Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Muster Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
06.09.16, 04:05
Aktualisiert
06.09.16, 04:05
Beschlussvorlage GB (Muster Vereinbarung) Beschlussvorlage GB (Muster Vereinbarung) Beschlussvorlage GB (Muster Vereinbarung)

öffnen download melden Dateigröße: 21 kB

Inhalt der Datei

Vereinbarung Zwischen dem Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen, Kreis, und dem katholischen Erziehungsverein für die Betriebsführungsgesellschaft mbH, vertreten durch Urfttalstr.41, 53925 Kall-Urft, Rheinprovinz (KEV) die Geschäftsführung, KEV, wird folgende Vereinbarung über die Beschulung von externen Schülern aus dem Gebiet des Kreises Euskirchen in der Privaten katholischen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung des KEV im Hermann-JosefHaus in Kall-Urft getroffen: Vorbemerkung Bereits seit dem Jahr 1995 besteht zwischen dem Kreis und dem KEV eine Vereinbarung über die Beschulung externer Schüler. Die Vereinbarung gilt derzeit in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 16.04.2007. Danach stellt der KEV dem Kreis bis zu 10 Plätze für externe Schüler der Sek I mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung zur Verfügung. Der Kreis beteiligt sich an den Kosten des Schulbetriebs mit einem anteiligen Schulkostenbeitrag für diese Schüler auf der Grundlage des vom Jugendamt des Kreises Euskirchen im Rahmen der Entgeltvereinbarung anerkannten Satzes. Nach der Schließung der kreiseigenen Don-Bosco-Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung soll die Zahl der Plätze für externe Schüler an der Förderschule im Hermann-Josef-Haus erhöht werden, damit auch weiterhin für Schüler mit besonders hohem Förderbedarf ein Schulangebot im Kreis Euskirchen gemacht werden kann. Dabei ist es aus schulaufsichtlicher Sicht geboten, auch Plätze für Schüler der Primarstufe vorzuhalten. Darüber hinaus sollen in Zukunft auch Plätze für Mädchen und weibliche Jugendliche vorgehalten werden. Die Vereinbarung wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst. Die neue Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 31.03.1995 in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 16.04.2007. §1 1. Der KEV stellt dem Kreis in seiner Privaten katholischen Förderschule im Hermann-Josef-Haus bis zu 20 Plätze für externe Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. 2. Grundsätzlich können auf diese Plätze nur Jungen und männliche Jugendliche aufgenommen werden. Ausnahmen sind möglich, soweit der KEV eine Beschulung außerhalb des Stammgeländes des Hermann-Josef-Hauses in Urft durchführt. 3. Die Plätze für externe Schüler können mit Kindern und Jugendlichen aus dem Primarbereich sowie der Sekundarstufe I aus dem Gebiet des Kreises Euskirchen belegt werden. 4. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung des Schülers. Der KEV benachrichtigt die Abteilung 40.2 – Schulverwaltung- des Kreises rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme, damit noch vor einer Aufnahme geprüft werden kann, ob weitere Fördermöglichkeiten durch den schulpsychologischen Dienst, die Jugendhilfe und andere Einrichtungen angeboten werden können. §2 1. Der Kreis beteiligt sich mit einem anteiligen Schulkostenbeitrag für die externen Schüler an den Kosten des Schulbetriebes auf der Grundlage der vom Jugendamt des Kreises Euskirchen im Rahmen der Entgeltvereinbarung anerkannten Tagessätze (Kosten je Schüler je Kalendertag). 2. Die Abrechnung erfolgt kalenderjährlich. 3. Eine Kostenerstattung durch den Kreis nach dieser Vereinbarung entfällt für diejenigen Schüler, die im Rahmen von Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch –Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) untergebracht sind. Deren Kosten werden nach den geltenden jugendhilferechtlichen Bestimmungen erstattet. §3 1. Eine Aufnahme von Schülern kann auch während des laufenden Schuljahres erfolgen. Beide Parteien bemühen sich um eine Aufnahme vor dem jeweiligen Stichtag (derzeit: 15.09.), der für die Zuteilung der Lehrerstellen ausschlaggebend ist. 2. Wird ein Platz nicht während des gesamten Schuljahres in Anspruch genommen, wird der Schulkostenbeitrag monatlich unter Einbeziehung der Ferien abgerechnet. 3. Angefangene Monate zählen bei der Berechnung als voller Monat. §4 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 2. In allen Fragen zur Durchführung dieser Vereinbarung ist das Einvernehmen der Beteiligten anzustreben. 3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. §5 1. Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2016 in Kraft. 2. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3. Sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres (31.07.) schriftlich gekündigt werden. 4. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Euskirchen vereinbart. Euskirchen, den Urft, den Für den Kreis Euskirchen: Für den KEV: _____________________ ______________ ________________ Günter Rosenke Stefan Küpper Rainer Zimmermann Landrat Geschäftsführer Prokurist