Daten
Kommune
Kall
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Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
115/2003
08.12.2003
Federführung: Fachbereich III
An den Planungs-, Bauund Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kall
hier: Einleitung des Verfahrens
Beschlussvorschlag:
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage des beigefügten Entwurfes die Einleitung des Satzungsverfahrens
zu veranlassen.
Die öffentliche Auslegegung der Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kall einschließlich Begründung wird gem. § 34
Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ziffer 2,2. Halbsatz BauGB und § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen.
Sachdarstellung:
Die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kall wurde durch Satzung der Gemeinde Kall vom 02.10.1994 erstmalig durch eine Rechtsnorm festgelegt. Vor Erlass dieser
Satzung hat die Gemeinde den sog. “Strehlau-Plan” aus dem Jahre 1974 für die Festlegung
des Innenbereiches zu Grunde gelegt.
In diesem Plan waren die Grundstücke Gemarkung Kall, Flur 8, Flurstücke 67 und 68 (teilweise), gelegen in Kall, Loshardt, als Baugrundstücke im Innenbereich ausgewiesen.
Da es sich bei den Grundstücken um Wald im Sinne des Gesetzes handelte, wurde während des Satzungsverfahrens für die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Kall Bedenken vom Staatlichen Forstamt Schleiden erhoben, so dass eine Einbeziehung
vom Rat der Gemeinde Kall nicht beschlossen werden konnte.
Nunmehr hat die Eigentümerin für Teilflächen der vorgenannten Grundstücke eine Umwandlung von Wald zum Zwecke der Wohnbebauung beantragt. Mit Bescheid vom 04.09.2003
wurde dieser Waldumwandlung vom Staatlichen Forstamt Schleiden zugestimmt. Die Eigentümerin beantragt jetzt die Außenbereichsgrundstücke Gemarkung Kall, Flur 8, Flurstücke
67 und 68 (teilweise), gelegen in Kall, Loshardt, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Kall einzubeziehen.
Der fragliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall als “Wohnbaufläche”
dargestellt, so dass die Verwaltung für diesen Bereich eine Ergänzungssatzung nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1998 ausgearbeitet hat.
Gemäß § 34 Abs. 5 BauGB ist für den Erlass von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB anzuwenden. Dies soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedürfen grundsätzlich der Genehmigung
der Höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung). Die Genehmigungspflicht entfällt jedoch gem. § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB bei Satzungen, die wie hier aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind.
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
115/2003
09.12.2003
Federführung: Fachbereich III
An den
Rat
mit der Bitte um
X
Fachbereichsleiter:
Sachbearbeiter/in:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Kenntnisnahme
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 5
Aufstellung einer Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kall
hier: Einleitung des Verfahrens
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses vom 08.12.2003 – TOP
5 – beschließt der Rat die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage des beigefügten
Entwurfes die Einleitung des Satzungsverfahrens zu veranlassen.
Die öffentliche Auslegegung der Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Kall einschließlich Begründung wird gem. § 34
Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Ziffer 2,2. Halbsatz BauGB und § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen.
Sachdarstellung:
Die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kall wurde durch Satzung der Gemeinde Kall vom 02.10.1994 erstmalig durch eine Rechtsnorm festgelegt. Vor Erlass dieser
Satzung hat die Gemeinde den sog. “Strehlau-Plan” aus dem Jahre 1974 für die Festlegung
des Innenbereiches zu Grunde gelegt.
In diesem Plan waren die Grundstücke Gemarkung Kall, Flur 8, Flurstücke 67 und 68 (teilweise), gelegen in Kall, Loshardt, als Baugrundstücke im Innenbereich ausgewiesen.
Da es sich bei den Grundstücken um Wald im Sinne des Gesetzes handelte, wurde während des Satzungsverfahrens für die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Kall Bedenken vom Staatlichen Forstamt Schleiden erhoben, so dass eine Einbeziehung
vom Rat der Gemeinde Kall nicht beschlossen werden konnte.
Nunmehr hat die Eigentümerin für Teilflächen der vorgenannten Grundstücke eine Umwandlung von Wald zum Zwecke der Wohnbebauung beantragt. Mit Bescheid vom 04.09.2003
wurde dieser Waldumwandlung vom Staatlichen Forstamt Schleiden zugestimmt. Die Eigentümerin beantragt jetzt die Außenbereichsgrundstücke Gemarkung Kall, Flur 8, Flurstücke
67 und 68 (teilweise), gelegen in Kall, Loshardt, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Kall einzubeziehen.
Der fragliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kall als “Wohnbaufläche”
dargestellt, so dass die Verwaltung für diesen Bereich eine Ergänzungssatzung nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1998 ausgearbeitet hat.
Gemäß § 34 Abs. 5 BauGB ist für den Erlass von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB anzuwenden. Dies soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bedürfen grundsätzlich der Genehmigung
der Höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung). Die Genehmigungspflicht entfällt jedoch gem. § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB bei Satzungen, die wie hier aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am
08.12.2003 – TOP 5 – vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Stizung berichtet.