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Info GB (Anlage 1 - Abwägung Landesregierung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,6 MB
Datum
21.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:05
Aktualisiert
12.09.16, 16:05

Inhalt der Datei

Anlage D1 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zur Begründung Zu Kapitel 1 - Einleitung Zu 1. Einleitung X X Zu 1.1 Neue Herausforderungen Mehrheitlich wird auf die Flüchtlingszustrom und die Auswirkungen auf die demografische Entwicklung hingewiesen Zu 1.2 Demografischen Wandel gestalten Vielfach wurde angemerkt und kritisiert, dass die Ausführungen zum demografischen Wandel und die auf der Grundlage der neuen Bevölkerungsvorausberechnung des IT.NRW 2014 bis 2040/60 aktualisierten Bevölkerungsdaten nicht den seit dem Jahr 2014 stark angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern nach NRW und die hierdurch notwendigen weiteren Wohnbauflächen zur Schaffung eines angemessenen Wohnraums für diese Migranten und ihre möglicherweise nachziehenden Familien berücksichtige. s. Erwiderung zu 1.2 Der aktuelle LEP-Entwurf ist so angelegt, dass er den unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der Regionen in Nordrhein-Westfalen gerecht wird - auch der aktuellen Flüchtlingssituation. Hinzu kommt, dass über die in Ziel 6.1-1 enthaltene Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, nicht nur flächensparend, sondern auch bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen, gewährleistet ist, dass allen zukünftigen Bevölkerungsentwicklungen (sowohl Wachstum als auch Schrumpfung) Rechnung getragen werden kann. Verdeutlicht wird dieses nochmals dadurch, dass gemäß Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 bei Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe auf die jeweils aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung abzustellen ist. Der so ermittelte Bedarf an Wohneinheiten wird dann anhand siedlungsstrukturtypischer Dichten in Flächen umgerechnet. Der LEP-Entwurf wird insoweit ergänzt, als in Unterkapitel 1.2 auf die Flüchtlingssituation in 2015 eingegangen wird.“ Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zu 1.3 nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen Aus kommunaler Sicht wurde vielfach begrüßt, dass zur Entwicklung des Wirtschaftsstandortes NRW die Formulierungen ergänzt wurden. Dies sei auch aus wirtschaftlicher Sicht positiv zu bewerten, da in den Zielen insbesondere auch auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eingegangen werde, die auf eine Entwicklungsperspektive angewiesen sind. Ebenso sei positiv anzumerken, dass auf die regionalen Besonderheiten bei der Flächenentwicklung eingegangen werden soll. X Angeregt wurde in Absatz 2 Satz 2 (S. 6) die Worte „Handel und Handwerk“ zu ergänzen, da auch diese Unternehmen maßgeblich zur Wertschöpfung, zum Wohlstand, zu Arbeitsplätzen und zur sozialen Sicherung beitragen und daher nicht vernachlässigt werden sollten.. Der Verband der Chemischen Industrie e.V. Landesverband NRW hatte die Ergänzung der Einleitung um einen Passus zur Chemischen Industrie in Nordrhein-Westfalen angeregt und dazu einen Formulierungsvorschlag vorgelegt. Seite 9 Absatz 5 (Wachstum und Innovation fördern): Der Satzbau und Inhalt sei unverständlich und neu zu formulieren Seite 10 (weiche Standortfaktoren entwickeln) Angeregt wurde neben den Angeboten für Sport, Erholung, Freizeit und Tourismus auch das Kulturangebot aufzunehmen Dies sei bei der Entwicklung der weichen Standortfaktoren zu ergänzen, denn es gehöre eindeutig dazu. Zudem sollte es ergänzend heißen: "lebenswerte Städte und Gemeinden". Der Anregung wird gefolgt. Dieser Anregung wird insoweit gefolgt, dass in der Einleitung nachstehende Absatz ergänzt wurde: „Die chemische Industrie hat für NRW und für die nordrheinwestfälische Industrie eine besondere Bedeutung. Sie ist als rohstoffintensive Branche auf eine sichere, kontinuierliche Versorgung mit gasförmigen und flüssigen Rohstoffen sowie Produkten angewiesen. Rohrfernleitungen haben dabei als Transportmittel für den Transport der häufig kontinuierlich benötigten Mengen eine hohe Bedeutung. Dies gilt auch für den Verbund mit den Nachbarländern. (siehe Grundsatz 8.2-1 und Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-1). Absatz 5 wird umformuliert. Der Anregung wird gefolgt 2 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zu 1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen 95 % des Textes blieb unverändert. Die Stellungnahmen zu 1.4 bezogen sich daher auf zum größten Teil auf Textpassagen, die nicht Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens waren. Positiv hervorgehoben wurde in Kapitel 1.4 die Ergänzung zur Gewinnung von Erdgas und in diesem Zusammenhang die Festlegung zum Ausschluss der Fracking-Technologie. Zu Kapitel 2 – Räumliche Struktur des Landes Zu Ziel 2-1 - Zentralörtliche Gliederung Ziel 2-1 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu Grundsatz 2-2 Daseinsvorsorge Grundsatz 2-2 blieb unverändert. Mehrere Beteiligte weisen auf die hohe Bedeutung des Ausbaus einer flächendeckenden, zukunftsweisenden Breitbandversorgung in allen Teilen Nordrhein-Westfalens hin und bitten um Klarstellung, dass die digitale Infrastruktur unabhängig von dem System Zentraler Orte flächendeckend ausgebaut werden soll. X Der Anregung wird durch eine Ergänzung im Grundsatz gefolgt. Zu Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Ziel 2-3 Absätze 1 und 2 blieben unverändert. In Abs. 3 erfolgte eine Klarstellung zur Eigenentwicklung der regionalplanerisch dem Freiraum zugeordneten Ortsteile und zur Entwicklung dort vorhandener Betriebe. In Abs. 4 wurde eine Festlegung zur Zulässigkeit von Sonderbauflächen im Freiraum ergänzt. 3 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen X Themenblock: Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile Die Festlegung zur (Eigen-)Entwicklung kleinerer Ortsteile und dort vorhandener Betriebe wird von zahlreichen Beteiligten begrüßt. Viele Beteiligte wiederholen aber auch Bedenken des 1. Beteiligungsverfahrens, die Beschränkung auf Eigenentwicklung sei überzogen. Z.T. wird der zugrunde gelegte Schwellenwert von 2000 Einwohnern in Frage gestellt. Um im Einzelfall eine über den Eigenbedarf hinausgehende Siedlungsentwicklung abzudecken, wird u.a. gefordert, hier auch die Neuansiedlung von Betrieben zu ermöglichen oder die Entwicklungsmöglichkeiten von Ortsteilen im Freiraum nicht über ein Ziel, sondern nur über einen Grundsatz der Raumordnung zu regeln. Einige Beteiligte weisen auf Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern in großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden hin, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile Erwiderungen Die Anregungen zur Entwicklung kleinerer Ortsteile wurden in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Der Schwellenwert der regionalplanerischen Darstellung von Siedlungsbereichen ist aus der DVO zum LPlG übernommen. Kleinere Siedlungen haben i.d.R. keine zentralörtlich bedeutsamen Einrichtungen. An der zielförmigen Festlegung wird im dichtbesiedelten NRW im Sinne einer konsequenten Steuerung der Siedlungsentwicklung festgehalten. Die Forderung, in den kleineren Ortsteilen über den Eigenbedarf hinaus Siedlungsflächen auszuweisen, hätte eine überdurchschnittliche Entwicklung dieser Ortsteile zur Folge und steht in grundsätzlichem Widerspruch zur Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im 5. Absatz der Erläuterungen zu Ziel 2-3 klargestellt wird, dass bei bestehendem Entwicklungsbedarf und fehlenden Möglichkeiten der Weiterentwicklung bereits regionalplanerisch festgelegter Siedlungsbereiche die Entwicklung eines kleineren Ortsteils vorgesehen werden kann, der dann regionalplanerisch als Siedlungsbereich festzulegen ist. Dies ist mit der Formulierung "erfüllen oder erfüllen werden" im Ziel 23 zum Ausdruck gebracht und abweichend von Grundsatz 6.2-1 möglich. Auf die z.T. im Rahmen der Eigenentwicklung erforderliche Sicherung von öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und 4 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen übernehmen. Zur Sicherung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen in diesen versorgenden Ortsteilen solle ihnen eine Siedlungsentwicklung - auch im Außenbereich zugestanden werden, die über den Eigenbedarf der Einwohner dieses Ortsteils hinausgeht. Versorgungseinrichtungen in Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen wird im letzten Absatz der Erläuterungen zu Ziel 2-3 bereits hingewiesen. Hierfür sind keine eigenen Siedlungsentwicklungen erforderlich, da diese Einrichtungen regelmäßig auch Bedeutung für den Standort-Ortsteil haben. Themenblock: Sonderbauflächen im Freiraum In zahlreichen Stellungnahmen wird bemängelt, dass das im Entwurf des LEP festgelegte Ziel 2-3 bezüglich der Zulässigkeit von Sonderbauflächen im Freiraum Fragen aufwirft: zum einen, weil außer den im Ziel genannten Ausnahmen mit anderen Festlegungen des LEP-Entwurfs ebenfalls Bauflächen im Freiraum gestattet werden (z.B. für Windenergie-, Solar- und Freizeitanlagen) und zum anderen weil auch andere Vorhaben zwingend im Freiraum liegen müssen bzw. dort nach § 35 BauGB zulässig sind. Zahlreiche Beteiligte fordern, dass abgesehen von den genannten Ausnahmen auch eine Erweiterung anderer im Außenbereich liegender Betriebe ermöglicht werden soll. Einzelne Beteiligte äußern dagegen Bedenken, die Ausnahmen seien zu unbestimmt und offen formuliert, so dass eine übermäßige und ungesteuerte Inanspruchnahme des Freiraumes zu befürchten sei. Z.T. wird angeregt, für im Außenbereich privilegierte Nutzungen (die nicht zwingend eine Bauleitplandarstellung erfordern) eine konkrete, gestaltende Bauleitplanung zu ermöglichen, um mit solchen Darstellungen detaillierter planen zu können. In der Erläuterung wird ergänzend klargestellt, dass Festlegungen des LEP zu sonstigen Planungen, wie z.B. Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus), 8.3-2 (Standorte von Abfallbehandlungsanlagen) und 10.2-5 (Solarenergienutzung) unberührt bleiben. Windenergieanlagen sind einerseits nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, können aber auf bauleitplanerisch festgelegte Nutzungszonen beschränkt werden. Grundsatz 10.2-2 bedeutet diesbezüglich keine Einschränkung. Eine Öffnung für die Erweiterung anderer Betriebe im Außenbereich wird im Sinne des Freiraumschutzes nicht vorgenommen. Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 sind Darstellungen und Festsetzungen von im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zulässigen baulichen Vorhaben. Die Gemeinden können für solche Vorhaben Bauleitplanung betreiben, wenn und soweit sie diese Vorhaben (fein-)steuern möchten. 5 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Biogas- und Tierhaltungsanlagen Bedenken werden insbesondere dazu geäußert, dass nach der vorgenommen Festlegung und den Erläuterungen hierzu keine nicht privilegierten Biogasanlagen und (Massen-)Tierhaltungen im Freiraum möglich sind. Seitens des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes wurde präzisiert, dass der Begriff der „Änderung“ bauplanungsrechtlich derart weit auszulegen ist, dass auch gesetzliche Anforderungen zum Umwelt- und Tierschutz oder auch der wirtschaftlichen Struktur des landwirtschaftlichen Betriebes dienende Maßnahmen nicht mehr umgesetzt werden könnten, wenn hierfür bspw. ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich ist. Erwiderungen Mit der Zielfestlegung wird den Biogas- und Tierhaltungsanlagen nicht jedwede Entwicklungsmöglichkeit genommen, sondern diese wird planungsrechtlich bestimmten Bereichen zugewiesen. Dies geschieht auch vor dem beabsichtigen Schutz des Freiraums. Die Schwellenwerte für im Außenbereich privilegierte Tierhaltungsund Biogasanlagen sind im Baurecht festgelegt; insofern ist auch dort über deren ggf. erforderliche oder erwünschte Änderung zu entscheiden. Die Errichtung von Tierhaltungs- und Biogasanlagen sind insofern in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen, als Erweiterung bestehender Betriebe in kleineren Ortslagen sowie im Außenbereich als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB möglich. Um an landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich sinnvolle, u.a. der Verbesserung der Umwelt und des Tierwohls dienende Maßnahmen nicht zu verhindern, wird in den Erläuterungen klargestellt, dass Änderungen vorhandener, bereits genehmigter Betriebe, die nur der Aufrechterhaltung des bereits genehmigten Betriebes dienen, nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB weiterhin möglich sind, insbesondere, wenn sie nicht mit einer baulichen Erweiterung verbunden sind und sie dem Umweltschutz oder dem Tierwohl dienen. Insoweit ist auch eine feinsteuernde Bauleitplanung nicht ausgeschlossen. Themenblock: bauliche Anlagen des Bundes und des Landes Verschiedene Beteiligte fordern, die Beschränkung der Siedlungsentwicklung zum Erhalt des Freiraumes müsse auch für bauliche Anlagen des Bundes und des Landes gelten. Andere Beteiligte fordern, die für besondere bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes eingeräumte Ausnahme müsse auch für kommunale Flüchtlingsheime gelten. Die Ausnahme für Vorhaben des Bundes und des Landes setzt die zu beachtende Vorschrift des § 37 BauGB um, der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Flüchtlingsunterkünfte sollen im Sinne der angestrebten Integration nicht isoliert im Freiraum liegen. Gleichwohl sind Sonderbauflächen für Flüchtlingsunterkünfte nach den bauplanungsrechtlichen 6 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Vorschriften im Außenbereich zulässig. Zu Kapitel 3 – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung X Zu Ziel 3-1 32 Kulturlandschaften Ziel 3-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurde klargestellt, dass Kulturlandschaften entsprechend den regionalen Erfordernissen weiter differenziert und räumlich konkretisiert werden können. Einige Beteiligte haben die Klarstellung in den Erläuterungen begrüßt; einige wenige fordern, eine entsprechende Konkretisierungen, bzw. Änderungen bereits im LEP vorzunehmen. Zu Grundsatz 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Grundsatz 3-2 blieb - bis auf Ergänzung des Wortes "industriekulturellen" – unverändert – insofern kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurde u.a. die Aussage ergänzt, dass Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind. Zahlreiche Beteiligte äußern Bedenken gegen diesen Hinweis. Er suggeriere – insbesondere als Erläuterung zu bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen - unsachgemäß, dass Windenergieanlagen dort keine Beeinträchtigung darstellen könnten. Konkretisierungen/Änderungen von Kulturlandschaften im LEP werden abgelehnt. Dies stünde im Umkehrschluss später auf regionaler Ebene erforderlichen Änderungen entgegen. Wünsche zur weiteren Spezifizierung des kulturellen Erbes wurden abgelehnt Der in den Erläuterungen ergänzte Hinweis sollte nicht relativieren, dass Windenergieanlagen im Einzelfall im Hinblick auf wertgebende Elemente und Strukturen der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche beurteilt werden müssen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden entfällt der Hinweis in den Erläuterungen zu 3-2 (Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche) und wird in den Erläuterungen zu 3-1 (Kulturlandschaften allgemein) aufgenommen. Entsprechendes ist auch im 5. Abs. der Erläuterung zu 10.2-2 angegeben. Zu Grundsatz 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Grundsatz 3-3 blieb unverändert – insofern kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens 7 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen In der Erläuterung hierzu wurde lediglich der Hinweis ergänzt, dass zur Erhaltung von Denkmälern und Ortsbildern Kompromisse zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen "auch wirtschaftlich orientierten" Nutzungsansprüchen notwendig sei. Mehrere Beteiligte widersprechen dem Hinweis, u.a. weil Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes ausreichend seien; andere begrüßen ausdrücklich die vorgenommene Ergänzung. Zu Grundsatz 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Grundsatz 3-3 blieb unverändert – insofern kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurde nach Anregungen aus dem 1. Beteiligungsverfahren lediglich ergänzt, dass in neu zu gestaltenden Landschaftsbereiche Zeugnisse bisheriger Nutzungen "unter Einbeziehung kulturlandschaftlicher Zusammenhänge" erhalten werden sollen. Die Vereinigung der IHKen regt an, diesen geänderten Satz der Erläuterungen nochmals zu ergänzen: "Zeugnisse dieser bisherigen Nutzungen sollen unter Einbeziehung kultur- landschaftlicher Zusammenhänge und zukunftsorientierter Nutzungskonzepte erhalten und entwickelt werden." X Erwiderungen Die vorgenommene Änderung geht auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen, auch im 2. Beteiligungsverfahren von anderen Beteiligten vorgebrachten Anregungen, wird die Ergänzung im Sinne der Bewusstseinsbildung beibehalten. Gesetzliche Vorschriften sind hiervon nicht berührt. Nutzungsänderungen und zeitgemäße Gestaltungskonzepte sind bereits im vorangehenden Text der Erläuterung angesprochen. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht geändert. Zu Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Das ursprüngliche Ziel 4-3 Klimaschutzplan wurde gestrichen Die ursprünglichen Erläuterungen hierzu wurden mit kleineren Anpassungen den übrigen Erläuterungen des Kapitels 4 vorangestellt. Zahlreiche Beteiligte begrüßen die Streichung des Ziels 'Klimaschutzplan'; z.T. wird auf die wortgleiche Regelung des § 12 Abs. 7 LPlG hingewiesen und auch dessen Streichung gefordert. Einige Beteiligte fordern, das bisherige Ziel 4-3 (Klimaschutzplan) nicht zu streichen, sondern zu einem Grundsatz herabzustufen. Die geforderte Änderung des Landesplanungsgesetzes richtet sich an den Gesetzgeber. Da eine gleichlautende gesetzliche Verpflichtung wie das gestrichene Ziel 4-3 besteht, ist eine Umsetzung als Grundsatz nicht möglich. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht geändert. 8 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Einige Beteiligte fordern weitergehende landesplanerische Festlegungen zum Klimaschutz. Zu Grundsatz 4-1 Klimaschutz Grundsatz 4-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurde lediglich ein Hinweis auf § 12 Abs. 6 und 7 LPlG ergänzt. Hierzu liegen keine Stellungnahmen vor. Zu Grundsatz 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Grundsatz 4-2 blieb weitgehend unverändert. Insofern kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. In der Erläuterung wurde u.a. ergänzend die Sicherung der Wasserressourcen angesprochen. Außerdem wurde im Grundsatz durch einfügen des Wortes "insbesondere" klargestellt, dass die Auflistung der Maßnahmen nicht abschließend ist. Einige Beteiligte fordern Ergänzungen oder Änderungen bei den genannten Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Dabei wird häufig gefordert, zur Milderung von Hitzefolgen Freiflächen nicht nur zu erhalten sondern auch zu entwickeln. Erwiderungen Der Klimaschutzplan stellt diesbezüglich fest, dass im Entwurf des LEP "zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten sind". Der LEP wird insofern nicht ergänzt. Anmerkung: Drei Beteiligte hatten im ersten Beteiligungsverfahren angeregt, bezüglich des Ausstoßes von Treibhausgasen im Grundsatz die Worte "soweit wie möglich" zu streichen, da nur eine Reduktion entsprechend der Klimaschutzziele verlangt werden könne. Zunächst war beabsichtigt, dieser Anregung zu folgen. Beim Kabinettbeschluss am 23.6.2015 ist jedoch entschieden worden, die gewählte Formulierung beizubehalten. Die gesetzlich vorgegebenen Klimaschutzziele werden hierdurch nicht in Frage gestellt - zumal es sich lediglich um einen Grundsatz handelt. Die Erwiderung der Stellungnahmen des ersten Beteiligungsverfahrens wurde nach dem Kabinettbeschluss versehentlich nicht korrigiert. Wir bitten dies zu entschuldigen. Die Änderungs-/Ergänzungswünsche werden nicht aufgegriffen, da es sich nur um einen Grundsatz handelt und die Auflistung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ausdrücklich nicht abschließend ist. 9 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Zu Grundsatz 4-3 Klimaschutzkonzepte In Übereinstimmung mit § 12 Abs. 6 LPlG werden im Grundsatz neben den Klimaschutzkonzepten auch den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge angesprochen. Zahlreiche Beteiligte unterscheiden nicht zwischen Klimaschutzplan, Klimaschutzkonzepten und Fachbeiträgen und stellen dementsprechend falsche Forderungen bezüglich Streichung, stärkerer Rechtswirkung oder inhaltlicher Ergänzung auf. Erwiderungen Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert. Es wird darauf hingewiesen, dass eine gleichlautende gesetzliche Verpflichtungen bestehen und dass die verschiedenen Festlegungen des LEP zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel ihre jeweilige Rechtswirkung haben. Der Klimaschutzplan stellt zu diesen fest: "Im Entwurf des neuen Landesentwicklungsplan (LEP) für NordrheinWestfalen (Stand 25.06.2013) sind zu den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bereits raumordnerische Ziele und Grundsätze enthalten." Bezüglich der Kritik an den im Grundsatz angesprochenen Fachbeiträgen ist darauf hinzuweisen, dass in dem inzwischen aufgestellten Klimaschutzplan das LANUV aufgefordert wird, klimawandelbezogene Fachbeiträge für die Regionalplanung zu erarbeiten. Diese sind Grundlage für die regionalplanerische Umsetzung der im LEP angegebenen Aspekte der Anpassung an den Klimawandel. Zu Kapitel 5 – Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit X Zu Grundsatz 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung Themenblock: Nennung einzelner Projekte Einzelne Beteiligte fordern die Ergänzung des Grundsatzes Der Anregung wird nicht gefolgt. 10 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen dahingehend, einzelne Projekte aus der jeweiligen Region zu nennen. So schlägt beispielsweise die Stadt St. Augustin (ID 5395) vor, den Regionalen Arbeitskreis Entwicklung, Planung und Verkehr Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) als erfolgreiches Beispiel regionaler Kooperation in der Festlegung zu erwähnen. Erwiderungen Der LEP als landesweiter Plan legt maßstabsbedingt und aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie allgemeine Ziele und Grundsätze fest und kann dementsprechend teilräumliche Detailfragen weder im Rahmen der Festlegungen noch im Rahmen der Erläuterungen vertiefend behandeln. Insoweit kann er auf die unterschiedlichen regionalen und lokalen Planungen, Initiativen und Projekte im Land NRW nicht eingehen. Themenblock: Aufrechterhaltung der Anregungen Mehrere Beteiligte halten ihre Stellungnahme aufrecht, die sie bereits im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP NRW abgegeben haben bzw. wiederholen diese in vergleichbarer Art und Weise. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anregung wurde in dieser bzw. vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEP vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine (nochmalige) Änderung des LEP-Entwurfs. Themenblock: Allgemeine Kritik an Grundsatz („nicht ausreichend“) Vereinzelt wird der Grundsatz als nicht ausreichend kritisiert. Die interkommunale Kooperation werde ausschließlich vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der Auslastung von Infrastruktureinrichtungen betrachtet. Verlangt wird, der Positionierung regionaler Verbünde in strategischen Fragen ihrer zukünftigen Entwicklung eine größere Bedeutung einzuräumen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Auch wenn der demografische Wandel ein bedeutender Aspekt für interkommunale Kooperation sein wird, ist der Grundsatz 5-1 keinesfalls ausschließlich darauf ausgelegt. In den Erläuterungen werden daneben mehrere „zentrale Herausforderungen in den Regionen“ genannt, für dessen Bewältigung regionale Entwicklungskonzepte in Betracht kommen können: „Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel, Globalisierung“. Sofern es um raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen geht, können in diesem Rahmen selbstverständlich auch strategische Fragen der zukünftigen Entwicklung zum Gegenstand regionaler Konzepte gemacht werden. Themenblock: Anwendbarkeit im Rahmen der 11 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Braunkohlenplanung Vereinzelt wird eine Klarstellung dahingehend gefordert, dass regionale Entwicklungskonzepte „auch im Rahmen der Zielsetzungen der Braunkohlenplanung, für die Zeit während des aktiven Tagebaus und insbesondere bei der unter Ziel 9.2-4 festgelegten Nachfolgenutzung, (als Fachbeitrag)“ zu berücksichtigen sein sollen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die angesprochene Klarstellung wird nicht für erforderlich gehalten, denn die Erstellung bzw. Berücksichtigung regionaler Entwicklungskonzepte ist grundsätzlich auch ohne explizite Nennung im Rahmen der Braunkohlenplanung möglich. In den Erläuterungen zu Ziel 9.2-4 „Nachfolgenutzung“ wird zudem die „interkommunal abgestimmte Folgenutzung“ ausdrücklich empfohlen. Themenblock: Forderung nach stärkerer Anerkennung freiwilliger Kooperationen Einzelne Beteiligte regen an, für freiwillige Kooperationen eine höhere Anerkennung vorzusehen und Anforderungen an die Kooperation zu stellen. Eine Berücksichtigung des regionalen Konzepts als Fachbeitrag, die der Grundsatz vorsieht, führe lediglich dazu, dass dieses Konzept in die Abwägung eingestellt werde. X Der Anregung wird nicht gefolgt. Die angesprochene höhere Anerkennung regionaler Konzepte kann im Ergebnis nur durch ein Ziel der Raumordnung und der damit einhergehenden Beachtenspflicht erreicht werden. Dies ist jedoch rechtlich nicht möglich und widerspricht der auf Freiwilligkeit basierenden Möglichkeit interkommunaler Kooperation. Die Möglichkeiten raumordnerischer Zusammenarbeit sind in § 13 ROG verankert; regionale Entwicklungskonzepte (vgl. § 13 Abs. 2 S.1 Nr.2) stellen informelle Ansätze der Raumordnung dar, d.h. verbindliche Vorgaben können mit diesem Instrument nicht gemacht werden. Zu Grundsatz 5-2 Europäischer Metropolraum NRW Dem Wunsch zahlreicher Beteiligter im ersten Beteiligungsverfahren folgend wurde nicht ganz NRW als Metropolregion bezeichnet, sondern die Metropolregionen wurden räumlich enger gefasst; dabei wurden die Metropolregionen Ruhr und Rheinland eigens benannt. Die drei westfälischen Regionalräte und zahlreiche andere Beteiligte aus dem westfälischen Raum fordern, dass neben den Metropolregionen Ruhr und Rheinland auch die Dem Wunsch, im LEP-Grundsatz 5-2 neben den Metropolregionen Ruhr und Rheinland auch die mittelstandsgeprägten 12 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen mittelstandsgeprägte(n) Wachstumsregion(en in) Westfalen-Lippe im Grundsatz und in den Erläuterungen angesprochen werden. Es dürfe keine Bevorzugung von Rhein-Ruhr (bei Förderungen durch das Land) geben. Einige Beteiligte fordern, dass auch bestimmte grenzübergreifende und Landesgrenzen überschreitende Kooperationen aufgegriffen und (weiter-) entwickelt werden. Wenige Beteiligte wollen an einer Metropolregion NRW bzw. RheinRuhr festhalten. Einige Beteiligte bitten um Angaben zu weiteren (kleineren / grenzüberschreitenden) Kooperationen. Einige Beteiligte stellen den nunmehr für ganz NRW gebrauchten Begriff "Metropolraum" in Frage. Erwiderungen Wachstumsregionen in Westfalen-Lippe anzusprechen, wird entsprochen. Die Ergänzung Westfalen-Lippe deckt sich mit der bereits im Entwurf des Grundsatzes enthaltenen Aufforderung, dass "im gesamten Land vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden sollen." Insofern erfolgt keine wesentliche Änderung des LEP-Entwurfs, sondern eine Klarstellung, welche die Bedeutung Westfalen-Lippes in diesem Zusammenhang besser zum Ausdruck bringt. Eine Bevorzugung einzelner Regionen war nicht beabsichtigt. In diesem Sinne erfolgt eine Klarstellung in den Erläuterungen – auch bezüglich grenzüberschreitender Kooperationen. Die weitere Ausgestaltung und Differenzierung der Metropolregionen obliegt den Kooperationspartnern und dem LEP nachgeordneten Planungen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die Metropolregionen sind entsprechend der Anregung aus dem ersten Beteiligungsverfahren räumlich enger gefasst worden. Metropolfunktionen werden in Ansätzen aber auch in anderen Teilräumen des Landes erfüllt. Vor diesem Hintergrund wurde ganz NRW als "Metropolraum" bezeichnet. Dies deckt sich mit den von der MKRO inzwischen beschlossenen Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland (Legende Leitbild 1). Zu Grundsatz 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Hinweis: Der Grundsatz 5-3 und die Erläuterungen zu diesem Grundsatz sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nicht geändert worden. Verschiedene Beteiligte haben nochmals angeregt, den Grundsatz um Die Anregungen betreffen Festlegungen, die bei der Überarbeitung 13 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen eine Festlegung zur Zusammenarbeit mit den benachbarten Bundesländern, z. B. zur Abstimmungen auf der landes- und regionalplanerischen Ebene in den grenznahen Regionen, zu ergänzen. Weiterhin wurde angeregt, die Erläuterungen mit Beispielen aus der Praxis der grenzüberüberschreitenden Zusammenarbeit anzureichern. des LEP-Entwurfs nicht geändert wurden und insofern nicht mehr Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens waren. Die Anregungen wurden auch schon im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs in gleicher oder vergleichbarer Form vorgetragen und sind im Verfahren in die Abwägung einbezogen worden. Der Anregung wurde bzw. wird nicht gefolgt, da .die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern auch unabhängig von einer Aussage im Grundsatz 5-3 des LEPs weiter intensiviert werden kann. Auch der Grundsatz 5-1 kann auf eine grenzübergreifende Zusammenarbeit von Stellen im Grenzraum zu Nachbarbundesländern bezogen werden. Die Erläuterungen sollen auch nicht um Fallbespiele ergänzt werden, um den Umfang des LEP-Entwurfs überschaubar zu halten. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum In diesem Kapitel wurden über die bei den einzelnen Festlegungen beschriebenen Änderungen hinaus die ehemaligen Ziele 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11 gestrichen. Allerdings wurden die Inhalte im Wesentlichen aufrechterhalten, nur z. T. in ihrer Bindungswirkung reduziert. So wurden die Inhalte der Ziele 6.1-1, 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11, Sätze 2 und 3 in einem überarbeiteten Ziel 6.1-1 mit ergänzter Erläuterung zusammengefasst. Die "5-ha-Regelung" in Ziel 6.1-11, Satz 1, wurde als neuer Grundsatz 6.1-2 festgelegt. Außerdem wurden zu Beginn des Kapitels allgemeine Erläuterungen zur Begründung der Festlegungen von Kap. 6.1 bis 6.6 ergänzt, die auf den allgemeinen Erläuterungen von Kap. 6.5 aufbauen. Themenblock: Wiedereinführung gestrichener Ziele Forderung nach Beibehaltung des 3. Satzes von Ziel 6.1-11 ("Ausnahme" für die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe); Gründe: Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Satz 3 des ehemaligen Ziels 6.1-11 stellte eine Ausnahme zu der 14 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen  ermöglicht "relativ schnelle Lösungen zur Standortsicherung bestehender Betriebe und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen";  ausnahmsweise Inanspruchnahme von Freiraum zur individuell notwendigen Betriebserweiterung sei nicht mehr möglich, "wenn sich dies bei der Bedarfsfeststellung im Rahmen einer Gesamtbetrachtungsweise nicht als erforderlich darstellt"; => "Entwicklungshemmnis"; Einige Beteiligte fordern, den zweiten Satz von Ziel 6.1-1 zu streichen und stattdessen wieder die Festlegungen des bisherigen Ziels 6.1-11 in das neue Ziel 6.1-1 aufzunehmen oder sogar Ziel 6.1-11 in Gänze wieder einzuführen; Gründe:  Mit dem aktuellen Ziel 6.1-1 werde die (bedarfsgerechte) Bereitstellung von Siedlungsflächen über alle anderen Nutzungsansprüche an den Raum gestellt.  Die Zielsetzung einer Reduzierung des Freiflächenverbrauchs werde auch dadurch erheblich geschwächt, dass einzelne als Ziel formulierte Vorgaben nunmehr in einen Grundsatz umgewandelt wurden und damit der Abwägung unterliegen.  Wichtige Bedingungen (z.B. Bedarfsnachweis, Rückführungen von Siedlungsflächen zu Freiraum) für die Inanspruchnahme von Freiraum durch Siedlungsraum wären weggefallen. Erwiderungen Regel in Satz 2 dieses Ziels dar. Da Letzterer (und auch der erste Satz dieses Ziels) jedoch entfallen sind, konnte die Ausnahme nicht mehr alleine als Ziel bestehen bleiben. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, da diese Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6) nun um einen Grundsatz handelt, abgedeckt sind. Dies ist so in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 auch klargestellt. Auch solche betriebsgebundenen Siedlungsraumerweiterungen waren allerdings bereits gemäß der alten Erläuterungen zu Ziel 6.1-11 bei der Flächenbedarfsermittlung anzurechnen und ggfls. durch entsprechende Rücknahme zu kompensieren. In diesem Zusammenhang sei auch noch mal klargestellt, dass es in Satz 2 (und damit auch in Satz 3) des ehemaligen Ziels 6.1-11 um die Erweiterung von Siedlungsraum, nicht um isoliert im Freiraum liegende Betriebe ging. Es liegt damit keine Schlechterstellung gegenüber dem ersten Entwurf vor. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Den Anregungen wird nicht gefolgt, da:  gegen den ersten Satz von Ziel 6.1-11 im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs erhebliche, vom Plangeber nachvollziehbare Bedenken vorgebracht wurden;  der zweite Satz schon alleine deswegen nicht mehr in ein Ziel aufgenommen werden kann, weil der Vorrang der Innenentwicklung mittlerweile ein Grundsatz ist;  der dritte Satz - wie in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 ausgeführt entbehrlich geworden ist. Im Übrigen ist es nicht richtig, dass Bedingungen wie z.B. Bedarfsnachweis oder Rückführungen von Siedlungsflächen zu Freiraum wegfallen. Bedarfsnachweise sind nach wie vor erforderlich, da die Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1-1 flächensparend und 15 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen bedarfsgerecht sein muss und in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschrieben ist, wie dieses Bedarfsgerechtigkeit zu ermitteln bzw. nachzuweisen ist. Auch Rückführungen von Siedlungsflächen bleiben über die Integration des ehemaligen Ziels 6.1-2 verbindliche Vorgabe, allerdings nur, soweit sie den Bedarf für den jeweiligen Planungszeitraum übersteigen und noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Aus Sicht des Plangebers ist diese Einschränkung erforderlich, um den Kommunen Handlungsspielräume zu erhalten, dadurch Bodenspekulation zu vermeiden etc. pp. (vgl. entsprechende Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren) und um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Ein Beteiligter lehnt die Streichung des 2. Absatzes aus Ziel 6.1-10 ab. In diesem Absatz war vorgegeben, dass der Flächentausch quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen hat. Begründet wurde die Kritik damit, dass in der Planungspraxis in Regionalplanänderungsverfahren die Anforderungen hinsichtlich der quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit immer wieder ein strittiger Diskussionspunkt seien, so dass eine Präzisierung des Begriffs "Gleichwertigkeit" in der Zielformulierung dringend geboten sei. Themenblock: Allgemeine Erläuterungen Von einigen Beteiligten werden Teile der allgemeinen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1 kritisiert. Zum einen wird die Wiederholung bestimmter Grundsätze des ROG als überflüssig empfunden. Zum anderen wird kritisiert, dass die Festlegungen in Kap. 6 eben nicht alle geboten und erforderlich und durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, und die entsprechenden Erläuterungen daher gestrichen werden müssten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Was den Flächentausch angeht, so entspricht es dem üblichen Vorgehen, Begriffe aus Festlegungen erst in den Erläuterungen zu präzisieren. Aus der Stellungnahme heraus ergeben sich damit keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Den Anregungen wird zum einen nicht gefolgt, da die in den Erläuterungen erwähnten Grundsätze des ROG hier vor allem der Begründung der folgenden Festlegungen dienen und daher nicht verzichtbar sind. Zum anderen wird ihnen nicht gefolgt, weil die vom Beteiligten vorgetragene Auffassung bezüglich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelungen des LEP-Entwurfs vom Plangeber nicht geteilt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die 16 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Erwiderungen des Plangebers zu entsprechenden Bedenken und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. X Ein weiterer Beteiligter vertritt die Auffassung, die in diesen allgemeinen Erläuterungen erwähnten Leitvorstellungen (wie z. B. ausgewogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen) würden durch Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 nicht nur nicht erreicht, sondern womöglich sogar konterkariert und befürchtet eine Benachteiligung der Kommunen im ländlichen Raum gegenüber den Ballungsräumen. Seine weitere Kritik bezieht sich auf die "Forderungen des ROG nach regionalen Entwicklungskonzepten und Stadt-Land-Partnerschaften", durch die die kommunale Planungshoheit unzulässig eingeschränkt werde ("Dort, wo in erster Linie die Topographie mit ihren Höhenrücken und Tallagen die geographischen und wirtschaftlichen Bezüge bestimmt, sind regionale Konzepte in der Regel wenig zielführend."). Außerdem fordert er, dass die bevölkerungsreicheren Kommunen einen höheren Beitrag zum Flächensparen erbringen müssten als die geringer verdichteten Kommunen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Warum die genannten Leitvorstellungen "durch Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 nicht nur nicht erreicht, sondern womöglich sogar konterkariert" werden und warum die Gefahr gesehen wird, dass die Kommunen im ländlichen Raum gegenüber den Ballungsräumen benachteiligt werden, erschließt sich dem Plangeber aus dieser Stellungnahme heraus nicht. Auch die Auffassung, dass dort, wo in erster Linie die Topographie mit ihren Höhenrücken und Tallagen die geographischen und wirtschaftlichen Bezüge bestimmt, regionale Konzepte in der Regel wenig zielführend seien, wird nicht geteilt. Gerade in den Regionen, in denen es aufgrund der Topographie schwierig ist, überhaupt noch Standorte für Baugebiete / Gewerbegebiete zu finden, kann die interkommunale Zusammenarbeit eine Lösung der Probleme sein. Der Anregung, den Kommunen mit einer besonders hohen Bevölkerungsdichte abzuverlangen, die Inanspruchnahme von Freiraum zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden, und den im ländlichen Raum gelegenen Kommunen wie Kreuztal u.a. mehr Entwicklungsmöglichkeiten als den innerhalb der Ballungsräume gelegenen Kommunen zuzugestehen, wird im LEP nicht gefolgt, da der überarbeitete LEP-Entwurf weiterhin keine Vorgaben für feste Kontingente der Siedlungsflächenentwicklung in den einzelnen Gemeinden macht - und darüber hinaus gerade in den dünn besiedelten Räumen oft besonders schutzwürdige Bereiche liegen. X Themenblock: Aktuelle Flüchtlingssituation Insgesamt werden (auch) in den Anregungen zu diesem Kapitel sehr häufig die aktuelle Flüchtlingssituation und die damit verbundenen Herausforderungen thematisiert. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Laut Wanderungsstatistik von IT.NRW verlief die Zu- bzw. Abwanderung nach bzw. aus NRW in den knapp 30 Jahren von 1985 bis 2013 eher wellenförmig. Auch wenn die aktuelle 17 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Einige wenige Beteiligte sind dabei der Auffassung, dass fast alle der formulierten Ziele und Grundsätze hinfällig seien, wenn sich die Grundannahme einer (langfristig) schrumpfenden Bevölkerung als falsch erweisen würde. Deutlich mehr Beteiligte wiederholen vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingssituation verschiedene Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wie z. B.:  die Forderung, die die Flächenrücknahme bzw. den Flächentausch betreffenden Teile von Ziel 6.1-1 zu streichen oder in Grundsätze umzuwandeln;  die Forderung nach einer "Öffnungsklausel" im Bereich der Bedarfsberechnungsmethoden bzw. diese nur als Orientierungsrahmen festzulegen;  die Forderung, Brachflächen oder betriebsgebundene Erweiterungsflächen nur anteilig auf die Reserveflächen anzurechnen. Weitere Beteiligte wiederholen vor dem o. g. Hintergrund die Anregung, den Kommunen doch die Möglichkeit einer antizyklischen Vorgehensweise bei der Ausweisung von Siedlungsflächen zu ermöglichen, um damit in NRW "eine ausgewogene Entwicklung" zu befördern. Ein weiterer Beteiligter wiederholt in Bezug auf Grundsatz 6.1-9 die auch im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragene Kritik, die Umsetzung des Grundsatzes sei mit einigem Aufwand verbunden, und fordert nun, dass aus diesen Gründen "für diese raumordnerische Festlegung zumindest für die nächsten Jahre keine Beachtenspflicht im Rahmen einer Abwägung mehr bestehen dürfe, da kein Abwägungsspielraum mehr gegeben" sei. Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW die seit Sommer/Herbst 2015 massiv angestiegenen Flüchtlingszuzüge aus Krisengebieten für das Jahr 2015 nur zu einem geringen Teil berücksichtigt, wird in dieser Bevölkerungsvorausberechnung für die nächsten Jahrzehnte entgegen der oben beschriebenen Entwicklungen - eine vergleichsweise hohe Zuwanderung zugrunde gelegt, die nur langsam abnimmt. Trotz dieser über die nächsten Jahrzehnte hohen Annahmen zur Zuwanderung kommt jedoch auch diese Bevölkerungsvorausberechnung zu dem Ergebnis, dass die Einwohnerzahl von NRW bereits bis 2040 abnimmt, bis 2060 sogar um rd. eine Million Personen (vgl. Statistische Analysen und Studien, Band 84, Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 bis 2040/2060, von IT.NRW). Dass dieses erst mittel- bis langfristig geschieht, ist in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 bereits beschrieben. Hinzu kommt, dass über die in Ziel 6.1-1 enthaltene Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, nicht nur flächensparend sondern auch bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen, gewährleistet ist, dass allen zukünftigen Bevölkerungsentwicklungen (sowohl Wachstum als auch Schrumpfung) Rechnung getragen werden kann. Verdeutlicht wird dieses nochmals dadurch, dass gemäß Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 bei Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe auf die jeweils aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung abzustellen ist; IT.NRW führt im Auftrag der Staatskanzlei derartige Berechnungen alle drei Jahre durch. Die Vorgabe an die Regionalplanung, bedarfsgerecht Siedlungsraum darzustellen, bedeutet dabei, dass in einem Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt werden - und über Regionalplanänderungen nachgebessert werden kann, sofern Reserven früher "aufgebraucht" sind. Erste Ergebnisse des inzwischen landesweit existierenden Siedlungsflächenmonitorings belegen darüber hinaus, dass es in Nordrhein-Westfalen insgesamt – wenn auch regional durchaus unterschiedlich – noch erhebliche Wohnbauflächenpotenziale (und 18 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Wirtschaftsflächenpotenziale) in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden gibt. Diese gilt es nun zu realisieren. Bei dieser Realisierung unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden bereits derzeit und wird dieses auch weiter tun. Daneben ermöglicht es das genannte Siedlungsflächenmonitoring, etwaige Engpässe so frühzeitig zu erkennen, dass über Regionalplanänderungen nachgesteuert und weitere Wohnbauflächen ermöglicht werden können. Der aktuelle LEP-Entwurf ist damit so angelegt, dass er den unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der Regionen in Nordrhein-Westfalen gerecht wird - auch der aktuellen Flüchtlingssituation. Die vom Beteiligten vorgetragene Auffassung, dass fast alle der formulierten Ziele und Grundsätze hinfällig seien, wenn die Grundannahme einer (langfristig) schrumpfenden Bevölkerung falsch sei, ist daher falsch, eine Änderung oder Ergänzung der Festlegungen oder Erläuterungen nicht erforderlich. Im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation wird im Übrigen auch nochmal darauf hingewiesen, dass Flächentausch und - Rücknahme erst dann zum Tragen kommen, wenn die Siedlungsflächenreserven den (im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung z. B. für den Planungszeitraum von 15 bis 20 Jahren festgelegten) Siedlungsflächenbedarf erreichen (Tausch) bzw. sogar übersteigen (Rücknahme). Auch aus diesen Stellungnahmen heraus wird nicht klar, warum damit für die Kommunen kein ausreichender Handlungsspielraum mehr verbleiben sollte. Auch den Anregungen, im LEP Öffnungs- oder Experimentierklauseln "einzubauen", die Bedarfsberechnungsmethoden nur als Orientierungsrahmen festzulegen und nur einen Teil der Brachflächen, betriebsgebundenen Erweiterungsflächen als Reserveflächen anzurechnen, wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vergleichbare Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen 19 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen ergibt sich aus den o. g. Gründen auch mit Blick auf die aktuelle Flüchtlingssituation kein Erfordernis für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Den Anregungen, eine "antizyklische Vorgehensweise" zu unterstützen, indem z. B. auch Gemeinden mit schrumpfender Bevölkerung über den Bedarf hinaus Wohnbauflächen ausweisen, wird auch vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingssituation nicht gefolgt. Dies ist aus den o.g. Gründen nicht erforderlich und aus den im letzten Beteiligungsverfahren genannten Gründen nicht sinnvoll. Auch der Anregung, aus Landessicht - die eine ausgewogene Entwicklung präferieren sollte - müssten gerade Räume, die weder der Kategorie der stark wachsenden Ballungsräume noch den Abwanderungsräumen zuzuordnen sind, durch entsprechenden Raumbedarf gestärkt werden, weil weder eine weitere Zersiedelung (in den Abwanderungsräumen) noch eine übermäßige Verdichtung (in den ,boom towns') im Sinne einer guten Landesentwicklung sein könne, wird nicht gefolgt.Tatsächlich fehlt im LEP die Möglichkeit, in solchen Räumen zusätzliche Flächen auszuweisen. Allerdings bietet der LEP über die stärkere Betonung bzw.- Einforderung der regionalen Zusammenarbeit durchaus die Möglichkeit, eine übermäßige Verdichtung zu vermeiden, indem Umlandgemeinden dieser "Boomtowns" einen Teil der dort nicht mehr realisierbaren Siedlungsflächenbedarfe übernehmen (vgl. z. B. Düsseldorf und Umland im aktuellen Regionalplanentwurf Düsseldorf). Das führt zu den vom Beteiligten beschriebenen positiven Effekten, ohne in der Summe mehr Fläche auszuweisen. Was die Forderung zu Grundsatz 6.1-9 angeht, wird davon ausgegangen, dass der Beteiligte zuerst die Flächen nutzen wird, die bauleitplanerisch bereits gesichert sind (in NRW insgesamt erhebliche Quantitäten, s. o.). Sollten darüber hinaus aufgrund der geschilderten Flüchtlingssituation tatsächlich weitere Bauleitplanungen für Wohnbauflächen erforderlich werden und aufgrund des akuten Drucks eine vorherige Ermittlung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten nicht möglich sein, ist dieses in der Abwägung 20 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen zu der Bauleitplanung entsprechend darzustellen. Aus Sicht des Plangebers ergibt sich auch vor diesem Hintergrund jedoch keine Notwendigkeit, den Grundsatz zu streichen. Der LEP-Entwurf wird insofern nur insoweit geändert, als in Unterkapitel 1.2 auf die Flüchtlingssituation in 2015 eingegangen wird. Themenblock: Strukturwandel in der IRR Von einigen Beteiligten wird in den Stellungnahmen Festlegungsübergreifend auch noch mal das Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier aufgegriffen. Wesentliche Thesen sind dabei:  Die in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Bedarfsberechnungsmethoden für Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen seien für Tagebaugebiete nicht anwendbar. Denn: "Angesichts der durch den Tagebau weitläufig unbesiedelten Flächen existieren faktisch keine Monitoringsysteme, mit denen Flächenbedarfe seriös bestimmt werden könnten. Diese kommunalen Flächen waren und sind nämlich faktisch nicht verfügbar."  Bei den Bedarfsberechnungsmethoden würde lediglich von kommunalen Bedarfen ausgegangen und daher müssten ergänzend "regionale Besonderheiten" berücksichtigt werden.  Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass der Siedlungsdruck im indeland wegen der für Ansiedlungswillige attraktiven Anlage eines Restsees deutlich steigen werde.  Der Strukturwandel im Rheinischen Revier ziehe Flächenbedarfe nach sich, die bei der im Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen zugrunde gelegten Methoden zur Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang wird auf die durch das Büro für Regionale Strukturentwicklung und Wirtschaftsförderung (Prof. Gramm) erarbeitete "Potenzialstudie für das Braunkohleabbaugebiet "Rheinisches Revier"" verwiesen, wonach für die "Sonderaufgabe Strukturwandel" ein zusätzlicher Flächenbedarf von rd. 500 ha (davon rd. 165 ha im Bereich des Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht (erneut) geändert. Entgegen der Auffassung einiger Beteiligter wird bei den Bedarfsberechnungsmethoden nicht nur von kommunalen Bedarfen ausgegangen, sondern umfasst der gemäß der Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 zu ermittelnde Bedarf (an Wirtschafts- und Wohnbauflächen) kommunale und regionale Bedarfe. Außerdem ist es nicht richtig, dass im Rheinischen Revier keine Monitoringsysteme bestehen; neben AGIT-Monitoring und Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Köln sei auf das nun landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring mit erster Erhebung zum Stichtag 01.01.2014 hingewiesen. Es ist auch nicht richtig, dass mit der nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Methode zur Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe keine regionalen Besonderheiten berücksichtigt werden können. Die Verteilung des ermittelten Bedarfs in der Planungsregion (über die Festlegung entsprechenden Siedlungsraums) obliegt dem Träger der Regionalplanung in den dafür vorgesehenen Verfahren. Dieser soll dabei sogar Kriterien wie z. B. die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen Gemeinden berücksichtigen. Sonderbedarfe - als über den wie oben beschrieben ermittelten Bedarf hinausgehende Bedarfe - werden jedoch auch nach aktuellem LEPEntwurf nicht zugestanden, sind aus Sicht des Plangebers aber auch unter Berücksichtigung der erwähnten Ergebnisse der genannten Studie nicht erforderlich. Sie passen im Übrigen auch nicht zu der ebenfalls in Ziel 6.1-1 enthaltenen Vorgabe der flächensparenden Siedlungsentwicklung. 21 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Abbaugebietes Inden I und II) bestehe. Dieser regionale "Sonderbedarf" sei entsprechend auf die betroffenen Kommunen zu verteilen.  Der LEP solle diesen regionalen Besonderheiten Rechnung tragen, und zwar über eine Flexibilisierung der Bedarfsberechnungsmethoden dahingehend, dass bei Vorliegen von belastbar ermittelten "Sonderbedarfen" diese auch berücksichtigt würden, oder über das Zulassen "alternativer Berechnungsformen von tatsächlichen Flächenbedarfen derartiger "Sondergebiete"" oder über eine Experimentierklausel zugelassen werden könnten bzw. eine Experimentierklausel, die es den lokalen und regionalen Akteuren ermögliche, "ohne planerische Hemmnisse die für den Raum beste Lösung zu finden".  Erneut wird gefordert, ein landesplanerisches Ziel zu formulieren, um die Nachfolgenutzung für Standorte des Braun- und Steinkohlebergbaus seitens der Landesplanung auszugestalten. Während ein Beteiligter dabei die Tatsache begrüßt, dass die Tagebauflächen nicht als Brachflächen betrachtet und damit auch nicht als solche angerechnet würden, wird in einer anderen Stellungnahme genau diese Erläuterung kritisiert. Auch der Anregung, auf Ebene der Landes- und Regionalplanung "für diesen Raum eine Experimentierklausel" oder eine "Öffnungsklausel" zu schaffen, wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vergleichbare Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Auch aus Sicht des Plangebers ist ein wichtiger Aspekt präventiver Maßnahmen zur Bewältigung des in der IRR anstehenden Strukturwandels die Flächenvorsorge. Hier sind jedoch vor allem die lokalen und regionalen Akteure gefordert, die richtigen Standorte für eine neue gewerbliche und industrielle Entwicklung zu identifizieren. Denn erste Ergebnisse des inzwischen landesweit existierenden Siedlungsflächenmonitorings belegen, dass es dort noch erhebliche Wirtschaftsflächenpotenziale in den Flächennutzungsplänen der Städte und Gemeinden gibt. Die lokalen und regionalen Akteure müssen nun entscheiden, ob diese Wirtschaftsflächen auch an den richtigen Standorten sind oder ob es aus Sicht der Region bessere Standorte gibt. Die planerischen Instrumente dafür sind vorhanden: In der Landesplanung ist dies zum einen die in Ziel 6.1-1 eben auch enthaltene Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen und bei quantitativ ausreichenden Flächen über den Flächentausch bessere Standorte zu ermöglichen. Zum anderen ist es die Verpflichtung zu einer Intensivierung der kommunalen und regionalen Zusammenarbeit, u. a. in regionalen Gewerbeflächenkonzepten. Letzteres berücksichtigt die Tatsache, dass gute, qualitativ hochwertige Standorte für eine wirtschaftliche Entwicklung u. U. nicht in jeder Kommune vorhanden sind. Auch in der Regionalplanung sind die erforderlichen planerischen Instrumente vorhanden: die ausgewählten Standorte können über Änderungsverfahren oder Integration in die anstehenden Fortschreibungsverfahren in den Regionalplänen abgesichert werden. 22 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Damit ist gewährleistet, dass dem Strukturwandel im Rheinischen Revier auch seitens der Raumordnung frühzeitig Rechnung getragen werden kann. Dafür, dass "die Siedlungsentwicklung in den letzten Jahren wegen des landesplanerisch gewollten Abbaus von Bodenschätzen insbesondere großflächig Braunkohle gehemmt war", liefern die ersten Ergebnisse des inzwischen landesweit existierenden Siedlungsflächenmonitorings (s. o.) keine Hinweise. Dass ehemalige Tagebauflächen wieder dem Freiraum zugeführt werden und nicht wie bei einem klassischen Strukturwandel als industrielle Brachflächen in den regionalen Flächenpool zurückfallen, kann auch von Vorteil sein. Denn Brachflächen, die weiterhin baulich genutzt werden sollen, werden als Reserven angerechnet; die Wiedernutzung ist aber meist mit erheblichen Kosten verbunden. Zu Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Um den zu den Zielen 6.1-2, 6.1-10 und 6.111 vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen, wurden die Inhalte der Ziele 6.1-1, 6.1-2, 6.1-10 und 6.1-11 – sofern diese als Ziel festzulegen sind – in dem neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst. Neben dem Verzicht auf eine Doppelung von Festlegungen wird mit der Zusammenfassung in einem Ziel klargestellt, dass die Flächenrücknahme (ehemals Ziel 6.1-2) im Zusammenhang mit Planverfahren und nicht "willkürlich" außerhalb solcher Planverfahren erfolgt. Der zweite Satz von Ziel 6.1-10 alt (Flächentausch) wurde nicht in Ziel 6.1-1 selbst übernommen, sondern in die dazugehörigen Erläuterungen; die Gleichwertigkeit wird dabei im Wesentlichen auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO bezogen. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurde die vorher nur erwähnte "landesweit einheitliche Bedarfsberechnungsmethode" durch eine 23 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Beschreibung der zukünftig landesweit einheitlich anzuwendenden Bedarfsberechnungsmethoden für Wohnbauflächen auf der einen und Wirtschaftsflächen auf der anderen Seite ersetzt. Außerdem wurden Klarstellungen zur Anrechnung von Reserven vorgenommen. Mit der daraus resultierenden "Definition", was "bedarfsgerecht" bedeutet, ist auch gewährleistet, dass das Ziel bestimmt ist und damit den Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung gerecht wird. X Einige Beteiligte kritisieren (erneut) einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Ziel 6.1-1 (und Grundsatz 6.1-8). Sie begründen das im Wesentlichen damit, dass dem Freiraumschutz Vorrang vor allen anderen Belangen eingeräumt werde. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Mit dem LEP werden keine unüberwindbaren Hürden zur einseitigen Bevorzugung des Freiraumschutzes errichtet. Im Gegenteil werden Regional- und Bauleitplanung in Ziel 6.1-1 zwar auch zu einer flächensparenden, mit gleicher Gewichtung ("und"-Formulierung!) aber auch zu einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung verpflichtet. Explizit werden dabei in den Erläuterungen drei Fallkonstellationen beschrieben, die bei der Anrechnung bestehender Flächenreserven auf den ermittelten Bedarf auftreten können. Zwei davon führen zu neuen Inanspruchnahmen von Freiraum, wenn auch bei dem Flächentausch bei gleichzeitiger Rücknahme anderer, offensichtlich nicht nutzbarer Flächenreserven. Insofern schränkt Ziel 6.1-1 (oder Grundsatz 6.1-8) die Planungshoheit der Kommunen - und zwar gerade der im ländlichen Raum – nicht unzulässig ein. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die Umsetzung von Ziel 6.1-1 bedeutet, dass in einem Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt werden. Weiterhin kann bei Bedarf ggf. über Regionalplanänderungen "nachgebessert" werden, sofern Reserven früher "aufgebraucht" sind. Zwei Beteiligte kritisieren, dass ein bedarfsgerechtes Siedlungsflächenkontingent mit Verhandlungsspielräumen gemäß vorliegendem LEP-Entwurf immer nur zum Aufstellungszeitpunkt eines neuen Regionalplanes gegeben sei – und damit im Laufe eines Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Es ist richtig, dass u. U. nur zum Aufstellungszeitpunkt eines neuen Regionalplanes Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre 24 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Regionalplanes immer weniger Flächen zur Verfügung ständen und kommunale Handlungsspielräume damit immer mehr eingeschränkt würden. dargestellt sind. Das nun landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring ermöglicht es aber, etwaige Engpässe so frühzeitig zu erkennen, dass über Regionalplanänderungen nachgesteuert und weitere Flächen ermöglicht werden können. Damit sind ausreichend städtische Handlungsoptionen gegeben. Einige Beteiligte kritisieren, dass unklar sei, welcher Zielvorstellung ("bedarfsgerecht" oder "flächensparend") in Ziel 6.1-1 der Vorrang eingeräumt werden solle. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Eine Klarstellung, welcher Zielvorstellung ("bedarfsgerecht" oder "flächensparend") in Ziel 6.1-1 der Vorrang eingeräumt werden soll, ist nicht erforderlich, da durch die bestehenden Erläuterungen abschließend geklärt ist, was bedarfsgerecht bedeutet und inwiefern das Flächensparen im Sinne dieses Ziels umgesetzt werden soll nämlich z. B. über die Anrechnung aller planerisch verfügbaren Brachflächen. Einige wenige Beteiligte schlagen folgende Ergänzung in Ziel 6.1-1, Satz 2 vor: "Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht und marktfähig "Allgemeine Siedlungsbereiche" und "Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen" fest." Sie begründen das mit dem Wunsch, eine höhere Flexibilität und Marktfähigkeit für Gewerbeflächenausweisung sicherstellen zu wollen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Der Anregung, Ziel 6.1-1 wie im ersten Absatz der Stellungnahmen vorgeschlagen zu ergänzen, wird nicht gefolgt, da der Begriff der Marktfähigkeit aus Sicht des Plangebers schon jetzt durchaus unterschiedlich besetzt und damit nicht eindeutig bestimmbar sein dürfte, und sich außerdem in der Laufzeit des LEP durchaus verändern kann. Im ersten Satz von Ziel 6.1-1 ist darüber hinaus festgelegt, dass die Siedlungsentwicklung auch an der Entwicklung der Wirtschaft auszurichten ist; damit dürfte der Intention ebenso entsprochen werden. Falls mit der Anregung erreicht werden sollte, dass auf den Bedarf nur die Flächenreserven angerechnet werden, die aktuell dem Markt zur Verfügung stehen, wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Anregungen bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses 25 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Abwägungsergebnisses. Allerdings werden die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 insofern ergänzt, als bei der Festlegung neuen Siedlungsraums die Marktfähigkeit der Flächen zu berücksichtigen ist. Themenblock: Flächentausch Von verschiedenen Beteiligten wird – insbesondere mit Blick auf die aktuelle Flüchtlingssituation, ansonsten aber unter Verwendung der bereits aus dem ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Argumente (einschließlich der Forderung, anstelle des Flächentauschs Quoten für potentielle GIB-Bereiche festzulegen) – erneut die Umwandlung des Flächentauschs in einen Grundsatz gefordert, in wenigen Stellungnahmen auch die komplette Streichung. Andere Beteiligte wiederum begrüßen den Flächentausch und die damit verbundenen Möglichkeiten explizit. X Themenblock: Flächenrücknahme Von vielen Beteiligten wird – insbesondere mit Blick auf die aktuelle Flüchtlingssituation, ansonsten aber unter Verwendung der bereits aus dem ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Argumente (einschließlich der Forderung des Einvernehmens mit der Kommune) – erneut die Streichung oder zumindest die Umwandlung der Rücknahmepflicht in einen Grundsatz gefordert. Zwei Beteiligte fordern, die Zurückführung von Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation wird (nochmals) darauf hingewiesen, dass ein Flächentausch erst dann erforderlich wird, wenn die Siedlungsflächenreserven den (im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung z. B. für den Planungszeitraum von 15 bis 20 Jahren festgelegten) Siedlungsflächenbedarf erreichen. Damit verbleibt für die Kommunen ein ausreichender Handlungsspielraum. Im Übrigen wird auf die Erwiderungen zum Thema aktuelle Flüchtlingssituation (s. o.) verwiesen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Erfordernis für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Im Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingssituation wird (nochmals) darauf hingewiesen, dass eine Flächenrücknahme erst dann erforderlich wird, wenn die Siedlungsflächenreserven den (im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung z. B. für den Planungszeitraum von 15 bis 20 Jahren festgelegten) Siedlungsflächenbedarf übersteigen. Damit verbleibt für die Kommunen ein ausreichender Handlungsspielraum. Im Übrigen wird auf die Erwiderungen zum Thema aktuelle Flüchtlingssituation (s. o.) verwiesen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Erfordernis für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Die Stellungnahmen wird werden zur Kenntnis genommen; der LEP- 26 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Wohnbauflächenreserven in Streitfällen so lange auszusetzen, bis eine Überprüfung der aktuellen Bevölkerungsprognosen von IT.NRW erfolgt ist. Die neue Prognose habe insbesondere die Flüchtlings- und Zuwanderungsbewegungen nach NRW (rund 300.000 Menschen in 2015) zu berücksichtigen. In eine ähnliche Richtung gehen die erneut vorgetragenen Anregungen, anstelle einer Flächenrücknahme eine "zweite Entwicklungsstufe" einzuführen. Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Der Anregung, die Zurückführung von Wohnbauflächenreserven in Streitfällen so lange auszusetzen, bis eine Überprüfung der aktuellen Bevölkerungsprognosen von IT.NRW erfolgt ist, wird aus den o. in Bezug auf die Flüchtlingssituation genannten Gründen nicht gefolgt. Zur Einführung einer zweiten Entwicklungsstufe wurden vergleichbare Anregungen (Festlegung von Such- bzw. Optionsräumen) bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Themenblock: Siedlungsflächenmonitoring (Erläuterungen) Das Siedlungsflächenmonitoring wird auch im zweiten Beteiligungsverfahren noch von einigen Beteiligten thematisiert. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anregungen vorgetragen:  Forderung nach einem "aussagekräftigen Flächenmonitoring" – gleichbedeutend mit einer "transparenten Übersicht über verfügbare Siedlungsflächenreserven, recycelbare Brach- und Konversionsflächen und andere Flächenreserven sowie Flächen mit abgängiger Bausubstanz";  Forderung nach einheitlicher Grundlage (ähnlich der des RVR);  Forderung, das Siedlungsflächenmonitoring wieder so auszudifferenzieren, dass für die Erfassungsschwelle 0,2 ha für verdichtete Räume und 0,5 ha für ländliche Räume festgelegt wird. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Der LEP-Entwurf kann nur auf das abstellen, was an Datengrundlagen vorhanden bzw. in allen Gemeinden NRW's (in naher Zukunft) realistisch zu beschaffen wäre. In diesem Zusammenhang wird auf das nun landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring verwiesen, für das zum Stichtag 01.01.2014 auf Basis eines Kriterienkataloges die erste landesweite Erhebung durchgeführt wurde. Eine erneute Verpflichtung zum bestehenden Siedlungsflächenmonitoring über den LEP ist nicht erforderlich, da bereits über das Landesplanungsgesetz gesetzlich geregelt. Bei Bedarf kann dieses Instrument weiter entwickelt werden. Der Anregung, das nun landesweit einheitliche Siedlungsflächenmonitoring wieder so auszudifferenzieren, dass für die Erfassungsschwelle 0,2 ha für verdichtete Räume und 0,5 ha für ländliche Räume festgelegt wird, wird nicht gefolgt, da dieses der beabsichtigten Einheitlichkeit im Land widersprechen würde. Darüber hinaus wurden die hier vorgetragenen Argumente in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung 27 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen dieses Abwägungsergebnisses. Themenblock: Bedarfsberechnungsmethoden (Erläuterungen) Während viele Beteiligte es begrüßen, dass nun über Ziel und Erläuterungen landesweit einheitliche Bedarfsberechnungsmethoden festgelegt werden, sehen sehr viele Beteiligte dieses eher kritisch, lehnen "zentral-dirigistische", "die Regionalplanungsbehörden in hohem Umfang einengende" Regelungen ab und fordern stattdessen flexible Planungsvorgaben, die eine bedarfsgerechte Ausweisung von Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen sichern und ermöglichen. Erneut wird gefordert, diese Bedarfsberechnungsmethoden nur als Orientierungsrahmen zu verwenden. Einzelne Befürworter einer landesweit einheitlichen Methode befürchten, dass die gewählten Methoden nicht dem Ziel einer flächensparenden auf das 5 ha Ziel ausgerichteten Siedlungsentwicklung Rechnung tragen, und machen (im Detail) noch Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert. Aus den Stellungnahmen ergeben sich bezüglich der im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung der damaligen Abwägungsergebnisse. Ergänzend wird bezüglich der Kritik, die landesweit einheitliche Vorgehensweise berücksichtige nicht die sehr unterschiedlichen Verhältnisse, die sowohl im Land NRW selbst, aber auch bereits innerhalb der einzelnen Regionen des Landes bestehen, noch auf Folgendes hingewiesen: Zum einen wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 z. B. bei den Wohnbauflächen explizit die Möglichkeit eröffnet, dass die "Regionalplanungsbehörde (...) in begründeten Fällen, z. B. auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, von den genannten Richtwerten abweichen" kann. Weiterhin wird dort bezüglich Wirtschaftsflächen klargestellt, dass über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden die Regionalplanung entscheidet. Diese soll dabei sogar Kriterien wie z. B. die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen Gemeinden berücksichtigen. Zum anderen werden in einem Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt - und kann über Regionalplanänderungen nachgebessert werden, sofern Reserven früher "aufgebraucht" sind. Dies ist ausreichend, um eine differenzierte Betrachtungsweise der Teilräume und der Bedarfe an Flächen bis hinunter auf Gemeindeebene zu ermöglichen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Bedarfsberechnungsmethoden (einschließlich der Vorgaben zur Anrechnung bzw. Gegenüberstellung der Reserven) sind so 28 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen kritische Anmerkungen:  im Bereich der Wohnbauflächenbedarfsberechnung (ein Ersatzbedarf auf Neubauflächen und das Zugestehen eines Grundbedarfs seien mit Zielen des Freiraumschutzes nicht zu vereinbaren, zu große Spannbreiten bei der zugrunde zu legenden siedlungsstrukturellen Dichte, zu große Spielräume durch Abweichungsmöglichkeiten);  im Bereich der Wohnbauflächenreserven (fehlende Vorgaben zur Berücksichtigung von Baulücken und Brachen als zu mobilisierende Flächenreserven, von Wohnbauflächenreserven auf Konversionsstandorten);  im Bereich der Wirtschaftsflächenbedarfsberechnung (Trendfortschreibung gleichbedeutend mit "Weiter so" bei den Gewerbe-und Industrieflächenausweisungen => mit einer zukunftsfähigen Raumentwicklung und den Zielsetzungen der Nachhaltigkeitsstrategie nicht zu vereinbaren; Berücksichtigung des demographischen Wandels erforderlich; fehlende Nachprüfbarkeit (durch die Landesplanung));  im Bereich der Wirtschaftsflächenreserven (fehlende Vorgaben zur Berücksichtigung von Betriebserweiterungsflächen, da Erweiterungen von Betrieben oft der Planungsanlass für Gewerbegebietsplanungen seien, und von Brachflächen);  Die vorgesehenen Planungs- und Flexibilitätszuschläge in Höhe von 10 bis maximal 20% seien mit der Zielsetzung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung und den Zielen des Landes zur Erreichung des "5 ha- Ziels" und der langfristig zu erreichenden "Netto-Null-Flächeninanspruchnahme" nicht zu vereinbaren / zu hoch. ausgelegt, dass sie eine zwar bedarfsgerechte aber eben auch flächensparende Siedlungsentwicklung befördern. Den Bedenken bezüglich der Wohnbauflächenbedarfsberechnungsmethode wird nicht gefolgt, da die festgelegte Methode ein Gleichgewicht zwischen flächensparend und bedarfsgerecht gewährleistet und damit auch den unterschiedlichen Gegebenheiten in NRW Rechnung getragen wird. Bezüglich der Abweichungsmöglichkeiten ist es aus Sicht des Plangebers nicht erforderlich, diese in den Erläuterungen explizit aufzuführen, da empirische Grundlagen für eine Abweichung erforderlich sind und dies aus Sicht des Plangebers ausreichend ist. Dies gilt auch bezüglich der Anregung, alle Möglichkeiten der empirischen Ermittlungen aufzuzählen. Letztlich ist durch die Erläuterungen klargestellt, dass "die Regionalplanung" abweichen kann, entsprechend sollten empirische Ermittlungen mindestens mit der Regionalplanung abgestimmt werden. Eine Ergänzung der Erläuterungen erscheint vor diesem Hintergrund aus Sicht des Plangebers auch hier nicht erforderlich. Es ist im Übrigen nicht richtig, dass Vorgaben zur Berücksichtigung von Brachen als zu mobilisierende Flächenreserve, von Wohnbauflächenreserven auf Konversionsstandorten, von Betriebserweiterungsflächen und von Gewerbe-Brachflächen (vollständig) fehlen. Über das Siedlungsflächenmonitoring werden die Brachflächen als Reserveflächen erhoben, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind. Darüber hinausgehend auch die Brachflächen als Reserveflächen anzurechnen, bei denen noch nicht klar ist, ob sie nicht vielleicht Freiraum werden, wäre nicht sachgerecht. Eine landesweit einheitliche Vorgabe zur Anrechnung von Baulücken ist im Übrigen nicht möglich, da es derzeit landesweit noch keine entsprechenden Erhebungen gibt. Auch zu der Anrechnung von Betriebserweiterungsflächen gibt es im LEP-Entwurf eine Vorgabe (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1). 29 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Bezüglich der weiteren Kritik an der Wirtschaftsflächenbedarfsberechnungsmethode (und auch der Definition von Wirtschaftsflächen) wird auf das in 2011 an das Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen vergebene Gutachten zum Thema "Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" verwiesen. Im Rahmen dieses Gutachtens wurde eine Bestandsaufnahme und Bewertung der bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden in NRW eingesetzten Methoden sowie geeigneter in anderen Regionen Deutschlands / europäischer Nachbarländer angewendeter Methoden durchgeführt und auf dieser Basis neue Berechnungsmethoden für den zukünftigen Flächenbedarf vorgeschlagen. Im Ergebnis wurden zur Bedarfsberechnung der Wirtschaftsflächen zwei Methoden vorgeschlagen: das ISB-Modell (eine modifizierte GIFPRO-Methode) und die Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen. Erstere begegnete bereits im ersten Beteiligungsverfahren erheblicher Kritik, die im zweiten LEP-Entwurf berücksichtig wurde. Die Methode der Trendfortschreibung auf Basis der sich aus dem Siedlungsflächenmonitoring ergebenden Flächeninanspruchnahmen wurde von vielen Beteiligten begrüßt und als plausibel empfunden. Auch aus Sicht des Plangebers stellt die nun vorgeschlagene Trendfortschreibung eine plausible Methode dar, um z. B. zu ermitteln, wieviel ASB / GIB im Rahmen einer Regionalplanfortschreibung darzustellen sind. Dabei können sowohl "unterdurchschnittliche Flächenentwicklungen" in der Vergangenheit, die offensichtlich von vielen Beteiligten befürchtet werden, als auch überdurchschnittliche Flächenentwicklungen in der Vergangenheit durch die Regionalplanung ausgeglichen werden. Denn: die Verteilung des insgesamt für die Planungsregion ermittelten Bedarfs (über die Festlegung entsprechenden Siedlungsraums) obliegt dem Träger der Regionalplanung in den dafür vorgesehenen Verfahren. 30 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Die Erfahrungen in den Planungsregionen zeigen, dass damit eine sowohl bedarfsgerechte als auch flächensparende Ausweisung neuer Wirtschaftsflächen gewährleistet ist. In Bereichen mit einem Bevölkerungsrückgang können z. B. aufgrund von Änderungen von Produktionsabläufen Unternehmen dennoch weitere Flächen benötigen; "ausufernde Visionen" sind aus Sicht des Plangebers mit den bestehenden Zielen nicht möglich, eine bedarfsgerechte Versorgung der Wirtschaft mit Flächen schon. Entgegen der Auffassung eines Beteiligten ist bei der Wirtschaftsflächenberechnung eine Nachprüfbarkeit (durch die Landesplanung) gegeben, da die Methode auf dem nun landesweit einheitlichen Siedlungsflächenmonitoring aufbaut. Die Kritik an dem "zu hohen" Planungs- und Flexibilitätszuschlag wird vom Plangeber nicht geteilt. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ende letzten Jahres veröffentlichte landesweite Studie der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen verwiesen, die am Beispiel von 24 in Regionalplänen dargestellten GIB untersucht hatte, welcher Anteil dieser GIB in Bebauungsplänen tatsächlich als Gewerbe- bzw. Industriegebiet und welcher Anteil z. B. als Verkehrsfläche oder Grünfläche (u. a. für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) festgesetzt wird. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass im Durchschnitt nur zwei Drittel, in den Jahren ab 2000 sogar nur 57 Prozent der untersuchten GIB in Bebauungsplänen als Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzt wurden. Die übrigen Flächenanteile würden (im Wesentlichen) als Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. Die Höhe der "Flächenverluste" kann bei aller Zurückhaltung gegenüber der Belastbarkeit der Ergebnisse der Studie (Untersuchung von nur 24 der in NRW insgesamt mindestens 1500 vorhandenen GIB, keine (ausreichende) Berücksichtigung der noch nicht in Bebauungspläne umgesetzten Teilflächen von GIB etc.) u. U. als Indiz gewertet werden, dass der der bisherigen Planungspraxis entsprechende Planungs- und Flexibilitätszuschlag von in der Regel 20 % sinnvoll ist. Nach Aussage des Gutachters der 31 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Studie hat gerade dieser Planungs- und Flexibilitätszuschlag von in der Regel 20 % offensichtlich dazu beigetragen, Konflikte bei der Umsetzung der GIB in Bebauungspläne zu begrenzen. X Die Kritiker von landesweit einheitlichen Bedarfsberechnungsmethoden wiederholen in weiten Teilen die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragenen diesbezüglichen Anregungen (damals wurde im Bereich der Wohnbauflächenbedarfsberechnungen bereits von der "ValléeMethode" ausgegangen): bezogen auf die Wohnbauflächen, dass:  die Berechnungsgrundlage bzw. Ergebnisse der nach landesweit einheitlicher Wohnbauflächenbedarfsberechnungsmethode nur den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben und das Ergebnis der Berechnung nicht ein feststehender Bedarf sein dürfe;  die örtlichen und regionalen Besonderheiten sowie die Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bzw. Ballungsräumen Berücksichtigung finden müssten;  viele Reserven tatsächlich nicht verfügbar seien und daher ein gewisser Spielraum an Flächendarstellungen erforderlich sei, um faktisch bedarfsgerecht agieren zu können;  insbesondere der ländliche Raum, dem Bevölkerungsrückgang prognostiziert werde, die Möglichkeit erhalten müsse, diesem auch durch die Schaffung neuer Wohnangebote entgegen zu wirken;  der Bedarf an Wohnfläche pro Person (nach wie vor) steigend sei;  sich der Begriff "bedarfsgerecht" an der Nachfrage orientieren müsse (sowohl bei Wohnbau- als auch bei Wirtschaftsflächen); bezogen auf die Wirtschaftsflächen, dass:  die Methode zur Bedarfsermittlung zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen sei;  regionale Besonderheiten und insbesondere die gegenüber den Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Zuerst einmal sei an dieser Stelle klargestellt, dass die nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Bedarfsberechnungsmethoden dazu dienen, den ansonsten unbestimmten Rechtsbegriff "bedarfsgerecht" auszufüllen und die auf diesem Begriff aufbauenden Festlegungen des LEP-Entwurfs (wie z. B. 6.1-1, aber auch 6.3-1 oder 6.3-3) damit bestimmbar zu machen. Der Begriff "bedarfsgerecht" wird durch eine Beschreibung, wie dieser Bedarf (an Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) zu ermitteln ist, näher definiert. Damit ist auch klar, dass der über diese Methoden ermittelte Bedarf nicht überschritten werden darf, da ansonsten das Ziel der (flächensparenden und) bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung nicht mehr "erfüllt" ist und insofern ein Zielverstoß vorliegt. Aus den Stellungnahmen ergeben sich bezüglich der im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung der damaligen Abwägungsergebnisse. Ergänzend wird bezüglich der Kritik, die landesweit einheitliche Vorgehensweise berücksichtige nicht die sehr unterschiedlichen Verhältnisse, die sowohl im Land NRW selbst, aber auch bereits innerhalb der einzelnen Regionen des Landes bestehen, noch auf Folgendes hingewiesen: Zum einen wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 z. B. bei den Wohnbauflächen explizit die Möglichkeit eröffnet, dass die "Regionalplanungsbehörde (...) in begründeten Fällen, z. B. auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, von den genannten Richtwerten abweichen" kann. Weiterhin wird dort bezüglich Wirtschaftsflächen klargestellt, dass über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden die Regionalplanung entscheidet. 32 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum dabei von zentraler Bedeutung seien;  die Bedarfsermittlung aus planungsrechtlicher, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht berücksichtigen müsse, dass den Kommunen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen müssten, und nur eine solche Flächenverfügbarkeit dazu beitrage, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern; "Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können. Flächenverluste, die aufgrund etwa planungsrechtlicher Einschränkungen (Verkehrsflächen, Ausgleichsflächen, tatsächlich nicht nutzbare Flächen etc.) bestehen, müssen durch eine Erhöhung des Umfangs der zukünftigen Flächenausweisungen regionalplanerisch ausgeglichen werden.“  eine Anrechnung von planerisch verfügbaren Brachflächen, die faktisch nicht verfügbar sind oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht in eine bauliche Nachnutzung zu entwickeln sind, nicht akzeptiert werden könne / für Kommunen mit einem hohen Brachflächenanteil ein höherer Bedarf zugrunde zu legen sei, um den dort vorhandenen Anteil an nicht mobilisierbaren Flächen auszugleichen und die Handlungsfähigkeit zu erhalten,  betriebsgebundene Betriebserweiterungsfläche nicht anzurechnen seien;  durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen würden, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume werden würden (und dieses Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden müsse). Darüber hinaus werden folgende Anregungen vorgetragen: bezogen auf die Bedarfsberechnungsmethoden insgesamt, dass:  der LEP mit der Festlegung landesweit einheitlicher Diese soll dabei sogar Kriterien wie z. B. die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen Gemeinden berücksichtigen. Zum anderen werden in einem Regionalplan bei Fortschreibung in der Regel Wohnbau- und Wirtschaftsflächen für 15 bis 20 Jahre festgelegt - und kann über Regionalplanänderungen nachgebessert werden, sofern Reserven früher "aufgebraucht" sind. Dies ermöglicht eine differenzierte Betrachtungsweise der Teilräume und der Bedarfe an Flächen bis hinunter auf Gemeindeebene. Auch der (noch) steigende Bedarf an Wohnfläche pro Person wird berücksichtigt. Er korreliert sehr eng mit dem Rückgang der Zahl der Personen je Haushalt, so dass eine Berücksichtigung sich verkleinernder Haushalte und eines steigenden Bedarfs an Wohnfläche pro Person einer doppelten Berücksichtigung desselben Effektes gleich käme (vgl. entsprechend auch das in 2011 an das Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen vergebene Gutachten zum Thema "Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen"). Soweit Flächen für Planungsvarianten gefordert werden, ist auf den in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 festgelegten Planungs- und Flexibilitätszuschlag hinzuweisen, der dazu ja gerade dienen soll. Die Auffassung, mit der Festlegung landesweit einheitlicher Bedarfsberechnungsmethoden werde der LEP seiner Steuerungsfunktion nicht gerecht, wird vom Plangeber nicht geteilt. Gerade die Vorgabe landesweit einheitlicher Bedarfsberechnungsmethoden trägt dazu bei, neuen Siedlungsraum dem Bedarf entsprechend auszuweisen, dieses jedoch transparent nach einheitlichen Kriterien zu tun. Damit wird im Übrigen auch der entsprechenden Forderung vieler Beteiligter aus dem ersten Beteiligungsverfahren Rechnung getragen. Es ist nicht richtig, dass die Auswahl der Richtwerte (z.B. der Ersatzbedarf für abgerissene, zusammengelegte oder aus anderen 33 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Bedarfsberechnungsmethoden seiner Steuerungsfunktion nicht gerecht werde. bezogen auf die Wohnbauflächen, dass:  die aktuelle Flüchtlingssituation zu berücksichtigen sei einschließlich einer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Kritik an der Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW;  Vorgehen und Verwendung der Grundwerte zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen seien;  die hier vorgeschlagenen Richtwerte einschließlich der siedlungsstrukturtypischen Dichten nicht nachvollziehbar seien. bezogen auf die Wirtschaftsflächen, dass:  die Verteilung (der Wirtschaftsflächenbedarfe) auf die Gemeinden zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen sei;  Kommunen, die aufgrund von Entwicklungshindernissen Wirtschaftsflächen bislang nicht bedarfsgerecht ausweisen konnten, nicht benachteiligt werden dürften, die Ursachen einer unterdurchschnittlichen Flächenentwicklung daher analysiert und ggf. als Sonderbedarfe ausgeglichen werden müssten;  überdurchschnittliche Flächenbedarfe ebenfalls nicht einfach übernommen werden dürften;  die Zahl der Beschäftigten kein Kriterium / doch ein sinnvolles Verteilkriterium sei. Von einigen wenigen Beteiligten wird die Auffassung vertreten, die Regionalplanung dürfe nicht die Bedarfe verorten, sondern nur die jeweilige Kommune. Außerdem wird von vielen Beteiligten gefordert, den Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag auf "von bis zu 20%, in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 30%" oder um noch deutlich mehr (bis zu 50 %) zu erhöhen. Von anderen Beteiligten wird gefordert, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme eindeutig zu definieren. Einzelne Beteiligte fordern auch die Aufnahme dieses Zuschlags ins Ziel. Gründen nicht mehr nutzbare Wohnungen (jährlich 0,2 % des Wohnungsbestandes)) willkürlich erfolgt und nicht näher erläutert wird. Die Zahlenwerte wie der beispielhaft angeführte Wert, die Fluktuationsreserve oder die Untergrenzen der siedlungsstrukturtypischen Dichten sind aus dem in den Erläuterungen ebenfalls genannten Gutachten entnommen. Es ist im Übrigen auch nicht richtig, dass das betreffende Gutachten nicht zur Verfügung gestellt wird. Das Gutachten ist seit langem auf der Homepage der Landesplanung abrufbar unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_flaec henbedarf_endbericht_endfassung_04122012.pdf. Die Berechnung ist damit - entgegen der Auffassung des Beteiligten - nachvollziehbar und aus Sicht des Plangebers auch geeignet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die "Vallée-Methode" im Bereich der Wohnbauflächenbedarfsberechnung als Ergebnis des ersten Beteiligungsverfahrens überarbeitet wurde. Zum einen wurde auch den Kommunen, für die sich (z. B. aufgrund einer schrumpfenden Bevölkerung) ein negativer Bedarf ergibt, ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs zugestanden. Bezüglich der siedlungsstrukturtypischen Dichten belegen die Untersuchungen des RVR die Sinnhaftigkeit der vorgegebenen Spannbreite. Bei der Neuschaffung von Wohnraum wird aktuell in Teilen auch mit noch höheren Dichten gerechnet. Im Übrigen und bezüglich der verwendeten Begrifflichkeiten sei an dieser Stelle auf das in 2011 an das Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen vergebene Gutachten zum Thema "Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen" verwiesen. Dem steigenden Bedarf nach Wohnraum aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen kann der überarbeitete LEP-Entwurf Rechnung tragen. Insbesondere durch die Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, bedarfsgerecht Wohnbauflächen (und Wirtschaftsflächen) auszuweisen, ist gewährleistet, dass Veränderungen in der 34 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Bevölkerungsentwicklung Rechnung getragen werden kann, zumal Grundlage die jeweils aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW ist. Die Änderung des Wanderungs- oder Ansiedlungsverhaltens bleibt insofern bei der Ermittlung der zukünftigen Wohnbauflächenbedarfe nicht "systembedingt" unberücksichtigt. Dabei kann es auch aus Sicht des Plangebers durchaus sinnvoll sein, Wohnbauflächenbedarfe, die in Ballungsräumen nicht mehr realisiert werden können, im Umland zu realisieren. Dass es dazu keiner Vorgabe des LEP bedarf, zeigen die aktuell im Regionalplanentwurf Düsseldorf zum Teil "umverteilten" Wohnbauflächenbedarfe der Stadt Düsseldorf auf die Umlandgemeinden. Genauso kann über die Verteilung des ermittelten Wohnbauflächenbedarfs unterschiedlichen Entwicklungen sowohl innerhalb von Kreisen als auch innerhalb von Kommunen und ortsspezifischen Belangen unterhalb der Kommunenebene Rechnung getragen werden. Die Letztentscheidung darüber obliegt dem Träger der Regionalplanung, im vorliegenden Fall also dem Regionalrat Köln. Der Anregung, Vorgehen und Verwendung der Grundwerte (bei der Wohnbauflächenbedarfsberechnung) und die Verteilung (der Wirtschaftsflächenbedarfe) auf die Gemeinden zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen, wird nicht gefolgt, da hiermit das Ziel, eine den regionalen Besonderheiten Rechnung tragende, im Wesentlichen aber einheitliche und transparente Bedarfsberechnungsmethode einzuführen, konterkariert würde. Dem Gegenstromprinzip wird dabei Rechnung getragen, da in den entsprechenden Planverfahren für jede Gemeinde die Möglichkeit besteht, zu den ermittelten Bedarfen Anregungen vorzutragen. Die Letztentscheidung liegt jedoch aus den o. g. Gründen auch hier bei der Regionalplanung. Was die vorgetragene Kritik an der nun in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Wirtschaftsflächenbedarfsberechnungsmethode (Trendfortschreibung auf Grundlage Siedlungsflächenmonitoring) angeht, so wird darauf hingewiesen, dass die Regionalplanung zwar nicht von der Methode selbst abweichen kann, sie aber selbständig 35 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen über die Verteilung des für die gesamte Planungsregion ermittelten Wirtschaftsflächenbedarfs entscheidet und dabei auch "unterdurchschnittliche Flächenentwicklungen" in der Vergangenheit berücksichtigen kann, ohne Sonderbedarfe zu generieren. Letztere würden darüber hinaus aus Sicht des Plangebers auch einer flächensparenden Siedlungsentwicklung widersprechen. Auch die Wahl der raumordnerischen Auswahlkriterien obliegt letztlich der Regionalplanung. Teilregionale Gewerbeflächenkonzepte werden begrüßt und von der Regionalplanungsbehörde auch zu berücksichtigen sein. Die Bedarfsermittlung für den Regionalplan erfolgt jedoch durch die Regionalplanungsbehörde (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 und 6.31). Die Auffassung, die Regionalplanung dürfe nicht die Bedarfe verorten, sondern nur die jeweilige Kommune, wird nicht geteilt. Es ist eine der zentralen Aufgaben der Regionalplanung in NRW, genau das in den Regionalplanverfahren unter Einbindung der Kommunen zu tun. Der Anregung, das Instrument des Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlags zu streichen oder weiter einzuengen, wird nicht gefolgt, da dieser Zuschlag aus Sicht des Plangebers und auch vieler Beteiligter erforderlich ist, um Planungsvarianten zu ermöglichen. Der Anregung, den Flexibilitätszuschlag in die Zielformulierung aufzunehmen, wird nicht gefolgt, da dieses aus Sicht des Plangebers nicht erforderlich ist, da dieser Zuschlag Bestandteil der flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung ist. Auch die Bedarfsberechnungsmethoden werden ja nicht im Ziel selbst aufgeführt. Was den Hinweis auf die von der IHK NRW in Auftrag gegebene Studie "Vom Brutto zum Netto ..." angeht und die daraus abgeleitete allgemeine These, dass im Durchschnitt nur zwei Drittel der Flächen, die im Regionalplan für Industrie und Gewerbe zur Verfügung stehen, für Unternehmenszwecke nutzbar seien, so wird diese These in dieser Allgemeinheit nicht geteilt. Dass zwischen Brutto und Netto eine 36 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Differenz besteht, ist nicht überraschend. Was die Höhe der "Flächenverluste" und die nun vorgetragene allgemeine These angeht, ist jedoch festzuhalten, dass in der Studie nur 24 der in NRW insgesamt mindestens 1500 vorhandenen GIB untersucht wurden und noch nicht in Bebauungspläne umgesetzte Teilflächen von GIB nicht angemessen berücksichtigt wurden. Betriebsgebundene Reserveflächen bei der Bilanzierung von Bedarf und Reserven vollständig außer Acht zu lassen, würde das zugrundeliegende Problem nicht lösen. Darüber hinaus werden diese betriebsgebundenen Reserveflächen nur zu einem Teil angerechnet. Vielmehr muss es auf kommunaler Ebene darum gehen, alle Möglichkeiten, die das Bundesrecht bietet, auszunutzen, um Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in den GIB selbst, sondern außerhalb dieser festzusetzen. In diesem Zusammenhang sei nur auf die bekannten Möglichkeiten von Ökokonto und Flächenpool hingewiesen. Auch die Industrie- und Handelskammern können hier als regelmäßige Beteiligte in den kommunalen Bauleitplanverfahren zur Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten entsprechendes einfordern. Insgesamt erscheint eine Änderung der Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 des aktuellen LEP-Entwurfs in Richtung eines Planungsund Flexibilitätszuschlages von bis zu 20 % (statt wie bisher in der Regel 10 %) sinnvoll, da dies auch der bisherigen Planungspraxis entspräche, die nach Aussage des Gutachters der Studie offensichtlich dazu beigetragen hat, Konflikte bei der Umsetzung der GIB in Bebauungspläne zu begrenzen. Bezüglich der Forderung, den in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 genannten regionalplanerischen Zuschlag auf in der Regel 20 %, in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 30 %, oder insgesamt um noch deutlich mehr (bis zu 50 %) zu erhöhen, wird vor diesem Hintergrund insofern gefolgt, als die Formulierung in den Erläuterungen wie folgt geändert wird: "Die im Hinblick auf den bauleitplanerisch erforderlichen Umfang von Siedlungsflächen ermittelten Bedarfe können für die regionalplanerische Festlegung von Siedlungsraum um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 20% erhöht werden. 37 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Im Rahmen der Anpassungsverfahren nach § 34 LPlG und der Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB ist über das Siedlungsflächenmonitoring sicherzustellen, dass auf der Ebene der Bauleitplanung nur Flächen im Gesamtumfang des ermittelten Bedarfs umgesetzt werden." Auch nachstehenden Anregungen, dass: aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen müssen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden, nur eine solche Flächenverfügbarkeit dazu beiträgt, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern, Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können müssen, mit der Festlegung von GIB ein Gewerbe- oder Industriegebiet weder bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entwickelt ist, die Festlegung nur den kommunalen Planungsspielraum verbessert, um schneller auf konkrete Bedarfe reagieren zu können, da Regionalplanänderungsverfahren langwierig seien und Investitionsmaßnahmen unnötig verzögern würden, wird damit Rechnung getragen. Die darüber hinausgehenden Forderungen werden abgelehnt. Stattdessen werden die Träger der Bauleitplanung aufgefordert, alle Möglichkeiten, die das Bundesrecht bietet, auszunutzen (wie z. B. Ökokonto oder Flächenpool), um Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in den GIB selbst, sondern außerhalb dieser festzusetzen. Themenblock: Zeichnerisch abgebildeter Siedlungsraum Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine nachrichtliche Darstellung aus den Regionalplänen. Diese Siedlungsstruktur soll laut Die Anregung, "Konversionsflächen, die aufgrund ihrer Lage im Freiraum und ihrer Ausstattung mit naturschutzwürdigen Biotopen zukünftig auch nach dem LEP-Entwurf, vgl. Grundsatz 7.1-7 - für 38 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen den Erläuterungen (S. 47) nach den Zielen und Grundsätzen des LEP weiterentwickelt werden. Aus der zeichnerischen Darstellung des Siedlungsraums sollten Konversionsflächen, die aufgrund ihrer Lage im Freiraum und ihrer Ausstattung mit naturschutzwürdigen Biotopen zukünftig auch nach dem LEP-Entwurf, vgl. Grundsatz 7.1-7 - für keine Siedlungsflächennutzung zur Verfügung stehen, herausgenommen werden (u.a. Flugplätze Gütersloh und Elmpt). Ebenso sollte auf eine Darstellung von Siedlungsflächen, deren bauleitplanerische Umsetzung rechtlich für unwirksam erklärt wurde, wie das Interkommunale Gewerbegebiet an der A 31 (Kreis Borken), verzichtet werden. Die Flächen des GIB A 31 "Borken/Heiden/Reken" sollten deshalb als Freiraum dargestellt werden. Erwiderungen keine Siedlungsflächennutzung zur Verfügung stehen," herauszunehmen, wird aus zwei Gründen nicht gefolgt. Zum einen stellt der LEP grundsätzlich das dar, was im Regionalplan als Siedlungsraum enthalten ist (nachrichtliche Darstellung!); einzige Ausnahme sind die (ehemaligen) "LEP VI-Flächen", die noch nicht siedlungsräumlich genutzt wurden bzw. denen in der Vergangenheit per Zielabweichungsverfahren eine entsprechende siedlungsräumliche Nutzung zugestanden wurde. Zum anderen handelt es sich bei 7.1-7 um einen Grundsatz, der von der Regionalplanung "nur" zu berücksichtigen ist; es ist also - auch mit Blick auf die Ergänzung von Ziel 6.3-3 - noch unklar, welche (Teile) der genannten Konversionsflächen tatsächlich wieder Freiraum werden. Zu Grundsatz 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" Grundsatz 6.1-2 entspricht im Wesentlichen Satz 1 von Ziel 6.1-11 des ersten LEP-E, allerdings eben als Grundsatz formuliert und damit der Abwägung zugänglich. Die Erläuterungen enthalten den Großteil der Erläuterungen zu Satz 1 von Ziel 6.1-11 des ersten LEP-E, wurden aber in einigen wesentlichen Punkten ergänzt: Herleitung der 5 ha, Erklärung von "Netto-Null", Begründung des Grundsatzes, Umsetzungshinweise für Regional- und Bauleitplanung. Während nicht wenige Beteiligte die Abstufung des 5-ha-Ziels zu einem Grundsatz der Raumordnung akzeptieren, wird der Grundsatz von vielen Beteiligten kritisiert. Dabei fordern einige Beteiligte, die Änderung rückgängig zu machen. Andere Beteiligte kritisieren den Grundsatz an sich und fordern in Teilen auch die vollständige Streichung. Für das Heraufstufen zum Ziel bzw. als Kritik daran, dass es sich bei der aktuellen Festlegung 6.1-2 "nur" noch um einen Grundsatz Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEP- 39 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen X Erwiderungen handelt, wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die politische Zielsetzung dadurch ihren Wert verloren habe, jederzeit infolge einer Abwägung umgangen werden könne und damit "Tür und Tor für weiterhin unbegrenzte Flächeninanspruchnahmen" geöffnet werde. Zum Teil werden in diesem Zusammenhang noch weitergehende Forderungen erhoben - wie die, die Reduzierungsbemühungen nicht nur auf die Siedlungs- und Verkehrsflächen zu beschränken, oder auch wie die Forderung nach jährlicher, öffentlich zugänglicher Berichterstattung. Entwurf wird insofern nicht geändert. Gegen den ersten Satz von Ziel 6.1-11 alt wurden im ersten Beteiligungsverfahren von sehr vielen Beteiligten erhebliche Bedenken vorgetragen (einer der Haupt-Kritikpunkte zu Kap. 6 im Beteiligungsverfahren!), die vom Plangeber zumindest in Teilen nachvollzogen werden konnten und die dazu geführt haben, dass die Umwandlung in einen Grundsatz erfolgt ist. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass viele Beteiligte im zweiten Beteiligungsverfahren (wieder) Bedenken gegen den neuen Grundsatz erheben, also offensichtlich nicht der Auffassung sind, dass der Grundsatz jederzeit infolge einer Abwägung umgangen werden könne und Tür und Tor für weiterhin unbegrenzte Flächeninanspruchnahmen öffne. Der Anregung, in den Erläuterungen einen Text aufzunehmen, dass auch über die Siedlungs- und Verkehrsflächen hinausgehende Flächenansprüche an die Landwirtschaft zu prüfen und auf ein vertretbares Mindestmaß zu beschränken sind, um dem Flächenschutz und den vielfältigen, an die Flächen geknüpften wirtschaftlichen und Freiraumfunktionen gerecht werden zu können, wird nicht gefolgt, da in Erläuterungen nicht über die Festlegung hinausgehende Forderungen erhoben werden können. Aktuelle Daten zur Entwicklung des dem Grundsatz zugrunde liegenden Indikators "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" sind online beim Statistischen Bundesamt erhältlich. Viele Beteiligte begrüßen zwar die Umwandlung des ehemaligen Ziels, die Flächeninanspruchnahme auf 5 ha pro Tag und langfristig auf "Netto Null" zu reduzieren, in einen Grundsatz, üben gleichzeitig aber Kritik an dem vorliegenden Grundsatz: - nicht akzeptable Einschränkung der kommunalen Planungshoheit; - Überinterpretation der flächensparenden, kompakten Siedlungsentwicklung könne zu ungewollt starker Verdichtung und Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Laut Wanderungsstatistik von IT.NRW verlief die Zu- bzw. Abwanderung nach bzw. aus NRW in den knapp 30 Jahren von 1985 bis 2013 eher wellenförmig. Auch wenn die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW die seit Sommer/Herbst 2015 massiv angestiegenen Flüchtlingszuzüge aus Krisengebieten für 40 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen damit zu negativen Umweltauswirkungen führen; - keine Berücksichtigung der aktuellen Flüchtlingssituation; - unzureichende Berücksichtigung der Heterogenität der Regionen in NRW => landesweite Orientierung am Flächensparziel (5 haZiel) keine geeignete Vorgabe; - unzureichende Berücksichtigung "dass im ländlichen Raum aufgrund der dort üblichen, weniger verdichteten Bebauungsstruktur gemessen an der Einwohnerzahl ein höherer Flächenbedarf besteht, als in den Ballungszentren"; - Befürchtung, dass der ländliche Raum für den Erhalt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird und somit weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmöglichkeiten verliert. - Regelung nach wie vor zu unbestimmt: unklare Definition / Herleitung von 5 ha bzw. Netto-Null; unklar, welchen Anteil die sechs Planungsregionen und 396 Kommunen in NRW von diesem 5-ha-Ziel jeweils umsetzen sollen; unklar wie der Begriff "langfristig" auszulegen ist, und welchen Verlauf die Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt aufweisen soll => rechtlich problematisch; - Begrenzung der Flächeninanspruchnahme auf fünf Hektar pro Tag nur auf die Anteile an der Siedlungs- und Verkehrsfläche beziehen, die baulich genutzt werden (Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen und die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zugehörigen Betriebsflächen) - unzureichende Berücksichtigung der Differenz zwischen Regionalplandarstellungen und bauleitplanerisch umgesetzten Baugebieten; - "nach überwiegender Auffassung" (sei) die amtliche Flächenstatistik, die der Ermittlung des "Flächenverbrauchs" nach dem 30-ha-Ziel der "Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie" der Bundesregierung bzw. dem 5-ha-Ziel auf NRW-Ebene zugrunde liegt, überholt; - methodische Hinweise in der Erläuterung erforderlich, wie prognostiziert werden soll, wie viel Fläche SuV mit einer ASB- oder GIB-Festlegung hervorgerufen wird. das Jahr 2015 nur zu einem geringen Teil berücksichtigt, wird in dieser Bevölkerungsvorausberechnung für die nächsten Jahrzehnte entgegen der oben beschriebenen Entwicklungen - eine vergleichsweise hohe Zuwanderung zugrunde gelegt, die nur langsam abnimmt. Trotz dieser über die nächsten Jahrzehnte hohen Annahmen zur Zuwanderung kommt jedoch auch diese Bevölkerungsvorausberechnung zu dem Ergebnis, dass die Einwohnerzahl von NRW bereits bis 2040 abnimmt, bis 2060 sogar um rd. eine Million Personen (vgl. Statistische Analysen und Studien, Band 84, Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 bis 2040/2060, von IT.NRW). Dass dieses erst mittel- bis langfristig geschieht, ist in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 und Grundsatz 6.1-2 bereits beschrieben, eine diesbezügliche Änderung der Erläuterungen daher nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass über die in Ziel 6.1-1 enthaltene Vorgabe an Regional- und Bauleitplanung, nicht nur flächensparend sondern auch bedarfsgerecht Siedlungsflächen auszuweisen, gewährleistet ist, dass allen zukünftigen Bevölkerungsentwicklungen (sowohl Wachstum als auch Schrumpfung) Rechnung getragen werden kann. Verdeutlicht wird dieses nochmals dadurch, dass gemäß Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 bei Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe auf die jeweils aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung abzustellen ist; IT.NRW führt im Auftrag der Staatskanzlei derartige Berechnungen alle drei Jahre durch. Der aktuelle LEP-Entwurf ist damit so angelegt, dass er den unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen der Regionen in Nordrhein-Westfalen gerecht wird - sowohl der aktuellen Flüchtlingssituation als auch unterschiedlich verdichteten Bebauungsstrukturen. In den Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 ist dargelegt, woraus sich der festgelegte Wert von 5 ha ergibt (vgl. ersten neuen Absatz der Erläuterungen); die (nochmals) vorgetragene Kritik kann daher nicht nachvollzogen werden. Gerade weil sich der Wert aber auf die Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) insgesamt bezieht, kann nicht 41 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen In Teilen wird daher auch der Verzicht auf den Grundsatz gefordert. Erwiderungen über die Erläuterungen abweichend davon "festgelegt" werden, dass nur die Anteile an der Siedlungs- und Verkehrsfläche berücksichtigt werden, die baulich genutzt werden. Was die Frage angeht, welchen Anteil die sechs Planungsregionen und 396 Kommunen in NRW von diesem 5-ha-Ziel jeweils umsetzen sollen, so wurde bereits im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahren klargestellt, dass es weder mit dem ehemaligen Ziel 6.1-11 noch mit dem aktuellen Grundsatz 6.1-2 darum ging bzw. geht, die Siedlungsentwicklung in den einzelnen Gemeinden zu kontingentieren oder starre flächenmäßige Festlegungen der Zunahme der Siedlungsund Verkehrsfläche zu treffen. Stattdessen kann mit dem überarbeiteten LEP-Entwurf wie oben beschrieben auf veränderte Bevölkerungsentwicklungen reagiert werden. Auch die aktuellen Bevölkerungsentwicklungen sind jedoch aus Sicht des Plangebers kein Grund, sich von der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 Hektar pro Tag zu senken, zu verabschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bevölkerungsrückgang den Grundsatz nicht mehr erforderlich macht, scheint angesichts der aktuellen Bevölkerungsentwicklung ebenfalls nicht realistisch. Abgesehen davon, dass es sich bei 6.1-2 nun um einen der Abwägung zugänglichen Grundsatz handelt - mit allen damit verbundenen Spielräumen, sei im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen nicht nur Umsetzungshinweise für die Regionalplanung sondern auch für die Bauleitplanung enthalten. Dass die Regionalplanung den Grundsatz neben der Berücksichtigung der drei in den Erläuterungen genannten "wesentlichen Strategien" auch dadurch umsetzt, dass in den Erarbeitungsverfahren von Regionalplanänderungen und fortschreibungen der Umfang von Siedlungsraumneudarstellungen und ggf. -rücknahmen erfasst und der Landesplanung berichtet wird, entspricht bereits jetzt der Praxis. Dies, die zukünftig alle drei Jahre landesweit vorliegenden Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings und die Beobachtung des Indikators "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" versetzen die Landesplanung in die Lage, zum 42 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen einen die Regionalplanung entsprechend zu beraten und zum anderen zu beurteilen, inwieweit die Festlegungen des aktuellen LEPEntwurfs dazu beitragen, das auf NRW heruntergebrochene deutsche Nachhaltigkeitsziel zu erreichen. Aus Sicht des Plangebers ist damit und mit den übrigen Erläuterungen klar genug formuliert, wie der Grundsatz durch Regional- und Bauleitplanung umzusetzen ist. Eine Ergänzung der Erläuterungen ist daher nicht erforderlich. Bezüglich der Befürchtung, eine Überinterpretation (des Grundsatzes 6.1-2) könne zu ungewollt starker Verdichtung und damit zu negativen Umweltauswirkungen führen, wird auf die ebenfalls im LEP enthaltenen Grund-sätze 6.1-5 bis 6.1-7 verwiesen, die das verhindern sollten. Bezüglich der Differenz zwischen Regionalplandarstellungen und bauleitplanerisch umgesetzten Baugebieten wird auf die Erwiderungen zum Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag verwiesen. Die Kritik an der "amtlichen Flächenstatistik" wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen und abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen ergeben sich bezüglich dieses Punktes keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Was die Definition von "langfristig" in diesem Grundsatz angeht, so sollte durch die Verwendung dieses Wortes in den Erläuterungen zu diesem Grundsatz im Zusammenhang mit dem erwarteten Rückgang der Bevölkerung (vgl. dazu auch Kap. 1.2) klar sein, dass damit nicht die Zeit vor 2025, sondern ein Zeitraum nach 2035 gemeint ist. Dies passt im Übrigen auch zu der Forderung des nationalen Nachhaltigkeitsrates, der in 2001 ein Dialogpapier (RNE 2001) veröffentlicht hatte, in dem er u. a. gefordert hatte, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme bis 2050 auf Null zu reduzieren. Zu Grundsatz 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" Grundsatz 6.1-3 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens 43 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen In der Erläuterung hierzu wurden zur Klarstellung lediglich Verweise auf andere Festlegungen ergänzt. Zu Ziel 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Ziel 6.1-4 wurde etwas weniger restriktiv formuliert. In den dazugehörigen Erläuterungen wurde klargestellt, dass:  aufgrund des Geltungsvorrangs des Baugesetzbuches gegenüber dem Landesrecht weiterhin Satzungen nach §§ 34 aufgestellt werden können, durch die Splittersiedlungen im Einzelfall auch verfestigt werden können, und die Möglichkeiten nach § 35 BauGB weiterhin bestehen bleiben;  durch die Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen verhindert werden soll (und nicht jede Siedlungsentwicklung an einem Verkehrsweg);  das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 6.3-3 ausnahmsweise mögliche Fest-legung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausschließt;  das Ziel der Vermeidung einer bandartigen Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen nicht die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Flächen für die Nutzung der Solarenergie ausschließt. Während ein Beteiligter die ursprüngliche Formulierung zu den Splittersiedlungen wieder ins Ziel aufnehmen möchte, sind diverse Beteiligte mit den Änderungen einverstanden. Anderen Beteiligten geht die Änderung jedoch noch nicht weit genug; in Teilen wird dabei weiterhin gefordert, aus dem Ziel einen Grundsatz zu machen oder Ausnahmen zu formulieren, um damit "Gewerbegebiete an der Autobahn" oder den beidseitigen Anbau an die Straße Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Bezüglich der Kritik an der Änderung wird auf die in der Abwägung zum ersten Beteiligungsverfahren dafür aufgeführten Gründe hingewiesen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses 44 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen (Wirtschaftlichkeit) zu ermöglichen. Einzelne Beteiligte haben darüber hinaus Klärungsbedarf bezüglich einzelner Begriffe. Erwiderungen Abwägungsergebnisses. Aus Sicht des Plangebers ist das Ziel in ausreichendem Maße bestimmt bzw. bestimmbar. Es stellt bezüglich Splittersiedlungen auf den auch im Städtebaurecht verwendeten Begriff ab (analog z. B. zu dem in Kap. 6.5 verwendeten Begriff der zentralen Versorgungsbereiche). Weitergehende Definitionen - auch nicht zur Abgrenzung zu Eigenentwicklungsortslagen bzw. -Ortsteilen - sind daher nicht erforderlich. Im Übrigen ist aus Sicht des Plangebers durch die bestehenden Erläuterungen hinreichend klargestellt, dass die Ziele 6.3-3 und 10.2-5 (ehemals 10.2-4) als speziellere Normen der Festlegung 6.1-4 vorgehen. Die Wiedergabe im textlichen Ziel ist aus Sicht des Plangebers nicht zwingend erforderlich. Was die gewünschten Lückenschlüsse angeht, so wurde in den Erwiderungen der Landesplanung bereits darauf hingewiesen, dass bandartige Siedlungsentwicklungen auch die für die Klimaanpassung sinnvolle Gliederung und Auflockerung des (Siedlungs)Raums durch ein gestuftes Freiflächensystem (vgl. auch Grundsatz 6.1-5) behindern. Die Auffassung, dass bandartige Siedlungsansätze regelmäßig besonders geeignete Siedlungsformen sind, um auf den Klimawandel städtebaulich zu reagieren, wird daher nach wie vor nicht geteilt. Der Anregung, das Ziel um Ausnahmen (insbesondere im Hinblick auf die Ergänzung der Bebauung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit / geringerer Infrastrukturfolgekosten) zu ergänzen, wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vergleichbare Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Auch der Anregung, unterschiedlichen topografischen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen (z. B. durch die Abstufung des Ziels zu einem Grundsatz o. a.) wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs entsprechende Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. 45 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zu Grundsatz 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Neben einigen redaktionellen Änderungen und Klarstellungen wurde im Grundsatz das Wort "geschlechtergerecht" ergänzt. In den Erläuterungen wurde dazu ein Satz ergänzt, zum Begriff "Große Siedlungsbereiche" weitere Ausführungen gemacht und ein Beispiel für Orts- und Siedlungsränder ergänzt. Einige wenige Beteiligte kritisieren die Ergänzung um das Wort "geschlechtergerecht" mit der Begründung, es fehlten Erläuterungen, wie dieser Aspekt auf den im Ziel genannten Planungsebenen umgesetzt werden könne. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert. Die Auffassung, dass die genannte Erläuterung fehlt, wird nicht geteilt. In den Erläuterungen wurde aufgrund der Ergänzung des Wortes "geschlechtergerecht" folgender Satz ergänzt: "Darüber hinaus kann eine derart kompakte Siedlungsstruktur sehr gut die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung im Sinne des Gender Mainstreaming berücksichtigen und dazu beitragen, strukturelle Benachteiligungen zukünftig zu verhindern." Damit ist klargestellt, dass die auf allen Planungsebenen umzusetzende Zielrichtung einer kompakten Siedlungsstruktur eben auch geeignet ist, unterschiedliche Lebensrealitäten auch mit Bezug auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Im Bereich der Bauleitplanung ist Vergleichbares im Übrigen bereits seit Jahren im BauGB festgelegt: in § 1 (6) Nr. 3 BauGB wird gefordert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere neben verschiedenen anderen Belangen "die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer" zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Gleichstellung und -behandlung der Geschlechter bei allen staatlichen Aktivitäten aufgrund übergeordneter Rechtsvorschriften geboten ist, erscheint es aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte sinnvoll, dieses für den Planungsbereich zu 46 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen konkretisieren. Zu Grundsatz 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Das ehemalige Ziel wurde (wortgleich) als Grundsatz festgelegt. Die Erläuterungen wurden um die Klarstellung ergänzt, dass unter "Innenentwicklung" das Gleiche verstanden wird wie im BauGB, und an einer Stelle redaktionell korrigiert (Streichen von "der Siedlungsbereiche"). Während viele Beteiligte die Herabstufung des Ziels zum Grundsatz ausdrücklich begrüßt haben, fordern auch viele Beteiligte, die Änderung wieder zurückzunehmen und aus dem Grundsatz wieder ein Ziel zu machen; Gründe:  nur mit 6.1-6 als Ziel könne "das weitere Wachstum der Städte nach außen hin im Randbereich verhindert werden";  der Vorrang der Innenentwicklung sei auch in der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB verankert;  6.1-6 als Ziel sei "erforderlich, damit die Städte und Gemeinden das teilweise hohe Potential an Flächenpotentialen im Innenbereich intensiver mobilisieren. Im Übrigen verlangt auch das Baugesetzbuch in § 1 Abs. 5 S. 3, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Nach § 1a Abs. 2 S. 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen mit Blick auf die zuvor zu ermittelnden Möglichkeiten der Innenentwicklung besonders begründet werden."  "da diese Intention ansonsten zum zahnlosen Tiger wird. Durch die Formulierung Vorrang besteht genug Freiraum, der aber dann bei Abweichungen wesentlich umfassender entkräftet werden muss. Bei guten und stichhaltig nachgewiesenen Gründen kann durchaus auch eine Außenentwicklung stattfinden; aber nur dann. Grundsätze werden nur weggewogen, Ziele sind jedoch einklagbar." Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Während sich im ersten Beteiligungsverfahren einzelne Beteiligte für die Beibehaltung des Ziels ausgesprochen haben, haben viele andere Beteiligte damals die Umwandlung des Ziels zu einem Grundsatz, z. T. sogar die Streichung des Ziels gefordert. Kritisiert wurde dabei vor allem folgendes:  Der Vorrang der Innenentwicklung sei ein unzulässiger Eingriff in die kommunale Planungshoheit.  Der Vorrang der Innenentwicklung sei insbesondere durch die Reglungen des Baugesetzbuches bereits eindeutig gesetzlich vorgegeben (und "mittlerweile gelebte Praxis in den Städten und Gemeinden") und bedürfe daher keiner zusätzlichen landesplanerischen Zielformulierung; es fehle (daher) eine entsprechende Regelungskompetenz des Landes.  Der Vorrang der Innenentwicklung sei im BauGB als ein in die Abwägung einzustellender Belang geregelt, eine Verschärfung durch die Landesplanung sei nicht zulässig.  Darüber hinaus wurden verschiedene Fälle genannt, in denen eine Innenentwicklung nicht möglich (z. B. Immissionsschutz) oder nicht sinnvoll (z. B. Frischluftschneisen in verdichteten Städten) sei.  Auch wurde darauf verwiesen, dass Brachflächenentwicklungen oft mit vielen Problemen verbunden wären (Sanierung, dafür erforderliche Finanzmittel etc.), die zu z. T. erheblichen zeitlichen 47 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Einzelne Beteiligte fordern die Formulierung von Tatbestandvoraussetzungen für das Abweichen vom Grundsatz oder fordern erneut die folgende Ergänzung der Erläuterungen in Absatz 2 nach Satz 3: "Als Nachfolgenutzungen eignen sich insbesondere Büro-, Wohnnutzungen und sonstiges nicht störendes Gewerbe"." Erwiderungen Verzögerungen führen könnten – und auch von daher mindestens im Einzelfall eine Inanspruchnahme von "außen" liegenden Flächen ermöglicht werden müsse. Die vorgetragene Kritik konnte vom Plangeber (zumindest in Teilen) nachvollzogen werden, so dass er das Ziel zu einem Grundsatz herabgestuft und damit die Möglichkeit geschaffen hat, auf die vielfältig vorgetragenen Einzelfälle angemessen reagieren zu können. Daneben wurde damit auch den im ersten Beteiligungsverfahren geäußerten kompetenzrechtlichen Zweifeln Rechnung getragen, ob die Raumordnung überhaupt das Recht habe, den Vorrang der Innenentwicklung, den der Bundesgesetzgeber im BauGB als einen in die Abwägung einzustellenden Belang geregelt hat, so zu verschärfen, dass eben keine Abwägung mehr möglich ist. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses; denn gerade die Tatsache, dass "der Vorrang der Innenentwicklung auch in der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB verankert ist" war mit ein Grund, das Ziel zum Grundsatz herabzustufen(s. o.). Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Eine Umformulierung ist aus Sicht des Plangebers nicht erforderlich, um klar zu machen, dass Grundsatz 6.1-6 "nur" in die Abwägung einzustellen ist. Die Bindungswirkung von Grundsätzen richtet sich nach § 4 (1) ROG und bedarf auch keiner Wiederholung in den Erläuterungen. Im Übrigen geben die bestehenden Erläuterungen aus Sicht des Plangebers in ausreichendem Maße Hinweise zu Abwägungsspielräumen (s. insbesondere 3. Absatz). Der Anregung, in den Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-6 die geforderte Ergänzung vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Eine derartige "Reduzierung" oder zumindest Priorisierung der Nachfolgenutzungen ist nicht im Sinne des Plangebers; auch Freiflächen (vgl. Satz 2 von Grundsatz 6.1-6) und je nach genauer Lage der Brachflächen auch 48 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Zusätzlich wird von vielen Beteiligten erneut darauf hingewiesen, dass "die Kommunen bei der in der Begründung geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen auf die Unterstützung und Mitwirkung des Landes angewiesen sind". Erwiderungen störende Gewerbenutzungen können eine sinnvolle Nachfolgenutzung darstellen. Die Anregungen, dass "die Kommunen bei der in der Begründung geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen auf die Unterstützung und Mitwirkung des Landes angewiesen sind", wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen ergeben sich auch zu diesem Punkt keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Zu Grundsatz 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Zum einen wurde der erste Absatz des Grundsatzes so umformuliert, dass das Verhältnis zu den Fachgesetzen (EnEG, EnEV, EEWärmeG) beachtet wird und sich einzelne Forderungen (z. B. KWK und erneuerbare Energien im Fall von den so genannten "Nullenergiehäusern") nicht in Einzelfällen widersprechen können. Im zweiten Absatz des Grundsatzes wurde der Satzteil "sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken" ergänzt, um klarzustellen, dass eine alleinige "unterbleibende Verschärfung" nicht geeignet ist, eine Anpassung an den Klimawandel zu erreichen. In den Erläuterungen wurden zwei eher klarstellende Änderungen vorgenommen und der Bezug zu Kap. 4 hergestellt. Ein Beteiligter regt an, das Leitbild einer verdichteten und kompakten Stadt zugunsten einer Stadt mit viel Grün, Parks und Freiräumen aufzugeben." Im Übrigen wiederholen einige Beteiligte ihre Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren oder nehmen (erneut) zu nicht geänderten Teilen Stellung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung, das Leitbild einer verdichteten und kompakten Stadt zugunsten einer Stadt mit viel Grün, Parks und Freiräumen aufzugeben, wird nicht gefolgt. Zum einen wird die Auffassung, dass die "durch den LEP propagierte verdichtete und kompakte Stadt (...) den Anforderungen seiner Bewohner an ihre Stadt nicht gerecht werden (kann)", nicht geteilt: 49 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen viele Bewohner profitieren von einer kompakten Stadt, z. B. was das Thema Erreichbarkeiten angeht. Zur weiteren Begründung, warum der LEP-Entwurf auch weiterhin das Ziel einer kompakten Siedlungsentwicklung verfolgt, wird insbesondere auf die Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1 verwiesen. Darüber hinaus belassen die mittlerweile als Grundsätze formulierten Festlegungen 6.1-5, 6.1-6 und 6.1-7 Raum für Einzelfallentscheidungen. Im Übrigen wurden vergleichbare Anregungen zum Thema Innenentwicklung versus Klimaschutz / Anpassung an den Klimawandel bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen und abschließend abgewogen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Zu Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Im Grundsatz wurde der frühere zweite Satz bzw. Absatz gestrichen (und sinngemäß über die drei in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 genannten Fallkonstellationen in das neue Ziel 6.1-1 integriert); der frühere 4. Satz wurde als zweiter Satz vorgezogen. In den Erläuterungen wurde neben einer Anpassung an die Änderungen im Grundsatz selbst und in Kap. 6.2 die Klarstellung ergänzt, dass die nach Ziel 6.6-2 ausnahmsweise mögliche Nachnutzung einer Brachfläche für "andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen" und eine sich daraus ergebende Festlegung als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit Zweckbindung" unberührt bleibt. Außerdem wurden der Begriff "regionalbedeutsam" definiert und auf den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsatz 7.1-8 (mittlerweile 7.1-7) verwiesen. Einzelne Beteiligte fordern, den Grundsatz aus dem ersten Entwurf unverändert zu lassen, um eine konsequente Nutzung von Brachflächen zu erreichen und dem "Missbrauch" nicht "Tür und Tor" Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert. Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Wiedernutzung von 50 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen zu öffnen. geeigneten Brachflächen Bestandteil einer bedarfsgerechten und flächensparenden Siedlungsentwicklung ist, diese – angeregt durch viele Beteiligte – in dem neuen Ziel 6.1-1 ausführlicher und vor allem eindeutig definiert wird, und es von daher aus Sicht des Plangebers nach wie vor sinnvoll war, den zweiten Satz des Grundsatzes zu streichen und ihn sinngemäß über die drei in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 genannten Fallkonstellationen in das neue Ziel 6.1-1 zu integrieren. Bezüglich des Passus, dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden sollen, werden verschiedene Anregungen gemacht:  Es solle klargestellt werden, dass damit auch eine Entwicklung für Freizeit, Erholung, Sport, Tourismus und vergleichbare Nutzungen gemeint sein könne.  Ausnahmsweise solle eine Umnutzung von Brachflächen für Wohnen und/oder Gewerbe/Industrie möglich bleiben, wenn diese Flächen unmittelbar an einem Bahnhaltepunkt gelegen seien.  Insbesondere, wenn es sich um wiederverfüllte Auskiesungsflächen handele, sei ein Schutz des Freiraumes nachrangig gegenüber den Bedürfnissen der Logistik und die Möglichkeit einer gewerblichen oder industriellen Nutzung von bisher militärisch genutzten Flächen wie am Niederrhein oder in OWL müsse offen gehalten werden. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insoweit nicht geändert. In den Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-8 ist bereits klargestellt, dass die nach Ziel 6.6-2 ausnahmsweise mögliche Nachnutzung einer Brachfläche für "andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen" und eine sich daraus ergebende Festlegung als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit Zweckbindung" von dem Grundsatz unberührt bleiben. Ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Umnutzung von Brachflächen für Wohnen und/oder Gewerbe/Industrie bereits gemäß überarbeitetem LEP-Entwurf möglich (vgl. geänderte Festlegungen in Kap. 6.2 und geändertes Ziel 6.3-3). Über die bestehenden Möglichkeiten hinausgehende Inanspruchnahmen von isoliert im Freiraum liegenden Brachflächen werden vom Plangeber aus folgenden Gründen abgelehnt: die Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum liegender Flächen kann zwar zu geringeren Freirauminanspruchnahmen führen, kann auf der anderen Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen und widerspricht dem Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst nah beieinander). Weitergehende Inanspruchnahmen wären aus Sicht des Plangebers dagegen nicht mehr mit den Zielsetzungen des LEP, eine konzentrierte, 51 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung zu unterstützen, vereinbar. Die Auffassung, dass bei wiederverfüllten Auskiesungsflächen ein Schutz des Freiraums nachrangig gegenüber den Bedürfnissen der Logistik sei, wird vom Plangeber nicht geteilt. Sie gelten auch nicht als Brachflächen. Die konkrete Entscheidung über die Darstellung von GIB obliegt auch hier dem regionalen Planungsträger. Weitere Beteiligte fordern Verfahrenserleichterungen und (erneut) den Wegfall der Bedarfsanrechnung bei Brachflächen: "Im Zuge der anstehenden Entwicklung einer Brachfläche ist für die dafür ggf. notwendig werdende Änderung von GIB in ASB ein förmliches Änderungsverfahren des Regionalplans erforderlich. Zur Erleichterung der Wiedernutzung von Brachflächen sollte klargestellt werden, dass das Änderungsverfahren in der Praxis der Regionalplanungsbehörden nicht mit Bedarfsprüfungen und ggf. mit Forderungen nach der Aufgabe oder dem Tausch von Siedlungsflächen verknüpft wird. Um die Entwicklung von Brachflächen, die im Siedlungszusammenhang und nicht isoliert im Freiraum liegen, zu erleichtern, sollte - auch im Sinne des Grundsatzes Ziel 6.1-6 ,,Vorrang der Innen-entwicklung" - neben der Bedarfsberechnung und -anrechnung auch auf eine Änderung des Regionalplans vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans verzichtet werden. Dies sollte insbesondere für Maßnahmen gelten, die einen Flächenbedarf von 10 ha überschreiten und daher gemäß § 35 Abs. 2 LandesplanungsgesetzDVO im Regionalplan in der Regel zeichnerisch darzustellen sind. Die Regionalpläne würden dann auf der Grundlage der Änderung des FNP oder des B-Plans nachträglich angepasst. Dieses Verfahren sollte in die Erläuterungen zum Grundsatz 6.1-8 aufgenommen werden." Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Soweit die Stellungnahmen die Forderung erheben, Nachfolgenutzungen von Brachflächen sollten nicht auf den Bedarf angerechnet werden, wird darauf hingewiesen, dass bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs entsprechende Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Soweit angeregt wird, zur Erleichterung der Entwicklung von im Siedlungszusammenhang liegenden Brachflächen auf eine Änderung des Regionalplans vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans zu verzichten und den Regionalplan nachträglich auf der Grundlage der Änderung des FNP oder des B-Plans anzupassen, wird dieser Anregung aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Die Vorschläge würden in der Regel zu keiner Verfahrensverkürzung führen. Denn in dem Fall, in dem die Gemeinde erkennt, dass die von ihr beabsichtigte Planung nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar wäre, stellt sie bei der Regionalplanungsbehörde einen Antrag auf Änderung des Plans. Das „vorlaufende Verfahren“ wird dann häufig zu einem Parallelverfahren, bei dem gleichzeitig der Regionalplan wie die Bauleitpläne geändert werden, ohne dadurch die regionalplanerische Steuerungsfunktion aufzugeben. Würde man sich mit bestimmten Belangen grundsätzlich erst auf Ebene der Bauleitplanung beschäftigen, wäre erst auf dieser Ebene zu erkennen, 52 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen dass bestimmte Planungsabsichten insgesamt nicht umsetzbar wären. Dies würde im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beschleunigung des Verfahrens führen. Gem. § 4 Abs. 1 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB und § 34 LPlG sind die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (Anpassungspflicht). Festlegungen in Regionalplänen stellen insofern bindende Vorgaben der Bauleitplanung dar. Eine nachträgliche Anpassung des Regionalplans an die Bauleitplanung –wie hier gefordert - würde den o.g. Planungsgrundsatz umkehren. Die Anpassungspflicht der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung einerseits und die Berücksichtigung der eingebrachten örtlichen Belange durch die Raumordnung andererseits sind die beiden Seiten des Gegenstromprinzips im bewährten Zusammenspiel der räumlichen Planungsebenen. Das Land würde zudem seine regionalplanerische Steuerungsfunktion auch bezüglich der Differenzierung in Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) aufgeben. Übergeordnete Gesichtspunkte wie sparsamer Flächenverbrauch oder Schutz des Freiraums im Außenbereich, naturschutzrechtliche oder wirtschaftspolitische Überlegungen könnten dann nicht vorfestgelegt werden. Im System der räumlichen Planung hat es sich bewährt, die auf der jeweiligen Maßstabsebene zu erkennenden Belange zu bewerten und einer Lösung zuzuführen. Zudem wäre eine Sonderbehandlung von Brachflächen nicht gerechtfertigt. Denn würde man diese bei der Bedarfsprüfung in der Regionalplanung nicht einbeziehen, hieße das, dass die Kommune ihren Bedarf für GIB-Flächen im Außenbereich decken könnte. Eine „Privilegierung“ von Brachflächen würde also faktisch zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen führen und nicht zu einer forcierten Nutzung von Brachflächen. Eine Alternative zur Regionalplanänderung kann im Übrigen ggf. das Zielabweichungsverfahren darstellen, bei dem mittels Verwaltungsakt eine pragmatische und passgenaue Lösung gefunden werden kann. 53 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Gem. § 16 Abs. 1 LPlG kann von Zielen der Raumordnung im Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Von verschiedenen Beteiligten wird angeregt, in den Erläuterungen klarzustellen, dass tatsächlich nicht verfügbare oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand zu sanierende Flächen vom Vorrang der Wiedernutzung ausgenommen bleiben. Darüber hinaus fehle eine Konkretisierung bezüglich der "wirtschaftlichen Vertretbarkeit" bei Wiedernutzungen. Gerade die Revitalisierung von Alt-Industrieflächen im Ruhrgebiet sei vor dem Hintergrund der erzielbaren Grundstückspreise und der Haushaltslage der Kommunen erfahrungsgemäß nur mit Einsatz von Fördermitteln möglich. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Vergleichbare Anregungen wie die, faktisch nicht verfügbare oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare Brachflächen von der Eignung auszunehmen bzw. nicht auf den Bedarf anzurechnen, wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Dass Brachflächenentwicklungen dabei langwierig, schwierig und kostenintensiv sein können, wurde dabei nicht verkannt; aus Sicht des Plangebers wäre ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen aber eben auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Was die Einrichtung kommunaler Grundstücksfonds, das zur Verfügung stellen finanzieller Mittel für den Abbruch und die Altlastensanierung der nicht mehr genutzten Gewerbeimmobilien und die Besteuerung von Gewerbebrachen angeht, so wurden auch diese Anregungen bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann in den Erläuterungen daher nicht (weiter) konkretisiert werden. Da es sich bei der Festlegung 6.1-8 um einen Grundsatz handelt, verbleibt den Kommunen bezüglich des Vorrangs der Wiedernutzung genügend Handlungsspielraum. Anregungen, faktisch nicht verfügbare oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht entwickelbare Brachflächen von der Eignung auszunehmen bzw. nicht auf den Bedarf anzurechnen, 54 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Dass Brachflächenentwicklungen dabei langwierig, schwierig und kostenintensiv sein können, wurde dabei nicht verkannt; aus Sicht des Plangebers wäre ein genereller Ausschluss aktuell nicht verfügbarer (oder zu sanierender) Flächen aber eben auch kontraproduktiv, da der Druck, diese Flächen einer Wiedernutzung zuzuführen, sinken würde. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Zu Grundsatz 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten Im Grundsatz wurden die Infrastrukturkosten als weitere zu ermittelnde Komponente neben den Infrastrukturfolgekosten benannt. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst. Während einige Beteiligte erneut fordern, den Grundsatz zu streichen, fordert ein Beteiligter, dass sich dieser Grundsatz nur auf Wohnbauflächen beziehen solle. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Auf die Erwiderungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wird verwiesen. Grundsatz 6.1-9 bezieht sich nicht nur auf Wohnbauflächen, sondern wie alle Festlegungen in Kap. 6.1 auch auf die Wirtschaftsflächen / den gesamten Siedlungsraum (ASB und GIB). Auch da aus der Stellungnahme auch nicht ersichtlich wird, warum er sich nur auf Wohnbauflächen beziehen sollte, wird der Anregung nicht gefolgt. Einige wenige Beteiligte fordern, die Ergänzung wieder zu streichen, da diese "in der Ausgestaltung überdimensioniert und grundsätzlich geeignet (sei), die Genehmigung von Planungen zusätzlich bürokratisch zu befrachten". Dies gelte umso mehr, als Infrastrukturkosten schon heute in die Bewertung von Projekten einfließen." Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Den Anregungen wird nicht gefolgt, da der Plangeber den Mehraufwand für die Ermittlung der Infrastrukturkosten im Vergleich zu der Ermittlung der Infrastrukturfolgekosten für vertretbar hält, die Infrastrukturkosten ja nach Aussage des Beteiligten schon heute in die Bewertung von Projekten einfließen und damit vorliegen und die von 55 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen den Beteiligten im ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Argumente für die Ergänzung des Grundsatzes den Plangeber nach wie vor überzeugen. Zu Kap. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche Im Kapitel 6.2 ist der bisherige Grundsatz 6.2-3 "Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile" gestrichen worden. Regelungen zur (Eigen) Entwicklung von kleineren (<2000 Einwohner) Ortsteilen sind jetzt Ziel 2-3 zugeordnet. Zur Entwicklung von (untergeordneten) ASB ohne zentralörtlicher Bedeutung sind einige Hinweise in die Erläuterung zu Grundsatz 6.2-1 aufgenommen worden. Mehrere Beteiligte wiederholen Bedenken des ersten Beteiligungsverfahrens gegen die begrenzte Entwicklung von kleineren Ortsteilen und ASB ohne zentralörtlicher Bedeutung. Zu 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche einschließlich der Forderung, neue ASB unmittelbar angrenzend an diese auszuweisen, wurde von Ziel auf Grundsatz herabgestuft und ist insofern der Abwägung im Einzelfall zugänglich. Zahlreiche Beteiligte begrüßen die vorgenommene Rückstufung zu einem Grundsatz. Wie im ersten Beteiligungsverfahren wird z.T. angeführt, es sei nicht ausreichend konkretisiert, was unter "zentralörtlich bedeutsamen ASB" zu verstehen sei und wie diese abzugrenzen seien. Damit bestünde die Gefahr einer uneinheitlichen Handhabung bei den Regionalplanungsbehörden. Die Anregungen wurden in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEP vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Die Erfassung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche (zASB) erfolgt im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen in Abstimmung mit den Kommunen (vgl. Erläuterungen zu 6.2-1, 3. Abs.). Die 56 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen praktische Unterscheidung von ASB und zASB wurde bereits beispielgebend bei Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf entwickelt. Um regionale Unterschiede berücksichtigen zu können, wird im LEP auf konkrete Vorgaben hierzu verzichtet. Konkretere Regelungen würden einen stärkeren Eingriff in Entscheidungsspielräume nachgeordneter Planungsebenen bedeuten. Einige Beteiligte kritisieren die Abstufung zu einem Grundsatz, da die Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsamen ASB damit nicht mehr verbindlich sei. X Zu 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs Im Sinne beschränkter Möglichkeiten, wurde der Grundsatz geringfügig geändert und auf vorhandene Haltepunkte bezogen. In die Erläuterungen wurde ein Hinweis auf Gebiete ohne Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr aufgenommen. Stellungnahmen mit konkretem Bezug zu den vorgenommenen Änderungen sind nicht eingegangen. Einige Beteiligte tragen erneut vor, dass Kommunen ohne Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr nicht benachteiligt sein dürfen oder verlangen eine finanzielle Förderung. Außerdem werden wenige Änderungen bzw. Ergänzungen zur Anbindung von Arbeitsplätzen und besonderen örtlichen Situationen (in Verdichtungsgebieten) vorgeschlagen. Der Forderung nach verpflichtender Festlegung wird nicht gefolgt. Im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragene Bedenken und Fallbeispiele haben gezeigt, dass eine Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche und die unmittelbare Anbindung neuer ASB nicht in allen Einzelfällen möglich sein wird und somit nur als Grundsatz verfolgt werden kann. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Der Grundsatz zielt vor allem auf die innergemeindliche Entwicklung (von ASB – nicht GIB!) und nur bedingt auf die übergemeindliche Allokation neuer Siedlungsbereiche. Anregungen zu Gebieten ohne Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr wurde bereits durch 57 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen einen Hinweis in den Erläuterungen entsprochen. Die finanzielle Förderung bestimmter Maßnahmen ist nicht Aufgabe der Raumordnung. Zu 6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Der Grundsatz (wg. geänderter Nummerierung bisher 6.2-5) blieb inhaltlich unverändert und war insofern nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Beteiligte wiederholten Bedenken aus dem 1. Beteiligungsverfahren, die sich oft primär auf die in Ziel 6.1-1 Abs.4 geforderte Flächenrücknahme bezogen. Z.T. wird ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit kritisiert oder es wird gefragt, ob Flächenrücknahme im Einvernehmen oder im Benehmen mit der Kommune erfolgen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen wurden in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine Änderung des LEP-Entwurfs. Die Rücknahmen können einerseits im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen. Die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung erfolgt gem. § 34 LPlG. In der Regionalplanung erfolgen Flächenrücknahmen im Benehmen mit der betroffenen Kommune (vgl. Erläuterung zu 6.1-1 vorletzter Abs.). Im Rahmen der Regionalplanung erfolgt die Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse generell nach dem Gegenstromprinzip (§ 1 Abs.3 ROG). Dabei wird ein Ausgleich der Meinungen angestrebt (§ 19 Abs. 3 LPlG). Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen sind keine Änderungen/Ergänzungen des LEP erforderlich. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Zu Beginn der Erläuterungen wurde (zur Begründung der 58 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Festlegungen) ein Hinweis auf die allgemeinen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1 ergänzt. Zu Ziel 6.3-1 Flächenangebot Ziel 6.3-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurden Verweise auf Festlegungen aktualisiert, ein Hinweis auf den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18) ergänzt und die Aufforderung an die Bauleitplanung, GIB zukünftig in wesentlichen Teilen als Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO umzusetzen, gestrichen. Ein Beteiligter weist darauf hin, dass aus seiner Sicht unter Ziel 6.3-1 auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen fallen würden, das Ziel daher "den vorherigen faktischen Ansiedlungsverboten für Tierhaltungsanlagen" widerspreche. Im Übrigen müssten solche Tierhaltungsanlagen auch den Schutz vor dem Heranrücken anderer Nutzungen genießen dürfen, dazu würden die unter Grundsatz 6.3-2 gewählten Formulierungen jedoch nicht passen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. Ziel 2-3 widerspricht nicht Ziel 6.3-1, da Ziel 2-3 nur festlegt, dass die Siedlungsentwicklung der Gemeinden (darunter auch Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die infolge Errichtung nicht oder wegen einer Erweiterung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 BauGB unterliegen) sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche (ASB und GIB) vollziehen muss. Sofern gewerbliche Betriebe, die infolge Errichtung nicht oder wegen einer Erweiterung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 BauGB unterliegen, in GIB liegen, fallen sie im Übrigen auch unter Grundsatz 6.3-2. Ein weiterer Beteiligter kritisiert, dass Gewerbebetriebe, die kein Abstandserfordernis haben, künftig in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) unterzubringen seien. Diese Systematik sei für weitere Bauleitplanverfahren nicht schlüssig, da auf der dem Regionalplan nachgelagerten Ebene des Flächennutzungsplanes gem. § 1 (1) BauNVO zwischen Wohnbauflächen (W), gemischten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insoweit nicht geändert. In den meisten Planungsregionen in Nordrhein-Westfalen ist es bereits seit langen Jahren geübte Praxis, dass ASB auch durch Gewerbegebiete (GE) bauleitplanerisch umgesetzt werden. Grundlage 59 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Bauflächen (M) und gewerblichen Bauflächen (G) unterschieden werde. Im Bereich der gewerblichen Bauflächen könnten dann im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Gewerbe- (GE) oder Industriegebiete (GI) festgesetzt werden. Diese Aufteilung von gewerblichen Bereichen und Bereichen, die einer Wohnnutzung offenstehen, müsse sich auf der Ebene des Regionalplans dergestalt wiederfinden, dass GIB-Flächen den gewerblichen Bauflächen vorbehalten würden (GE und GI), die ASB-Flächen den übrigen Gebietskategorien (W und M) zuzuordnen seien. Dieses auch vor dem Hintergrund, da ansonsten die Bedarfsberechnungen auf Ebene des Regionalplanes unpräzise würden, da nicht klar sei, ob die im Regionalplan dargestellten ASB-Flächen der Bedarfsdeckung von Wohnsiedlungsflächen oder Wirtschaftsflächen zuzuordnen sind. dafür ist eine Änderung der Planverordnung (nun Durchführungsverordnung) zum Landesplanungsgesetz in 2005, mit der die Entscheidungsspielräume der Kommunen vergrößert werden sollten. Die Festsetzung wohnverträglicher Gewerbegebiete innerhalb der regionalplanerisch dargestellten ASB wird seitdem den Kommunen überlassen, während die Flächenvorsorge für emittierende Betriebe weiterhin über die im Regionalplan dargestellten GIB erfolgt. Welcher Anteil des ermittelten zusätzlichen Wirtschaftsflächenbedarfes durch die Festlegung neuer GIB oder neuer ASB ermöglicht werden soll, entscheidet der regionale Planungsträgers im Rahmen der Regionalplanverfahren. Die Kommune kann sich dabei mit ihren Vorstellungen - wie bisher auch in das Regionalplanverfahren einbringen. Zu Grundsatz 6.3-2 Umgebungsschutz Grundsatz 6.3-2 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurden Ergänzungen im Hinblick auf die Seveso II und III Richtlinien sowie den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18) vorgenommen. Die Bezirksregierung Düsseldorf regt an, in den Erläuterungen den ergänzten Hinweis auf die Seveso II Richtlinie zu streichen, da die Seveso III Richtlinie mittlerweile in Kraft getreten sei. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird nicht gefolgt. Auch wenn die Seveso III-Richtlinie mittlerweile in Kraft getreten ist, ist deren Umsetzung im BImSchG noch nicht erfolgt. Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-3, Abs. 2 (neu) => GIB Z auf versiegelten Flächen isoliert im Freiraum liegender Konversionsflächen 60 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen 6.3-3, Abs. 3 => Zusammenfassung der ehemaligen Absätze 2 und 3, dabei allerdings Streichung der Ausnahme für notwendige betriebsgebundene Erweiterungen Die Erläuterungen wurden entsprechend ergänzt; außerdem wurde der Hinweis auf die Möglichkeiten der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung (im ersten LEP-E letzter Absatz der Erläuterungen zu 6.3-1) hierhin verschoben. Themenblock: Wiederholung von Anregungen Bei diesem Ziel werden vielfach Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wiederholt, insbesondere die Forderung, das Ziel zu einem Grundsatz herabzustufen, oder die Forderung, in das Ziel eine weitere Ausnahme im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImschG aufzunehmen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Entsprechende Anregungen wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass von einer Nichtbeachtung der Störfallproblematik im Regionalplan nicht die Rede sein kann, da wie vom Beteiligten selbst vorgetragen - die Umweltprüfung gemäß § 9 ROG u.a. die Ermittlung der Auswirkungen der Planungen auf den Menschen und die menschliche Gesundheit beinhaltet und damit Bestandteil der Regionalplanverfahrensunterlagen ist. Sofern tatsächlich Abstände von 2000 m und mehr erforderlich sind, reichen die bestehenden Ausnahmen des Ziels aus, um dem Thema Umgebungsschutz / Immissionsschutz gerecht zu werden und eine gewerbliche Entwicklung weder zu erschweren noch unmöglich zu machen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Ziel 6.3-3 nicht ein unmittelbares Anschließen an ASB, sondern an den Siedlungsraum insgesamt - und damit auch an GIB - fordert. Davon abgesehen gelten Abstände von 2000 m und mehr nach KAS 18 nur für den Stoff Acrolein. Dieser Stoff wird gemäß KAS 18 jedoch "nur an wenigen Standorten der chemischen Industrie hergestellt und verwendet"; Neuplanungen von Standorten auf der grünen Wiese, die für die Planaufstellung eine Abstandsempfehlung erfordern, seien derzeit 61 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen nicht zu erwarten. Darüber hinaus verbleibt bei tatsächlich nicht umsetzbaren GIB immer noch die Möglichkeit des Flächentauschs. Ein Widerspruch zu einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 6.1-1 besteht damit nicht. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Themenblock: Absatz 2 von Ziel 6.3-3 (Brachflächen) Verschiedene Beteiligte, darunter der StGB NRW, fordern, auf die Voraussetzungen für die Brachflächeninanspruchnahme (insbesondere nur Nachnutzung versiegelter Flächen und Erweiterungsverbot) im zweiten Absatz von Ziel 6.3-3 zu verzichten, da "die vorgesehenen engen Voraussetzungen das hierdurch neu geschaffene Nutzungspotenzial wieder erheblich" einschränken würden. Ein Beteiligter regt an, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der dort genannten Brachflächen wie folgt zu ergänzen: "...und die auf dieser Brachfläche vorhandenen Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird nicht gefolgt. Bereits in den Erwiderungen zu Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wurde dargelegt, dass die Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum liegender Flächen zwar auf der einen Seite zu geringeren Freirauminanspruchnahmen führen kann, auf der anderen Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen kann und dem Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst nah beieinander) widerspricht. Vor diesem Hintergrund wurde die gewerblich-industrielle Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum liegender Brachflächen beschränkt. Denn bei einer über die versiegelten Flächen hinausgehenden gewerblich-industriellen Nachnutzung würde Freiraum in Anspruch genommen und die o. g. Nachteile würden dann überwiegen. Die bestehende "Brachflächenausnahme" berücksichtigt (damit) auch Grundsatz 6.1-8 und einen leicht veränderten Grundsatz 7.1-8. Eine Aufweichung der Voraussetzungen oder auch die Möglichkeit, solche GIB in den "unverritzten" Freiraum hinein zu erweitern, wäre aus Sicht des Plangebers dagegen nicht mehr mit den Zielsetzungen des LEP, eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung zu unterstützen, vereinbar. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird nicht gefolgt. 62 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen und durch diese nicht erheblich beeinträchtigt werden …". Begründet wird das mit der „teilweise sehr hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit der die versiegelten Bereiche umgebenden Freiflächen, die insbesondere bei Konversionsflächen oft festzustellen ist (mit Vorkommen von FFH- Lebensraumtypen, besonders geschützten und seltenen Tier- und Pflanzenarten)“. Außerdem wird im Zusammenhang mit der kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) die Wiederaufnahme des noch im ersten LEP-E enthaltenen Zusatzes "vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt" gefordert, da in der Planungspraxis in Regionalplanverfahren zwar für viele GIB ein Bahnanschluss vorgesehen sei (und bei der Standortbewertung und Abwägung auch entsprechend zugunsten des Standorts berücksichtigt werde), diese aber nicht umgesetzt würden. Eine weitere Verschärfung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wird abgelehnt, da schon gegen die bestehende Formulierung von Seiten vieler Beteiligter Bedenken hinsichtlich der Nutzbarkeit geäußert wurden. Durch die vorgeschlagene Änderung würde die Nutzbarkeit der in Rede stehenden Brachflächen noch weiter eingeschränkt. Die Ergänzung des Zusatzes "vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt" im 3. Absatz der Erläuterungen ist nicht erforderlich, da durch die Formulierung "mit kurzwegiger Anbindung ..." schon klargestellt ist, dass eine solche Anbindung vorhanden sein muss. Der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Ein Beteiligter votiert für eine Streichung des neu eingefügten Absatzes 2 von Ziel 6.3-3, weil er die Gefahr sieht, dass isoliert im Freiraum liegende ehemalige Schachtanlagen im Planungsbereich des RVRs, welche bislang aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung mit einer entsprechenden Zweckbindung versehen waren, künftig gewerblich nachgenutzt werden. Bislang sei vorgesehen, dass solche Standorte entsprechend der umliegenden Nutzung wieder dem Freiraum zugeführt werden. Diese Planungsphilosophie möchte der RVR auch im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans Ruhr beibehalten; er sieht dies durch die aktuelle Formulierung des Ziels 6.3-3 jedoch "deutlich erschwert". Außerdem weist der Beteiligte darauf hin, dass sich ihm der Sinn des letzten Satzes in Absatz 2 der Erläuterung zu 6.3-3 "Inwieweit der unmittelbare Anschluss im Sinne …" nicht erschließt und der Charakteristik einer Erläuterung entbehrt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Plangeber hat sich als Ergebnis des ersten Beteiligungsverfahrens bewusst dafür entschieden, die Inanspruchnahme von isoliert im Freiraum liegenden Brachflächen nicht an die im nun 3. Absatz festgelegten Voraussetzungen zu knüpfen, sondern einen eigenen Absatz mit eigenen Voraussetzungen zu formulieren und dadurch eine leichtere Inanspruchnahme solcher Brachflächen als gemäß erstem Entwurf zu ermöglichen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses, zumal Ziel 6.3-3 nur die Möglichkeit beinhaltet, isoliert im Freiraum liegende Flächen als GIB mit Zweckbindung festzulegen und das auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Letztlich liegt es in der 63 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Entscheidungskompetenz des regionalen Planungsträgers, hier also der RVR-Verbandsversammlung, ob er diese Möglichkeit nutzt oder nicht. Mit den ergänzten Erläuterungen in Absatz 2 der Erläuterung zu Ziel 6.3-3 wird klargestellt, dass die Frage, ob z. B. Straßen dazu führen können, dass der "unmittelbare Anschluss" nicht mehr gegeben ist, im Einzelfall zu klären ist - und im Fall von Straßen z. B. auch von der Breite / Trennwirkung der jeweiligen Straße abhängt. Die Ergänzung ist Ergebnis des ersten Beteiligungsverfahrens; aus der Stellungnahme ergibt sich kein Grund, diese Ergänzung wieder zu streichen, zumal sie ansonsten im zweiten Beteiligungsverfahren nicht kritisiert wurde. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Einige Beteiligte kritisieren, dass die im neuen Abs. 2 von Ziel 6.3-3 geforderte Zweckbindung nicht durch die Regionalplanung festgelegt werden könne, da hierzu das Instrumentarium der Bauleitplanung erforderlich sei. Weiterhin widerspräche der Ausschluss künftiger Erweiterungen solcher Standorte aus ihrer Sicht grundlegenden planerischen Erwägungen. So könne die Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus umweltschutzfachlichen Belangen planerisch vorzugswürdig gegenüber der Entwicklung eines gänzlich neuen Standortes sein. Entsprechend müsse der Regionalplanung ein ausreichender Spielraum für die Abwägung und eine mögliche Weiterentwicklung solcher Standorte belassen werden. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird z. T. gefolgt. Bereits in den Erwiderungen zu Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wurde dargelegt, dass die Nachnutzung solcher isoliert im Freiraum liegender Flächen zwar auf der einen Seite zu geringeren Freirauminanspruchnahmen führen kann, auf der anderen Seite aber eine weitere Zersiedelung unterstützen kann und dem Leitbild der europäischen Stadt (verschiedenste Nutzungen möglichst nah beieinander) widerspricht. Die bestehende "Brachflächenausnahme" berücksichtigt (damit) auch Grundsatz 6.1-8 und einen leicht veränderten Grundsatz 7.1-8. Die Möglichkeit, solche GIB in den "unverritzten" Freiraum hinein zu erweitern, wäre aus Sicht des Plangebers dagegen nicht mehr mit den Zielsetzungen des LEP, eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung zu unterstützen, vereinbar. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Die These, die geforderte Zweckbindung sei auf der Ebene der Regionalplanung nicht möglich, wird in der Stellungnahme nicht weiter erläutert. Zur Klarstellung wird Ziel 6.3-3 insofern ergänzt, dass 64 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen ergänzend oder auch alternativ zur Zweckbindung die Möglichkeit eines ergänzenden textlichen Ziels in Frage kommt. X Themenblock: Streichung der Ausnahme für Erweiterungen von isoliert im Freiraum liegenden Betrieben Verschiedene Beteiligte, u. a. der StGB NRW, kritisieren die Streichung der im ersten LEP-Entwurf noch enthaltenen Ausnahme in Ziel 6.3-3, nach der ein isoliert im Freiraum liegender Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden konnte, sofern eine Festlegung unmittelbar anschließend an den vorhandenen Siedlungsraum aufgrund der "Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen" nicht möglich wäre, - und fordern eine Wiederaufnahme dieser Ausnahme. Dabei wird insbesondere kritisiert, dass:  die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes damit nicht mehr möglich sei, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befinde;  betriebliche Nutzungen, die nach § 30 BauGB zu beurteilen seien, nicht schlechter gestellt werden dürften als im Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erweitert werden könnten;  eine Zielbestimmung, die neue GIB ausschließlich unmittelbar anschließend an vorhandene ASB oder GIB zulasse, als strikt zu beachtende Vorgabe angesehen werde, die nicht sämtliche in der Realität auftretenden Möglichkeiten abbilden könne;  es ohne Ausnahmetatbestand trotz vorliegenden Bedarfs zu einem faktischen Planungsstopp und Entwicklungshemmnissen für die ansässigen Betriebe kommen würde, die schlimmstenfalls Betriebsverlagerungen auslösen würden.  eine flexible Planung damit nicht mehr möglich wäre – auch dann nicht, wenn z.B. aus verkehrspolitischen Gründen oder mit der Intention einer Interkommunalen Entwicklung eines Gewerbegebietes im Einzelfall die Ausweisung einer GIB-Fläche Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der Anregung wird nicht gefolgt. Die Einschätzung einzelner Beteiligter, dass eine Zielbestimmung, die neue GIB ausschließlich unmittelbar anschließend an vorhandene ASB oder GIB zulässt, als strikt zu beachtende Vorgabe angesehen wird, die nicht sämtliche in der Realität auftretenden Möglichkeiten abbilden kann, wird geteilt. Gerade deswegen sind in Ziel 6.3-3 bestimmte Ausnahmen normiert - und sind diese als Ergebnis des ersten Beteiligungsverfahrens noch um die Möglichkeit der Nachnutzung von isoliert im Freiraum liegenden Konversionsflächen (wenn auch nur unter bestimmten Bedingungen) ergänzt worden. Zur Begründung der Streichung der erwähnten Ausnahme von Ziel 6.3-3 ("Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen") wird auf die Erwiderung des Plangebers auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster zu Ziel 6.3-3 aus dem ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. Danach war es in der Tat nicht Intention des Plangebers, mit dieser Ausnahme die Neudarstellung von GIB ohne jegliche Einschränkung zuzulassen, wenn im Freiraum gelegene Gewerbebetriebe erweitern wollen - seien es vormals nach § 35 BauGB privilegierte Betriebe, die aufgrund von Gesetzesänderungen oder Nutzungsänderungen oder -erweiterungen ihre Privilegierung verlieren, oder auch vermeintlich privilegierte Betriebe. Die Notwendigkeit von Betriebserweiterungen kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob Siedlungsflächen an einem bestimmten Standort ausgewiesen werden. Es ist auch im Baurecht insgesamt üblich, dass ein Betrieb bei einem weiteren Wachstum nicht immer am Standort verbleiben kann. Wächst ein im Mischgebiet ansässiger Betrieb, der dort als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb regelmäßig zulässig ist, oder ändert er seine Produktionsverfahren und erhöhen sich dabei die von ihm 65 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen     an eine überörtlich bedeutsamen Straße sinnvoll sei, obwohl dort bisher weder ein ASB noch GIB vorliege; gerade "im ländlichen Bereich, insbesondere in der durch die Münsterländer Streusiedlung geprägten Gemeinde Lippetal" ortsansässigen Betrieben in Solitärlagen ausreichende Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten geboten werden sollten; die Formulierung einer solchen Ausnahme "das Mindeste für landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen" sei; dass bei einer Umsiedlung neue Flächen für Infrastrukturen etc. benötigt würden; die konkrete Erweiterung eines Hotels damit nicht mehr möglich sei. Erwiderungen ausgehenden Emissionen, steht eine Umsiedlung in ein Gewerbeoder Industriegebiet an. Außerdem wird auf die Erläuterungen zu Beginn des Kap. 6.1 verwiesen, in denen ausführlich dargelegt wird, warum die Regelungen aus Kap. 6. insgesamt legitim, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind und dass eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung dabei wesentliches Ziel ist. Dieses Ziel würde mit der geforderten generellen Ausnahme konterkariert. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine Argumente, die bei der damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären. Dies gilt auch für den Hinweis, betriebliche Nutzungen, die nach § 30 BauGB zu beurteilen sind, dürften nicht schlechter gestellt werden als im Außenbereich gelegene Betriebe, die nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erweitert werden können. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 Darstellungen und Festsetzungen von im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zulässigen baulichen Vorhaben ausgenommen sind. Die Gemeinden können für solche Vorhaben Bauleitplanung betreiben, wenn und soweit sie diese Vorhaben (fein-)steuern möchten. Eine Schlechterstellung liegt damit nicht vor. Bezüglich Tierhaltungsanlagen wird darauf hingewiesen, dass die Streichung dieser Ausnahme nur die landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen betrifft, die infolge Erweiterung, Errichtung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen. Im Übrigen ist es zwar richtig, dass bei einer Umsiedlung neue Flächen benötigt würden; auf der anderen Seite könnte jedoch die bestehende Infrastruktur in im Siedlungszusammenhang gelegenen Gewerbegebieten genutzt werden - mit allen mit einer solchen Lage verbundenen Vorteilen z. B. für die Beschäftigten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass von der Ausnahme nur die isoliert im Freiraum liegenden Betriebe hätten profitieren können. Der LEPEntwurf berücksichtigt ansonsten durchaus die 66 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Erweiterungsmöglichkeiten einzelner kleinerer Betriebe; so ist z. B. Ziel 2-3 entsprechend ergänzt und der Vorrang der Innenentwicklung zu einem Grundsatz herabgestuft worden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine Argumente, die bei der damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären. Abgesehen davon betrifft Ziel 6.3-3 die Festlegung von neuen GIB, die in aller Regel nicht dazu dienen, Nutzungen wie Hotelbetriebe darin unterzubringen. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht (erneut) geändert. Themenblock: weitere Anregungen Im Übrigen regen die BR Düsseldorf und die BR Detmold an, in Ziel 6.3-3, 3. Abs., letzter Satz, das Wort "vorrangig" einmal zu streichen, da doppelt. Ein Beteiligter regt an, in die Erläuterung aufzunehmen, welche Kriterien einer Einzelfallbeurteilung des "unmittelbaren Anschluss" zu Grunde liegen. Ebenso solle ausgeführt werden, auf welche Anhaltspunkte zurückgegriffen werden kann, wenn es um die Beurteilung der Geringfügigkeit von Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (hier: Breitbandausbau) geht." Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der Anregung wird insofern gefolgt, als das Wort "vorrangig" am Ende des Satzes gestrichen wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit angeregt wird, in die Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 aufzunehmen, welche Kriterien einer Einzelfallbeurteilung des "unmittelbaren Anschluss" zu Grunde liegen, wird darauf hingewiesen, dass sich die in der Anregung erwähnte Einzelfallentscheidung nur auf das Thema Bandinfrastrukturen bezieht. Hier sind Kriterien wie Breite / Trennwirkung von Straßen gemeint, insbesondere da über die weiteren Erläuterungen klargestellt wird, dass es bei der Sicherstellung des Anschlusses vor allem darum geht, der Zersiedlung der Landschaft entgegen zu wirken. Auch bezüglich der geringfügigen Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft sind die Erläuterungen aus Sicht des Plangebers ausreichend, um das Ziel umsetzen zu können. Zu Grundsatz 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit Grundsatz 6.3-4 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein 67 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Zu Grundsatz 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Grundsatz 6.3-5 blieb unverändert – insofern kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens In der Erläuterung hierzu wurde lediglich klargestellt, dass die hier angesprochenen Logistikstandorte auf den gemäß Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 errechneten Wirtschaftsflächenbedarfe anzurechnen sind. Zwei Beteiligte kritisieren im Hinblick auf die o. g. Ergänzung der Erläuterungen, dass weder in Ziel 6.1-1 noch in der zugehörigen Erläuterung vorgesehen sei, dass der Bedarf für Logistikflächen gesondert ermittelt werden soll bzw. dass eine derartig differenzierte Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings auch gar nicht möglich sei. Entsprechend sei der Bezug der Erläuterung zu Ziel 6.3-5 und der Erläuterung zu Ziel 6.1-1 nicht vorhanden bzw. werde angeregt, die Erläuterung zu korrigieren. "Der Oberbergische Kreis nimmt zur Kenntnis, dass es sich (nur) um einen Grundsatz handelt, bei dem in begründeten Ausnahmefällen ein Abweichen möglich ist, z.B. dann, wenn in einem Planungsraum keine Standorte der Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien vorhanden sind." Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. In Grundsatz 6.3-5 steht nichts davon, dass der Bedarf für Logistikflächen gesondert ermittelt werden soll. Im Gegensatz wird durch die genannte Erläuterung ja gerade klargestellt, dass für Logistikflächen keine gesonderte Betrachtung zu erfolgen hat, sondern dass diese Teil der Wirtschaftsflächenbedarfsberechnung sind. Die Erläuterung zu Grundsatz 6.3-5 nimmt daher Bezug auf die Erläuterung zu Ziel 6.1-1, in der die Bedarfsberechnungsmethode für Wirtschaftsflächen (einschließlich Logistikflächen) beschrieben wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Es handelt sich hier um einen Grundsatz; die Möglichkeit einer von dem Grundsatz abweichenden Einzelfallentscheidung ist damit gegeben. Im Übrigen wird auf die vom Beteiligten angesprochene Erwiderung aus dem ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Zu Beginn der Erläuterungen wurde (zur Begründung der 68 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Festlegungen) ein Hinweis auf die allgemeinen Erläuterungen zu Beginn von Kap. 6.1 ergänzt. Zu Ziel 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Um klarzustellen, dass die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben in dem in den Erläuterungen genannten Flächenumfang (weiter) zu sichern sind und es nicht Aufgabe der Regionalplanung ist, über die Größe der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben zu entscheiden, wurde Ziel 6.4-1 entsprechend ergänzt. In den Erläuterungen wurde ein Hinweis auf den Umweltbericht (Anlage 1, Teil A.) ergänzt, da darin das Ergebnis der Bewertung aller untersuchten Standorte und damit die Begründung der Auswahl ausführlich dargelegt ist. X Einige Beteiligte regen an, die konkreten Flächengrößen in den Erläuterungen zu 6.4-1 in den Text der Zielformulierung mit aufzunehmen, da verbindliche Festsetzungen im Ziel selbst aufzunehmen wären. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Der Zielformulierung fehlt nicht der erforderliche Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und sachlicher Hinsicht, da die genannten Standorte räumlich durch das Symbol im LEP und die diese Symbole konkretisierenden Festlegungen in den Regionalplänen bestimmbar sind; alle vier Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind in der in den Erläuterungen zu Ziel 6.4-1 genannten Größenordnung bereits in allen Regionalplänen dargestellt. Der für eine Zielfestlegung charakteristischen abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Die IHK NRW regen darüber hinaus an, in den Erläuterungen zu Ziel 6.4-1 die Formulierung "geeigneten" durch "marktfähigen" zu ersetzen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert, da bisher nicht alle vier im LEP-Entwurf gesicherten Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben "marktfähig" sind und insofern "geeignet" der 69 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen zutreffendere Ausdruck ist. Der Kreis Heinsberg fordert erneut die "optimale Verkehrsanbindung des Standortes Geilenkirchen-Lindern an die A 46" und kritisiert (neu) den in der Erwiderung der Landesplanung aus dem ersten Beteiligungsverfahren erwähnten Finanzierungsvorbehalt. X Die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist kritisieren, dass die Landesplanungsbehörde hinsichtlich der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben davon ausgehe, "dass diese Flächen einen reinen Vorsorgecharakter haben, was bedeutet, dass keine aktive Entwicklung dieser Flächen betrieben wird, sondern diese Flächen lediglich dazu dienen, für eher zufällige Ansiedlungsinteressen gewappnet zu sein". Sie fordert eine differenzierte Betrachtung der vier Standorte und für den Standort in Euskirchen aufgrund der "deutlich fortgeschrittenen Phase", der bestehenden öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kreis Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist, den bereits aufgewendeten Mitteln für die Entwicklung des Standortes und den Erkenntnissen über die Größe von Investitionsvorhaben in den letzten Jahren, die Mindestgröße für eine Ansiedlung auf dieser LEP-Fläche auf 30 Hektar herabzusetzen und eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung für eine Ansiedlung auf dieser Fläche im Landesentwicklungsplan zu ermöglichen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die Forderung nach der optimalen Verkehrsanbindung an die A 46 wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen; ihre Durchsetzung liegt (nach wie vor) nicht in der Kompetenz und Zuständigkeit der Landesplanungsbehörde. Ergänzend wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Finanzierungsvorbehalt für Projekte im Bereich des Neu- und Ausbaus von Landesstraßen dadurch gegeben ist, dass über die Mittelbereitstellungen für den Landesstraßenbau im Landeshaushalt der Landtag jährlich neu entscheidet. Diese Vorgaben sind für die Straßenbauverwaltung NRW bindend. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf insoweit nicht erneut überarbeitet. Warum die Landesplanungsbehörde davon ausgehen sollte, dass "diese Flächen einen reinen Vorsorgecharakter haben", erschließt sich dem Plangeber nicht - schon deswegen nicht, weil in den Erläuterungen zu Ziel 6.4-1 explizit darauf hingewiesen wird, dass es für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und Geilenkirchen-Lindern bereits Entwicklungsinitiativen gibt. Dies ist aus Sicht des Plangebers jedoch nach wie vor kein Grund, die Mindestgröße für die Ansiedlung eines Vorhabens auf der "LEPFläche" in Euskirchen/Weilerswist von 80 auf 30 Hektar herabzusetzen, zumal als Alternative zu einem Vorhaben mit 80 ha (im Endausbau!) ja nach dem überarbeiteten Entwurf grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Vorhabenverbundes besteht, sofern die im Ziel festgelegten Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. Im Übrigen wird bezüglich der Argumentation "30 statt 80 ha" und "Einzelfallentscheidung" auf die Erwiderungen zu entsprechenden Forderungen im ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die genannte öffentlich rechtliche 70 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Vereinbarung vor dem Hintergrund des aktuell gültigen LEP NRW von 1995 geschlossen wurde, der ebenfalls die Mindestgröße von 80 ha enthält. Zu Ziel 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben In Ziel 6.4-2 wurde die formale Ausnahmevoraussetzung "Einzelfallentscheidung" durch materielle Ausnahmevoraussetzungen, die im ersten LEP-E in den Erläuterungen standen, ersetzt; die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst und ansonsten einige redaktionelle Korrekturen vorgenommen. X X Mehrere Beteiligte regen im Zusammenhang mit dieser Änderung weitere Änderungen im Hinblick auf das Thema Vorhabenverbünde an:  Klarstellung, dass sich der Mindestflächenbedarf von 80 ha nicht nur auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens, sondern auch eines Vorhabenverbundes bezieht;  Ergänzung der Erläuterungen um ein weiteres Beispiel für funktionell verbundene Vorhaben, um "dem Epochenumbruch zu Industrie 4.0 Rechnung (zu) tragen". Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird insoweit gefolgt, als in den Erläuterungen klargestellt wird, dass sich der Mindestflächenbedarf von 80 ha nicht nur auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens, sondern auch eines Vorhabenverbundes bezieht. Die vorgeschlagene Ergänzung des weiteren Beispiels für Verbundvorhaben wird nicht vorgenommen, da nicht erforderlich. Mehrere Beteiligte regen an, den Vorhabenverbund als gleichwertige Alternative dem Einzelvorhaben gegenüber zu stellen: anstelle der Formulierung "Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde" wird z. B. eine Formulierung "Alternativ oder Außerdem kann für Vorhabenverbünde" vorgeschlagen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Das Wort "Ausnahmsweise" verdeutlicht die Regel-AusnahmeStruktur des Ziels. Dabei ist klarzustellen, dass von dieser Ausnahme immer dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die im Ziel genannten Voraussetzungen gegeben sind. Der Regionalrat Köln regt an, "für die Fläche Euskirchen/Weilerswist (ca. 220 ha) die Mindestinanspruchnahme von 80 ha auf 30 ha zu reduzieren und für die weitere LEP-6 Fläche Geilenkirchen-Lindern Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht gefolgt, da bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs entsprechende Anregungen vorgebracht und abschließend 71 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen eine Teilportionierung zuzulassen" und verweist dazu darauf, dass "selbst die landeseigene Gesellschaft NRW.Invest, die die Fläche Euskirchen/Weilerswist zusammen mit den drei betroffenen Gebietskörperschaften vermarkten soll, (…) zu dem Schluss (kommt), dass es keine Nachfrage in dieser Größenordnung gibt". X NRW.Invest und die LEP-AöR regen über die bereits im ersten Beteiligungsverfahren geforderte Reduzierung des Mindestflächenbedarfs von 80 auf 50 Hektar im Zusammenhang mit der o. g. Änderung an, hinsichtlich der Vorgabe, dass die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mind. 10 Hektar erfolgt, den Fokus stärker auf Unternehmen zu legen, die maßgeblich dazu beitragen, Arbeitsplätze am jeweiligen Standort zu schaffen. Dies können aus Sicht von NRW.Invest Produktionsunternehmen sein, müssen es jedoch nicht. Als Formulierung wird vorgeschlagen: "die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein arbeitsplatzintensives Unternehmen, vorzugsweise industrie- und produktionsnah, mit einem Flächenbedarf von mind. 10 Hektar erfolgt." Zwei Beteiligte, darunter der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter, äußern sich demgegenüber kritisch gegenüber dem Vorhabenverbund bzw. dem Wegfall der Einzelfallentscheidung; sie kritisieren, dass:  damit der "Ausverkauf der Landwirtschaft" und die Vernichtung von Arbeitsplätzen zu befürchten sei, da ein Logistikunternehmen auf 10 Hektar eher weniger Menschen einen Arbeitsplatz biete als in der Landwirtschaft auf gleicher Fläche;  anstelle der Einzelfallentscheidung der Landesregierung „nur Erwiderungen abgewogen wurden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass nun ganz konkret auch für den Standort Geilenkirchen-Lindern entsprechende Forderungen erhoben wurden, da keine Gründe für diese Konkretisierung genannt werden, denen nicht mit den Argumenten gegen die entsprechenden allgemeinen oder auf andere Standorte bezogenen Forderungen entgegnet werden könnte. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Aus der Stellungnahme ergeben sich im Hinblick auf den Mindestflächenbedarf keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs. Im Gegenteil zeigen die erwähnten Logistikansiedlungen in Größenordnungen zwischen 3 und 30 ha gerade, dass solche Ansiedlungen eben auch außerhalb der (vier) Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben in NRW möglich sind. Zur Anregung, als Erstansiedlung im Vorhabenverbund statt eines Produktionsunternehmens ein arbeitsplatzintensives Unternehmen zu fordern, wird darauf hingewiesen, dass es ausweislich des ersten Absatzes der Erläuterungen insbesondere Sinn und Zweck von Ziel 6.4-1 ff. ist, das produzierende Gewerbe in Nordrhein-Westfalen zu stützen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Vergleichbare Anregungen wurden bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten LEP-Entwurf vorgetragen und abschließend abgewogen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Mindestanforderung der 10 ha ausweislich des Ziels 6.4-2 auf ein Produktionsunternehmen (und nicht auf ein „klassisches“ Logistikunternehmen ohne Veredelungsarbeiten o.ä.) bezieht. 72 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen noch Kriterien für die "ausnahmsweise" Inanspruchnahme festgelegt (würden), deren Beurteilung und Umsetzung dem regionalen Konsens vorbehalten bleibe". Zwei weitere Beteiligte befürchten, dass mit dem überarbeiteten Ziel 6.4-2 immer noch nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die Standorte tatsächlich nur für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben, die an anderer Stelle nicht realisierbar sind, in Anspruch genommen werden können; dabei wird von einem Beteiligten angeregt, dass die Standorte "so klar für solche Projekte reserviert werden, dass eine Inanspruchnahme durch sonstige Gewerbeentwicklungen, insbesondere auch durch Einzelhandelsbetriebe, belastbar ausgeschlossen ist". Der Regionalrat Köln kritisiert, dass das Ziel und die Erläuterungen (Seite 73-75, LEP-E) noch Fragen offen lassen, "die für die Umsetzung dieser landesplanerischen Festsetzung notwendig sind. Dabei ist insbesondere anzuführen: die Definitionen der "überwiegend industriellen Nutzung", der "Landesbedeutung" und der "Flächenintensität", die Regelungen zur Inanspruchnahme der "Restflächen" nach Realisierung eines Vorhaben(-verbundes) von 80 ha (der Standort Euskirchen/Weilerswist ist insgesamt 220 ha groß, Geilenkirchen Lindern kommt auf 240 ha)." Erwiderungen Bezüglich der befürchteten "Aufweichung" der Inanspruchnahme der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben durch die Vorgabe von Kriterien anstelle der Einzelfallentscheidung sei darauf hingewiesen, dass auch diese Änderung aufgrund rechtlicher Bedenken erfolgt ist. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Die Auffassung, dass mit dem überarbeiteten Ziel 6.4-2 immer noch nicht hinreichend sichergestellt sei, dass die Standorte tatsächlich nur für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben, die an anderer Stelle nicht realisierbar sind, in Anspruch genommen werden können, wird nicht begründet und vom Plangeber nicht geteilt. Es wird auf die Abwägung zu entsprechenden Bedenken im ersten Beteiligungsverfahren hingewiesen. Die Inanspruchnahme der Standorte durch Einzelhandel oder "sonstige Gewerbeentwicklungen", die nicht landesbedeutsam / flächenintensiv sind, ist durch Ziel 6.5-1 und durch Ziel 6.4-2 ausgeschlossen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Der Begriff "landesbedeutsamer Standort" erklärt sich aus den Erläuterungen zu den Festlegungen 6.4-1 und 6.4-2 sowie aus der Festlegung 6.4-2 selbst. Danach sind landesbedeutsame Standorte diejenigen, die raumbedeutsamen Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten sind. Welche Vorhaben das sind, wird ebenfalls in den Erläuterungen ausgeführt. Was raumbedeutsam ist, ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG). Danach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen "Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst 73 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Die Bezirksregierung Köln regt an, in den Erläuterungen klarzustellen, dass die Entscheidung zur Nutzung der im Landesentwicklungsplan bezeichneten und in den Regionalplänen dargestellten Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben einschließlich eventueller Ausnahmeregelungen im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde ergeht, da sie befürchtet, dass bei einer zu engen Auslegung der Festlegungen die Standorte in der Kölner Planungsregion kaum genutzt werden können. Erwiderungen wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel". Der Begriff "flächenintensiv" wird in der Festlegung 6.4-2 dadurch konkretisiert, dass der Mindestflächenbedarf eines Einzelvorhabens oder eines Vorhabenverbundes auf 80 ha im Endausbau festgelegt wird. Der Begriff der "überwiegend industriellen Nutzung" ist in den Erläuterungen zu Ziel 6.4-2 durch Beispiele erklärt. Die Regelungen zur Inanspruchnahme der "Restflächen" sind die gleichen wie die zur Inanspruchnahme der Standorte insgesamt. Sofern "Restflächen" kleiner 80 ha verbleiben, können dort Erweiterungen der bereits angesiedelten Einzelvorhaben oder Vorhabenverbünde erfolgen. Eine entsprechende Ergänzung der Erläuterungen ist aus Sicht des Plangebers nicht erforderlich. Aus Sicht des Plangebers sind weitergehende Erläuterungen nicht erforderlich, zumal in der Stellungnahme auch keine Hinweise enthalten sind, was genau fehlt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Die Argumente, die gegen die "Einzelfallentscheidung" in dem ersten Entwurf von Ziel 6.4-2 gesprochen haben, gelten auch für die Erläuterungen. Aus Sicht des Plangebers sind die vorhandenen Erläuterungen eindeutig genug und bedürfen keiner entsprechenden Ergänzung. Zu Grundsatz 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Grundsatz 6.4-3 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu zeichnerischer Darstellung und/oder Kap. 6.4 74 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Änderungsantrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fraktion im RR Köln (zu der am 15. Januar 2016 beschlossenen gemeinsamen Stellungnahme der Regionalratsfraktionen von CDU, SPD und FDP zum Landesentwicklungsplan NRW): "Die Zeile 379 bis 387 wird ersetzt durch: "Der Regionalrat Köln sieht die Festlegung von Standorten für flächenintensive Großvorhaben alleine aufgrund der negativen Erfahrungen der Vergangenheit kritisch. Gleichzeitig stellt der Regionalrat fest, dass wenn man diese als solche erhalten wollte, die bislang im Entwurf festgelegten Kriterien erhalten bleiben sollten. Denn schließlich könnte eine Aufweichung der Kriterien bis hin zu Partitionierungen dazu führen, dass die von einigen Stellen geäußerte Kritik an einer angeblichen Überregulierung durch den LEP laut werden könnte."" Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Zum einen ist nicht zu erkennen, welches die "negativen Erfahrungen der Vergangenheit" sein sollen; auch wird nicht klar, warum eine "Aufweichung der Kriterien bis hin zu Partitionierungen dazu führen (sollte), dass die von einigen Stellen geäußerte Kritik an einer angeblichen Überregulierung durch den LEP laut werden könnte". Damit fehlt auch die Begründung, warum auf eine Festlegung der Standorte oder auf die gegenüber dem ersten Entwurf vorgenommenen Änderungen der Festlegungen in Kap. 6.4 verzichtet werden sollte. Einige Beteiligte fordern, dass für das im gültigen LEP NRW von 1995 noch festgesetzte Gebiet für flächenintensive Großvorhaben in Warburg im Regionalplan ein Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt wird und dieser dann im Rahmen der kommunalen Planungshoheit bauleitplanerisch umgesetzt werden kann. Im Zusammenhang mit einer entsprechenden Forderung im Hinblick auf das für das im gültigen LEP NRW von 1995 noch festgesetzte Gebiet für flächenintensive Großvorhaben in Werl wird die Befürchtung geäußert, dass der Bedarf für diese Fläche allein von der Stadt Werl nicht nachgewiesen werden könne. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; der LEPEntwurf wird insofern nicht geändert. Die Entscheidung über die Festlegung eines GIB im Regionalplan am genannten Standort obliegt dem Regionalrat als Träger der Regionalplanung, im vorliegenden Fall also dem Regionalrat Detmold, auf der Basis des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans. Dass der Bedarf für eine solche Fläche nicht zwangsläufig alleine durch die jeweilig Standortkommune nachzuweisen wäre, sondern dazu auch Bedarfe aus anderen Kommunen herangezogen werden können, ist in den Planungsregionen NRW's ein durchaus übliches Prozedere - wie die vielen interkommunalen GIB zeigen. Die Gemeinde Aldenhoven fordert, dass sich der LEP-E damit befasst, wie der im noch gültigen LEP NRW von 1995 als Kraftwerksstandort B 2.1 dargestellte Bereich in Aldenhoven-Siersdorf künftig genutzt werden kann, und kritisiert die Verlagerung dieser Entscheidung auf die Regionalplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Der LEP-Entwurf hat bezüglich der im LEP NRW von 1995 noch gesicherten Standorte für die Energieerzeugung durchaus Unterschiede gemacht; er hat diese Standorte dann weiterhin als 75 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Siedlungsraum dargestellt, wenn sie bereits durch Kraftwerksbauten in Anspruch genommen wurden oder über ein Zielabweichungsverfahren andere siedlungsräumliche Nutzungen zugelassen worden waren. Dies trifft auf den noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf jedoch nicht zu. Er war und ist deshalb als Freiraum darzustellen, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Freiraumdarstellungen im LEP-Entwurf nicht um zeichnerische Festlegungen mit der damit verbundenen Bindungswirkung, sondern um (nachrichtliche) Darstellungen ohne Bindungswirkung handelt. Im Übrigen macht der LEP durchaus Vorgaben dazu, wie mit Brachflächen umzugehen ist. Ob es sich bei der in Rede stehenden Fläche tatsächlich um eine Brachfläche im Sinne des LEP handelt (vgl. dazu insbesondere in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1), kann von hier aus nicht beurteilt werden. Eine solche Beurteilung obliegt regelmäßig der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln bzw. dem Regionalrat Köln als zuständigem Träger der Regionalplanung. Letzterer hat auf der Basis des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans dann auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) an dem noch im LEP NRW von 1995 gesicherten Standort für die Energieerzeugung B 2.1 Aldenhoven-Siersdorf in Frage kommt. Forderung der Stadt Eschweiler, den "Industrie- und Gewerbestandort Weisweiler Nord" aufgrund seiner überregionalen Bedeutung explizit im LEP NRW abzusichern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Der LEP legt mit Ausnahme der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben keine Siedlungsraumstandorte räumlich fest, sondern übernimmt in der zeichnerischen Darstellung des LEP im Wesentlichen den in den Regionalplänen dargestellten Siedlungsraum nachrichtlich. Eine Aufnahme des "Industrie- und Gewerbestandortes Weisweiler Nord" in den LEP wird daher unabhängig von seiner Bedeutung abgelehnt. Auch eine textliche 76 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Festlegung als Standort für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ist nicht möglich, da der erwähnte Standort nicht den dafür vorgesehenen Auswahlkriterien genügt. Darüber hinaus wäre er dann auch "nur" so zu nutzen wie in Kap. 6.4 vorgegeben. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. insbesondere Festlegungen in den Kapitel 6.1 und 6.3 des LEP) bleibt es der Region jedoch unbenommen, den Standort im Regionalplan (weiterhin) als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festzulegen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Regionalrat als Träger der Regionalplanung auf der Basis des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans. Die Stadt Grevenbroich regt an, "dass die interkommunalen "Premium Standorte für Logistik" - wie z.B. der Premium Standort Jüchen/Grevenbroich - aufgrund ihrer Bedeutsamkeit für das Land NRW analog zu den Hafenflächen und Standorten für "landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben" gesondert betrachtet und nicht Teil des kommunalen Reserveflächenpools werden". Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wird nicht gefolgt. Sollten mit den "Premium Standorten für Logistik" die im Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes NordrheinWestfalen erwähnten "Strukturbildenden Standorte für Logistikflächen" gemeint sein, wird darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl dieser Standorte insbesondere die Anforderungen der Logistikbranche sowie die bestehenden und erwarteten Güterverkehrsströme berücksichtigt wurden und es sich damit nicht um eine raumordnerisch begründete Auswahl handelt (vgl. dazu auch S. 53 des genannte Konzeptes). Dementsprechend fehlt auch die Grundlage dafür, diese Standorte nicht als Teil des in den Planungsregionen Nordrhein-Westfalens bestehenden Reserveflächenpools zu betrachten. Auch andere interkommunale Gewerbe-/Industriestandorte haben für das Land NRW eine hohe Bedeutung, ohne dass sie deswegen nicht mehr als Teil des kommunalen Reserveflächenpools betrachtet würden. Im Übrigen ergeben sich weder aus der Stellungnahme noch aus dem Konzept Anhaltspunkte, warum diese Flächen anders beurteilt werden sollten als andere interkommunale Gewerbe/Industrieflächenpotenziale. 77 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zu Kapitel 6.5 Großflächiger Einzelhandel Soweit überhaupt Anregungen zu diesem Kapitel erfolgten, wurden in der Regel die Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wiederholt. Zu 6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Da in Kapitel 6.5 gegenüber dem 1. Beteiligungsverfahren keine Änderungen vorgenommen wurden, war dieses Kapitel auch nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Zu 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Zu Ziel 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 01.12.2015 (Aktenzeichen: 10 D 91/13.NE) kritisch mit Ziel 3 des "LEP Einzelhandel" (Ziel 6.5-3 des vorliegenden LEP-Entwurfs) auseinandergesetzt. Vorsorglich wurden die Erläuterungen vor diesem Hintergrund entsprechend ergänzt; es handelt sich dabei um klarstellende Ergänzungen. Zu 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Zu 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Zu 6.5-6 Grundsatz nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente 78 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zu 6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel Zu 6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen Zu 6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte Zu 6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Zu Kap. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus Zu 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Themenblock: Aufrechterhaltung der Anregungen Mehrere Beteiligte halten ihre Stellungnahme aufrecht, die sie bereits im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP NRW abgegeben haben bzw. wiederholen diese in vergleichbarer Art und Weise. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Die Anregungen wurden in dieser bzw. vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEP vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine (nochmalige) Änderung des LEP-Entwurfs. Themenblock: Ergänzung der Ausnahme Einzelne Beteiligte regen an, die Ausnahme innerhalb der Zielfestlegung (erster Spiegelstrich) wie folgt zu ergänzen (Änderung ist unterstrichen): „ - es sich um Brachflächen (z.B. militärische Konversionsflächen) handelt, sofern sie sich für eine solche bauliche Der Anregung wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Ergänzung der Ausnahme im Rahmen des Ziels 6.6-2 (erster Spiegelstrich) ist nicht erforderlich, denn die Standortanforderungen gelten ohnehin ausschließlich für neue raumbedeutsame, überwiegend durch 79 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Nachfolgenutzung eignen, oder um geeignete Ortsteile und oder etablierte vorhandene Freizeiteinrichtungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung“. Erwiderungen bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen. Um dies klarzustellen, ist im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens das Wort „neue“ in Absatz 3 ergänzt worden. Themenblock: Befürchtung verschärfter Konkurrenzsituation bzgl. Nachnutzung von Brachflächen Einzelne Beteiligte äußern die Befürchtung, dass es infolge der nach dem Ziel möglichen Nachnutzung von Brachflächen für andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen zu einer verschärften Konkurrenzsituation um für logistische Zwecke geeignete Flächen kommen wird. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Inanspruchnahme bzw. Nachnutzung von Brachflächen (im Freiraum) für andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen stellt nach Ziel 6.6-2 gerade nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar, d.h. kommt nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die angesprochene verschärfte Konkurrenzsituation häufig einzutreten droht. Themenblock: Fehlentwicklung Ferien-/Wochenendhausgebiete Sehr vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass der Fehlentwicklung im Hinblick auf eine Dauerwohnnutzung von Ferien- und Wochenendhausgebieten durch „rechtlich bindende Regelungen im Vorhinein“ entgegengewirkt werden könne. Themenblock: Ergänzung der Erläuterungen Ein Einwender regt an die Erläuterungen um einen Hinweis darauf zu ergänzen, dass für die angesprochenen ASB-Z keine Anrechnung auf Der LEP-Entwurf wird insofern nicht geändert. Aufgabe und Leitvorstellung ist es gemäß § 1 Absatz 1 ROG, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für die einzelnen Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Die häufige (Fehl-) Entwicklung einer Dauerwohnnutzung von Ferien und Wochenendhausgebieten in der Vergangenheit macht eine landesplanerische Steuerung erforderlich, um Vorsorge dahingehend zu treffen, den Freiraum vor einer Zersiedelung zu schützen. Der Anregung wird nicht gefolgt, da diese Aussage allgemeingültig nicht getroffen werden kann. Der Begriff „Einrichtungen für Erholung, 80 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen den Bedarf (Ziel 6.1-1) erfolge. Erwiderungen Sport, Freizeit und Tourismus“ umfasst sehr verschiedene Arten der Flächennutzung. Außerdem hängt dies auch davon ab, ob bzw. inwieweit die Inanspruchnahme der entsprechenden Flächen in die Bedarfsberechnung eingeflossen sind. Stellungnahmen mit übergreifendem Bezug zu Kapitel 7 Freiraum Zu Kapitel 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz Hinweis: Der Grundsatz 7.1-1 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 wurde nach Abwägung unterschiedlicher Stellungnahmen zum 1. Beteiligungsverfahren gestrichen. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Wiederaufnahme der Festlegung 7.1-1 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013. Themenkomplex: Streichung des Grundsatzes 7.1-1 (alt) Den Anregungen zur Beibehaltung des Grundsatzes 7.1-1 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 wird nicht gefolgt, da diese Regelungen sinngemäß durch die Festlegung der Ziele 2.3 und 6.1-1 mit einem höheren Grad der raumordnerischen Verbindlichkeit festgelegt sind. Der bisherige Grundsatz 7.1-1 ist insoweit entbehrlich. Die Streichung des Grundsatzes 7.1-1 wird von Beteiligten teilweise begrüßt, teilweise bestehen dagegen Bedenken, weil darin eine Schwächung des Freiraumschutzes vermutet wird. Zu 7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz Hinweis: Grundsatz 7.1-1 gibt den Grundsatz 7.1-2 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 – mit Ausnahme der redaktionellen Änderung der Textpassage "Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum" durch die Textpassage "Der Freiraum" – unverändert wieder. In der Erläuterung wurde insbesondere die Beschreibung des raumordnerischen Freiraums gestrafft und auf die Freiraumdefinitionen und Flächensparziele in den Zielen 2-3 und 6.1-1 verwiesen. Ein Hinweis auf die nationale Nachhaltigkeitsstrategie zum Flächensparen wurde in den Erläuterungen nicht wiederholt, da dies Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.1-1 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. 81 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen im Rahmen eines neuen Grundsatzes 6.1-2 zum Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung bereits erfolgt. Verschiedene Beteiligte äußern Bedenken dagegen, dass in den Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-1 (neu) Ausführungen zum Bestreben in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 ha pro Tag zu senken, sowie zu der Absicht der Landesregierung, die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen in Nordrhein- Westfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag zu reduzieren, gestrichen worden sind. Den Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt, da die Ausführungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie und den Zielen zum Flächensparen in einem neuen Grundsatz 6.1-2 und den Erläuterungen dieses Grundsatzes zugewiesen worden sind und insoweit auch weiterhin berücksichtigen sind. Eine Dopplung dieser Aussagen ist im LEP nicht erforderlich. Deshalb ergeben sich aus den vorgetragenen Bedenken und Anregungen keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs. Zu 7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung Hinweis: Ziel 7.1-2 gibt das Ziel 7.1-3 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 – mit Ausnahme der redaktionellen Einfügung des Wortes "insbesondere" – unverändert wieder. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nicht geändert worden. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.1-2 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Zu 7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Hinweis: Grundsatz 7.1-3 gibt den Grundsatz 7.1-4 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 teilweise geändert worden. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.1-3; im Erläuterungstext zu diesem Grundsatz wurde allein ein Datum aktualisiert. Im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens wurden überwiegend nochmals Anregungen und Bedenken, die bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf vorgetragen wurden, vorgebracht. Vereinzelt wurden Zweifel an der Aktualität oder Plausibilität der überarbeiteten Abbildung 3 geäußert; insbesondere sollen einzelne Stellungnahmen, in denen Anregungen und Bedenken aus dem ersten Beteiligungsverfahren nochmals sinngemäß wiederholt wurden, sind bereits bei der Auswertung des Beteiligungsverfahrens berücksichtigt bzw. in die Abwägung bei der Entscheidung über eine Überarbeitung des Entwurfs des LEPs eingegangen. Das zweite Beteiligungsverfahren wurde jedoch nur "zu den 82 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen zerschneidende Elemente in der Karte nicht berücksichtigt worden sein, so dass einzelne Räume kleiner als in der Karte angegeben sein. Erwiderungen geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans" durchgeführt, so dass die wiederholt vorgetragenen Aspekte oder auch neue Aspekte zu unveränderten Teilen des LEP-Entwurfs nicht zu berücksichtigen waren. Zur Abbildung 3 ist anzumerken, dass sich diese Abbildung auf die Fachkarte des LANUV bezieht und von ihr keine unmittelbare raumordnerische Bindungswirkung ausgeht. Die Abbildung gibt eine Momentausnahme wieder; bei einzelnen Planungen und Maßnahmen ist der jeweils aktuelle Raumzustand anzunehmen und insoweit sind auch künftige Korrekturen und Fortschreibungen der Fachkarte des LANUV zu berücksichtigen. Zu 7.1-4 Grundsatz Bodenschutz Hinweis: Grundsatz 7.1-4 gibt den Grundsatz 7.1-5 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 wieder; der 3. Absatz wurde geändert und auf den Erosionsschutz bei der Festlegung von neuen Siedlungsgebieten bezogen. Der Begriff der "Pufferzonen" wurde in die Erläuterungen verschoben. Die Erläuterungen sind vor allem deswegen gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 angepasst worden. Themenkomplex: Regelungen zum Erosionsschutz Gegen die Verschiebung des Begriffs bzw. der Regelungen zu Pufferzonen bestehen teilweise Bedenken; andererseits wird von Seiten der Landwirtschaft darauf hingewiesen, dass bereits freiwillige Programme zum Erosionsschutz erfolgen, z. B. durch Beratung der Landwirte. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.1-4. Die Modifizierung des Absatzes ist das Ergebnis aus der Abwägung unterschiedlicher Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs. Die Festlegung von Pufferzonen ist aus Sicht der Landesplanung kein ausschließliches Mittel im Rahmen der Vorsorgeplanung zur Vermeidung von Erosionen und Erosionsschäden. Die Raumordnung bietet jedoch kein geeignetes Instrument, auf dieser Ebene selbst Pufferzonen festzulegen. Der Grundsatz richtet sich nunmehr sowohl an die Landwirtschaft als auch an kommunale und andere Planung. Der LEP schafft kein Ordnungsrecht und steht insoweit nicht im Widerspruch zu der bereits bestehenden beratenden Tätigkeit z. B. der Landwirtschaftskammern oder der landwirtschaftlichen Fachverbände. 83 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Aus den Stellungnahmen ergeben sich daher keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Zu 7.1-5 Ziel Grünzüge Hinweis: Ziel 7.1-5 gibt das Ziel 7.1-6 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 mit verschiedenen Modifizierungen wieder. Die Erläuterungen wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 ebenfalls geändert. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.1-5 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel. Themenkomplex: Regelungen zur Kompensation Verschiedene Beteiligte haben Bedenken gegen die Streichung der Kompensationsvorgabe im Fall einer Inanspruchnahme regionaler Grünzüge für siedlungsräumliche Entwicklungen. Teilweise wird die Streichung der Festlegung dieser Kompensationsverpflichtung im LEP auch begrüßt Verschiedene Stellen haben auch Rücknahmen oder ;Modifizierungen der zeichnerischen Darstellung von Grünzügen angeregt Die Inhalte zu Kompensationserfordernissen im bisherigen Ziel 7.1-6 wurden in die Erläuterungen verschoben, da die Festlegung als bindendes Ziel in vielen praktischen Fällen nicht sinnvoll umsetzbar wäre. Die Regionalplanung legt die Abgrenzung der regionalen Grünzüge fest und entscheidet auch abschließend über mögliche Änderungen dieser Abgrenzungen. Bei bestehendem Siedlungsflächenbedarf macht die kompensatorische Rücknahme von Siedlungsbereichen an anderer Stelle häufig keinen Sinn und ist auch planerisch nicht zu rechtfertigen. Auch kompensatorische Erweiterungen des betroffenen Grünzugs an anderer Stelle sind nicht generell zweckmäßig, da Grünzüge in der Regel bereits in einer abschließend abgewogenen Weise festgelegt werden; über sinnvolle Kompensationen kann insoweit nur im Einzelfall entschieden werden. Da die zeichnerische Darstellung im LEP nur nachrichtlich erfolgt, bedarf es hier im Vorgriff auf die verbindlichen Regelungen der Regionalpläne keiner weiteren Anpassung an einzelne örtliche Situationen. Zu 7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums Hinweis: Grundsatz 7.1-6 gibt den Grundsatz 7.1-7 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des 84 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Die Erläuterungen wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geändert. Im 2. Beteiligungsverfahren wurden einzelne Anregungen zur Konkretisierung von Inhalten oder Begriffen vorgetragen. Erwiderungen Grundsatzes 7.1-6 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Den Anregungen wurde nicht gefolgt, da sie sich entweder auf Aspekte der Festlegung und der Erläuterungen bezogen, die gegenüber dem ersten Entwurf unverändert geblieben waren, oder die seitens der Landesplanungsbehörde nicht für notwendig gehalten wurden. Zu 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärische Konversionsflächen Hinweis: Grundsatz 7.1-7 gibt den Grundsatz 7.1-8 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 mit verschiedenen Modifizierungen wieder. Auch die Erläuterungen wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geändert. Themenkomplex: Nachnutzungen auf Konversionsflächen Die Aufweitung möglicher Nutzungen durch den Begriff "vorrangig" wird von verschiedenen Beteiligten ausdrücklich begrüßt, während er teilweise von Beteiligten auch unter Gesichtspunkten des Naturschutzes abgelehnt wird. Verschiedene Beteiligte weisen nochmals darauf hin, dass auch andere Nutzungen als eine naturschutzfachliche Sicherung oder eine Nutzung für erneuerbare Energien möglich sein sollen. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.1-7 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs wurden von unterschiedlichen Beteiligten Anregungen zur Nachnutzung militärischer Konversionsflächen vorgetragen, die miteinander abgewogen wurden und in die Umformulierung des Grundsatzes und der Erläuterung Eingang gefunden haben. Den Anregungen, auch andere Nutzungen als Naturschutz und /oder die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie zuzulassen, wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass durch die Einfügung des Begriffs "vorrangig" keine abschließende Festlegung von möglichen Nachnutzungen erfolgt. Zu 7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen Hinweis: Grundsatz 7.1-8 gibt den Grundsatz 7.1-9 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder. Auch die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Der Grundsatz ist kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. 85 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Zu Kapitel 7.2 Natur und Landschaft Ziel 7.2-6 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 zum Schutz der europäisch geschützter Arten in der Raumordnung wurde im überarbeiten Entwurf ersatzlos gestrichen. Aus den diesbezüglichen Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs bzw. Wiederaufnahme des früheren Ziels 7.2-6. Themenkomplex: Schutz der europäisch geschützter Arten in der Raumordnung Verschiedene Beteiligte regen an, dass Ziel 7.2-6 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 wieder in den LEP-Entwurf aufzunehmen. Insbesondere wird dies mit der Vermutung verbunden, dass Artenschutzbelange nunmehr in der Regionalplanung nicht mehr berücksichtigt werden würden. Den Anregungen zur Wiederaufnahme des Ziels 7.2-6 in den LEPEntwurf wird nicht gefolgt. Im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs wurden von verschiedenen Beteiligten Anregungen zum Verzicht auf dieses Ziel vorgetragen, denen nach Abwägung gefolgt wurde. Ausschlaggebend dafür ist vor allem, dass das Bundesnaturschutzgesetz eine ausreichende und verbindliche Regelung zum europäischen Artenschutz trifft und die ursprünglich beabsichtigte Formulierung des Grundsatzes auch in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz) enthalten ist. Insoweit ist auch künftig die Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes auf der Planungsebene des Regionalplans gewährleistet. Themenkomplex: Fehlendes Landschaftsprogramm als Voraussetzung zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege In verschiedenen Stellungnahmen wird nochmals thematisiert, dass das Planwerk seiner vermeintlichen gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, auf der Planungsebene des LEP ein Landschaftsprogramm zu erarbeiten (§ 15a LG NRW). Damit fehlten die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Die Anregungen bzw. der Hinweise auf ein vermeintlich fehlendes Landschaftsprogramm wurden in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen. Der Ausgangpunkt dieser Stellungnahme ist jedoch nicht zutreffend. Grundsätzlich besteht gemäß BNatSchG keine rechtliche Verpflichtung zur Erarbeitung eines Landschaftsprogramms mehr. Insbesondere gibt es auch keine gesetzliche Grundlage dafür, wonach für die Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine vorausgehende 86 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen und die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte als wesentliche Inhalte für eine sachgerechte Abwägung. Erwiderungen Erarbeitung eines Landschaftsprogramms erforderlich ist. Bei der vorliegenden Planung sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege darüber hinaus durch frühzeitige Beteiligung und Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde des Landes und seiner Fachdienststelle (LANUV) berücksichtigt worden. Aus den diesbezüglichen Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs. Zu 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund Hinweis: Ziel 7.2-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 geringfügig und überwiegend redaktionell geändert worden. In verschiedenen Stellungnahmen werden nochmals Anregungen und Bedenken aufgegriffen, die von den gleichen oder anderen Beteiligten bereits im 1. Beteiligungsverfahren zum LEP-Entwurf vom 25.06.2013 vorgetragen wurden. Diese beziehen sich insbesondere - auf den Umfang und die Ausgestaltung des landesweiten Biotopverbundes, - auf die Lage und den Zuschnitt einzelner zeichnerisch festgelegter Gebiete für den Schutz der Natur, - auf die Anregung zur zeichnerischen Festlegung weiterer Gebiete, - die Einrichtung und Festlegung von Wildnisgebieten, - die Forderung zur Umwandlung der Regelung in einen Grundsatz. - die Darstellungen in Abbildung 4. Teilweise sind diese Stellungnahmen auch dem Ziel 7.2-2 zugeordnet worden. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.2-1 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel. Soweit die Anregungen in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen wurden, sind sie in die Abwägung bereits einbezogen worden. Soweit sich die Anregungen auf Festlegungen beziehen, die bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs unverändert beibehalten worden sind, sind sie allerdings auch nicht mehr Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens. Insbesondere Bedenken zu Lage und Zuschnitt einzelner zeichnerisch festgelegter Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) und Anregungen auf Streichung oder ergänzende Festlegung von weiteren GSN sind auch zu Ziel 7.2-2 vorgetragen worden und werden dort erwidert. Zu 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Hinweis: Ziel 7.2-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich 87 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen geändert worden. Insbesondere sind Festlegungen zum Schutz des Nationalparks Eifel sowie zur Erhaltung naturschutzwürdiger Flächen im Bereich des Truppenübungsplatzes Senne zur Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Unterschutzstellung als Nationalpark in das Ziel aufgenommen worden. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur (GSN) ist mit der für Naturschutz zuständigen obersten Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen nochmals nach landeseinheitlichen Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden. Themenkomplex: Umfang der GSN-Darstellung und ihre Konkretisierung in den Regionalplänen Verschiedene Beteiligte merken an, dass die Darstellung der BSN, die mit ein Kriterium für die Festlegung der GSN gewesen ist, nicht mehr aktuell sei. Bedenken bestehen weiterhin dagegen, dass die GSN in den Regionalplanungen zu aktualisieren sind. Themenkomplex: Zeichnerische Darstellung von Bereichen zum Schutz der Natur Verschiedene Beteiligte merken an, dass die zeichnerische Festlegung von GSN nicht den Abgrenzungen von bestehenden Naturschutzgebieten oder NATURA 2000-Gebieten entspricht und äußern Bedenken gegen Festlegungen, die über die o.g. Gebiete hinausgehen. Teilweise wird auch angemerkt, dass bereits ausgewiesene Naturschutzschutzgebiete oder NATURA 2000-Gebiete oder festgelegte BSN nicht als GSN festgelegt sind oder Anregungen zu zeichnerischen Festlegung weiterer GSN gemacht. Erwiderungen insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.2-2 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel. Die Konkretisierung der GSN durch BSN-Festlegung in Regionalplänen gibt die gängige Praxis wieder; die Regionalpläne sind gemäß ROG und LPlG aus dem LEP zu entwickeln. Die Ausweisung von NSG erfolgt über die Landschaftsplanung oder die Naturschutzbehörden (vgl. die Erläuterungen). Über die Aktualität von BSN-Festlegungen wird insoweit im Rahmen der Konkretisierung der GSN auf der Ebene der Regionalplanung in dem dafür geeigneten Maßstab entschieden. Den vorgetragenen Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur (GSN) ist mit der für Naturschutz zuständigen obersten Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen nochmals nach landeseinheitlichen Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden. Die Kriterien für die Abgrenzung dieser Gebiete sind in den Erläuterungen zu Ziel 7.2-2 dargelegt. Insoweit können vereinzelt Flächen über bereits rechtlich festgesetzt Schutzkategorien wie z. B. NSG-Ausweisungen hinausgehen. Andererseits sind die GSN im Landesentwicklungsplan maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha beschränkt und teilweise arrondiert dargestellt worden. Die GSN sind entsprechend Ziel 7.2-2 in den Regionalplänen durch Darstellung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren. Hier können in Abwägung mit anderen Belangen auch Flächen aus der Abgrenzung der BSN ausgenommen werden. Aufgrund der landesweit einheitlichen Kriterien der 88 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenkomplex: Verbindung der im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur Die Streichung der Regelung, dass die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur soweit wie möglich miteinander zu verbinden sind wird von verschiedenen Beteiligten begrüßt, teilweise bestehen dagegen jedoch Bedenken. Themenkomplex: Nationalpark Senne Die Ergänzung des Ziels 7.2-2 um Regelungen zum Schutz des Nationalparks Eifel sowie zur Erhaltung naturschutzwürdiger Flächen im Bereich des Truppenübungsplatzes Senne zur Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Unterschutzstellung als Nationalpark sind von vielen Beteiligten begrüßt worden, allerdings wurden in anderen Stellungnahmen auch Bedenken gegen die Festlegung zu den naturschutzwürdigen Flächen des Truppenübungsplatzes Senne geäußert. Themenkomplex: Militärische Liegenschaften und Naturschutz Im zweiten Beteiligungsverfahren wurden nochmals Bedenken und Anregungen hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Nutzung Erwiderungen Gebietsdarstellung ergeben sich aus der Stellungnahme insoweit keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des GSNFestlegung. Die Regelung ist aufgrund unterschiedlicher Anregungen im ersten Beteiligungsverfahren aus dem Entwurf im Rahmen der Abwägung gestrichen worden. Eine entsprechende Regelung ist nicht, da die Regionalplanung die festgelegten Gebiete zum Schutz der Natur ohnehin weiter konkretisieren muss und der weitergehende Biotopverbund in der Aufgabe der Fachplanung liegt. Den Bedenken gegen die Festlegung zur Sicherung der naturschutzwürdigen Flächen des Truppenübungsplatzes Senne zur Aufrechterhaltung der Möglichkeit, dort einen Nationalpark auszuweisen, und Anregungen, diese Festlegung zu streichen oder zu modifizieren, wird nicht gefolgt. Im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs wurden von verschiedenen Beteiligten Anregungen zur Darstellung eines möglichen Nationalparks LEP vorgetragen, die in die Gesamtabwägung eingestellt wurden. Der LEP fordert die Regionalplanung nun auf, die Flächen des Truppenübungsplatzes, die bereits jetzt aufgrund ihrer Meldung als FFH- bzw. Vogelschutzgebiet als BSN festgelegt sind, dauerhaft regionalplanerisch so zu sichern, dass die Ausweisung eines Nationalparks möglich ist. Die Festlegung bezieht sich damit auf die zeichnerische Festlegung von Flächen, die bereits im rechtskräftigen Regionalplan als BSN festgelegt sind und als NATURA 2000-Gebiet gesichert sind. Über die mögliche Ausweisung eines Nationalparks wird nicht im LEP oder im Regionalplan, sondern in einem Verfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz entschieden. Aus den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.2-2. Den Bedenken und Anregungen zu geänderten Formulierungen im Ziel oder in den Erläuterungen des Ziels 7.2-2 wird nicht gefolgt. Soweit sich diese Bedenken auf Flächen des Truppenübungsplatzes 89 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen von militärischen Liegenschaften sowie Hinweise zur notwendigen Kooperation zwischen Naturschutz und der militärischen Verwaltung vorgetragen. Erwiderungen Senne beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die naturschutzwürdigen Bereiches dieses Platzes bereits jetzt als FFHund Vogelschutzgebiet ausgewiesen sowie als BSN im Regionalplan festgelegt sind. Über die mögliche Ausweisung eines Nationalparks wird nicht im LEP oder im Regionalplan, sondern in einem Verfahren nach Bundesnaturschutzgesetz entschieden. Auf die vorrangige Geltung des Bundesrechts, hier konkret § 4 BNatSchG, ist in den Erläuterungen ebenso hingewiesen wie auf die einvernehmlichen, seit Jahren im dortigen Raum bewährten Kooperationen zwischen Militärund Naturschutzverwaltung. Die Festlegung und die Erläuterungen des LEP-Entwurfs stehen ausdrücklich im Einklang mit den Inhalten der am 04.05.2009 vom Land NRW, der BRD unter Anerkennung durch die Britischen Streitkräfte unterzeichneten "Gebietsspezifischen Vereinbarung". Aus den im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen ergeben sich daher keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.2-2. Zu 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen Hinweis: Ziel 7.2-3 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 ergänzt worden um präzisere Darlegungen zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme dieser Vorranggebiete. Verschiedene Beteiligte haben Bedenken gegen die Festlegung in Ziel 7.2-3 und die Erläuterungen zu diesem Ziel, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der alternativen "Realisierbarkeit der Planung oder Maßnahmen an anderer Stelle" außerhalb des BSN. Die Bedenken werden u.a. damit begründet, dass - das Ziel und die Erläuterungen gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikels 20, III des Grundgesetzes handelt, - Mehrkosten für Betroffene wie z. B. die Industrie nicht berücksichtigt werden, - die Landesentwicklungsplanung, die eine grobe übergeordnete Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.2-3 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel. Den vorgetragenen Bedenken und Anregungen wird nicht gefolgt. Ziel 7.2-3 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert; deshalb ist das Ziel 7.2-3 selbst nicht mehr Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens gewesen. Die Erläuterungen sind – wie durch Beteiligte im ersten Beteiligungsverfahren angeregt – gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 um präzisere Darlegungen zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme der Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) ergänzt worden. Sie geben insbesondere Hinweise zur Auslegung des Begriffs "wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle 90 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Planung sein soll, hier zu sehr in die Einzelfall-bezogene Prüfung einsteigt, die eigentlich beim jeweiligen Genehmigungsverfahren geprüft werden muss, - die Standortfindung und Ausweisung ausreichender Flächen für BSAB oder andere Nutzungen erschwert werden - eine Anlehnung an die Formulierungen des BNatSchG für Alternativen bei Inanspruchnahmen von NATURA-2000Gebieten erfolgen sollte. Vorgeschlagen wird beispielsweise, " im Ziel 7.2-3 Abs. 2 den Begriff "ausnahmsweise" ersatzlos zu streichen oder den "Begriff der zumutbaren Alternative" in das Ziel selbst mit aufzunehmen. Erwiderungen realisierbar ist." Maßgeblich ist, dass außerhalb der GSN keine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der "zumutbaren Alternative" beinhaltet, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Bereiches zum Schutz der Natur steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit dieser Aussage in den Erläuterungen berücksichtigt. Grundsätzlich ist ein höherer Aufwand (dazu gehört ggfls. auch ein höherer finanzieller Aufwand) bei Alternativen außerhalb der GSN jedoch zumutbar; maßgeblich dafür ist, dass die GSN als raumordnerische Vorranggebiete gemäß § 8 Abs. 7 ROG festgelegt werden. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG erlaubt ausdrücklich die Festlegung von Vorranggebieten in Raumordnungsplänen; diese sind vorgesehen für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen und schließen andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Insofern ist die Festlegung des Ziels 7.2-3 auch gesetzeskonform. Die Festlegung des Ziels 7.2-3 stellt insoweit sogar eine Öffnung dieser Gebiete für andere Nutzungen unter den dort genannten Voraussetzungen dar. Die grundsätzliche Beurteilung der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines GSN muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Der LEP selbst kann die örtlich auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend beurteilen. Er legt jedoch entsprechend seiner Rolle in der Planungshierarchie für die nachgeordnete Planungsebene den Beurteilungsspielraum fest, um eine landesweit einheitliche Anwendung dieses Ziels zu gewährleisten. Eine Vergleichbarkeit mit der Auslegung zu zumutbaren Alternativen im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist grundsätzlich nicht möglich, da bei letztgenannten mögliche Ausnahmen nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses möglich sind. Aus den Stellungnahmen ergeben sich insoweit insgesamt keine 91 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs. Zu 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur Hinweis: Der Grundsatz 7.2-4 sowie die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Der Grundsatz ist daher kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens mehr. Zu 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege Hinweis: Der Grundsatz 7.2-5 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geringfügig und überwiegend redaktionell geändert worden. Verschiedene Beteiligten sprechen sich dafür aus, eine ursprüngliche Formulierung "Freiräume sind zu schützen." anstelle der nun gewählten "soll" –Formulierung beibehalten werden. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahrens ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.2-5und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Der Anregung wird nicht gefolgt, da die "Soll"-Formulierung dem Charakter der Festlegung als Raumordnungsgrundsatz entspricht. Zu 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Hinweis: Ziel 7.3-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 insoweit geändert worden, dass die im ersten Entwurf in Ziel 7.3-3 festgelegten Ausnahmen zu einer möglichen Inanspruchnahme von Waldflächen in Ziel 7.21-1 integriert wurden. Dementsprechend sind auch die Erläuterungen entsprechend angepasst worden. Weiterhin sind einige redaktionelle Änderungen im Ziel 7.1 aufgenommen worden. Themenblock: Gegenstand des "Wald"-Ziels In unterschiedlichen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass das Ziel 7.3-1 so verstanden werden könnte, dass es auf jede Waldfläche unabhängig von ihrer Größe und von einer möglichen Festlegung als Waldbereich im Regionalplan zu beziehen ist. Insbesondere wurde deutlich, dass bei dieser Auslegung des Ziels Probleme beständen mit Blick auf die Arrondierung von Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich geringfügige Klarstellungen und redaktionelle Änderungen innerhalb des Ziels 7.3-1 und der darauf bezogenen Erläuterungen. Aufgrund dieser Hinweise wird im Ziel und in den Erläuterungen deutlicher herausgestellt, dass sich das raumordnerische Ziel 7.3-1 auf die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche bezieht. Dieses ergibt sich insbesondere auch daraus, dass in den Regionalplänen Waldbereiche in der Regel erst ab einer Größe von 10 ha zeichnerisch festgelegt werden und bei einer Zielfestlegung für alle Waldflächen ansonsten auch unzulässiger Weise forstliches 92 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Siedlungsbereichen bei Betroffenheit kleinerer Waldparzellen oder bei der Umsetzung von bereits vorhandenen Siedlungsfestlegungen, die kleinere Waldflächen überlagern. Fachrecht in Bezug auf Waldumwandlungsgenehmigungen vollständig ersetzt würde. Themenblock: Ausnahmeregelungen für Waldinanspruchnahmen Weiterhin werden Bedenken dagegen geäußert, dass die überarbeitete Erläuterungen des Entwurfs zu erheblichen Einschränkungen bei der Auslegung des Ziels in Bezug auf Ausnahmen für die Inanspruchnahme von Waldflächen führen. Der Begriff der zumutbaren Alternative werde so weit gefasst, dass er auch deutlich schlechteren Standortalternativen den Vorrang einräumt. Damit könnten vielerorts Waldinanspruchnahmen kaum mehr zu begründet wer-den. Dies sei beispielsweise problematisch in sehr waldreichen Kommunen, in welcher den verbleibenden Offenlandbereichen für die Landwirtschaft, die Erhaltung der Kulturlandschaft und den Naturschutz eine erhebliche Bedeutung zukommt. Hier seien Offenlandstandorte nicht per se vorzugswürdiger gegenüber Waldflächen. Ziel 7.3-1 (neu) stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung der bisherigen Ziele 7.3-1 und 7.3-3 dar. Durch die Regel-AusnahmeStruktur wird der absolute Anspruch der Waldsicherung aus dem bisherigen Ziel 7.3-1 relativiert. Die Ausnahmeregelung für mögliche Waldinanspruchnahmen ist gegenüber dem Entwurf vom 25.06.2013 materiell jedoch nicht geändert worden. Die Erläuterungen sind – wie durch Beteiligte im ersten Beteiligungsverfahren angeregt – gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 um präzisere Darlegungen zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme des Waldes ergänzt worden. Die Erläuterungen geben insbesondere Hinweise zur Auslegung der Festlegung, dass ein Bedarf außerhalb des Waldes realisierbar ist. Maßgeblich ist, dass außerhalb des Waldes keine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der "zumutbaren Alternative" beinhaltet, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Grundsätzlich ist ein höherer Aufwand (dazu gehört ggfls. auch ein höherer finanzieller Aufwand) bei Alternativen außerhalb des Waldes jedoch zumutbar; maßgeblich dafür ist, dass der von dieser Regelung betroffene Wald in den Regionalplänen als raumordnerische Vorranggebiet (Waldbereich) gemäß § 8 Abs. 7 ROG festgelegt wird. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG erlaubt ausdrücklich die Festlegung von Vorranggebieten in Raumordnungsplänen; diese sind vorgesehen für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen und schließen andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet aus, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Insofern ist die Festlegung des Ziels 7.3-1 auch gesetzeskonform. Die Festlegung des Ziels 7.3-1 stellt insoweit sogar eine Öffnung dieser Gebiete für andere Nutzungen unter den dort genannten 93 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung Verschiedene Beteiligte greifen nochmals Anregungen und Bedenken auf, die in Zusammenhang mit der Öffnung des Waldes für eine Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf vorgetragen worden sind. Dabei wird vereinzelt auf konkret in der Diskussion stehende Standorte eingegangen. Zu 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Hinweis: Der Grundsatz 7.3-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 sehr geringfügig geändert worden. Einzelne Stellungnahmen thematisieren nochmals Aspekte der Festsetzung, die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen und abgewogen worden sind, z. B. Fragen der Berücksichtigung der Privatwaldbesitzes oder der Erforderlichkeit des Waldnaturschutzes. Erwiderungen Voraussetzungen dar. Die grundsätzliche Beurteilung der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme eines Waldbereiches muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen. Der LEP selbst kann die örtlich auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend beurteilen. Er legt jedoch entsprechend seiner Rolle in der Planungshierarchie für die nachgeordnete Planungsebene den Beurteilungsspielraum fest, um eine landesweit einheitliche Anwendung dieses Ziels zu gewährleisten. Die Erläuterungen zu den Voraussetzungen einer Waldinanspruchnahme wurden redaktionell überarbeitet und geringfügig gestrafft. Diese Anregungen und Bedenken zur Öffnung des Waldes für die Windenergienutzung wurden in vergleichbarer Form bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs in die Abwägung einbezogen worden. Es ist nochmals herauszustellen, dass der LEP insbesondere auch keine Aussagen über konkrete Standorte für Windenergieanlagen wie z. B. den Reichswald im Kreis Kleve trifft und über entsprechende Vorranggebiete für die Windenergie erst auf der Ebene des Regionalplans bzw. in der kommunalen Bauleitplanung entschieden wird. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.3-2. Die Stellungnahmen betreffen Aspekte der Festlegung, die bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs unverändert beibehalten wurden und insofern kein Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens mehr waren. In der Bekanntmachung zum zweiten Beteiligungsverfahren wurde 94 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen darauf hingewiesen, dass dieses zweite Beteiligungsverfahren nur "zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans" durchgeführt wird und dass "Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des Entwurfs des neuen LEP NRW" abgegeben werden können. Zu 7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete Hinweis: Grundsatz 7.3-3 gibt den Grundsatz 7.3-4 aus dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 unverändert wieder. Auch die Erläuterungen zu diesem Grundsatz wurden gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nicht geändert. Der Grundsatz ist daher kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Das bisherige Ziel 7.3-3 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 in Ziel 7.3-1 integriert worden (s.o.). Zu 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer Hinweis: Grundsatz 7.4-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geändert worden. Insbesondere wurde die Festlegung entsprechend den Regelungen des ROG auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen bezogen. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst und haben in größerem Umfang Ausführungen zu den fachrechtlichen Grundlagen der Wasserrahmenrichtlinie und des WHG aufgenommen. Themenblock: Adressierung des Grundsatzes an die raumbedeutsame 'Planungen und Maßnahmen In verschiedenen Stellungnahmen wird die Neuformulierung ausdrücklich begrüßt, teilweise auch hinterfragt, dass sich der Grundsatz 7.4-1 nun ausdrücklich an die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen richtet. Dieses wird teilweise kritisch gesehen; sowohl im Sinne einer Einschränkung auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen als auch mit der Forderung verbunden, Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich geringfügige redaktionelle Änderungen des Erläuterungstextes zu Grundsatz 7.4-1; der Grundsatz selbst wird nicht geändert. Die Formulierung des Grundsatzes ist einerseits eng an Formulierungen des WHG angelehnt, andererseits wird Bezug genommen auf die Steuerungswirkung der Raumordnung gemäß § 4 ROG, die sich auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen bezieht. Da die Umsetzung der WRRL auch nicht allein als reine Fachaufgabe der Wasserwirtschaft aufzufassen ist, bedarf es keiner weiteren Änderung des Grundsatzes oder der Erläuterung. Die Anregung einer Zielformulierung wurde in vergleichbarer Form bereits 95 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen die Regelung allein an die Wasserwirtschaft zu adressieren. Verschiedene Beteiligte wiederholen die Forderung, die Regelung als Ziel festzulegen. Erwiderungen im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und in die Abwägung einbezogen. An der Festlegung als Grundsatz wird festgehalten. Zu 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer Hinweis: Grundsatz 7.4-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geändert worden. Insbesondere wurde die Festlegung entsprechend den Regelungen des ROG auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen bezogen. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst und haben ebenfalls in größerem Umfang Ausführungen zu den fachrechtlichen Grundlagen der Wasserrahmenrichtlinie und des WHG aufgenommen. Im zweiten Beteiligungsverfahren wurden überwiegend Stellungnahmen abgegeben, die entweder Anregungen und Bedenken wiederholten, die im ersten Beteiligungsverfahren bereits in die Abwägung eingegangen sind oder nicht eindeutig auf geänderte Aspekte der Festlegung bezogen waren. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich geringfügige redaktionelle Änderungen des Erläuterungstextes zu Grundsatz 7.4-2; der Grundsatz selbst wird nicht geändert. Aus den Stellungnahmen zu Grundsatz 7.4-2 ergaben sich geringfügige redaktionelle Änderungen. Zu 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen X Hinweis: Ziel 7.4-3 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 geringfügig geändert worden. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergibt sich eine redaktionelle Änderungen des Erläuterungstextes zu Ziel 7.4-3; das Ziel selbst wird nicht geändert. Themenkomplex: Zeichnerische Darstellung der Gebiete für den Schutz des Wassers Verschiedene Beteiligte merken an, das zeichnerische Festlegungen der Gebiete für den Schutz des Wassers im LEP-Entwurf nicht mit den festgelegten Trinkwasserschutzgebieten übereinstimmen. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass ehemalige Trinkwasserförderungen nicht mehr in Betrieb sind oder die Festlegung im LEP Gebiete umfasst, die in Planung sind, bei denen eine Ausweisung bisher aber nicht in Angriff genommen oder fortgesetzt wurde. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete für den Schutz des Wassers ist mit der obersten Fachbehörde des Landes NordrheinWestfalen für die Wasserwirtschaft nochmals nach landeseinheitlichen Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden. Die Abgrenzung dieser Gebiete orientiert sich an den äußeren Grenzen der Schutzgebietszonen I bis III B festgesetzter und geplanter Wasserschutzgebiete und entsprechender Heilquellenschutzgebiete sowie an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren. Insoweit umfasst die Festlegung auch Flächen, die noch nicht als 96 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Maßstabsbedingt ist die Festlegung im LEP auf Gebiete größer 150 ha beschränkt, so dass kleinere Gebiete im LEP nicht dargestellt sind. Aus der Rasterdarstellung im LEP-Entwurf ergibt sich im Übrigen auch keine flächenscharfe Abgrenzung, weil dies aus maßstäblichen Gründen nicht möglich ist. Im Einzelfall ist nicht auszuschließen, dass aufgehobene Trinkwasserförderungen noch im Fachkataster des Landes Nordrhein-Westfalen geführt werden. Aufgrund der landesweit einheitlichen Kriterien für die Darstellung im LEP wird von der Darstellung des Fachkatasters nicht abgewichen. Eine weitere Konkretisierung der Gebietsdarstellung erfolgt auf der Ebene der Regionalplanung, hier können auch künftige Aktualisierungen zeitnäher in raumordnerische Festlegungen übernommen werden. Aufgrund dessen ist eine Änderung des LEP-Entwurfs nicht erforderlich. Zu 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte Hinweis: Ziel 7.4-4 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEPEntwurf vom 25.06.2013 geändert worden. Insbesondere wurden die im LEP gesicherten Talsperren-Standorte namentlich benannt und verdeutlicht, dass bei einer Betroffenheit von FFH-Gebieten konkrete Planungen für diese Standorte nur unter der Voraussetzung einer positiv abgeschlossen FFH-Ausnahmeprüfung möglich sind. Verschiedene Beteiligte wiederholen ihre Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf und fordern, auf die Festlegung einzelner festgelegter Talsperrenstandorte zu verzichten. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels 7.4-4 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel. Die Anregungen wurden in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Aus den Stellungnahmen ergeben haben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des LEP-Entwurfs ergeben. Zu 7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung 97 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Hinweis: Grundsatz 7.4-5 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Die Erläuterungen sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nur redaktionell geändert worden. Der Grundsatz ist kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens mehr. Zu 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche X Hinweis: Ziel 7.4-6 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 insoweit geändert worden, dass Ausnahmen sowohl von der Festlegung zum Freihalten der Überschwemmungsbereiche vor hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen als auch von der Festlegung zu Rücknahmen von Bauflächen eines Flächennutzungsplans in Überschwemmungsbereichen möglich sind. Die Erläuterungen wurden entsprechend angepasst. Die Erläuterungen legen darüber hinaus im überarbeiteten Entwurf umfangreicher die Kriterien für die zeichnerische Abgrenzung der im LEP dargestellten Überschwemmungsbereiche dar. Themenkomplex: Zeichnerische Darstellung von Überschwemmungsbereichen In verschiedenen Stellungnahmen wird darauf aufmerksam gemacht, dass es in einzelnen Bereichen Abweichungen zwischen den gemäß § 76 WHG festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten und den Gebietsfestlegungen des LEP für die Überschwemmungsbereichen gibt. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt geringfügige redaktionelle Änderungen des Ziels 7.4-6 und des Erläuterungstextes zu diesem Ziel. Die Abgrenzung der Überschwemmungsbereiche im LEP ist mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen nach landesweit einheitlichen Kriterien aktualisiert und abgestimmt worden. Die Abgrenzung dieser Gebiete folgt der Abgrenzung der sog. "Gebiete ohne technischen Hochwasserschutz", die von den Bezirksregierungen erarbeitet und im Internet-gestützten Informationssystem über die Flussgebiete in NRW zugänglich sind. Maßstabsbedingt sind die Überschwemmungsbereiche im Landesentwicklungsplan auf Gebiete größer 150 ha beschränkt. Eine Flächenkongruenz zwischen den festgesetzten ÜSG und der Festlegung raumordnerischer Überschwemmungsbereiche ist insoweit nicht zwangsläufig erforderlich. Die Überschwemmungsbereiche sind in den Regionalplänen aufbauend auf den wasserwirtschaftlichen Hochwasser-Gefahrenkarten mit dem Szenario HQ100 weiter zu konkretisieren. 98 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Detaillierte Anpassungen der zeichnerischen Darstellung sind insoweit im LEP nicht erforderlich. Themenkomplex: Einbeziehung von Poldern zur Rückhaltung von Die Einbeziehung der Polder ist aus dem Entwurf des LEPs vom Hochwasser in die zeichnerische Darstellung der 25.06.2013 übernommen worden und ist nicht mehr Gegenstand Überschwemmungsbereiche dieses erneuten Beteiligungsverfahrens. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die zeichnerische Darstellung der Polder, darunter auch des Polders Bylerward, in die In verschiedenen Stellungnahmen werden Bedenken gegen die zeichnerische Darstellung der Überschwemmungsbereiche integriert Einbeziehung von Poldern zur Hochwasserrückhaltung in die ist und keine eigene vorhabenbezogene Abgrenzung darstellt; eine zeichnerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche bzw. die präzise Abgrenzung kann erst im Rahmen konkreterer Planung solcher Polder geäußert. Ausführungsplanungen erfolgen. Ihre Festlegung als Vorranggebiet stellt zunächst eine raumordnerische Flächensicherung dar, mit der eine spätere mögliche Umsetzung der Planung gegenüber entgegenstehenden Planungen und Flächeninanspruchnahmen gewährleistet wird. Über konkrete bauliche Planungen wird erst auf der fachplanerischen Ebene unter Würdigung aller dann einzubringenden Detailargumente entschieden. Die zeichnerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche im LEP-Entwurf ist mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Fachbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt. Themenkomplex: Befürchtung der Beeinträchtigung kommunaler Gemäß § 78 Abs. 1 Nr.1 Wasserhaushaltsgesetz WHG ist in und wirtschaftlicher Projekte festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem In verschiedene Stellungnahmen wird angemerkt, dass von der Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, baulichen Verbotsregelung in den Überschwemmungsbereichen Ausnahmen möglich sein müssen, insbesondere den Ausbau oder die untersagt. Entsprechend Ziel 7.4-6, 4. Absatz, des LEP-Entwurfs sind bei Vorliegen der in § 78 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen für Umnutzungen von Häfen sowie für sonstige Siedlungsentwicklungen. eine ausnahmsweise Zulassung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten entsprechende Ausnahmen auch für raumordnerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche möglich. Dazu sind in den Erläuterungen zu Ziel 7.4-6 entsprechende Verfahrensweisen näher ausformuliert. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Untersagen der Errichtung oder Erweiterung baulicher 99 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenkomplex Hochwasserschutz und Rohstoffgewinnung In Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass das Interesse an einem verstärkten Hochwasserschutz nach einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Abgrabungen, die auch dem Hochwasserschutz dienen, verlangt. Daraus wird abgeleitet, dass es unzulässig sei, mittels raumplanerischer Maßnahmen Aktivitäten auszuschließen, die dem Hochwasserschutz dienen. Erwiderungen Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs gemäß § 78 Abs. 1 Nr.2 WHG und den dazu in § 78 Abs. 3 WHG näher dargelegten Ausnahmemöglichkeiten. Die seitens des Wasserhaushaltsgesetzes vorgezeichneten Ausnahmemöglichkeiten sind insoweit auch in die Festlegungen des LEPs übernommen worden. Entsprechende Anmerkungen und Anregungen zum Verhältnis von Überschwemmungsbereichen und Rohstoffgewinnung wurden in vergleichbarer Form bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgetragen und sind in die Abwägung einbezogen worden. Der LEP schließt Abgrabungen in Überschwemmungsgebieten nicht aus. Die Erläuterungen zu Ziel 7.46 legen dar, dass über die Rohstoffgewinnung im Nahbereich von Gewässern und ihre mögliche Bedeutung für den Hochwasserschutz unter gleichzeitiger Berücksichtigung anderer Nutzungs- und Schutzansprüche im Nahbereich von Gewässern entschieden wird. Der LEP selbst legt weder Abgrabungsbereiche noch Hochwasserschutzmaßnahmen konkret fest. Über die Festlegung von Abgrabungsbereichen wird in den Regionalplänen in Abwägung mit anderen Belangen und Flächenansprüchen entschieden. Grundsätzlich stellen Abgrabungen auch nur einen denkbaren Beitrag zum Hochwasserschutz dar, der über unterschiedliche Maßnahmen zu erreichen ist. Zu 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum Hinweis: Ziel 7.4-7 und die Erläuterungen zu diesem Ziel sind gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert geblieben. Das Ziel ist daher kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens mehr. Zu 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren Hinweis: Grundsatz 7.4-8 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 ebenfalls unverändert geblieben. In den Erläuterungen ist Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des 100 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen der letzte Absatz mit Hinweisen auf die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken und die Hochwassergefahren- und –risikokarten sowie die und Hochwasserrisikomanagementpläne entfallen. Erwiderungen Grundsatzes 7.4-8 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Zu Kapitel 7.5 „Landwirtschaft“ allgemein Ziel 7.5-3 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 zur planerischen Steuerung der Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen wurde im überarbeiten Entwurf ersatzlos gestrichen. Themenkomplex: Streichung des Ziels 7.5-3 zur planerischen Steuerung der Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen Die Streichung des Ziels 7.5-3 wird teilweise begrüßt, weil darin u. a. eine Stärkung der kommunalen Planungshoheit gesehen wird, teilweise bestehen gegen diese Streichung jedoch auch Bedenken. Zu 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft Hinweis: Der Grundsatz 7.5-1 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 nicht geändert worden. Auch die Erläuterungen sind – mit Ausnahme einer Ergänzung, in der die Bedeutung der urbanen Landwirtschaft angesprochen wird – nicht geändert worden. Zu 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Hinweis: Der Grundsatz 7.5-2 ist gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geringfügig geändert worden; die Möglichkeit, agrarstruktureller Lösungen durch Instrumente der Bodenordnungen Aus den Stellungnahmen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren zu dem gestrichenen Ziel 7.5-3 ergeben sich insgesamt keine neuen Gesichtspunkte für eine Wiederaufnahme dieses Ziels bzw. Änderung des LEPs. An der Streichung des Ziels 7.5-3 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 wird festgehalten. Verschiedene Stellungnahmen haben im ersten Beteiligungsverfahren aufgezeigt, dass die Steuerung der raumbedeutsamen Gewächshausanlagen auf der Ebene des LEP nicht rechtsicher und zielorientiert zu handhaben wäre, da die räumliche Steuerung teilweise kritische Grenzfälle offenbaren würdet. Auf Ebene des LEP besteht auch kein landesweiter Regelungsbedarf. In Stellungnahmen wurden im Wesentlichen nochmals Hinweise und Anregungen, die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen wurden, wiederholt oder Hinweise zu einzelnen Aspekten der Festlegung gegeben, die nach Abwägung mit anderen Belangen nicht geändert worden waren. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.5-1 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. In Stellungnahmen wurden im Wesentlichen nochmals Hinweise und Anregungen, die bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgetragen wurden, wiederholt oder Hinweise zu einzelnen Aspekten der 101 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen anzusetzen, wird auf die Ebene der Fach- und Bauleitplanung bezogen. Auch die Erläuterungen sind insoweit geändert worden, dass insbesondere präzisere Erläuterungen zur Bodenfruchtbarkeit eingefügt sind. Erwiderungen Festlegung gegeben, die nach Abwägung mit anderen Belangen nicht geändert worden waren. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich insgesamt keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 7.5-2 und des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Zu Kap. 8.1 Verkehr und Transport Wesentliche Bedenken und Anregungen zum Kapitel 8 insgesamt. Eine Reihe von Beteiligten nutzt die Gelegenheit des Zweiten Beteiligungsverfahrens generelle Bedenken und Anregungen zum Kapitel 8 insgesamt erneut vorzubringen. Insbesondere betrifft dies: Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung der bisherigen Erwiderung zu den allgemeinen Stellungnahmen ohne Bezug zu bestimmten Zielen und Grundsätzen. Themenblock: Den Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) in den Zielen des Kapitels 8 deutlicher herauszustellen, um seine Bedeutung zu stärken: Wie im ersten Beteiligungsverfahren bemängeln mehrere Beteiligte, dass der öffentliche Nahverkehr nach ihrer Ansicht einen zu geringen Stellenwert hat. Sie vermissen eine intensivere Auseinandersetzung mit der Thematik des ÖPNV und fordern, diesen in den Zielen stärker herauszustellen und seine Bedeutung für eine umweltfreundliche Verkehrsentwicklung besser zu betonen und insgesamt zum Thema Nahmobilität eigenständige Ziele festzulegen. Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass die Thematik ÖPNV und Nahmobilität, soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht, in Kapitel 6 (Siedlung) und 8 (Verkehr und technische Infrastruktur) ausreichend berücksichtigt ist. Themenblock: Den Radverkehrs in den Zielen des Kapitels 8 deutlicher herauszustellen, um seine Bedeutung zu stärken. Gefordert werden eigenständige Ziele zu diesem Thema. Auch zum Thema Radverkehr haben Beteiligte, insbesondere Fachund Umweltverbände erneut hervorgehoben, dass die Bedeutung des Radverkehrs als nachhaltiger Verkehrsträger im Entwurf des LEP Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt 102 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen kaum genügend berücksichtigt wird. Es wird gefordert, den erklärten Willen der Landesregierung zur Stärkung des Radverkehrs im LEP zum Ausdruck zu bringen. Erwiderungen und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass die Thematik Radverkehr, soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht, im LEP ausreichend berücksichtigt ist. Dem wird insbesondere mit der Ausnahmeregelung für den nichtmotorisierten Verkehr in Ziel 8.1-2 Rechnung getragen. Themenblock: Die Entwicklung der Infrastruktur stärker in den Vordergrund zu stellen. Auch im zweiten Beteiligungsverfahren fordern Kommunalverbände, integrierte Gesamtkonzepte für die Verkehrsplanung auch innerhalb des LEP und darüber hinaus eine Gleichbehandlung aller Verkehrsträger und eine stärkere Komponente zur Entwicklung einer modernen und gut ausgebauten Verkehrsinfrastruktur. Zu 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Ziel 8.1-1 blieb gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 unverändert – und ist somit nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Es wurden nur vereinzelte Stellungnahmen zur Verknüpfung von Verkehrsträgerausbau und Siedlungsentwicklung abgegeben Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass der LEP Ziele und Grundsätze zum Bereich Verkehr enthält, soweit raumordnerischer Regelungsbedarf besteht. Der Entwurf des LEP kommt der Forderung nach einer modernen und gut ausgebauten Infrastruktur in den Zielen 8.1-1 bis 8.1-12 nach. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Grundsatzes bzw. des Erläuterungstextes zu diesem Grundsatz. Zu vereinzelten Anregungen, den Verkehrsträgerausbau mit der Ausweisung neuer angebotsorientierter ASB und GIB zu verknüpfen, wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren Stellung genommen. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden in die Abwägung einbezogen. Zu 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum in Zusammenhang mit Grundsatz (Ziel zu einem Grundsatz 103 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen geändert) 8.1-3 Verkehrstrassen, Grundsätze 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz und 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr Ziel 8.1-2 und Grundsätze 8.1-4, 8.1-5 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 blieben unverändert – sie sind nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden eine Reihe von Bedenken und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren von den Beteiligten erneut vorgebracht. Ziel 8.1-3 wurde aufgrund von Bedenken im Hinblick auf eine stringente Umsetzung in der Regionalplanung in einen Grundsatz geändert. Erwiderungen Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung des betreffenden Ziels bzw. der Grundsätze 8.1-4 und 8.1-5 und der Erläuterungstexte dazu. Ebenso ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Grundsatzes 8.1-3 bzw. des Erläuterungstextes dazu. Die Wesentlichen Bedenken und Anregungen sind im Einzelnen nachfolgend dargestellt: Themenblock: Verkehrsträgerdiskriminierung durch die Ausnahmeregelung für nichtmotorisierte Mobilität und die Priorisierung des Schienenverkehrs (Ziel 8.1-2) Auch im zweiten Beteiligungsverfahren äußern Industrieverbände und einzelne Kammern erneut ihre Kritik an den Zielsetzungen des geänderten LEP-Entwurfs. Sie unterstellen der Zielformulierung eine restriktive Grundhaltung mit dem Potential, die arg belasteten Straßen noch stärker zu belasten als bisher. Darüber hinaus sei der zweite Aspekt klar diskriminierend, indem dieser die nichtmotorisierte Mobilität und die Schiene als Verkehrsträger im Güterverkehr von der stringenten Regelung des Ziels ausnimmt. X Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass die nichtmotorisierte Mobilität (z. B. Radverkehr) und der Schienengüterverkehr ganz wesentlich zur Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit des Verkehrs beitragen. Dies rechtfertigt die vorgenommene Ausnahmeregelung. Eine Diskriminierung ist darin nicht zu erkennen. Themenblock: Keine Verhinderung der Neuplanung von Verkehrsinfrastruktur/Ortsumgehungen (Ziel 8.1-2) 104 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Nach wie vor kritisieren einige Kommunen und Industrieverbände, zum Teil auch Kammern, dass der Vorrang des Ausbaus vorhandener Verkehrswege gegenüber Neuplanungen z.B. aufgrund des Fehlens bedeutender Straßenteilstücke, nicht uneingeschränkt unterstützt werden kann. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, die regionale und überregionale Straßenausstattung, insbesondere im Hinblick auf Ortsumgehungen zielgerichtet zu ergänzen und an aktuelle Erfordernisse anzupassen. Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde darauf hingewiesen, dass in Ziel 8.1-2 der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ausdrücklich benannt und in Zusammenhang mit Grundsatz 8.1-3 Trassen für Verkehrswege entsprechend dem Bedarf zu bündeln und zu sichern sind. Die Planung und der Bau von Ortsumgehungen werden durch das Ziel nicht behindert. Themenblock: Umformulierung von Ziel 8.1-3 zu einem Grundsatz wieder rückgängig machen Umweltverbände und Parteien weisen darauf hin, dass durch die Umwandlung des Ziels in einen Grundsatz die von Ihnen unterstützte Absicht eines flächensparenden Verkehrsträgerausbaus geschwächt werden könnte. Bereits im ersten Beteiligungsverfahren haben Beteiligte die Formulierung dieses Ziels begrüßt. Die Anregung wurde deshalb in die Abwägung einbezogen. Allerdings überwiegen die Bedenken anderer Beteiligter im Hinblick auf die strikte Umsetzung des Ziels. Insofern erscheint die Formulierung des Bündelungsprinzips im Rahmen eines Grundsatzes angemessen. Themenblock: Ablehnung konkreter Schienenverkehrsprojekte, die in Ziel 8.1-4 benannt sind, insbesondere des Eiserner Rheins Betroffene Städte und Gemeinden nutzen die Gelegenheit des 2. Beteiligungsverfahrens, um erneut ihre Bedenken gegen die Zielformulierung zu äußern, da sie in Zusammenhang mit dem Grundsatz 8.1-4 die Vorwegnahme einer Trassenentscheidung für konkrete Schienenverkehrsprojekte fürchten, dem sie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zustimmen könnten. Insbesondere richten sich einige regional betroffene Kommunen, Kreise und Bürger gegen die Neubauvarianten des "Eisernen Rheins". Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass im LEP einzelne, ggf. neu zu schaffende Schienenverkehrstrassen in den Erläuterungen benannt sind, wenn diese von außerordentlicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der siedlungsräumlichen Erschließung des betroffenen Raumes bzw. des Landes sind. Mit planerischer Flächenvorsorge in den Regionalplänen 105 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen sollen diese Trassen gegen konkurrierende Nutzungen, die die spätere Nutzung als Schienenweg erschweren oder unmöglich machen könnten, geschützt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die konkrete Linienführung einzelner, ggf. im Entwurf des LEP benannter Trassen, in der Fachplanung erfolgt. Themenblock: Aufnahme weiterer Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes und grenzüberschreitender Verbindungen Eine Reihe von Beteiligten, u. a. Verkehrsministerien anderer Länder, regen auch im 2. Beteiligungsverfahren an, bestimmte Strecken, die bisher nicht im LEP-Entwurf aufgeführt sind, namentlich aufzuführen. Zu 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Das Ziel wurde gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 in Satz 2 und 3 geändert. Insbesondere in Satz 3 wird durch die Änderung klargestellt, dass es explizit eine Entwicklungsoption für regionalbedeutsame Flughäfen geben soll und dass Wettbewerbsnachteile durch die in Satz 1 vorgenommene Differenzierung nicht entstehen. Der Erläuterungstext wurde entsprechend angepasst. Dennoch sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, denen die Änderungen nicht weit genug gehen und umgekehrt ebenso viele, Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass der Entwurf des LEP die Trassen des transeuropäischen Verkehrsnetzes enthält, die für NRW eine herausgehobene Bedeutung besitzen und für die konkrete Ausbauvorhaben geplant und in der Bedarfsplanung enthalten sind. Bei den grenzüberschreitenden Schienenverbindungen werden diejenigen mit einem besonderen Nachholbedarf benannt. In den Regionalplänen ist die Darstellung weiterer, aus regionaler Sicht bedeutender Verbindungen möglich. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels bzw. des Erläuterungstextes dazu. 106 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen denen die Änderungen zu weitgehend sind. Dies betrifft insbesondere: Themenblock Einstufung der Flughäfen wird abgelehnt bzw. unterstützt. Es wird der Verzicht bzw. die Beibehaltung der Differenzierung zwischen landesund regionalbedeutsamen Flughäfen in Nordrhein-Westfalen gefordert. Auch im 2. Beteiligungsverfahren lehnen viele Beteiligte, bestehend aus Betreibern der regionalbedeutsamen Flughäfen, politischen Vertretern der Regionen, Städten, Kreisen, Regionalräten, Bezirksregierungen, Wirtschaftsvertretern und Kammern die Einstufung der Flughäfen Weeze, Paderborn-Lippstadt und Dortmund als regionalbedeutsam trotz der in Satz 3 im Hinblick auf vermeintliche Wettbewerbsnachteile und Entwicklungshemmnisse vorgenommenen Neuformulierung ab. Demgegenüber begrüßt eine große Zahl von Beteiligten, u. a. Regionalplanungsbehörden, Umweltverbänden, Fluglärmschutzgemeinschaften, Bürgern und einzelnen, von Fluglärm betroffene Gemeinden/Städten die vorgenommeine Unterteilung und äußert sich kritisch zu der in Satz 3 vorgenommenen Neuformulierung. Insbesondere befürchten sie ein unangemessenes Entgegenkommen gegenüber Flughafenbetreibern. Die Anregungen wurden in einer Vielzahl von Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Der Anregung im Hinblick auf eine Änderung bzw. auf einen Verzicht der Gliederung in landes- und regionalbedeutsam wird nicht gefolgt. Aus den Stellungnahmen ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die das Abwägungsergebnis beeinflussen könnten. Entsprechend wird keine nochmalige Änderung des Ziels und des Erläuterungstextes vorgenommen. Die im Entwurf des LEP vorgenommene Einstufung der Flughäfen in landes- und regionalbedeutsam basiert auf der geltenden Luftverkehrskonzeption des Landes. Diese Konzeption bildet die fachliche Grundlage für die Formulierung von Festlegungen im LEP-Entwurf zu Flughäfen in NRW. Bei Vorlage einer überarbeiteten Luftverkehrskonzeption ist zu prüfen, ob die Festlegungen im LEP anzupassen sind. Vor dem Hintergrund der völlig divergierenden Stellungnahmen wurde diese in Satz 1 des Ziels 8.1-6 festgelegte Einstufung nicht geändert. Mit der Neuformulierung von Satz 3 wurde allerdings den Bedenken Rechnung getragen, in denen eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition und eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten regionalbedeutsamer Flughäfen befürchtet wurden. In den darüber hinaus geänderten Erläuterungen ist nun klargestellt, dass die Landesregierung darüber entscheidet, ob die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen im Einklang mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen 107 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen steht. Damit wird auch eine Entwicklungsperspektive für die regionalbedeutsamen Flughäfen aufgenommen. Dies berücksichtigt die Stellungnahmen der Flughäfen, der Wirtschaft und der Kammern aus dem ersten Beteiligungsverfahren. Die Entwicklung regionalbedeutsamer Flughäfen ist damit landesplanerisch gesichert. Eine Änderung der Festlegung von landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder möglich noch erforderlich. Eine Beeinträchtigung oder Einschränkung regionalbedeutsamer Flughäfen ist nicht gegeben. Themenblock: Änderung von Satz 3 des Ziels zurücknehmen Einer große Zahl Beteiligter u. a. Umweltverbände, Fluglärmschutzgemeinschaften, Bürger und einzelne, von Fluglärm betroffene Gemeinden/Städte geht die in Satz 3 vorgenommene Änderung zu weit. Sie fordern eine strikte Beschränkung der Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen. Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit wird ist gewährleistet, dass die Entwicklung der Flughäfen bedarfsorientiert und in Zusammenhang mit der Erfordernissen aller Flughäfen in NRW erfolgen muss. Die Formulierung von Satz 3 stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen sehr unterschiedlichen Interessenslagen dar (s. o. Themenblock Einstufung der Flughäfen). Zu 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm und Grundsatz 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Ziel 8.1-7 und Grundsatz 8.1-8 aus dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 wurden nicht geändert. Geändert wurden die Erläuterungen zu Ziel 8.1-7 um klarzustellen, welche Grundlagen zur Berechnungsmethode herangezogen werden. Grundsatz 8.1-8 ist nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für ein Änderung des Ziels bzw. eine nochmalige Änderung des Erläuterungstextes dazu. Unabhängig von den in den Erläuterungen zu Ziel 8.1-7 vorgenommenen Änderungen haben einzelne Beteiligte erneut ihre Bedenken im Hinblick auf eine unzureichende Formulierung des Ziels 108 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen wiederholt. Dies betrifft insbesondere: Themenblock: Regelung der Lärmschutzzonen und mangelnde Regelung der mit dem Luftverkehr verbundenen Emissionen. Naturschutz- und Umweltverbände richten sich -wie schon im ersten Beteiligungsverfahren- gegen die Darstellung erweiterter Lärmschutzzonen, da sie befürchten, dass damit nur der Luftverkehr ausgedehnt werden soll. Bürger, Fluglärmschutzgemeinschaften und betroffenen Kommunen fordern erneut stringentere Ziele zum Schutz vor Fluglärm mit klaren Regelungen zu den Betriebszeiten. Die Anregung wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass Lärmschutzzonen grundsätzlich zwei Funktionen haben, sie sollen den Betrieb des Flughafens sichern und die Wohnbevölkerung vor Fluglärm schützen, insofern kann den Bedenken im Hinblick auf die Ausdehnung des Luftverkehrs im Allgemeinen nicht gefolgt werden. Regelungen der Betriebszeiten sind nicht Gegenstand raumordnerischer Regelungen des LEP. Themenblock: Stärkere Restriktionen für die Bauleitplanung in erweiterten Lärmschutzzonen bzw. Abwehr solcher Einschränkungen in Grundsatz 8.1-8 Erneut fordern einzelne Flughäfen, dass die für die Bauleitplanung verantwortlichen Kommunen im LEP verpflichtet werden, in diesen Bereichen keine allgemeinen oder reinen Wohngebiete auszuweisen. Dagegen wehren sich wiederum betroffene Kommunen. Das vorgeschlagene Ziel wird als ausreichend betrachtet. Weitergehende Regelungen gingen zu weit, da sie die kommunale Planungshoheit zu stark einschränkten. Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass ein so weitgehender Eingriff in die kommunale Planungshoheit sachlich nicht gerechtfertigt ist. In den Bauleitplänen sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Damit ist ausreichend gewährleistet, dass die entsprechenden Belange berücksichtigt werden. Zu 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen 109 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Ziel 8.1-9 wurde gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2013 geändert. Es werden weitere Städte benannt, die Standorte landesbedeutsamer Häfen sind. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen in den Erläuterungen vorgenommen und der Bezug zum Hafenkonzept wurde gestrichen, da das Konzept zum Zeitpunkt des zweiten Beteiligungsverfahrens noch nicht verabschiedet war. Stellungnahmen betreffen insbesondere: Erwiderungen Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine nochmalige Änderung des Ziels, allerdings werden Anregungen im Erläuterungstext aufgegriffen und an den entsprechenden Stellen wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Themenblock: Häfen als GIB-Sondergebiete, Nichtanrechnung der Hafenflächen auf den GIB-Bedarf. Regionalplanungsbehörden, Bezirksregierungen, Kammern und Wirtschaftsverbände heben hervor, dass sie die Heraushebung von landesbedeutsamen Häfen positiv bewerten; allerdings weisen sie auch darauf hin, dass der besondere Flächenbedarf als Flächenbedarf des Landes zu einer Nichtanrechnung der Hafenflächen in diesen Standorten auf den Gesamtbedarf an GIB-Flächen führen muss. Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Allerdings wird auf die die Hafenflächen gemäß Hafenkonzept betreffenden neuen Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 hingewiesen. Themenblock: Ergänzung weiterer Städte mit landesbedeutsamen Häfen, Konkretisierung der Hafenstandorte und Wiederherstellung des Bezugs zum Hafenkonzept Einzelne Hafenbetreiber, Städte und die Wasser- und Schifffahrtsdirektion regen an, weitere Häfen als landesbedeutsam einzustufen bzw. die Standorte in Köln zu aktualisieren. Regionalplanungsbehörden regen an, die Zuordnung der Häfen zu den Städten klarzustellen. Das Ziel ist mangels konkreter Benennung der Standorte bezogen auf die Städte Düsseldorf und Köln und die Städte Voerde/Wesel nicht bestimmbar. Darüber hinaus wird gefordert, den im Entwurf zum ersten Die Anregungen im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Städte mit landesbedeutsamen Häfen wurden in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Die Benennung der Städte erfolgt auf der Basis in Absatz 4 genannten Kriterien. Entsprechend sind die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde im 2. Entwurf des LEP ebenso als Standorte mit 110 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Beteiligungsverfahren noch enthaltenen Bezug zum Hafenkonzept wieder aufzunehmen. Insbesondere, weil das Hafenkonzept nun vorliegt und Widersprüche zwischen Landesentwicklungsplan und Hafenkonzept vermieden werden müssen. Erwiderungen landesbedeutsamen Häfen eingestuft worden, da die Kriterien dort erfüllt werden. Für die angeregte Aufnahme weiterer Häfen in zusätzlich zu benennenden Städten fehlt derzeit die Grundlage. In diesen Standorten werden die genannten Voraussetzungen (Absatz 4 der Erläuterungen) nicht bzw. noch nicht erfüllt. Den zahlreichen Anregungen im Hinblick auf eine fehlende Bestimmtheit des Ziels bezogen auf die Städte Düsseldorf, Köln und Voerde/Wesel soll gefolgt werden. In den Erläuterungen soll eine entsprechende redaktionelle Ergänzung der Erläuterung vorgenommen werden. Damit ist gewährleistet, dass das LEP-Ziel eindeutig bestimmbar ist. Das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzepts des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 29.03.2016 auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr veröffentlicht. Entsprechend soll ein Querbezug auf die Aussagen des Hafenkonzeptes, soweit eine Beziehung zu den Zielen des LEP gegeben ist, in den LEP als redaktionelle Änderung aufgenommen werden. 111 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Themenblock: Ablehnungen der Festlegungen landesbedeutsamer Häfen, alle Häfen sind gleichermaßen von Bedeutung für die Binnenschifffahrt. Nichtanrechnung der Flächenbedarfe im Rahmen des Siedlungsflächenmonitorings und Aufnahme von privaten Industriehäfen in die Liste landesbedeutsamer Häfen Die Wirtschaft in NRW lehnt die Einstufung der Hafenstandorte in landesbedeutsame und andere Standorte weiterhin ab. Alle öffentlichen Häfen in NRW sind landesbedeutsam und sollten somit flächenintensiven Großvorhaben gleichgestellt werden. Die verwendeten Kriterien für landesbedeutsame Häfen können dann entfallen. Es ist auch sicherzustellen, dass die Flächenbedarfe für landesbedeutsame Häfen nicht im Siedlungsflächenmonitoring angerechnet werden. In diesem Zusammenhang wird gefordert, auch die nichtöffentlichen Häfen in NRW in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen. Die aktuellen Auswertungen zeigen, dass die Umschlagmengen für einige private Industriehäfen in den Jahren 2010 bis 2015 im 5-Jahresmittel deutlich über 2 Mio. t/Jahr liegen. Damit werden die quantitativen Anforderungen an einen landesbedeutsamen Hafen erreicht. Es wird angeregt, in der Erläuterung zu 8.1.-9 klarzustellen, dass auch für größere private Industriehäfen die Standortpotenziale zu sichern sind und sie vor dem Heranrücken von Nutzungen die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken, zu schützen sind. Die Anregungen im Hinblick auf eine Ablehnung der Einstufung bestimmter Häfen als landesbedeutsam bzw. ersatzweis die Forderung, alle öffentliche Häfen als landesbedeutsam einzustufen, wurden in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Die Anregung im Hinblick auf eine Nicht-Anrechnung der Flächenbedarfe im Rahmen des Siedlungsflächenmonitorings wurde bereits im Beteiligungsverfahren zum ersten Entwurf des LEPs vorgebracht und abschließend abgewogen. Bezüglich der Anrechnung der Bedarfe im Siedlungsflächenmonitoring wird im Übrigen auf die die Hafenflächen gemäß Hafenkonzept betreffenden neuen Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 hingewiesen. Der LEP-Entwurf enthält in Ziel 8.1-9 Vorgaben zu landesbedeutsamen Häfen, um diese in ihrer Funktion als i. d. R. trimodale Umschlagsknotenpunkte mit Logistikfunktionen planerisch zu sichern. Landesbedeutsam sind diejenigen öffentlichen Häfen, die aufgrund der Höhe ihres Umschlagsvolumens oder des wasserseitigen Containerumschlags bzw. ihrer besonderen standortpolitischen Bedeutung eine für das Land herausragende Rolle einnehmen. Hierzu liegen Untersuchungen des MBWSV vor, die in das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen sind. Industriehäfen dienen in der Regel als Umschlagstelle einzelner Unternehmen. Ziel 8.1-9 112 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen verpflichtet Regional- und Bauleitplanung zur Sicherung der landesbedeutsamen Häfen und greift damit aus überörtlichen Gründen zulässigerweise in die regionale und kommunale Planungshoheit ein. Ein solcher Eingriff ist für Häfen einzelner Unternehmen aus Sicht des Landes nicht hinreichend zu begründen. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dürfte eine Bevorzugung einzelner privater Häfen problematisch sein. Vor diesem Hintergrund macht Ziel 8.1-9 nur Vorgaben für die aus den öffentlichen Häfen ausgewählten landesbedeutsamen öffentlichen Häfen. Zentraler raumordnerischer Aspekt bei Industriehäfen ist ein Umgebungsschutz gegen heranrückende empfindliche Nutzungen, die Restriktionen für den Betrieb des Hafens bedeuten könnten. Hier kann der Grundsatz 6.3-2 des LEP-Entwurfs weiterhelfen. Dieser fordert Regional- und Bauleitplanung dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Die Erläuterungen zu Grundsatz 6.3-2 werden um einen Hinweis auf die Industriehäfen ergänzt. Entsprechend ergeben sich aus der Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte für eine Änderung an dieser Stelle. Themenblock: Kapazitätssteigerung statt Ausbau, Der Ausbau der Hafeninfrastruktur belastet Umwelt und Bürger in nicht akzeptabler Weise Naturschutz- und Umweltverbände fordern auch im Rahmen des 2. Beteiligungsverfahrens, keinen weiteren Ausbau der Häfen zu ermöglichen. Priorität müssten Kapazitätsverbesserungen an den vorhandenen Standorten haben. Eingriffe in Natur und Landschaft seien zu vermeiden. Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass zum Zweck der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf Schiene/Wasserstraße auch der Ausbau der Umschlagsinfrastruktur und der dazugehörigen Anlagen gehört. Die Frage der Freirauminanspruchnahme wird im 113 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Regionalplanverfahren geprüft und ist schon aus Gründen der Umsetzbarkeit zwingend auf den Nachweis des Bedarfs und der Unvermeidbarkeit des Eingriffs am Standort angewiesen. Mehrere Beteiligte wehren sich gegen den Ausbau von Häfen, da nach ihrer Auffassung der Bedarf nicht ausreichend begründet ist und damit ein nicht nachvollziehbarer und unverhältnismäßiger Eingriff in die Belange des Natur- und Umweltschutzes und in die Schutzbedürfnisse angrenzender Wohnbevölkerung vorgenommen wird. Sie bemängeln, dass den Festlegungen im LEP die Grundlagen fehlen. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes und der Anwohner werden nicht ausreichend berücksichtigt, somit liegt ein Abwägungsdefizit des LEP bezogen auf Ziel 8.1-9 vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen bildet die Grundlage im Hinblick auf die erforderlichen standortbezogenen Bedarfe und die räumliche Verteilung der Standorte. Daraus ergibt sich die Begründung für die konkrete Festlegung landesbedeutsamer Häfen in NRW. Darüber hinaus enthält das Konzept Hinweise auf Restriktionen bei der konkreten Umsetzung neuer Hafenflächen entsprechend den standortbezogenen Bedarfszahlen. Die Ermittlung des Bedarfs für Hafenentwicklungen im Bereich Umschlag und Logistik wurden im Auftrag des Landes durch Gutachter vorgenommen. Damit ist die Benennung der Standorte im LEP bedarfsbezogen und nicht angebotsorientiert. Das Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes NordrheinWestfalen wurde am 29.03.2016 auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr veröffentlicht und ist somit Teil der Landespolitik. Auf der Ebene der Regionalplanung werden die raumbedeutsamen Belange konkretisiert und Ebenen-spezifisch abgewogen. In diesem Zusammenhang werden auch die erforderlichen umweltrechtlichen Prüfungen vorgenommen. Die beteiligten Bürger haben im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit, ihre privaten Belange dort einzubringen. Themenblock: Umschlagterminals des Kombinierten Verkehrs nicht schlechter stellen als landesbedeutsamen Häfen, Ruhehäfen im LEP sichern. Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs sollen vom Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung im 114 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Schutzgedanken des LEP ebenfalls profitieren können Weiter wird gefordert. die Einrichtung von Ruhehäfen im LEP zu verankern. Es wird gefordert, dass die Sicherung und Entwicklung der Hafenstandorte im Einklang mit dem neuen Wasserstraßenverkehrsund Logistikkonzept des Landes erfolgen muss und der Verweis auf das Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen soll wieder eingeführt werden. Zu 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser, Ziel 8.1-11 Schienennetz und Ziel 8.1-12 Erreichbarkeit Grundsatz 8.1-10 bleibt gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2016 unverändert – und ist nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden eine Reihe von Bedenken und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren von den Beteiligten erneut vorgebracht. Insbesondere wurde vorgebracht: Erwiderungen Hinblick auf eine Zielfestlegung für alle Umschlagterminals des Kombinierten Verkehrs und Übernachtungshäfen wird nicht gefolgt, da bereits im ersten Beteiligungsverfahren zum LEP-Entwurf entsprechende Anregungen vorgebracht und abschließend abgewogen wurden. Auf die Erwiderung zu diesen Stellungnahmen aus dem ersten Beteiligungsverfahren wird verwiesen. Entsprechend ergeben sich hierzu keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Änderung dieses Abwägungsergebnisses. Dass Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzepts des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 29.03.2016 auf der Internetseite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr veröffentlicht. Entsprechend soll ein Querbezug auf die Aussagen des Hafenkonzeptes, soweit eine Beziehung zu den Zielen des LEP gegeben ist, in den LEP als redaktionelle Änderung aufgenommen werden. Entsprechend ist auch sichergestellt, dass der LEP-Entwurf mit dem Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzepts des Landes Nordrhein-Westfalen in Einklang steht. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Grundsatzes 8.1-10 bzw. der Erläuterungstexte dazu. Themenblock: Lärmschutz entlang von Trassen des Schienengüterverkehrs Eine Reihe von betroffenen Städten entlang von bedeutenden Schienenverkehrstrassen wiederholen ihren Hinweis, dass das Ziel erhebliche Lärmbeeinträchtigungen mit sich bringe, da die relevanten Schienenwege in den betroffenen Siedlungsbereichen größtenteils durch dicht bebaute Gebiete verlaufen. Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass die konkrete Planung einer Baumaßnahme 115 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Sie vermissen „eine eigenständige Zielaussage zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmimmissionen des Schienengüterverkehrs“. inkl. der ggf. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen Angelegenheit der Fachplanung ist. In Ziel 8.1-11 wird gegenüber dem LEP-Entwurf vom 25.06.2016 der Begriff Schienenverkehr durch den Begriff Öffentlichen Verkehr ersetzt. In einigen Stellungnahmen wird dies sowohl begrüßt als auch abgelehnt. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Ziels 8.1-11 bzw. der Erläuterungstexte dazu. Ziel 8.1-12 bleibt gegenüber dem Entwurf vom 25.06.2016 unverändert und ist nicht Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden eine Reihe von Bedenken und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren von den Beteiligten erneut vorgebracht. Die Wesentliche ist: X Erwiderungen Die Anregungen wurden in einigen Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Die neue Formulierung schließt alle geeigneten Formen der Anbindung mit öffentlichen Verkehrsträgern ein. Gesichtspunkte einer qualitativ hochwertigen Erschließung und die Präferenz für den Schienenverkehr werden in den Erläuterungen hervorgehoben. Insofern bietet die geänderte Zielsetzung mehr Spielräume, insbesondere für die Nahverkehrsplanung. Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung des Ziels und des Erläuterungstextes dazu. Themenblock: Selbstverpflichtung des Landes zur Finanzierung der Grund- und Mittelzentren und ihrer Schienenverbindungen Einige Kommunen, Kreisen und weitere Beteiligte, wiederholen ihre Anregung, „das Ziel sollte dahingehend erweitert werden, dass die an das Schienennetz angeschlossenen Grundzentren/Mittelzentren auf Dauer erhalten und unterhalten werden sollen. Sie gehen davon aus, dass dies eine Selbstbindung des Landes bewirkt, „auskömmliche Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Eine finanzielle Förderung konkreter Maßnahmen und/oder der Ausstattung der zentralen Orte liegt nicht in der Zuständigkeit der 116 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Teilräumen des Landes zu gewährleisten“. Erwiderungen Raumordnung. Die Frage der Prioritäten für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur wird in den Bedarfsplänen des Bundes und des Landes und den SPNV/ÖPNV betreffen in der Nahverkehrsplanung festgelegt. Themenblock: Auch Grundzentren an das Schienennetz anschließen Gemeinden mit der Funktion eines Grundzentrums wiederholen ihre Forderung, dass dieses Ziel nicht nur für die Ober- und Mittelzentren gelten dürfe. Auch die Grundzentren sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Sie erwarten darüber hinaus eine entsprechende dauerhafte Sicherung der ggf. vorhandenen Strecken und fordern einen weiteren Ausbau. Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Die Funktion der zentralörtlichen Gliederung ist in Ziel 2-1 dargestellt. Grundzentren haben in der Regel einen Einzugsbereich, der auch mit anderen Verkehrsmitteln des ÖPNV eine gute Erreichbarkeit gewährleistet. Die fehlende Nennung von Grundzentren schließt eine Schienenverbindung, bzw. die Nutzung oder die Schaffung eines Haltepunktes an einer vorhandenen oder geplanten Schienenverbindung nicht aus. Maßgebend ist die Frage der ausreichenden Kapazitäten. Dies zu prüfen ist Gegenstand der Nahverkehrsplanung. Themenblock: Beachtung der Belange des Wirtschaftsverkehrs Kammern und Wirtschaftsverbände nutzen die Gelegenheit des 2. Beteiligungsverfahrens, um erneut darauf hinzuweisen, dass die Erreichbarkeit der Grund-, Mittel- und Oberzentren nahezu ausschließlich unter dem Aspekt des Personenverkehrs und des ÖPNVs betrachtet wird. Die Wirtschaftsverkehre sowie der motorisierte Individualverkehr finden hier keine Berücksichtigung und sind infolgedessen zu ergänzen. Die Anregung wurde in Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Der Entwurf des LEP wird insofern nicht geändert. Auf die Erwiderung zu diesen Stellungnahmen wird verwiesen. Darin wird klargestellt, dass Ziel 8.1-12 eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen 117 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen der Daseinsvorsorge als wichtigen Baustein zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes in den Vordergrund stellt. Dabei haben die öffentlichen Verkehrsmittel, da sie allen Bevölkerungsgruppen den Zugang zu diesen Einrichtungen ermöglichen, Priorität. Dies wird auch in Grundsatz 2-2 hervorgehoben, in dem die Sicherung der Erreichbarkeit der zentralen Orte und die Gewährleistung der Mobilität auch für den zunehmenden Anteil an Bevölkerungsgruppen mit Einschränkungen durch öffentliche Verkehrsmittel gefordert werden. Zu Kap. 8.2 Transport in Leitungen Zu 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen Grundsatz 8.2-1 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. In der Erläuterung zum Grundsatz 8.2-1 wurde lediglich das Wort „regelmäßig“ und der Hinweis „Es kann auch Fallkonstellationen geben, in denen eine Bündelung nicht sinnvoll ist (z. B. bei Sicherheitsproblemen, Kapazitätsproblemen etc.).“ ergänzt. Ein Beteiligter spricht sich für mehr Neutrassierungen aus. Die Definition des Begriffs „Trassen“ wird von zwei Beteiligten erneut aufgegriffen. Ein Beteiligter sieht erneut Bedarf, in den LEP Regelungen zu den nachgelagerten Fachverfahren aufzunehmen. Ein Beteiligter regt an, in die o. g. Klammer auch den Naturschutz aufzuführen. Ein Beteiligter sieht die Bündelung mit Bahntrassen erneut kritisch. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die vorgenommenen Ergänzungen in der Erläuterung zum Grundsatz 8.2-1 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren werden die Ergänzungen in der Erläuterung zum Grundsatz 8.2-1 beibehalten. Zu 8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen Das ursprüngliche Ziel 8.2-2 wurde nach dem ersten Beteiligungsverfahren in einen Grundsatz 8.2-1 geändert und umformuliert, ohne die inhaltlichen Grundaussagen zu ändern. Die Erläuterungen zu 8.2-2 blieben unverändert. 118 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Der Grundsatz 8.2-2 soll wieder in ein Ziel geändert werden. Einige Beteiligte sprechen sich dafür aus, den Grundsatz 8.2-2 wieder, wie vor dem ersten Beteiligungsverfahren, in ein Ziel zu ändern. Themenblock: Die Änderung in einen Grundsatz bzw. die Umformulierung werden begrüßt. Der Grundsatz ist akzeptabel. Mehrere Beteiligte begrüßen die Änderung in einen Grundsatz und die Umformulierung. Themenblock: Der Grundsatz soll gestrichen werden. Einige Beteiligte regen an, den Grundsatz zu streichen, da es parallele Regelungen im § 43h EnWG gibt. Themenblock: Die Erdverkabelung soll nicht nur auf neuen Trassen, sondern auch bei Bündelungen gefordert werden. Ein Beteiligter regt an, die Erdverkabelung nicht nur auf neuen Trassen, sondern auch bei Bündelungen zu fordern. Erwiderungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Abwägung, 8.2-2 von einem Ziel zu einem Grundsatz abzustufen, erfolgte bereits im ersten Beteiligungsverfahren. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen zum Grundsatz 8.2-2 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren werden die Änderungen beibehalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Anregung wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren abgewogen. Aufgrund noch bestehender bundesrechtlicher Restriktionen (siehe § 43h EnWG) kann im LEP eine Erdverkabelung rechtlich nur bei neuen Trassen gefordert werden. Themenblock: Der Grundsatz soll aus Gründen des Naturschutzes umformuliert werden. Zwei Beteiligte schlagen eine Umformulierung vor, mit dem Ziel, die Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. 119 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Natur besser vor Hochspannungsleitungen zu schützen. Die vorgenommenen Änderungen zum Grundsatz 8.2-2 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren werden die Änderungen beibehalten. Themenblock: Der Grundsatz wird aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht abgelehnt. Ein Beteiligter lehnt eine Erdverkabelung aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft ab. Der Naturschutz wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren mit abgewogen. Ausnahmen aufgrund des Naturschutzes sind bereits im parallel rechtsgültigen § 43 h EnWG enthalten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-5 folgender Absatz ergänzt wurde: „Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“ Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen Das ursprüngliche Ziel 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf wurde nach dem ersten Beteiligungsverfahren in einen Grundsatz 8.2-3 und ein Ziel 8.2-4 aufgeteilt und umformuliert. Die Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-3 wurden dementsprechend geändert. Auf Grundlage des 2. Beteiligungsverfahrens wird der Grundsatz 8.2-3 nicht mehr geändert. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Themenblock: Die Änderung des Grundsatzes 8.2-3 wird begrüßt. Die Herabstufung von einem Ziel zu einem Grundsatz wird begrüßt. Der Grundsatz ist praxisgerecht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 120 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Mehrere Beteiligte begrüßen den neuen Grundsatz 8.2-3. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Themenblock: Streichung des Grundsatzes / Grundsätzliche Ablehnung des Grundsatzes Einige Beteiligte regen an, den Grundsatz 8.2-3 zu streichen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert beibehalten. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Themenblock: „mindergenutzte“ Leitungen Ein Beteiligter regt an, den Grundsatz 8.2-3 auch auf sog. „mindergenutze“ Leitungen anzuwenden, wenn also z.B. auf rechtlich gesicherte Leitungstrassen mit 220 kV derzeit nur Hochspannungsleitung mit z.B. 110 kV betrieben werden. Themenblock: Der Grundsatz wird aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht abgelehnt. Ein Beteiligter lehnt eine Erdverkabelung aus Gründen der Land- und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Auf der Ebene des LEP können nicht alle denkbaren Einzelfälle im Detail geregelt werden. Mit der Formulierung "zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV" ist allerdings klargestellt, dass es darauf ankommt, für welche Spannungsebene die Leitung zugelassen ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum 121 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Forstwirtschaft ab. Erwiderungen Grundsatz 8.2-5 folgender Absatz ergänzt wurde: „Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“ Themenblock: Erhöhung des kommunalen Planungsspielraums Ein Beteiligter stellt fest, dass der Grundsatz 8.2-3 den kommunalen Planungsspielraum erhöht. Themenblock: Kritik aus dem ersten Beteiligungsverfahren wurde aufgegriffen. Die Konfliktsituationen werden relativiert. Einige Beteiligte stellen fest, dass die Landesregierung die Kritik aus dem ersten Beteiligungsverfahren in vielen Punkten aufgegriffen hat. Durch die Änderung des Ziels 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf in einen Grundsatz 8.2-3 und eine Ziel 8.2-4 im zweiten LEP-Entwurf werden die Konflikte vermindert / relativiert. Themenblock: Abstände von über 400 m Ein Beteiligter sieht Forderungen anderer Beteiligter nach einem Abstand von über 400 m (1000 m) nicht mit dem Gesundheitsschutz vereinbar. Solche Forderungen würden der Verhinderung von Trassen dienen. Themenblock: Diese Neuregelung entspricht einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände und erhöht den kommunalen Planungsspielraum für Arrondierungsmaßnahmen. Ein Beteiligter stellt fest, dass die Forderung der kommunalen Spitzenverbände aus dem ersten Beteiligungsverfahren erfüllt wurde und der kommunale Planungsspielraum erhöht wurde. Themenblock: Vogelschutzgebiete Ein Beteiligter spricht sich für eine pauschale Regelung zu Vogelschutzgebieten im LEP aus. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Diese Auffassung wird geteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. 122 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Der Grundsatz 8.2-3 soll gestrichen werden. Die Abstände sind nicht ausreichend begründet. Es sollen keine Abstände zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsleitungen festgelegt werden. Neue Höchstspannungsleitungen werden abgelehnt. Ein Beteiligter lehnt den Grundsatz 8.2-3 ab. Er hält eine Abstandsregelung ab. Zugleich werden neue Höchstspannungsleitungen abgelehnt. Themenblock: Der Grundsatz 8.2-3 soll in ein Ziel umgewandelt werden. Ein Beteiligter betrachtet die Abstandsregelung zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsleitungen für so wichtig, dass dieses Anliegen Zielqualität erlangen sollt. Erwiderungen Das Thema Vogelschutzgebiete wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren mit abgewogen. Bei Vogelschutzgebieten muss im nachgelagerten Fachverfahren im Einzelfall abgewogen werden, wo und wie eine Trasse geplant werden kann. Eine pauschale Regelung auf der Ebene des LEP ist nicht sinnvoll. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert beibehalten. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert beibehalten. 123 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Zu 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen Das ursprüngliche Ziel 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf wurde nach dem ersten Beteiligungsverfahren in einen Grundsatz 8.2-3 und ein Ziel 8.2-4 aufgeteilt und umformuliert. Die Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-4 wurden dementsprechend geändert. Auf Grundlage des 2. Beteiligungsverfahrens wird das Ziel 8.2-4 nicht mehr geändert. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Themenblock: Das neue Ziel 8.2-4 wird begrüßt. Mehrere Beteiligte begrüßen das neue Ziel 8.2-3. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Themenblock: Das Ziel wird aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht abgelehnt. Ein Beteiligter lehnt eine Erdverkabelung aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft ab. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-5 folgender Absatz ergänzt wurde: „Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“ 124 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: In den Erläuterungen soll der Zeitpunkt, ab wann das Ziel zur Anwendung kommt, geändert werden. Ein Beteiligter regt an, dass die Erläuterungen zum Ziel 8.2-4 dahingehend geändert werden, dass die Anwendbarkeit nicht auf Leitungen beschränkt ist, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LEP noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde, sondern auch auf Leitungen ausgeweitet wird, mit deren Bau noch nicht begonnen wurde. Themenblock: Kritik aus dem ersten Beteiligungsverfahren wurde aufgegriffen. Die Konfliktsituationen werden relativiert. Die Einwendungen aus dem 1. Beteiligungsverfahren haben sich durch die Änderung erledigt. Einige Beteiligte stellen fest, dass die Landesregierung die Kritik aus dem ersten Beteiligungsverfahren in vielen Punkten aufgegriffen hat. Durch die Änderung des Ziels 8.2-3 im ersten LEP-Entwurf in einen Grundsatz 8.2-3 und eine Ziel 8.2-4 im zweiten LEP-Entwurf werden die Konflikte vermindert / relativiert. Themenblock: Von anderen Beteiligten geforderte Abstände von über 400 m sind falsch. Ein Beteiligter sieht Forderungen nach einem Abstand von über 400 m (1000 m) nicht mit dem Gesundheitsschutz vereinbar. Solche Forderungen würden der Verhinderung von Trassen dienen. Themenblock: Änderung der Abstände. Ein Beteiligter schlägt vor, dass die Abstände nicht nur zu bestehenden Gebäuden und Anlagen eingehalten werden, sondern auch zu derartigen Bauleitplänen und Regionalplanbereichen, die noch nicht realisiert sind. Erwiderungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Der Zeitpunkt des Baubeginns wäre zu spät. Rechtskräftige Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem Bau erteilt wurden, würden durch den LEP wieder in Frage gestellt werden. Dies ist nicht sinnvoll. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Diese Auffassung wird geteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. 125 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Die Abstände sollen auch bei der Bündelung eingehalten werden. Einige Beteiligte fordern, dass die Abstände auch bei Bündelungen eingehalten werden. Themenblock: Das Ziel soll gestrichen werden. Einige Beteiligte regen an, das Ziel 8.2-4 zu streichen, da es nicht praxisgerecht sei. Erwiderungen Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Der Aspekt der „Abstände bei Bündelung“ wurde bereits im ersten Beteiligungsverfahren mit abgewogen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Die vorgenommenen Änderungen des Grundsatzes 8.2-3 gehen auf Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren zurück. In Abwägung mit diesen und den diesbezüglichen Anregungen aus dem zweiten Beteiligungsverfahren wird der Grundsatz 8.2-3 unverändert beibehalten. Mit dem Ziel 8.2-4 in Verbindung mit dem Grundsatz 8.2-3 wird nach Abwägung aller Argumente aus dem ersten und zweiten Beteiligungsverfahren insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem energiewirtschaftlichen Erfordernis neuer Höchstspannungsleitungen auf der einen Seite und den Interessen der Bevölkerung auf der anderen Seite geschaffen. Zu 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen Grundsatz 8.2-5 wurde im 1. Beteiligungsverfahren umformuliert, ohne 126 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen die Grundaussage zu verändern. Da sich im Verlauf des 2. Beteiligungsverfahrens die bundesrechtlichen Vorgaben überraschend geändert haben, ist noch einmal eine geringfügige Umformulierung des Grundsatzes erforderlich, um eine Kompatibilität mit dem Bundesrecht herzustellen. Themenblock: Anpassung an die zwischenzeitlich geänderten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen. Mehrere Beteiligte stellen fest, dass der Grundsatz angesichts des im Dezember 2015 (also innerhalb der 2. Beteiligungsfrist zum LEP) auf Bundesebene verabschiedeten „Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus“ angepasst werden sollte. Themenblock: Ergänzung zur Wirtschaftlichkeit. Ein Beteiligter regt an, dass der Grundsatz 8.2-6 um eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit ergänzt wird. Themenblock: Grundsatz streichen. Ein Beteiligter regt an, den Grundsatz zu streichen. Themenblock: land- und fortwirtschaftliche Belange Einige, wenige Beteiligte sehen die Belange der Land- und Fortwirtschaft nicht ausreichend gewürdigt. Erwiderungen Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit geändert. Der Grundsatz 8.2-5 wird umformuliert und somit an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage auf Bundesebene angepasst. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Der Grundsatz 8.2-5 ist eine Ergänzung der bundesrechtlicher Regelungen (Bundesbedarfsplangesetz, Energieleitungsausbaugesetz, Energiewirtschaftsgesetz,...). Ob eine Höchstspannungsleitung im konkreten Einzelfall als Erdkabel ausgeführt werden kann oder muss ist im Wesentlichen über das Bundesrecht geregelt. Bei den bundesrechtlichen Regelungen werden die Koste bei der Gesetzgebung mit betrachtet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP wird insoweit nicht geändert. Der LEP wird insoweit geändert, dass in den Erläuterungen zum Grundsatz 8.2-5 der Passus ergänz wird: „Die Belange des Naturschutzes und der Land- und Forstwirtschaft sollen bei der Planung mit abgewogen werden.“. Zu 8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen 127 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Grundsatz 8.2-6 blieb unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Themenblock: Es wird angeregt, den Ausbau des bestehenden Wärmenetzes nicht nur für das Ruhrgebiet besonders hervor zu heben, sondern auch das Rheinland mit seinen Metropolen. Diese Anregung macht ein Beteiligter. Erwiderungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der LEP-Entwurf wird insoweit nicht geändert. Sie betrifft Festlegungen, die bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs unverändert beibehalten wurden und insofern kein Gegenstand des zweiten Beteiligungsverfahrens sind. In der Bekanntmachung zum zweiten Beteiligungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass dieses zweite Beteiligungsverfahren nur "zu den geänderten Teilen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans" durchgeführt wird und dass "Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des Entwurfs des neuen LEP NRW" abgegeben werden können. Zu 8.2-6 (alt, 1. LEP-Entwurf) Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Grundsatz 8.2-6 wurde im 1. Beteiligungsverfahren gestrichen. Die Abwägung aller diesbezüglichen Stellungnahmen erfolgte bereits im 1. Beteiligungsverfahren. Neue Aspekte wurden im 2. Beteiligungsverfahren nicht vorgetragen. Im 2. Beteiligungsverfahren erfolgt keine Änderung. Themenblock: Einige Beteiligte hinterfragen die Streichung des Grundsatzes nach dem ersten Beteiligungsverfahren. Die Abwägung erfolgte im 1. Beteiligungsverfahren. Zu Kap. 8.3 Entsorgung Zu 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien 128 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Die Ziele 8.3-1 bis 8.3-3 und Grundsatz 8.3-4 blieben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Dennoch werden eine Reihe von Bedenken und Anregungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren von den Beteiligten erneut vorgebracht. Die Wesentlichen sind im Einzelnen nachfolgend dargestellt: Erwiderungen Aus den Stellungnahmen im 2. Beteiligungsverfahren ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine Änderung der Ziele und Grundsätze und der Erläuterungstexte dazu. Zuordnung zum Freiraum prüfen/Darstellung als Vorranggebiete Wie schon im ersten Beteiligungsverfahren regen Beteiligte an, Deponiestandorte als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsbereichen darzustellen. Begründung: Zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Steuerung und zum Zweck der Vermeidung von Überkapazitäten muss eine Ausschlusswirkung erzielt werden. Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass eine Darstellung der Deponien in der Regionalplanung erfolgt. Die gewünschte Darstellung als Vorranggebiet mit der Wirkung von Eignungsgebiet setzt eine umfassende landesweite Standortfestlegung voraus, die ausreichend ist, eine Ausschlusswirkung zu erzielen. Dies liegt nicht vor. Deponieaufstockung als Ziel formulieren//Einbeziehung von Rohstoffgewinnungsflächen Auch im zweiten Beteiligungsverfahren regen Fachverbände an, dass eine mögliche Nutzung stillgelegter Deponien durch Aufstockung als Ziel formuliert werden soll, in dem die Einbeziehung von vorhandenen Standorten in die Standortsuche einbezogen wird. In Ergänzung regen Bau- und Rohstoffindustrie an, dass auch die Eignung von bisherigen und künftigen Rohstoffgewinnungsflächen als Standorte für Deponien in die Prüfung einbezogen werden soll. Es sollte in die Zielformulierung aufgenommen werden, dass die Eignung und mögliche Nutzung stillgelegter oder bereits ausgebeuteter Rohstofflagerstätten zu prüfen ist. Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass die Vorgabe, vorhandene Deponien primär zu nutzen eine zu restriktive Festlegung der Landesplanung gegenüber der Fachplanung darstellt, da sie einen einseitigen Eingriff in die zu untersuchenden Standortkriterien bedeuten würde. Bei der Auswahl von Standorten für die Rohstoffgewinnung spielt die mögliche Nutzung des Bereichs für eine spätere Deponie keine Rolle. Dementsprechend ist es nicht sinnvoll, im LEP eine generelle 129 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Regelung in Form eines Ziels festzulegen. Themenblock: Entwicklung von Deponiestandorten zu Entsorgungszentren nicht behindern. Einzelne Städte und Kreise wiederholen ihre Forderung aus dem ersten Beteiligungsverfahren im Hinblick auf eine Klarstellung in den Erläuterungen zum Umfang der Ausnahmen an. Grund: "Bei kommunalen Deponiestandorten hat sich im Laufe der Zeit häufig eine Entwicklung zu Entsorgungszentren ergeben. Diese Entwicklung im kommunalen Bereich sollte nicht behindert werden, weil keine Abfälle mehr deponiert werden." Die Anregung wurde in mehreren Stellungnahmen in vergleichbarer Form bereits im ersten Beteiligungsverfahren vorgebracht, in der Erwiderung zum ersten Beteiligungsverfahren umfangreich gewürdigt und in die Abwägung einbezogen. Es wurde klargestellt, dass die beschriebene Entwicklung durch die Zielformulierung nicht behindert wird. Zu Kapitel 9 – Rohstoffversorgung Zu Kapitel 9.1-1 – Lagerstättensicherung Zu 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen Grundsatz 9.1-1 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 9.1-2 Grundsatz Substitution Grundsatz 9.1-2 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung Grundsatz 9.1-3 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu Kapitel 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe Zu 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe 130 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen nichtenergetische Rohstoffe Ziel 9.2-1 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume Ziel 9.2-2 blieb unverändert – die Erläuterung hierzu wurde redaktionell und klarstellend im 2. Entwurf ergänzt. (20 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungskonflikte, die mit Abgrabungen verbunden sind, sollen diese Versorgungszeiträume bei neuen Regionalplänen nicht wesentlich überschritten werden. Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgrabungen außerhalb von BSAB sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Erwiderungen Die Anregungen betreffen Festlegungen, die bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs nicht geändert wurden und insofern nicht mehr Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahren waren. Zu 9.2-3 (alt) Ziel Tabugebiete Ziel 9.2-3 (alt) wurde im 2. Entwurf gestrichen Themenblock: Beibehaltung Ziel Tabugebiete Zahlreiche Beteiligte fordern die Beibehaltung des Zieles 9.2-3 Tabugebiet, einige Beteiligte befürworteten die Streichung. Die Beibehaltung des Ziels würde die Möglichkeit eröffnen, bei der Festlegung von BSAB auch perspektivische Unterschutzstellung zu berücksichtigen. Fachrechtliche Regelungen seine dagegen bestandsorientiert. Als Ergebnis der Abwägung im ersten Beteiligungsverfahren wurden das Ziel 9.2-3 gestrichen. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten im zweiten Beteiligungsverfahren ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Die raumordnerische Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nicht energetische Rohstoffe (BSAB) basiert auf einem gesamträumlichen Konzept, dass die für die Rohstoffgewinnung ungeeigneten Flächen identifiziert und ausscheidet. Dabei muss zwischen fachrechtlich ungeeigneten Flächen (harten Tabukriterien) und nach dem Willen des Plangebers, planerisch ungeeigneten Flächen (weichen Tabukriterien) 131 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen unterschieden werden. Diese rechtlich zwingende Differenzierung schließt die Berücksichtigung einer perspektivischen Unterschutzstellung von Flächen in einem Ziel der Raumordnung aus. Themenblock: Streichung Ziel Tabugebiete Die Beteiligten, die die Streichung befürworten, verweisen dagegen auf die fachrechtlichen Regelungen, die als ausreichend bewertet werden. Die fachrechtlichen Regelungen bieten einen ausreichenden gesetzlichen Rahmen für die gesamträumlichen Konzepte zur regionalplanerischen Festlegung der BSAB. Zu 9.2-4 (alt) Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete Grundsatz 9.2-4 (alt) wurde im 2. Entwurf gestrichen Themenblock: Beibehaltung Grundsatz zusätzliche Tabugebiete Zahlreiche Beteiligte fordern die Beibehaltung des Grundsatzes 9.2-4 Zusätzliche Tabugebiete, einige Beteiligte befürworteten die Streichung. Als Ergebnis der Abwägung im ersten Beteiligungsverfahren wurde Grundsatz 9.2-4 gestrichen. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten im zweiten Beteiligungsverfahren ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Themenblock: Streichung Grundsatz zusätzliche Tabugebiete Die Streichung des Grundsatzes 9.2-4 Zusätzlichen Tabugebiete würde schutzwürdige und schützenswerte Gebiete nicht mehr vor einer Inanspruchnahme durch die Rohstoffgewinnung schützen. Nationalparke, Natura 2000-Gebiete und Wasserschutzgebiete sollen jedoch für die Abgrabung von Kies und anderen nichtenergetischen Rohstoffen tabu sein. Die benannten schutzwürdigen Gebiete sind im Rahmen einer das jeweilige Planungsgebiet umfassenden schlüssigen Gesamtkonzeption für die Rohstoffsicherung auf Ebene der Regionalplanung zu berücksichtigen, sodass eine Tabuisierung schon im LEP nicht zielführend ist. Fachgesetzliche Regelungen z. B. zu Naturschutz- und Wasserschutzgebieten oder zu Natura 2000-Gebieten werden von den LEP-Festlegungen nicht in Frage gestellt. Auch von daher bedarf es keiner weiteren Festlegung. Zu 9.2-3 Ziel Fortschreibung 132 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Ziel 9.2-3 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung Ziel 9.2-4 und Erläuterungen hierzu blieben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen Grundsatz 9.2-5 blieb unverändert. Die Erläuterungen wurden geringfügig im 2. Entwurf ergänzt. Keine Stellungnahmen Zu Kapitel 9.3 – Energetische Rohstoffe Zu 9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne 133 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Ziel 9.3-1 bleibt unverändert In der Erläuterung hierzu wurden folgende die Aussagen klarstellend ergänzt: „Am 9. April 2014 hat die Landesregierung die Entscheidung getroffen, eine neue Leitentscheidung zur Braunkohle zu erarbeiten. Das politische Ziel dabei ist, auf die Umsiedlung des Ortsteils Holzweiler der Stadt Erkelenz verzichten zu können. Abhängig davon ist der Braunkohlenplan Garzweiler II entsprechend zu ändern. Die Leitentscheidung bezieht sich auf eine räumliche Begrenzung des Tagebaues Garzweiler II, nicht auf eine zeitliche Begrenzung.“ Themenblock: Braunkohlengewinnung: Die schon im 1. Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken gegen den Abbau der Braunkohle werden erneut vorgebracht. Insbesondere stünde der Abbau und die Verstromung der Braunkohle im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP-Entwurfs in den Kapiteln 4 und 10. Themenblock: Überprüfung von Braunkohlenplänen Darüber hinaus wird auf § 30 Landesplanungsgesetz verwiesen. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Braunkohlenplan zunächst zu überprüfen und dann erforderlichenfalls zu ändern. Die neue Erläuterung impliziere dagegen einen Automatismus für die Änderung von Braunkohlenplänen und sei insofern missverständlich. Aus den Stellungnahmen der Beteiligten im zweiten Beteiligungsverfahren ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Es besteht kein Widerspruch zwischen dem Ziel 9.3-1 Braunkohlenplänen und den Festlegungen im Kapitel 4 und 10. Der LEP verweist nur auf die bestehenden Braunkohlenpläne. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche nicht erforderlich. Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die genehmigten Abbaugebiete ergeben (Umsiedlungsabschnitte, ggfs. Leitungsbau) bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne. Die Änderung von Braunkohlenplänen ist im § 30 Landesplanungsgesetz geregelt. Danach überprüft der Braunkohlenausschuss, ob eine wesentliche Änderung der Grundannahmen vorliegt und ob eine Änderung des 134 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Braunkohlenplans erforderlich ist. Diese Prüfkompetenz des Braunkohlenausschusses wird durch die Erläuterungen zu Ziel 9.3-1 Braunkohlenplänen nicht eingeschränkt. Zu 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus Ziel 9.3-2 bleibt unverändert In den Erläuterungen wurden Aussagen zur Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Erdgasvorkommen gestrichen und stattdessen in das Ziel 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten aufgenommen. Themenblock: Bauliche Nachfolgenutzung In den Erläuterungen zu Ziel 9.3-2 Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus wird ausgeführt, dass eine bauliche Folgenutzung bei isoliert im Freiraum liegenden Standorten ausscheidet. Die Festlegungen zur Darstellung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen in Ziel 6.3-3 sehen für Brachflächen eine Ausnahme vor, auf welche unter Ziel 9.3-2 zur Klarstellung verwiesen werden sollte. Der Anregung wird gefolgt: Bei isoliert im Freiraum liegenden Standorten kann eine bauliche Nachfolgenutzung bereits versiegelter Flächen gemäß der Ausnahmeregelung des Zieles 6.3-3 erfolgen. Es ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die insbesondere der ökologischen Bedeutung des umgebenden Freiraums und seiner Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung trägt. Ein entsprechender Hinweis wird in die Erläuterungen zu Ziel 9.3-2 aufgenommen: „… Davon abweichend kann eine im Freiraum liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden nach den Voraussetzung von Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen.“ Themenblock: Nachfolgenutzung Braunkohletagebau Es wird ein landesplanerisches Ziel gefordert, nachdem die Die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung sind bereits raumverträglich in den 135 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Nachfolgenutzung im Braunkohlentagebau raumverträglich zu gestalten ist. Erwiderungen Braunkohlenplänen zu den einzelnen Tagebauen festgelegt. Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im Rheinischen Revier ist langfristig über die vorliegenden Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche ist nicht erforderlich. Zu 9.3-3 Bergehalden des Steinkohlenbergbaus Ziel 9.3-3 wurde im 2. Entwurf gestrichen Themenblock: Verkippung von Bergematerial Es wurde darauf hingewiesen, dass bis Ende 2018 / Anfang 2019 noch die Notwendigkeit besteht, Bergematerial auf den dafür vorgesehenen Flächen zu deponieren. Die Streichung des Zieles 9.3-3 Bergehalden des Steinkohlenbergbaus stellt die Verkippung von Bergematerial auf geeignete Flächen nicht in Frage. Zu Kapitel 10 – Energieversorgung Zu Kapitel 10.1 Energiestruktur Zu 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung Grundsatz 10.1-1 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert - kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens. Begriffliche Klarstellung in den Erläuterungen: Es wird der Begriff Übertragungsnetz durch Netz ersetzt. Zu 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Grundsatz 10.1-2 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und 136 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Speicherung von Energie Grundsatz 10.1-3 und Erläuterungen wurden nicht verändert. Erwiderungen Ergänzende Klarstellung: In Zusammenhang mit den Ausführungen zur Nutzung von Kavernen als Energiespeicher (Druckluft als Energiespeicher) in den Erläuterungen zu Grundsatz 9.2-5 wird diese Speichermöglichkeit hier wiederholt und in den Erläuterungen aufgeführt werden. Zu 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung Ziel 10.1-4 bleibt unverändert In den Erläuterungen wurde klargestellt: „Regionale und kommunale Planungsträger haben die technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der Kraft-Wärme- Kopplung auszuschöpfen (s. auch Grundsatz 6.1-7).“ Themenblock: Umwandlung in Grundsatz In den Stellungnahmen wird oftmals die Position aus dem ersten Beteiligungsverfahren wiederholt, die sich in vielen Fällen gegen eine Zielformulierung zur Kraft-Wärme-Koppelung ausspricht oder ergänzend eine Umwandlung in einen Grundsatz fordert. Als Begründung wird angeführt, dass das Ziel nicht endabgewogen sei. Auch sei die Ergänzung der Erläuterung nicht ausreichend, da der Begriff „wirtschaftliche Potenziale“ eine offene Formulierung sei. Themenblock: Siedlungsentwicklung im Umfeld Ebenso sei es unverhältnismäßig, die Siedlungsentwicklung auf das Umfeld von Abwärme produzierende Betriebe zu beschränken. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen; den Anregungen wird nicht gefolgt. Über die sinngemäß aus anderen Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. In der Erläuterung zum Ziel 10.1-4 wird bezüglich der Potentiale der kombinierten Kraft-Wärme-Koppelung auf die praktisch nutzbaren, technisch-wirtschaftliche Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung abgestellt. Damit wird verdeutlicht, dass die Regional- und insbesondere die Bauleitplanung vor dem Hintergrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und der technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale angepasste planerische 137 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Festlegungen treffen können. Der Bezug zu den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und den tatsächlich nutzbaren Potenzialen macht deutlich, dass sich die Siedlungsentwicklung nicht auf das Umfeld Abwärme produzierender Betriebe beschränken muss. Zu Kapitel 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Zu 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien In Ziel 10.2-1 und den zugehörigen Erläuterungen wurden Ausnahmen für die grundsätzlich vorrangige Nutzung für erneuerbarer Energien klargestellt. (Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen sind.) Themenblock: Umwandlung in Grundsatz In vielen Stellungnahmen wird – wie bereits im 1. Beteiligungsverfahren - eine Umwandlung in einen Grundsatz gefordert. Auch mit der klarstellenden Ergänzung führe das Ziel zu einer Einschränkung der kommunalen Planungshoheit, da in Bezug auf den Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes kein Abwägungsspielraum bleibe. Die Vorfestlegung auf die Nutzung erneuerbarer Energien wird kritisiert. Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Die im Ziel formulierten Ausnahmen beziehen sich auf bestimmte bereits vorhandene Nutzungen (Kultur) und auf bereits entsprechend vorgesehene städtebauliche Nachnutzungskonzepte. Für Tourismus und Naherholung sind keine zusätzlichen Ausnahmen erforderlich, da sie grundsätzlich eine Nutzung durch erneuerbare Energien nicht ausschließen. Bei Halden und Deponien mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz ist eine Verträglichkeit der Nutzung durch Erneuerbare Energien im Einzelfall zu bewerten. Zu 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergie 138 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Ziel 10.2-2 (alt) wurde verändert und inhaltlich in Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung und den neuen Grundsatz 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung geteilt. X Themenblock: Festlegungen für die Windenergienutzung 269 verschiedene Stellungnahmen (!) beziehen sich auf Ziel 10.2-2. Von einzelnen Bürgern sind inhaltsgleiche Stellungnahmen in großer Zahl (über 1000) eingegangen, die sich – wie bereits im 1. Beteiligungsverfahren - gegen die Windenergie aussprechen. Dabei spielen u.a. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, Fragen des Gesundheits- und des Naturschutzes, der optisch bedrängenden Wirkung, des Tourismus und der Immobilienwerte eine Rolle. Einige Stellungnahmen fordern hingegen eine Beibehaltung der ursprünglichen Zielfestlegung mit verbindlicher Zielvorgabe des Umfangs der Flächen für die Regionalplanung; andere begrüßen dagegen die Herabstufung in einen Grundsatz, was die Rechtssicherheit für die kommunale Planung erhöhe. Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Die Festlegung von Vorranggebieten hat den Vorteil, dass diese keine außergebietliche Ausschlusswirkung entfalten und die Kommunen auch über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinaus Konzentrationszonen für die Windenergie festlegen können. Sie wird deshalb als Ziel beibehalten. Es hat sich herausgestellt, dass bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschaftsund Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden konnten. Deshalb wurden die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen Grundsatz überführt. Nach aktuellem Kenntnisstand, der mit der Fachinformation des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 03.08.2012 bestätigt wurde, liegen die Schallimmissionen von Windenergieanlagen im Infraschallbereich deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle und damit auch deutlich unterhalb einer denkbaren Wirkschwelle. Nach heutigem Kenntnisstand ist bei diesen Pegeln von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen (vgl. Kap. 5.2.1.1 Lärm, WindenergieErlass vom 04.11.2015). Entscheidend ist aber die Bewertung unter 139 X Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten im konkreten Genehmigungsverfahren. Ebenso werden die Fragen des Natur- und Artenschutzes im Rahmen der nachgeordneten Planungen und in den konkreten Genehmigungsverfahren untersucht und bewertet. Themenblock: Kommunale Planungshoheit Weiter wenden sich – wie im 1. Beteiligungsverfahren - insbesondere die Stellungnahmen aus dem kommunalen Umfeld vielfach gegen die regionalplanerischen Festlegungen und die damit verbundenen Anpassungspflichten für die kommunale Planung. Bezüglich der kommunalen Planungshoheit ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz den Gemeinden kein uneingeschränktes Recht der Selbstverwaltung gewährleistet, sondern es lässt dieses gemäß Art. 28 Abs.2 S.1 Grundgesetz (GG) nur im Rahmen der Gesetze zu. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP(-Entwurfes) nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Landesplanung darf die Planungshoheit der Gemeinden einschränken, wenn dies durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 4 BN 3.14, Rn.7). Zu 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Ziel 10.2-2 (alt) wurde verändert und inhaltlich in Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung und den neuen Grundsatz 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung geteilt. Themenblock: Umwandlung in Grundsatz Viele Stellungnahmen begrüßen die Herabstufung der Flächenvorgaben zu einem Grundsatz. Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben 140 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Kommunale Planungshoheit Wiederholt werden die Bedenken aus dem 1. Beteiligungsverfahren hinsichtlich der kommunalen Planungshoheit und entsprechender Umsetzungsprobleme auf kommunaler Ebene. Häufig wird auch gefordert, konkrete Flächenvorgaben zu streichen. . Erwiderungen sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Die Regionalplanung orientiert sich bei der Planerarbeitung im "Gegenstromprinzip" auch an den aktuellen kommunalen Planungen. Treten neue Regionalpläne in Kraft, sind die kommunalen Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an diese Ziele anzupassen. Die kommunale Planung ist frei, auch darüber hinaus Flächen für die Windenenergienutzung festzulegen. Zu 10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Grundsatz 10.2-4 bleibt unverändert In den Erläuterungen wurde klargestellt, dass mit den Repowering auch eine Reduzierung von Umweltbelastungen erreicht werden kann. Klargestellt wurde auch, dass bauleitplanerische Höhenbegrenzungen ein Hemmnis für das Repowering sein können. In den Stellungnahmen wird dem Grundsatz bzw. der Ergänzung bezüglich der Überprüfung von Höhenbegrenzungen überwiegend zugestimmt. Zu 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung In Ziel 10.2-5 wurde der Begriff „Hauptschienenwege“ durch den Begriff „Schienenwege mit überregionaler Bedeutung“ redaktionell berichtigt. Die Stellungnahmen wiederholen vielfach die schon im ersten Beteiligungsverfahren vorgebbrachten Argumente. Ziel 10.2-5 wird vielfach befürwortet, teilweise im Detail kritisiert oder abgelehnt. Über die sinngemäß aus den Stellungnahmen zum ersten Beteiligungsverfahren wiederholten Anregungen wurde bereits im Rahmen der Abwägung entschieden. Aus der Stellungnahme ergeben 141 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Dachflächenpotential und Ausnahmen Im Hinblick auf das enormen Dachflächenpotential dicht besiedelter Regionen und dem hohen Nutzungsdruck auf den Freiraum, trägt das Ziel zum Schutz des Freiraumes bei. Vor dem Hintergrund, dass im LEP das Ziel formuliert ist, bis zum Jahr 2025 30 % der Stromversorgung im Land NRW durch erneuerbare Energien zu decken, bewerten anderen Beteiligten dagegen die Einschränkung zur Inanspruchnahme von Freiflächen durch Solarenergie kritisch. Erwiderungen sich keine neuen Gesichtspunkte für ein anderes Abwägungsergebnis. Neben dem großen Potential an geeigneten Flächen im Gebäudebestand sollen großflächige Solarenergieanlagen auf geeignete Standorte gesteuert werden, die in den Ausnahmen im Ziel genannt werden. Die Zielformulierung wird somit beibehalten; auch gelten die genannten Ausnahmen unter dem Vorbehalt, dass ein Standort mit den Schutz- und Nutzungsfunktionen der jeweiligen Festlegungen im Regionalplan vereinbar ist. Zu Kapitel 10.3 – Kraftwerksstandorte und Fracking Zu 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan Grundsatz 10.3-1 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte Grundsatz 10.3-2 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens 10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte Grundsatz 10.3-3 und Erläuterungen hierzu bleiben unverändert – kein Gegenstand des 2. Beteiligungsverfahrens Zu 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Ziel 10.3-4 wurde neu aufgenommen. Zahlreiche Stellungnahmen, vielfach auch von kommunaler Seite, begrüßen das Ziel 10.3-4. Bedenken werden zu folgenden Themenblöcken vorgetragen: 142 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Themenblock: Ausschluss von Fracking auch für andere Rohstoffgewinnungen Das Ziel soll um den Rohstoff Erdöl und die Aufsuchung von Erdöl und Erdgas erweitert werden. Als Grund werden vergleichbare Risiken wie beim Fracking von Erdgas genannt. Themenblock: Begriffe „unkonventionelle Lagerstätte“ und „Fracking“ Die Begriffe "unkonventionelle Lagerstätten" sowie "Fracking" werden als zu unbestimmt bewertet. Erwiderungen Der Entwurf des LEP wird in Ziel 10.3-4 dahingehend klargestellt, dass die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mittels Einsatz von Frackingtechnologie ausgeschlossen wird. Damit wird deutlich gemacht, was im Beteiligungsverfahren zu Unklarheiten geführt hat, dass nicht jegliche Gewinnung von Erdgas ausgeschlossen wird, sondern nur die Gewinnung mittels der Frackingtechnologie. In den Erläuterungen wird darüber hinaus ergänzt werden, was unter unkonventionellen Lagerstätten zu verstehen ist. Eine Erdölförderung hat derzeit keine Bedeutung in NRW. Die Erläuterungen wurden dahingehend ergänzt, dass im Rahmen der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten aber erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt erzeugt werden können. Darüber hinaus besteht kein raumordnungsrechtlicher Regelungsbedarf. Themenblock: Kein Frackingausschluss Der Landesentwicklungsplan bzw. Planungsrecht dürfe nicht dazu genutzt werden, die Anwendung bestimmter Technologien grundsätzlich auszuschließen; dies gilt umso mehr für neue und noch entwicklungsfähige Technologien. Dieses auch deshalb nicht, weil der Bundesgesetzgeber Fracking unter Berücksichtigung bestimmter Auflagen ermöglichen möchte. Durch den Einsatz der Fracking-Technologie sind erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen; die Reichweite hiermit verbundener Risiken ist derzeit nicht abschätzbar. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand kann sowohl das Gefährdungs- als auch das Risikopotenzial der Technologie nicht abschließend bewertet werden. Insgesamt überwiegen der bestehende Raumwiderstand, die wissenschaftlichen Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen und die technologische Unsicherheit einer sicheren Verhinderung von schädlichen Auswirkungen von Frackingvorhaben gegenüber den Vorteilen von Frackingnutzungen. Sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale von Frackingnutzungen zukünftig wissenschaftlich und technologisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden könnten, ist eine Neubewertung des Raumwiderstandes von Frackingvorhaben in 143 Im 2. Beteiligungsverfahren eingegangene Anregungen Erwiderungen Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen. Rechtliche Zulässigkeit des Ziels Die rechtliche Zulässigkeit eines Frackingausschlusses als Ziel der Raumordnung wird in Frage gestellt. Die rechtliche Zulässigkeit als Ziel der Raumordnung ist gegeben. Solange nicht die Möglichkeit einer irreversiblen Schädigung des Raumes ausgeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der Raumordnung, Räume so zu erhalten und zu schützen, dass andere Nutzungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin eröffnet sind. Auch die Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von Gewässern, insb. Grundwasser, Natur und Landschaft, Boden) streitet für ein hohes Maß an (Risiko-)Vorsorge und letztlich für einen derzeitigen Ausschluss der Frackingnutzung. 144