinzuweisen,
dass das Grundgesetz den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht
der Selbstverwaltung gewährleistet, sondern es lässt dieses gemäß
Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu.
Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen
des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der
Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen
von höherem Gewicht gerechtfertigt ist.
Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht
entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 BverwG 4
CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut
bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 4 BN 3.14, Rn.7).
Zu 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die
Windenergienutzung
Ziel 10.2-2 (alt) wurde verändert und inhaltlich in Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung und den neuen Grundsatz 10.2-3
Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung geteilt.
Themenblock: Umwandlung in Grundsatz
Viele Stellungnahmen begrüßen die Herabstufung der
Flächenvorgaben zu einem Grundsatz.
Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten
Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im
Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben
140
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Kommunale Planungshoheit
Wiederholt werden die Bedenken aus dem 1. Beteiligungsverfahren
hinsichtlich der kommunalen Planungshoheit und entsprechender
Umsetzungsprobleme auf kommunaler Ebene. Häufig wird auch
gefordert, konkrete Flächenvorgaben zu streichen.
.
Erwiderungen
sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes
Abwägungsergebnis.
Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im
"Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen.
Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele
anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus
Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen.
Zu 10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Grundsatz 10.2-4 bleibt unverändert
In den Erläuterungen wurde klargestellt, dass mit den Repowering
auch eine Reduzierung von Umweltbelastungen erreicht werden kann.
Klargestellt wurde auch, dass bauleitplanerische Höhenbegrenzungen
ein Hemmnis für das Repowering sein können.
In den Stellungnahmen wird dem Grundsatz bzw. der Ergänzung
bezüglich der Überprüfung von Höhenbegrenzungen überwiegend
zugestimmt.
Zu 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung
In Ziel 10.2-5 wurde der Begriff „Hauptschienenwege“ durch den
Begriff „Schienenwege mit überregionaler Bedeutung“ redaktionell
berichtigt.
Die Stellungnahmen wiederholen vielfach die schon im ersten
Beteiligungsverfahren vorgebbrachten Argumente. Ziel 10.2-5 wird
vielfach befürwortet, teilweise im Detail kritisiert oder abgelehnt.
Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten
Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im
Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben
141
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Dachflächenpotential und Ausnahmen
Im Hinblick auf das enormen Dachflächenpotential dicht besiedelter
Regionen und dem hohen Nutzungsdruck auf den Freiraum, trägt das
Ziel zum Schutz des Freiraumes bei.
Vor dem Hintergrund, dass im LEP das Ziel formuliert ist, bis zum Jahr
2025 30 % der Stromversorgung im Land NRW durch erneuerbare
Energien zu decken, bewerten anderen Beteiligten dagegen die
Einschränkung zur Inanspruchnahme von Freiflächen durch
Solarenergie kritisch.
Erwiderungen
sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes
Abwägungsergebnis.
Neben dem großen Potential an geeigneten Flächen im
Gebäudebestand sollen großflächige Solarenergieanlagen auf
geeignete Standorte gesteuert werden, die in den Ausnahmen im Ziel
genannt werden. Die Zielformulierung wird somit beibehalten; auch
gelten die genannten Ausnahmen unter dem Vorbehalt, dass ein
Standort mit den Schutz- und Nutzungsfunktionen der jeweiligen
Festlegungen im Regionalplan vereinbar ist.
Zu Kapitel 10.3 – Kraftwerksstandorte und Fracking
Zu 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
Grundsatz 10.3-1 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan
festzulegende Standorte
Grundsatz 10.3-2 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Grundsatz 10.3-3 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert
– kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens
Zu 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen
Lagerstätten
Ziel 10.3-4 wurde neu aufgenommen.
Zahlreiche Stellungnahmen, vielfach auch von kommunaler Seite,
begrüßen das Ziel 10.3-4. Bedenken werden zu folgenden
Themenblöcken vorgetragen:
142
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Themenblock: Ausschluss von Fracking auch für andere
Rohstoffgewinnungen
Das Ziel soll um den Rohstoff Erdöl und die Aufsuchung von Erdöl
und Erdgas erweitert werden. Als Grund werden vergleichbare Risiken
wie beim Fracking von Erdgas genannt.
Themenblock: Begriffe „unkonventionelle Lagerstätte“ und
„Fracking“
Die Begriffe "unkonventionelle Lagerstätten" sowie "Fracking" werden
als zu unbestimmt bewertet.
Erwiderungen
Der Entwurf des LEP wird in Ziel 10.3-4 dahingehend klargestellt,
dass die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten
mittels Einsatz von Frackingtechnologie ausgeschlossen wird. Damit
wird deutlich gemacht, was im Beteiligungsverfahren zu Unklarheiten
geführt hat, dass nicht jegliche Gewinnung von Erdgas
ausgeschlossen wird, sondern nur die Gewinnung mittels der
Frackingtechnologie. In den Erläuterungen wird darüber hinaus
ergänzt werden, was unter unkonventionellen Lagerstätten zu
verstehen ist. Eine Erdölförderung hat derzeit keine Bedeutung in
NRW.
Die Erläuterungen wurden dahingehend ergänzt, dass im Rahmen der
Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in unkonventionellen
Lagerstätten aber erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und
Umwelt erzeugt werden können. Darüber hinaus besteht kein
raumordnungsrechtlicher Regelungsbedarf.
Themenblock: Kein Frackingausschluss
Der Landesentwicklungsplan bzw. Planungsrecht dürfe nicht dazu
genutzt werden, die Anwendung bestimmter Technologien
grundsätzlich auszuschließen; dies gilt umso mehr für neue und noch
entwicklungsfähige Technologien. Dieses auch deshalb nicht, weil der
Bundesgesetzgeber Fracking unter Berücksichtigung bestimmter
Auflagen ermöglichen möchte.
Durch den Einsatz der Fracking-Technologie sind erhebliche
Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen;
die Reichweite hiermit verbundener Risiken ist derzeit nicht
abschätzbar. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand kann
sowohl das Gefährdungs- als auch das Risikopotenzial der
Technologie nicht abschließend bewertet werden. Insgesamt
überwiegen der bestehende Raumwiderstand, die wissenschaftlichen
Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen und die technologische
Unsicherheit einer sicheren Verhinderung von schädlichen
Auswirkungen von Frackingvorhaben gegenüber den Vorteilen von
Frackingnutzungen. Sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale von
Frackingnutzungen zukünftig wissenschaftlich und technologisch
ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden könnten, ist eine
Neubewertung des Raumwiderstandes von Frackingvorhaben in
143
Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen
Erwiderungen
Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen.
Rechtliche Zulässigkeit des Ziels
Die rechtliche Zulässigkeit eines Frackingausschlusses als Ziel der
Raumordnung wird in Frage gestellt.
Die rechtliche Zulässigkeit als Ziel der Raumordnung ist gegeben.
Solange nicht die Möglichkeit einer irreversiblen Schädigung des
Raumes ausgeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der
Raumordnung, Räume so zu erhalten und zu schützen, dass andere
Nutzungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin eröffnet sind. Auch
die Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit
des Menschen, Schutz von Gewässern, insb. Grundwasser, Natur und
Landschaft, Boden) streitet für ein hohes Maß an (Risiko-)Vorsorge
und letztlich für einen derzeitigen Ausschluss der Frackingnutzung.
144