Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
06.09.16, 04:05
Aktualisiert
06.09.16, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
Zwischen
dem Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32, 53879
Euskirchen,
Kreis,
und
dem
katholischen
Erziehungsverein
für
die
Betriebsführungsgesellschaft mbH, vertreten durch
Urfttalstr.41, 53925 Kall-Urft,
Rheinprovinz
(KEV)
die Geschäftsführung,
KEV,
wird folgende Vereinbarung über die Beschulung von externen Schülern aus dem
Gebiet des Kreises Euskirchen in der Privaten katholischen Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des KEV im Hermann-JosefHaus in Kall-Urft getroffen:
Vorbemerkung
Bereits seit dem Jahr 1995 besteht zwischen dem Kreis und dem KEV eine
Vereinbarung über die Beschulung externer Schüler. Die Vereinbarung gilt derzeit in
der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 16.04.2007.
Danach stellt der KEV dem Kreis bis zu 10 Plätze für externe Schüler der Sek I mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung
zur Verfügung. Der Kreis beteiligt sich an den Kosten des Schulbetriebs mit einem
anteiligen Schulkostenbeitrag für diese Schüler auf der Grundlage des vom
Jugendamt des Kreises Euskirchen im Rahmen der Entgeltvereinbarung
anerkannten Satzes.
Nach der Schließung der kreiseigenen Don-Bosco-Förderschule für emotionale und
soziale Entwicklung soll die Zahl der Plätze für externe Schüler an der Förderschule
im Hermann-Josef-Haus erhöht werden, damit auch weiterhin für Schüler mit
besonders hohem Förderbedarf ein Schulangebot im Kreis Euskirchen gemacht
werden kann. Dabei ist es aus schulaufsichtlicher Sicht geboten, auch Plätze für
Schüler der Primarstufe vorzuhalten. Darüber hinaus sollen in Zukunft auch Plätze
für Mädchen und weibliche Jugendliche vorgehalten werden.
Die Vereinbarung wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst. Die neue
Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 31.03.1995 in der Fassung der 1.
Änderungsvereinbarung vom 16.04.2007.
§1
1. Der KEV stellt dem Kreis in seiner Privaten katholischen Förderschule im
Hermann-Josef-Haus bis zu 20 Plätze für externe Schülerinnen und Schüler
zur Verfügung.
2. Grundsätzlich können auf diese Plätze nur Jungen und männliche Jugendliche
aufgenommen werden. Ausnahmen sind möglich, soweit der KEV eine
Beschulung außerhalb des Stammgeländes des Hermann-Josef-Hauses in
Urft durchführt.
3. Die Plätze für externe Schüler können mit Kindern und Jugendlichen aus dem
Primarbereich sowie der Sekundarstufe I aus dem Gebiet des Kreises
Euskirchen belegt werden.
4. Voraussetzung
für
die
Aufnahme
ist
eine
Entscheidung
der
Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung des Schülers. Der KEV benachrichtigt die Abteilung 40.2 –
Schulverwaltung- des Kreises rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme,
damit noch vor einer Aufnahme geprüft werden kann, ob weitere
Fördermöglichkeiten durch den schulpsychologischen Dienst, die Jugendhilfe
und andere Einrichtungen angeboten werden können.
§2
1. Der Kreis beteiligt sich mit einem anteiligen Schulkostenbeitrag für die
externen Schüler an den Kosten des Schulbetriebes auf der Grundlage der
vom Jugendamt des Kreises Euskirchen im Rahmen der Entgeltvereinbarung
anerkannten Tagessätze (Kosten je Schüler je Kalendertag).
2. Die Abrechnung erfolgt kalenderjährlich.
3. Eine Kostenerstattung durch den Kreis nach dieser Vereinbarung entfällt für
diejenigen Schüler, die im Rahmen von Jugendhilfeleistungen nach dem
Achten Sozialgesetzbuch –Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) untergebracht
sind. Deren Kosten werden nach den geltenden jugendhilferechtlichen
Bestimmungen erstattet.
§3
1. Eine Aufnahme von Schülern kann auch während des laufenden Schuljahres
erfolgen. Beide Parteien bemühen sich um eine Aufnahme vor dem jeweiligen
Stichtag (derzeit: 15.09.), der für die Zuteilung der Lehrerstellen
ausschlaggebend ist.
2. Wird ein Platz nicht während des gesamten Schuljahres in Anspruch
genommen, wird der Schulkostenbeitrag monatlich unter Einbeziehung der
Ferien abgerechnet.
3. Angefangene Monate zählen bei der Berechnung als voller Monat.
§4
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
2. In allen Fragen zur Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einvernehmen
der Beteiligten anzustreben.
3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam
sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass
der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine
angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht
hätten.
§5
1. Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2016 in Kraft.
2. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3. Sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Schuljahres (31.07.) schriftlich gekündigt werden.
4. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Euskirchen
vereinbart.
Euskirchen, den
Urft, den
Für den Kreis Euskirchen:
Für den KEV:
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Günter Rosenke
Stefan Küpper
Rainer Zimmermann
Landrat
Geschäftsführer
Prokurist