Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage V 224_2016 Entwurf Vergütungsvereinbarung Integrationshilfen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
34 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
01.06.16, 12:01
Aktualisiert
01.06.16, 12:01
Beschlussvorlage GB (Anlage V 224_2016 Entwurf Vergütungsvereinbarung Integrationshilfen) Beschlussvorlage GB (Anlage V 224_2016 Entwurf Vergütungsvereinbarung Integrationshilfen) Beschlussvorlage GB (Anlage V 224_2016 Entwurf Vergütungsvereinbarung Integrationshilfen) Beschlussvorlage GB (Anlage V 224_2016 Entwurf Vergütungsvereinbarung Integrationshilfen) Beschlussvorlage GB (Anlage V 224_2016 Entwurf Vergütungsvereinbarung Integrationshilfen)

öffnen download melden Dateigröße: 34 kB

Inhalt der Datei

Entwurf Vergütungsvereinbarung Zwischen dem Kreis Euskirchen Vertreten durch den Landrat Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen -im folgenden Sozialhilfeträger genannt- und dem Diakonischen Werk Euskirchen Vertreten durch die Geschäftsführerin Kaplan-Kellermann-Str. 12 53879 Euskirchen -im folgenden Leistungserbringer genannt- Auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung vom 12.02.2009 für den Leistungsbereich Integrationshilfe in Förder- und Regelschulen sowie auch Kindergärten für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2017 folgende Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) geschlossen. §1 Leistungsgerechte Vergütung (1) Die Vergütungsvereinbarung entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Mit der Vergütungsvereinbarung wird der Leistungserbringer in die Lage versetzt, die in der Leistungsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Vergütung muss so bemessen sein, dass sie der ambulanten Einrichtung die Erbringung einer bedarfsgerechten Hilfe ermöglicht. § 2 Vergütung (1) Nichtfachliche Integrationshilfe (a) Stundenweise Vergütung Die Vergütung der geleisteten Stunden erfolgt durch einen Stundensatz in Höhe der Arbeitgeberkosten für die aktuell gültigen Stundensätze des BATKF. Dieser Vergütungssatz gilt für Männer und Frauen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder im Bundesfreiwilligendienst und bei kurzzeitigen Vertretungen oder Einsätzen. (b) Festanstellung einer Integrationshilfe Die Vergütung erfolgt durch Erstattung der monatlich entstehenden Bruttopersonalkosten auf Grundlage des BAT-KF, sowie zusätzlich 20% Gemeinkosten, durch den Sozialleistungsträger. Der Leistungserbringer schließt mit der Integrationshilfe einen Vertrag auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung des BAT-KF. Für Integrationshilfen ohne fachspezifische Ausbildung gilt die Entgeltgruppe SD 2 BAT-KF gemäß Berufsgruppe 7 “Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe“, Fallgruppe 1 des SD Entgeltgruppenplan zum BAT-KF. Für Integrationshilfen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung gilt die Entgeltgruppe SD 3 BAT-KF gemäß der Berufsgruppe 7 “Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe“, Fallgruppe 2 des SD Entgeltgruppenplan zum BATKF. Bei der Festlegung des Entgeltes der Integrationshilfe müssen die bei jeder Integrationshilfe individuellen Bedingungen berücksichtigt werden, wie Berücksichtigung von Kindern, die individuelle Erfahrungsstufe und Tarifanpassungen. Dies kann zu Veränderungen der Bruttopersonalkosten führen. (2) Fachliche Integrationshilfe Festanstellung einer Integrationshilfe Die Vergütung erfolgt durch Erstattung der monatlich entstehenden Bruttopersonalkosten auf Grundlage des BAT-KF, sowie zusätzlich 20 % Gemeinkosten, durch den Sozialleistungsträger. Der Leistungserbringer schließt mit der Integrationshilfe einen Vertrag auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung des BAT-KF. Für Fachkräfte in der Integrationshilfe gilt die Entgeltgruppe SD 8b BAT-KF gemäß Berufsgruppe 7 “Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe“, Fallgruppe 4 des SD Entgeltgruppenplan zum BAT-KF. Bei der Festlegung des Entgeltes der Integrationshilfe müssen die bei jeder Integrationshilfe individuellen Bedingungen berücksichtigt werden, wie Berücksichtigung von Kindern, die individuelle Erfahrungsstufe und Tarifanpassungen. Dies kann zu Veränderungen der Bruttopersonalkosten führen. (3) Stundenberechnung einer festangestellten Integrationshilfe Von den bewilligten Stunden wird ein Teilzeitäquivalent berechnet, durch das wöchentliche Überstunden akquiriert werden. Diese Überstunden ermöglichen es der Integrationshilfe zusammen mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch alle Ferien ohne Ausfall der Vergütung frei zu haben. Eventuell nicht in den Ferien eingesetzte Überstunden werden zum 31.07. eines jeden Jahres erfasst, ausgezahlt und in Rechnung gestellt. (4) Ausfall einer festangestellten Integrationshilfe (a) Kurzzeitiger Ausfall Wenn eine Integrationshilfe aufgrund eines schwerwiegenden Grundes kurzzeitig vertreten werden muss, wird die Vertretung mit einem Stundensatz nach § 2 (1) a dieses Vertrages vergütet oder von einer festangestellten Integrationshilfe übernommen, deren zu betreuende Person nicht zur Schule oder in den Kindergarten geht. Hierbei ist das Anstellungsverhältnis der zu vertretenden Integrationshilfe für die Vergütung unerheblich. Die bewilligte Vergütung der zu vertretenden Integrationshilfe bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. (b) Langfristiger Ausfall Bei einem Ausfall, der länger als 2 Wochen dauert, wird eine Vertretung bei gleicher Qualifikation zu den bewilligten Bedingungen eingestellt oder wenn die bewilligte Qualifikation nicht vorliegt, mit dem Stundensatz nach § 2 (1) a dieses Vertrages für eine nichtfachliche Begleitung vergütet. Wenn die ursprüngliche Integrationshilfe wieder zur Verfügung steht, kann die Begleitung im Rahmen der Bewilligung ohne gesonderten Bescheid wieder aufgenommen werden. (5) Ausfall des begleiteten Kindes bzw. Jugendlichen (a) Kurzzeitiger Ausfall Wenn ein Kind bzw. Jugendlicher kurzzeitig erkrankt, bleibt die Vergütung der festangestellten Integrationshilfe davon unberührt. Die Vergütung bei stundenweiser Abrechnung entfällt. (b) Langfristiger Ausfall Bei einem Ausfall, der länger als 2 Wochen dauert, stellt der Sozialleistungsträger einen Bescheid aus, indem er das Ruhen der Begleitung für einen gewissen Zeitraum oder die Beendigung der Begleitung, z.B. aufgrund von Ausschulung, feststellt. Dies führt zur Einstellung der Vergütung der Integrationshilfe ab dem 15. Tag nach Erhalt des Bescheides bzw. ab dem 15. Tag nach Eintreten des Ausfallgrundes. Die Integrationshilfe kann zu gleichen Bedingungen bei einer anderen Integrationshilfe die Vertretung übernehmen. Wenn der Grund für das Ruhen der Begleitung entfällt, kann die Begleitung zu den bewilligten Bedingungen ohne gesonderten Bescheid wieder aufgenommen werden. (6) Mittelbare Betreuungsleistungen Bei stundenweiser Abrechnung der Begleitung können maximal 30 Minuten pro Woche zusätzlich für mittelbare Betreuungsleistungen (siehe § 1(2) der Leistungsvereinbarung) außerhalb der Betreuungszeiten des Kindes bzw. des Jugendlichen abgerechnet werden. (7) Gesondert abrechenbare Aufwendungen Die zur Begleitung eines Kindes bzw. Jugendlichen während einer Klassenfahrt anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Integrationshilfe werden vom Sozialleistungsträger auf Antrag des Leistungserbringers übernommen. Die Betreuungszeit wird mit 10 Stunden pro Tag vergütet. (8) Abweichend von den vorstehenden Regelungen des § 2, Ziffern 1, 2 und 4 gilt für den Kreis Euskirchen folgende Sonderregelung: Der Kreis Euskirchen zahlt für alle Fälle in seiner Trägerschaft aufgrund der hohen Fallzahlen und sich daraus ergebener Synergien jährlich einen Festbetrag von 200.000 € an Gemeinkosten (Overhead) des Trägers, inklusive der entstehenden Kosten für Vertretungen. Soweit während der Vertragslaufzeit die Zahl der Integrationshilfen um mehr als 20% ansteigt, steht dem Leistungserbringer ein Begehr zur Vertragsanpassung zu. §3 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Der Sozialhilfeträger bezahlt dem Leistungserbringer auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide die Kosten für die im Bewilligungszeitraum erbrachten Leistungen. (2) Die direkten Betreuungsleistungen und klientenbezogenen Tätigkeiten werden in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Die Quittierungsbelege sind 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen. (3) Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch Begleichung der Rechnung, die monatlich über die im vergangenen Monat erbrachten Leistungen gestellt wird. Als Anlage zu jeder Rechnung erhält der Sozialleistungsträger Leistungsnachweise vom Leistungserbringer, sowie eine Aufstellung der Personalkosten. § 4 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung gilt vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 (2) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gilt die vereinbarte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihr zugrunde liegenden Leistungsvereinbarung. (3) Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. §5 Änderung der Vereinbarung Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine von der Vereinbarung tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist. §6 Rechtswirksamkeit Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Eine rechtsunwirksame Regelung wird von den Vereinbarungspartnern durch eine rechtswirksame Vereinbarung ersetzt, die der unwirksamen Regelung bezüglich der Erreichbarkeit des Vereinbarungszweckes möglichst nahe kommt. Euskirchen, den Für den Sozialhilfeträger : _________________________ Für den Leistungserbringer : _________________________ Anlagen : 1 2 3 4 5 6 Entgeltgruppenplan zum BAT-KF zur Berufsgruppe Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe Übersicht der Tabellenentgelte des BAT-KF Bestimmungen zur Berücksichtigung der Stufenerhöhungen Bestimmungen zur Berücksichtigung von Kindern Bestimmungen zur Jahressonderzahlung Fallzahlen Integrationshilfen in Schule & Kindergärten in Trägerschaft des Kreises Euskirchen zum Stichtag 01.05.2016