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Allgemeine Vorlage (Erlass der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 138/2004 17.11.2004 Federführung: Fachbereich I An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 4 Erlass der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der SPD-Fraktion mit Schreiben vom 13.10.2004 beantragten Änderungen der Hauptsatzung abzulehnen. alternativ: Auf Antrag der SPD-Fraktion vom 13.10.2004 empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, die als Anlage beigefügte 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Kall zu erlassen. Sachdarstellung: Die SPD-Fraktion hat mit beiliegendem Schreiben vom 13.10.2004 Änderungen der Hauptsatzung beantragt. Von der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen: 1. Seit 1973 ist die Verwaltung zur An- und Verpachtung von Grundstücken zuständig, und zwar a) ab 1973 bei einem Pachtzins bis zu 150,00 DM monatlich b) ab 1976 bei einem Pachtzins bis zu 500,00 DM jährlich c) ab 1999 bei einem Pachtzins bis zu 2.000,00 DM (1.000,00 Euro) jährlich Vorlagen-Nr. 138/2004 Seite 2 Die An- und Verpachtung von Grundstücken mit einem geringen Pachtzins ist gemäß § 41 (3) GO als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister übertragen. Allerdings kann der Rat sich oder einem Ausschuss die Entscheidung vorbehalten (sog. Rückholrecht). 2. Die bisherige Regelung, dass der Bürgermeister Aufträge mit einem Vertrags- oder Bestellwert bis zu 50.000,00 Euro erteilen kann, ist an folgende Voraussetzungen gekoppelt: a) Die Haushaltsmittel müssen in ausreichender Höhe vom Rat bereitgestellt sein. b) Es muss eine förmliche öffentliche oder beschränkte Ausschreibung nach den Bestimmungen der VOB oder VOL erfolgt sein. c) Die Auftragsvergabe erfolgt an den Billigstbietenden. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist keinerlei Entscheidung mehr zu treffen. Der Billigstbietende hat einen Rechtsanspruch auf Auftragserteilung. Die Gemeinde Kall hat hier kreisweit eine der fortschrittlichsten Zuständigkeitsregelungen. Eine Beschränkung auf 25.000,00 Euro würde nur zu Verzögerungen bei der Auftragserteilung führen. Sollte der Grund für die Reduzierung der Auftragssumme in der fehlenden Information des Rates bzw. des Fachausschusses liegen, könnte dies durch eine Mitteilungspflicht des Bürgermeisters erreicht werden. 3. Dienstrechtliche Entscheidungen sind gemäß § 74 (1) GO dem Bürgermeister übertragen. Dabei hat er gemäß § 74 (2) GO den Stellenplan, über den der Rat entscheidet, einzuhalten. Dem Beschluss über den Stellenplan kommt daher wesentliche Bedeutung zu. Allerdings kann die Hauptsatzung eine andere Zu- ständigkeitsregelung treffen.