Daten
Kommune
Kall
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14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
138/2004
17.11.2004
Federführung: Fachbereich I
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Stoff
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den Rat
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 4
Erlass der 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die von der SPD-Fraktion mit
Schreiben vom 13.10.2004 beantragten Änderungen der Hauptsatzung abzulehnen.
alternativ:
Auf Antrag der SPD-Fraktion vom 13.10.2004 empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss
dem Rat, die als Anlage beigefügte 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde
Kall zu erlassen.
Sachdarstellung:
Die SPD-Fraktion hat mit beiliegendem Schreiben vom 13.10.2004 Änderungen der
Hauptsatzung beantragt.
Von der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
1.
Seit 1973 ist die Verwaltung zur An- und Verpachtung von Grundstücken zuständig,
und zwar
a)
ab 1973 bei einem Pachtzins bis zu 150,00 DM monatlich
b)
ab 1976 bei einem Pachtzins bis zu 500,00 DM jährlich
c)
ab 1999 bei einem Pachtzins bis zu 2.000,00 DM (1.000,00 Euro) jährlich
Vorlagen-Nr. 138/2004
Seite 2
Die An- und Verpachtung von Grundstücken mit einem geringen Pachtzins ist
gemäß § 41 (3) GO als Geschäft der laufenden Verwaltung dem Bürgermeister
übertragen. Allerdings kann der Rat sich oder einem Ausschuss die Entscheidung
vorbehalten (sog. Rückholrecht).
2.
Die bisherige Regelung, dass der Bürgermeister Aufträge mit einem Vertrags- oder
Bestellwert bis zu 50.000,00 Euro erteilen kann, ist an folgende Voraussetzungen
gekoppelt:
a)
Die Haushaltsmittel müssen in ausreichender Höhe vom Rat bereitgestellt
sein.
b)
Es muss eine förmliche öffentliche oder beschränkte Ausschreibung nach
den Bestimmungen der VOB oder VOL erfolgt sein.
c)
Die Auftragsvergabe erfolgt an den Billigstbietenden.
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, ist keinerlei Entscheidung mehr zu treffen.
Der Billigstbietende hat einen Rechtsanspruch auf Auftragserteilung. Die Gemeinde
Kall hat hier kreisweit eine der fortschrittlichsten Zuständigkeitsregelungen. Eine
Beschränkung auf 25.000,00 Euro würde nur zu Verzögerungen bei der Auftragserteilung führen.
Sollte der Grund für die Reduzierung der Auftragssumme in der fehlenden
Information des Rates bzw. des Fachausschusses liegen, könnte dies durch eine Mitteilungspflicht des Bürgermeisters erreicht werden.
3.
Dienstrechtliche Entscheidungen sind gemäß § 74 (1) GO dem Bürgermeister
übertragen. Dabei hat er gemäß § 74 (2) GO den Stellenplan, über den der Rat entscheidet, einzuhalten. Dem Beschluss über den Stellenplan kommt daher
wesentliche Bedeutung zu. Allerdings kann die Hauptsatzung eine andere Zu- ständigkeitsregelung treffen.