Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
34 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
01.06.16, 12:01
Aktualisiert
01.06.16, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Vergütungsvereinbarung
Zwischen dem
Kreis Euskirchen
Vertreten durch den Landrat
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
-im folgenden Sozialhilfeträger genannt-
und dem
Diakonischen Werk Euskirchen
Vertreten durch die Geschäftsführerin
Kaplan-Kellermann-Str. 12
53879 Euskirchen
-im folgenden Leistungserbringer genannt-
Auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung vom 12.02.2009 für den
Leistungsbereich Integrationshilfe in Förder- und Regelschulen sowie auch
Kindergärten für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung wird mit Wirkung ab
dem 01.01.2017 folgende Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) geschlossen.
§1
Leistungsgerechte Vergütung
(1)
Die Vergütungsvereinbarung entspricht den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Mit der
Vergütungsvereinbarung wird der Leistungserbringer in die Lage versetzt, die
in der Leistungsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die
Vergütung muss so bemessen sein, dass sie der ambulanten Einrichtung die
Erbringung einer bedarfsgerechten Hilfe ermöglicht.
§ 2 Vergütung
(1)
Nichtfachliche Integrationshilfe
(a) Stundenweise Vergütung
Die Vergütung der geleisteten Stunden erfolgt durch einen Stundensatz in
Höhe der Arbeitgeberkosten für die aktuell gültigen Stundensätze des BATKF. Dieser Vergütungssatz gilt für Männer und Frauen im Freiwilligen
Sozialen Jahr (FSJ) oder im Bundesfreiwilligendienst und bei kurzzeitigen
Vertretungen oder Einsätzen.
(b) Festanstellung einer Integrationshilfe
Die Vergütung erfolgt durch Erstattung der monatlich entstehenden
Bruttopersonalkosten auf Grundlage des BAT-KF, sowie zusätzlich 20%
Gemeinkosten, durch den Sozialleistungsträger.
Der Leistungserbringer schließt mit der Integrationshilfe einen Vertrag auf
Grundlage der jeweils gültigen Fassung des BAT-KF.
Für Integrationshilfen ohne fachspezifische Ausbildung gilt die Entgeltgruppe
SD 2 BAT-KF gemäß Berufsgruppe 7 “Mitarbeiter/innen in der
Behindertenhilfe“, Fallgruppe 1 des SD Entgeltgruppenplan zum BAT-KF.
Für Integrationshilfen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung gilt
die Entgeltgruppe SD 3 BAT-KF gemäß der Berufsgruppe 7 “Mitarbeiter/innen
in der Behindertenhilfe“, Fallgruppe 2 des SD Entgeltgruppenplan zum BATKF.
Bei der Festlegung des Entgeltes der Integrationshilfe müssen die bei jeder
Integrationshilfe individuellen Bedingungen berücksichtigt werden, wie
Berücksichtigung von Kindern, die individuelle Erfahrungsstufe und
Tarifanpassungen. Dies kann zu Veränderungen der Bruttopersonalkosten
führen.
(2)
Fachliche Integrationshilfe
Festanstellung einer Integrationshilfe
Die Vergütung erfolgt durch Erstattung der monatlich entstehenden
Bruttopersonalkosten auf Grundlage des BAT-KF, sowie zusätzlich 20 %
Gemeinkosten, durch den Sozialleistungsträger.
Der Leistungserbringer schließt mit der Integrationshilfe einen Vertrag auf
Grundlage der jeweils gültigen Fassung des BAT-KF.
Für Fachkräfte in der Integrationshilfe gilt die Entgeltgruppe SD 8b BAT-KF
gemäß Berufsgruppe 7 “Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe“, Fallgruppe
4 des SD Entgeltgruppenplan zum BAT-KF.
Bei der Festlegung des Entgeltes der Integrationshilfe müssen die bei jeder
Integrationshilfe individuellen Bedingungen berücksichtigt werden, wie
Berücksichtigung von Kindern, die individuelle Erfahrungsstufe und
Tarifanpassungen. Dies kann zu Veränderungen der Bruttopersonalkosten
führen.
(3)
Stundenberechnung einer festangestellten Integrationshilfe
Von den bewilligten Stunden wird ein Teilzeitäquivalent berechnet, durch das
wöchentliche Überstunden akquiriert werden. Diese Überstunden ermöglichen
es der Integrationshilfe zusammen mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch alle
Ferien ohne Ausfall der Vergütung frei zu haben. Eventuell nicht in den Ferien
eingesetzte Überstunden werden zum 31.07. eines jeden Jahres erfasst,
ausgezahlt und in Rechnung gestellt.
(4)
Ausfall einer festangestellten Integrationshilfe
(a) Kurzzeitiger Ausfall
Wenn eine Integrationshilfe aufgrund eines schwerwiegenden Grundes
kurzzeitig vertreten werden muss, wird die Vertretung mit einem Stundensatz
nach § 2 (1) a dieses Vertrages vergütet oder von einer festangestellten
Integrationshilfe übernommen, deren zu betreuende Person nicht zur Schule
oder in den Kindergarten geht. Hierbei ist das Anstellungsverhältnis der zu
vertretenden Integrationshilfe für die Vergütung unerheblich. Die bewilligte
Vergütung der zu vertretenden Integrationshilfe bleibt von dieser Vereinbarung
unberührt.
(b) Langfristiger Ausfall
Bei einem Ausfall, der länger als 2 Wochen dauert, wird eine Vertretung bei
gleicher Qualifikation zu den bewilligten Bedingungen eingestellt oder wenn
die bewilligte Qualifikation nicht vorliegt, mit dem Stundensatz nach § 2 (1) a
dieses Vertrages für eine nichtfachliche Begleitung vergütet. Wenn die
ursprüngliche Integrationshilfe wieder zur Verfügung steht, kann die
Begleitung im Rahmen der Bewilligung ohne gesonderten Bescheid wieder
aufgenommen werden.
(5)
Ausfall des begleiteten Kindes bzw. Jugendlichen
(a) Kurzzeitiger Ausfall
Wenn ein Kind bzw. Jugendlicher kurzzeitig erkrankt, bleibt die Vergütung der
festangestellten Integrationshilfe davon unberührt. Die Vergütung bei
stundenweiser Abrechnung entfällt.
(b) Langfristiger Ausfall
Bei einem Ausfall, der länger als 2 Wochen dauert, stellt der
Sozialleistungsträger einen Bescheid aus, indem er das Ruhen der Begleitung
für einen gewissen Zeitraum oder die Beendigung der Begleitung, z.B.
aufgrund von Ausschulung, feststellt. Dies führt zur Einstellung der Vergütung
der Integrationshilfe ab dem 15. Tag nach Erhalt des Bescheides bzw. ab dem
15. Tag nach Eintreten des Ausfallgrundes.
Die Integrationshilfe kann zu gleichen Bedingungen bei einer anderen
Integrationshilfe die Vertretung übernehmen. Wenn der Grund für das Ruhen
der Begleitung entfällt, kann die Begleitung zu den bewilligten Bedingungen
ohne gesonderten Bescheid wieder aufgenommen werden.
(6)
Mittelbare Betreuungsleistungen
Bei stundenweiser Abrechnung der Begleitung können maximal 30 Minuten
pro Woche zusätzlich für mittelbare Betreuungsleistungen (siehe § 1(2) der
Leistungsvereinbarung) außerhalb der Betreuungszeiten des Kindes bzw. des
Jugendlichen abgerechnet werden.
(7)
Gesondert abrechenbare Aufwendungen
Die zur Begleitung eines Kindes bzw. Jugendlichen während einer
Klassenfahrt anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung der
Integrationshilfe werden vom Sozialleistungsträger auf Antrag des
Leistungserbringers übernommen. Die Betreuungszeit wird mit 10 Stunden pro
Tag vergütet.
(8)
Abweichend von den vorstehenden Regelungen des § 2, Ziffern 1, 2 und
4 gilt für den Kreis Euskirchen folgende Sonderregelung:
Der Kreis Euskirchen zahlt für alle Fälle in seiner Trägerschaft aufgrund der
hohen Fallzahlen und sich daraus ergebener Synergien jährlich einen
Festbetrag von 200.000 € an Gemeinkosten (Overhead) des Trägers,
inklusive der entstehenden Kosten für Vertretungen.
Soweit während der Vertragslaufzeit die Zahl der Integrationshilfen um mehr
als 20% ansteigt, steht dem Leistungserbringer ein Begehr zur
Vertragsanpassung zu.
§3
Abrechnung und Zahlungsweise
(1)
Der Sozialhilfeträger bezahlt dem Leistungserbringer auf der Grundlage der
Bewilligungsbescheide die Kosten für die im Bewilligungszeitraum erbrachten
Leistungen.
(2)
Die direkten Betreuungsleistungen und klientenbezogenen Tätigkeiten werden
in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Die Quittierungsbelege sind 5 Jahre
lang aufzubewahren und auf Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen.
(3)
Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch Begleichung der Rechnung, die
monatlich über die im vergangenen Monat erbrachten Leistungen gestellt wird.
Als Anlage zu jeder Rechnung erhält der Sozialleistungsträger
Leistungsnachweise vom Leistungserbringer, sowie eine Aufstellung der
Personalkosten.
§ 4 Inkrafttreten und Kündigung
(1)
Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(2)
Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gilt die vereinbarte Vergütung bis
zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter, jedoch längstens bis zum
Ablauf der Geltungsdauer der ihr zugrunde liegenden Leistungsvereinbarung.
(3)
Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§5
Änderung der Vereinbarung
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Keine Partei kann sich auf eine von der Vereinbarung tatsächliche Übung
berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.
§6
Rechtswirksamkeit
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sind,
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine
rechtsunwirksame Regelung wird von den Vereinbarungspartnern durch eine
rechtswirksame Vereinbarung ersetzt, die der unwirksamen Regelung bezüglich
der Erreichbarkeit des Vereinbarungszweckes möglichst nahe kommt.
Euskirchen, den
Für den Sozialhilfeträger :
_________________________
Für den Leistungserbringer :
_________________________
Anlagen :
1
2
3
4
5
6
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF zur Berufsgruppe Mitarbeiterinnen in der
Behindertenhilfe
Übersicht der Tabellenentgelte des BAT-KF
Bestimmungen zur Berücksichtigung der Stufenerhöhungen
Bestimmungen zur Berücksichtigung von Kindern
Bestimmungen zur Jahressonderzahlung
Fallzahlen Integrationshilfen in Schule & Kindergärten in Trägerschaft des
Kreises Euskirchen zum Stichtag 01.05.2016